Deutsche Beteiligungs AG: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Beteiligungs AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.04.2026 / 15:05 CET/CEST

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Deutsche Beteiligungs AG
Frankfurt am Main
WKN A1TNUT
ISIN DE000A1TNUT7

EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 8d3e3f8c8251f011b54300505696f23c


Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 2. Juni 2026, 10:00 Uhr (MESZ), im Radisson Blu Hotel Frankfurt, Franklinstraße 65, 60486 Frankfurt am Main, Ballsaal Dow Jones, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutschen Beteiligungs AG zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG und des Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert. Der Aufsichtsrat hat den für das Geschäftsjahr 2025 vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 der Deutschen Beteiligungs AG in Höhe von 223.018.243,04 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,00 Euro je dividendenberechtigte Aktie, insgesamt 17.464.351,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 205.553.892,04 Euro
Bilanzgewinn 223.018.243,04 Euro

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 1.340.641 eigene Aktien, die von der Gesellschaft am 27. Februar 2026 gehalten wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Da sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien aufgrund des laufenden Aktienrückkaufprogramms verändern wird, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der eine unveränderte Dividende von 1,00 Euro je dividendenberechtigte Aktie sowie einen entsprechend angepassten Ausschüttungsbetrag und Gewinnvortrag vorsieht.

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 5. Juni 2026, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben über die im Geschäftsjahr 2025 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind über die Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft beschließt gem. § 120a Abs. 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 22. Februar 2024 unter Tagesordnungspunkt 10 das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft am 20. Dezember 2023 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Vergütungssystem 2023) gem. § 120a Abs. 1 AktG mit 96,52 Prozent Zustimmung gebilligt. Im Zuge der Wahrnehmung seiner Pflicht zur kontinuierlichen Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat am 13. April 2026 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (Vergütungssystem 2026), das das Vergütungssystem 2023 in einigen Punkten inhaltlich weiterentwickelt und aktualisiert und insbesondere folgende Änderungen enthält:

Umstellung des Leistungskriteriums im Segment Private-Market-Investments für die mehrjährige variable Vergütung (LTI) vom Wachstum des Nettovermögenswerts (NAV) auf das Wachstum des NAV je Aktie. Der NAV je Aktie wurde bereits seit dem Geschäftsjahr 2023/2024 zusätzlich zum NAV bei der Prognose des Vorstands für die künftige Geschäftsentwicklung der Private-Market-Investments berücksichtigt und ist ab dem Geschäftsjahr 2026 die maßgebliche Steuerungskennzahl; dies soll nunmehr auch in der Vorstandsvergütung reflektiert werden. Die Umstellung auf das Wachstum des NAV je Aktie als Leistungskriterium wird erstmals angewendet für den Drei-Jahres-Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028.

Umstellung des Leistungskriteriums im Segment Fondsberatung für die mehrjährige variable Vergütung (LTI) vom durchschnittlichen EBT Fondsberatung auf das durchschnittliche EBITA Fondsberatung. Das EBITA Fondsberatung ist die Kennzahl, die seit dem Rumpfgeschäftsjahr 2024 der Prognose des Vorstands für die künftige Geschäftsentwicklung der Fondsberatung zugrunde gelegt wird; dies soll nunmehr auch in der Vorstandsvergütung reflektiert werden. Die Umstellung auf das EBITA Fondsberatung als Leistungskriterium wird erstmals angewendet für den Drei-Jahres-Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028.

Umstellung der Zielerreichungslogik: Die maximale kurzfristige variable Vorstandsvergütung (STI) wird bei einer Zielerreichung von 100 Prozent (statt bisher erst bei 120 Prozent) ausgezahlt. Die bisherige Regelung sah vor, dass bei 100 Prozent Zielerreichung nur 80 Prozent der maximal möglichen STI-Vergütung gezahlt wurde; diese Regelung hat sich in den Gesprächen zur Festsetzung der Ziele und zur späteren Feststellung der Zielerreichung sowie in der Außenkommunikation nicht bewährt. Für die mehrjährige variable Vorstandsvergütung (LTI) wird dies im Vergütungssystem nunmehr entsprechend konkretisiert und festgeschrieben. Außerdem wird – ebenso wie bereits bisher für die kurzfristige variable Vorstandsvergütung (STI) – auch für die mehrjährige variable Vergütung (LTI) geregelt, dass auch eine solche bei einer Leistungsbewertung mit weniger als 80 Prozent nicht gezahlt wird.

