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Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
Einladung
Ordentliche Hauptversammlung 2022 (virtuelle Hauptversammlung)
ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631
Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in Göttingen zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 am Freitag,
25. März 2022, 12.00 Uhr (MEZ), mit folgender Maßgabe ein:
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in seiner jeweils maßgeblichen Fassung (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre stattdessen live in Ton und Bild im Internet übertragen. Aktionäre können
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durch Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Aktionären wird im Vorfeld der Hauptversammlung ferner
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Zusätzlich wird die Gesellschaft während der Hauptversammlung
für Aktionäre eine Möglichkeit für Nachfragen im Wege der elektronischen Kommunikation einrichten und Aktionären die Möglichkeit
geben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zur Tagesordnung in Form einer Videobotschaft einzureichen.
Nähere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung, der Ausübung des Stimmrechts
und zu weiteren hauptversammlungsbezogenen Rechten der Aktionäre sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern, jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind im Internet
veröffentlicht unter der Adresse:
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www.sartorius.de/hauptversammlung
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Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 198.487.285,16
wie folgt zu verwenden:
| Zahlung einer Dividende von je € 1,25 pro dividendenberechtigter Stammstückaktie |
= € |
42.782.511,25 |
| Zahlung einer Dividende von je € 1,26 pro dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie |
= € |
43.079.214,78 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
€ |
112.625.559,13 |
| Insgesamt: |
€ |
198.487.285,16 |
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern sollte, wird bei unverändertem Betrag der Dividende pro dividendenberechtigter Stammstückaktie und pro dividendenberechtigter
Vorzugsstückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende ist am 30.
März 2022 zur Zahlung fällig.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2022
Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2022
zu wählen.
Der Auditausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. März 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 6 das durch den Aufsichtsrat
der Gesellschaft am 11. Februar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG
(Vergütungssystem 2021) gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat am 10. Februar 2022 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (Vergütungssystem 2022), welches das Vergütungssystem 2021 in einzelnen Punkten
aktualisiert und ändert. Das Vergütungssystem 2022 für die Mitglieder des Vorstands ist in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt
6 nachfolgend unter Punkt II.1 dargestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem 2022 für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 nachfolgend unter Punkt II.2 abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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| 8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung am 25. März 2022 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Es sind
daher sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite durch die vorliegende Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Sartorius Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens
30 % aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Diese Mindestanteile
sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widerspricht. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung vorliegend widersprochen.
Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter
jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft können die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht für längere Zeit
als bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden Personen jeweils im Wege der Einzelwahl
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar jeweils mit einer Amtszeit ab Beendigung der vorliegenden
Hauptversammlung und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:
| a. |
Herrn Prof. David Ebsworth, PhD, wohnhaft in Overath, selbstständiger Berater für verschiedene Healthcare-Unternehmen und
Finanzinvestoren;
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| b. |
Frau Dr. Daniela Favoccia, wohnhaft in Frankfurt am Main, Rechtsanwältin und Partnerin der Hengeler Mueller Partnerschaft
von Rechtsanwälten, Frankfurt am Main;
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| c. |
Herrn Dr. Lothar Kappich, wohnhaft in Hamburg, freiberuflicher Unternehmensberater;
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| d. |
Frau Ilke Hildegard Panzer, wohnhaft in Fredonia, Wisconsin, USA, Chief Executive Officer der Assurance Laboratories LLC in
Milwaukee, Wisconsin, USA;
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| e. |
Herrn Frank Riemensperger, wohnhaft in Dietzenbach, Senior Managing Director bei Accenture in Kronberg im Taunus (bis Februar
2022) und Unternehmer; und
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| f. |
Herrn Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler, wohnhaft in Essen, freiberuflicher Unternehmensberater.
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Herr Dr. Lothar Kappich, derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft, beabsichtigt im Falle seiner Wiederwahl
zum Mitglied des Aufsichtsrats erneut auch für den Vorsitz des Aufsichtsrats zu kandidieren.
Herr Dr. Lothar Kappich verfügt über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung; Herr Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler verfügt über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens
ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Die Wahlvorschläge stehen ferner im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die dieser sich für
seine Zusammensetzung gegeben hat. Eine Erläuterung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie
des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats ist auf den Seiten 94 bis 96 des Geschäftsberichts 2021 der Gesellschaft abgedruckt,
der über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
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www.sartorius.de/hauptversammlung
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zugänglich ist.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im
Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
| - |
Mit Ausnahme von Herrn Frank Riemensperger gehören sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Personen bereits derzeit dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft als Anteilseignervertreter an. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ergibt sich jeweils aus den nachfolgend
unter Punkt II.3 abgedruckten Lebensläufen;
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| - |
Herr Dr. Lothar Kappich, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft, ist darüber hinaus auch Mitglied des Verwaltungsrats
der Sartorius Stedim Biotech S.A., Aubagne/Frankreich, einer Tochtergesellschaft der Sartorius Aktiengesellschaft;
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| - |
Herr Dr. Lothar Kappich ist ferner zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach Horst Sartorius bestellt und in dieser
Funktion berechtigt, die Verwaltungsrechte - unter Einschluss des Stimmrechts - aus den zum Nachlass gehörenden insgesamt
rund 50,1 % der Stammaktien der Gesellschaft auszuüben.
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Lebensläufe aller zur Wahl vorgeschlagenen Personen, die jeweils auch Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie eine Übersicht
über die jeweiligen wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthalten, finden sich in den ergänzenden Angaben
zu Tagesordnungspunkt 8 nachfolgend unter Punkt II.3.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Ergänzung bestehender Ergebnisabführungsverträge zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft
und ihren Tochtergesellschaften Sartorius Lab Holding GmbH und Sartorius Corporate Administration GmbH jeweils um einen Beherrschungsteil
Zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und ihren nachfolgenden Tochtergesellschaften jeweils
als abhängigen Gesellschaften bestehen folgende Unternehmensverträge:
| - |
Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Juni 2013 mit der Sartorius Lab Holding GmbH mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 201403; und
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| - |
Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2011 mit der Sartorius Corporate Administration GmbH mit Sitz in Göttingen, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 200280.
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Die Sartorius Aktiengesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile sowohl an der Sartorius Lab Holding GmbH als auch an der
Sartorius Corporate Administration GmbH und ist damit deren jeweilige Alleingesellschafterin.
Die Unternehmensverträge sind bisher als reine Ergebnisabführungsverträge ausgestaltet, sollen nun aber jeweils um einen Beherrschungsteil
ergänzt werden, so dass es sich künftig jeweils um Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge handelt.
Die Sartorius Aktiengesellschaft hat daher mit ihren oben genannten Tochtergesellschaften mit Datum vom 10. Februar 2022 jeweils
eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zu den zwischen ihnen bestehenden Unternehmensverträgen abgeschlossen.
Die Ergänzungsvereinbarungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Sartorius Aktiengesellschaft
und der Gesellschafterversammlungen der Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der Sartorius Corporate Administration GmbH und werden
mit Eintragung in das Handelsregister der Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der Sartorius Corporate Administration GmbH wirksam.
Die Ergänzungsvereinbarungen sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Sartorius Aktiengesellschaft und
der Geschäftsführung der Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der Sartorius Corporate Administration GmbH näher erläutert und begründet.
Eine Prüfung der Ergänzungsvereinbarungen, die Bestellung eines Vertragsprüfers sowie die Erstattung eines Prüfungsberichtes
gemäß §§ 293b, 293c, 293e AktG sind jeweils nicht erforderlich, da alle Geschäftsanteile der Sartorius Lab Holding GmbH und
der Sartorius Corporate Administration GmbH von der Sartorius Aktiengesellschaft gehalten werden. Ebenso sind aus diesem Grund
von der Sartorius Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die bestehenden Unternehmensverträge, die vorgenannten Ergänzungsvereinbarungen sowie die vorgenannten Berichte und die in
§ 293f Abs. 1 Nr. 2 AktG genannten Jahresabschlussunterlagen der beteiligten Gesellschaften sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
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www.sartorius.de/hauptversammlung
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zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| 9.1 |
Dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 zu dem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Juni 2013
zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der Sartorius Lab Holding GmbH mit Sitz in Göttingen
als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt.
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| 9.2 |
Dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 zu dem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2011
zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der Sartorius Corporate Administration GmbH mit
Sitz in Göttingen als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt.
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Die Ergänzungsvereinbarungen zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft (nachfolgend als Organträgerin bezeichnet) und der
Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der Sartorius Corporate Administration GmbH (nachfolgend jeweils als Organgesellschaft bezeichnet)
haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt:
| 1.1 |
Der Ergebnisabführungsvertrag wird wie folgt ergänzt:
Nach § 2 (Verlustübernahme) des Ergebnisabführungsvertrags wird ein neuer § 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 2a Leitung und Weisungen
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2a.1
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Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit unterstellt sich die Organgesellschaft der Leitung durch die Organträgerin.
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|
2a.2
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Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft durch ihre Vertretungsorgane oder durch
von diesen hierzu beauftragte Personen Weisungen zu erteilen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und
bedürfen der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
|
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2a.3
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Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes, geltendes Recht entgegensteht. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer der Organgesellschaft für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht
nicht umfasst.
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2a.4
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Die Organträgerin ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu
informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen der Organträgerin und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte
hinaus zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
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| 1.2 |
Die bereits bestehenden Regelungen des Ergebnisabführungsvertrags gelten unverändert fort.
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§ 2
Kosten, Wirksamwerden
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| 2.1 |
Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.
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| 2.2 |
Diese Ergänzungsvereinbarung wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft abgeschlossen und wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
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II. Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
1.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands)
Sartorius AG System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a AktG
Das nachfolgend näher dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand (das "Vergütungssystem 2022") wurde vom Aufsichtsrat im Februar 2022 verabschiedet. Es aktualisiert und ändert punktuell das bisherige, von der Hauptversammlung
am 26. März 2021 gebilligte Vergütungssystem (das "Vergütungssystem 2021") im Wesentlichen durch (i) Einführung zusätzlicher, nicht-finanzieller Zielparameter für die variable Vergütung und (ii)
Öffnung der bisher nur für den Vorstandsvorsitzenden als Bestandteil der langfristigen variablen Vergütung vorgesehenen Aktienvergütung
für alle Vorstandsmitglieder.
| A. |
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen auch kurz- und langfristige variable
Vergütungsbestandteile.
Die Unternehmensstrategie zielt auf profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
ab. Aus dieser Zielsetzung wird die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Sartorius AG abgeleitet: Die kurzfristige
variable Vergütung hängt von jährlichen Unternehmenszielen ab, die an wesentlichen Kennzahlen für ein profitables Wachstum
des Unternehmens ausgerichtet sind; sie kann daneben auch für die Unternehmensentwicklung bedeutsame nicht-finanzielle Ziele
berücksichtigen. Die Langfristvergütung hängt zum einen von mindestens einem Unternehmensziel ab, welches ein nachhaltiges
und langfristiges Wachstum des Konzerns abbildet, und zum anderen von der langfristigen Kursentwicklung der Aktie, welche
unmittelbar die Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt; daneben kann ein Teil der Langfristvergütung auch an der Erfüllung
nicht-finanzieller Ziele des Unternehmens ausgerichtet werden, die aus der Unternehmensstrategie abgeleitet werden und für
eine langfristige positive Weiterentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Somit setzt das Vergütungssystem
Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig positiven Entwicklung des Unternehmens.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") mit Ausnahme etwaiger, in der jeweiligen Entsprechenserklärung begründeter Abweichungen.
| B. |
Das Vergütungssystem im Einzelnen
|
| 1. |
Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile
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Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile sind das feste Jahresgehalt
und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen Bestandteile bestehen aus kurzfristigen Komponenten mit einjähriger Bemessungsgrundlage
und langfristigen Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Daneben bestehen Versorgungszusagen, die unter anderem
von der Höhe des Eigenbeitrags abhängen, den das jeweilige Vorstandsmitglied durch Entgeltumwandlung variabler Vergütungsanteile
erbringt, und daher in Teilen ebenfalls variabel ausgestaltet sind.
| 2. |
Feste Vergütungskomponenten
|
Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Die feste Jahresvergütung wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt.
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig ausgezahlt.
Neben der festen Jahresvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und weiteren finanziellen
Leistungen.
Als Regelleistung werden den Vorstandsmitgliedern jeweils als Dienstwagen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch
privat genutzt werden kann, sowie eine Unfallversicherung zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossen. Ferner unterhält
die Gesellschaft eine zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung).
Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass bei Bedarf auch geeignete weitere Sachleistungen (insbesondere Sicherheitsdienstleistungen
und medizinische Vorsorgeleistungen) erbracht bzw. entsprechende Kosten erstattet werden können.
Neu eintretenden Vorstandsmitgliedern können ferner Ausgleichsleistungen für Vergütungs-/Versorgungsansprüche gewährt werden,
die ihnen aufgrund ihres Wechsels zur Gesellschaft verloren gehen. Ferner können Umzugskosten und für einen vom Aufsichtsrat
festzulegenden Übergangszeitraum auch weitere Kosten bis zur Höhe eines individualvertraglich festzulegenden, angemessenen
Maximalbetrags erstattet werden, die mit dem Wechsel zur Gesellschaft verbunden sind (insbesondere Kosten für Heimfahrten
einschließlich Nebenkosten und für doppelte Haushaltsführung). Für Vorstandsmitglieder mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands
können von der Gesellschaft auch dauerhaft hiermit verbundene Kosten (insbesondere Kosten für Heimflüge einschließlich Nebenkosten
und für doppelte Haushaltsführung) übernommen werden. Durch solche Leistungen soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft
die bestmöglichen Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand gewinnen kann.
| 3. |
Variable erfolgsabhängige Vergütungskomponenten
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| a. |
Kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage
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Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung
mit einjähriger Bemessungsgrundlage.
Zielparameter
Die kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage setzt sich aus mehreren Einzelkomponenten zusammen,
die jeweils auf unterschiedliche Zielparameter ausgerichtet sind.
Derzeit bestehen drei Einzelkomponenten, die sich auf finanzielle Teilziele für Umsatz | Auftragseingang, underlying EBITDA
und den dynamischen Verschuldungsgrad beziehen. Sie sollen künftig durch den sogenannten Employee Net Promoter Score (ENPS)
als weiteres nicht-finanzielles Teilziel ergänzt werden.
Der Zielparameter Umsatz | Auftragseingang misst den Durchschnittswert aus Umsatz und Auftragseingang und ist eine wesentliche
Wachstumskennziffer. Der Zielparameter underlying EBITDA stellt das um Sondereffekte bereinigte Ergebnis vor Zinsen, Steuern,
Abschreibungen und Amortisation dar; es handelt sich dabei um eine zentrale Ertragskennziffer des Konzerns, mit welcher die
operative Entwicklung des Konzerns - auch international besser vergleichbar - dargestellt werden kann. Der Zielparameter dynamischer
Verschuldungsgrad berechnet sich als Quotient aus Nettoverschuldung und underlying EBITDA und ist eine wichtige Kenngröße
für die Fremdfinanzierungspotenziale des Konzerns. Der Zielparameter ENPS bildet die Weiterempfehlungsquote als Arbeitgeber
ab und wird derzeit zweimal pro Jahr im Rahmen weltweiter Mitarbeiterbefragungen erhoben.
Zur Entwicklung der finanziellen Zielparameter berichtet die Gesellschaft regelmäßig im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung.
Sie stellen wesentliche Steuerungselemente für profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des
Unternehmenswerts dar und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens. Der nicht-finanzielle
Zielparameter ENPS ist ein Indikator für nachhaltige Mitarbeiterbindung, die für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
auf dem Arbeitsmarkt und damit für die langfristig erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
ist; dadurch fördert auch dieser nicht-finanzielle Zielparameter die übergeordnete strategische Zielsetzung des Unternehmens.
Das Vergütungssystem gibt die derzeit verwendeten Zielparameter jedoch bewusst nicht starr vor. Der Aufsichtsrat kann vielmehr
künftig auch weitere finanzielle und/oder nicht-finanzielle Zielparameter festsetzen und/oder bestehende Zielparameter durch
andere Zielparameter ersetzen. Dabei sind im Falle finanzieller Zielparameter wiederum jeweils Zielparameter zu verwenden,
zu deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens einmal jährlich berichtet.
