Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

18.03.2026 / 15:05 CET/CEST

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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
München

ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG 2026


Event-ID: GMETBMW120260513BSDE0005190003, GMETBMW320260513BSDE0005190037
ISIN: DE0005190003, DE0005190037


A. Einberufung und Tagesordnung

Hiermit berufen wir die 106. ordentliche Hauptversammlung der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „BMW AG“ oder die „Gesellschaft“ genannt) mit Sitz in München

 

am Mittwoch, den 13. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)

ein.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 118a Aktiengesetz (AktG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) durchgeführt. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre in voller Länge live im Internet unter www.bmwgroup.com/hv-service aus der BMW Welt, Am Olympiapark 1, 80809 München, übertragen.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist fristgemäß im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

TOP 1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 nicht vorgesehen. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden bereits vom Aufsichtsrat gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellt.

Die vorgenannten Unterlagen, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie der Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB mit der Corporate Governance Berichterstattung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv abrufbar. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert.

TOP 2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 2.672.422.497,84 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,42 € je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (52.902.192 Vorzugsaktien), das sind 233.827.688,64 €;

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,40 € je Stammaktie im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (551.543.648 Stammaktien), das sind 2.426.792.051,20 €;

Einstellung des verbleibenden Betrags in Höhe von 11.802.758,00 € in die anderen Gewinnrücklagen.

Dividende je Vorzugsaktie 4,42 €
Dividende je Stammaktie 4,40 €
Ausschüttungssumme 2.660.619.739,84 €
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 11.802.758,00 €

Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 9.591.278 eigene Stammaktien und 1.773.313 eigene Vorzugsaktien, die am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (9. März 2026) von der Gesellschaft gehalten wurden. Diese Aktien sind gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien gegenüber dem bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigten Stand verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen aktualisierten Beschlussvorschlag unterbreiten – mit unveränderter Dividendenhöhe je dividendenberechtigter Aktie und entsprechend angepassten Beträgen für die Ausschüttungssumme sowie für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen.

Die Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Aufgrund eines gesetzlichen Feiertags in Deutschland am 14. Mai 2026 ist die Auszahlung daher für Dienstag, den 19. Mai 2026 vorgesehen.

TOP 3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

Der Versammlungsleiter beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Sammelabstimmung über die Gesamtentlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

TOP 4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgend unter den Ziffern 4.1 bis 4.21 genannten, im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten:

4.1 Dr. Norbert Reithofer (bis 14. Mai 2025)
4.2 Dr. Nicolas Peter (seit 14. Mai 2025; Vorsitzender)
4.3 Dr. Martin Kimmich (stellv. Vorsitzender)
4.4 Stefan Quandt (stellv. Vorsitzender)
4.5 Stefan Schmid (stellv. Vorsitzender)
4.6 Dr. Kurt Bock (stellv. Vorsitzender)
4.7 Ulrich Bauer
4.8 Dr. Marc Bitzer
4.9 Rachel Empey
4.10 Dr. Heinrich Hiesinger
4.11 Dr. h.c. Susanne Klatten
4.12 Jens Köhler
4.13 André Mandl
4.14 Dr. Dominique Mohabeer
4.15 Dr. Michael Nikolaides
4.16 Horst Ott
4.17 Anke Schäferkordt
4.18 Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt
4.19 Dr. Vishal Sikka
4.20 Sibylle Wankel
4.21 Prof. Dr. Johanna Wenckebach

Der Versammlungsleiter beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

Eine Übersicht zur Sitzungsteilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2025 ist abrufbar unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Übersicht zur Sitzungsteilnahme der Aufsichtsratsmitglieder 2025).

TOP 5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

5.1 Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2026 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten einschränkende Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.

5.2 Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.

Die Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung erfolgt mit Blick auf den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung („CSRD-Umsetzungsgesetz“). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einberufung der Hauptversammlung befindet sich das Gesetz noch im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf sieht für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre eine Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und Konzernnachhaltigkeitsbericht durch die Hauptversammlung vor.

TOP 6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Die laufende Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Heinrich Hiesinger endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2026. Von der Hauptversammlung ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absätze 1 und 2, § 101 Absatz 1 AktG sowie § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG zusammen. Er besteht aus jeweils zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Zudem hat sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen (Mindestanteilsgebot).

Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, sodass der Mindestanteil für diese Aufsichtsratswahl von der Seite der Anteilseignervertreter getrennt zu erfüllen ist. Somit müssen die Anteilseigner mit jeweils mindestens drei Frauen und Männern im Aufsichtsrat vertreten sein. Ohne das oben genannte Aufsichtsratsmitglied gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite drei Frauen und sechs Männer an. Das Mindestanteilsgebot ist somit bereits erfüllt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr.-Ing. Christian Bruch, Berlin, Vorstandsvorsitzender der Siemens Energy AG, für eine Amtszeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 entscheidet, zum Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen.

Der vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder Konzernunternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat schätzt den vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK ein.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Er berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Besetzungsziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an (vgl. dazu auch den Kurzlebenslauf des Aufsichtsratskandidaten unter ↗ Abschnitt B. dieser Einberufungsunterlage oder im Internet unter ↗ Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat).

TOP 7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Dieser Bericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Über die gesetzlich geforderte Prüfung auf Vollständigkeit gemäß § 162 Absatz 3 AktG hinaus hat der Abschlussprüfer den Vergütungsbericht auch inhaltlich geprüft und einen entsprechenden Prüfungsvermerk erstellt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Vergütungsbericht) abrufbar. Dort steht auch eine zusammenfassende Kurzpräsentation zum Vergütungsbericht zum Abruf bereit (↗ Präsentation zum Vergütungsbericht).

TOP 8.

Beschlussfassung über die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und über eine entsprechende Satzungsänderung

Das Grundkapital der BMW AG beträgt derzeit 615.810.431 €. Es ist eingeteilt in 561.134.926 Stammaktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 € sowie 54.675.505 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Es ist beabsichtigt, sämtliche stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte, auf den Inhaber lautende Stammaktien umzuwandeln, sodass anschließend nur noch eine Aktiengattung (Stammaktien) bei der BMW AG besteht. Neben der Aufhebung des Gewinnvorzugs sind auch weitere Anpassungen der entsprechenden Satzungsregelungen zu beschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

8.1 Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden unter Aufhebung des in § 5 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 der Satzung bestimmten Gewinnvorzugs in auf den Inhaber lautende, stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt.

8.2 Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1Das Grundkapital beträgt 615.810.431 €. 2Es ist eingeteilt in 615.810.431 Stammaktien im Nennbetrag von 1 €. 3Die Aktien lauten auf den Inhaber.“

§ 5 Absatz 2, § 5 Absatz 3, zweiter Halbsatz und § 25 Absatz 3 werden ersatzlos aufgehoben; die Nummerierungen werden entsprechend angepasst.

Eine Synopse zu § 5 und § 25 der Satzung in der aktuellen Fassung mit allen vorgeschlagenen Änderungen entsprechend dem Tagesordnungspunkt 8.2 finden Sie unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Synopse zu § 5 und § 25 der Satzung). Dort ist auch die derzeit geltende Satzung der BMW AG abrufbar (↗ Satzung der BMW AG).

Den Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 finden Sie bei den ergänzenden Angaben unter ↗ Abschnitt B. dieser Einberufungsunterlage sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Bericht des Vorstands).

TOP 9.

Sonderbeschluss der Stammaktionäre: Zustimmung zum Beschluss der Hauptversammlung zu TOP 8 über die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und über eine entsprechende Satzungsänderung

Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Gesellschaft durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Satzungsänderung in Stammaktien umzuwandeln.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 durch Sonderbeschluss der Stammaktionäre wie folgt zuzustimmen:

 

Die Stammaktionäre stimmen dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom heutigen Tage zu Tagesordnungspunkt 8 über die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und über eine entsprechende Satzungsänderung zu.

Den Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 finden Sie bei den ergänzenden Angaben unter ↗ Abschnitt B. dieser Einberufungsunterlage sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Bericht des Vorstands).

B. Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten

Zu TOP 6: Kurzlebenslauf von Herrn Dr.-Ing. Christian Bruch

Dr.-Ing. Christian Bruch

Berlin
Vorstandsvorsitzender der Siemens Energy AG
Geburtsjahr: 1970
Geburtsort: Düsseldorf (Deutschland)
Nationalität: Deutsch
Beruflicher Werdegang und Ausbildung
Seit 2020 Vorsitzender des Vorstands, Siemens Energy AG, München
Seit 2020 Vorsitzender der Geschäftsführung, Siemens Energy Management GmbH,
München
2019-2020 Sprecher des Vorstands, Linde AG, München
2019-2020 Executive Vice President und CEO Linde Engineering, Linde plc, Dublin (Irland)
2015-2018 Mitglied des Vorstands, Linde AG, München (Engineering Division,
Corporate- und Support-Funktion Technologie & Innovation, Digitalisierung)
2004-2015 Verschiedene Leitungsfunktionen, Linde AG, München
(Divisions Gases und Engineering)
2000-2004 Projektingenieur, RWE AG, Essen; ab 2002 Leiter Forschung und
Projektentwicklung der RWE Fuel Cells GmbH, Essen
1997-2000 Tätigkeit als Projektingenieur Forschung an der ETH Zürich (Schweiz);
Promotion zum Dr.-Ing.
1991-1997 Studium des Maschinenbaus an der Leibniz Universität Hannover und
der University of Strathclyde Glasgow (UK); Abschluss: Diplom-Ingenieur

Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte

Herr Dr.-Ing. Bruch hat im Rahmen seiner Führungsfunktionen bei der Siemens Energy AG sowie im Linde-Konzern wertvolle Erfahrungen in der Führung anderer global aufgestellter, börsennotierter Industrieunternehmen erworben, deren Geschäftsmodelle ebenso wie das der BMW Group auf innovativen Technologien beruhen. Auch mit seiner Expertise in den Bereichen Lieferketten, Fertigung und Vertrieb passt Herr Dr. Bruch ausgezeichnet zum Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG. Als amtierender Vorstandsvorsitzender der Siemens Energy AG verfügt er über die notwendige Erfahrung, um ein Unternehmen in seiner strategischen Ausrichtung, hinsichtlich internationaler Märkte und Anpassungsfähigkeit an Kundenerwartungen sowie in Transformationsprozessen zu beraten und zu überwachen.

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG

Herr Dr. Bruch erfüllt folgende Ausprägungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats:

Internationale Erfahrung und besonderer Sachverstand in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten: Europa, China, USA, Sonstige (Middle East)

Erfahrung in der Führung oder Überwachung eines anderen mittelgroßen oder großen Unternehmens

Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Kompetenzfeldern:
Unternehmensstrategie, Technologien, Einkauf/Lieferketten, Produktion/Fertigung, Vertrieb/Kundenbedürfnisse, Kapitalmarkt, Human Resources/Personalführung, Compliance, Change Management/Business Transformation, ökologische Nachhaltigkeit, soziale Nachhaltigkeit

Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex

Herr Dr. Bruch wird als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK eingeschätzt.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (●) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (O)

O FLSmidth & Co. A/S (stellv. Vorsitzender; Mandat endet am 26. März 2026)

Zu TOP 8. und TOP 9.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung und zugleich Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der BMW AG am 13. Mai 2026 zu Punkt 1 der Tagesordnung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 vor, sämtliche stimmrechtslosen Vorzugsaktien der BMW AG in Stammaktien umzuwandeln und die Satzung durch Aufhebung des Gewinnvorzugs entsprechend zu ändern.

Unter Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, dass die Stammaktionäre dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 durch Sonderbeschluss zustimmen.

Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfordert zudem die Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Diese soll unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2026 in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss herbeigeführt werden.

Den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat an die ordentliche Hauptversammlung 2026 und an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre 2026 liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Aktuelle Grundkapitalstruktur der BMW AG

Das Grundkapital der BMW AG beträgt 615.810.431 € und ist derzeit eingeteilt in 561.134.926 auf den Inhaber lautende Stammaktien (91,1%) und 54.675.505 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (8,9%) mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Die beiden Aktiengattungen unterscheiden sich darin, dass Vorzugsaktien – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorgaben – kein Stimmrecht in der Hauptversammlung haben. Dafür sind ihnen bei der Verteilung des Bilanzgewinns die in der Satzung bestimmten Vorrechte zugewiesen. Gemäß § 25 Absatz 3 lit. b) steht den Vorzugsaktien ein Vorabgewinnanteil von 0,02 € je 1 € Nennwert zu. Der Bilanzgewinn wird gemäß § 25 Absatz 3 in folgender Reihenfolge verwendet: a) Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in der Reihenfolge ihrer Entstehung; b) zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von 0,02 € je 1 € Nennwert auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und c) zur gleichmäßigen Zahlung etwaiger weiterer Gewinnanteile auf die Stamm- und Vorzugsaktien, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.

2. Zukünftige Grundkapitalstruktur der BMW AG

Durch die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien wird die Höhe des Grundkapitals nicht verändert. Auch nach der Umwandlung beträgt es weiterhin 615.810.431 €. Künftig wird es ausschließlich aus 615.810.431 auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 € bestehen. Nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister gewähren die umgewandelten Aktien gemäß § 141 Absatz 4 AktG das Stimmrecht. Nach der Umwandlung besitzt jede Aktie in der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht.

