|
HELLA GmbH & Co. KGaA
Lippstadt
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A13SX2 ISIN DE000A13SX22
Eindeutige Kennung des Ereignisses: HLE0260401GM
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt (nachfolgend „Gesellschaft“),
am Donnerstag, den 30. April 2026, um 10:00 Uhr (MESZ),
die auf Grundlage von § 17a Abs. 1 der Satzung der HELLA GmbH & Co. KGaA in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG) stattfindet.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können sich über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite www.hella.com/hauptversammlung zugänglich ist, elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen, auf elektronischem Wege die gesamte Versammlung live in Bild und Ton verfolgen sowie die in dieser Einladung beschriebenen teilnahmegebundenen Aktionärsrechte ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das A2 Forum Rheda-Wiedenbrück, Gütersloher Str. 100 in 33378 Rheda-Wiedenbrück. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses nebst des zusammengefassten Lageberichts für die HELLA GmbH & Co. KGaA und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch (
HGB
) sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten nichtfinanziellen Berichts der HELLA GmbH & Co. KGaA und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der HELLA GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025
Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Darüber hinaus werden sie in der Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Dabei erklärt die persönlich haftende Gesellschafterin ihre Zustimmung zu der Feststellung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft mit der an die Hauptversammlung gerichteten Beschlussempfehlung.
Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 316.074.974,05 EUR ausweist, festzustellen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 316.074.974,05 EUR wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,22 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
|
| (bei 111.111.112 dividendenberechtigten Stückaktien): |
24.444.444,64 EUR |
| Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
291.630.529,41 EUR |
| Bilanzgewinn: |
316.074.974,05 EUR |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 6. Mai 2026, fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
|
| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026; Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
| 6.1 |
die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen, und
|
| 6.2 |
die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 geänderten Fassung, die in nationales Recht umzusetzen ist. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung steht eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht noch aus. Eine Umsetzung wird für 2026 erwartet. Die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass das deutsche Umsetzungsgesetz eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Die HELLA GmbH & Co. KGaA hat rechtsformbedingt keinen Vorstand. Stattdessen ist die Hella Geschäftsführungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin für die Geschäftsführung der HELLA GmbH & Co. KGaA zuständig. Zudem ist bei der HELLA GmbH & Co. KGaA der Gesellschafterausschuss anstelle des Aufsichtsrats für die Vergütung der Geschäftsführung zuständig. Der Vergütungsbericht der Gesellschaft wird daher von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Gesellschafterausschuss erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Gesellschafterausschuss schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht wird unter der oben genannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzte sich bislang nach §§ 1 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus 16 Mitgliedern zusammen, von denen jeweils acht Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer gewählt wurden. Die Zahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft, inklusive der nach § 5 MitbestG zuzurechnenden Arbeitnehmer von Konzernunternehmen, ist inzwischen dauerhaft unter die Schwelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG gesunken. Die Gesellschaft beschäftigt, inklusive der zuzurechnenden Arbeitnehmer, nunmehr in der Regel mehr als 2.000, aber weniger als 10.000 Arbeitnehmer.
