Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Hamburg (pta030/30.10.2017/16:08) –
Maier + Partner Aktiengesellschaft
Reutlingen
– ISIN: DE000A1MMCY2 // WKN: A1MMCY –
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 11. Dezember, um 11:00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
1.
Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sozietät DÜRKOP MÖLLER UND PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 zu wählen.
2.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Herren Dr. Stefan Schultes, Dr. Knuth Götz und Stephan Allgöwer haben mit Datum vom 06.04.2016 ihr Amt niedergelegt. Das derzeitige Aufsichtsratsgremium, bestehend aus den Herren Lutz Petrowsky, Marco Gebhard und Gunnar Binder, wurde auf Verlangen des Vorstands mit Datum vom 28.09.2017 gerichtlich bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden drei Personen zum Ablauf der am 11. Dezember 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Wahl soll jeweils gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet:
a) Thomas Poschen, Geschäftsführer payexcell Holding GmbH, Remshalden-Grunbach, Deutschland
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
b) Joe Bergeron, Chief Technology Officer FITWALL Ventures LLC., Irvine, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
c) Christopher Keshian, Managing Partner Neural Capital, San Francisco, CA, Vereinigte Staaten von Amerika
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Thomas Poschen als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
3.
Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft, Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Firma der Gesellschaft lautet netcoin.capital AG“
4.
Beschlussfassung über die Änderung des Sitzes der Gesellschaft, Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.“
5.
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Änderung von § 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 und 2 der Satzung werden aufgehoben und durch folgende neue Absätze ersetzt:
„(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, insbesondere aber nicht ausschließlich solcher Gesellschaften, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Geschäftsumfeld von Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie haben; der Unternehmensgegenstand erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind erlaubnispflichtige Rechtsberatungs-, Steuerberatungs-, und Finanzdienstleistungen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) Holdinggesellschaft zu beschränken. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.“
6.
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 900.000,00 um bis zu EURO 4.500.000,00 auf bis zu EURO 5.400.000,00 erhöht und zwar durch Ausgabe von bis zu 4.500.000 neuen – auf den Inhaber lautenden – Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EURO 1,00. Der Ausgabepreis und der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis beträgt mindestens 1,00 EUR.
Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts angeboten. Für jeweils eine auf den Inhaber lautende Stückaktie können fünf neue – auf den Inhaber lautende – Stückaktien bezogen werden.
Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht statt. Nicht von den Altaktionären bezogene neue Stückaktien können durch von der Gesellschaft benannte Dritte gezeichnet werden.
Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2018 mindestens 50.000 neue Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 50.000,00 gezeichnet sind.
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung regelt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe des Grundkapitals, Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
7.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.700.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
– soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
– wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
– wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.700.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
– soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
– wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
– wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.“
c) Erweiterte Bedingungen
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den Unterpunkten a) und b) vorgeschlagenen Beschlüsse erst zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 6 über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden sind. Wenn das Grundkapital nach Erhöhung des Grundkapitals weniger als die angestrebten EUR 5.400.000,00 beträgt, werden Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, diesen Beschluss betraglich derart anzupassen, dass das „Genehmigte Kapital 2017“ maximal 50 % des dann tatsächlichen Grundkapitals entspricht.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an die Tagesordnungspunkte abgedruckt.
8.
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung (Jahresabschluss)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 15 Abs. 1 bis 4 der Satzung werden aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, den Jahresüberschuss der nach Abzug der Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und nach Abzug eines Verlustvortrags verbleibt, ganz oder teilweise in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Sie dürfen jedoch keine Beträge in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen bzw. nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
(4) Die Hauptversammlung kann bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Sachausschüttung beschließen
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs.2 Satz 3 AktG bestimmt werden.“
9.