Der Gewinnvorzug ist damit letztmalig bei der Verteilung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025 zu berücksichtigen. Ab dem Geschäftsjahr 2026 wird der zur Ausschüttung vorgesehene Bilanzgewinn gleichmäßig auf alle Stammaktien verteilt.

3. Geplanter Prozess der Umwandlung

Die Umwandlung der Vorzugsaktien soll durch die Aufhebung des bisher bestehenden Gewinnvorzugs der Vorzugsaktien und entsprechende Änderung der Satzung erfolgen (Modifikation der bestehenden Mitgliedschaftsrechte). Mit Aufhebung des Gewinnvorzugs gewähren die ehemaligen Vorzugsaktien kraft Gesetzes das Stimmrecht (§ 141 Absatz 4 AktG). Die Rechte der Vorzugsaktien werden vollumfänglich an die der Stammaktien angeglichen; die Aktiengattung „Vorzugsaktie“ fällt damit weg. Der Anteil der Aktionäre am Grundkapital bleibt unverändert. Ein Tausch von Aktien oder eine Kapitalmaßnahme finden nicht statt. Eine Zuzahlung durch die Vorzugsaktionäre ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung für die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien ist ein satzungsändernder Hauptversammlungsbeschluss, der mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie gemäß § 179 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden kann. Den Stammaktionären wird zudem vorsorglich vorgeschlagen, dem Hauptversammlungsbeschluss durch Sonderbeschluss gemäß § 179 Absatz 3 AktG zuzustimmen. Dieser Sonderbeschluss erfordert ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie gemäß § 179 Absatz 3 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 3 der Satzung die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Der Sonderbeschluss der Stammaktionäre soll in der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 gefasst werden.

Der Beschluss zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfordert zudem die Zustimmung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss. Über diesen Sonderbeschluss soll in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre entschieden werden, die am 13. Mai 2026 unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet. Der Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre bedarf gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

Werden die vorgeschlagenen Beschlüsse mit den notwendigen Mehrheiten gefasst, wird die Satzungsänderung zum Handelsregister angemeldet. Einer weiteren Mitwirkung durch die Aktionäre bedarf es nicht. Mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wird diese wirksam und die Mitgliedschaftsrechte der von den bisherigen Vorzugsaktionären gehaltenen Aktien werden denjenigen der Stammaktien angeglichen. Durch die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wird die bisherige Gattung der Vorzugsaktien aufgehoben.

4. Folgen für die Börsennotierung; Abwicklung

Die Stamm- und Vorzugsaktien sind im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse, einschließlich des Teilbereichs mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), sowie im regulierten Markt der Börse München zugelassen.

Durch die Umwandlung erlöschen die bisherigen Börsenzulassungen der Vorzugsaktien. Die in Stammaktien umgewandelten ehemaligen Vorzugsaktien sollen – wie die bereits bestehenden Stammaktien – zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden, mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), sowie im regulierten Markt der Börse München.

Nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister und Austausch der bei der Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Globalurkunden stellen die Depotbanken die Bestände ihrer Kunden von Vorzugsaktien auf Stammaktien um. Für die Aktionäre besteht insofern kein Handlungsbedarf. Auf den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und damit der Wirksamkeit der Aktienumwandlung hat die Gesellschaft keinen Einfluss. Für einen reibungslosen Ablauf plant die Gesellschaft, die Umwandlung in enger Abstimmung mit der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München sowie dem zuständigen Handelsregister durchzuführen. Eine zeitweise Aussetzung des Börsenhandels mit Aktien der Gesellschaft soll nach Möglichkeit vermieden werden. Die Gesellschaft wird im Bundesanzeiger und durch öffentliche Bekanntmachung auf den vorgesehenen Zeitpunkt der Aktienumwandlung hinweisen.

Wir bitten unsere Aktionäre, sich frühzeitig bei ihrer depotführenden Bank über etwaige Gebühren oder Auslagen zu informieren.