Einführung der Möglichkeit eines Fundraising-Bonus in Höhe von bis zu 60 Prozent des jährlichen Festgehalts des jeweiligen Vorstandsmitglieds für die erfolgreiche Mitteleinwerbung eines neuen Buy-out-Fonds. Die Höhe des Bonus soll abhängig sein vom Umfang der eingeworbenen Mittel. Mit der Einführung dieser zusätzlichen Vergütungskomponente wird der herausragenden Bedeutung der Auflage neuer Buy-out-Fonds für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft Rechnung getragen. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mindestens 50 Prozent des Nettobetrages eines gegebenenfalls gezahlten Fundraising-Bonus in Aktien der Deutschen Beteiligungs AG zu investieren.

Eine Vergleichsfassung, die alle Änderungen zeigt, ist auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

verfügbar.

Das vom Aufsichtsrat am 13. April 2026 beschlossene Vergütungssystem 2026 für die Vorstandsmitglieder ist über die Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

verfügbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Das vom Aufsichtsrat am 13. April 2026 beschlossene Vergütungssystem 2026 für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

7.

Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Maximilian Zimmerer hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 niedergelegt. Auf Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2026 Herr Steffen Schmidt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG für den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 bestellt. Außerdem hat Herr Dr. Jörg Wulfken sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 niedergelegt. Es sind daher Nachwahlen für zwei Positionen im Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Deutschen Beteiligungs AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 folgende Personen jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

7.1

Herr Dustin Artz, wohnhaft in Hannover, Geschäftsführer, Sprecher der Geschäftsführung, Dirk Rossmann Immobiliengruppe GmbH, Burgwedel

7.2

Herr Steffen Schmidt, wohnhaft in Magdeburg, Geschäftsführer (Chief Financial Officer, CFO), GETEC Energie Holding GmbH, Hannover

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f und § 315d HGB für das Geschäftsjahr 2025 wiedergegeben, die über die Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/investor-relations/corporate-governance/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung/

abrufbar ist.

Die Zuordnung der im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats genannten Qualifikationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten ergibt sich aus der unter Berücksichtigung der Wahlvorschläge fortgeschriebenen Kompetenzmatrix, die unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

zugänglich ist.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Die Lebensläufe der Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 finden sich nachfolgend unter II. 1.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Niederlassung Frankfurt am Main,

a)

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und

b)

zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2026, die Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind,

zu wählen.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

Weitere Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 8 finden sich nachfolgend unter II. 2.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung

Die durch die Hauptversammlung am 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist bis zum 26. Mai 2030 befristet. Auf ihrer Grundlage wurden durch das vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 20. Februar 2025 beschlossene und am 26. Februar 2026 bis spätestens zum 31. Juli 2026 verlängerte, laufende Aktienrückkaufprogramm im Zeitraum vom 4. Juni 2025 bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 487.600 eigene Aktien erworben. Hierdurch ist bzw. wird die bestehende Ermächtigung teilweise aufgebraucht.

Die bestehende Ermächtigung soll daher in dem Umfang, in dem sie nicht ausgenutzt worden sein wird, aufgehoben und durch eine neue, auf fünf Jahre befristete, Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben, soweit sie im Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden ist.

b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2031 eigene Aktien bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals entfallen.

c) Arten des Erwerbs

Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands

(1) über die Börse oder

(2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten

erfolgen.

