Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta008/28.07.2020/07:30) –
CA IMMOBILIEN ANLAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Wien
FN 75895k
ISIN AT0000641352 (Inhaberaktien)
ISIN AT0000641345 (Namensaktien)
Einberufung der 33. ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
für Dienstag, den 25. August 2020, um 14:00 Uhr (Wiener Zeit)
in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, Mechelgasse 1, 1030 Wien
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand beschloss nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Bestimmungen ist zulässig, da die CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) eine börsenotierte Gesellschaft ist.
Die am 25. August 2020 stattfindende Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 58/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als „virtuelle Hauptversammlung“ durchgeführt.
Dies bedeutet nach der Entscheidung des Vorstands, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft am 25. August 2020 grundsätzlich Aktionäre und deren Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, Mechelgasse 1, 1030 Wien, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, erfolgt ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform per E-Mail an die Adresse
fragen.caimmo@hauptversammlung.at.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-GesV vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen. Auf Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV ist dies datenschutzrechtlich zulässig.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am
25. August 2020, ab 14:00 Uhr (Wiener Zeit) unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet unter
www.caimmo.com als virtuelle Hauptversammlung verfolgen.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der gesamten Hauptversammlung zu folgen und damit insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie den Abstimmungsvorgang zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann durch diese Übertragung dem Verlauf der Versammlung daher nur folgen. Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Als Aktionärin oder Aktionär der Gesellschaft benötigen Sie zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ein funktionsfähiges Endgerät, wie zB einen Computer, Laptop, ein Tablet oder ein Smartphone, sowie eine Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos. Der Link zur Übertragung der Hauptversammlung findet sich auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite unter
https://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/.
Im Übrigen wird auf die in dieser Einberufung enthaltenen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 2 Abs 4 COVID-19-GesV hingewiesen.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der folgenden Punkte dieser Einberufung, und zwar Punkt V. zur Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters, Punkt VI., Unterpunkt 4 zur Ausübung des Auskunftsrechts von Aktionären sowie Punkt VI., Unterpunkt 5 zur Stellung von Anträgen, Erteilung von Stimmrechtsweisungen und Erhebung von Widerspruch von Aktionären.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt Lageberichten, dem Corporate Governance Bericht, dem Vorschlag für die Gewinnverwendung und dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019.
5. Beschlussfassung über die Vergütung für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2019.
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020.
7. Wahl von einer Person in den Aufsichtsrat.
8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats.
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Insbesondere folgende Unterlagen werden spätestens ab dem 4. August 2020 im Internet unter
https://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich und abrufbar sein:
* die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen
* die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8
* die Transparenzangaben gemäß § 270 Abs 1a UGB zu Tagesordnungspunkt 6
* die Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf zu Tagesordnungspunkt 7
* die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze der Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 8
* der vollständige Text dieser Hinweisbekanntmachung und dieser Einberufung
* die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG samt Weisungsformular für die von der Gesellschaft namhaft gemachten besonderen Stimmrechtsvertreter (Florian Beckermann, Dr. Gernot Wilfling, Dr. Sascha Schulz, Dr. Christoph Nauer)
* das Frageformular
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich gemäß § 111 AktG nach dem Anteilsbesitz am Ende des 15. August 2020, 24 Uhr Wiener Zeit (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft gemäß § 111 Abs 2 AktG spätestens am 20. August 2020 ausschließlich unter einer der folgenden Adressen zugehen muss:
als Papierdokument mit firmenmäßiger Zeichnung seitens des ausstellenden Kreditinstituts per Post oder Kurierdienst an die Anschrift:
CA Immobilien Anlagen AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82
per E-Mail: anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at (einfache E-Mail; dabei können die Depotbestätigungen in den Formaten PDF, JPG, TXT oder TIF Berücksichtigung finden)
per SWIFT: GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN AT0000641352 im Text angeben.
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts durch Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Depotbestätigung gem. § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs sowie (bei mehreren Aktiengattungen) die Bezeichnung der Gattung oder die international gebräuchliche Wertpapierkennnummer,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,
* die Depotbestätigung muss sich auf den 15. August 2020, 24 Uhr Wiener Zeit, beziehen.
Die Depotbestätigung ist in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein.
Namensaktien
Aktionäre von Namensaktien sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, sofern ihre Anmeldung der Gesellschaft spätestens am 15. August 2020, 24 Uhr Wiener Zeit, in Textform ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugeht:
per Post oder Kurierdienst an die Anschrift:
CA Immobilien Anlagen AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82
per E-Mail: anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang: TIF, PDF, etc.)
per SWIFT: GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN AT0000641345 im Text angeben.