Daher hat die Geschäftsführung am 4. Februar 2026 nach § 97 Abs. 1 AktG ein Statusverfahren eingeleitet, indem sie im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekannt gemacht hat, nach welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat nach ihrer Ansicht künftig zusammenzusetzen hat. Kein Antragsberechtigter nach § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG erlischt daher mit der Beendigung der Hauptversammlung am 30. April 2026 das Amt sämtlicher bisheriger Aufsichtsratsmitglieder. Somit sind Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nunmehr nach §§ 1 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus zwölf Mitgliedern zusammen. Von den zwölf Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils sechs Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Der Gesamterfüllung wurde nicht widersprochen, so dass insgesamt mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer dem Aufsichtsrat angehören müssen. Das Mindestanteilsgebot wäre nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat und der Gesellschafterausschuss schlagen vor, folgende Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen:
| 1.) |
Andreas Renschler, Stuttgart
|
Ehemaliges Vorstandsmitglied der Daimler AG und der Volkswagen AG
| 2.) |
Tatjana Bengsch, Ronnenberg
|
Head of Legal North Europe, FORVIA (Faurecia Automotive GmbH) Aufsichtsratsmitglied der Faurecia Automotive GmbH
| 3.) |
Judith Buss, Düsseldorf
|
Selbstständige Unternehmensberaterin
| 4.) |
Gabriele Herzog, Edemissen
|
Geschäftsführerin Faurecia Automotive GmbH / Vice President Finance der Forvia Interiors Business Group
| 5.) |
Rupertus Kneiser, Auenwald
|
Selbstständiger Unternehmensberater, Aufsichtsratsmitglied der Faurecia Automotive GmbH
| 6.) |
Andreas Marti, Bad Homburg
|
Geschäftsführer / Arbeitsdirektor Faurecia Automotive GmbH
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele einschließlich des Diversitätskonzepts und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts wurden vom Aufsichtsrat zuletzt am 26. Juli 2022 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung der HELLA GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 enthalten und über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird darauf hingewiesen, dass die zu 2.), 4.), 5.) und 6.) zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten in verschiedenen Funktionen bei der FORVIA SE und/oder ihren Tochterunternehmen tätig sind. Die FORVIA SE hält indirekt über die Forvia Germany GmbH eine Mehrheitsbeteiligung an der HELLA GmbH & Co. KGaA. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Judith Buss und Andreas Renschler jeweils Mitglieder des Gesellschafterausschuss sind. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen im Übrigen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zur HELLA GmbH & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der HELLA GmbH & Co. KGaA oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der HELLA GmbH & Co. KGaA beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Es ist beabsichtigt, dem Aufsichtsrat Andreas Renschler für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, insbesondere zu deren Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, entnehmen Sie bitte den Lebensläufen, welche als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 8 nach der Tagesordnung abgedruckt sind.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Die aktuelle Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde mit Beschluss vom 30. September 2022 durch die ordentliche Hauptversammlung mit 99,99% der abgegebenen gültigen Stimmen gebilligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat haben beschlossen, die aktuelle Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats beizubehalten. Auch wenn die bestehende Vergütung beibehalten werden soll, muss nach § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG ein Beschluss gefasst werden
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, die auf der Hauptversammlung 2022 beschlossene Vergütung zu bestätigen:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
| 1. |
Vergütungsstruktur und Zielsetzung
|
Grundlage der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bilden die gesetzlichen Vorgaben und die Grundsätze guter Corporate Governance. Entsprechend Grundsatz 25 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („DCGK“) erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht.
In Übereinstimmung mit Anregung G.18 Satz 1 des DCGK ist eine variable Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht vorgesehen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert stattdessen auf einer reinen Festvergütung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer unabhängigen sowie neutralen und von finanziellen Anreizen unbeeinflussten Überwachungs- und Beratungsfunktion dient. Interessenkonflikte hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion sollen auf diese Weise vermieden werden und die Eingehung von unnötigen geschäftlichen Risiken vermieden werden. Auf diese Weise leistet die Aufsichtsratsvergütung mittelbar einen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK wird bei der Vergütung der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt und zusätzlich vergütet.
Daraus folgt folgende Vergütung:
| • |
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von 50.000 EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Gesamtvergütung in Höhe von 200.000 EUR und jeder Stellvertreter eine jährliche Gesamtvergütung in Höhe von 100.000 EUR.
|
| • |
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung von 25.000 EUR, der Vorsitzende des Ausschusses eine solche von 50.000 EUR.
|
| • |
Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
|
| • |
Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt.
|
Die so bestimmte Vergütung wird am Ende des Geschäftsjahres gezahlt. Gehören Mitglieder dem Aufsichtsrat nicht ganzjährig an, wird ihnen eine zeitanteilige Vergütung gewährt. Dies gilt entsprechend für die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss sowie die Übernahme des Vorsitzes bzw. stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) des Konzerns einbezogen. Je Schadensfall ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens vorgesehen, jedoch begrenzt auf das Eineinhalbfache der jeweiligen jährlichen Festvergütung.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung angemessener und nachgewiesener Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats entstehen, und auf Erstattung einer etwaigen Umsatzsteuer.