Sofern zusätzlich nicht-finanzielle Zielparameter verwendet werden, sind diese an Zielen auszurichten, die aus der Unternehmensstrategie
abgeleitet und für eine langfristige positive Weiterentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat
wird bei einer Anpassung der finanziellen Zielparameter darauf achten, dass die jeweiligen Zielparameter in ihrer Gesamtheit
auch weiterhin wesentliche Steuerungselemente für ein profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung
des Unternehmenswerts darstellen. Mindestens ein Zielparameter ist an Kennziffern auszurichten, welche die Entwicklung des
Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags messen.
Messung der Zielerreichung und Auszahlung
Der Aufsichtsrat bestimmt für jeden Zielparameter eine Formel, anhand derer in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad die Auszahlungshöhe
der zugehörigen Einzelkomponente ermittelt wird. Dabei legt der Aufsichtsrat auch jeweils (i) eine Mindestzielerreichung fest,
bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung, bei deren Überschreitung die
Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag für jedes Teilziel auf einen maximalen Prozentsatz des
individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser Cap liegt derzeit für alle Teilziele bei 120 %. Der Aufsichtsrat kann diesen
Cap künftig jedoch auch abweichend festlegen.
Für jede der Einzelkomponenten der kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage wird vom Aufsichtsrat
vor Beginn des Geschäftsjahres ein individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils
anhand der für das betreffende Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung des zugehörigen Teilziels der konkrete Auszahlungsbetrag
ermittelt wird. Die Ziele sind für die einzelnen Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Verantwortungsbereich gewichtet und können
bei Spartenverantwortung außer auf Bemessungsgrößen für den Konzern auch auf Bemessungsgrößen der jeweiligen Sparte bezogen
sein.
Im Falle von finanziellen Zielparametern wird der Zielwert, bei dem der volle Zielbetrag zur Auszahlung kommt (= 100% Zielerreichung),
vom Aufsichtsrat aus dem genehmigten Jahresbudget für das betreffende Geschäftsjahr abgeleitet und der Zielerreichungsgrad
durch Vergleich mit dem Ist-Ergebnis bestimmt, welches sich aus dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft
für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Soweit nicht-finanzielle Zielparameter an Werten ausgerichtet werden, über die im
nicht-finanziellen Konzernbericht bzw. in der nicht-finanziellen Konzernerklärung für das maßgebliche Geschäftsjahr berichtet
wird, bestimmt sich der Zielerreichungsgrad durch Vergleich der Zielwerte mit den betreffenden Ist-Ergebnissen, die im nicht-finanziellen
Konzernbericht bzw. der nicht-finanziellen Konzernerklärung dargestellt sind. Der Aufsichtsrat kann dabei jeweils Bereinigungen
des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder nicht-operativer Effekte vornehmen.
Die jährliche kurzfristige variable Vergütung wird in dem auf die Gewährung folgenden Geschäftsjahr abgerechnet und ausgezahlt.
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt wird die kurzfristige variable Vergütung anteilig ermittelt und festgelegt.
| b. |
Langfristige variable Vergütungsbestandteile
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Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile bestehen künftig bei allen Vorstandsmitgliedern aus den folgenden drei
Einzelkomponenten: Je eine Einzelkomponente bezieht sich in einem jeweils vierjährigen Bemessungszeitraum auf den Konzernjahresüberschuss
und auf die Reduktion der CO2-Emissionsintensität als Zielparameter. Zusätzlich zu diesen nicht-aktienbasierten Einzelkomponenten erhalten alle Vorstandsmitglieder
eine aktienbasierte Vergütungskomponente, die sich auf die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der Sartorius AG in einem ebenfalls
(mindestens) vierjährigen Bemessungszeitraum bezieht (Phantom Stock). Damit sind auch die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile
an Zielparametern ausgerichtet, die profitables Wachstum und eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
bzw. die Erreichung von aus der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens abgeleiteten Klimazielen messen, und dienen so der
Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Das Vergütungssystem gibt die nicht-aktienbasierten Zielparameter der langfristigen variablen Vergütung jedoch nicht in starrer
Weise vor. Der Aufsichtsrat kann als nicht-aktienbasierte Zielparameter mit mindestens vierjähriger Bemessungsgrundlage vielmehr
künftig auch weitere finanzielle und/oder nicht-finanzielle Zielparameter festsetzen und/oder die bestehenden Zielparameter
durch andere Zielparameter ersetzen. Dabei sind im Falle finanzieller Zielparameter jeweils Zielparameter zu verwenden, zu
deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens einmal jährlich berichtet.
Der Aufsichtsrat wird bei einer Anpassung der finanziellen Zielparameter darauf achten, dass die jeweiligen Zielparameter
in ihrer Gesamtheit auch weiterhin wesentliche Steuerungselemente für ein profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und
langfristige Steigerung des Unternehmenswerts darstellen. Sofern zusätzlich nicht-finanzielle Zielparameter verwendet werden,
sind diese an Zielen auszurichten, die aus der Unternehmensstrategie abgeleitet und für eine langfristige positive Weiterentwicklung
des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein nicht-börsenkursbezogener Zielparameter der Langfristvergütung
ist dabei an Kennziffern auszurichten, welche die langfristige Entwicklung des Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags messen.
Der Aufsichtsrat bestimmt ferner für jeden nicht-börsenkursbezogenen Zielparameter eine Formel, anhand derer in Abhängigkeit
vom Zielerreichungsgrad die Auszahlungshöhe der zugehörigen Einzelkomponente ermittelt wird. Dabei legt der Aufsichtsrat auch
jeweils (i) eine Mindestzielerreichung fest, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale
Zielerreichung, bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag für jedes
Teilziel auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap).
Für jede der Einzelkomponenten der langfristigen variablen Vergütung wird vom Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres
ein separater individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand der für die
betreffenden Geschäftsjahre festgestellten Zielerreichung der zugehörigen Ziele der konkrete Auszahlungsbetrag ermittelt wird.
Die auf die Kursentwicklung der Vorzugsaktie bezogene Einzelkomponente (Phantom Stock) ist dabei jeweils mindestens genauso
hoch zu gewichten, wie die Gesamtheit der nicht-aktienbasierten Einzelkomponenten der langfristigen variablen Vergütung.
Dem jeweiligen Vorstandsmitglied kann schließlich als weitere langfristige variable Vergütungskomponente auf individueller
Grundlage zusätzlich eine Vergütung in Form von Aktien der Gesellschaft (Aktienvergütung) gewährt werden. Auch durch die Aktienvergütung
und die dadurch vermittelte Teilnahme an der Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft wird die langfristige Steigerung
des Unternehmenswerts als übergeordnete strategische Zielsetzung des Unternehmens gefördert.
Konzernjahresüberschuss
Die Einzelkomponente bezogen auf den Konzernjahresüberschuss hat einen Bemessungszeitraum von vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
und beginnt mit dem Geschäftsjahr der Zuteilung der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen Tranche erfolgt rollierend
für jedes Geschäftsjahr der Bestellungszeit. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Tranche richtet sich nach dem individuellen
Zielbetrag und der Gesamtzielerreichung für den zugehörigen Bemessungszeitraum, die dem Durchschnitt der Zielerreichung für
jedes der vier Geschäftsjahre des betreffenden Bemessungszeitraums entspricht. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes Geschäftsjahr
einen Zielwert für den Konzernjahresüberschuss in Euro fest, der aus dem vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresbudget für das
betreffende Geschäftsjahr abgeleitet wird. Zur Ermittlung der Zielerreichung für ein Geschäftsjahr wird der im geprüften und
gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Konzernjahresüberschuss exklusive Amortisation (Abschreibungen
auf immaterielle Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen gemäß IFRS 3) mit dem vom Aufsichtsrat jeweils festgelegten
Zielwert verglichen. Dabei kann der Aufsichtsrat im Einzelfall Bereinigungen des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender,
außergewöhnlicher Umstände und/oder nicht-operativer Effekte vornehmen.
Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags und einer vom Aufsichtsrat festgelegten Formel bestimmt. Sie
sieht (i) eine Mindestzielerreichung vor, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag jeweils auf einen maximalen
Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem
Zielerreichungsgrad von 120 % erreicht. Der Aufsichtsrat kann diesen Cap künftig jedoch auch abweichend festlegen.
Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums für die
betreffende Tranche.
Reduktion CO2-Emissionsintensität
Die Einzelkomponente bezogen auf die Reduktion der CO2-Emissionsintensität hat einen Bemessungszeitraum von vier Geschäftsjahren und beginnt mit dem Geschäftsjahr der Zuteilung
der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen Tranche erfolgt rollierend für jedes Geschäftsjahr der Bestellungszeit.
Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Tranche richtet sich nach dem individuellen Zielbetrag und der Zielerreichung für
den zugehörigen Bemessungszeitraum. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jede Tranche einen Zielwert für die durchschnittliche
jährliche Reduktion der CO2-Emissionsintensität während des Bemessungszeitraums fest, der dem für diesen Zeitraum jeweils aktuellen Zielwert der Nachhaltigkeitsstrategie
des Unternehmens (derzeit 10 % Reduktion pro Geschäftsjahr gemessen am Basiswert für 2019) entspricht und dessen Startwert
sich aus der geprüften nicht-finanziellen Konzernerklärung für das Vorjahr ergibt. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird
als Endwert der in der geprüften nicht-finanziellen Konzernerklärung ausgewiesene Ist-Wert der CO2-Emissionsintensität zugrunde gelegt, der im jeweils letzten Geschäftsjahr des vierjährigen Bemessungszeitraums der jeweiligen
Tranche erreicht wurde. Dabei kann der Aufsichtsrat im Einzelfall Bereinigungen des Ist-Werts zur Berücksichtigung von Basiseffekten
und Erfassungsungenauigkeiten vornehmen.
Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags und einer vom Aufsichtsrat festgelegten Formel bestimmt. Sie
sieht (i) eine Mindestzielerreichung vor, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag jeweils auf einen maximalen
Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem
Zielerreichungsgrad von 120 % erreicht. Der Aufsichtsrat kann diesen Cap künftig jedoch auch abweichend festlegen.
Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums für die
betreffende Tranche.
Kursentwicklung der Vorzugsaktie (Phantom Stock-Plan)
Als aktienbasierte Einzelkomponente der langfristigen variablen Vergütung erhalten die Vorstandsmitglieder virtuelle Aktien,
sog. Phantom Stocks. Mit der Ausgabe von Phantom Stocks werden die Vorstandsmitglieder so gestellt, als ob sie Inhaber einer
bestimmten Anzahl von Vorzugsaktien der Sartorius AG wären, ohne jedoch dividendenberechtigt zu sein. Die Wertentwicklung
dieser Phantom Stocks ist an die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der Gesellschaft gekoppelt. Dabei werden sowohl Kursgewinne
als auch Kursverluste berücksichtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Phantom Stocks anhand des aktuellen Aktienkurses
bewertet und ihr Gegenwert in bar ausbezahlt, sofern die Bedingungen dafür vorliegen. Die Phantom Stocks sind nicht handelbar
und beinhalten kein Aktienbezugsrecht.
Der Phantom Stock-Plan sieht vor, dass dem jeweiligen Vorstandsmitglied am Anfang eines Geschäftsjahres Phantom Stocks im
Kurswert seines individuellen Zielbetrags für diese Komponente zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt rollierend für jedes
Geschäftsjahr der Bestellungszeit. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann für jede Jahrestranche nur insgesamt und jeweils
frühestens nach vier Jahren und spätestens nach acht Jahren verlangt werden. Bei unterjährigem Beginn der Bestellungszeit
erfolgt die Zuteilung (ggf. zeitanteilig) rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres.
Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung
der Phantom Stocks eine vorgegebene Mindestwertsteigerung, die nach derzeitigen Planbedingungen 7,5 % pro Jahr beträgt, oder
eine bessere Wertentwicklung als ein vorgegebener Vergleichsindex bzw. eine Vergleichsgruppe erzielt hat, wobei die derzeitigen
Planbedingungen den TecDAX als Vergleichsindex vorsehen. Darüber hinaus muss der Wert der Phantom Stocks mindestens 50% des
Zuteilungswerts betragen. Eine nachträgliche Veränderung der Ziel- bzw. Vergleichsparameter bereits ausgegebener Tranchen
schließt der Phantom Stock-Plan aus.
Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren spätere Auszahlung ist nach den derzeitigen Planbedingungen
der Mittelwert der durchschnittlichen Aktienkurse der Vorzugsaktie der Sartorius AG in der Schlussauktion des XETRA-Handels
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder eines entsprechenden Nachfolge-Handelssystems) der letzten 20 Börsenhandelstage des
Vorjahres (im Falle der Zuteilung) bzw. vor dem Zeitpunkt des Auszahlungsbegehrens (im Falle der Auszahlung). Dies dient dem
Ausgleich kurzfristiger Kursschwankungen.
Die Auszahlung erfolgt jedoch maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe des 2,5-fachen Aktienkurses zum Zeitpunkt der Zuteilung
der Phantom Stocks (Cap), jeweils bezogen auf die einzelne Jahrestranche.
Es besteht nach den derzeitigen Planbedingungen eine Ausübungssperre von jeweils 30 Kalendertagen vor der voraussichtlichen
Bekanntgabe von Quartals- und Halbjahresergebnissen und vorläufigen Jahresergebnissen sowie von 20 Börsenhandelstagen nach
tatsächlich erfolgter Veröffentlichung von Quartals- und Halbjahresergebnissen und der vorläufigen Jahresergebnisse. Mit den
hierdurch eingegrenzten Auszahlungsfenstern soll sichergestellt werden, dass eine Ausübung nur in Zeiträumen erfolgt, in denen
die jeweils jüngsten Geschäftsergebnisse bereits im Kapitalmarkt verarbeitet sind und die turnusmäßige Veröffentlichung weiterer
Geschäftsergebnisse noch ausreichend weit in der Zukunft liegt.
Das Vergütungssystem gibt die Einzelheiten der Kursberechnung, welche der Zuteilung und Auszahlung der Phantom Stocks zugrunde
liegt, die jährliche Mindestwertsteigerung, den Vergleichsmaßstab für die Messung der relativen Kursentwicklung sowie die
maßgeblichen Auszahlungsfenster jedoch nicht verbindlich vor. Sie können daher vom Aufsichtsrat künftig auch abweichend von
den derzeitigen Planbedingungen geregelt werden; insbesondere kann der Vergleichsmaßstab für die Messung der relativen Kursentwicklung
bei einem Indexwechsel der Gesellschaft oder einer Änderung der Zusammensetzung des bisher verwendeten Index geeignet angepasst
werden.
Aktienvergütung
Den Vorstandsmitgliedern kann zusätzlich auf individueller Grundlage eine Vergütung in Form von Aktien der Gesellschaft gewährt
werden, die einer mindestens vierjährigen Haltefrist ab Beginn der jeweiligen Bestellungszeit unterliegen. Mit diesen Aktien
nimmt das begünstigte Vorstandsmitglied somit für einen mehrjährigen Zeitraum an positiven und negativen Kursentwicklungen
teil. Bei den gewährten Aktien kann es sich um eigene Stamm- und/oder eigene Vorzugsaktien der Gesellschaft handeln. Für Zwecke
der Aktienvergütung wird vom Aufsichtsrat für die jeweilige Bestellungszeit ein Gesamtzuteilungswert festgelegt, der anhand
des aktuellen Börsenkurses der betreffenden Aktiengattung zum Zeitpunkt der Zusage in eine entsprechende Anzahl von Aktien
umgerechnet wird. Die betreffenden Aktien werden sodann zu Beginn der Bestellungszeit sämtlich auf den Begünstigten übertragen,
dürfen aber vom Begünstigten nicht vor Ablauf der Haltefrist veräußert werden. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens
des Begünstigten aus dem Vorstand kann ferner vorgesehen werden, dass die gewährten Aktien, abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens,
ganz oder teilweise verfallen und vom Begünstigten an die Gesellschaft zurück zu übertragen sind.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten jeweils beitragsbezogene Versorgungszusagen ab der ersten Wiederbestellung. Auf Wunsch
des betreffenden Vorstandsmitglieds schließt die Gesellschaft für die Dauer des Dienstverhältnisses eine entsprechende Versicherung
ab, auf welche die jeweiligen Versorgungsbeiträge eingezahlt werden. Soweit keine anderweitigen Versorgungsleistungen während
der ersten Bestellungszeit gewährt wurden, können entsprechende Versorgungsbeiträge auch nachträglich für die erste Bestellungszeit
gewährt werden.
