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Deutsche Wohnen SE
Berlin
ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Dienstag, den 19. Mai 2026 um 10:00 Uhr
im RuhrCongress Bochum, Stadionring 20, 44791 Bochum,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Wohnen SE und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Wohnen SE und den Konzern zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum Geschäftsjahr 2025. Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Deutsche Wohnen SE unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht notwendig und daher auch nicht vorgesehen.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025 der Deutsche Wohnen SE
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 55.169.882,70 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 396.934.985 dividendenberechtigten Stückaktien: |
EUR |
15.877.399,40 |
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
EUR |
39.292.483,30 |
| Gewinnvortrag: |
EUR |
0,00 |
| Bilanzgewinn: |
EUR |
55.169.882,70 |
Die Dividende ist am 22. Mai 2026 zur Auszahlung fällig.
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Zahl der am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Stückaktien. Zusätzlich hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Dividendenberechtigung zusteht. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsieht. Der nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird in andere Gewinnrücklagen eingestellt.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und etwaiger Zwischenfinanzberichte bis einschließlich für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027; Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2026 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027 zu bestellen.
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| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Deutsche Wohnen nicht von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts befreit sein sollte und dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 geänderten Fassung der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
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Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 gemäß § 162 des Aktiengesetzes (AktG) erstellt und legen diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist gemäß § 124a S. 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 2. März 2026 ein überprüftes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands verabschiedet und beschlossen, es der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1, 3 AktG zur Billigung vorzulegen. Das Vergütungssystem ist gemäß § 124a S. 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Personal- und Vergütungsausschusses vor, das vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 2. März 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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| 8. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats; Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von § 10 Abs. 6 der Satzung
Vor dem Hintergrund des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Vonovia SE hat der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat überprüft und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die aktuell geltende Aufsichtsratsvergütung die Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit und -verantwortung nach der verstärkten Integration in den Vonovia-Konzern nicht mehr angemessen reflektiert. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Aufsichtsratsvergütung wie nachfolgend beschrieben mit Wirkung zum Tag nach der Hauptversammlung 2026, d.h. zum 20. Mai 2026, anzupassen und das derzeitige Aufsichtsratsvergütungssystem durch das nachfolgend beschriebene Aufsichtsratsvergütungssystem zu ersetzen. Die neue Aufsichtsratsvergütung und das Aufsichtsratsvergütungssystem werden der Hauptversammlung 2026 gemäß § 113 Abs. 3 AktG zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Satzungsbestimmungen zur Aufsichtsratsvergütung sollen entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
| a) |
Vergütung und System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 S. 2 AktG
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird wie folgt geändert und neugefasst:
Vergütung und System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der Deutsche Wohnen SE (Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 S. 2 AktG)
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Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine reine funktionsbezogene Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen.
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Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 40.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds.
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhält ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich eine pauschale Vergütung von EUR 10.000 pro Geschäftsjahr und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von EUR 20.000 pro Geschäftsjahr. Die Mitgliedschaft in etwaigen anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird je Mitglied und Ausschuss mit EUR 3.500 pro Geschäftsjahr vergütet, der jeweilige Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte.
Soweit ein Geschäftsjahr weniger als 12 Monate beträgt, wird die Vergütung anteilig gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung (taggenau) zeitanteilig.
Die Vergütung soll jeweils nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgezahlt werden.
Über die funktionsbezogene Festvergütung hinaus erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden baren Auslagen. Die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.
Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für Organe und bestimmte Leitungsverantwortliche einbezogen, soweit dies wirtschaftlich zu vertretbaren Konditionen möglich ist. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.
Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der Satzung oder durch Beschluss fest. Die Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird in § 10 Abs. 6 bis 8 der Satzung der Deutsche Wohnen SE (in der der Hauptversammlung vom 19. Mai 2026 vorgelegten neuen Fassung) geregelt.
Die Vergütung der im Geschäftsjahr 2026 amtierenden Aufsichtsratsmitglieder richtet sich für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 19. Mai 2026 zeitanteilig (taggenau) nach dem bisherigen System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und der Satzung in der bisherigen Fassung. Die Aufsichtsratsvergütung bestimmt sich erstmals ab dem 20. Mai 2026 – für das Geschäftsjahr 2026 zeitanteilig (taggenau) – nach den Regelungen dieses Vergütungssystems und der entsprechend geänderten Satzung.