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und nicht mehr als 15 Prozent unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.

d) Verwendung der eigenen Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. b) und c) oder einer früher von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch zu folgenden Zwecken, zu verwenden, und zwar:

(1) bei einer Veräußerung gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien darf 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 20 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;

(2) gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

(3) zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft (auch teil- und wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre der Gesellschaft verwendet werden;

(4) zur Erfüllung von Bezugs- und Umtauschrechten, die aufgrund der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen;

(5) wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt fünf Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von fünf Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgegeben worden sind.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß vorstehend (1) bis (5) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber hinaus ist im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist jedoch insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen Aktien zusammen mit der Anzahl anderer neuer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigtem Kapital ausgegeben werden oder aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Maßgeblich ist dabei entweder das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je nachdem, welcher Wert geringer ist.

e) Einziehung der eigenen Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der Ermächtigung zu vorstehender lit. b) und c) erworben werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

f) Ausnutzung in Teilbeträgen und durch abhängige Unternehmen bzw. durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr abhängigen Unternehmen

Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen – mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien – können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien noch über Genehmigtes Kapital 2025 in Höhe von 13.346.664,34 Euro sowie ein Bedingtes Kapital 2024/I in Höhe von 13.346.664,34 Euro zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verfügt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ist auf insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals begrenzt. Unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 sowie neue Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/I, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen eingesetzt würden, würden auf die vorstehend erläuterte Kapitalgrenze von 20 Prozent des Grundkapitals für unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendete eigene Aktien angerechnet.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei Verwendung eigener Aktien auszuschließen, kann von der Einberufung an über die Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

eingesehen werden.

II.

Ergänzende Angaben zur Tagesordnung

1.

Ergänzende Angaben zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7)

Lebensläufe und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Empfehlung C.13 DCGK

Nachfolgend sind die Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer inländischer Unternehmen und in vergleichbaren Kontrollgremien anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen sowie Angaben nach der Empfehlung C.13 DCGK abgedruckt.


1.1 Dustin Artz

Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer, Sprecher der Geschäftsführung, Dirk Rossmann Immobiliengruppe GmbH, Burgwedel
Wohnort: Hannover
Geburtsjahr: 1984
Nationalität: Deutsch

Herr Artz kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der Deutschen Beteiligungs AG.

Lebenslauf:

Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang:

Seit 2020: Geschäftsführer, Sprecher der Geschäftsführung, Dirk Rossmann Immobiliengruppe GmbH, Burgwedel
2014 – 2020: Leiter Projektentwicklung / Prokurist, Dirk Rossmann Immobiliengruppe GmbH, Burgwedel
2010 – 2013: Dirk Rossmann Immobilien, Burgwedel

Ausbildung:

2008 – 2010: Ausbildung zum Immobilienkaufmann

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied im Beirat der GETEC Immobilien I GmbH, Hannover

Mitglied im Beirat der GETEC Immobilien II GmbH, Hannover

Mitglied im Beirat der GETEC Immobilien III GmbH, Hannover

Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

Mitglied im Executive Committee der Stiftungsallianz für Afrika (SAfA) für die Rossman Stiftung

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Herr Artz verfügt als Sprecher der Geschäftsführung der Dirk Rossmann Immobiliengruppe GmbH über ausgewiesene Expertise in der Führung von Mittelstandsunternehmen und im Investmentgeschäft.

Angaben nach Empfehlung C.13 DCGK:

Der Aufsichtsrat sieht Herrn Artz als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Artz und dem Unternehmen und den Organen der Deutschen Beteiligungs AG keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung C.13 DCGK empfiehlt. Als Geschäftsführer der Dirk Rossmann Immobiliengruppe GmbH steht Herr Artz in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Rossmann Beteiligungs GmbH als wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionärin.


1.2 Steffen Schmidt

Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer (Chief Financial Officer, CFO), GETEC Energie Holding GmbH, Hannover
Wohnort: Magdeburg
Geburtsjahr: 1977
Nationalität: Deutsch

Herr Schmidt ist seit 2026 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG.