Der Versorgungsbeitrag besteht aus einem Basisbeitrag in Höhe von bis zu 14 % der jeweiligen jährlichen Festvergütung. Auf
Wunsch kann das betreffende Vorstandsmitglied aus dem Brutto-Betrag, der an das Vorstandsmitglied im betreffenden Geschäftsjahr
als kurzfristige variable Vergütung und als langfristige auf den Konzernjahresüberschuss entfallende variable Vergütung ausgezahlt
wird, einen Anteil von bis zu 7 % im Wege der Entgeltumwandlung als Eigenbeitrag einzahlen; macht ein Vorstandsmitglied von
diesem Recht Gebrauch, leistet die Gesellschaft ihrerseits einen Zusatzbeitrag in gleicher Höhe (sog. Matching Contribution).
Die Versorgungsleistung kann nach näherer Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach Wahl des Vorstandsmitglieds in Form von
Ruhegeld als Rente oder Einmalzahlung für die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen
und Waisen ausgezahlt werden. Die Gesellschaft garantiert weder das eingezahlte Kapital noch eine jährliche Verzinsung.
Für alle Versorgungszusagen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als reguläre Altersgrenze vorgesehen. Vorruhestandsregelungen
bestehen, außer für den Fall der Invalidität, nicht.
Soweit für einzelne Vorstandsmitglieder in der Vergangenheit weitere Versorgungsleistungen gewährt oder zugesagt wurden, bleiben
diese unberührt und die entsprechenden Versorgungsansprüche bestehen unverändert fort.
| 5. |
Sonstige Vergütungskomponenten
|
Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen eines Vorstandsmitglieds eine Sondervergütung
nach billigem Ermessen gewähren kann.
| II. |
Ziel-Gesamtvergütung; relativer Anteil fester und variabler Vergütungskomponenten
|
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied entsprechend des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs des Vorstandsmitglieds
individuell eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung bezieht sich jeweils auf ein volles Geschäftsjahr
und setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den als Nebenleistung
zugesagten Sachleistungen wird dabei jeweils der für die Lohnsteuer maßgebliche Wert angesetzt. Die von der Gesellschaft zugunsten
der Vorstandsmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung wird dabei nicht gesondert berücksichtigt, da es sich hierbei nicht
um eine Vergütungsleistung im engeren Sinne handelt.
Bei den variablen Bestandteilen wird, soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde
gelegt. Für die Teilnahme am Phantom Stock-Plan wird der jährliche Zuteilungswert und für eine etwaige Aktienvergütung der
anteilig auf jedes Jahr der zugehörigen Bestellungszeit entfallende Zuteilungswert angesetzt.
Bei den Versorgungszusagen wird für Zwecke der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung unterstellt, dass die Vorstandsmitglieder
von ihrem Recht zur Entgeltumwandlung variabler Vergütungsbestandteile (auf Basis einer 100 % Zielerreichung) im maximal zugelassenen
Umfang Gebrauch machen und die Gesellschaft daher auch einen entsprechenden Zusatzbeitrag als Matching Contribution leistet.
Werden bei der ersten Wiederbestellung nachträglich auch entsprechende Versorgungsbeträge für die erste Bestellungszeit gewährt,
werden diese Beträge für Zwecke der Ziel-Gesamtvergütung jedoch nicht der neuen, sondern der vorherigen Bestellungszeit zugeordnet.
Der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) liegt beim Vorstandsvorsitzenden
zwischen 25 % und 40 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der kurz- und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile
zwischen 55 % und 70 %. Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern liegt der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile
(festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) zwischen 35 % und 55 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der kurz- und langfristigen
variablen Vergütungsbestandteile zwischen 40 % und 60 %. Dabei ist der Anteil der langfristigen variablen Ziel-Vergütung jeweils
höher als der Anteil der kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung. Der Anteil der Versorgungszusagen liegt jeweils zwischen
0 % und 10 % (jeweils einschließlich) der Ziel-Gesamtvergütung. Im Falle von einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum gewährten
Vergütungskomponenten kann von den vorstehenden relativen Anteilen der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung
für einzelne Geschäftsjahre auch abgewichen werden.
| III. |
Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Clawback)
|
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter
variabler Vergütung in den nachfolgenden dargestellten Fällen hat:
Liegt dem Anspruch auf Zahlung der jährlichen kurzfristigen variablen Vergütung und der Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses ein testierter und gebilligter Konzernabschluss zugrunde, der
objektiv fehlerhaft war und der daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden musste,
und wäre unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf Zahlung
variabler Vergütungsbestandteile entstanden, kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag der Überbezahlung von dem jeweiligen
Vorstandsmitglied zurückfordern.
Wenn das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
nach § 93 Absatz 1 AktG verletzt, ist die Gesellschaft berechtigt, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied die für den jeweiligen
Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte jährliche kurzfristige variable Vergütung,
die Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses und die
liquidierten Phantom Stocks ganz oder teilweise zurückzufordern und/oder in Bezug auf noch laufende Tranchen der Phantom Stocks
den Verfall zu erklären.
Eine Pflicht zur Rückerstattung durch das Vorstandsmitglied besteht nicht, wenn seit der Auszahlung der jeweiligen variablen
Vergütungsbestandteile bis zur Geltendmachung des Anspruchs mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Einwand der Entreicherung
gemäß § 818 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 93 AktG bleibt unberührt.
| IV. |
Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder
|
Die Gesamtvergütung bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen, Versorgungsaufwand und den kurz- und langfristigen
variablen Vergütungsteilen für ein Geschäftsjahr ist - unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu
einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt wird - für den Vorstandsvorsitzenden insgesamt auf einen Betrag von maximal € 4.500.000,00
brutto und bei jedem anderen Vorstandsmitglied auf einen Betrag von maximal € 2.250.000,00 brutto begrenzt. Die Maximalvergütung
berücksichtigt die jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten
einschließlich des Versorgungsaufwands. Als Nebenleistungen gewährte Sachleistungen werden mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen
Wert angesetzt. Hinsichtlich einer etwaigen Aktienvergütung wird im Rahmen der Maximalvergütung der anteilig auf ein Jahr
entfallende Zuteilungswert angesetzt.
| V. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
| 1. |
Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
|
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils
für höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit für bis zu fünf Jahre.
Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist ausgeschlossen. Der Dienstvertrag kann daher nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag
oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
durch die Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat
aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz 3 AktG erfolgen. In diesem Fall gelten, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für
eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB besteht, die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
| 2. |
Entlassungsentschädigungen
|
Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung für den Fall der außerordentlichen Kündigung
des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft erhält, sofern das Vorstandsmitglied den Grund für die vorzeitige Beendigung
nicht zu verantworten hat. Die Höhe der Abfindung beträgt maximal zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch die Höhe der Vergütung,
die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen bzw. zu gewähren wäre.
Ferner kann die Gesellschaft auch im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen
gewähren oder zusagen, deren Höhe wiederum auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt ist und die nicht mehr als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrags vergütet.
Abfindungsleistungen sind für Zwecke der festgesetzten Maximalvergütung (ggf. anteilig) jeweils demjenigen Geschäftsjahr zuzuordnen,
für welches sie gewährt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen
Zeitpunkt ausgezahlt werden bzw. zufließen.
Die Vorstandsdienstverträge sehen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung
des Anstellungsvertrags vor. Für den Fall, dass nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder es aufgehoben wird, ist für
die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten Bezüge von der Gesellschaft
zu zahlen. Eine etwaige, im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung
ist auf die Karenzentschädigung in voller Höhe anzurechnen.
| VI. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von
diesem regelmäßig überprüft. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss
des Aufsichtsrats bereitet die Entscheidung des Gesamtgremiums vor und unterbreitet entsprechende Vorschläge, über die der
Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt.
Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung innerhalb
der Peer Group der Gesellschaft (horizontale Angemessenheit). Die Peer Group wird dabei vom Aufsichtsrat festgelegt und umfasst
vergleichbare in- und ausländische Unternehmen, die aufgrund der Branche, der Größe und des Umsatzes vergleichbar sind.
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems und dessen Umsetzung berücksichtigt der Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen
Führungskreises (Senior Management) und der restlichen Belegschaft bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale
Angemessenheit) und stellt hierzu deren jeweilige Vergütung der Vergütung des Vorstands gegenüber. Der obere Führungskreis
wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe von Führungskräften der ersten beiden Managementebenen unterhalb
des Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation, sondern auch, wie sich diese im
Zeitablauf entwickelt. Eine Überprüfung der vertikalen Angemessenheit nach diesen Grundsätzen liegt auch dem vorliegenden
Vergütungssystem zugrunde.
Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der vertikalen und horizontalen Angemessenheit einen externen Vergütungsberater.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet. Die eingeschalteten Vergütungsberater
werden von Zeit zu Zeit gewechselt. Ferner berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
auch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat
behandelt wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen und wird an der Beschlussfassung bzw.
auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt,
dass die Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Präsidialausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Bei Bedarf
empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre
wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
Die laufenden Vorstandsdienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder entsprechen derzeit mit wenigen Abweichungen dem
geltenden Vergütungssystem 2021 und zugleich bereits dem vorstehend dargestellten Vergütungssystem 2022; die im Vergütungssystem
2022 für die variable Vergütung nun zusätzlich vorgesehenen nicht-finanziellen Zielparameter werden aufgrund entsprechender
Vereinbarung mit den derzeitigen Vorstandsmitgliedern dabei nur unter dem Vorbehalt einer Billigung des Vergütungssystems
2022 durch die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2022 - in diesem Fall rückwirkend für das volle Jahr 2022 - angewandt.
Punktuelle Abweichungen von dem Vergütungssystem 2021 und zugleich dem Vergütungssystem 2022 bestehen im Übrigen nur noch
nach dem laufenden Vorstandsdienstvertrag von Herrn Lehmann für die am Konzernjahresüberschuss ausgerichtete Langfristkomponente
der variablen Vergütung, deren einzelne Tranchen entsprechend einem früher geltenden Vergütungssystem bis zum Jahr 2025 noch
eine Abschlagszahlung nach dem jeweils ersten Jahr vorsehen. Als weitere Abweichung sieht der laufende Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Lehmann bis zum Jahr 2025 keine Anrechnung einer etwaigen Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden auf die Karenzentschädigung
unter dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vor.
Bei der Angleichung von Altverträgen an das Vergütungssystem 2022 ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Angleichung - soweit
sie die bestehende Vertragslaufzeit des betreffenden Vertrages betrifft - auch auf einzelne Vergütungskomponenten bzw. einzelne
Aspekte der betreffenden Vergütungskomponente zu beschränken.
| C. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG berechtigt, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Erforderlich für eine Abweichung ist ein Aufsichtsratsbeschluss,
in dem die Gründe, die Art und Weise sowie der vorgesehene Zeitraum der Abweichung im Einzelfall zu erläutern sind. Auf Basis
eines solchen Beschlusses sind Abweichungen vom Vergütungssystem für alle Vergütungskomponenten möglich. Eine Abweichung von
der festgelegten Maximalvergütung ist jedoch ausgeschlossen.
| D. |
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder im Überblick
|
Die nachfolgende Grafik gibt einen schematischen Überblick über das Vergütungssystem.
2.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts)
Vergütungsbericht
1. Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands
A. Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen auch kurz- und langfristige variable
Vergütungsbestandteile.
Die Unternehmensstrategie zielt auf profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
ab. Aus dieser Zielsetzung wird die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Sartorius AG abgeleitet: Die kurzfristige
variable Vergütung hängt von jährlichen Unternehmenszielen ab, die an wesentlichen Kennzahlen für ein profitables Wachstum
des Unternehmens ausgerichtet sind. Die Langfristvergütung hängt zum einen von einem Unternehmensziel ab, welches ein nachhaltiges
und langfristiges Wachstum des Konzerns abbildet, und zum anderen von der langfristigen Kursentwicklung der Aktie, welche
unmittelbar die Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt. Somit setzt das Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig
und nachhaltig positiven Entwicklung des Unternehmens.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") mit Ausnahme etwaiger, in der jeweiligen Entsprechenserklärung begründeter Abweichungen. Im Berichtsjahr bestehende Abweichungen
von den Empfehlungen des geltenden DCGK im Bereich der Vergütung sind nachfolgend jeweils angegeben.
B. Das Vergütungssystem im Einzelnen
I. Vergütungskomponenten
1. Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile
Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile sind das feste Jahresgehalt
und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen Bestandteile bestehen aus kurzfristigen Komponenten mit einjähriger Bemessungsgrundlage
und langfristigen Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Daneben bestehen Versorgungszusagen, die unter anderem
von der Höhe des Eigenbeitrags abhängen, den das jeweilige Vorstandsmitglied durch Entgeltumwandlung variabler Vergütungsanteile
erbringt, und daher ebenfalls variabel ausgestaltet sind.
2. Feste Vergütungskomponenten
a) Feste Jahresvergütung
Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Die feste Jahresvergütung wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt.
b) Nebenleistungen
Darüber hinaus wird den Vorstandsmitgliedern als Nebenleistung jeweils ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat
genutzt werden kann, sowie eine Unfallversicherung zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossen. Für Vorstandsmitglieder
mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands - im Berichtsjahr 2021 Rainer Lehmann und John Gerard Mackay - werden ferner jeweils die
Kosten für Heimflüge und doppelte Haushaltsführung sowie Nebenkosten hierfür übernommen.
Ferner unterhält die Gesellschaft eine zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung). Die entsprechenden Versicherungsprämien haben keinen Vergütungscharakter und werden daher nicht als Personalaufwand
erfasst.
3. Variable erfolgsabhängige Vergütungskomponenten
a) Kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage
Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung
mit einjähriger Bemessungsgrundlage.
Zielparameter
Die kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage besteht aus drei Einzelkomponenten, die sich auf die
finanziellen Teilziele Umsatz | Auftragseingang, underlying EBITDA und den dynamischen Verschuldungsgrad beziehen.
Diese finanziellen Teilziele stellen wesentliche Steuerungselemente für profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige
Steigerung des Unternehmenswerts dar und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Zurzeit bestehen keine nicht-finanziellen Zielparameter.
Messung der Zielerreichung und Auszahlung
Der Aufsichtsrat hat für jeden Zielparameter eine Formel bestimmt, anhand derer in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad die
Auszahlungshöhe der zugehörigen Einzelkomponente ermittelt wird. Dabei legt der Aufsichtsrat auch jeweils (i) eine Mindestzielerreichung
fest, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung, bei deren Überschreitung
die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag für jedes Teilziel auf einen maximalen Prozentsatz
des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser Cap liegt derzeit für alle Teilziele bei 120 %.
Für jede der Einzelkomponenten der kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage wird vom Aufsichtsrat
vor Beginn des Geschäftsjahres ein individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils
anhand der für das betreffende Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung des zugehörigen Teilziels der konkrete Auszahlungsbetrag
ermittelt wird. Die Ziele sind für die einzelnen Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Verantwortungsbereich gewichtet und beziehen
sich auf die Sparten beziehungsweise den Konzern.
Der Zielwert der finanziellen Teilziele wird vom Aufsichtsrat aus dem genehmigten Jahresbudget für das betreffende Geschäftsjahr
abgeleitet und der Zielerreichungsgrad durch Vergleich mit dem Ist-Ergebnis bestimmt, welches sich aus dem geprüften und gebilligten
Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Der Aufsichtsrat kann dabei Bereinigungen des
Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder nicht-operativer Effekte vornehmen.
Die jährliche kurzfristige variable Vergütung wird im auf die Gewährung folgenden Geschäftsjahr abgerechnet und ausgezahlt.