Das Vergütungssystem und die Regelungen zur Vergütung im Einzelnen werden regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit überprüft. Zu der Überprüfung können unabhängige externe Vergütungsberater hinzugezogen werden. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung der Vergütung vor. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, um eine gegenseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Höhe der Vergütung obliegt der Hauptversammlung.
| b) |
§ 10 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
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„Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE erhält eine jährliche Vergütung von EUR 40.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung eines ordentlichen Mitglieds. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine pauschale Vergütung von EUR 10.000 pro Geschäftsjahr, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte. Die Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird je Mitglied und Ausschuss mit EUR 3.500 pro Geschäftsjahr vergütet, der jeweilige Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte. Soweit ein Geschäftsjahr weniger als 12 Monate beträgt, wird die Vergütung anteilig gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung (taggenau) zeitanteilig. Die Vergütung soll jeweils nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgezahlt werden.“
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| 9. |
Verkleinerung des Aufsichtsrats von sechs auf vier Mitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 S. 3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“
Im Übrigen bleibt § 10 Abs. 1 der Satzung unverändert.
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| 10. |
Wahl von sechs Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit aller sechs Mitglieder des Aufsichtsrats, nämlich Dr. Fabian Heß, Dr. Florian Stetter, Peter Hohlbein, Christoph Schauerte, Simone Trapp und Catrin Coners, endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 am 19. Mai 2026.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3 und 9 Abs. 1 lit. c) der SE-Verordnung in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung, jedenfalls bis zu einer etwaigen Eintragung der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 9, aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu wählen:
| 10.1 |
Dr. Fabian Heß, General Counsel von Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Essen
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.2 |
Daniel Riedl, Vorstandsmitglied (CDO) von Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Wien, Österreich
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.3 |
Dr. Philipp Schanze, Abteilungsleiter Recht von Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Recklinghausen
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.4 |
Simone Trapp, Mitglied im Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE, Berlin, wohnhaft in Daaden
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.5 |
Dr. Florian Stetter, selbständiger Immobilieninvestor, wohnhaft in Wien, Österreich
für einen Zeitraum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Satzungsänderung nach Tagesordnungspunkt 9 im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen wird, längstens aber für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt;
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| 10.6 |
Peter Hohlbein, Geschäftsführender Gesellschafter der Hohlbein & Cie. Consulting, Berlin, wohnhaft in Frankfurt am Main
für einen Zeitraum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Satzungsänderung nach Tagesordnungspunkt 9 im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen wird, längstens aber für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.
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Es ist beabsichtigt, Herrn Dr. Heß für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz und Herrn Riedl für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG) sind dieser Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage beigefügt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zugänglich.
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| 11. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung zur Anpassung an § 10 Abs. 6 AktG (elektronische Aktien)
Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, insbesondere bislang globalverbriefte Aktien durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.
Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 S. 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, soll in Zukunft aber möglich sein.
Nach § 10 Abs. 6 S. 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Die Form von Aktien, von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seines Anteils sowie auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne oder mehrere Aktien verkörpern. Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“
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| 12. |
Beschlussfassung über eine Änderung von §§ 8 Abs. 4 und 5 der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthält derzeit keine Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Vorstands sowie nur unvollständige Regelungen zu den im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen erforderlichen Mehrheiten.
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung (SE-VO) ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Hiervon abweichend soll der Vorstand, wenn er nur aus zwei Mitgliedern besteht, nur beschlussfähig sein, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit wird im Falle von Enthaltungen anwesender oder vertretener Mitglieder nicht berührt.