5. Vorteile und Gründe für die Umwandlung

a) Gewichtung in relevanten Aktienindizes

Für die Gewichtung der BMW AG Aktien in relevanten Indizes (z.B. DAX und EURO STOXX 50) ist die Aktiengattung mit der höchsten Marktkapitalisierung im Streubesitz maßgeblich. Bei der BMW AG sind dies die Stammaktien. Die relevante Marktkapitalisierung ergibt sich aus der Anzahl der Aktien im Streubesitz multipliziert mit dem aktuellen Kursniveau. Im Zuge der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien würde die Anzahl der Stammaktien im Streubesitz um ca. 19% steigen. Der Anstieg wird begünstigt durch einen höheren Streubesitzanteil im Vorzugsaktienkapital. Die daraus resultierende höhere Gewichtung der Stammaktie in wichtigen Indizes stärkt ihre Zugehörigkeit zu diesen Indizes. Mit der höheren Gewichtung gehen schließlich auch Kaufimpulse für passive Indexfonds einher.

b) Vereinfachung der Kapitalstruktur

Gemäß dem international anerkannten Corporate Governance Grundsatz „one share, one vote“ („eine Aktie, eine Stimme“) soll die Kapitalstruktur der BMW AG vereinfacht werden. Künftig soll jede Aktie die gleichen Rechte gewähren, einschließlich des Stimmrechts. Dies erhöht die Attraktivität der Stammaktie, insbesondere für internationale und institutionelle Anleger.

c) Verwaltungsaufwand und Kosten

Die Konzentration auf eine Aktiengattung verringert den administrativen Aufwand der Gesellschaft und vereinfacht das Berichtswesen. Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien führt zudem in geringem Umfang zu Kosteneinsparungen bei der Gesellschaft.

6. Nachteile der Umwandlung

Durch die Umwandlung verlieren die bisherigen Vorzugsaktionäre den unter Ziffer 1 beschriebenen Gewinnvorzug. Im Gegenzug erhalten sie das Stimmrecht in zukünftigen Hauptversammlungen.

Die Umwandlung führt zu einer Erhöhung der Gesamtanzahl der Stimmrechte an der BMW AG. Dadurch reduziert sich das anteilige Stimmgewicht einer Stammaktie. Das Stimmrecht der bisherigen Stammaktionäre wird im Umfang der Umwandlung verwässert; die Kapitalbeteiligung bleibt dagegen unverändert. Die Stammaktionäre profitieren jedoch durch den Wegfall des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktionäre. Künftig partizipieren alle Aktien gleichmäßig und einheitlich am Bilanzgewinn.

Bei der Gesellschaft entstehen im Rahmen der Umwandlung Einmalkosten. Diese betreffen vor allem die Planung und Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, marktübliche Provisionen an die Depotbanken für die ISIN-Umstellung, die Vergütung des begleitenden Kreditinstituts sowie die Zulassungsgebühren für die neuen Stammaktien.

7. Abschließende Bewertung

Beim Vorschlag einer 1:1-Umwandlung hat der Vorstand die bis zur Ad-hoc-Mitteilung vom 16. Dezember 2025 historisch niedrige Kursdifferenz zwischen beiden Aktiengattungen berücksichtigt und den gewählten Zeitpunkt vor dem Hintergrund aller Vor- und Nachteile als ausgewogen bewertet.

Der Vorstand ist insgesamt der Auffassung, dass die Umwandlung für die Gesellschaft und die Aktionäre sinnvoll und angemessen ist. Nach seiner Einschätzung überwiegen die Vorteile einer Umwandlung die dargelegten Nachteile deutlich. Ein anderes Mittel zur Erreichung der dargelegten Vorteile ist nicht ersichtlich. Der Aufsichtsrat schließt sich dieser Einschätzung an.

C. Weitere Informationen und Hinweise

Die nachstehenden Angaben und Hinweise betreffen ausschließlich die ordentliche Hauptversammlung am 13. Mai 2026. Informationen zu der im Anschluss stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre finden Sie unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre).

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 615.810.431 €. Es ist eingeteilt in 615.810.431 Aktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Die Aktien verteilen sich auf 561.134.926 Stammaktien und 54.675.505 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

Bei der Beschlussfassung zu den unter ↗ Abschnitt A. aufgeführten Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung sind nur die Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt 561.134.926.

Aus eigenen Stammaktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zu. Am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (9. März 2026) hielt die Gesellschaft insgesamt 9.591.278 eigene Stammaktien.

2. Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand der BMW AG hat auf Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 der Satzung beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 13. Mai 2026 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Ort der Hauptversammlung gemäß § 121 Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 der Satzung sind die Räumlichkeiten der BMW Welt, Am Olympiapark 1, 80809 München.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen grundsätzlich persönlich vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teil. Der Versammlungsleiter kann Mitgliedern des Aufsichtsrats ausnahmsweise die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten, wenn die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung für das betreffende Aufsichtsratsmitglied mit einer unangemessen langen Reisedauer, sonstigen Reiseerschwernissen oder gesundheitlichen Risiken verbunden wäre.

