Deutsche Bank AG: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.04.2026 / 15:05 CET/CEST

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DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
– ISIN DE 0005140008 –

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026


Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, dem 28. Mai 2026, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ,

in der Messehalle 11 / Portalhaus, Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: cb5421c01dd0f011b55096c6c2a55906

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Bank Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Deutsche Bank Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 3.576.637.726,85 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,00 Euro je Aktie auf bis zu 1.910.578.977 für das
Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigte Aktien

bis zu Euro 1.910.578.977
Einstellung in Gewinnrücklagen Euro 1.500.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung mindestens Euro 166.058.749,85

Die Vorschläge werden – bei unverändertem Vorschlag zur Dividende pro Aktie – durch die genauen Beträge für Ausschüttung und Gewinnvortrag konkretisiert, wenn die Zahl der eigenen und damit nicht dividendenberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Hauptversammlung feststeht. Der entsprechend konkretisierte Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt wird voraussichtlich ab 22. Mai 2026 über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich gemacht.

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz („AktG“) ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 2. Juni 2026, fällig.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.

Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Vorstands an:

1.

Christian Sewing (Vorsitzender des Vorstands)

2.

James von Moltke (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands)

3.

Fabrizio Campelli

4.

Dr. Marcus Chromik (Mitglied des Vorstands seit 1. Mai 2025)

5.

Bernd Leukert

6.

Alexander von zur Mühlen

7.

Laura Padovani

8.

Claudio de Sanctis

9.

Rebecca Short

10.

Professor Dr. Stefan Simon (Mitglied des Vorstands bis 30. April 2025)

11.

Olivier Vigneron (Mitglied des Vorstands bis 19. Mai 2025)

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden.

Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:

1.

Alexander Wynaendts (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

2.

Frank Schulze (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

3.

Professor Dr. Norbert Winkeljohann (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

4.

Susanne Bleidt

5.

Mayree Clark

6.

Jan Duscheck

7.

Manja Eifert

8.

Claudia Fieber

9.

Sigmar Gabriel

10.

Florian Haggenmiller

11.

Timo Heider

12.

Dr. Klaus Moosmayer (Mitglied des Aufsichtsrats seit 22. Mai 2025)

13.

Kirsty Roth (Mitglied des Aufsichtsrats seit 22. Mai 2025)

14.

Gerlinde M. Siebert

15.

Yngve Slyngstad

16.

Stephan Szukalski

17.

John Alexander Thain

18.

Jürgen Tögel

19.

Michele Trogni

20.

Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied des Aufsichtsrats bis 22. Mai 2025)

21.

Dr. Theodor Weimer (Mitglied des Aufsichtsrats bis 22. Mai 2025)

22.

Frank Witter

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, Zwischenabschlüsse, Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:

1.

Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.

Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird zudem für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2026 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse und Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz 4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 EU-Verordnung 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

2.

Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) als Abschlussprüfer zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Der Aufsichtsrat wird angewiesen, den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 durch die Hauptversammlung verlangt wird.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung eines jeden gegenwärtigen oder früheren Mitglieds des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft erstellt. Gemäß § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer hat dabei im Rahmen einer formellen Prüfung die Angaben im Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 1 und 2 AktG auf Vollständigkeit geprüft. Über diese gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus erfolgte zudem eine inhaltliche Überprüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts wurde vom Abschlussprüfer erstellt und ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. April 2031 eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse (inklusive eines multilateralen Handelssystems im Sinne von § 2 Absatz 6 Börsengesetz (MTF)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse (inklusive eines MTF) den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie der etwa aufgrund vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien über die Börse beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder andere dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienliche Vermögenswerte zu erwerben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und verbundener Unternehmen begründet wurden.

Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, solche eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

c)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf und das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil herabzusetzen.

d)

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 22. Mai 2025 erteilte und bis zum 30. April 2030 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG ist im Abschnitt II. 1. abgedruckt und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

In Ergänzung zu der unter Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Unter der in Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 30. April 2031 erfolgt.

 

Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu Punkt 7 dieser Tagesordnung festgesetzten Regeln.

 

Auch aus bestehenden Derivaten, die während des Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen weiterhin eigene Aktien erworben werden.

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG ist im Abschnitt II. 1. abgedruckt und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 endet turnusmäßig die Bestellungsperiode der Herren Alexander Rijn Wynaendts und Yngve Slyngstad. Herr Frank Witter hat erklärt, sein Mandat im Aufsichtsrat aus persönlichen Gründen mit Ablauf der Hauptversammlung am 28. Mai 2026 niederzulegen. Insgesamt sind daher drei Vertreter der Anteilseigner zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang hat weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt mit mindestens sechs Frauen und mindestens sechs Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu mindestens 30 % Frauen an, aktuell gehören ihm sieben Frauen an, er besteht also zu mehr als 30 % aus Frauen. Seit 2013 besteht auch die Seite der Anteilseignervertreter zu mindestens 30 % aus Frauen, was auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten der Fall wäre. Das Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt und es wäre auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten – bei unveränderter Erfüllung auf der Arbeitnehmervertreterseite – erfüllt.

Nach § 4 Absatz 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden Anteilseignervertreter der Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vorgeschlagen, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Der Aufsichtsrat schlägt nun, gestützt auf die Empfehlungen der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss, vor, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Satzung jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herr Alexander Rijn Wynaendts, Aufsichtsrat und Board Member, Den Haag;

b)

Herr Yngve Slyngstad, Aufsichtsrat, Board Member, ICP Asset Management, Oslo, und

c)

Herr Carsten Oswald Knobel, Vorstandsvorsitzender Henkel AG & Co. KGaA, Hilden.

Herr Wynaendts ist, neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Mitglied in den folgenden mit einem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: (1) Air France KLM Group – Mitglied des Board of Directors, Chairman Remuneration Committee, Chairman Appointments and Governance Committee; (2) Uber Technologies Inc. – Mitglied des Board of Directors, Member of the Audit Committee, (3) Uber Payments B.V. – Mitglied des Board of Directors, Chairman und (4) Puissance Holding B.V. – Mitglied des Board of Directors. Uber Technologies Inc. und Uber Payments B.V. gehören demselben Konzern an.

Zwischen den jeweiligen Gesellschaften Air France KLM Group, Uber Technologies Inc., Uber Payments B.V. und dem Deutsche Bank Konzern bestehen ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden zu marktüblichen Konditionen und ohne Einbindung von Herrn Wynaendts als Mitglied des Board of Directors der betreffenden Gesellschaften abgewickelt. Persönliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Wynaendts und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.

