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Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN (Aktien)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Wir laden hiermit unsere Aktionäre(*) zu der
am Freitag, den 15. Mai 2026, um 15:00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2026
der Jumia Technologies AG, Berlin, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.
(*) Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2025 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
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| 8. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
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| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien
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| 10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
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| 11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
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| 12. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
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| 13. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, über die Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechenden Änderungen der Satzung der Gesellschaft
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| II. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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| 7. |
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT
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| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| 9. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
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| 10. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2025 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich sein und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für die Dauer ihrer Amtszeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin,
| 4.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr;
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| 4.2 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
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| 4.3 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 und im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
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zu bestellen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.
Das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat am 24. Mai 2022 beschlossen und von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juli 2022 mit einer Mehrheit von 72,8 % der abgegebenen Stimmen gebilligt („Vergütungssystem 2022“).
Seitdem hat der Aufsichtsrat in Zusammenarbeit mit externen Vergütungsberatern eine Analyse des Vergütungssystems 2022 durchgeführt, insbesondere durch einen Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche und um sicherzustellen, dass das Vergütungssystem die Unternehmensstrategie der Gesellschaft und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wirksam fördert und für die Mitarbeiter und die Mitglieder des Vorstands angemessene Anreize schafft. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat beschlossen, das Vergütungssystem 2022 durch die Ergänzung von Rentabilitätskennzahlen als zusätzliche Leistungskriterien geringfügig anzupassen, um die Strategie des Unternehmens in den nächsten Jahren zu unterstützen. Der Aufsichtsrat hat am 11. März 2026 das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem 2026“) verabschiedet. Das Vergütungssystem 2026 entspricht den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022. Das Vergütungssystem 2026 soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Vergütungssystem 2026 entspricht in fast allen Teilen dem Vergütungssystem 2022. Das Vergütungssystem 2026 enthält eine wesentliche Änderung: Zusätzlich zu dem derzeit verwendeten Leistungskriterium der Wachstumsrate des Bruttowarenumsatzes für den kurzfristig ausgerichteten Virtual Restricted Stock Unit Plan kann der Aufsichtsrat eine Rentabilitätskennzahl als zusätzliches Leistungskriterium auswählen. Diese Änderung gibt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, ein zusätzliches Leistungskriterium auszuwählen, das Anreize für die Erfüllung der strategischen Ziele einer Steigerung der operativen Effizienz und der Erreichung der Rentabilität des Unternehmens schafft. Die Rentabilitätskennzahl kann optional in der kurzfristigen Vergütungskomponente berücksichtigt werden und wird darüber hinaus in der langfristigen variablen Vergütungskomponente als Leistungskriterium festgelegt, wodurch die Umsetzung der Strategie von Jumia zur Schaffung eines rentablen und nachhaltigen Geschäfts unterstützt wird.
Das Vergütungssystem 2026 ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Das Vergütungssystem 2026 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das neue Vergütungssystem 2026 für die Mitglieder des Vorstands, das vom Aufsichtsrat am 11. März 2026 beschlossen wurde, zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über das Vergütungssystem und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen.
Der Aufsichtsrat überwacht seine Vergütung fortlaufend. Marktentwicklungen und die Lage des Unternehmens werden dabei angemessen berücksichtigt.
Gemäß § 13 der Satzung wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche Hauptversammlung hat die derzeitige Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats am 14. August 2023 mit einer Mehrheit von 97,83 % der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Zur Unterstützung des strategischen Ziels des Unternehmens, die finanzielle Basis des Unternehmens und insbesondere den Liquiditätsgrad zu verbessern, ist eine Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll die derzeitige Vergütung deutlich reduziert werden und das Vergütungssystem soll die Möglichkeit vorsehen, die Vergütung ganz oder teilweise in Aktien zu erfüllen. In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Vergütung in bar oder teilweise in bar und teilweise in Aktien oder vollständig in Aktien der Gesellschaft erfüllt wird; sie ist berechtigt, für verschiedene Positionen unterschiedliche Anteile der Bar- und Aktienerfüllung festzulegen und diese Anteile von Jahr zu Jahr anzupassen. Die Erfüllung der Vergütungsansprüche durch Gewährung von Aktien wird durch die Schaffung eines genehmigten Kapitals für diesen Zweck, wie unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagen, umgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wie folgt festzulegen und das geänderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu billigen:
| a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 100.000,00.