| 3. |
Verfahren zur Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung
|
Die Maßgaben der Vergütung werden regelmäßig durch die persönlich haftende Gesellschafterin, den Gesellschafterausschuss und den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats orientiert sich am jeweiligen Marktumfeld. Berücksichtigt werden die an das Amt eines Mitgliedes des Aufsichtsrats gestellten Anforderungen, der damit einhergehende zeitliche Aufwand und die mit dem Amt verbundene Verantwortung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben dem Aufsichtsrat auch der Gesellschafterausschuss maßgeblich an der Kontrolle der Geschäftsführung beteiligt ist. Die Höhe der Vergütung ermöglicht es der Gesellschaft, qualifizierte Kandidaten für das Amt zu gewinnen und dadurch die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Soweit bei der Überprüfung ein Anpassungsbedarf ermittelt wird, legen die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Vergütungsvorschlag nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG zum Beschluss vor. Billigt die Hauptversammlung den Vergütungsvorschlag nicht, so wird entsprechend §§ 113 Abs. 3 Satz 6, 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüfter Vergütungsvorschlag zum Beschluss vorgelegt.
Die vorstehenden Regelungen gelten mit ihrem Beschluss durch die Hauptversammlung bis zu einer neuen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat
Andreas Renschler
Jahrgang 1958
Studium des Wirtschaftsingenieurwesens und der Betriebswirtschaftslehre
1988 – 2014 verschiedene Positionen bei der Daimler AG, von 2004 bis 2014 Mitglied des Vorstands (verantwortlich für den Bereich Daimler Trucks und Daimler Buses)
2015 – 2020 Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG, verantwortlich für den Geschäftsbereich Nutzfahrzeuge, Aufsichtsratsvorsitzender der MAN SE, MAN Energy Solution und von Scania, Vorstandsvorsitzender der Traton SE
Seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der HELLA GmbH & Co. KGaA
Seit 2022 Mitglied des Gesellschafterausschusses der HELLA GmbH & Co. KGaA
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Tatjana Bengsch
Jahrgang 1981
Studium der Rechtswissenschaften
2011 – 2013 Rechtsreferendariat verschiedene Stationen, unter anderem bei der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Peking, China
2013 – 2014 Rechtsberaterin in einem deutsch-chinesischen rechtlichen Kooperationsprogramm der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Peking, China
2015 – 2017 Legal Counsel bei DKV Mobility Services
2017 – 2020 Legal Counsel bei Faurecia Automotive GmbH
Seit 2020 Head of Legal, North Europe bei Faurecia Automotive GmbH
Seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Faurecia Automotive GmbH
Seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der HELLA GmbH & Co. KGaA
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| • |
Faurecia Automotive GmbH
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Judith Buss
Jahrgang 1968
Ausbildung zur Bankkauffrau und Studium der Betriebswirtschaftslehre (Diplom-Kauffrau)
1995 – 1998 Projektleiterin Equity Capital Markets / IPOs, Westdeutsche Landesbank
1998 – 2000 Projektleiterin Corporate Finance VEBA AG
2000 – 2007 Vice President Mergers & Acquisitions E.ON SE
2007 – 2016 CFO und Mitglied des Executive Board der Globalen E.ON Exploration & Production Gruppe; kaufmännische Geschäftsführerin/Finanzvorständin bei verschiedenen internationalen Tochtergesellschaften des E.ON Konzerns in Essen/Deutschland, Stavanger/Norwegen, London/UK
2016 – 2017 Leiterin Financial Governance Preussen Elektra AG bei E.ON SE
2017 – 2019 CFO und Mitglied des Executive Board der Globalen E.ON Climate & Renewables Gruppe; Kaufmännische Geschäftsführerin der E.ON Climate & Renewables GmbH
Seit 2020 Unabhängige Beraterin, Aufsichtsrätin in verschiedenen Energieunternehmen (insb. unabhängiges Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Uniper SE, Düsseldorf sowie seit 2020 unabhängiges Aufsichtsratsmitglied und seit 2025 Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses der Ignitis Group AB, Vilnius/Litauen)
Seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der HELLA GmbH & Co. KGaA
Seit 2022 Mitglied des Gesellschafterausschusses der HELLA GmbH & Co. KGaA
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Ignitis Group AB, Litauen