Es ist vorgesehen, dass Herr Wynaendts nach seiner Wahl durch die Hauptversammlung erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden soll.

Herr Slyngstad ist, neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Mitglied in den folgenden mit einem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: Mitglied des Board of Directors, ICP Asset Management. Es bestehen keine Geschäftsbeziehungen zwischen ICP Asset Management und dem Deutsche Bank Konzern. Persönliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Slyngstad und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.

Herr Knobel ist, neben seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Henkel AG & Co. KGaA, Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräte oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: (1) Deutsche Lufthansa AG – Mitglied des Aufsichtsrats sowie Mitglied des Prüfungsausschusses und (2) Kühne Holding AG, Schweiz – Mitglied des Verwaltungsrats.

Herrn Knobels Mandat im Aufsichtsrat der Deutsche Lufthansa AG läuft mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa AG im Mai 2026 aus. Herr Knobel wird für keine weitere Amtszeit kandidieren.

Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA und ihren Konzerngesellschaften, der Kühne Holding AG und ihren Konzerngesellschaften und dem Deutsche Bank Konzern bestehen ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden zu marktüblichen Konditionen und ohne alleinige Entscheidungsmacht von Herrn Knobel als Vorstandsvorsitzendem der Henkel AG & Co. KGaA und ohne Einbindung von Herrn Knobel als Mitglied des Verwaltungsrats der Kühne Holding AG abgewickelt. Wesentliche persönliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Knobel und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und sollen dazu beitragen, das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen.

Herr Wynaendts, Herr Slyngstad und Herr Knobel werden zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, also am Ende der neuen Bestellungsperiode, das 70. Lebensjahr und damit die vom Aufsichtsrat bestimmte Altersgrenze nicht erreicht haben.

Der Aufsichtsrat geht auf Grundlage der Gespräche mit den Kandidaten sowie der Erfahrungen aus der laufenden Bestellungsperiode davon aus, dass sämtliche Kandidaten über die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsratsmandats verfügen. Alle durch den Aufsichtsrat für die Wahl nominierten Kandidaten sind als unabhängig einzuschätzen.

Die Lebensläufe der Kandidaten sind in Abschnitt II. 2 enthalten.

10.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderungen

Die Satzungsregelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 14 der Satzung) sollen geändert werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen werden im Einzelnen unter Abschnitt II. 3 eingehend erläutert und näher begründet. Dort wird auch das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung von § 87a Absatz 1 Satz 2 AktG erläutert.

Zusammengefasst soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie folgt angepasst werden:

Die feste jährliche Grundvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats soll in angemessenem Umfang erhöht werden. Die Höhe der zusätzlichen festen Vergütung für den Vorsitz in Ausschüssen soll demgegenüber im Wesentlichen unverändert bleiben, wobei die Vergütung für den Vorsitz im Präsidialausschuss der Vergütung für den Vorsitz im Prüfungs-, im Risiko- sowie im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss gleichgestellt wird. Die bisherigen Regelungen, wonach bei einem Vorsitz in mehreren Ausschüssen nur der Vorsitz mit der betragsmäßig höchsten Vergütung vergütet wird, und der Aufsichtsratsvorsitzende keinerlei Vergütung für Ausschussvorsitze erhält, sollen gestrichen werden. Ebenfalls gestrichen werden soll die Regelung, wonach Aufsichtsratsmitglieder, deren laufende Amtszeit vor dem 17. Mai 2023 begonnen hatte, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung erhielten. Daneben soll im Rahmen der Regelungen zur Vergütung der Vorsitze in Ausschüssen des Aufsichtsrats die Nennung des Regulatory Oversight Ausschusses entfallen, der vom Aufsichtsrat aufgelöst wurde.

Im Lichte der vorgeschlagenen Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung wird das zugrunde liegende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt der diesjährigen Hauptversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 113 Absatz 3 AktG zur Billigung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) § 14 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Grundvergütung. Die Höhe der festen jährlichen Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 350.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden 1.150.000 € und für jeden stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 550.000 €.

(2)

Für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt gezahlt:

 
a)

für den Vorsitz im Präsidialausschuss, im Prüfungsausschuss, im Risikoausschuss sowie im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss: 150.000 €.

b)

für den Vorsitz im Nominierungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss sowie im Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss: 100.000 €.

Die Mitgliedschaften in Ausschüssen werden nicht zusätzlich vergütet.

(3)

Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Vergütung wird dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres ausgezahlt.

(4)

Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung auf volle Monate.

(5)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden angemessenen Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen bezahlt. Schließlich werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste Repräsentationsaufgaben und Kosten für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet.

(6)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Ein Selbstbehalt muss für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht festgesetzt werden.

(7)

Die neuen Regelungen treten mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister rückwirkend zum Ablauf der Hauptversammlung am 28. Mai 2026 in Kraft.“

b) Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem neugefassten § 14 der Satzung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2026 im Abschnitt II. 3 näher beschriebenen Vergütungssystems wird zugestimmt.

Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

II.

Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

1.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG (zu TOP 7 und 8)

In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 8 der Tagesordnung wird die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Derivaten geregelt.

Durch das Erstrecken der Ermächtigung auf MTF als ergänzende Möglichkeit zu einem Erwerb über einen regulierten Markt soll der Gesellschaft eine weitere Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien eröffnet werden. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, eigene Aktien zusätzlich über ein oder mehrere MTF zu erwerben, auch andere börsennotierte Gesellschaften verfahren entsprechend. Durch einen Rückkauf über MTF zusätzlich zu einem Rückkauf über den regulierten Markt kann die Gesellschaft sich somit Zugang zu größeren Handelsvolumina sichern. Dies kann es der Gesellschaft ermöglichen, die Aktien zu günstigeren Konditionen zu erwerben als ausschließlich über einen regulierten Markt und unterstützt den Vollzug eines Aktienrückkaufprogramms. Die Gesellschaft wird den Erwerb eigener Aktien an MTF grundsätzlich nur zusätzlich zu Erwerben über den regulierten Markt durchführen. MTFs werden von europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden beaufsichtigt und für den Erwerb über MTFs sind dieselben Preisober- und Untergrenzen wie für den Rückkauf an einem regulierten Markt anzuwenden. Ein Erwerb eigener Aktien über ein MTF gewährleistet schon für sich die Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53a AktG, zudem wird er nur zusätzlich zu Erwerben am regulierten Markt vorgenommen, für die dies ebenso gilt.

