GSW Immobilien AG: GSW Immobilien AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GSW Immobilien AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

GSW Immobilien AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

09.04.2026 / 17:00 CET/CEST

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GSW Immobilien AG
Berlin
ISIN DE000GSW1111
WKN GSW111

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 20. Mai 2026 um 09:00 Uhr
in den Räumlichkeiten an der Castroper Straße 145, 44791 Bochum,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts für die GSW Immobilien AG zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der GSW Immobilien AG unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht notwendig und daher auch nicht vorgesehen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025 der GSW Immobilien AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 591.944.494,52 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,40 je
Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr
2025 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 56.676.960
dividendenberechtigten Stückaktien:

EUR 79.347.744,00

Einstellung in andere Gewinnrücklagen: EUR 0,00
Gewinnvortrag: EUR 512.596.750,52
Bilanzgewinn: EUR 591.944.494,52

Die Dividende ist am 25. Mai 2026 zur Auszahlung fällig.

Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Zahl der am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,40 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zum Gewinnvortrag vorsieht. Der nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

6.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 am 20. Mai 2026 endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schauerte als Aufsichtsratsmitglied. Zudem hat Herr Philipp Späth mit Wirkung zum selben Zeitpunkt sein Amt als Aufsichtsratsmitglied aufgrund seines bevorstehenden Wechsels in den Vorstand niedergelegt. Die Hauptversammlung soll daher über die Wahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats beschließen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zu wählen:

6.1

Frau Eva Weiß, Geschäftsführerin BUWOG Bauträger GmbH, wohnhaft in Potsdam;

6.2

Herrn Bastian Bünsow, Leiter Core Tax, Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Berlin.

Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG) sind dieser Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage beigefügt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen zugänglich.

7.

Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Die von der Hauptversammlung am 4. Juni 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 3. Juni 2026 auslaufen. Damit die Gesellschaft jederzeit und ohne zeitliche Lücken in der Lage bleibt, eigene Aktien zu erwerben und anschließend zu verwenden, soll die bisherige Ermächtigung durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Erneuerung der Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2031 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.

b)

Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (i) im Folgenden „öffentliches Erwerbsangebot“) oder (ii) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind („Tauschaktien“), gegen Aktien der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (ii) im Folgenden „Tauschangebot“).

aa)

Erwerb der Aktien (1) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (2) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten

Bei einem Erwerb im Weg eines öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.

(1)

Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Maßgeblicher Wert ist der zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung auf Basis einer nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) von einem durch die zuständige Industrie- und Handelskammer hierzu ausgewählten und von der Gesellschaft beauftragten Wirtschaftsprüfer durchgeführten Unternehmensbewertung festgestellte innere Wert einer Aktie der Gesellschaft.

(2)

Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Maßgeblicher Wert ist der vor Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung auf Basis einer nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) von einem durch die zuständige Industrie- und Handelskammer hierzu ausgewählten und von der Gesellschaft beauftragten Wirtschaftsprüfer durchgeführten Unternehmensbewertung festgestellte innere Wert einer Aktie der Gesellschaft.

(3)

Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen.

bb)

Erwerb der Aktien mittels (1) eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen liquide Aktien oder (2) einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch gegen liquide Aktien, die jeweils zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-zes zugelassen sind

Bei einem Erwerb im Weg eines Tauschangebots kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleistung als ergänzende Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen. In dem Tauschangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Tauschspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Das Tauschverhältnis wird im Fall einer Tauschspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Angaben und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.

(1)

Bei einem Tauschangebot der Gesellschaft darf das angebotene Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei hinsichtlich einer Tauschaktie der volumengewichtete Durchschnittskurs im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird dabei auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Hinsichtlich der Aktien der Gesellschaft ist der maßgebliche Wert der zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung auf Basis einer nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) von einem durch die zuständige Industrie- und Handelskammer hierzu ausgewählten und von der Gesellschaft beauftragten Wirtschaftsprüfer durchgeführten Unternehmensbewertung festgestellte innere Wert einer Aktie der Gesellschaft.

