q.beyond AG: q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

q.beyond AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.04.2026 / 15:05 CET/CEST

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q.beyond AG
Köln
Wertpapierkennnummer A41YDG / ISIN DE000A41YDG0

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am Donnerstag, den 21. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) (= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

1 Nachfolgend aus Vereinfachungsgründen zusammen als „Aktionäre“ bezeichnet.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der q.beyond AG zum 31. Dezember 2025 mit dem Lagebericht für die Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 mit dem Lagebericht für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der q.beyond AG unter

www.qbeyond.de/hv

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden, nachfolgend unter Ziffern 3.1 bis 3.6 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt:

3.1

Dr. Bernd Schlobohm (Vorsitzender)

3.2

Ina Schlie (Stellvertretende Vorsitzende)

3.3

Thorsten Dirks

3.4

Gerd Eickers

3.5

Martina Altheim

3.6

Matthias Galler

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließen zu lassen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg und Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) genannten Art auferlegt wurde.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2025 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

und während der Hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der q.beyond AG und der q.beyond Solutions GmbH, Hamburg, vom 6. Februar 2026

Von den 25.000 Geschäftsanteilen der q.beyond Solutions GmbH, Hamburg hält die q.beyond AG direkt 22.500 Geschäftsanteile. Die verbleibenden 2.500 Geschäftsanteile hält die q.beyond Solutions GmbH selbst (eigene Anteile). Da eigene Anteile bei der Berechnung des von der q.beyond AG an der q.beyond Solutions GmbH gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteils vom Nennkapital bzw. der Gesamtzahl der Stimmrechte abzuziehen sind, hält die q.beyond AG direkt 100% der Kapitalanteile und Stimmrechte an der q.beyond Solutions GmbH. Die q.beyond AG als herrschendes Unternehmen und die q.beyond Solutions GmbH als abhängiges Unternehmen haben am 6. Februar 2026 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können. Mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags unterstellt die q.beyond Solutions GmbH ihre Leitung der q.beyond AG, wodurch sichergestellt wird, dass die q.beyond Solutions GmbH einer einheitlichen Leitung unterstellt wird, was auch der Festigung der Konzernbeziehung zur q.beyond AG dient.

Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der q.beyond Solutions GmbH. Deren Gesellschafterversammlung hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 2. März 2026 zugestimmt. Der Vertrag bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der q.beyond AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der q.beyond AG als herrschendem Unternehmen und der q.beyond Solutions GmbH mit Sitz in Hamburg als abhängigem Unternehmen vom 6. Februar 2026 wird zugestimmt.

Der zwischen der q.beyond AG und q.beyond Solutions GmbH am 6. Februar 2026 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die q.beyond Solutions GmbH unterstellt ihre Leitung der q.beyond AG. Die q.beyond AG ist berechtigt, der Geschäftsführung der q.beyond Solutions GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der q.beyond Solutions GmbH ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen.

Die q.beyond Solutions GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die q.beyond AG abzuführen. Abzuführen ist der entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung höchstzulässige Betrag; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des § 301 AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese vor. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmalig für das gesamte im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der q.beyond Solutions GmbH laufende Geschäftsjahr der q.beyond Solutions GmbH.

Die q.beyond AG ist zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmalig für das gesamte im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der q.beyond Solutions GmbH laufende Geschäftsjahr der q.beyond Solutions GmbH.

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der q.beyond Solutions GmbH wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 des Vertrags – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der q.beyond Solutions GmbH laufenden Geschäftsjahres der q.beyond Solutions GmbH. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der q.beyond Solutions GmbH.

Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann von jeder Partei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der q.beyond Solutions GmbH ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch, unbeschadet des Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund, erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der q.beyond Solutions GmbH möglich, mit dessen Ablauf die steuerliche Mindestlaufzeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre). Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Schließlich enthält der Vertrag Schlussbestimmungen, insbesondere dazu, dass die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lässt.