Der Einsatz von Put- oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsbestandteilen, die nach den für Banken geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Bank haben, über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt werden und verfallbar ausgestattet sein müssen, soll aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen. Solche länger laufenden Optionen wird die Gesellschaft unter dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im Volumen von nicht mehr als 2 % des Grundkapitals erwerben.

In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der – die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden – Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienlichen Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung.

Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen begründet wurden. Zum Teil wird auch bei Einräumung der Optionsrechte die Möglichkeit eines Barausgleichs vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Ähnlich liegt es in den Fällen, in denen Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft beziehungsweise verbundener Unternehmen als Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder -pflichten auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann außerdem durch die Verwendung erworbener eigener Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung erworbener Aktien bedarf es eines entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.

Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, gegen Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit die größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist angesichts der besonderen Eigenkapitalanforderungen für Banken von hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser Möglichkeit auch für eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung auch bei wenig aufnahmebereiten Märkten.

Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so verwendeten Aktien entfällt, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Die gesetzliche Obergrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von nunmehr 20 % des Grundkapitals, die gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG entsprechend auch beim vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts auf eigene, von der Gesellschaft wieder veräußerte Aktien gilt, wird bewusst nicht ausgeschöpft.

Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben wurden. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf nicht mehr als 5 % beschränken.

2.

Lebensläufe und weitere Angaben zu den unter Punkt 9 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

 

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Alexander Wynaendts

Wohnort: Den Haag, Niederlande

Geburtsjahr: 1960
Nationalität: Niederländisch
Erstmals gewählt zum: 19.05.2022
Gewählt bis: 2026

Position

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Beruflicher Werdegang

Seit 2022 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Seit 2020 Mitglied in verschiedenen Boards
2008 – 2020 Chief Executive Officer
Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
2007 – 2008 Chief Operating Officer
Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
2003 – 2007 Member of the Executive Board
Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
1998 – 2003 Executive Vice President, Group Business Development
Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
1997 – 1998 Senior Vice President, Group Business Development
Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
1984 – 1997 Verschiedene Rollen im Investment Banking,
Private Banking und Capital Markets
ABN AMRO Bank, Amsterdam, Niederlande; London,
Großbritannien

Ausbildung

1981 – 1984 Studium der Volkswirtschaft, Universität Paris-Sorbonne
1978 – 1983 Studium der Elektrotechnik, Ecole Supérieure d’Electricité

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Mitglied des Board of Directors, Air France-KLM Group S.A., Paris, Frankreich
Mitglied des Board of Directors, Uber Technologies, Inc., San Francisco, USA
Non-Executive Director, Chairman, Uber Payments B.V., Amsterdam, Niederlande
Non-Executive Board Member, Puissance Holding B.V., Rotterdam, Niederlande

* * *
 

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Yngve Slyngstad

Wohnort: Oslo, Norwegen

Geburtsjahr: 1962
Nationalität: Norwegisch
Erstmals gewählt zum: 19.05.2022
Gewählt bis: 2026

Position

Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft und
Mitglied des Board of Directors, ICP Asset Management AS

Beruflicher Werdegang

Seit 2025 Mitglied des Board of Directors, ICP Asset Management AS, Oslo, Norwegen
2022 – 2025 Chief Executive Officer
Aker Asset Management AS, Oslo, Norwegen
2008 – 2020 Chief Executive Officer
Norges Bank Investment Management, Oslo, Norwegen
1998 – 2007 Global Head of Equities
Norges Bank Investment Management, Oslo, Norwegen und London, Großbritannien
1994 – 1997 Chief Investment Officer, Asian Equities
Storebrand Asset Management AS, Oslo, Norwegen

Ausbildung

1987 Master of Arts: Politikwissenschaften, Université de Paris II – Paris, Frankreich
1985 Master of Business Administration: Betriebswirtschaftslehre, Norwegian School of Economics – Bergen, Norwegen
1985 Master of Arts: Volkswirtschaftslehre, University of California – Santa Barbara, CA, USA
1983 Master of Law: Jura, University of Oslo – Oslo, Norwegen

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Mitglied des Board of Directors, ICP Asset Management AS, Oslo, Norwegen

* * *
 

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Carsten Knobel

Wohnort: Hilden, Deutschland

Geburtsjahr: 1969
Nationalität: Deutsch

Position

Vorsitzender des Vorstands, Henkel AG & Co. KGaA

Beruflicher Werdegang

Seit 2020 Vorsitzender des Vorstands (CEO),
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2013 – 2019 Mitglied des Vorstands,
zuständig für Finanzen (CFO), Einkauf & IT/Integrated Business Solutions, Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2012 – 2013 Mitglied des Vorstands,
zuständig für Finanzen (CFO) & Einkauf,
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2012 Corporate Senior Vice President Finanzen,
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2009 – 2012 Corporate Senior Vice President
Finanzdirektor Kosmetik/Körperpflege und Leiter Konzerncontrolling, Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2006 – 2009 Corporate Vice President
Konzernstrategie & Konzerncontrolling, Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2004 – 2005 Direktor Business Development Kosmetik/Körperpflege,
Integration von Dial in Scottsdale (USA)
2002 – 2004 Internationaler Marketing Manager Haar (Taft), Kosmetik/Körperpflege, Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
2000 – 2002 Direktor Regional Controlling NA, LA, Asien, Kosmetik/Körperpflege, Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
1998 – 2002 Leiter Internationales Marketing Controlling Haar, Kosmetik/Körperpflege, Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
1995 – 1998 Management Assistent des, Vorstands für Forschung & Entwicklung; Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf

Ausbildung

2010 Alumnus der Harvard Business School, Executive Education Program
1990 – 1995 Studium der Betriebswirtschaftslehre und Technischen Chemie an der Technischen Universität Berlin

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Deutsche Lufthansa AG, Köln (gewählt bis Mai 2026)

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Verwaltungsrat, Kühne Holding AG, Schweiz

* * *

3.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP 10)

Unter Tagesordnungspunkt 10 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in angemessenem Umfang anzupassen und zu erhöhen. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung geregelt und wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 angepasst und beschlossen.

In diesem Bericht werden die vorgeschlagenen Änderungen der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Einzelnen dargestellt und erläutert.

a.

Vorgeschlagene Änderungen der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

(1)

Gegenwärtige Vergütungsstruktur der Mitglieder des Aufsichtsrats

Nach Maßgabe der gegenwärtig in der Satzung festgelegten Vergütungsstruktur erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste jährliche Grundvergütung. Die Höhe der jährlichen Grundvergütung beträgt für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 950.000, für jeden der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 475.000 sowie für jedes Aufsichtsratsmitglied EUR 300.000.