Überdies erfolgen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO Beschlussfassungen des Vorstands mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Abweichend hiervon sollen Vorstandsbeschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind seine Beschlüsse dagegen weiterhin, entsprechend der bisherigen Satzungsregelung, einstimmig zu treffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 8 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
| „(4) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit wird von Enthaltungen anwesender oder vertretener Mitglieder nicht berührt.“
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Der bisherige § 8 Abs. 4 der Satzung wird zum neuen § 8 Abs. 5 der Satzung und durch Voranstellung eines neuen Satzes 1 wie folgt neugefasst:
| „(5) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Sprechers des Vorstands. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, fasst er seine Beschlüsse einstimmig.“
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| 13. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 10 Abs. 5 S. 4 der Satzung
Angesichts der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Reduzierung der Größe des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder soll die Beschlussfassung von Ausschüssen im Aufsichtsrat bereits bei Teilnahme von zwei Ausschussmitgliedern (anstelle von drei Ausschussmitgliedern nach der bisherigen Satzungsregelung) möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 5 S. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Für Beschlussfassungen in den Ausschüssen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, § 11 Abs. (2) bis (7) sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden die des Ausschussvorsitzenden tritt und dass sie beschlussfähig sind, wenn an der Beschlussfassung mindestens zwei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe nach Maßgabe des § 11 Abs. (5) an der Beschlussfassung teilnehmen.“
Im Übrigen bleibt § 10 Abs. 5 der Satzung unverändert.
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| 14. |
Beschlussfassung über eine Änderung von §§ 11 Abs. 3 und 4 der Satzung
Die Regelungen zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats unter Nutzung moderner elektronischer Kommunikationsmittel sollen aktualisiert werden. Das Widerspruchsrecht einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegen die Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Nutzung dieser Mittel soll dagegen entfallen. Angesichts der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Reduzierung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder soll überdies eine Mindestteilnahme an Aufsichtsratssitzungen von drei Mitgliedern festgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 11 Abs. 3 und 4 der Satzung werden wie folgt neugefasst:
| „(3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse ferner auch ohne Einberufung oder Abhaltung einer Aufsichtsratssitzung durch schriftlich, per E-Mail, per Telefax, über ein digitales Portal oder in gleichwertiger Weise, auch durch eine Kombination dieser Kommunikationswege, an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelte Stimmabgaben gefasst werden. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden festgestellt und die Beschlussunterlagen den Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder über ein digitales Portal zugesendet.
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| (4) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen sind bzw. die Anordnung nach Absatz 3 erhalten haben und mindestens drei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe nach Maßgabe des Absatzes 5 an der Beschlussfassung teilnehmen. Den Vorsitz führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.“
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| II. |
Sonstige Mitteilungen
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zur Verfügung.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die Internetseite ist auch das InvestorPortal erreichbar (siehe nachstehend). Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
InvestorPortal
Die Gesellschaft unterhält unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Onlineportal (InvestorPortal). Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können im Vorfeld der Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch ihre Aktionärsrechte teilweise ausüben. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) mit den Zugangsdaten, die sie mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten, einloggen.
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen bis zum Tag vor der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung:
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Aktionärs-Hotline: +49 89 30903 6330
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Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Ausgenommen hiervon sind Feiertage im Freistaat Bayern. Bei technischen Fragen können sich die Nutzer auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister unter der E-Mail-Adresse investorportal@computershare.de wenden. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte bzw. im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Hinweise zu den Abstimmungen
Die vorgesehenen Abstimmungen unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 bis 14 haben verbindlichen Charakter. Die unter dem Tagesordnungspunkt 6 vorgesehene Abstimmung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie die unter dem Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Abstimmung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder haben empfehlenden Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen besteht die Möglichkeit mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Hinweise zu Datums- und Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Jedes in dieser Hauptversammlungseinladung angegebene Datum und jede Uhrzeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Zur Bestimmung der jeweiligen Daten und Zeiten gemäß koordinierter Weltzeit (UTC) sind jeweils zwei Stunden von der Angabe gemäß MESZ abzuziehen (z.B. der 19. Mai 2026, 10:00 Uhr MESZ, entspricht dem 19. Mai 2026, 08:00 Uhr UTC).
Keine Übertragung der Hauptversammlung
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Deutsche Wohnen SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.296.988,00 und ist eingeteilt in 400.296.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 396.934.985. Die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 71 ff. AktG halten zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also am Montag, den 27. April 2026, 24:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis Dienstag, den 12. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter einer der nachfolgenden Adressen (die Anmeldeadressen)
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unter der Anschrift: Deutsche Wohnen SE c/o Computershare Operations Center 80249 München |
oder
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unter der E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de |
zugehen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre bzw. Bevollmächtigten ihre Eintrittskarte für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
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| 3. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter folgender E-Mail-Adresse zu melden: anmeldestelle@computershare.de.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, nach § 135 AktG bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)) erteilt werden.
