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PAUL Tech AG / Schlagwort(e): Vertrag/Kooperation Adler Group und PAUL Tech starten klimafreundliche Wärme für 17.500 Berliner Wohnungen 01.07.2026 / 11:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. PRESSEINFORMATION
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PAUL Tech übernimmt Planung, Errichtung und Betrieb der neuen Wärmeerzeugungsanlagen für 15 Jahre. Zum Einsatz kommt die Technologieplattform PAUL Net Zero. Sie verbindet hocheffiziente Wärmepumpensysteme mit KI-gestützter Energieoptimierung sowie intelligenten Steuerungs- und Monitoringsystemen. Mit der Partnerschaft verfolgen Adler Group und PAUL Tech das Ziel, die CO₂-Emissionen des Immobilienbestands deutlich zu reduzieren, die Energieeffizienz nachhaltig zu verbessern und die Gebäude frühzeitig auf die Anforderungen der Wärmewende vorzubereiten. Die schrittweise Umstellung auf klimafreundliche Wärmetechnologie verringert die Abhängigkeit von Erdgas und Heizöl und schafft die Grundlage für eine langfristig stabile Wärmeversorgung. Angesichts steigender CO₂-Kosten und der absehbaren Verteuerung fossiler Energieträger profitieren die Mieterinnen und Mieter vom frühzeitigen Wechsel auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung. Dr. Karl Reinitzhuber, Chief Executive Officer der Adler Group: Jannik Heß, Chief Operating Officer der Adler Group: Sascha Müller, Chief Executive Officer der PAUL Tech AG: Adler Group PAUL Tech AG Investor Relations Kontakt PAUL Tech AG: Patrick Weiden, CFO Medienanfragen zur PAUL Tech AG: Klaus Schmidtke, Head of Corporate Affairs / Pressesprecher PAUL Tech AG – Pioneering Energy Transition Disclaimer: Auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen bzw. deren Richtigkeit oder Vollständigkeit darf in keiner Weise vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem Angebot, der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung der genannten Wertpapiere wird kein Prospekt erstellt werden. Die genannten Wertpapiere dürfen unter keinen Umständen in einer Rechtsordnung öffentlich angeboten werden, und es darf keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung solcher Wertpapiere öffentlich in einer anderen Rechtsordnung erfolgen, wenn dies die Erstellung oder Registrierung eines Prospekts oder einer Angebotsunterlage bezüglich der genannten Wertpapiere erfordern würde. Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika, Deutschland oder einer anderen Rechtsordnung dar. Weder diese Bekanntmachung noch deren Inhalt darf als Grundlage für ein Angebot in irgendeiner Rechtsordnung dienen oder in Verbindung mit einem solchen Angebot als verbindlich angesehen werden. Die angebotenen Wertpapiere werden und wurden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act„) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, sie sind registriert oder von den Registrierungsanforderungen des Securities Act befreit. Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an „qualifizierte Anleger“ im Sinne der UK-Prospektverordnung, welche entweder (i) professionelle Anleger gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 ((Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die „Order„) sind, oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (Gesellschaften mit hohem Eigenkapital, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, etc. (alle diese Personen werden zusammen als „Relevante Personen“ bezeichnet)). Personen, die keine Relevanten Personen sind, dürfen nicht aufgrund dieses Dokuments handeln oder sich auf dieses Dokument verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten Personen unternommen. In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR„) richtet sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die „qualifizierte Anleger“ im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 sind. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der eine solche Maßnahme ungesetzlich wäre. Personen, in deren Besitz diese Bekanntmachung gelangt, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Diese Bekanntmachung stellt keine Empfehlung bezüglich der Platzierung dar. Anleger sollten einen professionellen Berater bezüglich der Eignung der Platzierung für die betreffende Person konsultieren.
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