Der zwischen der q.beyond AG und q.beyond Solutions GmbH am 6. Februar 2026 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Zwischen der
q.beyond AG

mit Sitz in Köln
(Amtsgericht Köln, HRB 28281)
– im Folgenden „Organträgerin“ genannt –
und der
q.beyond Solutions GmbH

mit Sitz in Hamburg
(Amtsgericht Hamburg, HRB 105749)
– im Folgenden „Organgesellschaft“ genannt –
wird folgender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1

Leitung der Gesellschaft
(1)

Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung der Organträgerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen.

(2)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen der Organträgerin zu folgen.

(3)

Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt.

(4)

Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft keine Weisungen erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen.

§ 2

Gewinnabführung
(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist der entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung höchstzulässige Betrag; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des § 301 AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese vor.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung als Gewinn abgeführt werden.

(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

§ 3

Verlustübernahme
(1)

Für die Verlustübernahme durch die Organträgerin gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(2)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

§ 4

Aufstellung des Jahresabschlusses
(1)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

(2)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

(3)

Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 5

Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) kommt er erstmals rückwirkend für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2026 beginnt, frühestens jedoch rückwirkend für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.

(2)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft möglich, mit dessen Ablauf die steuerliche Mindestlaufzeit im Sinne der § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, nachfolgend die „Mindestlaufzeit“ genannt).

(3)

Vor Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

a.

wenn ein Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund dieses Vertrages bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 AktG), oder

b.

wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft ganz oder teilweise veräußert wird und dies zur Folge hat, dass die Organschaftsvoraussetzung einer finanziellen Eingliederung nicht mehr erfüllt wird, oder

c.

wenn als Folge einer Kapitalerhöhung bei der Organgesellschaft die Organschaftsvoraussetzung der finanziellen Eingliederung nicht mehr erfüllt wird, oder

d.

die Beteiligung an der Organgesellschaft durch die Organträgerin in eine andere Gesellschaft eingebracht wird, oder

e.

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation eines Vertragsteils.

(4)

Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund tritt dieser Vertrag für steuerliche Zwecke mit Wirkung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft außer Kraft.

(5)

Die Organträgerin ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich in Höhe der anteiligen Gewinne der Organgesellschaft berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden sind.

(6)

Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Geschäftsjahr das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht anzuerkennen ist oder durch das Finanzamt nicht anerkannt wird, beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals oder wieder vorliegen, eine erneute Mindestlaufzeit. Für diese neue Mindestlaufzeit gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.

(7)

Die Kündigung nach den Absätzen 2 und 3 bedarf der Schriftform.

§ 6

Schlussbestimmungen
(1)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht.

(2)

Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.”

Zugängliche Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6

Von der Einberufung der Hauptversammlung der q.beyond AG an und während der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 6. Februar 2026 zwischen der q.beyond AG und der q.beyond Solutions GmbH;

Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der q.beyond AG und der Geschäftsführung der q.beyond Solutions GmbH gemäß § 293a AktG;

Jahres- und Konzernabschlüsse und Lageberichte für die q.beyond AG sowie für den Konzern für die Geschäftsjahre 2023, 2024, 2025;

Jahresabschlüsse der q.beyond Solutions GmbH (vormals firmierend unter productive-data GmbH bzw. q.beyond Data Solutions GmbH) für die Geschäftsjahre 2023, 2024, 2025.

II.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Eingang der Anmeldung), auf einem der nachfolgend bezeichneten Wege bei der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

 

www.qbeyond.de/hv

angebotenen passwortgeschützten HV-Portals

 

oder

postalisch an nachstehende Adresse

 

q.beyond AG
ßc/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München

oder

per E-Mail an anmeldestelle@hce-consult.de

erfolgen.

Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt.

Alle spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also am 30. April 2026, 0:00 Uhr) im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten von der Gesellschaft die persönlichen Einladungsunterlagen.

Für Aktionäre, die später als am 30. April 2026, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, ist der rechtzeitige Versand einer persönlichen Einladung durch die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung selbst zu formulieren und schriftlich oder per E-Mail an die jeweils oben genannte Adresse zu richten. Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden solchen Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung dann gesondert übersandt.

Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen des Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer enthalten.

Für die postalisch oder per E-Mail übermittelte Anmeldung steht im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

ein universell verwendbares Anmelde-, Vollmachts- und Weisungsformular zum Herunterladen zur Verfügung.

Gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der EU-Durchführungsverordnung (EU) können auch Informationen zur Hauptversammlung, die gemäß ISO20022 aufgebaut sind, z.B. als ISO20022-XML-Datei an die oben genannten Kontaktadressen der Anmeldestelle übermittelt werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 14. Mai 2026, 24:00 Uhr, (sogenannter „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter „Umschreibestopp“). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand nach der letzten Umschreibung am 14. Mai 2026, 24:00 Uhr. Aktionäre können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 14. Mai 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Eintragungen im Aktienregister können über den jeweiligen Letztintermediär bewirkt werden.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über unser passwortgeschütztes HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/hv

erreichbar ist. Eine Briefwahl per E-Mail bzw. per Post ist nicht möglich.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das passwortgeschützte HV-Portal ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung bis zum 20. Mai 2026, 24:00 Uhr, möglich.

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist ebenfalls über das passwortgeschützte HV-Portal bis zu dem oben genannten Zeitpunkt möglich.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein universelles Anmelde-, Vollmachts- und Weisungsformular mit weiteren Einzelheiten kann von der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

heruntergeladen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung jeweils bis zum 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (Eingang), über das passwortgeschützte HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/hv

erreichbar ist, oder

per Post oder auf elektronischem Weg an folgende Adressen möglich:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Das für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellte universelle Anmelde-, Vollmachts- und Weisungsformular enthält entsprechende Erklärungen.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder ihr Stimmrecht nicht durch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Sie können zur Erteilung der Vollmacht auch das universelle Anmelde-, Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, das die Gesellschaft hierfür im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

bereithält. Vollmachtsformulare befinden sich auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Im Falle postalischer Übermittlung bitten wir um eine Zusendung möglichst bis zum 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (Eingang).

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vor Ort vorgewiesen werden.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann zudem über unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

www.qbeyond.de/hv

bis zum 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (Eingang), erfolgen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über das HV-Portal oder auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Ist ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) oder eine diesem nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

4.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Weitere Hinweise finden sich auf dem universellen Anmelde-, Vollmachts- und Weisungsformular unter

www.qbeyond.de/hv
5.

Rechte der Aktionäre

5.1

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 20. April 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Wir bitten, Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG an folgende Adresse zu richten:

 

q.beyond AG
Vorstand
Richard-Byrd-Straße 4
50829 Köln

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie können auch gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (soweit eine solche Wahl auf der Tagesordnung steht) oder Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

postalisch: q.beyond AG
Investor-Relations
Richard-Byrd-Straße 4
50829 Köln
oder
per E-Mail: hauptversammlung@qbeyond.de

Gegenanträge von Aktionären, die mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 6. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter oben angegebener Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa, weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Prüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten) enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

5.3

Auskunftsrecht gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Nach § 293g Abs. 3 AktG ist, wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag beschließt, jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für alle oder einzelne Redner zu setzen.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

abrufbar.

6.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.

7.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 24.915.897,00 Euro und ist in 24.915.897 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 24.915.897 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Die Einberufung ist am 10. April 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung teilzunehmen.


Köln, im April 2026

q.beyond AG

Der Vorstand

 

Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Hauptversammlung

Die q.beyond AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die q.beyond AG, Richard-Byrd-Straße 4, 50829 Köln, Telefon: +49 221 6698-000, E-Mail: info@qbeyond.de. Den Datenschutzbeauftragten der q.beyond AG erreichen Sie unter Datenschutzbeauftragter der q.beyond AG, c/o migosens GmbH, Wiesenstraße 35, 45473 Mülheim an der Ruhr, E-Mail: datenschutzbeauftragter@qbeyond.de.

Die q.beyond AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

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Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.

 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: q.beyond AG
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