Lebenslauf:

Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang:

Seit 2024: Geschäftsführer (Chief Financial Officer, CFO), GETEC Energie Holding GmbH, Hannover
2018 – 2026: Verwaltungsratsvorsitzender VALERE S.A. SICAV RAIF, Luxemburg
2015 – 2024: Bereichsleiter Konzernentwicklung & -steuerung der GETEC-Gruppe
– GETEC Energie Holding GmbH, Hannover
2011 – 2015: UniCredit Bank AG, München – Revision/Prüfungsleiter
2008 – 2011: UniCredit Bank AG, München – Corporate und Investmentbanking Strategy
2007 – 2008: HypoVereinsbank AG, München – Stabsbereich Firmenkunden
2005 – 2006: HypoVereinsbank AG, München – Trainee
2001 – 2005: Fraunhofer Institut Magdeburg
1999 – 2000: Deutsche Bank 24 AG, Magdeburg
1999: Grundwehrdienst

Ausbildung:

2000 – 2005: Studium BWL/Internationales Management an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
(Schwerpunkte: Internationales Management, Internationale Wirtschaft, Wirtschaftsprüfung)
1996 – 1999: Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutschen Bank AG Filiale Magdeburg

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied im Aufsichtsrat der Handball Magdeburg GmbH, Magdeburg

Mitglied im Beirat der Convex Energy GmbH, Berlin

Mitglied im Beirat der GETEC Corp GmbH, Hannover*

Vorsitzender des Beirats der GETEC Immobilien I GmbH, Hannover*

Mitglied im Beirat der GETEC Immobilien II GmbH, Hannover*

Vorsitzender des Beirats der GETEC Immobilien III GmbH, Hannover*

Mitglied im Beirat der Versicherungsstelle Zellstoff und Papier GmbH, Köln

* Unternehmen der Dr. Karl Gerhold-/ GETEC-Gruppe

Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

Keine

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Herr Schmidt verfügt als Geschäftsführer (Chief Financial Officer, CFO) der GETEC Energie Holding GmbH über ausgewiesene Expertise im Finanzbereich, im Bereich von illiquiden und liquiden Beteiligungen und im Mittelstand.

Angaben nach Empfehlung C.13 DCGK:

Der Aufsichtsrat sieht Herrn Schmidt als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Schmidt und dem Unternehmen, den Organen der Deutschen Beteiligungs AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung C.13 DCGK empfiehlt.

2.

Weitere Informationen zum Abschlussprüfer (Tagesordnungspunkt 8)

In der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2025 wurde die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025, die Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind, gewählt. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Abschlüsse der Deutschen Beteiligungs AG seit dem Geschäftsjahr 2018/2019; verantwortlicher Wirtschaftsprüfer war erstmals für das Geschäftsjahr 2025 Herr Dr. Jan Faßhauer.

III.

Ergänzende Angaben zur Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben empfehlenden Charakter, die vorgesehenen Abstimmungen zu allen anderen Tagesordnungspunkten haben verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei den Abstimmungen mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder (auch durch Verzicht auf eine Stimmabgabe) mit Enthaltung stimmen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben.

Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Dienstag, den 26. Mai 2026, um 24:00 Uhr (MESZ)
 

zugehen, und zwar unter der nachfolgend genannten Adresse

Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
 

oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

Die Anmeldung kann der Gesellschaft darüber hinaus bis spätestens Dienstag, den 26. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).

Für die Anmeldung steht im Internet unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

auch ein universell verwendbares Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zum Herunterladen zur Verfügung, welches den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird. Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten. Die Zugangsdaten für das Aktionärsportal werden den Aktionären, die die Einladung auf dem Postweg erhalten, mit den persönlichen Anmeldeunterlagen übermittelt. Aktionäre, die für den elektronischen Versand registriert sind, erhalten keine weiteren Zugangsdaten; sie verwenden hierzu ihre Zugangsdaten, insbesondere ihr selbst gewähltes Zugangspasswort. Sollten diese nicht mehr vorliegen, kann über das passwortgeschützte Aktionärsportal ein neuer Zugang erstellt werden.