|
Gabriele Herzog
Jahrgang 1964
Studium der Wirtschaftswissenschaften (European Business)
1988 – 2002 verschiedene Positionen im Controlling und Rechnungswesen bei Bahlsen, zuletzt als Director Operations Controlling
2002 – 2012 verschiedene Führungspositionen im Controlling und Finanzwesen bei Faurecia Automotive Seating, zuletzt als Director Controlling North Europe Seating Division 2012 – 2017 Vice President Finance der Faurecia Automotive Exteriors Business Group
2017 – 2020 Chief Financial Officer Europa der Faurecia Gruppe
2020 – 2022 Stellvertretende Vice President Global Business Services der Faurecia Gruppe
2022 – 2024 Chief Integration Officer der Faurecia Gruppe
Seit 2017 Geschäftsführerin der Faurecia Automotive GmbH
Seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der HELLA GmbH & Co. KGaA
Seit 2022 Geschäftsführerin der Forvia Germany GmbH
Seit 2024 Vice President Finance der Forvia Interiors Business Group
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Faurecia Automotive Belgium (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Polifleks Otomotiv Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi (Stellvertretende Vorsitzende des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Interior Systems South Africa (PTY) Ltd. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Interior Systems Pretoria (Proprietary) Limited (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Interior Systems Sweden AB (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
SAI Automotive Fradley Ltd. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Interior Systems Thailand Co., Ltd. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Automotive Espana, S.A. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Interior Systems SALC Espana S.L. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Valencia Modulos Puerta, S.L. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Holdings Espana, S.L. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Interior Systems Espana, S.L. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Sistemas Interior Portugal Componentes Automoveis S.A. (Mitglied des Board of Directors)
|
| • |
Faurecia Gorzow. S.A.
|
| • |
Faurecia Automotive Polska S.A.
|
Rupertus Kneiser
Jahrgang 1955
Studium der Automatisierungstechnik
1979 – 1984 Entwicklungsingenieur für Automotive Hardware und Software bei der Robert Bosch GmbH
1984 – 1995 verschiedene Positionen bei ANT Telecom, zuletzt als Leiter des Bereichs Management Development
1996 – 2000 Director Management Development bei Bosch Telecom
2000 – 2003 Vice President Human Resources bei Marconi Communications
2003 – 2008 verschiedene Positionen im Personalwesen bei Wincanton, zuletzt als Director Group Organisation Development, Mitglied des Board of Directors, Arbeitsdirektor (Industrial Relations Director)
2008 – 2019 verschiedene Positionen im Bereich Human Resources bei Faurecia, zuletzt als Vice President Human Resources Group Projects, danach selbstständiger Unternehmensberater
Seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats, Faurecia Automotive GmbH, Deutschland
Seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der HELLA GmbH & Co. KGaA
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| • |
Faurecia Automotive GmbH
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Andreas Marti
Jahrgang 1964
Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (Diplom-Kaufmann)
1983 – 1994 Offizier / Kommandeur bei der Deutschen Bundeswehr
1994 – 2002 verschiedene geschäftsführende Positionen bei Esso
2002 – 2007 Leiter Personal, Recht und Kommunikation bei Total (Mitteldeutsche Erdölraffinerie)
2008 – 2010 Werkpersonalleiter bei ROCHE Diagnostics
2010 – 2014 Geschäftsführer Personal bei Peugeot Citroen Deutschland (heute Stellantis) Seit 2015 Group Country Director Human Resources Deutschland, Niederlande und Österreich bei Faurecia und Geschäftsführer Faurecia Automotive GmbH
Seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der HELLA GmbH & Co. KGaA
Seit 2025 Geschäftsführer der CLARION Europa GmbH, Hannover
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 118a AktG in Verbindung mit § 17a Abs. 1 der Satzung der HELLA GmbH & Co. KGaA als virtuelle Hauptversammlung, also ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, abzuhalten.