Für die Vorstandsmitglieder sind innerhalb der kurzfristigen variablen Vergütung die Teilziele wie folgt gewichtet:
|
Teilziel
|
Vorstandsvorsitzender │ Finanzvorstand |
Vorstandsmitglieder mit
Spartenverantwortung
|
| bezogen auf den Konzern |
|
|
| Durchschnitt aus Umsatz │ Auftragseingang |
30 % |
9 % |
| underlying EBITDA |
40 % |
12 % |
| dynamischer Verschuldungsgrad |
30 % |
9 % |
| bezogen auf die jeweilige Sparte |
|
|
| Durchschnitt aus Umsatz │ Auftragseingang |
-- |
30 % |
| underlying EBITDA |
-- |
40 % |
Teilziel 'Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang'
Das Teilziel 'Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang' stellt eine wesentliche Wachstumskennziffer dar. Der Zielwert wird
aus dem Budget abgeleitet und vom Aufsichtsrat für den Konzern und die Sparten festgelegt. Die Mindestzielerreichung liegt
bei 90 % des Zielwertes und der Cap bei 104 % des Zielwertes. Wird der Zielwert in Höhe von 90 % erreicht, liegt der Auszahlungsbetrag
bei 50 % des zugehörigen individuellen Zielbetrages; für eine Zielerreichung unter 90 % erfolgt für dieses Teilziel keine
Auszahlung. Wird der Zielwert in Höhe von 104 % erreicht, wird ein Betrag in Höhe von 120 % des zugehörigen individuellen
Zielbetrages ausgezahlt; eine darüberhinausgehende Zielerreichung erhöht den Auszahlungsbetrag nicht weiter. Zwischenwerte
werden linear interpoliert. Die Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage der nach dem maßgeblichen geprüften und gebilligten
Konzernabschluss der Gesellschaft erzielten währungsbereinigten Ist-Werte für Umsatz und Auftragseingang sowie bereinigt um
Beiträge unterjährig akquirierter oder desinvestierter Unternehmensteile, soweit sie nicht Bestandteil des Zielwertes sind.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall weitere Bereinigungen der Ist-Werte zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender
außergewöhnlicher Umstände vornehmen.
Aufgrund der dynamischen Geschäftsentwicklung im Jahr 2021 wurden im Konzern sowie in den beiden Sparten Bioprocess Solutions
und Lab Products & Services für das Teilziel 'Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang' Beträge erreicht, die 104% der festgelegten
Zielwerte übertrafen. Infolgedessen wird jedem Vorstandmitglied ein Betrag von 120% des individuellen Zielbetrags für dieses
Teilziel ausgezahlt.
Teilziel 'underlying EBITDA'
Das Teilziel 'underlying EBITDA' ist eine zentrale Ertragskennziffer des Konzerns, mit welcher die operative Entwicklung des
Konzerns auch international besser vergleichbar dargestellt werden kann. Das underlying EBITDA stellt das um Sondereffekte
bereinigte Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisation dar. Der Zielwert wird aus dem Budget abgeleitet
und vom Aufsichtsrat für den Konzern bzw. die jeweilige Sparte festgelegt. Die Mindestzielerreichung liegt bei 70 % des Zielwertes
und der Cap bei 120 % des Zielwertes. Der Auszahlungsgrad erfolgt linear zum Grad der Zielerreichung, d.h. bei einer Zielerreichung
von 70 % erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 70 % des zugehörigen individuellen Zielbetrags bzw. bei einer Zielerreichung
von 120 % eine Auszahlung in Höhe von 120 % des zugehörigen individuellen Zielbetrags. Liegt die Zielerreichung unter 70 %,
erfolgt für dieses Teilziel keine Auszahlung; eine Zielerreichung über 120 % erhöht den Auszahlungsbetrag dagegen nicht weiter.
Die Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage des nach dem maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss
der Gesellschaft erzielten Ist-Werts für das underlying EBITDA unter Berücksichtigung aktueller Wechselkurse. Der Aufsichtsrat
kann im Einzelfall zusätzliche Bereinigungen des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher Umstände
vornehmen.
Im Geschäftsjahr 2021 übertraf die Zielerreichung für das Teilziel 'underlying EBITDA' 120 % des Zielwerts für den Konzern
sowie für beide Sparten, so dass jedem Vorstandsmitglied ein Betrag von 120% des individuellen Zielbetrags für dieses Teilziel
ausgezahlt wird.
Teilziel 'dynamischer Verschuldungsgrad'
Das Teilziel 'dynamischer Verschuldungsgrad' stellt in Bezug auf die Fremdfinanzierungspotenziale des Konzerns eine zentrale
Größe dar. Er berechnet sich als Quotient aus Nettoverschuldung und underlying EBITDA. Der Zielwert wird aus dem Budget abgeleitet
und vom Aufsichtsrat für den Konzern festgelegt. Der Auszahlungsgrad liegt dabei zwischen 50 % und 120 % des zugehörigen Zielbetrags.
Wird der Zielwert für den dynamischen Verschuldungsgrad erreicht, liegt der Auszahlungsgrad bei 100 %. Liegt der dynamische
Verschuldungsgrad über dem Zielwert, verringert sich der Auszahlungsgrad proportional bis auf 50 % bei Erreichen des vom Aufsichtsrat
festgelegten Höchstbetrags für den dynamischen Verschuldungsgrad; liegt der dynamische Verschuldungsgrad über diesem Höchstwert,
erfolgt keine Auszahlung für dieses Teilziel. Liegt der dynamische Verschuldungsgrad dagegen unterhalb des Zielwertes, erhöht
sich der Auszahlungsgrad auf höchstens 120 % (Cap), wobei sich der zugehörige Wert des dynamischen Verschuldungsgrads dabei
rechnerisch aus dem vom Aufsichtsrat festgelegten Höchst- und Zielwert für den dynamischen Verschuldungsgrad linear proportional
ableitet. Die Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage des nach dem maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss
der Gesellschaft erzielten Ist-Werts für den dynamischen Verschuldungsgrad unter Berücksichtigung aktueller Wechselkurse sowie
bereinigt um Zahlungszuflüsse und Zahlungsabflüsse aus strategischen (Kapital-)Maßnahmen, wie z.B. Akquisitionen, soweit sie
nicht Bestandteil des Zielwertes sind. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall weitere Bereinigungen des Ist-Werts
zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher Umstände vornehmen.
Im Geschäftsjahr 2021 lag die Zielerreichung für das Teilziel 'dynamischer Verschuldungsgrad' deutlich unterhalb des als Zielwert
festgelegten Wertes, so dass auch hier die Maximalerzielung von 120 % des individuellen Zielwerts erreicht wurde und eine
entsprechende Auszahlung für dieses Teilziel erfolgt.
b) Langfristige variable Vergütungsbestandteile
Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile bestanden im Berichtsjahr bei allen Vorstandsmitgliedern zunächst aus den
folgenden zwei Einzelkomponenten: Eine Einzelkomponente bezieht sich auf die Entwicklung des Konzernjahresüberschusses in
einem dreijährigen Bemessungszeitraum als Zielparameter, die andere auf die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der Sartorius
AG in einem (mindestens) vierjährigen Bemessungszeitraum. Damit sind auch die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile
an finanziellen Zielparametern ausgerichtet, die profitables Wachstum und eine nachhaltige und langfristige Steigerung des
Unternehmenswerts messen, und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens. Nicht-finanzielle
Zielparameter sind derzeit auch für die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile nicht vorgesehen.
Die Einzelkomponente Konzernjahresüberschuss der im Berichtsjahr 2021 gewährten langfristigen variablen Vergütung entspricht
hinsichtlich ihres dreijährigen Bemessungszeitraums noch nicht dem am 26. März 2021 von der Hauptversammlung gem. § 120a Abs.
1 AktG gebilligten Vergütungssystem für den Vorstand. Das neue Vergütungssystem sieht in Übereinstimmung mit der Empfehlung
G.10 Satz 2 DCGK eine vierjährige Bemessungsgrundlage vor und wird in Folge entsprechender Vergütungsneuregelungen ab dem
Jahr 2022 für diese Einzelkomponente bei allen derzeitigen Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme von Herrn Rainer Lehmann gelten.
Für Herrn Rainer Lehmann gilt der dreijährige Bemessungszeitraum noch bis zum Ende seiner derzeitigen Bestellung, also bis
zum 28. Februar 2025. Soweit im Berichtsjahr oder darüber hinaus noch eine dreijährige Bemessungsgrundlage Anwendung findet,
beruht dies also auf Vergütungsregelungen in Vorstandsverträgen, die vor Inkrafttreten der Empfehlung G.10 DCGK abgeschlossen
wurden.
Die beiden vorgenannten langfristigen variablen Vergütungsbestandteile sind jeweils zu 50 % gewichtet. Für jede der beiden
Einzelkomponenten wird ein separater individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils
anhand der für die betreffenden Geschäftsjahre festgestellten Zielerreichung der zugehörigen Ziele der konkrete Auszahlungsbetrag
ermittelt wird.
Dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Joachim Kreuzburg wurde als weitere langfristige variable Vergütungskomponente zusätzlich eine
Aktienvergütung gewährt. Auch durch die Aktienvergütung und die dadurch vermittelte Teilnahme an der Kursentwicklung der Aktien
der Gesellschaft wird die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts als übergeordnete strategische Zielsetzung des Unternehmens
gefördert. Die jeweiligen langfristigen variablen Vergütungsbestandteile stellen zusammen für jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich
den überwiegenden Teil der variablen Vergütungsbestandteile dar. Etwas Abweichendes galt im Berichtsjahr 2021 noch für die
Vorstandsmitglieder Dr. René Fáber und John Gerard Mackay, bei denen die langfristigen Komponenten in Summe die Hälfte der
variablen Vergütung ausmachten. Auch hier werden jedoch aufgrund zwischenzeitlicher Vergütungsneuregelungen die langfristigen
variablen Vergütungsbestandteile ab dem Jahr 2022 zusammen den überwiegenden Teil ihrer variablen Vergütung bilden.
Aufgrund der gleichmäßigen Gewichtung der beiden auf den Konzernjahresüberschuss und die Kursentwicklung der Vorzugsaktie
bezogenen Komponenten der langfristigen variablen Vergütung stellt der aktienbasierte Teil der variablen Vergütungen in Abweichung
von der Empfehlung G.10 Satz 1 des DCGK grundsätzlich nicht den überwiegenden Teil der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
dar. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass auch mit der derzeitigen Gewichtung eine Anreizstruktur erreicht wird, die
auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Im Falle des Vorstandsvorsitzenden ist
die variable Vergütung im Hinblick auf die zusätzlich gewährte Aktientantieme die variable Vergütung allerdings in Übereinstimmung
mit dieser Empfehlung überwiegend aktienbasiert ausgestaltet.
Konzernjahresüberschuss
Die Einzelkomponente bezogen auf den Konzernjahresüberschuss hat einen Bemessungszeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
und beginnt mit dem Geschäftsjahr der Zuteilung der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen Tranche erfolgt rollierend
für jedes Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Tranche richtet sich nach der Gesamtzielerreichung für den
zugehörigen Bemessungszeitraum, die dem Durchschnitt der Zielerreichung für jedes der drei Geschäftsjahre des betreffenden
Bemessungszeitraums entspricht. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes Geschäftsjahr ein Ziel für den Konzernjahresüberschuss
in Euro fest. Zur Ermittlung der Zielerreichung für ein Geschäftsjahr wird der im maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss
der Gesellschaft ausgewiesene Konzernjahresüberschuss (bis einschließlich Gewährung 2020 nach Abzug von Minderheitenanteilen)
exklusive Amortisation (Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen gem. IFRS 3) mit
dem vom Aufsichtsrat jeweils festgelegten Ziel verglichen. Dabei kann der Aufsichtsrat im Einzelfall Bereinigungen des Ist-Werts
zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher bzw. nicht-operativer Effekte vornehmen.
Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags und einer vom Aufsichtsrat festgelegten Formel bestimmt. Sie
sieht (i) eine Mindestzielerreichung vor, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag jeweils auf einen maximalen
Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem
Zielerreichungsgrad von 120 % erreicht. Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des letzten
Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums für die betreffende Tranche, der für Gewährungen im Berichtsjahr und vorhergehenden
Jahren drei Jahre betrug, nach dem neuen Vergütungssystem jedoch künftig auf einen vierjährigen Bemessungszeitraum umgestellt
werden soll.
Zur Glättung der Auszahlungsbeträge erfolgt jedoch eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des unter Zugrundelegung der Zielerreichung
für das jeweils erste Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums einer Tranche ermittelten Auszahlungsbetrags auf Basis des individuellen
Zielbetrags. Die Berechnung und die Auszahlung des Abschlags erfolgen jeweils nach Ablauf des betreffenden ersten Geschäftsjahrs
des zugehörigen Bemessungszeitraums auf Basis des maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der Gesellschaft.
Etwaige Überzahlungen von Abschlägen werden bei Feststehen der Gesamtzielerreichung nach dem dritten Geschäftsjahr des relevanten
Bemessungszeitraums mit anderen Vergütungskomponenten verrechnet.
Die auf das Geschäftsjahr 2021 entfallende Zielerreichung für die Komponente 'Konzernjahresüberschuss' lag oberhalb von 120
% des Zielwerts. Für die Zielerreichung im Mehrjahreszeitraum 2019 bis 2021 überschreitet die Zielerreichung ebenfalls den
Wert von 120%, so dass für diesen Dreijahreszeitraum eine Auszahlung von 120% abzüglich des 2019 gewährten Abschlags zum Tragen
kommt. Die vollständige Zielerreichung für den 2021 beginnenden Mehrjahreszeitraum kann erst mit Vorliegen des geprüften und
gebilligten Konzernabschlusses für das Jahr 2023 ermittelt werden.
Kursentwicklung der Vorzugsaktie (Phantom Stock-Plan)
Als zweite Einzelkomponente der langfristigen variablen Vergütung erhalten die Vorstandsmitglieder virtuelle Aktien, sog.
Phantom Stocks. Mit der Ausgabe von Phantom Stocks werden die Vorstandsmitglieder so gestellt, als ob sie Inhaber einer bestimmten
Anzahl von Vorzugsaktien der Sartorius AG wären, ohne jedoch dividendenberechtigt zu sein. Die Wertentwicklung dieser Phantom
Stocks ist an die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der Gesellschaft gekoppelt. Dabei werden sowohl Kursgewinne als auch Kursverluste
berücksichtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Phantom Stocks anhand des aktuellen Aktienkurses bewertet und ihr Gegenwert
in bar ausbezahlt, sofern die Bedingungen dafür vorliegen. Die Phantom Stocks sind nicht handelbar und beinhalten kein Aktienbezugsrecht.
Der Phantom Stock-Plan sieht vor, dass das jeweilige Vorstandsmitglied am Anfang eines jeden Geschäftsjahres Phantom Stocks
im Wert eines vereinbarten Geldbetrags zugeschrieben bekommt. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann für jede Jahrestranche
nur insgesamt und jeweils frühestens nach vier Jahren und spätestens nach acht Jahren verlangt werden. Bei unterjährigem Beginn
der Bestellungszeit erfolgt die Zuteilung (ggf. zeitanteilig) rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres.
Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung
der Phantom Stocks eine Mindestwertsteigerung von 7,5 % pro Jahr oder eine bessere Wertentwicklung als der TecDAX als Vergleichsindex
erzielt hat. Darüber hinaus muss der Wert der Phantom Stocks mindestens 50 % des Zuteilungswertes betragen. Eine nachträgliche
Veränderung der Vergleichsparameter schließt der Phantom Stock-Plan aus.
Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren spätere Auszahlung ist der Mittelwert der durchschnittlichen
Aktienkurse der Vorzugsaktie der Sartorius AG in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
eines entsprechenden Nachfolge-Handelssystems) der letzten 20 Börsenhandelstage des Vorjahres (im Falle der Zuteilung) bzw.
vor dem Zeitpunkt des Auszahlungsbegehrens (im Falle der Auszahlung). Dies dient dem Ausgleich kurzfristiger Kursschwankungen.
Die Auszahlung erfolgt maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe des 2,5-fachen Aktienkurses zum Zeitpunkt der Zuteilung der
Phantom Stocks (Cap), jeweils bezogen auf die einzelne Jahrestranche.
