Hypoport SE: Hypoport SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Hypoport SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Hypoport SE
Lübeck
International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365

Eindeutige Kennung des Ereignisses: a5e2eb361500f111b552ec75f1f2e92d

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am Dienstag, den 02. Juni 2026, um 10:00 Uhr2, in den Geschäftsräumen der Hypoport SE3 („Gesellschaft“), Heidestraße 8, 10557 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
 

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
2 Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
3 Auf die Gesellschaft finden gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“) die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO oder des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SEAG“) nicht Abweichendes ergibt. Entsprechende maßgebliche Vorschriften sind in dieser Einladung gesondert zitiert, im Übrigen werden nur die Vorschriften des Aktiengesetzes zitiert.
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts der Hypoport SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Hypoport SE und den Konzernabschluss des Hypoport-Konzerns zum 31. Dezember 2025 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025 stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 98.727.551,76 wie folgt zu verwenden:

Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 98.727.551,76 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jeweils folgenden Beschluss zu fassen:

3.1

Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Ronald Slabke (Vorsitzender), wird für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung erteilt.

3.2

Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Stephan Gawarecki, wird für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung erteilt.

Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelabstimmung erfolgen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jeweils folgenden Beschluss zu fassen:

4.1

Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Dieter Pfeiffenberger (Vorsitzender), wird für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung erteilt.

4.2

Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Roland Adams (stellvertretender Vorsitzender), wird für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung erteilt.

4.3

Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Martin Krebs (Vorsitzender des Prüfungsausschusses), wird für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung erteilt.

Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelabstimmung erfolgen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen, die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vormals firmierend unter Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), Nürnberg,

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026,

zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 sowie von sonstigen zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026 sowie

zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von sonstigen zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2027 erstellt werden,

zu wählen.

Die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, ist seit dem Geschäftsjahr 2025 von der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 sowie von sonstiger zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, vorsorglich zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

Die Wahl erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) zu einer extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 verpflichtet ist und ein Prüfer für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung bestellt werden kann.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß §162 AktG einen Bericht über die den gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 wurde vom Abschlussprüfer auf Vorhandensein der Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG geprüft. Dieser Vergütungsbericht nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und wird den Aktionären auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Billigung des Vergütungsberichts für das letzte Geschäftsjahr zu fassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und vom Abschlussprüfer auf Vorhandensein der Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

8.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 9 Ziffer 9.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen, die von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung gewählt werden. Gemäß § 9 Ziffer 9.2 der Satzung der Gesellschaft wählt die Hauptversammlung die Aufsichtsratsmitglieder für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann für den gesamten Aufsichtsrat oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach der Bestellung.

Die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder, Herr Dieter Pfeiffenberger, Herr Roland Adams sowie Herr Martin Krebs wurden von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, gewählt. Mit Beendigung der Hauptversammlung am 02. Juni 2026, die unter Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, endet die Amtszeit sämtlicher amtierenden Aufsichtsratsmitglieder. Es sind daher Neuwahlen erforderlich.

Herr Dieter Pfeiffenberger sowie Herr Martin Krebs werden sich erneut zur Wahl stellen. Herr Roland Adams kandidiert nicht erneut für die Wahl zum Aufsichtsrat. Es soll deshalb neben den beiden zur Wiederwahl stehenden amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern auch eine neue Person in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

8.1

Herr Dieter Pfeiffenberger, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Barsbüttel/Deutschland;

8.2

Herr Martin Krebs, Geschäftsführer der Scalable GmbH, München, und der Scalable Capital Bank GmbH, München, wohnhaft in Hofheim/Deutschland;

8.3

Herr Reinhard Klein, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der V-Bank AG, München und Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischen Landesbank AÖR, München, wohnhaft in Berg/Deutschland.

Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 02. Juni 2026 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei allen zur Wahl vorgeschlagenen Personen versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. In Entsprechung zu C.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („DCGK“) gehört keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Personen dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft an und nimmt dabei mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahr, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt.


Herr Dieter Pfeiffenberger gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem 04. Mai 2018 an und führt seit dem 15. Mai 2019 den Vorsitz des Aufsichtsrats. Darüber hinaus bestehen keine maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich wären. Herr Dieter Pfeiffenberger ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Er ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne von C.6 bis C.12 DCGK.