Für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen gezahlt, während die einfache Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats nicht gesondert vergütet wird. Für den Vorsitz im Prüfungsausschuss, im Risikoausschuss sowie im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss erhalten die Vorsitzenden jeweils EUR 150.000, für den Vorsitz im Präsidialausschuss, im Nominierungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss sowie im Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss jeweils EUR 100.000. Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird nicht gesondert vergütet. Hat ein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in mehreren Ausschüssen inne, so wird nur der Ausschuss vergütet, für den betragsmäßig die höchste Vergütung gezahlt wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für den Vorsitz in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung.

Daneben enthält die Satzung noch eine Übergangsregelung für Aufsichtsratsmitglieder, deren laufende Amtszeit vor dem 17. Mai 2023 begann. Diese Aufsichtsratsmitglieder erhielten in der Vergangenheit in bestimmten Fällen Ausgleichszahlungen zwischen der vor dem 17. Mai 2023 geltenden und der gegenwärtig geltenden Vergütung, wobei entsprechende Ausgleichszahlungen im Fall der erneuten Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht weiter geleistet wurden. Diese Satzungsregelung läuft zukünftig leer, weil mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2026 sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats, deren Amtszeit vor dem 17. Mai 2023 begann, wiedergewählt sein werden.

Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz der durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. Außerdem entrichtet die Gesellschaft Prämien für eine im Interesse der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, in die die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen sind.

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat empfohlen, dass seine Mitglieder im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung während ihrer ersten vollen Amtszeit insgesamt mindestens 10% der ihnen jährlich wirtschaftlich zufließenden Aufsichtsratsvergütung in Aktien der Deutsche Bank AG anlegen und diese für die Dauer ihrer laufenden Amtszeit halten. Sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat haben die freiwillige Selbstverpflichtung abgegeben.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025, der Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2025 ist, ausführlich beschrieben. Dort ist auch die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2025 sowie im Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Vergütung im Einzelnen und individuell für jedes Mitglied des Aufsichtsrats aufgeführt.

(2)

Vorgeschlagene Vergütungsstruktur der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll nunmehr in angemessenem Umfang angepasst und erhöht werden; dabei bleibt die klare und einfache Grundstruktur des Vergütungssystems unberührt. Die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Satzungsänderungen führen zu folgenden Anpassungen:

Die feste jährliche Grundvergütung wird wie folgt erhöht:

Von EUR 300.000 auf EUR 350.000 für Mitglieder des Aufsichtsrats

Von EUR 475.000 auf EUR 550.000 für jeden stellvertretenden Vorsitzenden

Von EUR 950.000 auf EUR 1.150.000 für den Vorsitzenden.

Die Höhe der zusätzlichen Vergütung für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats soll grundsätzlich unverändert bleiben. Um den substantiellen Verantwortlichkeiten und zeitlichen Verpflichtungen, die mit dem Vorsitz im Präsidialausschuss einhergehen, der unter anderem für die Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen und für die Unterstützung der langfristigen Nachfolgeplanung des Vorstands verantwortlich ist, soll die Vergütung für den Vorsitz im Präsidialausschuss auf EUR 150.000 erhöht und damit an die Vergütung des Vorsitzes im Prüfungsausschuss, Risikoausschuss sowie im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss angepasst werden. Gestrichen werden soll die Regelung, wonach bei einem Vorsitz in mehreren Ausschüssen nur der Vorsitz mit der betragsmäßig höchsten Vergütung vergütet werden soll; sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz in mehreren Ausschüssen innehat, soll zukünftig folglich auch jeder Vorsitz zusätzlich vergütet werden. Dies gilt auch für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

Im Übrigen soll die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert bleiben.

Die folgende Übersicht zeigt die vorgeschlagenen Anpassungen:

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b.

Erläuterungen der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird hinsichtlich ihrer Struktur und ihrer Höhe regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft. Der Aufsichtsrat prüft im Rahmen der für Finanzinstitute gemäß § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Kreditwesengesetzes vorgeschriebenen und mindestens jährlich durchzuführenden Selbstbeurteilung regelmäßig die Angemessenheit des in § 14 der Satzung festgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats und der dort festgelegten Vergütungsbeträge. Ferner wird die Vergütung des Aufsichtsrats durch den Vergütungskontrollausschuss und den Präsidialausschuss des Aufsichtsrats regelmäßig überprüft.

Die letzte grundlegende Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung 2013 mit einer Mehrheit von 95,04 % der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die im Jahr 2013 beschlossene Vergütung sah unter anderem vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen Grundvergütung eine aktienbasierte variable Vergütung erhielten. Auch war vorgesehen, dass nicht nur der Vorsitz, sondern auch die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats vergütet wurde.

Diese Vergütungsstruktur wurde im Jahr 2023 erheblich vereinfacht und modernisiert: In der Hauptversammlung 2023 haben die Aktionäre mit einer Mehrheit von 98,18 % unter anderem beschlossen, die bis dahin vorgesehene variable aktienbasierte Vergütung – unter angemessener Erhöhung der jährlichen Grundvergütung – zu streichen. Das Fehlen einer Performance-abhängigen variablen Vergütung gewährleistet die unabhängige Aufsicht des Aufsichtsrats über die Geschäftsführung und sichert deren objektive, langfristige Überwachung im Einklang mit den Grundsätzen guter Corporate Governance. Dies entspricht auch der gesetzlichen Bestimmung in § 25d Abs. 5 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wonach Mitglieder eines Aufsichtsorgans für ihre Tätigkeit im Aufsichtsorgan keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten dürfen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Gleichzeitig wurde beschlossen, zukünftig auf eine Vergütung der Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats zu verzichten und lediglich den Vorsitz in den Ausschüssen zu vergüten; dabei wurde auch beschlossen, dass jeweils nur der am höchsten vergütete Vorsitz in einem Ausschuss vergütet wird.

Eine durch den Aufsichtsrat sowie den Vergütungskontrollausschuss und den Präsidialausschuss des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 durchgeführte Überprüfung der Vergütung hat ergeben, dass die im Jahr 2023 beschlossene Vergütung auf dem internationalen Markt für qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat nicht ausreichend konkurrenzfähig ist, insbesondere im Wettbewerb mit Instituten, die eine vergleichbare Komplexität, ein vergleichbares Risikoprofil und vergleichbare regulatorische Anforderungen haben. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer Einschätzung des Marktes und berücksichtigt die Verantwortung in der jeweiligen Funktion, das für den Aufsichtsrat der Deutschen Bank erforderliche Kandidatenprofil sowie die unmittelbaren Erfahrungen des Aufsichtsrats bei der Suche nach geeigneten Kandidaten.

