Emittent / Herausgeber: ibw – Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft e. V. / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges 29.03.2023 / 11:18 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. EU-Entgelttransparenzrichtlinie: vbw sieht Nachbesserungsbedarf Brossardt: „Vorschriften bringen neue Bürokratie und erschüttern den Betriebsfrieden“ (München, 29.03.2023). Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. sieht vor der anstehenden Abstimmung im EU-Parlament zur Entgelttransparenzrichtlinie noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Danach darf der Arbeitgeber den Bewerber nicht mehr zu seiner aktuellen Lohnentwicklung befragen. Er muss zudem eine Beschreibung der Kriterien des Entgelts, der Entgeltstufen und der Entgeltentwicklung zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer haben zudem das Recht, die Auskünfte über ihr Einkommen und über die Durchschnittseinkommen schriftlich zu erhalten. Die vbw kritisiert vor allem, dass die Vorschrift zusätzliche Bürokratie in die Unternehmen bringt. Sie wendet sich auch gegen die Klausel, nach der eine vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit über das eigene Gehalt künftig verboten werden soll. „Wenn, wie geplant, vertrauliche Gehaltsinformationen zukünftig von jedem Arbeitnehmer an Kollegen offenbart und in der Belegschaft weiterverbreitet werden dürfen, soweit es der Lohntransparenz und der Entgeltgleichheit dient, kann dies den Betriebsfrieden nachhaltig erschüttern“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. Die vbw bemängelt auch, dass bei wichtigen Punkten wie der Ermittlung des Vergleichsentgelts für Berichts- und Informationspflichten und dem dafür maßgeblichen Zeitraum und Personenkreis in Brüssel der Entscheidungswille fehlt. Brossardt weiter: „Immerhin ist es in den letzten Verhandlungen auf EU-Ebene gelungen, Informationspflichten des Arbeitgebers über Gehaltsstrukturen bei Stellenausschreibungen zu verhindern. Die Information des Bewerbers über Einstiegsgehälter und Tarifverträge muss nicht mehr vor dem Vorstellungsgespräch erfolgen, sondern kann nun offensichtlich noch danach stattfinden. Hierdurch wird die Veröffentlichung sensibler Unternehmensdaten zwar nicht völlig unterbunden, aber gegenüber einer Pflicht zur frühen Information schon in der Stellenausschreibung erheblich eingedämmt“, so Brossardt weiter. Auch dass die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers bei vermuteten Verstößen gegen die Entgeltgleichheit nicht mehr greifen soll, wenn Verstöße nur „von geringer Bedeutung“ sind, begrüßt die vbw. Brossardt: „Die Klarstellung bezweckt die Vermeidung von Bagatellverfahren.“ Kontakt: Andreas Ebersperger, 089-551 78-373, andreas.ebersperger@ibw-bayern.de, www.vbw-bayern.de Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. |
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