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| b) |
Der/die Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 50.000,00.
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| c) |
Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihr Amt im Aufsichtsrat oder das Amt des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres ausüben, erhalten für jeden vollen Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen entsprechend anteiligen Teil der Vergütung.
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| d) |
Die Vergütung ist in bar zu zahlen. Nach Ermessen der Gesellschaft kann der Vergütungsanspruch in bar oder teilweise in bar und teilweise in Aktien oder vollständig in Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die Gesellschaft kann für verschiedene Positionen unterschiedliche Anteile der Erfüllung in bar und in Aktien festlegen und behält sich vor, diese Anteile von Jahr zu Jahr anzupassen. Aktien, die zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen gewährt werden, unterliegen keiner Haltefrist.
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| e) |
Die Vergütung ist in der Regel in zwei Raten zahlbar, d. h. die erste Rate ist zahlbar nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Die zweite Rate ist zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres.
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| f) |
Zusätzlich zu der gemäß den vorstehenden Absätzen gezahlten Vergütung erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Aufsichtsrats entstandenen angemessenen Auslagen sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen etwaig entfallende Mehrwertsteuer.
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| g) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, sofern vorhanden, in eine von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft abgeschlossene D&O-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder aufgenommen, die einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden bietet. Die Prämien für diese Versicherung werden von der Gesellschaft getragen.
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| h) |
Verzichten Mitglieder des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auf die Vergütung für ihr Amt, auch in Bezug auf Aktien, die zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs gewährt werden, sowie hinsichtlich der Einbringung von Vergütungsansprüchen im Rahmen der Erfüllung von Vergütungsansprüchen in Aktien, wird der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen der Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen mit ihnen zu treffen.
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Dieser Beschluss gilt als Grundsatzbeschluss, bis die Hauptversammlung einen neuen Beschluss hierzu fasst.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 95 Satz 2 und § 96 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gültigen und anwendbaren Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs (6) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Wirkung zum 13. September 2024 hat Frau Elizabeth J. Huebner ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Wirkung zum 23. Juni 2025 hat Frau Angela Kaya Mwanza ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Herrn Hassanein Hiridjee bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 als neues Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit nur aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeiten aller fünf derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich von Herrn Jonathan D. Klein, Frau Anne Eriksson, Herrn Blaise Judja-Sato, Herrn Pierre-Yves Calloc’h und Herrn Hassanein Hiridjee, enden jeweils mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2026.
Es ist daher beabsichtigt, sechs (6) Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen, wobei vier (4) der derzeit amtierenden Mitglieder wiedergewählt werden sollen, namentlich Herr Jonathan D. Klein, Frau Anne Eriksson, Herr Blaise Judja-Sato und Herr Hassanein Hiridjee und zusätzlich zwei (2) neue Mitglieder gewählt werden sollen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei ihrer Wahl keine andere Amtszeit festgelegt wurde. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Auf Empfehlung seines Corporate Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden sechs (6) Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei jede Person im Wege der Einzelwahl gewählt wird:
| 8.1 |
Herr Jonathan D. Klein, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Mitgründer und ehemaliger CEO und Vorsitzender des Verwaltungsrats, Getty Images, Inc., Seattle, Washington, USA, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats von Etsy und Squarespace sowie Mitglied des Verwaltungsrats von vielen Non-Profit-Organisationen, wohnhaft in New York, New York, USA;
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| 8.2 |
Frau Anne Kembene Ooga Eriksson, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, nicht-geschäftsführendes Mitglied in Verwaltungsräten, ehemalige Regional Senior Partnerin und CEO für Ost-Afrika von PricewaterhouseCoopers, wohnhaft in Nairobi, Kenia;
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| 8.3 |
Herr Blaise Judja-Sato, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Gründer und Managing Partner der Infrastrukturplattform mit Fokus auf Staatsvermögen in Schwellenmärkten, VillageReach, sowie ehemaliger geschäftsführender Direktor der International Telecommunication Union (United Nations), wohnhaft in New York, New York, USA;
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| 8.4 |
Herr Hassanein Hiridjee, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Vorsitzender von Axian Telecom, Ebène, Mauritius, wohnhaft in Antananarivo, Madagaskar;
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| 8.5 |
Herr Benjamin T. Faw, Seriengründer, Manager, Investor und Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien börsennotierter Unternehmen, wohnhaft in Coral Gables, Florida, USA; und
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| 8.6 |
Herr Dr. Akinwumi Ayodeji Adesina, Mitgründer und Vorstandsvorsitzender von Global Africa Invest Summit, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und früherer Präsident der African Development Bank Group, Abidjan, Elfenbeinküste, wohnhaft in Abuja, Nigeria.
