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MBB SE / Aktienrückkauf MBB SE: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 13.04.2026 / 17:14 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Berlin, 13. April 2026 – MBB SE (ISIN DE000A0ETBQ4), ein mittelständisches Familienunternehmen, hat beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juni 2025 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und das am 09. Dezember 2025 bekanntgegebene und am 11. Dezember 2025 begonnene Aktienrückkaufprogramm („Aktienrückkaufprogramm 2025„) anzupassen. Im Rahmen der Anpassung des Aktienrückkaufprogrammes wird das maximale Rückkaufvolumen auf 25,0 Mio. € (ursprünglich 22,0 Mio. €) erhöht sowie die Laufzeit bis zum 22. Mai 2026 verlängert (ursprünglich befristet bis zum 14. April 2026). Alle sonstigen Bedingungen des Aktienrückkaufprogrammes 2025, insbesondere der maximale Preis pro Aktie von 222,00 €, bleiben unverändert. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juni 2025. Der Rückkauf erfolgt zum Zweck der Einziehung und zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 sollen im Zeitraum vom 11. Dezember 2025 bis zum 22. Mai 2026 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem größtmöglichen Gesamtkaufpreis von 25,0 Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu einem Preis von 222,00 € pro Aktie zurückgekauft werden. Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juni 2025 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2025 enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit beendet, ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2025 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website im Bereich ‚Investor Relations‘ unter www.mbb.com/ir/buyback veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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| Sprache: | Deutsch |
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