Ende 2022 beschloss die Koalition Steuererleichterungen für kleinere Fotovoltaikanlagen. Während die Einkommensteuer bereits zum 1.1.2022 entfällt, gilt die Erleichterung für die Umsatzsteuer erst ab 2023.
Strom aus erneuerbaren Energien wird auf dem Weg zur Klimaneutralität einen wichtigen Beitrag leisten. Daher trat Ende 2022 ein Gesetz in Kraft, das für kleine Fotovoltaikanlagen eine steuerliche und bürokratischeEntlastung vorsieht. Überraschend schnell wirkt sie sich in der Einkommensteuer aus.
Steuerfreie Einnahmen
Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kWp unterliegen ab 2022 nicht mehr der Einkommensteuer. Dies gilt sowohl für Fotovoltaikanlagen auf dem eigenen Einfamilienhaus als auch auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien).
Außerdem sind auch Fotovoltaikanlagen auf oder an sonstigen Gebäuden wie etwa Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien von der Einkommensteuer befreit. Die Obergrenze der Bruttoleistung liegt hier bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Werden mehrere Anlagen betrieben, darf zudem die Grenze von maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschritten werden. Ältere Anlagen profitieren ebenso ab 2022 von der Steuerbefreiung.
Nullsteuersatz
Die Gesamtbruttoleistung von 30 kWp ist auch Richtschnur für die Umsatzbesteuerung. Ab Januar 2023 fällt für die Betreiber beim Kauf von kleinen Fotovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an. Darunter fallen Lieferung und Montage sowie sämtliche für den Betrieb der Fotovoltaikanlage wesentliche Komponenten. Auf den Eigenverbrauch muss ebenfalls keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
Zu den fotovoltaikanlagenspezifischen Komponenten gehören insbesondere Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose), Funk-Rundsteuerungsempfänger, Backup-Box sowie der Notstromversorgung dienende Einrichtungen. Nicht dazu zählen a) Zubehör – wie etwa Schrauben, Nägel und Kabel – auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind, und b) Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe oder Wasserstoffspeicher.
Die Ausnahme: Stellt das Solarunternehmen dem Betreiber Kabel und Schrauben als Teil der Materialkosten im Rahmen eines Gesamtpakets in Rechnung, erfolgt die Lieferung im Rahmen der einheitlichen Leistung „Lieferung einer Fotovoltaikanlage“ und unterliegt somit dem Nullsteuersatz.
Im Umsatzsteuerrecht gilt die Faustregel, dass die Nebenleistungen mit dem gleichen Steuersatz versteuert werden wie die Hauptleistung. Zu den Nebenleistungen der Lieferung einer Fotovoltaikanlage zählen unter anderem die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks. Und zwar immer dann, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt werden oder aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Fotovoltaikanlage notwendig sind. Altanlagen (vor 2023) profitieren übrigens nicht vom Nullsteuersatz.
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