EUROKAI GmbH & Co. KGaA: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Hamburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Hamburg
– Geschäftsanschrift: Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg –
am Dienstag, den 9. Juni 2026 um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Mozartsälen im Logenhaus, Moorweidenstr. 36, 20146 Hamburg
Wertpapierkennnummern: 570650, 570652 und 570653
ISIN-Codes: DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535
Eindeutige Kennung des Ereignisses: cd98093f9005f111b552ec75f1f2e92d


I. Tagesordnung:

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025

Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, können im Internet unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.

Zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG erfolgt unter Tagesordnungspunkt 2.

2.

Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025

Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 weist einen Bilanzgewinn von EUR 257.225.972,34 aus.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 in der vorgelegten Fassung festzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 257.225.972,34 wie folgt zu verwenden:

 
Verteilung an die Aktionäre EUR 35.760.017,37
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 5.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 216.465.954,97
Bilanzgewinn EUR 257.225.972,34

Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei für das Jahr 2025 auf die Inhaberstamm- und stimmrechtslosen Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 170 % zuzüglich eines Bonus von 50 % – insgesamt somit 220 % – bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt. Dies entspricht einer Dividende von EUR 2,20 je Inhaberstamm- und stimmrechtsloser Vorzugsaktie.

Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt dementsprechend am 12. Juni 2026.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen, namentlich:

5.1 Dr. Winfried Steeger,
5.2 Dr. Klaus-Peter Röhler,
5.3 Katja Gabriela Both,
5.4 Jochen Döhle,
5.5 Stefan Grau (seit 11. Juni 2025 im Aufsichtsrat)
5.6 Christian Kleinfeldt,
5.7 Prof. Dr. Kerstin Lopatta,
5.8 Kristian Ludwig (bis 10. April 2025 im Aufsichtsrat),
5.9 Max M. Warburg.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2026 und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor:

6.1

Die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen, wird zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2026 und zudem auch zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2026 gewählt.

6.2

Die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen, wird zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 gewählt, vorsorglich für den Fall, dass die Gesellschaft infolge der Umsetzung der CSRD gesetzlich verpflichtet sein sollte, für das Geschäftsjahr 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und extern zu prüfen lassen und die Bestellung des Prüfers einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unterliegt, also die Prüfung nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Tagesordnungspunkte 6.1 und 6.2 einzeln abstimmen zu lassen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014) auferlegt worden sei.

7.

Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten und entsprechende Satzungsänderung

§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung selbst kann dies vorsehen oder den Vorstand, hier die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin, dazu ermächtigen, dies vorzusehen.

Die von der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 beschlossene Satzungsermächtigung läuft – drei Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister – am 23. Juni 2026 aus. Diese Ermächtigung soll erneuert werden, und zwar für den im Gesetz angelegten Zeitraum von fünf Jahren. Damit kann die persönlich haftende Gesellschafterin auch zukünftig flexibel über die Art der Durchführung der Hauptversammlung entscheiden. Dabei sollen nicht nur die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sowie deren Rechte Berücksichtigung finden, sondern insbesondere auch Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Beteiligten, Nachhaltigkeitsaspekte sowie der anfallende Aufwand und Kosten. Diese Entscheidung soll jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Nr. 9 der Satzung neu zu fassen:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Will die persönlich haftende Gesellschafterin hiervon Gebrauch machen, bedarf sie dazu der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister stattfinden.“

8.

Beschlussfassung über die Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung und Satzungs-änderung

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung festgelegt. Angesichts der stetig steigenden inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen erhöht werden. Dabei soll auch den gestiegenen Pflichten und Verantwortlichkeiten des Prüfungsausschusses Rechnung getragen werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Neben dem Ersatz aller notwendigen Auslagen und einem Sitzungsgeld je Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung in Höhe von Euro 500,00, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 50.000,00. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1 1⁄2-fache, der Aufsichtsratsvorsitzende das Dreifache dieses Betrages. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 6.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses Betrages.“

Das in der Hauptversammlung des vergangenen Jahres beschlossene Vergütungssystem des Aufsichtsrats bleibt – mit einer Anpassung der Vergütungshöhe ansonsten – unverändert weiterhin gültig und ist in der dementsprechend angepassten Form auf der Website der Gesellschaft unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung sowie www.eurokai.de/corporate-governance/#corporate-governance veröffentlicht.