(2)

Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten auf den Tausch von liquiden Aktien darf das auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Tauschverhältnis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei hinsichtlich einer Tauschaktie der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Hinsichtlich der Aktien der Gesellschaft ist der maßgebliche Wert der zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung auf Basis einer nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) von einem durch die zuständige Industrie- und Handelskammer hierzu ausgewählten und von der Gesellschaft beauftragten Wirtschaftsprüfer durchgeführten Unternehmensbewertung festgestellte innere Wert einer Aktie der Gesellschaft.

Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Tausch angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Tauschangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.

c)

Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden:

aa)

Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann die Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt.

bb)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden.

cc)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG).

dd)

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten verwendet werden.

Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. c) cc) und dd) verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden.

d)

Sonstige Regelungen

Die Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) kann ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter vorstehendem lit. c) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden.

e)

Die von der Hauptversammlung am 4. Juni 2021 erteilte und bis zum 3. Juni 2026 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der oben genannten Ermächtigung aufgehoben.

Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über eine Änderung von §§ 3.5 und 3.6 der Satzung zur Anpassung an § 10 Abs. 6 AktG (elektronische Aktien)

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, insbesondere bislang globalverbriefte Aktien durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.

Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 S. 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, soll in Zukunft aber möglich sein.

Nach § 10 Abs. 6 S. 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 3.5 der Satzung wird durch folgenden neuen Satz 3 ergänzt:

„Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“

Zudem wird in § 3.6 S. 1 der Satzung das Wort „Aktienurkunden“ durch „Aktien“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat“ werden gestrichen. In § 3.6 S. 2 der Satzung wird das Wort „gleiche“ durch „Gleiche“ ersetzt.

§§ 3.5 und 3.6 der Satzung lauten dementsprechend wie folgt:

„3.5

Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer jeweiligen Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.

3.6

Die Form und der Inhalt der Aktien sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine werden vom Vorstand bestimmt. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Schuldscheine.“

9.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 der Satzung

§ 13 der Satzung enthält Formulierungen, die auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft zugeschnitten sind. Da die Gesellschaft nicht mehr börsennotiert ist, ist die Satzung entsprechend zu bereinigen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.“

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung von § 9 der Satzung

§ 9 der Satzung enthält eine Vielzahl detaillierter, technischer Regelungen zu den Sitzungen des Aufsichtsrats. Gleichzeitig hat sich der Aufsichtsrat gemäß § 10.2 der Satzung eine Geschäftsordnung gegeben, in der ebenfalls derartige Regelungen enthalten sind. Um unnötige Dopplungen zu vermeiden und dem Aufsichtsrat größere Gestaltungsspielräume zu verschaffen, soll § 9 der Satzung aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 9 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Dies ist in der Satzung an entsprechender Stelle durch den Hinweis „aufgehoben“ kenntlich zu machen. Eine Änderung der Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen der Satzung erfolgt nicht.

II.

Sonstige Mitteilungen

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen zur Verfügung.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Hinweise zu den Abstimmungen

Die vorgesehenen Abstimmungen unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 10 haben verbindlichen Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen besteht die Möglichkeit mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.

Hinweise zu Datums- und Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung

Jedes in dieser Hauptversammlungseinladung angegebene Datum und jede Uhrzeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Zur Bestimmung der jeweiligen Daten und Zeiten gemäß koordinierter Weltzeit (UTC) sind jeweils zwei Stunden von der Angabe gemäß MESZ abzuziehen (z.B. der 20. Mai 2026, 09:00 Uhr MESZ entspricht dem 20. Mai 2026, 07:00 UTC).

Keine Übertragung der Hauptversammlung

Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 56.676.960,00 und ist eingeteilt in 56.676.960 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 56.676.960. Die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 71 ff. AktG halten zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also am Dienstag, den 28. April 2026, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum Mittwoch, den 13. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter einer der nachfolgenden Adressen (die Anmeldeadressen)

 

unter der Anschrift:
GSW Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder

 

unter der E-Mail-Adresse:
anmeldestelle@computershare.de

zugehen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen.

3.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter folgender E-Mail-Adresse zu melden: anmeldestelle@computershare.de.

Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, nach § 135 AktG bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)) erteilt werden.

Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht enthalten. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft unter einer der oben unter Abschnitt 2 genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 08:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 19. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt, welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen können.

Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie über die oben genannten Übermittlungswege müssen der Gesellschaft bis Dienstag, den 19. Mai 2026, 24:00 Uhr zugehen; sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung bei der Gesellschaft.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.

Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen.

Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit.

5.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben.

Briefwahlstimmen können in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft unter einer der oben unter Abschnitt 2 genannten Anmeldeadressen bis Dienstag, den 19. Mai 2026, 24:00 Uhr, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bzw. der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.

Auch Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Stimmabgaben per Briefwahl gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.

6.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte innerhalb der Frist auf mehreren in dieser Einladung genannten Wegen ausgeübt bzw. eine Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

(i) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (nur im Fall von Vollmachten und Weisungen, siehe III.7.), (ii) per E-Mail, (iii) per Brief und (iv) auf anderen in der Einladung genannten Wegen.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen verschiedenen Inhalts (z.B. Bevollmächtigung und Stimmabgabe) eingehen, gilt Folgendes:

Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben ihrerseits Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie an eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (§ 135 Abs. 8 AktG).

Sollte ein/e vom Aktionär bzw. Bevollmächtigten benannte/r Intermediär, Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

7.

Hinweise für Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können auch über Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

8.

Weitere Rechte der Aktionäre

a)

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Der bzw. die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 25. April 2026, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:

GSW Immobilien AG
– Vorstand –
Mecklenburgische Straße 57
14197 Berlin

Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) sind Ergänzungsverlangen per E-Mail an hauptversammlung@deuwo.com zu übermitteln.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger und außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen bekannt gemacht.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) sowie zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 6) zu machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 5. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen zugänglich gemacht.

In §§ 126, 127 AktG werden Gründe benannt, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag oder deren etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und sonstigen Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:

GSW Immobilien AG
– Rechtsabteilung –
Mecklenburgische Straße 57
14197 Berlin
E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 11.9 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.

9.

Hinweise zum Datenschutz

Die GSW Immobilien AG, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Fragen adressieren Sie bitte an GSW Immobilien AG, Legal/Compliance, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, oder datenschutz@deuwo.com.

Verantwortliche für die Verarbeitung ist die GSW Immobilien AG, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: datenschutz@deuwo.com. Für einzelne Verarbeitungszwecke besteht zwischen der GSW Immobilien AG und der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO.

Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Ihnen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://www.gsw.ag/hauptversammlungen abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: GSW Immobilien AG, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: datenschutz@deuwo.com.


Berlin, im April 2026

GSW Immobilien AG

Der Vorstand

***
 

Anlage zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 20. Mai 2026 um 09:00 Uhr

GSW Immobilien AG, Berlin
ISIN DE000GSW1111
WKN GSW111

Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6)


Eva Maria Weiß

wohnhaft in Potsdam, geboren 1969

Geschäftsführerin der BUWOG Bauträger GmbH

Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang

Seit 2020 BUWOG Bauträger GmbH, Berlin; Geschäftsführerin
2015 – 2019 BUWOG Bauträger GmbH, Berlin; Abteilungsleiterin Development
2013 – 2015 ID&A Immobilien GmbH, Berlin; Abteilungsleiterin Development
2010 – 2013 Cenda Invest GmbH, Berlin; Prokuristin und kaufmännische Projektleiterin/Vertriebsleiterin sowie Solid Wohninvest GmbH, Berlin; Geschäftsführerin
2004 – 2010 Groth Gruppe, Berlin; Prokuristin und kaufmännische Projektleiterin/Vertriebsleiterin
2002 – 2004 LPFV GmbH, Bankgesellschaft Berlin; Fondsrisikomanagerin
1995 – 2002 Groth Gruppe, Berlin; Prokuristin und kaufmännische Projektleiterin/Vertriebsleiterin
1993 – 1995 BAB Gruppe, Köln/Berlin; kaufmännische Angestellte im Bereich Finanzierung
1991 – 1992 Aachener Münchener Gruppe, Köln; Finanzkauffrau
1990 Deutsche Bank AG, Köln; Bankkauffrau

Ausbildung/Akademischer Werdegang

Ausbildung zur Immobilienfachwirtin bei der IHK Flensburg, zur Finanzkauffrau an der Finanzakademie Aachen, zur Bankkauffrau bei der IHK Köln.

Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)

Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:

Frau Weiß ist Vorstandsmitglied und Chief Development Officer der Deutsche Wohnen SE, legt dieses Amt jedoch zum 19. Mai 2026 nieder. Weiterhin ist Frau Weiß Vorstandsmitglied der Gesellschaft, legt dieses Amt jedoch ebenfalls zum 19. Mai 2026 nieder. Frau Weiß ist außerdem Geschäftsführerin der BUWOG Bauträger GmbH, einer mittelbaren Tochtergesellschaft der Vonovia SE. Ferner ist Frau Weiß Geschäftsführerin in weiteren Tochtergesellschaften des Vonovia-Konzerns, einschließlich des Deutsche Wohnen-Teilkonzerns. Soweit es sich dabei um von der Gesellschaft abhängige Konzerngesellschaften handelt, enden die betreffenden Geschäftsführungsmandate vor dem 20. Mai 2026. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Deutsche Wohnen SE beteiligt, welche ihrerseits mit unmittelbar gehaltenen rund 94,018 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist.

Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Weiß einerseits und der Gesellschaft, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.


Bastian Bünsow

wohnhaft in Berlin, geboren 15.05.1974

Leiter Core Tax bei der Vonovia SE

Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang

Seit 2025 Vonovia SE, Berlin; Leiter Core Tax
2023 – 2025 Vonovia SE, Berlin; Abteilungsleiter Tax Hub
2020 – 2022 Deutsche Wohnen SE, Berlin; Leiter Steuern/Direktor
2019 – 2020 Deutsche Wohnen SE, Berlin; Experte Steuern
2007 – 2019 Deloitte, Berlin; Steuerberater/Senior Manager Tax Advisory (zuvor: Manager, Consultant, Professional)
2006 – 2007 Steuerberater Marcus Caspar, Berlin; Tätigkeit in den Bereichen Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen
2004 – 2005 Schoeller Arca Systems, Berlin; Tätigkeit im Bereich Rechnungswesen/Controlling
2003 Restaurant „Zur letzten Instanz“, Berlin; Stellvertretender Küchenchef/Assistenz der Geschäftsführung
1998 – 2002 Tätigkeit in Michelin-Sterne-Restaurants (Restaurant „Le pont de brent“, Montreux, Restaurant „Schwarzwaldstube“, Baiersbronn, Restaurant „Schloss Berg“, Nennig)

Ausbildung/Akademischer Werdegang

2011 Bestellung zum Steuerberater, Steuerberaterkammer Berlin
2008 – 2010 Executive Master of Accounting & Taxation, Master of Science (M.Sc.), Mannheim Business School
2003 – 2007 Diplom Wirtschaftsjurist (FH), Wirtschaftsrecht, FHTW Berlin
1995 – 1998 Ausbildung zum Koch, Kempinski Hotel Atlantic Hamburg

Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)

Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:

GEHAG GmbH

Es handelt sich um das Mandat als Aufsichtsratsmitglied bei einer Tochtergesellschaft in der Vonovia-Gruppe (Konzernmandat).

Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK

Herr Bünsow steht als Leiter Core Tax in einem Anstellungsverhältnis zur Vonovia Immobilienmanagement GmbH. Ferner ist er Mitglied des Aufsichtsrats der GEHAG GmbH. Beide Gesellschaften sind (direkte oder indirekte) Tochtergesellschaften der Vonovia SE. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Deutsche Wohnen SE beteiligt, welche ihrerseits mit unmittelbar gehaltenen rund 94,018 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Bünsow einerseits und der Gesellschaft, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

 


09.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: GSW Immobilien AG
Charlottenstraße 4
10969 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@gsw.ag
Internet: https://www.gsw.ag/aktieninformationen
ISIN: DE000GSW1111

 
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