Aufsichtsrat und Vorstand sind deshalb der Auffassung, dass die gegenwärtig in der Satzung festgelegte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats aus den folgenden Gründen nicht mehr angemessen ist und wie unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen angepasst werden sollte. Hierfür sind insbesondere die folgenden Gesichtspunkte maßgeblich:

(1)

Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Aufsichtsrats von entscheidender Bedeutung für die Arbeit des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG besteht gegenwärtig aus hochqualifizierten Mitgliedern aus sechs verschiedenen Nationalitäten (Deutschland, Niederlande, USA, Norwegen, England und Schweiz) und mit außergewöhnlicher Führungserfahrung, tiefgehender Finanz- und Bankexpertise und einem internationalen Blickwinkel, wie sie besonders relevant für das Geschäft und das Risikoprofil der Bank sind.

Für die zukünftige Arbeit des Aufsichtsrats wird es entscheidend sein, solche hochqualifizierten und internationalen Mitglieder mit solchen Profilen (zum Beispiel Mitglieder mit Erfahrung als CEO oder solche mit herausgehobener Erfahrung in Finanzfragen) auch in Zukunft gewinnen und binden zu können, damit im Aufsichtsrat unverändert ein breites Spektrum an Erfahrungen solcher hochqualifizierter und über internationale Expertise verfügender Mitglieder vertreten ist und eine bestmögliche Überwachung und Beratung sichergestellt ist.

Die Gewährung einer attraktiven Vergütung, die den hohen Anforderungen an die Arbeit des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG gerecht wird und einem Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Mandate in anderen internationalen Großbanken standhält, ist ein wichtiges Kriterium für die Gewinnung neuer und die Bindung amtierender Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem vorstehend beschriebenen Anforderungsprofil entsprechen, insbesondere in Anbetracht des globalen Wettbewerbs um solche Kandidaten.

Dies steht im Einklang mit großen renommierten Unternehmen im DAX40 und internationalen Großbanken, die ebenfalls das Ziel haben, hochqualifizierte Aufsichtsratsmitglieder zu gewinnen und zu binden. Einige dieser Unternehmen haben in jüngster Zeit die Vergütung der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte teilweise erheblich erhöht.

(2)

Anforderungsprofil im Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG entspricht internationalen Großbanken mit komplexem Risikoprofil und hoher Regulierung

Dabei ist maßgeblich, dass die Anforderungen an die Arbeit des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG – und damit auch das Vergütungsniveau – mit anderen internationalen Großbanken verglichen werden müssen, die über eine ähnliche internationale Ausrichtung sowie ein ähnliches komplexes Risikoprofil verfügen und einer ähnlich breiten Regulierung unterliegen wie die Deutsche Bank. Aus mehreren Gründen ist die Deutsche Bank AG in einer besonderen Position und weist spezielle Merkmale auf, die sie von weniger komplexen und weniger international ausgerichteten europäischen Großbanken, die in der Regel einer weniger intensiven regulatorischen Kontrolle unterliegen, oder anderen großen DAX40-Unternehmen, die keiner Regulierung unterliegen, unterscheidet.

(3)

Arbeit der Mitglieder des Aufsichtsrats in hochkomplexem regulatorischen Umfeld erfordert umfassende Erfahrungen und spezialisierte Kenntnisse

Die Aufgaben des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG sind in hohem Maße komplex.

Die hohe Diversifikation des Geschäfts der Deutsche Bank AG wirkt sich unmittelbar auf die Arbeit des Aufsichtsrats bei der Überwachung und Beratung des Vorstands aus. Die Bank unterliegt – anders als die meisten DAX40-Unternehmen – einer strengen und umfassenden Regulierung durch deutsche, europäische und internationale Behörden, insbesondere die Finanzaufsicht. Dabei finden auf den Deutsche Bank-Konzern unterschiedliche internationale regulatorische Anforderungen Anwendung, die sich in stetiger Veränderung befinden und in den letzten Jahren zunehmend verschärft wurden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Deutsche Bank AG als Global Systemrelevante Bank (G-SIB) eingestuft wird und somit höhere regulatorische Standards zu befolgen hat als weniger systemrelevante Kreditinstitute. Diese Veränderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Verantwortlichkeiten und Aufgaben sowohl des Vorstands als auch des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG.

Darüber hinaus ist auch das Geschäftsmodell der Deutsche Bank AG selbst in hohem Maße diversifiziert. Die Bank verfügt über vier Geschäftsbereiche (Corporate Bank, Investment Bank, Private Bank und Asset Management), die jeweils einen wesentlichen Teil zu den Erträgen der Deutschen Bank beitragen und jeweils spezifische Besonderheiten und Risiken aufweisen. Zudem hat die Deutsche Bank AG – deutlich mehr als verschiedene andere europäische Großbanken – eine starke internationale Präsenz, unter anderem in den USA, Indien und China. Sie ist weltweit in rund 55 Märkten aktiv, wobei mehr als 60 % ihrer Mitarbeiter außerhalb Deutschlands und mehr als 40 % ihrer Mitarbeiter außerhalb Europas tätig sind.

Wie im vorstehenden Abschnitt b.(1) ausgeführt, müssen alle Aufsichtsratsmitglieder über ein tiefgreifendes Verständnis aller relevanten Geschäftsbereiche verfügen. Denn nur mit einer entsprechenden Expertise ist eine angemessene Überwachung und Beratung des Vorstands der Deutsche Bank AG und damit der Beitrag des Aufsichtsrats zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie möglich.

(4)

Hoher Arbeitseinsatz aller Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG leistet durch die Überwachung und Beratung des Vorstands einen wichtigen Beitrag zur erfolgreichen Fortentwicklung der Bank, die sich in der ausgezeichneten Entwicklung der Ergebnisse des Deutsche Bank-Konzerns sowie in der sehr guten Kursentwicklung der Aktie der Deutsche Bank AG in den letzten Jahren zeigt. Die Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion hat zur Resilienz und Leistungsfähigkeit der Bank in einem äußerst anspruchsvollen regulatorischen und operativen Umfeld beigetragen.