3. Online-Service der Gesellschaft

Für die Hauptversammlung und die am selben Tag stattfindende gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre hat die Gesellschaft zwei separate Online-Services eingerichtet.

Den Online-Service für die ordentliche Hauptversammlung finden Sie unter:

 

www.bmwgroup.com/hv-service

Über den Online-Service für die Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre u.a. die gesamte Hauptversammlung verfolgen und ihre Aktionärsrechte ausüben; angemeldete Stammaktionäre insbesondere das Stimmrecht. Außerdem besteht für angemeldete Aktionäre die Möglichkeit, vor und während der Hauptversammlung mit Vertretern von Investor Relations in Kontakt zu treten. Die Zugangsdaten für den Online-Service erhalten die Aktionäre nach erfolgreicher Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung (siehe ↗ Ziffer 5).

Der Online-Service steht den Aktionären voraussichtlich ab dem Nachweisstichtag (21. April 2026) zur Verfügung.

4. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die virtuelle Hauptversammlung am 13. Mai 2026 wird für angemeldete Aktionäre vollständig im Online-Service live ab 10:00 Uhr (MESZ) übertragen.

Über den Online-Service für die Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre auch die gesamte gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre verfolgen. Die Verfolgung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre über den Online-Service für die Hauptversammlung begründet jedoch keine Teilnahme (d.h. die Möglichkeit zur Ausübung von Aktionärsrechten) an der gesonderten Versammlung im Sinne der §§ 118, 118a AktG. Für die Teilnahme müssen sich Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre anmelden und über den Online-Service für die gesonderte Versammlung virtuell teilnehmen.

Vorzugsaktionäre, die sich ordnungsgemäß für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldet haben, können auch die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre verfolgen. Die Verfolgung der Hauptversammlung über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre begründet jedoch keine Teilnahme (d.h. die Möglichkeit zur Ausübung von Aktionärsrechten) an der Hauptversammlung im Sinne der §§ 118, 118a AktG. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung müssen sich Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß für die Hauptversammlung anmelden und über den Online-Service für die Hauptversammlung virtuell teilnehmen.

Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorstandsvorsitzenden und des Finanzvorstands werden ohne Zugangsbeschränkung live im Internet unter www.bmwgroup.com/hv übertragen. Es ist geplant, den öffentlich übertragenen Teil der Hauptversammlung nach der Versammlung auch als Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.

5. Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte – in Person oder durch einen Bevollmächtigten – sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Im Rahmen der Anmeldung müssen Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte nachweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG genügt.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Nachweisstichtag ist gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Das ist der 21. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv-service.bmw@adeus.de

Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Anmeldung auch durch autorisierte SWIFT-Teilnehmer (z.B. Depotbanken) übermittelt werden. SWIFT-Mitteilungen müssen spätestens bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Enrolment Market Deadline), unter folgendem Business Identifier Code (BIC) zugehen:

 

BIC: ADEUDEMMXXX
Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 möglich.

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute als Letztintermediäre die Anmeldung und übermitteln den Nachweis des Anteilsbesitzes, nachdem die Kunden einen Auftrag für die Anmeldung zur Hauptversammlung erteilt haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu veranlassen. Nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung sind Aktionäre weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen.

6. Briefwahl

Stammaktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen per Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes nach den in ↗ Ziffer 5 beschriebenen Anforderungen.

Elektronische Briefwahlstimmen können über den Online-Service für die Hauptversammlung abgegeben, geändert und widerrufen werden. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 möglich.

Alternativ können Stammaktionäre für die Abgabe, Änderung und den Widerruf von Briefwahlstimmen auch das unter www.bmwgroup.com/hv bereitgestellte Formular (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Briefwahlstimmen in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Per E-Mail an

 

hv-service.bmw@adeus.de

übermittelte Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Werden für denselben Aktienbestand Briefwahlstimmen in Papierform und zusätzlich elektronische Stimmen oder Stimmweisungen über den Online-Service oder per SWIFT abgegeben, wird die Gesellschaft die Briefwahlstimmen in Papierform unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als gegenstandslos behandeln. Im Übrigen berücksichtigt die Gesellschaft bei der Abstimmung die zuletzt zugegangene wirksame Erklärung.

7. Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch weisungsgebundene, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Soweit Stammaktionäre die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, müssen sie diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Beschlussgegenständen erteilen. Die Vollmacht kann nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem entsprechende Weisungen vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Elektronische Stimmen per Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service für die Hauptversammlung erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 möglich.

Alternativ können Stammaktionäre für die Erteilung, Änderung und den Widerruf von Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das unter www.bmwgroup.com/hv bereitgestellte Formular (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Vollmachtsformulare in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse postalisch zugehen:

 

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Erteilung, Änderung und der Widerruf von Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch durch autorisierte SWIFT-Teilnehmer (z.B. Depotbanken) übermittelt werden. SWIFT-Mitteilungen müssen spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Vote Market Deadline), unter folgendem Business Identifier Code (BIC) zugehen:

 

BIC: ADEUDEMMXXX
Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 möglich.

Per E-Mail an

 

hv-service.bmw@adeus.de

übermittelte Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Werden für denselben Aktienbestand Vollmacht mit Weisungen in Papierform erteilt und zusätzlich elektronische Stimmen oder Stimmweisungen über den Online-Service oder per SWIFT abgegeben, wird die Gesellschaft die Vollmacht mit Weisungen in Papierform unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als gegenstandslos behandeln. Im Übrigen berücksichtigt die Gesellschaft bei der Abstimmung die zuletzt zugegangene wirksame Erklärung.

8. Bevollmächtigung von Dritten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, etwa durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung mit form- und fristgerechtem Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den in ↗ Ziffer 5 beschriebenen Anforderungen.

Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Aktionäre werden gebeten, Vollmachten elektronisch über den Online-Service für die Hauptversammlung zu erteilen und zu übermitteln. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.

Aktionäre können für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten auch das unter www.bmwgroup.com/hv bereitgestellte Formular (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Vollmachtsformulare in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse postalisch zugehen:

 

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Bevollmächtigung von Dritten und ihr Widerruf auch durch autorisierte SWIFT-Teilnehmer (z.B. Depotbanken) übermittelt werden. SWIFT-Mitteilungen müssen spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Vote Market Deadline), unter folgendem Business Identifier Code (BIC) zugehen:

 

BIC: ADEUDEMMXXX
Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 möglich.

Per E-Mail an

 

hv-service.bmw@adeus.de

übermittelte Bevollmächtigungen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Nach erfolgreicher Anmeldung des Aktionärs und Bevollmächtigung des Dritten erhält dieser eigene Zugangsdaten für den Online-Service. Für eine rechtzeitige Übermittlung der Zugangsdaten für den Online-Service werden Aktionäre gebeten, Bevollmächtigungen in Papierform oder per E-Mail möglichst frühzeitig vorzunehmen und der Gesellschaft geeignete Kontaktdaten für die Übermittlung mitzuteilen.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen nach dem Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie geltenden Sonderregelungen (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.

9. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € (entspricht 500.000 Aktien im Nennbetrag von 1 €) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung des Zeitraums findet § 70 AktG Anwendung; im Übrigen gilt für die Fristberechnung § 121 Absatz 7 AktG. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, das heißt spätestens bis zum 12. April 2026 (Sonntag), 24:00 Uhr (MESZ). Es wird darum gebeten, die folgende Anschrift zu verwenden:

 

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Postanschrift: 80788 München
Hausanschrift: Petuelring 130, 80809 München

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung können alternativ auch in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail unter Angabe des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur an

 

hv-antrag@bmw.de

gerichtet werden.

Zulässige Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung, die der Gesellschaft spätestens bis zum 12. April 2026 (Sonntag), 24:00 Uhr (MESZ), wirksam zugehen, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft und der gesetzlich vorgesehenen Haltefrist mit Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs im Bundesanzeiger bekannt gemacht und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

10. Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär hat gemäß §§ 126, 127 AktG das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 5 (Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) und 6 (Wahl zum Aufsichtsrat) zu übermitteln. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an

 

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Abt. FF-2
Postanschrift: 80788 München

oder per E-Mail an

 

hv-antrag@bmw.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft mit Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unverzüglich im Internet unter www.bmwgroup.com/hv veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Stammaktionäre ihr Stimmrecht entsprechend den Ziffern 6 bis 8 ausüben. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag übermittelt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Darüber hinaus können Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, das heißt im Rahmen eines Redebeitrags, gestellt werden (↗ Ziffer 12).