Es besteht nach den derzeitigen Planbedingungen eine Ausübungssperre von jeweils vier Wochen vor der voraussichtlichen Bekanntgabe
von Quartalsergebnissen bzw. 30 Kalendertagen vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Halbjahresergebnissen und vorläufigen
Jahresergebnissen sowie von 20 Börsenhandelstagen nach tatsächlich erfolgter Veröffentlichung von Quartalsergebnissen und
der vorläufigen Jahresergebnisse. Mit den hierdurch eingegrenzten Auszahlungsfenstern soll sichergestellt werden, dass eine
Ausübung nur in Zeiträumen erfolgt, in denen die jeweils jüngsten Geschäftsergebnisse bereits im Kapitalmarkt verarbeitet
sind und die turnusmäßige Veröffentlichung weiterer Geschäftsergebnisse noch ausreichend weit in der Zukunft liegt.
Der Zuteilungskurs für dieses Vergütungskomponente beträgt für das Jahr 2021 354,13 €. Die Zielerreichung für dieses Teilziel
wird im Vergütungsbericht nach Erdienung bzw. Ausübung durch die Vorstandsmitglieder berichtet, also zwischen 2025 und 2029.
Aktienvergütung
Herrn Dr. Kreuzburg wurde im Dezember 2019 im Zusammenhang mit der vierten Verlängerung seiner Bestellung als Mitglied und
Vorsitzender des Vorstands zusätzlich eine Aktienvergütung in Form von Aktien der Gesellschaft mit einem Zuteilungswert von
insgesamt 5,0 Mio. € (auf Basis des Kurswerts per 5. Dezember 2019 als dem Datum der Zusage) zugesagt; dies entspricht einem
anteiligen Zuteilungswert von 1,0 Mio. € für jedes Jahr der fünfjährigen neuen Bestellungszeit. Zu diesem Zweck wurden Herrn
Dr. Kreuzburg zu Beginn der neuen Bestellungszeit im November 2020 eine entsprechende Anzahl eigener Aktien (insgesamt 27.570
eigene Aktien), bestehend hälftig aus eigenen Vorzugs- und eigenen Stammaktien, übertragen. Für diese Aktien besteht eine
Haltefrist bis 10. November 2024. Sollte Herr Dr. Kreuzburg das Unternehmen vor dem 11. November 2022 auf eigenen Wunsch verlassen,
so verfallen die Zusagen auf Aktienzuteilung in voller Höhe; verlässt Herr Dr. Kreuzburg das Unternehmen nach dem 10. November
2022 und vor dem 11. November 2024 auf eigenen Wunsch, so verfallen die Zusagen auf Aktienzuteilung zur Hälfte. Für Zwecke
der Ziel-Gesamtvergütung werden die für die laufende fünfjährige Bestellungszeit von Herrn Dr. Kreuzburg zugesagten Aktien
mit ihrem anteilig auf jedes Jahr der Bestellungszeit entfallenden Zuteilungswert angesetzt.
4. Versorgungszusagen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten grundsätzlich beitragsbezogene Versorgungszusagen bei der ersten Wiederbestellung. Auf
Wunsch des betreffenden Vorstandsmitglieds schließt die Gesellschaft für die Dauer des Dienstverhältnisses eine entsprechende
Versicherung ab, auf welche die jeweiligen Versorgungsbeiträge eingezahlt werden. Der Versorgungsbeitrag besteht aus einem
Basisbetrag zwischen 10 % und 14 % (ab 2022 für alle Vorstandsmitglieder einheitlich 14 %) der jeweiligen jährlichen Festvergütung.
Auf Wunsch kann das betreffende Vorstandsmitglied aus dem Brutto-Betrag, der an das Vorstandsmitglied im betreffenden Geschäftsjahr
als kurzfristige variable Vergütung und als langfristige auf den Konzernüberschuss entfallende variable Vergütung ausgezahlt
wird, zusätzlich einen Anteil zwischen höchstens 5 % und höchstens 7 % (ab 2022 für alle Vorstandsmitglieder einheitlich 7
%) im Wege der Entgeltumwandlung als Eigenbeitrag einzahlen. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, leistet
die Gesellschaft ihrerseits einen Zusatzbeitrag in gleicher Höhe (sog. Matching Contribution). Hiervon und den entsprechenden
Vorgaben des neuen Vergütungssystems abweichend erhält das Vorstandsmitglied John Gerard Mackay letztmalig für das Geschäftsjahr
2021 einen Basisbetrag in Höhe von 9,5 % der Summe aus der jährlichen Festvergütung - vermindert um einen Aufstockungsbetrag
auf die Festvergütung, der als Ersatzleistung für einen Dienstwagen vereinbart war (sog. Car Allowance) - und dem Zielbetrag
der jährlichen variablen Vergütung; entsprechend entfällt dort die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung sowie die Matching
Contibution. Für Zwecke der Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung und des relativen Anteils der Versorgungszusagen an der Ziel-Gesamtvergütung
wurde jeweils nur der von der Gesellschaft zu leistende Basisbetrag und die Matching Contribution berücksichtigt (auf Basis
einer 100 % Zielerreichung der relevanten variablen Vergütungsbestandteile).
Die Versorgungsleistung kann entsprechend der Versicherungsbedingungen je nach Wahlrecht des Vorstandsmitglieds in Form von
Ruhegeld als Rente oder Einmalzahlung für die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen
und Waisen gewährt werden. Die Gesellschaft garantiert weder das eingezahlte Kapital noch eine jährliche Verzinsung.
Für Herrn Dr. Kreuzburg besteht darüber hinaus aus einer älteren Versorgungszusage zusätzlich eine leistungsorientierte Versorgungsleistung
in Abhängigkeit vom Gehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Versorgungsleistung wird über einen Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von 5 % für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Vorstand
der Gesellschaft erdient; die zugesagten Versorgungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstzeiten von
Herrn Dr. Kreuzburg mit Ablauf des 31. Dezember 2021 vollständig erdient. Die Versorgungsleistung wird in Form von Ruhegeld
für die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen und Waisen gewährt und entspricht der
Höhe nach 70 % der entsprechenden Versorgungsleistung für die Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Diese zusätzlichen Versorgungsleistungen werden bei der Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung von Herrn Dr. Kreuzburg und dem
relativen Anteil der Versorgungszusage an der Ziel-Gesamtvergütung mit dem hierauf jeweils entfallenden Versorgungsaufwand
berücksichtigt.
Für alle Versorgungszusagen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als reguläre Altersgrenze vorgesehen. Vorruhestandsregelungen
bestehen, außer für den Fall der Invalidität, nicht.
5. Sonstige Vergütungskomponenten
Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen eines Vorstandsmitglieds eine Sondervergütung
nach billigem Ermessen gewähren kann. Hiervon hat der Aufsichtsrat aufgrund der außergewöhnlichen Leistungen im Berichtsjahr
2021 Gebrauch gemacht und jedem Mitglied des Vorstands eine Sondervergütung in Höhe von 45.000 € brutto gezahlt.
II. Ziel-Gesamtvergütung; relativer Anteil fester und variabler Vergütungskomponenten
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt
sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den variablen Bestandteilen
wird, soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Bei der nur im Falle
des Vorstandsvorsitzenden gewährten Aktienvergütung wird im Sinne einer transparenten Nachvollziehbarkeit für Zwecke der Ziel-Gesamtvergütung
der anteilig auf jedes Jahr der zugehörigen Vertragslaufzeit entfallende Zuteilungswert (= 1,0 Mio. € jährlich) angesetzt.
Bei den Versorgungszusagen wird ferner unterstellt, dass die Vorstandsmitglieder von ihrem Recht zur Entgeltumwandlung variabler
Vergütungsbestandteile (auf Basis einer 100 % Zielerreichung) im maximal zugelassenen Umfang Gebrauch machen und die Gesellschaft
daher auch einen entsprechenden Zusatzbeitrag als Matching Contribution leistet.
Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen)
bei rund 29 % und der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile insgesamt bei rund 64 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei
liegt der Anteil der kurzfristigen (Ziel-)Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung bei rund 17 % und der Anteil der langfristigen
(Ziel-)Vergütung bei rund 47 % der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil der Versorgungszusagen liegt beim Vorstandsvorsitzenden
derzeit bei rund 7 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern liegt der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und
Nebenleistungen) jeweils zwischen rund 45 % und 51 % und der Anteil aller variablen Vergütungsbestandteile jeweils zwischen
rund 43 % und 49 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil der kurzfristigen (Ziel-)Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung
jeweils zwischen rund 21 % und 25 % und der Anteil der langfristigen (Ziel-)Vergütung zwischen rund 21 % und 28 % der jeweiligen
Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil der Versorgungszusagen liegt derzeit jeweils zwischen 0 % und rund 8 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Die festgelegten relativen Anteile der Vergütungsbestandteile entsprechen in ihrer jeweiligen Höhe den Vorgaben des maßgeblichen
Vergütungssystems.
III. Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Clawback)
In alle Vorstandsdienstverträge, die nach Inkrafttreten des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner geltenden Fassung
vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2019) abgeschlossen oder angepasst wurden, wurden jeweils mit Wirkung für die Zukunft Bestimmungen
aufgenommen, wonach die Gesellschaft gegen die betreffenden Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter
variabler Vergütung in den nachfolgenden dargestellten Fällen hat:
1. Performance Clawback
Liegt dem Anspruch auf Zahlung der jährlichen kurzfristigen variablen Vergütung und der Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses ein testierter und gebilligter Konzernabschluss zugrunde, der
objektiv fehlerhaft war und der daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden musste,
und wäre unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf Zahlung
variabler Vergütungsbestandteile entstanden, kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag der Überbezahlung von dem jeweiligen
Vorstandsmitglied zurückfordern.
2. Compliance Clawback
Wenn das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
nach § 93 Abs. 1 AktG verletzt, ist die Gesellschaft berechtigt, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied die für den jeweiligen
Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, die ausgezahlte jährliche kurzfristige variable Vergütung,
die Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses und die
liquidierten Phantom Stocks ganz oder teilweise zurückzufordern und/oder in Bezug auf noch laufende Tranchen der Phantom Stocks
den Verfall zu erklären.
Eine Pflicht zur Rückerstattung durch das Vorstandsmitglied besteht nicht, wenn seit der Auszahlung der jeweiligen variablen
Vergütungsbestandteile bis zur Geltendmachung des Anspruchs mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Einwand der Entreicherung
gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 93 AktG bleibt unberührt.
3. Ausübung
Im Geschäftsjahr 2021 lagen die Voraussetzungen für eine Rückforderung oder Reduzierung der Vergütung nach diesen Bestimmungen
jeweils nicht vor. Entsprechend wurde hiervon kein Gebrauch gemacht.
IV. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils
für höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit für bis zu fünf Jahre.
Die Laufzeiten der Dienstverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder betragen derzeit:
| * |
Dr. Joachim Kreuzburg: 10. November 2025
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| * |
Dr. René Fáber: 31. Dezember 2026
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| * |
Rainer Lehmann: 28. Februar 2025
|
| * |
John Gerard Mackay: 31. Dezember 2023
|
Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist ausgeschlossen. Der Dienstvertrag kann daher nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag
oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
durch die Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat
aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG erfolgen. In diesem Fall gelten, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für eine
fristlose außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB besteht, die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
2. Entlassungsentschädigungen
Die Dienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung für den Fall der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags
durch die Gesellschaft erhält, sofern das Vorstandsmitglied den Grund für die vorzeitige Beendigung nicht zu verantworten
hat. Die Höhe der Abfindung beträgt maximal zwei Jahresgehälter, höchstens jedoch die Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende
zu zahlen wäre.
Ferner kann die Gesellschaft auch im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen
gewähren oder zusagen, deren Höhe wiederum auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt ist und die nicht mehr als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrages vergütet.
3. Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsdienstverträge sehen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung
des Anstellungsvertrages vor. Für den Fall, dass nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder es aufgehoben wird, ist für
die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten Bezüge von der Gesellschaft
zu zahlen. Eine etwaige, im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung
ist gemäß der Empfehlung G.13 des DCGK zukünftig - ab Beginn der jeweiligen neuen Vertragslaufzeit und damit spätestens ab
dem Jahr 2022 - auf die Karenzentschädigung in voller Höhe anzurechnen, soweit die betreffenden Anstellungsverträge nach Inkrafttreten
des DCGK verlängert wurden. Etwas anderes gilt für den Vertrag von Herrn Rainer Lehmann, dessen Vertragslaufzeit bereits zu
einem früheren Zeitpunkt verlängert wurde und der derzeit keine entsprechende Anrechnungsregelung enthält.
V. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Die Vergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt und von diesem regelmäßig überprüft. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats
bereitet die Entscheidung des Gesamtgremiums vor und unterbreitet entsprechende Vorschläge.
Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung innerhalb
der Peer Group der Gesellschaft (horizontale Angemessenheit). Die Peer Group wird vom Aufsichtsrat bzw. dessen Präsidialausschuss
festgelegt und bei Bedarf angepasst. Bei der Zusammensetzung der derzeitigen Peer Group hat der Präsidialausschuss zunächst
in- und ausländische Unternehmen (aus Deutschland, Europa und den USA) ermittelt, die jeweils aufgrund der Branche, der Größe
und des Umsatzes vergleichbar zur Gesellschaft sind. Die weitere Analyse hat allerdings ergeben, dass das Vergütungsniveau
der betreffenden ausländischer Unternehmen deutlich nach oben von dem Vergütungsniveau der in Deutschland ansässigen Unternehmen
abweicht und die Vergütungen sich in Bezug auf die Gewichtung ihrer Komponenten erheblich unterscheiden. Vor diesem Hintergrund
wurde entschieden, in die Peer Group ausschließlich in Deutschland ansässige Unternehmen aufzunehmen, hierbei die Auswahl
aber bewusst breit zu fassen und eine Gruppe von Unternehmen unterschiedlicher Größe, Branchen und Kapitalmarktindizes heranzuziehen.
Diese Peer Group umfasst derzeit die folgenden Unternehmen: Bechtle, Carl Zeiss Meditec, Compugroup Medical, DMG Mori Seiki,
Drägerwerk, Drillisch, ElringKlinger, Evotec, Freenet, Fresenius Medical Care, Gerresheimer, Grenke, KWS Saat, Pfeiffer Vacuum
Technology, Qiagen, Siltronic, Software AG, Symrise, United Internet.
Bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen Führungskreises (Senior
Management) und der restlichen Belegschaft bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale Angemessenheit). Der
obere Führungskreis wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe an Führungskräften der ersten beiden Managementebenen
unterhalb des Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation, sondern auch, wie sich
diese im Zeitablauf entwickelt.
Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der vertikalen und horizontalen Angemessenheit einen unabhängigen Vergütungsberater;
zuletzt ist dies im Jahr 2018 erfolgt. Ferner berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
auch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat
behandelt wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen und wird an der Beschlussfassung bzw.
auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt,
dass die Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Die laufenden Vorstandsdienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder entsprachen im Berichtsjahr mit wenigen - vorstehend
jeweils erläuterten - Abweichungen bereits dem neuen Vergütungssystem und werden ihm grundsätzlich ab dem Jahr 2022 vollständig
entsprechen. Soweit nach den derzeitigen Vorstandsdienstverträgen noch über das laufende Jahr hinaus Abweichungen bestehen
- dies betrifft lediglich noch die weiterhin dreijährige Bemessungsgrundlage mit Abschlagszahlung für die Komponente Konzernjahresüberschuss
der langfristigen variablen Vergütung sowie die fehlende Anrechnung der Karenzentschädigung auf eine Abfindung im Fall von
Rainer Lehmann -, wird der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem betreffenden Vorstandsmitglieder prüfen, inwieweit und ggf.
ab welchem Zeitraum eine Anpassung erfolgen kann. Solange weiterhin Abweichungen bestehen, werden diese im Vergütungsbericht
dargestellt.
VI. Einhaltung der Maximalvergütung des Vorstands
Die Vorstandsvergütung ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Nach dem neuen Vergütungssystem ist die Gesamtvergütung bestehend
aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen, Versorgungsaufwand und den kurz- und langfristigen variablen Vergütungsteilen
für ein Geschäftsjahr - unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt
wird - für den Vorstandsvorsitzenden insgesamt auf einen Betrag von maximal 4,5 Mio. € brutto und bei jedem anderen Vorstandsmitglied
auf einen Betrag von maximal 2,25 Mio. € brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt die jeweils maximal möglichen
erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten einschließlich des Versorgungsaufwands. Als
Nebenleistungen gewährte Sachleistungen werden mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen Wert angesetzt. Hinsichtlich der
Aktienvergütung des Vorstandsvorsitzenden wird im Rahmen der Maximalvergütung der anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert
angesetzt.