Der Arbeitseinsatz der Mitglieder des Aufsichtsrats hat sich in den letzten Jahren erheblich erhöht: Im Geschäftsjahr 2025 haben insgesamt 61 Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen stattgefunden (dies stellt eine Steigerung von 11 % im Vergleich zum Vorjahr dar). Die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie die hierfür notwendige eingehende Vorbereitung auf diese Sitzungen erfordert einen erheblichen Zeitaufwand jedes Mitglieds des Aufsichtsrats. Dies gilt in besonderer Weise für den Aufsichtsratsvorsitzenden, die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden, die eine besondere Verantwortung für eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse tragen.

Das hohe Engagement aller Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG zeigt sich unter anderem an der hohen Teilnahmequote an den Aufsichtsrats- bzw. Ausschusssitzungen, die im Geschäftsjahr 2025 durchschnittlich bei 97 % lag. Zudem hat kein Mitglied des Aufsichtsrats eine erhebliche zusätzliche Anzahl an Mandaten inne und ist deshalb nicht „overboarded“ im Sinne des Kreditwesengesetzes; dies unterstreicht ebenfalls die Unabhängigkeit und den erheblichen Fokus und Einsatz der Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Arbeit für die Deutsche Bank.

Nach der Auffassung des Aufsichtsrats und des Vorstands ist die vorgeschlagene Erhöhung der Vergütung des Aufsichtsrats, die mit Blick auf die feste Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder etwa 17 % im Vergleich zu der seit 2023 geltenden Vergütung beträgt, vor dem Hintergrund der vorstehend im Einzelnen beschriebenen Gesichtspunkte angemessen. Zudem sind mindestens für die nächsten vier Jahre keine weiteren Erhöhungen der Aufsichtsratsvergütung vorgesehen.

(5)

Herausgehobene Stellung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG eine herausgehobene Stellung, die mit erheblichen zusätzlichen Aufgaben und einem anhaltenden und sehr hohen Zeitaufwand verbunden ist.

Es gehört zu den zunehmend wichtigen Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden, die Deutsche Bank AG gegenüber den relevanten Stakeholdern zu repräsentieren. Hierzu zählt insbesondere der regelmäßige und aktive Austausch mit Aufsichtsbehörden und Investoren. Von wesentlicher Bedeutung für die Bank sind auch Gespräche mit wichtigen – auch neuen – Kunden, die der Aufsichtsratsvorsitzende führt, sowie der Austausch mit Mitarbeitern in seiner Aufsichts- und Repräsentationsfunktion. Die Einbindung des Aufsichtsratsvorsitzenden in entsprechende Gespräche hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen.

Aufgrund des breiten Geschäftsfelds der Deutsche Bank AG und ihrer internationalen Ausrichtung erfordert der erweiterte Aufgabenbereich einen deutlich höheren Arbeitseinsatz sowie vermehrte geschäftliche Fernreisen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat im Geschäftsjahr 2025 zahlreiche und regelmäßige Treffen mit Aufsichtsbehörden, Investoren und Kunden wahrgenommen, unter anderem in Indien, in den USA, im Nahen Osten, in Großbritannien und einer Vielzahl von Städten in Europa und Deutschland.

Im Übrigen war der Aufsichtsratsvorsitzende eng in die Einführung der Initiative „This is Deutsche Bank“ eingebunden und hat aktuelle regulatorische Herausforderungen adressiert, was zu positivem Feedback von wichtigen Aufsichtsbehörden und einer Verbesserung des SREP-Ratings – dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess von Banken (Supervisory Review and Evaluation Process) – im Jahr 2025 geführt hat.

Insgesamt wendet der Aufsichtsratsvorsitzende einen sehr großen Teil seiner Arbeitszeit für die Deutsche Bank auf. Seine Aufgaben sind in den vergangenen Jahren aufgrund der Größe und der globalen Präsenz der Bank sowie gestiegener Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden sowie deren ausdrücklicher Erwartung, neben dem Vorstand auch regelmäßige Gespräche mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden führen zu können, stetig anspruchsvoller und aufwendiger geworden. Die vorgeschlagene Erhöhung der Vergütung reflektiert diese erhebliche Arbeitsbelastung sowie die komplexer gewordenen Aufgaben und ist nach der Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand angemessen.

(6)

Arbeit der Ausschussvorsitzenden

Der Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses bringt über die Aufgaben eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds hinaus besondere und erhebliche zusätzliche Verantwortlichkeiten mit sich. Die Ausschussvorsitzenden spielen eine zentrale Rolle bei der Organisation und effektiven Durchführung der Ausschussarbeit und stellen sicher, dass der jeweilige Ausschuss seine spezifischen Aufsichts- und Kontrollaufgaben erfüllt.

Die vorgeschlagene Anpassung der Vergütung des Vorsitzenden des Präsidialausschusses an die Vergütung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, des Risikoausschusses und des Technologie-, Daten- und Innovationsausschusses reflektiert die erheblichen zusätzlichen Verantwortlichkeiten und den Zeitaufwand des Vorsitzenden des Präsidialausschusses. Der Präsidialausschuss ist unter anderem für die Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen und die Unterstützung der langfristigen Nachfolgeplanung im Vorstand zuständig. Hinzu kommt, dass der Präsidialausschuss im Geschäftsjahr 2025 mit 14 Sitzungen (davon fünfmal mit dem Nominierungsausschuss) die meisten Ausschusssitzungen abgehalten hat und der Zeitaufwand für die Sitzungen und ihre Vorbereitung damit besonders hoch war.

Die Entscheidung, für jeden Ausschussvorsitz eine zusätzliche Vergütung zu gewähren, trägt der Tatsache Rechnung, dass der Vorsitz in mehreren Aufsichtsratsausschüssen mit besonderen und kumulativen Verantwortlichkeiten verbunden ist. Jeder Ausschuss hat seine eigenen Aufgaben, seine eigene regulatorische Relevanz, seine eigenen Anforderungen an die Sitzungen und ihre Vorbereitung, und die Ausschussvorsitzenden spielen eine zentrale Rolle bei der Festlegung der Tagesordnung, der Koordination mit dem Vorstand und der effektiven Überwachung. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in mehr als einem Ausschuss innehat, steigen die damit verbundene Arbeitsbelastung und Verantwortung erheblich. Die vorgeschlagene Anpassung soll sicherstellen, dass die Vergütung nicht nur die formalen Ämter widerspiegelt, sondern auch den tatsächlichen Umfang der Verantwortung und den Zeitaufwand, der mit dem Vorsitz in wichtigen Ausschüssen verbunden ist.

