Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Koblenz (pta029/25.06.2020/16:15) – Im heutigen Termin am Finanzgericht Neustadt wurde überraschend nicht zu Gunsten der Gesellschaft (Kläger), sondern zu Gunsten des Finanzamtes (Beklagte) entschieden. Das Gericht konnte nicht zweifelsfrei ausschließen, dass durch den ausländischen Hauptauftraggeber eine Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechtes in Koblenz entstanden ist. Aus aktueller Sicht ergeben sich zwar keine ergebniswirksamen Konsequenzen, aber eine weitere nennenswerte Liquiditätsbelastung ist zu erwarten. Dies wird aber noch geprüft bzw. ist Gegenstand von Verhandlungen.
Ein schriftliches Urteil liegt noch nicht vor. Eine Revision am BFH wurde zugelassen und wird nun mit dem Rechtsbeistand der Gesellschaft erörtert. Der Geschäftsbetrieb geht unverändert weiter.
(Ende)
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