Die virtuelle Hauptversammlung wird am 30. April 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem Aktionärsportal unter www.hella.com/hauptversammlung übertragen. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe unten unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“).
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses als Versammlungsleiter, den Mitgliedern der Geschäftsführung, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des mit der Niederschrift beauftragten Notars, des Abschlussprüfers sowie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern im A2 Forum Rheda-Wiedenbrück, Gütersloher Str. 100 in 33378 Rheda-Wiedenbrück, statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
HINWEISE ZUR TEILNAHME
Aktionärsportal
Die Gesellschaft hat über das Aktionärsportal einen Internetservice für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zur Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können sich über das Aktionärsportal elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, ihre Aktionärsrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben und die gesamte virtuelle Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen. Ton- oder Bildmitschnitte sind nicht zulässig. Das Aktionärsportal ist zugänglich über die Internetseite www.hella.com/hauptversammlung.
Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) einloggen, die Sie mit Ihrem HV-Ticket erhalten. Die Nutzung des Aktionärsportals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des Aktionärsportals bedienen. Die Gesellschaft stellt Ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 08. April 2026 zur Verfügung stehen.
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts und der weiteren teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind gemäß §§ 17a Abs. 3, 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 23. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), in deutscher oder englischer Sprache
| • |
unter der Postadresse:
HELLA GmbH & Co. KGaA c/o HCE Consult AG Postfach 820335 81803 München
|
| • |
oder unter der E-Mail-Adresse:
anmeldestelle@hce-consult.de
|
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben. Zum Nachweis ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz erforderlich. Ein Nachweis gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Diese Bescheinigung wird regelmäßig von dem depotführenden Kreditinstitut erteilt.
Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung – also den 8. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) – beziehen.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Kreditinstitute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes als Service für ihre Kunden. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle das HV-Ticket für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden Briefwahl- und Vollmachtsformularen zugesandt. Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen und dafür diesen Service ihrer depotführenden Kreditinstitute in Anspruch nehmen möchten, ist zu empfehlen, möglichst frühzeitig ihr HV-Ticket bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären mit dem HV-Ticket die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung das Aktionärsportal übersandt.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung kann im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie durch einen bevollmächtigten Dritten nach den folgenden Maßgaben erfolgen:
Verfahren für Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen angemeldet sind. Stimmabgaben per Briefwahl sowie Änderungen oder Widerrufe von Briefwahlstimmen können bis spätestens 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), per E-Mail oder postalisch unter Verwendung des dem HV-Ticket beigefügten Antwortformulars an die oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen, soweit eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt ist.
Außerdem steht auch hier ab voraussichtlich 08. April 2026 das Aktionärsportal unter www.hella.com/hauptversammlung zur Verfügung, über welches eine Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sowie Änderungen oder Widerrufe von Briefwahlstimmen bis zum Zeitpunkt der Schließung der jeweiligen Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 30. April 2026 möglich sein wird. Die Zugangsdaten für den Zugang zum Aktionärsportal sind in Ihrem HV-Ticket angegeben, das Sie nach fristgerechter Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten.
Bereits erteilte Stimmabgaben können bis zu den zuvor genannten Zeitpunkten jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bei mehrfach eingehenden Stimmabgaben hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem Dr. Kerstin Dodel und Yannic Mönikes, beide Mitarbeitende der HELLA Corporate Center GmbH, einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft, als Stimmrechtsvertreter mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, benannt, die für die Stimmabgabe bevollmächtigt werden können. Die Erteilung sowie Änderungen und ein Widerruf hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail an die oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.