Beschlussfassungen über weitere Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende weitere Satzungsänderungen zu beschließen:
a) An § 3 der Satzung wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(2) § 27a Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.“
b) § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird das Wort „telegraphisch“ aufgehoben und durch die Worte „per E-Mail“ ersetzt.
c) § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters ist eine Beschlussfassung im Wege schriftlicher und fernmündlicher Abstimmung sowie per Telefax oder e-mail auch ohne Einberufung einer Sitzung zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
d) § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen und den Vorteilen aus einer von der Gesellschaft auf ihre Rechnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu marktkonformen und angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) eine nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung zahlbare jährliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung legt die Hauptversammlung fest.“
e) § 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Hauptversammlung wird, soweit nicht nach Gesetz oder der Satzung andere Personen dazu befugt sind, durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung muss, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Satzes 2 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des nachfolgenden § 14 Absatz 1.“
f) § 13 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.“
g) § 13 der Satzung wird um folgenden Absätze 6 und 7 ergänzt:
„(6) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG durch Kreditinstitute und ihnen nach § 128 Absatz 4 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Unternehmen an die Aktionäre nach § 128 Absatz 1 AktG ist auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.
(7) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner zu setzen.“
h) § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.“
i) § 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.“
j) An § 14 der Satzung wird folgender Abs. 4 neu angefügt:
„(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden.“
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts:
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
– für Spitzenbeträge;
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand.
– wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2017 soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „sharedeals“, d.h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „assetdeals“, d.h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel.
– wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft
Maier+Partner Aktiengesellschaft
– Vorstand –
c/o BG Moorhof
Moorhof 11
22399 Hamburg
Fax: 040/607 61 831
E-Mail: vorstand@maier-und-partner.de
bei einem deutschen Notar, bei einem Kreditinstitut oder einer Wertpapiersammelstelle hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Die Hinterlegung hat gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung i.V.m. § 16 EGAktG bis spätestens
Montag, den 20. November 2017, 0.00 Uhr zu erfolgen. Gemäß § 14 Absatz 1 S. 2 der Satzung ist die Hinterlegung auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung spätestens am
Dienstag, den 5. Dezember 2017, 24.00 Uhr bei der Gesellschaft einzureichen.
Gemäß § 123 AktG in Verbindung mit § 16 Satz 1 EGAktG genügt als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts auch ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Dieser Nachweis hat sich auf
Montag, den 20. November 2017, 0.00 Uhr, („Nachweisstichtag“) zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
Montag, den 4. Dezember 2017, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
Maier+Partner AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes unter der genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgemäße Hinterlegung oder Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes, wie vorstehend beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen vom Erfordernis der Textform können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht auch unter
www.netcoin.capital
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
Maier+Partner AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.netcoin.capital
unter der Rubrik Maier + Partner AG/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis
Freitag, den 08. Dezember 2017, 24:00 Uhr (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Maier+Partner AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Eur 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter
Maier+Partner AG
– Vorstand –
c/o BG Moorhof
Moorhof 11
22399 Hamburg
und muss der Gesellschaft unter dieser Adresse spätestens bis Freitag, den 10. November 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.netcoin.capital
unter der Rubrik Maier + Partner AG/Hauptversammlung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge mit Begründung von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären, die nicht begründet zu werden brauchen, im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Maier+Partner AG
– Vorstand –
c/o BG Moorhof
Moorhof 11
22399 Hamburg
Fax: 040/607 61 831
E-Mail: vorstand@maier-und-partner.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis Sonntag, den 26. November 2017, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung im Internet unter
www.netcoin.capital
unter der Rubrik Maier + Partner AG/Hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.netcoin.capital
unter „Maier + Partner AG/Hauptversammlung“ eingestellt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte – Angaben nach § 30b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 900.000,00 und ist in 900.000 voll stimmberechtigte auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 900.000.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
www.netcoin.capital
unter „Maier + Partner AG/Hauptversammlung“.
Hamburg, im Oktober 2017
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: Maier + Partner Aktiengesellschaft
Adresse: BG Moorhof, Moorhof 11, 22399 Hamburg
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Maier + Partner Aktiengesellschaft
Tel.: +49 40 6076 1830
E-Mail: vorstand@maier-und-partner.de
Website: www.maier-und-partner.de
ISIN(s): DE000A1MMCY2 (Aktie)
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin
[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20171030030 ]