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht enthalten. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft über das InvestorPortal oder auf dem Postweg bzw. per E-Mail unter einer der unter III.2. genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Erfolgt die Bevollmächtigung über das InvestorPortal, wird eine Eintrittskarte mit neuen Zugangsdaten generiert und der Aktionär kann entscheiden, ob diese per E-Mail an den Bevollmächtigten gesendet werden soll oder der Aktionär diese dem Bevollmächtigten übergibt.
In jedem Fall muss die Vollmacht oder deren Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt, welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen können.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie über die unter III.2 genannten Anmeldeadressen müssen der Gesellschaft bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen; sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung bei der Gesellschaft.
Bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal kann bis zu diesem Zeitpunkt überdies eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher Teilnahme des Aktionärs oder deren Bevollmächtigten an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit.
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| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben.
Briefwahlstimmen können in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft unter einer der unter III.2 genannten Anmeldeadressen bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bzw. der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden.
Auch Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Stimmabgaben per Briefwahl gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.
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| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte innerhalb der Frist auf mehreren in dieser Einladung genannten Wegen ausgeübt bzw. eine Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per Internet (InvestorPortal), 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (nur im Fall von Vollmachten und Weisungen, siehe III.7.), 3. per E-Mail, 4. per Brief, und 5. auf anderen in der Einladung genannten Wegen.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen verschiedenen Inhalts (z.B. Bevollmächtigung und Stimmabgabe) eingehen, gilt Folgendes:
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben ihrerseits Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (§ 135 Abs. 8 AktG).
Sollte ein/e vom Aktionär bzw. Bevollmächtigten benannte/r Intermediär, Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
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| 7. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können auch über Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 18. April 2026, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Wohnen SE – Vorstand – Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin |
Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) sind Ergänzungsverlangen per E-Mail an hauptversammlung@deuwo.com zu übermitteln.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 S. 3 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Tagesordnungspunkt 5) sowie zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 10) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, den 4. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zugänglich gemacht.
Die gemäß §§ 126, 127 AktG benannten Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag oder deren etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv beschrieben. Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und sonstigen Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:
Deutsche Wohnen SE – Rechtsabteilung – Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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| c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Nach § 13 Abs. 9 S. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.
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| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 und 4 AktG, § 127 AktG und § 131 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv abrufbar.
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| 9. |
Ergänzende Hinweise zu Rechten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung
Nach § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts (durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Erteilung von Briefwahlstimmen) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 S. 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 S. 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 S. 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
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| 10. |
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie und/oder Ihre Bevollmächtigten sich für die Hauptversammlung anmelden, Ihre Aktionärsrechte ausüben, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen oder das InvestorPortal nutzen, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Aktionärsnummer, individuelle Zugangsdaten für das InvestorPortal) über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten, um die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung.
Fragen adressieren Sie bitte an Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, oder datenschutz@deuwo.com. Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Ihnen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
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Berlin, im April 2026
Deutsche Wohnen SE
Der Vorstand
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Anlage
zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE am 19. Mai 2026 um 10:00 Uhr
Deutsche Wohnen SE, Berlin ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 10)
Dr. Fabian Heß
wohnhaft in Essen, geboren 1974 General Counsel der Vonovia SE Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat seit: Januar 2022
Beruflicher Werdegang
| Seit 2016 |
Vonovia SE, Bochum, General Counsel |
| 2015 – 2016 |
Vonovia SE, Bochum, Abteilungsleiter Recht |
| 2006 – 2015 |
GAGFAH Group, Essen, zuletzt als Leiter Recht |
| 2004 – 2006 |
Shearman & Sterling LLP, Düsseldorf |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität zu Marburg und Universität zu Köln, Promotion zum Dr. jur. an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster und Zweite Juristische Staatsprüfung in Düsseldorf, Zulassung als Rechtsanwalt.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| – |
Baugesellschaft Bayern mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn Siedlungsgesellschaft Augsburg mbH (Siegau) (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Nürnberg GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Regensburg mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft Karlsruhe GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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| – |
„Siege“ Siedlungsgesellschaft für das Verkehrspersonal mbH Mainz (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Wohnungsgesellschaft Ruhr-Niederrhein mbH Essen (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Köln mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Kassel GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
BWG Frankfurt am Main Bundesbahn-Wohnungsgesellschaft mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Wohnungsbau Niedersachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Wohnungsgesellschaft Norden mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft Stuttgart mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft Berlin mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
BUWOG Holding GmbH, Wien, Österreich (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
Es handelt sich jeweils um das Mandat bei einer Tochtergesellschaft in der Vonovia-Gruppe (Konzernmandat).