Bei allen derzeitigen Vorstandsmitgliedern sind die Einzelkomponenten ihrer Vergütung bereits derzeit so ausgestaltet, dass
die dem betreffenden Vorstandsmitglied für ein Geschäftsjahr insgesamt gewährte Gesamtvergütung - unabhängig davon, ob sie
in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt wird - die im Neuen Vergütungssystem festgelegte
Maximalvergütung nicht übersteigt. Hierzu ist für alle variablen Vergütungskomponenten jeweils ein eigenständiger Höchstbetrag
vorgesehen. Dieser Höchstbetrag beträgt im Falle der kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage
und bei der auf den Konzernjahresüberschuss bezogenen Komponente der langfristigen variablen Vergütung derzeit jeweils 120%
des Zielbetrags und im Falle der Beteiligung am Phantom Stock Programm 250% des Zuteilungsbetrags; die Aktienvergütung des
Vorstandsvorsitzenden wird für Zwecke der Maximalvergütung mit dem anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert und damit
mit einem von vornherein feststehenden Betrag berücksichtigt (siehe vorstehend).
Die folgende Tabelle stellt die Höchstgrenzen für die variablen Vergütungsbestandteile und die Aktiengewährung dar. Die Einhaltung
der Höchstgrenze für die kurzfristige variable Vergütung sowie die Aktiengewährung kann für das Geschäftsjahr 2021 bereits
geprüft werden. Die Einhaltung der Höchstgrenzen für die mehrjährige variable Vergütung kann erst rückwirkend geprüft werden,
wenn diese erdient bzw. die Phantom Stocks ausgeübt wurden.
|
|
Dr. Joachim Kreuzburg |
Dr. René Faber |
| in T€ |
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Zufluss |
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Zufluss |
|
Kurzfristige variable Vergütung
|
600
|
720
|
720
|
220
|
264
|
264
|
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
| Konzernjahresüberschuss 2021 (3 Jahre) |
325 |
390 |
- |
110 |
132 |
- |
| Phantom Stock-Tranche 2021 (Ausübung ab 2025) |
325 |
813 |
- |
110 |
275 |
- |
|
Aktiengewährung
|
1.000
|
1.000
|
1.000
|
-
|
-
|
-
|
|
|
Rainer Lehmann |
John Gerard Mackay |
| in T€ |
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Zufluss |
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Zufluss |
|
Kurzfristige variable Vergütung
|
275
|
330
|
330
|
220
|
264
|
264
|
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
| Konzernjahresüberschuss 2021 (3 Jahre) |
193 |
231 |
- |
110 |
132 |
- |
| Phantom Stock-Tranche 2021 (Ausübung ab 2025) |
193 |
481 |
- |
110 |
275 |
- |
|
Aktiengewährung
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Der Betrag der festen Vergütungsbestanteile und die Ziel- bzw. Zuteilungsbeträge der variablen Vergütungsbestandteile für
das Geschäftsjahr 2021 wurden bei allen Vorstandsmitgliedern so gewählt, dass - auch bei Ansatz des jeweiligen Höchstbetrags
im Falle der variablen Vergütungsbestandteile - der Brutto-Gesamtbetrag der festen und variablen Vergütungsbestandteile des
jeweiligen Vorstandsmitglieds den durch die Maximalvergütung festgelegten Höchstbetrag für dieses Geschäftsjahr nicht überschreitet.
Die folgende Tabelle zeigt die maximal erzielbaren Beträge der einzelnen Vergütungskomponenten für das Jahr 2021 und verdeutlicht,
dass die maximal erzielbare Vergütung unter der festgelegten Maximalvergütung des Aufsichtsrats gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AktG liegt.
| in T€ |
Dr. Joachim Kreuzburg
|
Dr. René Faber
|
Rainer Lehmann
|
John Gerard Mackay
|
| Festvergütung |
1.000 |
440 |
440 |
440 |
| Nebenleistungen |
15 |
13 |
83 |
29 |
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
1.015
|
453
|
523
|
469
|
| Erfolgsbezogene Vergütung (1 Jahr) |
720 |
264 |
330 |
264 |
|
Kurzfristige variable Vergütung
|
720
|
264
|
330
|
264
|
| Konzernjahresüberschuss (3 Jahre) |
390 |
132 |
231 |
132 |
| Phantom Stock-Plan (4-8 Jahre) |
813 |
275 |
481 |
275 |
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
1.203
|
407
|
712
|
407
|
|
Aktiengewährung
|
1.000
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Vergütungskomponente
|
45
|
45
|
45
|
45
|
|
Versorgungszusage
|
333
|
0
|
94
|
84
|
|
Maximal erzielbare Vergütung
|
4.316
|
1.169
|
1.705
|
1.269
|
|
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG
|
4.500
|
2.250
|
2.250
|
2.250
|
Über die abschließende Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 wird im Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr berichtet, in dem die letzte langfristige Vergütungskomponente erdient wurde und/oder ausgeübt worden ist.
Da Sartorius in der Vergangenheit keine vergleichbare Regelung zur Maximalvergütung hatte, kann im Berichtjahr keine Angabe
zur Einhaltung der Maximalvergütung für ein früheres Geschäftsjahr erfolgen.
2. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
Die gewährte und geschuldete Vergütung für die aktive Vorstandstätigkeit aller Vorstandsmitglieder zusammen beliefen sich
im Jahr 2021 insgesamt auf 5.750 T€ nach 4.831 T€ im Vorjahr. Die Details der einzelnen Vergütungskomponenten werden im Folgenden
beschrieben.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands gemäß § 162 AktG
In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands gemäß § 162 AktG angegeben. Eine Vergütung
gilt als geschuldet, wenn sie fällig ist, aber noch nicht erfüllt wurde. Die Gewährung wird hier bereits bei erbrachter Leistung
und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung angenommen. Bei den genannten Werten für variable Vergütungsbestandteile handelt
es sich um die im jeweiligen Geschäftsjahr 'erdienten' Beträge.
|
|
Dr. Joachim Kreuzburg |
Dr. René Faber |
| in T€ |
2021
|
in %
|
2020 |
in % |
2021
|
in %
|
2020 |
in % |
| Festvergütung |
1.000 |
39 % |
903 |
41 % |
440 |
49 % |
440 |
62 % |
| Nebenleistungen 1 |
15 |
1 % |
15 |
1 % |
13 |
1 % |
13 |
2 % |
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
1.015
|
39 %
|
918
|
42 %
|
453
|
51 %
|
453
|
63 %
|
|
Erfolgsbezogene Vergütung (1 Jahr) 2
|
720
|
28 %
|
546
|
25 %
|
264
|
30 %
|
261
|
37 %
|
| Konzernjahresüberschuss (3 Jahre) 3 |
266 |
10 % |
218 |
10 % |
128 |
14 % |
0 |
0 % |
| Phantom Stock-Plan (4 -8 Jahre) 4 |
539 |
21 % |
520 |
24 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung
|
805
|
31 %
|
738
|
34 %
|
128
|
14 %
|
0
|
0 %
|
|
Sonstige Vergütungskomponente
|
45
|
2 %
|
0
|
0 %
|
45
|
5 %
|
0
|
0 %
|
|
Beitragsorientierte Versorgungszusagen 5
|
0
|
0 %
|
0
|
0 %
|
0
|
0 %
|
0
|
0 %
|
|
Gesamtvergütung
|
2.585
|
100 %
|
2.202
|
100 %
|
890
|
100 %
|
714
|
100 %
|
|
|
Rainer Lehmann |
John Gerard Mackay |
| in T€ |
2021
|
in %
|
2020 |
in % |
2021
|
in %
|
2020 |
in % |
| Festvergütung |
440 |
34 % |
438 |
38 % |
440 |
44 % |
440 |
57 % |
| Nebenleistungen 1 |
83 |
6 % |
76 |
7% |
29 |
3 % |
31 |
4 % |
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
523
|
41 %
|
514
|
45 %
|
469
|
47 %
|
471
|
61 %
|
|
Erfolgsbezogene Vergütung (1 Jahr) 2
|
330
|
26 %
|
311
|
27 %
|
264
|
27 %
|
222
|
29 %
|
| Konzernjahresüberschuss (3 Jahre) 3 |
128 |
10 % |
105 |
9 % |
128 |
13 % |
0 |
0 % |
| Phantom Stock-Plan (4-8 Jahre) 4 |
259 |
20 % |
208 |
18 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung
|
387
|
30 %
|
313
|
28 %
|
128
|
13 %
|
0
|
0 %
|
|
Sonstige Vergütungskomponente
|
45
|
4 %
|
0
|
0 %
|
45
|
5 %
|
0
|
0 %
|
|
Beitragsorientierte Versorgungszusagen 5
|
0
|
0 %
|
0
|
0 %
|
84
|
8 %
|
84
|
11 %
|
|
Gesamtvergütung
|
1.285
|
100 %
|
1.138
|
100 %
|
990
|
100 %
|
777
|
100 %
|
1 Die Beiträge zur D&O-Versicherung in Höhe von insgesamt 470 T€ (Vorjahr: 205 T€) sind nicht enthalten, da sie sich auf die
Organmitglieder aller Gesellschaften des Sartorius Konzerns beziehen und eine Zuordnung auf einzelne Versicherte nicht erfolgt. 2 Wert entsprechend tatsächlicher Zielerreichung. 3 Wert entsprechend tatsächlicher Zielerreichung des Plans, der im Geschäftsjahr endete, d. h. für 2021: Konzernjahresüberschuss
2019 -2021 (Vorjahr: Konzernjahresüberschuss 2018 -2020) 4 Beizulegender Zeitwert in dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen. 5 Zahlungen für einen Versorgungsplan.
Im Rahmen der auf dem Konzernjahresüberschuss dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre basierenden Vergütungskomponente
erhält jedes Vorstandsmitglied nach dem ersten Geschäftsjahr eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Zielerreichung dieses
Geschäftsjahres. Bei Feststehen der Gesamtzielerreichung nach dem dritten Geschäftsjahr erfolgt dann die abschließende Auszahlung
unter Anrechnung der jeweiligen Abschlagszahlung. Die Höhe der insgesamt ausgezahlten Abschläge stellt sich zum Ende des Berichtsjahres
wie folgt dar:
| in T€ |
2021
|
2020 |
| Stand zum 01.01. des Geschäftsjahres |
470 |
375 |
| verrechnete Abschlage |
- 190 |
- 185 |
| gezahlte Abschläge |
327 |
280 |
|
Stand zum 31.12. des Geschäftsjahres
|
607
|
470
|
Gewährte und geschuldete Vergütung ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
|
Reinhard Vogt (bis 31.12.2018) |
Jörg Pfirrmann (bis 28.02.2017) |
Sonstige |
| in T€ |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
| Phantom Stock-Plan (4-8 Jahre) 1 |
336 |
325 |
0 |
114 |
0 |
0 |
| Kapitalzahlung |
0 |
921 |
0 |
0 |
0 |
0 |
| Rente |
0 |
0 |
0 |
0 |
517 |
501 |
|
Gesamtvergütung
|
336
|
1.246
|
0
|
114
|
517
|
501
|
1 Beizulegender Zeitwert in dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen.
3. Angaben zu anteilsbasierter Vergütung | Phantom Stocks
|
|
Anzahl Phan- tom Stocks
|
Zutei- lungs- kurs in €
|
Zeitwert bei Gewährung auf den 01.01. des jeweiligen Jahres in T€
|
Zeitwert zum Jahresab- schluss 31.12.2020 in T€
|
Zeitwert
zum
Jahresab-
schluss
31.12.2021
in T€
|
Ausgezahlt im Geschäfts- jahr 2021 in T€
|
Wertver- änderung im Geschäfts- jahr 2021 in T€
|
Status |
|
Dr. Joachim Kreuzburg
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2017 |
2.950 |
70,51 |
208 |
520 |
0 |
520 |
0 |
ausgezahlt 2021 |
| Tranche Geschäftsjahr 2018 |
2.685 |
80,32 |
216 |
539 |
539 |
0 |
0 |
ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2019 |
1.950 |
113,78 |
222 |
555 |
555 |
0 |
0 |
nicht ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2020 |
1.240 |
190,30 |
236 |
401 |
590 |
0 |
189 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Vorjahre
|
8.825
|
|
882
|
2.015
|
1.684
|
520
|
189
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2021 |
918 |
354,13 |
325 |
0 |
500 |
0 |
175 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Gesamt
|
9.743
|
|
1.207
|
2.015
|
2.184
|
520
|
364
|
|
|
Dr. René Faber
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2019 |
934 |
113,78 |
106 |
266 |
266 |
0 |
0 |
nicht ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2020 |
578 |
190,30 |
110 |
187 |
275 |
0 |
88 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Vorjahre
|
1.512
|
|
216
|
453
|
541
|
0
|
88
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2021 |
311 |
354,13 |
110 |
0 |
169 |
0 |
59 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Gesamt
|
1.823
|
|
326
|
453
|
710
|
0
|
147
|
|
|
Rainer Lehmann
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2017 |
1.182 |
70,51 |
83 |
208 |
0 |
208 |
0 |
ausgezahlt 2021 |
| Tranche Geschäftsjahr 2018 |
1.289 |
80,32 |
104 |
259 |
259 |
0 |
0 |
ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2019 |
934 |
113,78 |
106 |
266 |
266 |
0 |
0 |
nicht ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2020 |
936 |
190,30 |
178 |
303 |
445 |
0 |
142 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Vorjahre
|
4.341
|
|
471
|
1.036
|
970
|
208
|
142
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2021 |
544 |
354,13 |
193 |
0 |
297 |
0 |
104 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Gesamt
|
4.885
|
|
664
|
1.036
|
1.267
|
208
|
246
|
|
|
John Gerard Mackay
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2019 |
934 |
113,78 |
106 |
266 |
266 |
0 |
0 |
nicht ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2020 |
578 |
190,30 |
110 |
187 |
275 |
0 |
88 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Vorjahre
|
1.512
|
|
216
|
453
|
541
|
0
|
88
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2021 |
311 |
354,13 |
110 |
0 |
169 |
0 |
59 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Gesamt
|
1.823
|
|
326
|
453
|
710
|
0
|
147
|
|
|
Reinhard Vogt (bis 31.12.2018)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2017 |
1.844 |
70,51 |
130 |
325 |
0 |
325 |
0 |
ausgezahlt 2021 |
| Tranche Geschäftsjahr 2018 |
1.673 |
80,32 |
134 |
336 |
336 |
0 |
0 |
ausübbar |
| Tranche Geschäftsjahr 2019 |
661 |
113,78 |
75 |
188 |
188 |
0 |
0 |
nicht ausübbar |
|
Summe Tranchen Vorjahre
|
4.178
|
|
339
|
849
|
524
|
325
|
0
|
|
|
Jörg Pfirrmann (bis 28.02.2017)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Tranche Geschäftsjahr 2017 |
644 |
70,51 |
45 |
114 |
0 |
114 |
0 |
ausgezahlt 2021 |
|
Summe Tranchen Vorjahre
|
644
|
|
45
|
114
|
0
|
114
|
0
|
|
4. Versorgungszusagen
Das voraussichtliche Ruhegehalt, der Barwert der Pensionsverpflichtungen sowie der Dienstzeitaufwand ergeben sich aus der
nachstehenden Übersicht:
|
|
Voraussichtliches Ruhegehalt |
Barwert der Pensionsverpflichtung (IFRS)
|
Dienstzeitaufwand (IFRS)
|
| in T€ |
p. a. |
31.12.2021
|
31.12.2020 |
2021
|
2020 |
| Dr. Joachim Kreuzburg |
266 |
4.941 |
4.943 |
177 |
187 |
| Rainer Lehmann |
84 |
391 |
192 |
0 |
0 |
| |
350
|
5.332
|
5.135
|
177
|
187
|
Zudem wurde im Jahr 2021 für Herrn Dr. Joachim Kreuzburg ein Versorgungsbeitrag in Höhe von 138 T€ (2020: 124 T€) und für
Herrn Rainer Lehmann ein Versorgungsbeitrag in Höhe von 91 T€ (2020: 62 T€) aufgewandt.