Aktionäre, die sich anmelden wollen, werden gebeten, dies frühzeitig zu tun. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend; um eine fristgerechte Anmeldung nicht durch Verzögerungen auf dem Postweg zu gefährden, wird die Anmeldung auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal oder per E-Mail empfohlen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Daher ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 26. Mai 2026 um 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date) bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter Umschreibungsstopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 26. Mai 2026 um 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können trotz des Umschreibungsstopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 26. Mai 2026 bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so schnell wie möglich zu stellen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Vollmachten, die nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG genannten gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über das Aktionärsportal zu erteilen. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht, und es gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen. Für die Erteilung einer Vollmacht steht im Internet unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

ein universell verwendbares Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zum Herunterladen zur Verfügung, welches den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht sowie der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft über unser passwortgeschütztes Aktionärsportal unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

oder per Post oder per E-Mail an nachstehende Adresse übermittelt werden:

Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
 

Soweit die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen einschließlich des Aktionärsportals unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten möglichst bis

Montag, den 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang),
 

der Gesellschaft zu übermitteln.

Die Erklärung der Erteilung und der Widerruf der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft darüber hinaus bis Montag, den 1. Juni 2026, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).

Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Einlass- und Ausgangskontrollen zur Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden und müssen unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Montag, den 1. Juni 2026, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten ihre Vollmacht und Weisungen über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

zu erteilen oder das universell verwendbare Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zu verwenden, das im Internet unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

zur Verfügung steht und welches den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird, und dieses vollständig ausgefüllt per Post oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
 

In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmachten und Weisungen ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.

Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann der Gesellschaft darüber hinaus bis Montag, den 1. Juni 2026, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen anderen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Hierfür steht am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder Verfahrensfragen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (auch über elektronische Kommunikation)

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (auch über elektronische Kommunikation) abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten Anpassung der Beschlussvorschläge zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter Aktien), etwaige nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte und zur Abstimmung kommende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Montag, den 1. Juni 2026, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Aktionäre, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, werden gebeten, ihre Stimme per Briefwahl über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

abzugeben oder für die Briefwahl das universell verwendbare Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zu verwenden, das im Internet unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

zur Verfügung steht und welches den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird, und dieses vollständig ausgefüllt per Post oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
 

In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und weitere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht sowohl über das Aktionärsportal als auch auf anderen Übermittlungswegen ein, werden – jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt – ausschließlich die über das Aktionärsportal abgegebenen Erklärungen als verbindlich betrachtet.

Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen ein, ohne dass eine Erklärung über das Aktionärsportal abgegeben wird, werden – jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt – vorrangig die über einen Intermediär gem. § 67c AktG übermittelten Erklärungen, dann die per E-Mail abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in sonstiger Textform als verbindlich betrachtet; Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Der zuletzt zugegangene fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist stets maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Rechte der Aktionäre

(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Samstag, den 2. Mai 2026, um 24:00 Uhr (MESZ)
 

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Deutsche Beteiligungs AG
Vorstand
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 18. Mai 2026, um 24:00 Uhr (MESZ)
 

unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:

Deutsche Beteiligungs AG
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
E-Mail: hauptversammlung@dbag.de
 

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Website der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen werden, soweit erforderlich, auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf der vorstehend genannten Website der Gesellschaft.

Hinweise für Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Übermittlung per SWIFT ist in diesen Fällen eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Übertragung der Hauptversammlung

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß der Ermächtigung in § 16 Abs. 4 unserer Satzung vollständig in Ton und Bild im Internet zu übertragen und so öffentlich zu machen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 66.733.328,76 Euro und ist in 18.804.992 Aktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 18.804.992. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 1.463.341 eigene Aktien, aus denen ihr nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung teilzunehmen.


Frankfurt am Main, im April 2026

Deutsche Beteiligungs AG

Der Vorstand


Informationen für Aktionäre der Deutschen Beteiligungs AG zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Beteiligungs AG, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main, Telefon: +49 69 95787-01, E-Mail: datenschutz@dbag.de, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Den Datenschutzbeauftragten der DBAG erreichen Sie unter: Datenschutzbeauftragter der Deutschen Beteiligungs AG, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main, Telefon: +49 69 95787-01, E-Mail: datenschutz@dbag.de.

Die DBAG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Aktiengesetz, insbesondere § 67e AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

https://www.dbag.de/hv-2026/

 

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.

 




21.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Beteiligungs AG
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@dbag.de
Internet: https://www.dbag.de
ISIN: DE000A1TNUT7

 
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2312200  21.04.2026 CET/CEST

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