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Herr Dr. Heß bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, ist er zudem General Counsel der Vonovia SE und steht in einem Anstellungsverhältnis zur Vonovia SE. Ferner ist er Mitglied im Aufsichtsrat diverser Gesellschaften der Vonovia-Gruppe. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Heß einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Daniel Riedl
wohnhaft in Wien, geboren 1969 Vorstandsmitglied und Chief Development Officer der Vonovia SE Nationalität: österreichisch
Beruflicher Werdegang
| 2018 – 2026 |
Vonovia SE, Bochum, Chief Development Officer / Mitglied des Vorstands |
| 2013 – 2018 |
BUWOG AG, Wien, CEO / Vorstandsvorsitzender |
| 2008 – 2014 |
IMMOFINANZ AG, Wien, COO / Mitglied des Vorstands |
| 2012 – 2013 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der BUWOG – Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH sowie der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach |
| 2009 – 2010 |
IMMOEAST AG, Wien (im April 2010 mit der IMMOFINANZ AG fusioniert), Mitglied des Vorstands |
| 2004 – 2011 |
BUWOG – Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, Wien, Sprecher der Geschäftsführung |
| 1998 – 2008 |
Constantia Privatbank AG, Wien, ab 2001 Prokurist |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien, Abschluss als Magister rer. soc. oec.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG:
| – |
QUARTERBACK Immobilien AG (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| – |
QUARTERBACK New Energy Holding GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
GROPYUS AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
| – |
ARE Austrian Real Estate GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Herr Riedl ist Vorstandsmitglied und Chief Development Officer der Vonovia SE, scheidet jedoch zum 31. Mai 2026 aus dem Vorstand der Vonovia SE aus. Er ist ferner Mitglied im Aufsichtsrat der QUARTERBACK Immobilien AG, der QUARTERBACK New Energy Holding GmbH sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der GROPYUS AG, an denen Gesellschaften der Deutsche Wohnen-Gruppe bzw. der Vonovia-Gruppe beteiligt sind. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Riedl einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Dr. Philipp Schanze
wohnhaft in Recklinghausen, geboren 1986 Abteilungsleiter Recht bei Vonovia SE Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang
| Seit 2024 |
Vonovia SE, Bochum, Abteilungsleiter Recht |
| 2022 – 2024 |
Vonovia SE, Bochum, Senior Legal Counsel |
| 2016 – 2022 |
Glade Michel Wirtz, Düsseldorf, Rechtsanwalt |
| 2013 – 2016 |
Universität Münster, Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, Wissenschaftlicher Mitarbeiter |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster, Zweite Juristische Staatsprüfung in Düsseldorf, Zulassung als Rechtsanwalt, Promotion zum Dr. jur. an der Universität Münster
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| – |
GAGFAH GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
GAGFAH M Immobilien-Management GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Baugesellschaft Bayern mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn Siedlungsgesellschaft Augsburg mbH (Siegau) (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Nürnberg GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Regensburg mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft Karlsruhe GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
„Siege“ Siedlungsgesellschaft für das Verkehrspersonal mbH Mainz (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Wohnungsgesellschaft Ruhr-Niederrhein mbH Essen (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Köln mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Kassel GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
BWG Frankfurt am Main Bundesbahn-Wohnungsgesellschaft mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Wohnungsbau Niedersachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Wohnungsgesellschaft Norden mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft Stuttgart mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| – |
Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft Berlin mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
Es handelt sich jeweils um das Mandat bei einer Tochtergesellschaft in der Vonovia-Gruppe (Konzernmandat).