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Die Bestellung wird mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 wirksam und erfolgt für alle vorgeschlagenen Kandidaten für eine Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.
Die Empfehlung des Corporate Governance- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele sowie das Gesamtprofil der erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse für den Aufsichtsrat, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben gegenüber dem Aufsichtsrat bestätigt, dass sie jeweils in der Lage sind, den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen zu können.
Herr Jonathan D. Klein wird als Vorsitzender des Aufsichtsrats kandidieren, wenn er von der Hauptversammlung wiedergewählt wird und Frau Anne Eriksson wird als stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie als Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses kandidieren, wenn sie von der Hauptversammlung wiedergewählt wird.
Weitere Informationen zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich ihrer Lebensläufe, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben, sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten, sind auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien
Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – „ZuFinG”) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (“eWpG”) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.
Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts und elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, aber es ist beabsichtigt, diese Möglichkeit für die Zukunft zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf potentielle künftige Anforderungen oder Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung der American Depositary Shares zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange).
Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden, weil sie in § 5 bislang keine Regelung zu elektronischen Aktien enthält und der Ausschluss der Verbriefung, der grundsätzlich bereits besteht, die elektronischen Aktien nicht ausdrücklich umfasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Neufassung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig wie folgt neu gefasst:
„Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszugeben, die einzelne Aktien (Einzelaktienzertifikate) oder mehrere Aktien (Globalaktienzertifikate) verbriefen. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien zum Handel zugelassen sind. Die Verbriefung ist für solche Aktien, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, vollständig ausgeschlossen. Ein Anspruch der Aktionäre auf die Ausgabe von Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.“
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| b) |
Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig wie folgt neu gefasst:
„Die Form der Aktien sowie etwaiger Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.“
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| c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird ermächtigt, die gemäß Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft unabhängig von den anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch soll das Engagement der Mitarbeiter für die Gesellschaft gestärkt werden. Zudem ist es für die weitere Entwicklung der Gesellschaft essenziell, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führt, zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mithilfe einer Vergütungsstruktur, die auch am Wert der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch den Wert der American Depositary Shares („ADS“) an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange), orientiert ist, können die Interessen der Mitarbeiter stärker mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat im Dezember 2025 ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 („VRSUP 2025“) verabschiedet. Das VRSUP 2025 hat keine Auswirkungen auf die virtuellen Anteile („VRSU“), die im Rahmen des bestehenden Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und des bestehenden Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) bereits gewährt, aber noch nicht bedient wurden. Unter dem VRSUP 2021 können keine weiteren VRUS ausgegeben werden. Darüber hinaus reichen die verfügbaren VRSU, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch unter dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, nicht aus, um die Incentivierung des Managements und von wichtigen Mitarbeitern sicherzustellen. Die Gesellschaft ist sich jedoch der potenziellen Verwässerung der Aktionäre bewusst, die sich aus der Ausgabe von Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen ergibt. Dementsprechend wurde das VRSUP 2025 zur künftigen Incentivierung des Managements und wichtiger Mitarbeiter mit einem maximalen Volumen von bis zu 1.200.000 VRSU geschaffen. Dies ist deutlich geringer als das ursprüngliche Volumen des VRSUP 2021 (ursprünglich 9.000.000 VRSU) und des VRSUP 2023 (ursprünglich 6.500.000 VRSU).