Der Lebenslauf sowie Angaben über wesentliche Tätigkeiten von Herrn Dieter Pfeiffenberger sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Persönliche Angaben
Vollständiger Name Dieter Pfeiffenberger
Geburtsjahr 1957
Wohnort Barsbüttel (Deutschland)
Nationalität deutsch
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten Seit 2017

Selbstständiger Unternehmensberater
Maßgebliche persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär Seit 2018

Mitglied des Aufsichtsrats der Hypoport SE
Seit 2019
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hypoport SE
Angaben zur Unabhängigkeit Unabhängig im Sinne von C.6 bis C.12 DCGK
Berufliche Laufbahn 2013 bis 2017

Bereichsvorstand Immobilienfinanzierung Deutsche Postbank AG
2012 bis 2017
Mitglied des Aufsichtsrats der PB Firmenkunden AG sowie der BHW Kreditservice GmbH
2012 bis 2013
Mitglied des Aufsichtsrats der BSQ Bauspar AG
2010 bis 2013
Vorstandsvorsitzender der BHW Bausparkasse AG
2009 bis 2010
Mitglied des Vorstands der BHW Bausparkasse AG
2007 bis 2008
Aufsichtsratsvorsitzender Easyhyp GmbH
2007 bis 2009
Generalbevollmächtigter der BHW Bausparkasse AG
2000 bis 2012
Leiter Geschäftsbereich DSL Bank der Deutsche Postbank AG
1994 bis 2000
Niederlassungsleiter und Direktor DSL Bank Hamburg
1991 bis 1994
Stellvertretender Niederlassungsleiter DSL Bank Hamburg
1982 bis 1991
Leiter Firmenkundenkredite Region Ost Volksbank Hamburg
Ausbildung Ausbildung zum Bankkaufmann
Weiterbildung zum Bankfachwirt
Weiterbildung als Genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
Weiterbildungsstudium zum Diplomierten Bankbetriebswirt (ADG)
Besonderer Sachverstand Dieter Pfeiffenberger verbindet jahrzehntelange Erfahrung im Bank- und Finanzsektor mit dem Schwerpunkt Kredit- und Immobilienfinanzierungsgeschäft sowie Bausparen einschließlich ausgeprägter Erfahrung im Top-Management sowie Aufsichtsgremien im regulatorischen Umfeld. Er ist demzufolge mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Er verfügt zudem über die erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG, insbesondere über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen sowie über Kenntnisse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung im Sinne des D.3 DCGK. Seine Kenntnisse in diesem Zusammenhang resultieren aus vielzähligen, früheren Mandaten als Mitglied des Aufsichtsrats und Vorstands einiger Banken.


Herr Martin Krebs gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem 15. Mai 2019 an und führt seit dem 31. August 2021 den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus bestehen keine maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich wären. Er ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist jedoch Mitglied des Prüfungsausschusses des UNICEF e.V. Darüber hinaus bestehen keine anderen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Er ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne von C.6 bis C.12 DCGK.

Der Lebenslauf sowie Angaben über wesentliche Tätigkeiten von Herrn Martin Krebs sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Persönliche Angaben
Vollständiger Name Martin Krebs
Geburtsjahr 1968
Wohnort Hofheim (Deutschland)
Nationalität deutsch
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Seit 2011

Mitglied des Prüfungsausschusses des UNICEF e.V.
Weitere wesentliche Tätigkeiten Seit 2020

Geschäftsführer Scalable GmbH (vormals: Scalable Capital GmbH)
Geschäftsführer Scalable Capital Bank GmbH (vormals: Scalable Vermögensverwaltungs GmbH)
Maßgebliche persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär Seit 2019

Mitglied des Aufsichtsrats der Hypoport SE
Seit 2021
Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Hypoport SE
Angaben zur Unabhängigkeit Unabhängig im Sinne von C.6 bis C.12 DCGK
Berufliche Laufbahn 2016 bis 2019