Die Anmeldung ist in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch am Nachweisstichtag maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. Die Aktionäre werden gebeten, sich rechtzeitig an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft am 25. August 2020 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden folgende geeignete und von der Gesellschaft unabhängige Personen vorgeschlagen:
i. Dkfm. Florian Beckermann, c/o Interessensverband für Anleger, IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22
Tel: +43 (01) 8763343 30
E-Mail: beckermann.caimmo@hauptversammlung.at
ii. Dr. Gernot Wilfling, c/o Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rockhgasse 6
Tel: +43 1 535 8008 27
E-Mail: wilfling.caimmo@hauptversammlung.at
iii. Dr. Sascha Schulz, c/o Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19
Tel: +43 1 534 37 50770
E-Mail: schulz.caimmo@hauptversammlung.at
iv. Dr. Christoph Nauer LL.M-, c/o bpv Hügel Rechtsanwaelte GmbH, 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4
Tel: +43 2236 893377
E-Mail: nauer.caimmo@hauptversammlung.at
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist im Sinne der COVID-19-GesV nicht zulässig und daher unwirksam.
Um die Vorbereitung, Organisation und Durchführung dieser virtuellen Hauptversammlung zu erleichtern, wird ersucht, davon Abstand zu nehmen, an den vom Aktionär bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Stellen von Fragen und Verlesen von Redebeiträgen zu erteilen. Das Auskunftsrecht kann von Aktionären vielmehr selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform per E-Mail ausschließlich an die Adresse
fragen.caimmo@hauptversammlung.at (siehe dazu noch unten Punkt VI.).
Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter wird empfohlen, wenn dem vom Aktionär bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Stellung von Beschlussanträgen und zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden.
Es wird ausdrücklich ersucht, bei Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular hinsichtlich der
„Angaben zum Aktionär/zu den Aktionären“ vollständig auszufüllen und insbesondere die
E-Mail Adresse und ein
Kennwort anzugeben, um dem besonderen Stimmrechtsvertreter bei Kommunikation zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere während der Hauptversammlung per E-Mail, auf geeignete Weise die
Prüfung der Identität des betreffenden Aktionärs zu ermöglichen bzw zu erleichtern.
Es wird weiters ersucht, die weitere Kommunikation mit dem besonderen Stimmrechtsvertreter ausschließlich über jene E-Mail Adresse abzuwickeln, die auch im Vollmachtsformular angegeben wird.
Für die Vollmachtserteilung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Bitte lesen Sie dieses Vollmachtsformular genau durch und beachten Sie die in dieser Einberufung enthaltenen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 2 Abs 4 COVID-19-GesV.
Die
Vollmachten sollten zum Zwecke einer guten Vorbereitung der Hauptversammlung und daher auch in Ihrem Interesse spätestens
am 20. August 2020 bei der entsprechenden unten genannten E-Mail-Adresse Ihres besonderen Stimmrechtsvertreters
einlangen:
i. E-Mail: beckermann.caimmo@hauptversammlung.at
ii. E-Mail: wilfling.caimmo@hauptversammlung.at
iii. E-Mail: schulz.caimmo@hauptversammlung.at
iv. E-Mail: nauer.caimmo@hauptversammlung.at
Durch diese Art der Übermittlung hat ausschließlich der von Ihnen ausgewählte und bevollmächtigte besondere Stimmrechtsvertreter, nicht hingegen einer der übrigen besonderen Stimmrechtsvertreter, unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter am Versammlungsort ist jedoch zum Zweck der Wahrung der besonderen Maßnahmen aufgrund von COVID-19 ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:
per Post oder Kurierdienst an die Anschrift:
CA Immobilien Anlagen AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82
per SWIFT: GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599; unbedingt bei Inhaberaktien ISIN AT0000641352 bzw. bei Namensaktien ISIN AT0000641345 im Text angeben
Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Bei Zwischenschaltung einer bevollmächtigten Person ist zu beachten, dass die Berechtigung für den angemeldeten Aktionär einzuschreiten durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) nachgewiesen werden muss. Die Vertretung in der Hauptversammlung ist jedoch nur gewährleistet, wenn einer der vier besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
VI. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 UND 118 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen zumindest 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller. Zu jedem vorgeschlagenen zusätzlichen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beigelegt werden. Ein derartiges Verlangen ist gemäß § 109 AktG ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 4. August 2020, in Schriftform
ausschließlich an die Geschäftsanschrift CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Mechelgasse 1, Abteilung Corporate Office, Claudia Höbart zugeht. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
2. Beschlussvorschläge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Tagesordnungspunkt in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Dieses Verlangen ist gemäß § 110 AktG ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 14. August 2020, in Textform entweder
per Post, Kurierdienst oder persönlich an ihrer Geschäftsanschrift:
CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Abteilung Corporate Office, Claudia Höbart, Mechelgasse 1, 1030 Wien
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82
per E-Mail: anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 7 „Wahl von einer Person in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG weist die Gesellschaft darauf hin, dass auf die CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft § 86 Abs 7 AktG anwendbar ist.
Gemäß § 10 Abs 1 der Satzung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Die Inhaber der vier Namensaktien sind berechtigt, je ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Gemäß § 88 Abs 1 AktG darf die Gesamtzahl der per Namensaktien entsandten Mitglieder ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.
