Von Daniela Gebauer, Computershare Deutschland
Die Digitalisierung hat mittlerweile in vielen Bereichen des Aktienrechts Einzug gefunden, wie z. B. im digitalen Aktienregister oder der virtuellen Hauptversammlung. Nur in einem Bereich ist Digitalisierung noch ein Fremdwort: bei der elektronischen Eintrittskarte für Inhaberaktien.
Als Aktionär hat man im Vorfeld einer HV regelmäßig die Wahl, welche Rechte man wahrnehmen möchte. Der schnellste Weg geht über Portale, die von den Emittenten zur Abwicklung der Aktionärsrechte angeboten werden. Das ist jedoch so direkt nur für Gesellschaften möglich, die Namensaktien ausgegeben haben. Denn die persönlichen Zugangsdaten können hier direkt an die Aktionäre übermittelt werden.
Bei Inhaberaktien gestaltet sich der Prozess schwieriger. Hier benötigt der Emittent jeweils einen Bestandsnachweis der Bank, um Aktien für die Hauptversammlung zuzulassen. Der über Jahre bewährte Prozess: Der Aktionär bestellt über seine depotführende Bank eine Eintrittskarte, die Bank sammelt und leitet sie mit Bestandsnachweisen an die HV-Anmeldestellen weiter. Hierbei werden Postadressen mitgeliefert, damit die Eintrittskarten – oftmals versehen mit Zugangsdaten zu Onlineportalen – direkt an den Bestellenden übersandt werden können.
Fristen knapp bemessen
Nun wäre es ein Leichtes, neben den Postdaten auch die E-Mail-Adressen der Kunden zur Übersendung einer digitalen Eintrittskarte weiterzuleiten. Dies würde Ressourcen sparen, die Lieferung beschleunigen und Aktionären insbesondere bei virtuellen Hauptversammlungen die Ausübung ihnen zustehender Rechte erleichtern. Man denke beispielsweise an die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen oder die Vorabeinreichung von Fragen, die knapp hinter dem letzten Anmeldetag liegen. Wenn die Zugangsdaten den Aktionär zu spät erreichen, muss er sich aktiv bei der Bank oder der Anmeldestelle um die Übersendung der Daten auf anderem Weg bemühen. Doch leider erfolgt eine Weitergabe der E-Mail-Adressen unter Hinweis auf den Datenschutz nicht.
Dies ist unverständlich, denn in § 67 Aktiengesetz schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei Namensaktien auch eine elektronische Adresse des Aktionärs in das Register einzutragen ist und der Aktionär diese Angabe zu machen hat. Über die Nutzung dieser gelieferten Adressen wird zwar derzeit diskutiert, es setzt sich jedoch durch, dass die digitalen Adressen nach Ankündigung genutzt werden dürfen, solange es keinen aktiven Widerspruch gibt, die sogenannte Opt-out-Lösung.
Mögliche Lösungen
Wieso kann diese Vorschrift nicht auf die Inhaberaktie übertragen werden? Banken haben von den meisten Kunden mittlerweile eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Rahmen der Konto- und Depotführung vorliegen. Diese im Rahmen einer HV-Anmeldung an die Anmeldestelle der Hauptversammlung weiterzuleiten, scheint nicht aufwendig. Es könnte sogar die Zustimmung des Kunden zur Weitergabe bei jeder einzelnen Anmeldung eingeholt werden, falls dies nötig erscheint. Hierzu wäre nur eine kleine Ergänzung im Anmeldeformular nötig. Dann läge die Entscheidung weiterhin beim Aktionär.
Gemäß den Vorgaben einer EU-Verordnung für die Offenlegung von Aktionären ist die Adresse ohnehin anzugeben. Ab 2025 muss auch diese Angabe der Aktionärsdaten im Rahmen von Dividendenzahlungen offengelegt werden. Wieso kann dies nicht schon zeitlich vorgezogen werden? Auf Dauer würden es das Aktionariat, die Emittenten und letztlich auch die Umwelt begrüßen, auch hier auf Papier zu verzichten. Eine kleine Ergänzung mit großer Wirkung.
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