Global Head Retail Investment Products and Savings der ING-Gruppe
2006 bis 2015
Mitglied des Vorstands der ING-DiBa AG
2013-2015
Mitglied im Ausschuss Unternehmenskunden des Bundesverbands deutscher Banken
2008 bis 2016
Mitglied des Vorstands des Deutschen Aktieninstituts e.V.
2007 bis 2015
Mitglied im Ausschuss Privat- und Geschäftskunden des Bundesverbands deutscher Banken
2007 bis 2019
Mitglied im Regionalbeirat Hessen der Deutschen Bundesbank
2007 bis 2014
Mitglied im Aufsichtsrat der Degussa Bank AG
2003 bis 2006
Generalbevollmächtigter der ING-DiBa AG sowie Mitglied im Asset Liability Committee, Credit Risk Committee, Operational Risk Committee, Quality Committee
2002 bis 2003
Senior Vice President JP Morgan Chase
1991 bis 2002
Analyst/Associate/Executive Director Goldman Sachs in den Bereichen Financial Institutions, Debt Capital Markets und Investment Banking
Ausbildung Studium der Betriebswirtschaftslehre
Besonderer Sachverstand Martin Krebs verbindet jahrzehntelange Erfahrung im Bank- und Finanzsektor mit dem Schwerpunkt Investmentgeschäft sowie digitaler Vermögensverwaltung einschließlich ausgeprägter Erfahrung im Top-Management, Aufsichts- und Beratungsgremien im regulatorischen Umfeld. Er ist demzufolge mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Er verfügt zudem über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Abschlussprüfung sowie über Kenntnisse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG und D.3 DCGK beruhend auf seinen Mandaten als für den Bereich Finanzen verantwortlicher Geschäftsführer der Scalable GmbH sowie der Scalable Capital Bank GmbH, als ehemaliges Mitglied des Vorstands der ING-DiBa AG sowie im Rahmen seiner früheren Tätigkeiten bei der Goldman Sachs Group, Inc.


Zwischen Herrn Reinhard Klein und der Gesellschaft, ihren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich wären. Herr Reinhard Klein ist Mitglied des Aufsichtsrats der V-Bank AG, München und übernimmt derzeit den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz. Er ist zudem Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischen Landesbank Anstalt des öffentlichen Rechts, München. Darüber hinaus bestehen keine anderen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls nicht. Er ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne von C.6 bis C.12 DCGK.

Der Lebenslauf sowie Angaben über wesentliche Tätigkeiten von Herrn Reinhard Klein sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Persönliche Angaben
Vollständiger Name Reinhard Klein
Geburtsjahr 1960
Wohnort Berg (Deutschland)
Nationalität deutsch
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten Seit 2008

Mitglied des Aufsichtsrats der V-Bank AG, München (derzeit stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
Seit 2025
Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischen Landesbank Anstalt des öffentlichen Rechts, München
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten keine
Maßgebliche persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine
Angaben zur Unabhängigkeit Unabhängig im Sinne von C.6 bis C.12 DCGK
Berufliche Laufbahn Seit 2024

Nebentätigkeiten als Berater für Start-ups und Coach für Einzelpersonen betreffend Karriere/Führung/Entwicklung und ehrenamtliches Engagement in der Peak Performer Stiftung
2014 bis 2023
Vorstandsvorsitzender Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
Mitglied in diversen Aufsichtsräten/Gremien der genossenschaftlichen Finanzgruppe und des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR)
2006 bis 2014
Vorstandsmitglied/stellvertretender Vorstandsvorsitzender Hamburger Sparkasse AG/HASPA Finanzholding
Mitglied des Aufsichtsrats/Beirats in diversen Beteiligungsunternehmen
Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes
Mitglied in diversen Gremien der Sparkassenorganisation
2002 bis 2006
Generalbevollmächtigter/Mitglied des Vorstands der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
Mitglied des Aufsichtsrats in diversen in-/und ausländischen Unternehmensbeteiligungen
Mitglied in diversen Gremien des BVR
1994 bis 2002
Projektleitung/Abteilungsleitung/Bereichsleitung HypoVereinsbank AG
1988 bis 1994
Vertrieb und IT-Beratung Nixdorf Computer AG
Ausbildung Ausbildung zum Bankkaufmann
Studium der Betriebswirtschaftslehre
Besonderer Sachverstand Reinhard Klein verbindet jahrzehntelange Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzsektor mit Schwerpunkt Privatkundengeschäft, digitale Geschäftsmodelle, IT-Projekte sowie ausgeprägte Erfahrung im Top-Management, Aufsichts- und Beratungsgremien und Verbänden im regulatorischen Umfeld. Er ist demzufolge mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Er verfügt zudem über die erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Rechnungslegung sowie über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Abschlussprüfung inklusive Kenntnisse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung jeweils im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG und D.3 DCGK. Seine Kenntnisse in diesem Zusammenhang resultieren aus früheren und aktuellen langjährigen Mandaten als Mitglied des Aufsichtsrats und Vorstands einiger Banken.
9.