Im Rahmen des VRSUP 2025 kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2029 bis zu 1.200.000 VRSUs an ausgewählte Begünstigte ausgeben. Nachdem die VRSU unverfallbar bzw. gevested sind, berechtigen sie den Begünstigten zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der ADS. Für die Mitglieder des Vorstands sollen zusätzliche Leistungsziele vereinbart werden. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs für die VRSU entspricht dem Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch ADS, an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) (oder eines vergleichbares Nachfolgesystem) an den ersten fünf Handelstagen nach der Veröffentlichung der letzten Quartalsergebnisse durch die Gesellschaft. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2025 ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung oder des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, die aus dem VRSUP 2025 resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien bzw. ADS der Gesellschaft zu bedienen. Die Bedingungen des VRSUP 2025 entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen des VRSUP 2023.
Durch die Schaffung des neuen genehmigten Kapitals soll daher ausschließlich sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl die Ansprüche aus dem neu geschaffenen VRSUP 2025 weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien bzw. ADS bedienen kann. Zu diesem Zweck sollen die Bezugsrechte der Aktionäre für die Ausgabe von maximal 1.200.000 Aktien ausgeschlossen werden. Dies entspricht den Bestimmungen des VRSUP 2021 und des VRSUP 2023 im Rahmen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I, wobei die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Begleichung von Ansprüchen unter dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 auszugebenden Aktien, wie für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) vorgeschlagen, deutlich reduziert wird.
Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 (in Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/II“).
Das Genehmigte Kapital 2026/II darf nur nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus unverfallbaren Virtual Restricted Stock Units verwendet werden, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgeschlossen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II entsprechend anzupassen.
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| b) |
Ergänzung eines neuen Absatzes 4 in § 4 der Satzung der Gesellschaft
Der folgende Absatz wird als Absatz 4 in § 4 der Satzung der Gesellschaft ergänzt:
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 (in Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/II“).
Das Genehmigte Kapital 2026/II darf nur nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus unverfallbaren Virtual Restricted Stock Units verwendet werden, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgeschlossen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II entsprechend anzupassen.“
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| c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/II sowie der entsprechenden Änderung der Satzung der Gesellschaft beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister anzumelden und ist ermächtigt, dies unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung zu tun.
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| 11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2024 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 26. Juni 2029 das Grundkapital einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“).
Seit der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juni 2024 wurde das Genehmigte Kapital 2024/I teilweise zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021”) und dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023”), ausgenutzt. Darüber hinaus wurde das Genehmigte Kapital 2024/I teilweise zur Ausgabe von 40.455.472 neuen Aktien im Zusammenhang mit einer Platzierung zum oder nahe dem Börsenkurs (ein sogenanntes at-the-market-offering, „ATM-Offering“) von 20.227.736 ADS an der New Yorker Börse teilweise ausgenutzt. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zusammenhang mit dem ATM-Offering erfolgte unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Barkapitalerhöhungen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 19. Juni 2025 einen schriftlichen Bericht über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorgelegt.
Infolge der Ausnutzung eines Teils des Genehmigten Kapitals 2024/I im Rahmen des ATM-Angebots, steht der Gesellschaft die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht mehr in dem gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung, insbesondere steht ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen mit einem Ausgabebetrag nicht wesentlich unter dem Börsenpreis nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insofern soll das neue genehmigte Kapital geschaffen werden, damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken sowie schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann. Die Gesellschaft wird jedoch das neue genehmigte Kapital nicht im maximal zulässigen Umfang von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft schaffen, obwohl dies nach deutschem Aktienrecht zulässig ist. Vielmehr berücksichtigt die Gesellschaft die mögliche Verwässerung für die bestehenden Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.
Daher wird unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagen, das derzeitige Volumen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I, das vollständig aufgehoben werden soll, beizubehalten und ein neues genehmigtes Kapital mit genau demselben Volumen zu schaffen. Das neue genehmigte Kapital soll daher ein Volumen von EUR 55.710.819,00 haben, was ca. 22,49 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2024/I soll das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 bedienen zu können. Das Volumen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für diesen Zweck wird jedoch entsprechend den tatsächlich ausstehenden virtuellen Anteilen (Virtual Restricted Stock Units) unter diesen Programmen erheblich reduziert. Insofern wird die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 ausgegeben werden können, von derzeit 3.713.430 Aktien auf 264.000 Aktien reduziert. Darüber hinaus wird die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, von derzeit 4.998.100 Aktien auf 4.200.000 Aktien reduziert.
Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte Zwecke gemäß dem Genehmigten Kapital 2024/I wird grundsätzlich beibehalten. Der Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabepreis, der den Börsenkurs der bereits an der Börse notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet, wird jedoch von derzeit 20 % auf 10 % des Grundkapitals begrenzt. Darüber hinaus wird freiwillig eine spezifische Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals bei der Ausgabe von Aktien im Rahmen von Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ergänzt, um die Verwässerung der bestehenden Aktionäre zu begrenzen. Die Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Zusammenhang mit der Vergütung des Aufsichtsrats ist von dieser Begrenzung ausgenommen, da die Incentivierung der Mitarbeiter und die Erfüllung von Ansprüchen unter Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft im Interesse unserer Aktionäre liegen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I
Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich zum 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 55.710.819,00 durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit mit Wirksamwerden der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 11 lit. b) sowie der Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 11 lit. c) bzw. lit. d) aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I bleibt der Vorstand berechtigt, diese Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2026/I nach Maßgabe von lit. b) und lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 11 erfolgt.
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| b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 14. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 55.710.819,00 (in Worten: Euro fünfundfünfzig Millionen siebenhundertzehntausendachthundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I ausgeschlossen, wenn
| – |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder
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| – |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 4.200.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
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In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I aus anderem genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner wird der Vorstand hiermit ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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| – |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
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| – |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – wenn dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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| – |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
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| – |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur insoweit Gebrauch machen, als der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I oder – falls dieser Betrag niedriger ist – seiner Ausnutzung nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus anderen Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu erfüllen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I entsprechend anzupassen.
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| c) |
Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 14. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 55.710.819,00 (in Worten: Euro fünfundfünfzig Millionen siebenhundertzehntausendachthundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I ausgeschlossen, wenn
| – |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 4.200.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
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In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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| – |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
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| – |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – wenn dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
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| – |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur insoweit Gebrauch machen, als der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I oder – falls dieser Betrag niedriger ist – seiner Ausnutzung nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus anderen Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Aufsichtsratsmitgliedern zu erfüllen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I entsprechend anzupassen.“
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| d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I sowie die entsprechenden Änderungen der Satzungen der Gesellschaft mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2026/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand ist vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2026/I und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Schaffung der Möglichkeit, Vergütungsansprüche der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Gewährung von Aktien an der Gesellschaft zu erfüllen, soll ein genehmigtes Kapital ausschließlich für diesen Zweck geschaffen werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 31. Dezember 2030 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 300.000,00 (in Worten: Euro dreihunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/III“).
Das Genehmigte Kapital 2026/III darf nur zur teilweisen oder vollständigen Erfüllung von Vergütungsansprüchen der amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien an die amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gegen Einbringung der Vergütungsansprüche der jeweiligen amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats verwendet werden.
Die Anzahl der auszugebenden Aktien wird jeweils berechnet, indem der Teil- oder Gesamtvergütungsanspruch durch den Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, vertreten durch American Depositary Shares der Gesellschaft an der New York Stock Exchange (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), an den ersten fünf Handelstagen nach Einreichung des Formulars 20-F der Gesellschaft bei der U.S. Securities and Exchange Commission dividiert und auf die nächste gerade Anzahl von Aktien abgerundet wird.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III ausgeschlossen.
Der Ausgabebetrag für alle aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien beträgt EUR 1,00 pro Aktie. Die aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres (i) in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden nachdem die ordentliche Hauptversammlung in dem jeweiligen Kalenderjahr stattgefunden hat, oder (ii) das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden bevor die ordentliche Hauptversammlung in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden, stattgefunden hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III entsprechend anzupassen.
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| b) |
Ergänzung eines neuen Absatzes 5 in § 4 der Satzung der Gesellschaft
Der folgende Absatz wird als Absatz 5 in § 4 der Satzung der Gesellschaft ergänzt:
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 31. Dezember 2030 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 300.000,00 (in Worten: Euro dreihunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/III“).
Das Genehmigte Kapital 2026/III darf nur zur teilweisen oder vollständigen Erfüllung von Vergütungsansprüchen der amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien an die amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gegen Einbringung der Vergütungsansprüche der jeweiligen amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats verwendet werden.