11. Recht zur Abgabe von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben gemäß § 130a AktG das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Stellungnahmen können in Textform oder als Video abgegeben werden. Sie sind ausschließlich über den Online-Service für die Hauptversammlung einzureichen und müssen dort spätestens bis zum 7. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.

Stellungnahmen können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Stellungnahmen in einer anderen Sprache werden nicht zugänglich gemacht. Die Gesellschaft übersetzt eingehende Stellungnahmen nicht. Aktionäre können ihre Stellungnahme jedoch selbst zweisprachig, das heißt in deutscher und englischer Sprache, einreichen.

Es wird darum gebeten, den Umfang einer Stellungnahme auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um der Gesellschaft und den anderen Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Stellungnahmen in Textform sollten 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen), Videobeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. Für den Upload von Videostellungnahmen ist ein gängiges Dateiformat zu wählen (insbesondere MP4, AVI oder MOV).

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden mit Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs im Online-Service spätestens bis zum 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlicht.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft verspätet oder nicht über den Online-Service zugehen, einen angemessenen Umfang überschreiten, nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind oder ein Ausschlussgrund gemäß § 130a Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vorliegt.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe ↗ Ziffer 9), Gegenanträge und Wahlvorschläge (siehe ↗ Ziffer 10) oder sonstige Anträge (siehe ↗ Ziffer 12) sowie Fragen oder Nachfragen (siehe ↗ Ziffer 13) können nicht durch Einreichung einer Stellungnahme gestellt werden. Das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte ist abschließend in den entsprechenden Ziffern dieser Einberufungsunterlage beschrieben.

12. Rederecht

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete Aktionäre und ihre Vertreter haben in der virtuellen Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 AktG in Verbindung mit § 130a Absätze 5 und 6 AktG. Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG dürfen Anträge und Wahlvorschläge sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG Bestandteil des Redebeitrags sein.

Aktionäre bzw. ihre Vertreter, die einen Redebeitrag leisten möchten, können ihre Wortmeldung ab Beginn der Hauptversammlung über den Online-Service für die Hauptversammlung anmelden. Die Zugangsdaten für den Online-Service erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Ordnungsgemäß angemeldete Redner werden zu einem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt aufgerufen und in einen virtuellen Warteraum gebeten. Zum virtuellen Warteraum gelangen angemeldete Redner per Klick auf ein Pop-Up Fenster direkt im Online-Service.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen. Sollte die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt sein, kann der Redebeitrag zurückgewiesen werden.

Bitte beachten Sie hierzu auch die weitergehenden Hinweise zur Videokommunikation unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Key Facts zu den Aktionärsversammlungen).

13. Auskunftsrecht

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete Aktionäre und ihre Vertreter können in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG Auskunft vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Darüber hinaus besteht gemäß § 131 Absatz 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen in der Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands.

Auf Anordnung des Versammlungsleiters kann das Auskunfts- und das Nachfragerecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden. Der Versammlungsleiter beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. In diesem Fall können Fragen und Nachfragen nur im Rahmen eines Redebeitrags während der Hauptversammlung nach ↗ Ziffer 12 gestellt werden. Fragen und Nachfragen, die vor oder während der Hauptversammlung auf anderen Wegen gestellt werden, bleiben unberücksichtigt.

14. Recht zum Widerspruch

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch über den Online-Service für die Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Vertreter haben gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären.

Widerspruch kann über den Online-Service ab Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden. Der protokollierende Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt. Eingehende Widersprüche werden dem Notar aus dem Online-Service unverzüglich zugeleitet.

15. Sonstige Veröffentlichungen und ergänzende Informationen

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absätze 1 und 4, § 127, § 130a, § 131, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG sowie ergänzende Informationen zur Tagesordnung sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv zugänglich gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Ferner beabsichtigt die Gesellschaft über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend, Zusammenfassungen der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorstandsvorsitzenden und des Finanzvorstands vor der Hauptversammlung unter www.bmwgroup.com/hv zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für den 5. Mai 2026 geplant.

Stammaktionäre und ihre Vertreter können über den Online-Service für die Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Alternativ können sich Stammaktionäre auch an die Aktionärs-Hotline wenden. Diese erreichen sie unter +49-89-2019-0368 oder per E-Mail an hv-service.bmw@adeus.de.

16. Hinweise zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie im Internet unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre der BMW AG).

 

München, im März 2026

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Der Vorstand


18.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Petuelring 130
80788 München
Deutschland
E-Mail: hv@bmw.de
Internet: https://bmwgroup.com/hv
ISIN: DE0005190003

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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