Beschlussfassung über die Bestätigung des Vergütungssystems und der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über das Vergütungssystem und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat gemäß § 113 Abs. 3 AktG zuletzt am 03. Juni 2022 die in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft geändert und ein entsprechendes Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossen, sodass die ordentliche Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 erneut über das Vergütungssystem und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft beschließen muss. Die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem sind nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat weiterhin angemessen und sollen daher unverändert bleiben. Dementsprechend werden das geltende Vergütungssystem und die in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung der Hauptversammlung unverändert zur Bestätigung vorgelegt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft besteht aus einer jährlichen festen Vergütung sowie in Anbetracht des höheren zeitlichen Aufwands, der mit diesen Ämtern verbunden ist, aus Sondervergütungen jeweils für den Aufsichtsratsvorsitzenden, den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und Vorsitzende von Ausschüssen.

Die Satzung der Gesellschaft sowie das der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und werden den Aktionären auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sowie das dieser Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestätigen.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Hauptversammlung hat am 04. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9 den Vorstand der Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, ermächtigt („Ermächtigung 2024“). Die Ermächtigung 2024 zum Erwerb eigener Aktien besteht bis zum 03. Juni 2029.

Der Vorstand hat von der Ermächtigung 2024 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien teilweise Gebrauch gemacht. Im Zeitraum vom 20. November 2025 bis einschließlich 30. Januar 2026 wurden im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms insgesamt 84.399 eigene Aktien der Gesellschaft erworben, was einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von rund 1,2 % entspricht. Der Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft über die teilweise Ausnutzung der Ermächtigung 2024 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und wird den Aktionären auch in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht.

Um der Gesellschaft auch weiterhin im gesetzlich zulässigen Umfang die Möglichkeit zu eröffnen, bei Bedarf eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll die Ermächtigung 2024 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft ersetzt werden. In diesem Zuge werden die Möglichkeiten zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien im Vergleich zur Ermächtigung 2024 in einigen Punkten erweitert. Zum Schutz unserer Aktionäre wird die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung und Veräußerung eigener Aktien allerdings weiterhin insgesamt, mithin in Gesamtschau mit anderen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, auf den anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt.

Der Bericht des Vorstands gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung und Veräußerung eigener Aktien nach Maßgabe der unter diesem Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und wird den Aktionären auch in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 04. Juni 2024 erteilte und bis zum 03. Juni 2029 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung unter nachstehenden lit. b) bis lit. d) dieses Tagesordnungspunkts 10 aufgehoben.

b)

Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 01. Juni 2028 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – sollte dieser Wert geringer sein – bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG).

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

c)

Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) als Erwerb über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) über Multilaterale Handelssysteme.

(1)

Erwerb der Aktien über die Börse

Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet, ist der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgeblich.

(2)

Erwerb der Aktien mittels (i) eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots oder (ii) einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten

(i)

Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots, darf der angebotene Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird – des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder denen eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis, kann das Erwerbsangebot angepasst werden; in diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird – des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder denen eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor dem Tag abgestellt, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Erwerbsangebots veröffentlicht wird. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Erwerbsangebots dieses Volumen überschreitet, erfolgt der Erwerb – insoweit unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts – nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden.

(ii)

Erfolgt der Erwerb aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, darf der gebotene Erwerbspreis oder dürfen die Grenzwerte der Erwerbspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird – des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder denen eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Ergibt sich nach der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig angebotenen Preisspanne, kann der Erwerbspreis bzw. können die Grenzwerte der Erwerbspreisspanne angepasst werden; in diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird – des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder denen eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor dem Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots veröffentlicht wird. Das Volumen der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb – insoweit unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts – nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden.

(3)

Erwerb der Aktien über Multilaterale Handelssysteme

Der Erwerb eigener Aktien kann auch über Multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz („MTF“) durchgeführt werden. Der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet, ist der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgeblich.

d)

Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung, Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener eigener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwenden:

aa)

Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung kann auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung (also Erhöhung) des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. In diesem Fall ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

bb)

Die Aktien können auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird – des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder denen eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der zu veräußernden Aktien, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.

cc)

Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen.

dd)

Die Aktien können zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten verwendet werden, die von der Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften oder von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden.

ee)

Die Aktien können, soweit es erforderlich ist, dazu verwendet werden, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften oder von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden, bzw. den im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde.

ff)

Die Aktien können an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften sowie an Mitglieder der Geschäftsleitung von Konzerngesellschaften ausgegeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften sowie Mitgliedern der Geschäftsleitung von Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft, für den diese Ermächtigung insoweit gilt.