9.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025

Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Übertragen auf die besondere Organstruktur der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, obliegt, bezieht sich der Vergütungsbericht auf die Vergütung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der EUROKAI GmbH & Co. KGaA. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 278 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist zusammen mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung zugänglich und wird es dort auch während der Hauptversammlung sein.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach §§ 162 i.V.m. 278 Abs. 3 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung von Aktionärsrechten (insbesondere des Stimmrechts)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes postalisch an diese Adresse übermitteln:

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können über Intermediäre auch gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über die folgende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden:

 

Swift: CMDHDEMMXXX
Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung hat gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Textform und muss ebenfalls in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein; ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht in jedem Fall aus.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn, sie wurden von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

a) Bevollmächtigung eines Dritten

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch z.B. einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder eine sonstige Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen vorstehend Ziff. II 1. erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten für die Form der Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und des Nachweises der Bevollmächtigung zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, können zur Erteilung der Bevollmächtigung das Formular verwenden, das sie nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilbesitzes auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte vorfinden. Ein solches Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung oder kann bei der Gesellschaft postalisch unter folgender Adresse

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

kostenlos angefordert werden.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Nachweises der Vollmacht an der Stelle, wo die Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgt oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises bis spätestens 8. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), postalisch an die folgende Adresse, entsprechendes gilt für den Widerruf der Bevollmächtigung:

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über die folgende SWIFT-Adresse übermittelt werden:

 

Swift: CMDHDEMMXXX
Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft

Wir bieten Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterinnen, Frau Gabriele Heyer-Haack und Frau Christiane Thaden, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, das Formular für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen zu verwenden, das von der Internetadresse www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung heruntergeladen werden oder unter der folgenden Adresse kostenlos angefordert werden kann:

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bitte senden Sie Ihre Vollmacht und Weisungen (oder die Änderung oder den Widerruf von erteilten Vollmachten und Weisungen) zusammen mit Ihrer Eintrittskarte oder unter Angabe Ihrer Eintrittskartennummer schriftlich oder per E-Mail zur organisatorischen Erleichterung bis zum 8. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), postalisch an die folgende Adresse:

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Alternativ können die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen über Intermediäre auch gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zum 8. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich) über die folgende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden:

 

Swift: CMDHDEMMXXX
Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Darüber hinaus ist die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft am Tag und Ort der Hauptversammlung möglich.

Es ist möglich, dass Aktionäre ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selber oder über einen Vertreter ausüben, obwohl bereits Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen vorliegen. Dazu muss die erteilte Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen entsprechend in Textform formgerecht widerrufen werden. Hierfür steht den Aktionären auf der Internetseite www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung unter dem Unterpunkt „Vollmachten und Weisungen“ ein Formular zur Verfügung.

c) Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail) durch Vollmacht und ggf. Weisungen ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

zunächst gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212),

2.

so dann per E-Mail,

3.

schließlich per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und ggf. Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Eine spätere Stimmabgabe ist nur dann gültig, wenn eine zum selben Tagesordnungspunkt früher abgegebene Stimme zuvor formgerecht widerrufen wurde.

Die Stimmabgaben per Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

3.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 9. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, ein entsprechendes Verlangen postalisch an folgende Adresse zu senden:

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

Hauptversammlung

Kurt-Eckelmann-Str. 1

21129 Hamburg

oder
per E-Mail: hauptversammlung@eurokai.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen Beschlussvorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen zu unterbreiten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch unter der folgenden Adresse

 

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

Hauptversammlung

Kurt-Eckelmann-Str. 1

21129 Hamburg

oder
per E-Mail: hauptversammlung@eurokai.de

zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen (nicht notwendigen) Begründung und des Namens des Aktionärs im Internet unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung nach den gesetzlichen Regeln zugänglich gemacht. Für Wahlvorschläge gilt dies sinngemäß. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. An andere als die vorstehend genannte Adresse adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden. §§ 126 Abs. 2, 127 AktG enthalten weitere Umstände, bei deren Vorliegen Anträge nicht zugänglich gemacht werden müssen.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittelung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand – im Falle der KGaA von der persönlich haftenden Gesellschafterin – Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf die Auskunft verweigert werden. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen die Auskunft verweigert werden darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung in den ergänzenden Unterlagen zur Hauptversammlung.

d)

Weitergehende Erläuterungen und Informationen nach § 124a AktG (Veröffentlichungen auf der Internetseite)

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Außerdem werden dort nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Des Weiteren finden sich dort weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122, 126, 127 und 131 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG.

4.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.468.494,00. Es ist eingeteilt in 6.759.480 stimmberechtigte Inhaberstammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose Inhabervorzugsaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 und eine auf den Namen lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 520,00 – der Namensaktie Nr. 00001.

Je EUR 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 6.760.000 Stimmen.

Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

5.

Hinweise zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich zur Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen oder ihre Aktionärsrechte ausüben, verarbeiten wir personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien). Dies geschieht, um den Aktionären und/oder den Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Kurt-Eckelmann-Straße 1
21129 Hamburg
E-Mail: investor-relations@eurokai.de

Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung einzelner Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten, soweit gesetzlich erforderlich, nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf unserer Internetseite unter www.eurokai.de/investor-relations/#hauptversammlung abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Kurt-Eckelmann-Straße 1, 21129 Hamburg, E-Mail: investor-relations@eurokai.de.


Hamburg, im April 2026

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH
Thomas H. Eckelmann Tom H. Eckelmann
– Geschäftsführer –

 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Kurt-Eckelmann-Strasse 1
21129 Hamburg
Deutschland
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ISIN: DE0005706535

 
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2318130  29.04.2026 CET/CEST

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