Derzeit besteht der Aufsichtsrat der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft aus sieben von der Hauptversammlung gewählten und zwei mittels Namensaktien entsendeten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Die neun Kapitalvertreter setzen sich aus sechs Männern und drei Frauen zusammen. Die vier Arbeitnehmervertreter setzen sich aus drei Männern und einer Frau zusammen.
Mitgeteilt wird, dass kein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Bei der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich das Mindestanteilsgebot mit der Zahl der Kapitalvertreter entsprechend erhöhen kann.
4. Auskunftsrecht während der Hauptversammlung
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft bzw. des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG auch während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mail an die Adresse
fragen.caimmo@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. Bitte senden Sie das E-Mail von jener E-Mail-Adresse, die Sie auch am Vollmachtsformular angeführt haben.
Bitte bedienen Sie sich dabei des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar ist. Sollte dieses Frageformular nicht verwendet werden, ist in diesem einfachen E-Mail die Person des Erklärenden (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) zu nennen. Weiters möge auch das im Vollmachtsformular angegebene Kennwort angegeben werden, um die Gesellschaft im Zweifelsfall in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen. Die bei der Gesellschaft eingegangenen Fragen werden in der Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118 AktG verlesen und beantwortet.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung wird den Ablauf der Hauptversammlung wie auch bei einer Präsenzhauptversammlung zeitlich strukturieren und insbesondere einen bestimmten Zeitpunkt bekanntgeben, bis zu dem Fragen gestellt werden können.
Dessen ungeachtet werden die Aktionäre aus organisatorischen Gründen gebeten, alle Fragen in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.caimmo@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 20. August 2020 bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung. Der Vorstand ist bemüht, im Rahmen der oben angeführten Kommunikationswege und Teilnahmemöglichkeiten den Aktionären eine möglichst hohe Qualität der Willensbildung zu gewährleisten.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunfts- und Rederechts der Aktionäre ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
5. Stimmrecht-, Antrags- und Widerspruchsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, Stimmrechtsweisungen zu erteilen und Widerspruch zu Protokoll zu geben.
Die Aktionäre können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt Stimmrechtsweisungen erteilen sowie von ihrem Antrags- und Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Insbesondere haben die Aktionäre die Möglichkeit ihre Instruktionen, insbesondere zur Stellung von neuen Anträgen, zur Stimmabgabe oder Änderung ihrer Weisung betreffend die Stimmabgabe zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung, aber auch zum Erheben von Widersprüchen zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung an den betreffenden besonderen Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch abzuändern. Bitte verwenden Sie dafür ein einfaches E-Mail an die E-Mail-Adresse Ihres besonderen Stimmrechtsvertreters an die Sie auch die Vollmacht übermittelt haben.
Bitte senden Sie das E-Mail von jener E-Mail-Adresse, die Sie auch am Vollmachtsformular angeführt haben. In diesem einfachen E-Mail muss die Person des Erklärenden (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Angabe des Kennworts, das Sie auch im Vollmachtsformular angegeben haben, oder durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG), um den besonderen Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Vollmacht festzustellen.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung nur eine elektronische Kommunikation mit Ihrem besonderen Stimmrechtsvertreter möglich ist und insbesondere eine telefonische Erreichbarkeit des besonderen Stimmrechtsvertreters nicht gewährleistet werden kann.
Auch der Zeitpunkt bis zu welchem Instruktionen betreffend Antragstellung, Stimmabgabe und Widersprüche möglich sind, wird vom Vorsitzenden im Laufe der Hauptversammlung festgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die virtuelle Hauptversammlung kurz zu unterbrechen, um die während der Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die besonderen Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten.
Liegt zu einem Beschlussantrag keine Stimmrechtsweisung vor, wird sich der besondere Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Stimmrechtsweisung (zB gleichzeitig FÜR und GEGEN denselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der besondere Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts sowie des Antrags- und Widerspruchsrechts der Aktionäre ist jedoch der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds davon abweichend zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraussetzt: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 14. August 2020 in der oben angeführten Weise (Punkt VI., Unterpunkt 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI., Unterpunkt 3 verwiesen.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 718.336.602,72, eingeteilt in 98.808.336 Stückaktien und zwar in 98.808.332 Inhaberaktien und vier Namensaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung befinden sich 5.780.037 Stückaktien der Gesellschaft im Besitz der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, aus denen das Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann (§ 65 Abs 5 AktG). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 93.028.299.
2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden Hauptversammlung am Veranstaltungsort weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.
VIII. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Die CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Informationen zum Umfang der Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung unter
https://www.caimmo.com/de/datenschutzerklaerung/ oder
https://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar.
Wien, 28. Juli 2020
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: CA Immobilien Anlagen AG
Adresse: Mechelgasse 1, 1030 Wien
Land: Österreich
Ansprechpartner: Mag. Claudia Höbart
Tel.: +43 (0)1532 5907-502
E-Mail: claudia.hoebart@caimmo.com
Website: www.caimmo.com
ISIN(s): AT0000641352 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20200728008 ]