Die Ermächtigungen des Vorstands sowie des Aufsichtsrats zur Verwendung von eigenen Aktien erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Sie können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß lit. bb). bis lit. ff). können auch durch Konzerngesellschaften oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung des Vorstands gemäß lit. bb) bis lit. ff). sowie gemäß der vorstehenden Ermächtigung des Aufsichtsrats gemäß lit. ff) verwendet werden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot oder der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals der aufgrund der Ermächtigungen gemäß lit. bb) bis lit. ff) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten bzw. ausgebebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (a) die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital und bedingtem Kapital, ausgegeben oder veräußert wurden; (b) die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; und (c) die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt aus einer anderen Ermächtigung, einschließlich genehmigtem und bedingtem Kapital, zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften sowie Mitglieder der Geschäftsleitung von Konzerngesellschaften ausgegeben wurden.

Soweit im Rahmen der Ermächtigung gemäß lit. ff) Mitgliedern des Vorstands Aktien gewährt werden, ist die Ermächtigung auf Aktien in Höhe eines anteiligen Betrages von 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft, sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, beschränkt. Auf diese Begrenzung von 5 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt aus einer anderen Ermächtigung, einschließlich genehmigtem und bedingtem Kapital, zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben wurden.

11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Ziffer 4.3 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – „ZuFinG”) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (“eWpG”) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.

Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts und elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, aber es ist beabsichtigt, diese Möglichkeit für die Zukunft zu schaffen.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden, weil sie in § 4 Ziffer 4.3 bislang keine Regelung zu elektronischen Aktien enthält und der Ausschluss der Verbriefung, der grundsätzlich bereits besteht, die elektronischen Aktien nicht ausdrücklich umfasst.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird in Ziffer 4.3 am Ende um einen neuen Satz 4 ergänzt und Ziffer 4.3 lautet zukünftig vollständig wie folgt:

„4.3

Die Aktien werden nach den Bestimmungen des Vorstands in Einzel- oder Sammelurkunden verbrieft. Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen. Soweit die Verbriefung nicht nach Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen werden sollen, ist ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ausgeschlossen. Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“

12.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Einführung eines § 22 bezüglich des Gerichtsstands für Streitigkeiten

Da die Satzung der Gesellschaft bislang keine Regelung zu einem Gerichtsstand enthält, soll eine solche Regelung zukünftig in einem neuen § 22 der Satzung der Gesellschaft ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Gesellschaft wird um folgenden § 22 ergänzt:

„§ 22 Gerichtsstand

Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen der Gesellschaft oder von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, unterwerfen sich die Aktionäre bzw. die aus den Finanzinstrumenten Berechtigten und/oder Verpflichteten für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder Mitgliedern von Organen der Gesellschaft dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.“

II.

Voraussetzungen für die Teilnahme

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Ziffer 16.1 und 16.2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre ordnungsgemäße Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden:

über das InvestorPortal unter

 

Hauptversammlung

und Verwendung der Ihnen zugesandten Zugangsdaten

per E-Mail an

 

anmeldestelle@computershare.de

per Post an

 

Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten Unterlagen.

Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die sich über das InvestorPortal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken oder sich diese per E-Mail zukommen zu lassen.

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben (Einzelheiten in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG geregelt). Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung, der durch den unter nachstehender Ziffer III dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses entsprechen wird.

III.

Umschreibungsstopp

Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem Ablauf des letzten Anmeldetags (26. Mai 2026, 24:00 Uhr) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (02. Juni 2026, 24:00 Uhr) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des Aktienregisters am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (26. Mai 2026, 24:00 Uhr). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (26. Mai 2026, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die betroffenen Erwerber lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

IV.

Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht mittels entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Die Erteilung der Vollmacht, die Änderung und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.

Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären wieder an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und kann auch unter der nachstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse angefordert werden. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, die Änderung oder ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden:

über das InvestorPortal unter

per E-Mail an

 

Hypoport-HV2026@computershare.de

per Post an

 

Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

Die Erteilung der Vollmacht, die Änderung und ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle erfolgen.

Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre jedoch gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 01. Juni 2026, 16:00 Uhr, an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen. Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten. Auch im Falle einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer II erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach form- und fristgerechter Anmeldung nicht aus.

V.

Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimme auch, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer II form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung bis zum Ablauf des 26. Mai 2026, 24:00 Uhr, kann die Briefwahl über das InvestorPortal, per E-Mail oder postalisch bis zum 01. Juni 2026, 16:00 Uhr, (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) erfolgen.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden:

über das InvestorPortal unter

per E-Mail an

 

Hypoport-HV2026@computershare.de

per Post an

 

Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

Das Formular für die Briefwahl ist außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und kann ansonsten auch unter der vorstehend genannten Post-Adresse schriftlich oder unter der vorstehend genannten E-Mail-Adresse per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 01. Juni 2026, 16:00 Uhr, (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) über das InvestorPortal, per E-Mail oder postalisch unter den vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten auch geändert oder widerrufen werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge abgeben können.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich, der durch den unter Ziffer III dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (26. Mai 2026, 24:00 Uhr) entsprechen wird.

VI.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre im ISO-20022-Format

Die Anmeldung zur Hauptversammlung (siehe oben Abschnitt II.), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter (siehe oben Abschnitt IV.) können gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 grundsätzlich auch durch Intermediäre entweder an eine der vorstehend in dem jeweiligen Abschnitt angegebenen Kontaktmöglichkeiten oder im ISO-20022-Format, z.B. über die nachstehende SWIFT-Adresse, an die Gesellschaft übermittelt werden.

 

BIC: CMDHDEMMXXX; Instruktionen über SWIFT sind nur gemäß ISO 20022 möglich; Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei Übermittlung gemäß ISO 20022, z.B. via SWIFT, spätestens bis zum Ablauf des letzten Anmeldetages, das heißt bis zum 26. Mai 2026, 24:00 Uhr, (SWIFT Enrolment Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die Bevollmächtigung Dritter und die Änderung oder Stornierung von bestehenden Eintrittskartenbestellungen für bereits form- und fristgerecht angemeldete Aktien sind danach noch möglich und müssen bei Übermittlung gemäß ISO 20022, z.B. via SWIFT, bis spätestens 01. Juni 2026, 16:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein.

VII.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) Stimmrechte fristgemäß durch Briefwahl ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das InvestorPortal, 2. per E-Mail, 3. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 und 4. per Post. Das Gleiche gilt für auf mehreren Wegen erteilte Vollmachten und ggf. Weisungen.

Sollten auf dem gleichen Weg Stimmrechte ausgeübt und Vollmachten (ggf. inklusive Weisungen) erteilt werden, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Sollte ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

VIII.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 6.872.164,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 6.872.164 auf Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.872.164 Stück.

Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 260.298 eigene Stückaktien. Aus diesen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.

IX.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG. Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 02. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

 

Hypoport SE
Vorstand
Heidestraße 8
10557 Berlin

oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an:

 

hauptversammlung@hypoport.de

Später oder auf anderem Wege zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung unterbreiten sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Prüfern übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu den Tagesordnungspunkten sind schriftlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

 

Hypoport SE
Legal
Heidestraße 8
10557 Berlin

oder in Textform (§ 126b BGB) an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse:

 

hauptversammlung@hypoport.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter den vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der etwaigen Begründung allen Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten bzw. im Falle des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner u. a. auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Auch ohne vorherige Übermittlung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags an die Gesellschaft können Aktionäre während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten stellen oder Wahlvorschläge machen. Zu beachten ist, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Hypoport-Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er ist insbesondere gemäß § 17 Ziffer 17.2 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Versammlung, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen festzusetzen.

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2 sowie nach Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
X.

Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG und Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte Jahresabschluss der Hypoport SE und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025, der zusammengefasste Lagebericht der Hypoport SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025, der erläuternde Bericht des Vorstands gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025, der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025, der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 gemäß Art. 9 SE-VO i.V.m. § 162 AktG einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers, das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 über die teilweise Ausnutzung der Ermächtigung 2024 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung und Veräußerung eigener Aktien, etwaige Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB sowie die Entsprechenserklärung der Gesellschaft zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/

zugänglich.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Nach § 15 Ziffer 15.6 der Satzung der Gesellschaft werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG durch Intermediäre, die zu Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand macht jedoch von seiner in § 15 Ziffer 15.6 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und lässt die Übermittlung auch in Papierform zu. Insbesondere ermächtigt er die Intermediäre zur Übermittlung der Mitteilung in Papierform.

XI.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder über ihre Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Die Hypoport SE verarbeitet personenbezogene Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß DSGVO finden Sie ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

 

Lübeck, im April 2026

Hypoport SE

Der Vorstand


23.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Hypoport SE
Heidestraße 8
10557 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@hypoport.de
Internet: https://www.hypoport.de
ISIN: DE0005493365

 
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