Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Unterhaching (pta044/30.04.2019/20:10) – Der Abschlussprüfer hat heute der Gesellschaft mitgeteilt, dass er nicht in der Lage ist, die Werthaltigkeit der Forderungen im Jahresabschluss zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um Forderungen der Gesellschaft gegen die Emissionsbank der Kapitalerhöhung vom Januar 2018, die aufgrund eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verhängten Moratoriums nicht ausgezahlt wurden. Der Vorstand hat vom Insolvenzverwalter der Emissionsbank anerkannte Forderungen zu 80% wertberichtigt sowie vorläufig bestrittene Forderungen vollständig wertberichtigt. Der verbliebene Bilanzansatz mit TEuro 165 ergibt sich aus einem verbindlichen Kaufangebot einer auf Forderungserwerb spezialisierten Gesellschaft.
Gleichwohl entspricht dieser Betrag mehr als 50 % der Bilanzsumme der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018. Da der Insolvenzverwalter weder zur weiteren Dauer des Verfahrens noch zu einer Quotenerwartung Stellung nahm, sieht sich der Abschlussprüfer nicht in der Lage zu beurteilen, ob weitere Anpassungen notwendig werden. Aufgrund der Bedeutung des dargestellten Prüfungshemmnisses wird der Bestätigungsvermerk gemäß § 322 Abs. 5 HGB versagt.
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