Darüber hinaus steht auch hier ab voraussichtlich 08. April 2026 das Aktionärsportal unter www.hella.com/hauptversammlung zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Zeitpunkt der Schließung der jeweiligen Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 30. April 2026 möglich sein werden. Die Zugangsdaten für den Zugang zum Aktionärsportal sind auf Ihrem HV-Ticket angegeben, die Sie nach fristgerechter Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen des Aktionärs zu den einzelnen zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der jeweiligen Abstimmung der Stimme enthalten.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen bevollmächtigten Dritten
Aktionäre haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person oder Institution, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend den oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Erteilung einer Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, die Änderung oder der Widerruf kann bis spätestens 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), per E-Mail oder postalisch an die oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse vorgenommen werden. Bitte verwenden Sie für die Erteilung der Bevollmächtigung und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft das dem HV-Ticket beigefügte Vollmachtsformular. Das Vollmachtsformular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Außerdem steht Ihnen für die Erteilung einer Vollmacht, die Änderung oder den Widerruf ab voraussichtlich 08. April 2026 das Aktionärsportal unter www.hella.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Zugang zum Aktionärsportal sind auf Ihrem HV-Ticket angegeben, das Sie nach fristgerechter Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten. Die Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des Aktionärsportals unter www.hella.com/hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person oder Institution richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an das betreffende Kreditinstitut, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
nach §§ 118a Abs. 1, 122 Abs. 2, 126, 127, 130a, 131 Abs. 1 und 1d, 245 AktG
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft unter der unten im Absatz „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126, 127, 130a Abs. 5 Satz 3 AktG“ angegebenen Postadresse bzw. E-Mail-Adresse spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 30. März 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Außerdem haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des genannten Mindestanteilsbesitzes sind und dass sie diesen bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Verlangen halten. Zum Nachweis ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz erforderlich. Ein Nachweis gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft www.hella.com/hauptversammlung bekannt gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126, 127, 130a Abs. 5 Satz 3 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin, des Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, 127 Satz 3 AktG ausschließlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, der Angaben gemäß § 127 Satz 4 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung.
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin, des Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung gemacht werden.
Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen gemacht werden; sie müssen nicht mit einer Begründung versehen werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin, des Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen müssen der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 15. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein.
| • |
unter der Postadresse:
HELLA GmbH & Co. KGaA Dr. Kerstin Dodel Head of Investor Relations Rixbecker Straße 75 59552 Lippstadt, Deutschland
|
| • |
oder unter der E-Mail-Adresse:
hauptversammlung@hella.com
|
Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ab diesem Zeitpunkt das Stimmrecht zu dem Antrag oder Wahlvorschlag ausüben, soweit die in dieser Einberufung dargestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind.
Wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch im Rahmen ihres Rederechts (vgl. dazu im Detail unten im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG“) in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation stellen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und 1d AktG
Jedem elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär ist ein Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt, d. h., ihm ist auf Verlangen in der virtuellen Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Ebenso steht ihnen in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen von der persönlich haftenden Gesellschafterin in der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist beabsichtigt, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht, ebenso wie auch das Nachfragerecht, in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal ausgeübt werden dürfen. Das Auskunftsrecht und das Nachfragerecht werden in der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der Ausübung des Rederechts wahrgenommen.
Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Die ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, bis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 24. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Solche Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer Dateigröße von maximal 50 MB ausschließlich über das Aktionärsportal einzureichen. Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden im Aktionärsportal zugänglich gemacht.
Wir bitten, den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Wir werden zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären bzw. von Bevollmächtigten, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Aktionärsportal unter www.hella.com/hauptversammlung bis spätestens 4 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 25. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlichen.
Im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge und Wahlvorschläge, Verlangen, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts, das Stellen von Verlangen sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht in der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5, Abs. 6 AktG
Den elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ist in der Versammlung ein Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 AktG im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär gewährleistet werden. Ab ca. einer Stunde vor Beginn der Hauptversammlung wird im Aktionärsportal unter www.hella.com/hauptversammlung ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Redebeiträge können beispielsweise auch Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen und Nachfragen nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG enthalten.
Aktionäre benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (z. B. PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine (integrierte oder externe) Kamera und ein (integriertes oder externes) Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann sowie eine stabile, ausreichende Internetbandbreite. Eine Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich. Weitere Informationen (z. B. zu kompatiblen Browsern) können im Aktionärsportal abgerufen werden. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der virtuellen Hauptversammlung und vor einem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre bzw. der Bevollmächtigten zeitlich angemessen gestalten und beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Frage- und Redezeit generell oder für den einzelnen Redner festzusetzen.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1 AktG das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären. Ein solcher Widerspruch ist der Gesellschaft in Textform über das Aktionärsportal einzureichen, und zwar zwischen dem Beginn und dem Ende der virtuellen Hauptversammlung am 30. April 2026. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß nach §§ 118a Abs. 1, 122 Abs. 2, 126, 127, 130a, 131 Abs. 1 und 1d, 245 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung.