5. Vergleichende Darstellung
| in T€ |
2021
|
in %
|
2020 |
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
|
|
|
| Dr. Joachim Kreuzburg |
2.585 |
17 % |
2.202 |
| Dr. René Faber |
890 |
25 % |
714 |
| Rainer Lehmann |
1.285 |
13 % |
1.138 |
| John Gerard Mackay |
990 |
27 % |
777 |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
| Reinhard Vogt |
336 |
- 73 % |
1.246 |
| Jörg Pfirrmann |
0 |
- 100 % |
114 |
| Sonstige |
517 |
3 % |
501 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
| Bereinigtes EBITDA in Mio.€ |
1.175 |
70 % |
692 |
| Jahresergebnis der Sartorius AG in Mio.€ |
41 |
- 64 % |
113 |
|
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter
|
|
|
|
| Mitarbeiter des Konzerns im Inland |
89 |
1 % |
88 |
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter der deutschen Konzernunternehmen
(ohne Vorstand) einbezogen worden. Die durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Sozialabgaben
sowie Aufwendungen für die Altersversorgung. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der
Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.
6. Grundzüge des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Sartorius AG festgelegt und beinhaltet eine Festvergütung,
Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Die Übernahme des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat werden durch
eine höhere Festvergütung berücksichtigt.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses
gemäß § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz, werden mit zusätzlichen jährlichen Festbeträgen, Sitzungsgeld und Auslagenersatz vergütet.
Daneben sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Gesellschaft abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder (D&O-Versicherung) mit einbezogen, deren Prämien die Sartorius Aktiengesellschaft zahlt. Die D&O-Versicherung
deckt die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit ab und wurde zu marktüblichen und angemessenen Konditionen
vereinbart.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften
in Deutschland als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Erfolgsabhängige Bestandteile sind nicht
enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten
geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs-
und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher,
dass die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die bestehende Vergütungsregelung berücksichtigt insbesondere auch die
Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner geltenden Fassung.
7. Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Gesamtvergütung des Aufsichtsrats
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
1.057
|
1.049
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
675 |
675 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
121 |
120 |
| Sitzungsgeld |
192 |
186 |
| Gesamtvergütung für den Sartorius Stedim Biotech Teilkonzern |
69 |
68 |
| Vergütung von der Sartorius Stedim Biotech S.A., Aubagne |
69 |
68 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Dr. Lothar Kappich (Vorsitzender)
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
261
|
262
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
135 |
135 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
33 |
33 |
| Sitzungsgeld |
24 |
26 |
| Vergütung von der Sartorius Stedim Biotech S.A., Aubagne |
69 |
68 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Manfred Zaffke (Stellvertretender Vorsitzender) 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
137
|
140
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
90 |
90 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
24 |
24 |
| Sitzungsgeld |
23 |
26 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Annette Becker 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
70
|
54
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
8 |
0 |
| Sitzungsgeld |
17 |
9 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Prof. Dr. David Raymond Ebsworth
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
57
|
56
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Sitzungsgeld |
12 |
11 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Dr. Daniela Favoccia
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
57
|
56
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Sitzungsgeld |
12 |
11 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Petra Kirchhoff
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
57
|
56
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Sitzungsgeld |
12 |
11 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Karoline Kleinschmidt 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
57
|
56
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Sitzungsgeld |
12 |
11 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Dietmar Müller (ab 16.05.2020) 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
75
|
31
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
28 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
13 |
0 |
| Sitzungsgeld |
17 |
3 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Ilke Hildegard Panzer
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
57
|
56
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Sitzungsgeld |
12 |
11 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Hermann Jens Ritzau (ab 01.03.2021 ) 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
49
|
0
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
38 |
0 |
| Sitzungsgeld |
11 |
0 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Prof. Dr. Thomas Scheper
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
56
|
56
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Sitzungsgeld |
11 |
11 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
108
|
108
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
45 |
45 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
39 |
39 |
| Sitzungsgeld |
24 |
24 |
Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Uwe Bretthauer (bis 28.02.2021) 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
16
|
95
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
7 |
45 |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit |
4 |
24 |
| Sitzungsgeld |
5 |
26 |
| in T€ |
2021
|
2020 |
|
Michael Dohrmann (bis 15.05.2020) 1
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
0
|
23
|
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
0 |
17 |
| Sitzungsgeld |
0 |
6 |
1 Die Arbeitnehmervertreter haben erklärt, ihre Vergütungen nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung
abzuführen.
Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer im Sartorius Konzern sind, Entgeltleistungen,
die nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen.
8. Vergleichende Darstellung
| in T€ |
2021
|
in %
|
2020 |
|
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats
|
|
|
|
| Dr. Lothar Kappich (Vorsitzender) |
261 |
0 % |
262 |
| Manfred Zaffke (Stellvertretender Vorsitzender) |
137 |
-2 % |
140 |
| Annette Becker |
70 |
30 % |
54 |
| Prof. Dr. David Raymond Ebsworth |
57 |
2 % |
56 |
| Dr. Daniela Favoccia |
57 |
2 % |
56 |
| Petra Kirchhoff |
57 |
2 % |
56 |
| Karoline Kleinschmidt |
57 |
2 % |
56 |
| Dietmar Müller (ab 16.05.2020) |
75 |
142 % |
31 |
| Ilke Hildegard Panzer |
57 |
2 % |
56 |
| Hermann Jens Ritzau (ab 01.03.2021) |
49 |
|
|
| Prof. Dr. Thomas Scheper |
56 |
0 % |
56 |
| Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler |
108 |
0 % |
108 |
|
Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats
|
|
|
|
| Uwe Bretthauer (bis 28.02.2021) |
16 |
- 83 % |
95 |
| Michael Dohrmann (bis 15.05.2020) |
0 |
- 100 % |
23 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
| Bereinigtes EBITDA in Mio.€ |
1.175 |
70 % |
692 |
| Jahresergebnis der Sartorius AG in Mio.€ |
41 |
- 64 % |
113 |
|
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter
|
|
|
|
| Mitarbeiter des Konzerns im Inland |
89 |
1 % |
88 |
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter der deutschen Konzernunternehmen
(ohne Vorstand) einbezogen worden. Die durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Sozialabgaben
sowie Aufwendungen für die Altersversorgung. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der
Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021
und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Konzernlagebericht
zusammengefassten Lagebericht (Lagebericht) der Sartorius Aktiengesellschaft inklusive des im Abschnitt 'Vergütungsbericht'
des Lageberichts enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Die im Abschnitt 'Sonstige Informationen' unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Lageberichts haben wir in
Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| - |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
|
| - |
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen
Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt
sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt 'Sonstige Informationen' genannten Bestandteile des Lageberichts.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung
(Nr. 537/2014; im Folgenden 'EU-APrVO') unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt 'Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts' unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen
Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
| * |
Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen
|
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf den Anhang, Abschnitt 'Finanzanlagen'. Angaben
zur Höhe der Finanzanlagen finden sich im Anlagenspiegel als Anlage zum Anhang.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Im Jahresabschluss der Sartorius Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2021 werden unter den Finanzanlagen Anteile an verbundenen
Unternehmen in Höhe von EUR 440 Mio ausgewiesen. Der Anteil an der Bilanzsumme beläuft sich auf insgesamt 19 % und hat somit
einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage der Gesellschaft.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden zu Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zum niedrigeren
beizulegenden Wert bilanziert.
Wesentliche Werttreiber der beizulegenden Werte sind die von den Tochtergesellschaften hergestellten und vertriebenen Produkte.
Die Prognose der künftigen Umsatz- und Ergebnisentwicklung ist hinsichtlich der getroffenen Annahmen in hohem Maße von Einschätzungen
und Beurteilungen der Gesellschaft abhängig.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 nicht vorgenommen.
Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass die Anteile an verbundenen Unternehmen nicht werthaltig sind.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Unsere Prüfung haben wir risikoorientiert durchgeführt. Anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen haben
wir beurteilt, ob bei Anteilen an verbundenen Unternehmen Anhaltspunkte für einen Wertminderungsbedarf bestehen. Zunächst
haben wir uns durch Erläuterungen des Beteiligungscontrollings sowie Würdigung der Dokumentationen ein Verständnis über den
Prozess der Gesellschaft zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen verschafft. Dabei haben
wir uns intensiv mit dem Vorgehen der Gesellschaft zur Bestimmung wertgeminderter Anteile an verbundenen Unternehmen auseinandergesetzt
und anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen beurteilt, ob Anhaltspunkte für von der Gesellschaft nicht
identifizierten Abschreibungsbedarf bestehen.
In diesem Zusammenhang haben wir uns mit der Prognose der künftigen Umsatz- und Ergebnisentwicklung der einzelnen Gesellschaften
beschäftigt. Die prognostizierten Beträge haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Abstimmungen
mit dem vom Vorstand erstellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Budget und der zur Kenntnis genommenen Planung vorgenommen.
Zusätzlich haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt. Ferner haben wir uns von der
bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten
Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Annahmen und Einschätzungen der Gesellschaft zur Bewertung der Anteile an verbundenen Unternehmen sind sachgerecht.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Lageberichts:
| - |
die nichtfinanzielle Konzernerklärung, die im gleichnamigen Abschnitt des Lageberichts enthalten ist und
|
| - |
die Erklärung zur Unternehmensführung, die im gleichnamigen Abschnitt des Lageberichts enthalten ist.
|
Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts.
Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Jahresabschluss, die inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben sowie unseren
dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und
dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
| - |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben oder unseren bei der Prüfung
erlangten Kenntnissen aufweisen oder
|
| - |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für
die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften
zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im Lagebericht in
einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um
die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| - |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen
im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
Kontrollen beinhalten können.
|
| - |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen
Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
|
| - |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
|
| - |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu
machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
|
| - |
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
|
| - |
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage des Unternehmens.
|
| - |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht
durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer
Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle
Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil zum Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Jahresabschlusses und des
Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB.
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei
'ESEF Einzelabschluss Sartorius.zip' (SHA256-Hashwert: 0dcc0bfddeac10206600845264f72955038802a54646aa364bf13bd1027d3b35) enthaltenen
und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts (im Folgenden auch als 'ESEF-Unterlagen'
bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ('ESEF-Format') in allen wesentlichen Belangen
entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung
der Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben
enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung
erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs.
1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden 'Vermerk über die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts' enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten
Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den
in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen
ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und
des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke
der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410
(10.2021)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach
ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| - |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
|
| - |
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
|
| - |
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte
Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische
Spezifikation für diese Datei erfüllt.
|
| - |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
Lageberichts ermöglichen.
|
Übrige Angaben gemäß Art. 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 26. März 2021 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 9. Dezember 2021 vom Aufsichtsrat
beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2015 als Abschlussprüfer der Sartorius Aktiengesellschaft tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Art. 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Jahresabschluss oder im Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung
für das geprüfte Unternehmen bzw. für die von diesem beherrschten Unternehmen erbracht:
Neben dem Jahresabschluss haben wir den Konzernabschluss der Sartorius Aktiengesellschaft geprüft und verschiedene Jahresabschlussprüfungen
bei Tochterunternehmen durchgeführt. Darüber hinaus erfolgten prüferische Durchsichten von Zwischenabschlüssen und projektbegleitende
Prüfungen IT-gestützter rechnungslegungsbezogener Systeme. Ferner wurden andere vertragliche Prüfungen vorgenommen, wie z.
B. die prüferische Durchsicht der nichtfinanziellen Erklärung.
Sonstiger Sachverhalt - Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften Lagebericht sowie
den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und Lagebericht - auch die im Bundesanzeiger
bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil
nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Frank Thiele.
Hannover, den 8. Februar 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
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gez. Dr. Tonne
Wirtschaftsprüfer
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gez. Thiele
Wirtschaftsprüfer
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3.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahlen zum Aufsichtsrat)
Prof. David Ebsworth, PhD, Overath
geb. 1954 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit Januar 2020
Beruflicher Werdegang
| Seit 2015 |
Selbstständiger Berater ausgewählter Unternehmen im Bereich Healthcare und Finanzinvestoren sowie Angel Investor bei ausgesuchten
Firmen der Gesundheitsbranche
|
| 2009-2015 |
Galenica AG, Schweiz 2014-2015: Projektbegleitung für den Vorstandsvorsitzenden von Vifor Pharma sowie von Galenica Santé bis zum Erreichen des
Ruhestandsalters 2012-2014: Vorstandsvorsitzender sowie Vorsitzender des Konzernleitungsausschusses (Zürich und Bern, Schweiz) 2009-2014: Vorstandsvorsitzender von Vifor Pharma AG sowie Mitglied des Konzernleitungsausschusses der Galenica AG
|
| 2003-2009 |
Verschiedene Positionen als nicht-exekutiver Direktor und Berater für Industrie und Finanzinvestoren |
| 2002-2003 |
Oxford Glycosciences Ltd, Großbritannien - Vorstandsvorsitzender |
| 1983-2002 |
Bayer AG, Leverkusen 2000-2002 Geschäftsbereichsleiter, Pharmaceuticals 1995-1999 Präsident, North American Pharmaceutical Division 1983-1995 Verschiedene Positionen (mit Schwerpunkt Marketing, Sales, Business Operations)
|
Ausbildung
| * |
Dr. h.c., verliehen von der University of New Haven, Connecticut, USA (2000)
|
| * |
Ph.D. in Comparative Industrial Relations (1980), University of Surrey, Guildford, Großbritannien
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| * |
B.Sc. in Chemie und Deutsch (1976), University of Surrey, Guildford, Großbritannien
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
| * |
Synlab AG, München (börsennotiert) - Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| * |
Verona Pharma plc, Großbritannien (börsennotiert) - Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)
|
| * |
Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien - Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)
|
| * |
Kyowa Kirin International plc, Großbritannien - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)
|
| * |
Opterion Health AG, Schweiz - Präsident des Verwaltungsrats (nicht-exekutiv)
|
| * |
Interpharma Investments Ltd, Britische Jungferninseln - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| * |
Business School der University of Surrey, Guildford, Großbritannien, Gastprofessor
|
Dr. Daniela Favoccia, Frankfurt a.M.
geb. 1964 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit April 2017
Beruflicher Werdegang
| Seit 1993 |
Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. - Rechtsanwältin Seit 1999: Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. - Partnerin 2010-2014: Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. - Co-Managing Partnerin
|
| 1995-1996 |
Anwaltskanzlei in Los Angeles, USA - Rechtsanwältin |
Ausbildung
| * |
Dr. jur. - Universität Freiburg
|
| * |
Studium der Rechtswissenschaften - Universitäten Passau / Freiburg
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| * |
Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
|
Dr. Lothar Kappich, Hamburg
geb. 1957 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit April 2007
Beruflicher Werdegang
| Seit 2017 |
Freiberuflicher Unternehmensberater |
| 1998-2017 |
ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Hamburg - Geschäftsführer |
| 1995-2017 |
Geschäftsführer in diversen Tochtergesellschaften der ECE-Gruppe |
| 1993-1998 |
ECE Consulting GmbH, Hamburg - Geschäftsführer |
| 1990-1992 |
ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Hamburg - Assistent CEO |
| 1988-1990 |
Schering AG, Berlin - Controller |
| 1984-1988 |
Institut für Quantitative Wirtschaftsforschung (Abteilung 'Internationale Wirtschaftsbeziehungen'), Universität Hannover -
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
|
Ausbildung
| * |
Dr. rer. pol - Universität Hannover
|
| * |
Dipl.-Ökonom - Universität Hannover
|
| * |
Industriekaufmann - XOX Nabisco GmbH, Celle
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| * |
Sartorius Stedim Biotech S.A., Frankreich (börsennotiert / konzernintern) - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| * |
Testamentsvollstrecker nach Horst Sartorius
|
Ilke Panzer, Fredonia, WI (USA)
geboren 1966 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit April 2017
Beruflicher Werdegang
| Seit 2018 |
Assurance Laboratories LLC, USA - CEO |
| 2016-2018 |
Versiti Inc., USA - Executive Vice President / Chief Innovation Officer / General Manager, Diagnostic Laboratories |
| 2006-2016 |
BloodCenter of Wisconsin, USA 2009-2016: Senior Vice President, Diagnostic Laboratories 2006-2009: Vice President, Diagnostic Laboratories
|
| 2004-2006 |
Johnson & Johnson, DePuy Orthopaedics, Inc., USA - Vice President, Worldwide Research & Development |
| 1992-2004 |
General Electric Corporation, USA 2000-2004: General Manager, Global Ultrasound 1999-2000: Global Supply Chain Manager, Ultrasound 1998-1999: Quality Manager, Six Sigma Champion, Ultrasound 1996-1998: Engineering Manager, Computer Tomography 1992-1996: Edison Engineer, Electrical Distribution and Controls
|
Ausbildung
| * |
Master of Science in Engineering, Computer and Systems Engineering National Technological University, Fort Collings, Colorado
|
| * |
Bachelor of Science in Engineering, Computer and Systems Engineering University of Connecticut
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| * |
Vice Chair im Board des Wisconsin Technology Council
|
| * |
Mitglied im Investment Advisory Committee eines Healthcare Venture Funds
|
Frank Riemensperger, Dietzenbach
geb. 1962
Beruflicher Werdegang
| 1989-28.02.2022 |
Accenture 2009-2021: Vorsitzender der Geschäftsführung Accenture Deutschland. Mitglied im Global Leadership Council, dann Global Management
Committee der weltweiten Accenture Gruppe. Verantwortlich für die Region Deutschland, Schweiz, Österreich und Russland und
den Ausbau der Geschäftstätigkeiten in diesen Ländern. 2005-2009: Leitung des Geschäftsbereichs Technology für die weltweite Accenture-Branchengruppe 'Produzierende Industrie' (Products).