Die Anzahl der auszugebenden Aktien wird jeweils berechnet, indem der Teil- oder Gesamtvergütungsanspruch durch den Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, vertreten durch American Depositary Shares der Gesellschaft an der New York Stock Exchange (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), an den ersten fünf Handelstagen nach Einreichung des Formulars 20-F der Gesellschaft bei der U.S. Securities and Exchange Commission dividiert und auf die nächste gerade Anzahl von Aktien abgerundet wird.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III ausgeschlossen.
Der Ausgabebetrag für alle aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien beträgt EUR 1,00 pro Aktie. Die aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres (i) in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden nachdem die ordentliche Hauptversammlung in dem jeweiligen Kalenderjahr stattgefunden hat, oder (ii) das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden bevor die ordentliche Hauptversammlung in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden, stattgefunden hat.
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III entsprechend anzupassen.“
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| c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/III sowie die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zu beantragen, und wird ermächtigt, dies unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung zu tun.
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| 13. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, über die Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechenden Änderungen der Satzung der Gesellschaft
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 8. Juni 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen 2021“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 89.799.708,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 2021 kann auch gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen („Ermächtigung 2021“).
Zur Bedienung der unter der Ermächtigung 2021 ausgegebenen Schuldverschreibungen 2021 wurde das Bedingte Kapital 2021/II in Höhe von bis zu EUR 89.799.708,00 geschaffen. Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021/II aus.
Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der Ermächtigung 2021 weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann, sollen die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021/II aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden. Die neue Ermächtigung und das neue bedingte Kapital sollen grundsätzlich denselben Inhalt wie die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021/II haben. Der Nennbetrag für die Ausgabe von Inhaber- oder Namenswandelschuldverschreibungen, Optionen, Gewinnrechten und/oder Genussscheinen (oder Kombinationen dieser Instrumente) soll jedoch deutlich auf die Hälfte des Betrags der Ermächtigung 2021 reduziert werden. Dementsprechend soll auch das Volumen des neuen bedingten Kapitals auf nur 20% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft reduziert werden. Darüber hinaus wird freiwillig eine spezifische Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals bei der Ausgabe von Aktien im Rahmen von Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ergänzt, um die Verwässerung der bestehenden Aktionäre zu begrenzen. Die Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Zusammenhang mit der Vergütung des Aufsichtsrats ist von dieser Begrenzung ausgenommen, da die Incentivierung der Mitarbeiter und die Erfüllung von Ansprüchen unter Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft im Interesse unserer Aktionäre liegen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldver-schreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 9. Juni 2021 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) und Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) vom 9. Juni 2021 wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 13 lit. d) vorgeschlagenen Änderung der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgehoben. Ferner wird das Bedingte Kapital 2021/II in Höhe von bis zu EUR 89.799.708,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 3 der Satzung mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 13 lit. d) vorgeschlagenen Satzungsänderung vollständig aufgehoben.
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| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
| aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 49.541.046,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils „Schuldverschreibungsbedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können durch die Gesellschaft, durch von der Gesellschaft abhängige sowie im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden. Für den Fall, dass die Schuldverschreibungen nicht von der Gesellschaft selbst ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
| bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
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Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
| (1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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| (2) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;
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| (3) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; und (ii) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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| (4) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem lit. b) bb) (3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
Der Vorstand darf die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Aktien nur insoweit nutzen, als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf diese zur Begleichung der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien entfällt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ermächtigung oder – falls dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung nicht übersteigt. Auf die vorgenannte Schwelle von 10 % des Grundkapitals wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage anderer Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu erfüllen.
| cc) |
Wandlungs- und Optionsrechte
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Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
| dd) |
Wandlungs- und Optionspflichten
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Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (i) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der die Aktien der Gesellschaft repräsentierenden Hinterlegungsscheine der Gesellschaft (sog. American Depositary Shares, „ADS“), die zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, „NYSE“) zugelassen sind, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. b) ee) genannten Mindestpreises liegt.
