Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch darf ihren Kunden, die einen Riester-Banksparplan „Vorsorge Plus“ abgeschlossen haben, keine Verrentungsangebote mit nicht vertraglich vereinbarten Kosten mehr unterbreiten. Dies entschied das Landgericht Hechingen am 15. Oktober 2024.
Das Urteil (Az. 5 O 11/24 KfH) ist nicht rechtskräftig, und eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gilt als wahrscheinlich. Dann dürfte es Auswirkungen auf die Praxis weiterer Anbieter haben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt Kunden von Riester-Banksparplänen, Riester-Fondssparplänen und Riester-Bausparverträgen, ihre Verträge auf unzulässige Kosten zu überprüfen und gegebenenfalls Rückforderungen geltend zu machen.
Kritik an intransparenten Kosten
Im Zentrum des Falls stand das Vorgehen der Sparkasse, die bei Vertragsabschluss nicht ausreichend über mögliche Zusatzkosten informiert hatte. Nach der Ansparphase erhielten Kunden Angebote für die Auszahlung ihres angesparten Kapitals, bei denen jedoch plötzlich erhebliche Kosten anfielen. Diese Praxis erklärte das Landgericht für rechtswidrig. Bereits zuvor hatte der BGH am 21. November 2023 (Az. XI ZR 290/22) geurteilt, dass eine entsprechende Kostenklausel im „Vorsorge Plus“-Vertrag wegen mangelnder Transparenz unwirksam sei. Damit fehlte der Sparkasse die rechtliche Grundlage, solche Gebühren in Rechnung zu stellen.
Ein betroffener Kunde der Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch hatte nach Ablauf seiner Ansparphase die Wahl zwischen zwei Modellen: einer Sofortrente über die Provinzial NordWest Lebensversicherung AG oder einem Auszahlplan mit anschließender Rentenversicherung. Beide Varianten waren jedoch mit zusätzlichen Kosten belastet. Im Fall der Sofortrente verlangte die Sparkasse eine einmalige Gebühr von 5 % des angesparten Betrags sowie jährliche Gebühren von 1,5 % der Auszahlungsleistung. Beim Auszahlplan sollte ein Drittel des angesparten Kapitals als Versicherungsprämie für die Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr einbehalten werden.
Mit Unterstützung der Verbraucherzentrale forderte der Kunde ein kostenfreies Angebot und weigerte sich, einer „separaten Vereinbarung“ über die Kosten zuzustimmen. Das Landgericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass solche zusätzlichen Kosten ohne vorherige vertragliche Regelung unzulässig seien.
Bedeutung des Urteils für Riester-Kunden
Das Urteil verpflichtet die Sparkasse nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunft über den Umfang ihrer Geschäftspraxis.
Parallel dazu läuft ein ähnliches Verfahren gegen die Sparkasse Schwaben-Bodensee vor dem Landgericht Memmingen (Az. 1 HK O 1107/24). Diese Fälle könnten weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche haben und den Druck auf Anbieter erhöhen, ihre Riester-Verträge transparenter zu gestalten.
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