Auf- und Ausbau von Software-Zentren, insbesondere in Indien, Philippinen, Brasilien und China. 2007-2009: zusätzliche Verantwortung
für das Technologiegeschäft im Geschäftsbereich Products in den USA 2002-2007: Stellvertretender Sprecher der Geschäftsführung Deutschland 1998: Berufung zum Partner Projektleiter für komplexe, digital-gestützte Unternehmenstransformationen in Großunternehmen
|
| 1987-1988 |
Integrata Unternehmensberatung AG, Tübingen - Assistent der Geschäftsleitung |
Ausbildung
| * |
Diplom-Informatiker (1987), Hochschule Furtwangen (FH)
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| * |
DRM Datenraum Mobilität GmbH, München - Mitglied des Aufsichtsrats
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| * |
Mitglied in Lenkungskreisen der Plattform Industrie 4.0 und der Plattform Lernende Systeme (KI)
|
| * |
Senator der Acatech (Deutsche Akademie der Technikwissenschaften)
|
| * |
Mitglied im Feldafinger Kreis (Gesprächskreis mit Fokus CTO und Digitalisierung)
|
| * |
Mitglied der Baden-Badener Unternehmer-Gespräche (BBUG)
|
Prof. Dr. Klaus Trützschler, Essen
geboren 1948 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit November 2011
Beruflicher Werdegang
| Seit 2012 |
Freiberuflicher Unternehmensberater |
| 2008-2013 |
Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Honorarprofessor am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Organisation,
Personal und Innovation
|
| 2000-2012 |
Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg - Mitglied des Vorstands / CFO |
| 1977-2000 |
Ruhrkohle AG / RAG Aktiengesellschaft, Essen 1997-2000: Mitglied des Vorstands / CFO 1995-1996: Generalbevollmächtigter & Leiter ZB Unternehmensentwicklung, RAG 1992-1995: Rütgerswerke und in Personalunion CFO Bakelite AG / CFO Rütgerswerke AG 1977-1992: Verschiedene Positionen (Schwerpunkte: Konzernbuchhaltung, Bilanzwesen)
|
Ausbildung
| * |
Dr. rer. pol. - TU München
|
| * |
Dipl.-Mathematiker - Universitäten Würzburg / Freiburg / Bonn
|
| * |
Dipl.-Wirtschaftsmathematiker - RWTH Aachen / TU München
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
| * |
Zwiesel Kristallglas AG, Zwiesel - Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| * |
Odenwald Faserplattenwerk GmbH, Amorbach - Mitglied des Beirats
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| * |
Vorsitzender des Hochschulrats der Universität Duisburg-Essen
|
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien
ausgegeben, die aus je 37.440.000 Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien bestehen. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem
Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 68.415.862 Stückaktien, da 3.213.991 Stamm- und 3.250.147 Vorzugsaktien
von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Virtuelle Hauptversammlung
Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet in der Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen, als
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Gesetzes statt.
Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung,
einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten
-, werden nachfolgend näher beschrieben.
Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung
und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der
Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
2.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre - und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen
Stammaktionäre - berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 20. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung - und die Stammaktionäre
zusätzlich zur Ausübung des Stimmrechts - nachzuweisen. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erstellt sein. Zum Nachweis reicht ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG in
jedem Fall aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. 4. März 2022 (0.00 Uhr (MEZ), sog. Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der weiter unten genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und, soweit die Aktien stimmberechtigt sind,
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die jeweilige Berechtigung
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher aus eigenem Recht
nicht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt
sind) berechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:
Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
3.
Verfahren für die Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und sonstige Bevollmächtigte
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder
durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Vorzugsaktionäre
sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmabgabe sowie zur Stimmrechtsvertretung
gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre.
a) Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl ausüben.
Hierfür können sie ihre Stimme bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 25. März 2022 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen Votums bei der Gesellschaft entscheidend.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erfolgte Stimmabgabe, soweit sie
nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der betreffenden Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine per Briefwahl erfolgte Stimmabgabe zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung
(Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft) auch für einen Beschlussvorschlag
der Verwaltung, der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend
angepasster Form zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird.
b) Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Stammaktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit den Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice
unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular
den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
abrufbar.
Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
| - |
bis zum 24. März 2022, 18.00 Uhr (MEZ), unter der vorstehend in Abschnitt IV.2 für die Anmeldung zur Hauptversammlung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse
|
| - |
oder bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 25. März 2022 über den passwortgeschützten Internetservice unter
|
- www.sartorius.de/hauptversammlung
|
|
| - |
zugehen.
|
Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei
der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur
Ausübung des Stimmrechts, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
betreffenden Einzelabstimmung. Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts
zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft) auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung
infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur Abstimmung gestellt wird,
soweit die Weisung nicht geändert oder widerrufen wird.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
zur Verfügung.
Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.
c) Stimmrechtsvertretung durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können dieses auch durch sonstige Bevollmächtigte, auch durch
ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch diese Bevollmächtigten können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können auch elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten
Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten bzw. deren Änderung oder Widerruf stehen
| - |
bis zum 24. März 2022, 18.00 Uhr (MEZ), die vorstehend in Abschnitt IV.2 für die Anmeldung zur Hauptversammlung genannte Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse
sowie
|
| - |
bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 25. März 2022 der passwortgeschützte Internetservice unter
|
www.sartorius.de/hauptversammlung
|
|
zur Verfügung.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten daher ausschließlich unter Nutzung des unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben,
geändert oder widerrufen werden.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene
Zugangsdaten entweder per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des
Bevollmächtigten und bei Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse
des Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse
oder E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben wird, erfolgt der Versand der Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post
an die Adresse des Vollmachtgebers. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten
für die Übermittlung der Zugangsdaten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt
wird.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute oder sonstige Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige in
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG,
die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger
zu erfragen.
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die voranstehenden zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit den Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
d) Behandlung voneinander abweichender Erklärungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht
erkennbar, welche der Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1)
über den passwortgeschützten Internetservice, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) per Brief übersandte Erklärungen.
4.
Weitere Rechte der Aktionäre
a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von €
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.
Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 22. Februar 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Sartorius Aktiengesellschaft Vorstand Otto-Brenner-Straße 20 37079 Göttingen
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung
bekannt gemacht.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende
Adresse übermittelt werden:
Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens 10. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie
eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs.
2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden.
c) Fragerecht nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz vor der Hauptversammlung
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ist Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
einzuräumen. Zur Gewährung dieses Fragerechts hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft entschieden,
dass Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllt
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten Fragen wie folgt einreichen können:
Die Fragen sind der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
zu übermitteln und müssen der Gesellschaft hierüber bis zum Ablauf des 23. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben für Zwecke des vorstehend eingeräumten Fragerechts unberücksichtigt.
Ein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG ist mit dem vorstehend eingeräumten Fragerecht nicht verbunden. Der Vorstand wird
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die eingereichten Fragen
beantwortet. Er kann dabei insbesondere im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der virtuellen Hauptversammlung Fragen
und deren Beantwortung zusammenfassen. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
zu beantworten.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und gegebenenfalls Wohnort bzw. Sitz des fragenden
Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten
Internetservice nicht ausdrücklich widersprochen wird.
d) Einlegung von Widersprüchen
Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben,
bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice
unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
von Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift des Notars zu erklären (§ 245 Nr. 1 AktG
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz).
5.
Zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, für teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus und damit auf freiwilliger Basis - während der Hauptversammlung
eine zusätzliche Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation wie folgt einzurichten:
Die Fragemöglichkeit soll Aktionären Nachfragen zu den Erläuterungen der Verwaltung in der Hauptversammlung und insbesondere
zu der Beantwortung von vor der Hauptversammlung eingereichten Aktionärsfragen ermöglichen. Entsprechende Nachfragen können
der Gesellschaft von Aktionären, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
erfüllt haben, bzw. ihren Bevollmächtigten während der Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache über den passwortgeschützten
Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
übermittelt werden. Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen diese Fragemöglichkeit freigeschaltet wird, bestimmt der
Versammlungsleiter. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung
übermittelten Fragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen im Interesse eines zeitlich
angemessenen Rahmens geeignet begrenzen, Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen und/oder unter den übermittelten Fragen
im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und gegebenenfalls Wohnort bzw. Sitz des fragenden
Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten
Internetservice nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht.
Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ferner ausdrücklich nicht Bestandteil
des gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz eingeräumten Fragerechts, welches - wie vorstehend in Abschnitt
IV.4.c) näher erläutert - nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft innerhalb der dort genannten Frist vor der Hauptversammlung
zugehen.
Da diese zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung nur für Nachfragen zu den Erläuterungen der Verwaltung
in der Hauptversammlung vorgesehen ist, werden Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die hiervon unabhängig Fragen zu den
Gegenständen der Tagesordnung stellen möchten, gebeten, diese Fragen bereits vor der Hauptversammlung im Rahmen des vorstehend
in Abschnitt IV.4.c) näher erläuterten Fragerechts gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz zu übermitteln.
6.
Möglichkeit zur Einreichung von Video-Stellungnahmen zur Tagesordnung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die
Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats daher entschieden, teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes
hinaus und damit auf freiwilliger Basis - wie folgt die Möglichkeit einzuräumen, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zur
Tagesordnung in der Form von Videobotschaften einzureichen:
Entsprechende Stellungnahmen zur Tagesordnung in der Form von Videobotschaften in deutscher Sprache können der Gesellschaft
von Aktionären, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllt
haben, bzw. ihren Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis zum Ablauf des 21. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen.
Die Dauer einer solchen Videobotschaft darf drei Minuten nicht überschreiten; es soll ein neutraler Hintergrund verwendet
werden. Es sind ausschließlich solche Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in
Erscheinung tritt, um die Stellungnahme abzugeben.
Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung von Videobotschaften sind im passwortgeschützten
Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
dargestellt.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften vor der Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
zu veröffentlichen und gegebenenfalls zusätzlich auch in der virtuellen Hauptversammlung einzuspielen. Mit dem Einreichen
erklärt sich der Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Offenlegung des
Namens und des Wohnorts bzw. Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten im passwortgeschützten Internetservice
veröffentlicht und gegebenenfalls während der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung eingespielt wird.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor,
Videobotschaften mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt
oder ohne ausreichenden Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Videobotschaften, deren Dauer drei Minuten überschreitet,
die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt, in anderer Weise oder in anderer als deutscher Sprache eingereicht wurden,
nicht zu veröffentlichen. Pro Aktionär wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht. Um eine zügige Abwicklung der virtuellen
Hauptversammlung gewährleisten zu können, behält sich die Gesellschaft vor, Videobotschaften auszuwählen, die in der virtuellen
Hauptversammlung eingespielt werden oder von einer Einspielung in der virtuellen Hauptversammlung auch ganz abzusehen. Die
Auswahl wird der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen; er kann dabei insbesondere die Sachnähe des Inhalts zu den
Gegenständen der Tagesordnung, den Umstand, inwieweit die Stellungnahme gegenüber anderen eingespielten Stellungnahmen neue
Aspekte oder Beurteilungen enthält, die Anzahl der vom Einreichenden vertretenen Aktien oder Aktionäre und die Dauer sowie
Ton- und Bildqualität der Videobotschaft berücksichtigen.
Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Videobotschaften
werden nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert und ausschließlich auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen und
in der in dieser Einberufung beschriebenen Form zu übermitteln.
7.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 und 9 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen
zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 der DurchführungsVO (EU) 2018/1212.
Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten
(Enthaltung).
8.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG,
ggf. i.V.m. § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, sowie der Inhalt der Einberufung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind
auch im Internet unter
www.sartorius.de/hauptversammlung
abrufbar.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Ferner werden dort auch weitere Informationen zur Hauptversammlung bereitgestellt unter Einschluss insbesondere der Formulare,
die bei Stimmenabgabe durch Bevollmächtigte zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt
werden.
9.
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Zeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Zeit (MEZ) minus einer Stunde.
10.
Informationen zum Datenschutz
a) Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Verantwortlicher
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten von ihren Aktionären sowie
ggf. von deren Vertretern (insbesondere Name, Wohnort/Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen
an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien sowie Nummer der Anmeldebestätigung und vom jeweiligen Aktionär bzw. seinem
Vertreter gestellte Fragen und eingereichte Stellungnahmen) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um ihnen die Ausübung
ihrer Rechte gemäß AktG und Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie
zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend rechtlich erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die Sartorius Aktiengesellschaft (Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen) verantwortliche Stelle
i.S.d. Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie in Verbindung mit § 1 COVID-19-Gesetz. Darüber hinaus
können Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO). Die Gesellschaft erhält die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt
haben (i.d.R. Depotbank), oder indem sie vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem im Rahmen der Ausübung hauptversammlungsbezogener
Rechte selbst übermittelt werden.
b) Weitergabe der personenbezogenen Daten und Kategorien der Empfänger
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die Gesellschaft externer Dienstleister und deren Subdienstleister
jeweils in der EU, welche von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft
zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere das Teilnehmerverzeichnis gemäß § 129 AktG.
Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls
vorab (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz) oder während der Hauptversammlung im Rahmen der dort freiwillig
eingeräumten Fragemöglichkeit gestellt haben. Die Gesellschaft kann Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich
nennen.
Darüber hinaus übermittelt die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären sowie ggf. deren Vertretern an weitere Empfänger
außerhalb des Unternehmens, die diese Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten, Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies können zum
Beispiel öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sein.
c) Speicherung der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Sartorius Aktiengesellschaft
ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, zum Beispiel aus Haftungsrisiken aus der anwendbaren Gesetzgebung. Anschließend
werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten personenbezogenen Daten beträgt die Speicherdauer unter Beachtung
gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, HGB, Abgabenordnung) regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei
denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen
Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich.
d) Rechte im Hinblick auf personenbezogene Daten
Betroffene können jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Daneben bestehen unter bestimmten
Voraussetzungen ein Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Sartorius Aktiengesellschaft
unentgeltlich über deren Datenschutzbeauftragten unter den in Abschnitt IV.10.e) genannten Kontaktdaten geltend gemacht werden.
Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Die für die
Sartorius Aktiengesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen,
Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, poststelle@lfd.niedersachsen.de
e) Datenschutzbeauftragter
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft steht betroffenen Personen als Ansprechpartner für datenschutzbezogene Anliegen
unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Sartorius Corporate Administration GmbH Datenschutzbeauftragter Otto-Brenner-Straße 20 37079 Göttingen
oder per E-Mail: datenschutz@sartorius.com
Göttingen, im Februar 2022
Sartorius Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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