Der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
| ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
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Der jeweils festzusetzende Wandlungs oder Optionspreis für eine Aktie muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist – entweder mindestens 80 %
| (1) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, an den zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen,
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oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 %
| (2) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während
| (i) |
der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. der NYSE gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder
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| (ii) |
der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises
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entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungs-bedingungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z. B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
| ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
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Die Schuldverschreibungsbedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann vorgesehen werden, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten die Ausgabe der Aktien dadurch bewirkt wird, dass die Anzahl auszugebender Aktien an die Depotbank (Depositary) der Gesellschaft mit der Anweisung ausgegeben wird, dass an den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen hierfür ADS der Gesellschaft ausgegeben werden, die in das Zentralverwahrungssystem (book entry transfer system) der The Depository Trust Company einbezogen und in das Depot des Inhabers bzw. Gläubigers der Schuldverschreibungen eingebucht werden.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktien-/ ADS-Kurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
| gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
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Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden, von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen.
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| c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 49.541.046,00 (in Worten: Euro neunundvierzig Millionen fünfhunderteinundvierzigtausend sechsundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 49.541.046 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“).
Das Bedingte Kapital 2026/I dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 13 lit. b) ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 13 lit. b) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 13 lit. b) bis zum 14. Mai 2031 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.
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| d) |
Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 49.541.046,00 (in Worten: Euro neunundvierzig Millionen fünfhunderteinundvierzigtausend sechsundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 49.541.046 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“).
Das Bedingte Kapital 2026/I dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2026 ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2026 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2026 bis einschließlich 14. Mai 2031 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.“
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| e) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden beauftragt, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/II (Tagesordnungspunkt 13 lit. a) oben), die Schaffung des Bedingten Kapitals 2026/I (Tagesordnungspunkt 13 lit. c) oben) und die sich daraus ergebende Änderung der Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 13 lit. d) oben) beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zu Eintragung anzumelden, wobei die Löschung des Bedingten Kapitals 2021/II zuerst einzutragen ist, jedoch nur, wenn unmittelbar danach das Bedingte Kapital 2026/I im Handelsregister eingetragen wird.
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes sind der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats ermächtigt, die Eintragung des Bedingten Kapitals 2026/I und die damit verbundenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung beim Handelsregister zu beantragen.
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| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 247.705.230,00 (in Worten: Euro zweihundertsiebenundvierzig Millionen siebenhundertfünftausendzweihundertdreißig) und ist eingeteilt in 247.705.230 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 247.705.230.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
oder
per E-Mail: anmeldung@meet2vote.de
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Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per E-Mail, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an BNY Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per Telefon unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377.
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| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht haben (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per E-Mail ist nach ordnungsgemäßer Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten möglich (siehe dazu nachstehend unter Ziffer II.5). Dies setzt gleichwohl voraus, dass der bevollmächtigende Aktionär sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet hat und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben).
Ein Formular für die Briefwahl befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
Alle im Wege der Briefwahl per E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post oder Übermittlung via SWIFT-Adresse.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt – vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß bevollmächtigt, können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Ziffer II.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
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Jumia Technologies AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
oder
per E-Mail: jumia@meet2vote.de
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Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen bzw. die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) zugesandt wird.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
oder
per E-Mail: jumia@meet2vote.de
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Nach Ablauf des 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (siehe dazu nachstehend unter Ziffer II.7.) und (3) Papierform.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich.
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| 7. |
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2. beschrieben) sowie die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf (wie oben unter Ziffer II.6. beschrieben) können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch durch Intermediäre entweder an eine der vorstehend im jeweiligen Abschnitt dargestellten Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich). Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte
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BIC: CPTGDE5WXXX; Instruktionen über SWIFT sind nur gemäß ISO 20022 möglich; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei Übermittlung via SWIFT spätestens bis zum Ablauf des letzten Anmeldetages, das heißt bis zum 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Enrolment Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf müssen bei Übermittlung via SWIFT spätestens bis zum 14. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.
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| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens zum 14. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
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Jumia Technologies AG
Der Vorstand
– Annual General Meeting 2026 –
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) und/oder für die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 8) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen:
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Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2026
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
oder
per E-Mail: agm2026@jumia.com
|
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
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| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
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| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zur Verfügung.
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| 9. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich.
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| 10. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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Berlin, im April 2026
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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02.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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