Hinweis zur Aktionärshotline
Bei Fragen zur Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA können sich die Aktionäre und Kreditinstitute per E-Mail an anmeldestelle@hce-consult.de wenden.
Zusätzlich steht Ihnen montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) – außer an Feiertagen – die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 30 814 533 828 zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt 111.111.112 Stück.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt 111.111.112.
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Hier finden Sie zudem die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die HELLA GmbH & Co. KGaA und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Die HELLA GmbH & Co. KGaA verarbeitet als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten der Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien sowie Nummer des HV-Tickets und Zugangsdaten zum Aktionärsportal einschließlich der genutzten IP-Adresse) unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Soweit einschlägig, verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten, zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (z.B. für vorab eingereichte Stellungnahmen, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, für Gegenanträge, für Wahlvorschläge, für eingereichte Widersprüche und für Wortmeldungen) ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA und für die Stimmrechtsausübung, sowie für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Die Gesellschaft überträgt die virtuelle Hauptversammlung für diese Zwecke im Aktionärsportal und in das Back-Office zum Stenographieren. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff., § 130a AktG bzw., soweit für den Betrieb des Aktionärsportals technisch erforderliche Cookies eingesetzt werden, § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhalten wir diese über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Letztintermediär). Ohne Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich.
Außerdem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage berechtigter Interessen der Gesellschaft erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO). Das berechtigte Interesse liegt in der ordnungsgemäßen Organisation und Durchführung der Hauptversammlung. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus unterliegt die HELLA GmbH & Co. KGaA verschiedenen sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern erforderlich machen können. Diese rechtlichen Verpflichtungen können sich beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO.
Sollte beabsichtigt werden, die personenbezogenen Daten der Aktionäre für andere Zwecke zu verarbeiten, werden die Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
Zur technischen Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung bedient sich die HELLA GmbH & Co. KGaA externer Dienstleister, die personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Auftrag der HELLA GmbH & Co. KGaA verarbeiten. Die von der HELLA GmbH & Co. KGaA für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten externen Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HELLA GmbH & Co. KGaA und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der HELLA GmbH & Co. KGaA und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere im Teilnehmerverzeichnis oder im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen) einsehbar. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO i.V.m. § 67, § 67e, §§ 118 ff. Aktiengesetz bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO (berechtigte Interessen der HELLA GmbH & Co. KGaA).
Sollte die HELLA GmbH & Co. KGaA im Rahmen der technischen Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergeben, erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO oder eine Vereinbarung der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission) vorhanden sind.
Innerhalb der HELLA GmbH & Co. KGaA erhalten die Personen und Stellen nur in dem Umfang Zugriff auf personenbezogene Daten, der zur Aufgabenerfüllung notwendig ist (Need-to-know-Prinzip).
Die HELLA GmbH & Co. KGaA löscht oder anonymisiert die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit die zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen ist, die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Sofern Sie den von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren (§ 134 Abs. 3 Satz 5 AktG). Sofern möglich, werden Ihre personenbezogenen Daten anonymisiert.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung, oder die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, zudem ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu.
Diese Rechte können Sie unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dataprivacy@hella.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
HELLA GmbH & Co. KGaA Rixbecker Straße 75 59552 Lippstadt, Deutschland Telefax: +49 (0) 2941 38 71 33
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
HELLA GmbH & Co. KGaA – Datenschutzbeauftragter – Rixbecker Straße 75 59552 Lippstadt, Deutschland E-Mail: dataprivacy@hella.com
Informationen zum Datenschutz finden Sie auch unter www.hella.com/hauptversammlung.
Lippstadt, im März 2026
HELLA GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
|