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Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Herr Dr. Schanze steht als Abteilungsleiter Recht in einem Anstellungsverhältnis zur Vonovia SE. Ferner ist er Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG diverser Gesellschaften der Vonovia-Gruppe. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Schanze einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Simone Trapp
wohnhaft in Daaden, geboren 1983 Mitglied im Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE Nationalität: deutsch Mitglied seit: Januar 2022
Beruflicher Werdegang
| 2023 – 2025 |
BMW AG, München, Senior Manager Structured Finance |
| 2016 – 2022 |
BMW Finance N.V., Rijswijk, Leiterin Rechnungswesen & Back Office |
| 2011 – 2016 |
BMW Finance N.V., Rijswijk, Treasury Service Manager |
| 2007 – 2011 |
BMW Bank GmbH, München, Referentin in den Bereichen Rechnungswesen, Risiko-Controlling und Finanzen |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Siegen, Abschluss als Diplom-Kauffrau
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Frau Trapp bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht sie in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlich an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
Dr. Florian Stetter
wohnhaft in Wien, geboren 1964 Selbständiger Immobilieninvestor Nationalität: deutsch und österreichisch Mitglied seit: März 2006
Beruflicher Werdegang
| Seit 2024 |
Selbständiger Immobilieninvestor |
| 2014 – 2022 |
RockHedge Management AG, Vorstandsvorsitzender und Vorstand der RockHedge Grundbesitz Management AG |
| 2000 – 2010 |
Strabag Property and Facility Services GmbH, Geschäftsführer |
| 1998 – 1999 |
Oliver Wyman, Vice President |
| 1991 – 1997 |
OC&C Strategy Consultant, Partner |
| 1988 – 1991 |
McKinsey & Company, Senior Associate |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien, Österreich, Abschluss als Magister; Promotion an der Universität Wien, Österreich.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG:
| – |
RockHedge Asset Management AG, Krefeld (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| – |
Intelliway Services AD, Sofia, Bulgarien (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Herr Dr. Stetter bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht er in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlich an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Herr Dr. Stetter als unabhängig von der Gesellschaft und dem Vorstand anzusehen ist, da er in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder dem Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Der Umstand, dass Herr Dr. Stetter seit 20 Jahren dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehört, hat der Aufsichtsrat bei seinem Wahlvorschlag berücksichtigt. Gem. C.7 DCGK ist eine länger als 12 Jahre andauernde Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Gesellschaft ein Indikator für eine Abhängigkeit von der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat ist aber davon überzeugt, dass Herr Dr. Stetter seine Aufgaben weiterhin integer, objektiv und im besten Interesse der Gesellschaft wahrnehmen wird. Es liegt im Unternehmensinteresse, die langjährige Erfahrung von Herrn Dr. Stetter im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu nutzen.
Peter Hohlbein
wohnhaft in Frankfurt am Main, geboren 1959 Geschäftsführender Gesellschafter Nationalität: deutsch Mitglied seit: Januar 2022
Beruflicher Werdegang
| 2012 – 2023 |
Mazars GmbH & Co. KG, Berlin, Associated Partner |
| Seit 2011 |
Hohlbein & Cie, Consulting Berlin, Geschäftsführender Gesellschafter |
| 2012 – 2020 |
Mitglied in den Aufsichtsgremien der conwert Immobilien Invest SE, Wien (Österreich), und Victoria Park AB, Malmö (Schweden), sowie im Beirat der Amrop Delta Deutschland/Delta Management Consultants GmbH, Berlin |
| 2006 – 2011 |
BIH Berliner Immobilien Holding GmbH, Berlin, Vorsitzender der Geschäftsführung |
| 2002 – 2006 |
BCIA Berliner Gesellschaft zum Controlling der Immobilien-Altrisiken mbH, Berlin (Allein-)Geschäftsführer |
| 1991 – 2002 |
TLG Immobilien GmbH (jetzt TLG IMMOBILIEN AG), Berlin, verschiedene Stabs- und operative Führungspositionen, zuletzt Niederlassungsleiter Berlin und Brandenburg |
| 1984 – 1991 |
BAG Bankaktiengesellschaft (vormals Hammer Bank Spadaka eG) |
| 1982 – 1984 |
Beamter des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger in NRW an den Amtsgerichten Münster und Hamm sowie am OLG Hamm) |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der FH für Rechtspflege NRW in Bad Münstereifel, Abschluss Diplom-Rechtspfleger.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Peter Hohlbein bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht er in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlich an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
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