III.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 4.891.082.181,12 Euro und ist in 1.910.578.977 auf den Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Aktien („Stückaktien“) eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 26.836.359 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet sind.

Anmeldung; Umschreibestopp

Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 22. Mai 2026 bis 24.00 Uhr MESZ über einen der folgenden Kontaktwege zugehen:

auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal der Gesellschaft (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) wie unten näher beschrieben

oder in Textform

Postanschrift: Deutsche Bank Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

oder gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG auch über Intermediäre an folgende SWIFT-Adresse:

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Für die Anmeldung in Textform kann das auf der Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com bereitgestellte Muster-Anmeldeformular verwendet werden.

Um eine fristgerechte Anmeldung nicht durch Verzögerungen auf dem Postweg zu gefährden, wird die Anmeldung über das Aktionärsportal empfohlen.

Aktionärsrechte kann im Verhältnis zur Gesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG nur ausüben, wer als Aktionär im Aktienregister eingetragen ist. Maßgeblich für die einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte und sonstigen Aktionärsrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 22. Mai 2026 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 22. Mai 2026. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 22. Mai 2026 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig stellen zu lassen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihre Aktionärsrechte – insbesondere ihr Stimmrecht – dort ausüben. Eintrittskarten werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder deren Bevollmächtigten erteilt. Bei oder nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung ist die Stimmabgabe auch mittels Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen derselben wie unten näher beschrieben möglich.

Zugang zum Aktionärsportal

Die Gesellschaft bietet den Aktionären Zugang zu einem zugangsgeschützten Aktionärsportal unter der Internetadresse hauptversammlung.db.com/aktionaersportal (im Folgenden auch das „Aktionärsportal“).

Die Zugangsdaten für das Aktionärsportal werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mit der Einladung übermittelt. Aktionäre, die für den elektronischen Versand registriert sind, verwenden – wie gewohnt – ihr selbst vergebenes Passwort oder generieren ein Passwort über das Aktionärsportal. Sofern ein Aktionär einen Dritten bevollmächtigt, der nicht Abstimmungsvertreter der Gesellschaft ist, so ist gegebenenfalls für die Ausübung von Rechten über das Aktionärsportal die rechtzeitige Weitergabe der für diesen erstellten Zugangsdaten zum Aktionärsportal erforderlich (siehe unten Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch andere Bevollmächtigte“).

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 7. Mai 2026 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das Aktionärsportal übersandt. Sie können aber jedenfalls über die oben genannte Anmeldeanschrift (Postanschrift/E-Mail) die Einladungsunterlagen einschließlich der erforderlichen Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsdaten anfordern.

Zugang zum Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Die im Abschnitt „Bild- und Tonübertragung, Aufzeichnung der Hauptversammlung“ beschriebene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ist auch auf diesem Weg erreichbar.

Allerdings können nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal ihr Stimmrecht ausüben. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.

Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).

Die Stimmabgabe mittels Briefwahl, ihr Widerruf sowie ihre Änderung können über das Aktionärsportal (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) erfolgen, das dafür auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Zusammenhang mit der jeweiligen Abstimmung festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, ihr Widerruf sowie ihre Änderung sind außerdem per Post oder E-Mail, auch über Intermediäre, möglich. Auf diesen Wegen müssen sie der Gesellschaft aber aus organisatorischen Gründen bis spätestens 27. Mai 2026, 24.00 Uhr MESZ, unter einer der oben im Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“ genannten Adressen zugehen.

Für die Stimmabgabe mittels Briefwahl per Post oder E-Mail bitten wir, möglichst das auf der Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com bereitgestellte Muster-Anmeldeformular zu verwenden.

Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen unter derselben Aktionärsnummer abweichende Erklärungen eingehen, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das Aktionärsportal, 2. an die E-Mail-Adresse und 3. an die postalische Adresse. Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg unter derselben Aktionärsnummer Erklärungen mit abweichender Form der Stimmabgabe eingehen, wird eine Stimmabgabe mittels Briefwahl unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs vorrangig vor einer Stimmabgabe mittels Erteilung von Vollmacht nebst Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter behandelt. Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg unter derselben Aktionärsnummer Erklärungen mit gleicher Form der Stimmabgabe eingehen, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Der ausdrückliche Widerruf einer Erklärung wird jeweils berücksichtigt.

Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellter Personen, können sich – vorbehaltlich abweichender Bestimmung durch den Vertretenen – nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.

Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten bleibt auch dann weiterhin möglich. Eine solche Teilnahme gilt jedoch – bezogen auf die so präsent gemachten Aktien – als Widerruf einer zuvor vorgenommenen Briefwahl. Dies führt auch dazu, dass jegliche Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal – gleich zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt – für diese Aktien unberücksichtigt bleibt; dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht eines zur Hauptversammlung erschienenen Bevollmächtigten vor der Stimmabgabe für die jeweiligen präsent gemachten Aktien gegenüber der Gesellschaft widerrufen wird.

Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären außerdem die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Abstimmungsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten und das Stimmrecht – jedoch nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).

Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung erteilter Weisungen bedürfen der Textform. Sie können über das Aktionärsportal (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) erfolgen, das dafür auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Zusammenhang mit der jeweiligen Abstimmung festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird.

Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung erteilter Weisungen sind außerdem per Post oder E-Mail oder gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG auch über Intermediäre (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“) möglich. Auf diesen Wegen müssen sie der Gesellschaft aber aus organisatorischen Gründen bis spätestens 27. Mai 2026, 24.00 Uhr MESZ, unter einer der oben im Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“ genannten Adressen zugehen. Bei auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingegangenen Erklärungen mit derselben Aktionärsnummer werden diese bei abweichenden Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das Aktionärsportal, 2. an die SWIFT-Adresse gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG, 3. an die E-Mail-Adresse und 4. an die postalische Adresse. Zudem gilt die vorrangige Behandlung von Stimmabgaben mittels Briefwahl unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs vor Stimmabgaben mittels Erteilung von Vollmacht nebst Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter, sofern auf demselben Übermittlungsweg unter derselben Aktionärsnummer Erklärungen mit abweichender Form der Stimmabgabe eingehen. Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg unter derselben Aktionärsnummer Erklärungen mit gleicher Form der Stimmabgabe eingehen, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Der ausdrückliche Widerruf einer Erklärung wird jeweils berücksichtigt.

Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter bis zu dem vom Versammlungsleiter im Zusammenhang mit der jeweiligen Abstimmung festgelegten Zeitpunkt auch an den Aktionärsschaltern im Ein- beziehungsweise Ausgangsbereich der Hauptversammlung möglich.

Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter per Post oder E-Mail bitten wir, möglichst das auf der Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com bereitgestellte Muster-Anmeldeformular zu verwenden.

Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellter Personen, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nur ausüben können, soweit sie durch Ihre Weisungen klare Abstimmungsvorgaben erhalten haben, und dass sie das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft nicht entgegen.

Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten bleibt auch dann weiterhin möglich. Eine solche Teilnahme gilt jedoch – bezogen auf die so präsent gemachten Aktien – als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht und von Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter. Dies führt auch dazu, dass jegliche Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal – gleich zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt – für diese Aktien unberücksichtigt bleibt; dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht eines zur Hauptversammlung erschienenen Bevollmächtigten vor der Stimmabgabe für die jeweiligen präsent gemachten Aktien gegenüber der Gesellschaft widerrufen wird.

Stimmrechtsausübung durch andere Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder einen anderen Dritten – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten persönlich, im Wege der Briefwahl (siehe dazu oben Abschnitt „Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl“) oder der Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft (siehe dazu oben Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter“) ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Wenn ein Dritter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, der weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person ist, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch über das Aktionärsportal (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) erfolgen, das dafür auch noch während der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird.

Alternativ können sie der Gesellschaft auch per Post oder E-Mail oder gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG auch über Intermediäre (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“) an eine der oben im Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“ genannten Adressen übermittelt werden. Auf diesen Wegen müssen sie der Gesellschaft aber aus organisatorischen Gründen bis spätestens 27. Mai 2026, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Bei auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingegangenen Erklärungen mit derselben Aktionärsnummer gilt bei abweichenden Erklärungen die oben im Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter“ genannte Reihenfolge der Berücksichtigung. Zudem gilt die vorrangige Behandlung von Stimmabgaben mittels Briefwahl unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs vor Stimmabgaben mittels Erteilung von Vollmacht nebst Weisungen an von der Gesellschaft benannte Abstimmungsvertreter, sofern auf demselben Übermittlungsweg unter derselben Aktionärsnummer Erklärungen mit abweichender Form der Stimmabgabe eingehen. Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg unter derselben Aktionärsnummer Erklärungen mit gleicher Form der Stimmabgabe eingehen, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Der ausdrückliche Widerruf einer Erklärung wird jeweils berücksichtigt.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung ist während der Hauptversammlung auch an den Aktionärsschaltern im Ein- beziehungsweise Ausgangsbereich der Hauptversammlung möglich.

Für die Erteilung der Vollmacht an einen Dritten per Post oder per E-Mail bitten wir, möglichst das auf der Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com bereitgestellte Muster-Anmeldeformular zu verwenden.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, so sind gegebenenfalls von dem zu Bevollmächtigenden vorgegebene Besonderheiten zu beachten, die bei diesem zu erfragen sind.

Wenn ein Aktionär einen Dritten nach diesem Abschnitt bevollmächtigt, ist gegebenenfalls zur Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten die rechtzeitige Weitergabe der für diesen erstellten Zugangsdaten erforderlich.

Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten bleibt auch dann weiterhin möglich. Eine solche Teilnahme gilt jedoch – bezogen auf die so präsent gemachten Aktien – als Widerruf jeglicher der zuvor verwandten oben geschilderten Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung auf anderen Wegen. Dies führt auch dazu, dass jegliche Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal – gleich zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt – für diese Aktien unberücksichtigt bleibt; dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht eines zur Hauptversammlung erschienenen Bevollmächtigten vor der Stimmabgabe für die jeweiligen präsent gemachten Aktien gegenüber der Gesellschaft widerrufen wird.

Bild- und Tonübertragung, Aufzeichnung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird am 28. Mai 2026 ab 10.00 Uhr MESZ live im Internet unter

 

hauptversammlung.db.com

für die Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in Bild und Ton übertragen. Ferner wird die gesamte Hauptversammlung aufgezeichnet. Eine öffentlich abrufbare Bereitstellung der Aufzeichnung im Anschluss an die Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft ist nicht vorgesehen.

Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ist auch über das Aktionärsportal erreichbar. Dies gilt auch für diejenigen Aktionäre, die nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind.

Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG und § 118a AktG.

Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden

Mit dem Ziel, den Aktionären eine umfassende Vorbereitung zur Ausübung der Aktionärsrechte zu ermöglichen, plant die Gesellschaft zudem, die Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden voraussichtlich bis Mittwoch, 20. Mai 2026, 24.00 Uhr MESZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com auf freiwilliger Basis und vorbehaltlich von Änderungen zugänglich zu machen. Aufzeichnungen der Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zur Verfügung gestellt.

Rechte der Aktionäre

Die Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter haben anlässlich der diesjährigen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte:

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, 27. April 2026 bis 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind schriftlich an folgende Adresse

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Vorstand
D-60262 Frankfurt am Main

oder in elektronischer Form nach § 126a BGB, also Übermittlung des unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Verlangens per E-Mail, an

deutschebank.hauptversammlung@db.com

zu richten.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Investor Relations
D-60262 Frankfurt am Main
E-Mail: deutschebank.hauptversammlung@db.com

Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Spätestens am Mittwoch, 13. Mai 2026 bis 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite hauptversammlung.db.com einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand gegebenenfalls zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie für Aufsichtsratskandidaten deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Gemäß § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens im Sinne von § 290 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, während der Hauptversammlung eine angemessene Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festzulegen.

Das gesetzliche Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung kann nur bei persönlicher Anwesenheit des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen.

Einreichung von Stellungnahmen

Die Gesellschaft bietet Aktionären auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation bis spätestens Montag, 25. Mai 2026, 24.00 Uhr MESZ, einzureichen. Die Stellungnahmen sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Stellungnahmen werden seitens der Gesellschaft nicht übersetzt.

Die Stellungnahme ist unter Angabe des Namens und der Aktionärsnummer ausschließlich unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse einzureichen:

deutschebank.hauptversammlung@db.com

Es wird darum gebeten, den Umfang der Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von maximal 10.000 Zeichen dienen.

Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen spätestens am Dienstag, 26. Mai 2026, 24.00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über die Internetseite hauptversammlung.db.com zugänglich machen.

Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Außerdem behält sich die Gesellschaft vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn sie ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge und Wahlvorschläge sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter

https://hauptversammlung.db.com/files/documents/2026/HV-2026-Datenschutzhinweise.pdf

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

 

Frankfurt am Main, im April 2026

Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
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E-Mail: deutsche.bank@db.com
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