New Work SE: Delisting-Vereinbarung und angekündigtes Delisting-Erwerbsangebot

New Work SE / Schlagwort(e): Delisting

New Work SE: Delisting-Vereinbarung und angekündigtes Delisting-Erwerbsangebot

03.06.2024 / 10:38 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.

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Ad hoc-Meldung der New Work SE: Abschluss einer Delisting-Vereinbarung mit der Burda Digital SE und Ankündigung eines Delisting-Erwerbsangebots der Burda Digital SE in Höhe von EUR 66,25 je New Work SE-Aktie

Hamburg, 3. Juni 2024

Die New Work SE (ISIN DE000NWRK013) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit ihrer Großaktionärin, der Burda Digital SE, abgeschlossen, die circa 74,22 % der Aktien der New Work SE hält.

Auf der Grundlage dieser Delisting-Vereinbarung soll die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Zulassung der New Work SE-Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. Delisting) durch den Vorstand der New Work SE erfolgen. Darüber hinaus wird die New Work SE alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der New Work SE in den Freiverkehr zu beenden, soweit diese Einbeziehung auf Antrag der New Work SE erfolgte.

Gemäß den Bestimmungen der Delisting-Vereinbarung wird die Burda Digital SE heute die Entscheidung veröffentlichen, den Aktionären der New Work SE ein unbedingtes öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der New Work SE, die nicht bereits direkt von der Burda Digital SE gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 66,25 je New Work SE-Aktie zu unterbreiten. Nach Einschätzung der Burda Digital SE entspricht dieser Angebotspreis – aufgrund von relevanten Vorerwerben – dem gesetzlichen Mindestpreis für ein Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Börsengesetz. Der endgültige Preis wird von der Burda Digital SE nach Bestätigung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht werden. Der Vorstand und der von dem Aufsichtsrat gebildete Delisting-Ausschuss der New Work SE werden die Angebotsunterlage zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der Burda Digital SE sorgfältig prüfen und gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine gemeinsame begründete Stellungnahme abgeben.

Die Delisting-Vereinbarung enthält zudem Bestimmungen zur ausdrücklichen Unterstützung sämtlicher Leitlinien der am 11. Januar 2024 per Ad hoc-Meldung veröffentlichen Geschäftsstrategie der New Work SE durch die Burda Digital SE.

Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien der New Work SE nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
 

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