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Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 WKN: 703000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall Aktiengesellschaft (nachfolgend auch die „Rheinmetall AG“ oder die „Gesellschaft“) mit Sitz in Düsseldorf am Dienstag, den 12. Mai 2026, 10:00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie in Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben – im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal ausüben.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Berichterstattung zur Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie stehen im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 10. März 2026 entsprechend §§ 172, 173 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 548.868.074,47 EUR wie folgt zu verwenden:
| – |
Ausschüttung einer Dividende von 11,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
534.012.861,50 EUR |
| – |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
14.855.212,97 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 11,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am Freitag, den 15. Mai 2026, fällig.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026; Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
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| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu wählen.
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Hiernach ist der deutsche Gesetzgeber zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung wurde ein entsprechendes Gesetz noch nicht verabschiedet.
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| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Herrn Dr. Dr. E.h. Klaus Draeger sowie Frau Louise Öfverström endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2026. Daher ist eine Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 und 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus je acht Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören für den Fall der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt fünf weibliche Mitglieder an, davon drei auf der Seite der Anteilseigner und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Beschlussvorschläge würden daher dem Mindestanteilsgebot genügen.
Der Aufsichtsrat schlägt – jeweils gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats – vor,
| 6.1 |
Frau Eva Louise Helen Öfverström Starnberg Chief Financial Officer der Nemetschek SE
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als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
| 6.2 |
Herrn Frederick Benjamin Hodges Frankfurt am Main Executive Advisor
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als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.
Frau Öfverström ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Bluebeam Inc., USA
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Nemetschek Inc., USA
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Graphisoft SE, Ungarn
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Herr Hodges ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der Grundsätze 11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat sein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zuletzt im März 2026 aktualisiert. Im Fall der Wahl von Herrn Hodges könnte dieser die Kernkompetenzen des Plenums insbesondere bei Geopolitik, Government Relations/Verteidigungspolitik erweitern sowie der Branchenkompetenz Defence stärken.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zugänglich sind.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem der Gesellschaft wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 13. Mai 2025 gebilligt. Der Aufsichtsrat prüft regelmäßig das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder auf Handlungsbedarf. Er hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG eine Änderung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Die geopolitischen Entwicklungen der letzten Jahre haben die Nachfrage nach Verteidigungslösungen nachhaltig erhöht. Rheinmetall verfügt infolgedessen über ein historisch hohes Auftragsvolumen, dessen effiziente und konsequente Abarbeitung in den nächsten Jahren strategische Priorität hat. Die bisherigen finanziellen Erfolgsziele in der variablen Vorstandsvergütung haben einen starken Fokus auf die Profitabilität und Liquidität des Rheinmetall-Konzerns gelegt. Vor dem Hintergrund des starken Wachstumspfads von Rheinmetall soll das Wachstum stärker in der Vorstandsvergütung verankert werden. Daher soll in Ergänzung zu den finanziellen Erfolgszielen Ergebnis vor Steuern und Operativer Free Cash Flow der Umsatz mit 30% Gewicht im Short Term Incentive eingeführt werden. Im Gegenzug soll das Gewicht des Ergebnisses vor Steuern von 60% auf 30% reduziert werden. Die finanziellen Erfolgsziele Ergebnis vor Steuern und Operativer Free Cash Flow bleiben weiterhin als zentrale Steuerungskennzahlen im Short Term Incentive verankert und stellen sicher, dass keine einseitige Incentivierung erfolgt und ein Dreiklang aus Profitabilität (Ergebnis vor Steuern), Wachstum (Umsatz) und Liquidität (Operativer Free Cash Flow) gegeben ist. Zusätzlich werden die ESG-Kriterienkataloge für den Short Term Incentive und für den Long Term Incentive zusammengeführt. Dieser einheitliche Katalog gibt den Aktionären der Rheinmetall AG einen transparenten Überblick über mögliche ESG-Ziele in der Vorstandsvergütung und erhöht die Passgenauigkeit bei der Auswahl geeigneter und strategieabgeleiteter ESG-Ziele.
Das Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlungen seines Personal- und Vergütungsausschusses – vor, wie folgt zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung der Satzung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2024 zusammen mit der Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigt.
Der stetige Wettbewerb um qualifizierte und erfahrene Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat sowie die weiterhin steigenden Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machen es nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des Marktüblichen zu erhöhen. Dazu soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und Ausschussarbeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen der letzten Jahre moderat erhöht werden. Das Konzept der Aufsichtsratsvergütung soll dagegen nicht geändert werden.
Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG unter Berücksichtigung der nachfolgend vorgeschlagenen Anpassung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Satzungsanpassung
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| „(1) |
| a) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 120.000,00 EUR.
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| b) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 2,25-fache, sein Stellvertreter die eineinhalbfache Vergütung gemäß Abs. (1) lit. a.
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| (2) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied – gleich, ob physisch, telefonisch oder auf sonstigem Wege, nicht jedoch bei bloßer Teilnahme an der Beschlussfassung – teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden.
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| (3) |
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich
| a) |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 110.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 55.000,00 EUR.
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| b) |
der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 70.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 35.000,00 EUR.
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| c) |
der Vorsitzende des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 50.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 25.000,00 EUR.
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| d) |
der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 20.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 10.000,00 EUR.
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| (4) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
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| (5) |
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
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| (6) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats – mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter – ist verpflichtet, 30 % der gemäß Absatz (1) gezahlten Festvergütung für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die in Satz 1 genannte Erwerbspflicht besteht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf den in Abs. (6) Satz 1 genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
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| (7) |
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird auf Antrag die auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet.
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| (8) |
Diese Regelungen gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2026 zu zahlende Vergütung.“
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b) Beschlussfassung über die Vergütung und die Billigung des Vergütungssystems
Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregelungen werden bestätigt und das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH als Organgesellschaft
Die Rheinmetall AG (Organträger) hat am 25. Februar 2026 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH (Organgesellschaft) abgeschlossen. Die Organgesellschaft wurde in Ende 2025 gegründet; alle Geschäftsanteile werden vollständig von der Rheinmetall AG gehalten.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2026 sowie eine Stärkung der für eine etwaig bestehende umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Aufgrund dieses Organschaftsverhältnisses werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerrechtlich zugerechnet. Somit können auf Ebene des Organträgers positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. Dies kann je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist eine derartige vollständige steuerliche Ergebnisverrechnung nicht möglich. Zudem werden im Rahmen der Organschaft Gewinne ohne zusätzliche Steuerbelastung an den Organträger abgeführt. Ohne Bestehen einer Organschaft könnten Gewinne der Organgesellschaft allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an den Organträger ausgeschüttet werden; in diesem Fall unterlägen nach der derzeitigen Steuergesetzgebung 5 % der Gewinnausschüttung beim Organträger der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind keine Veränderungen der Beteiligungsquoten an den vertragsschließenden Gesellschaften verbunden. Abgesehen von der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ergeben sich aus Sicht der Aktionäre des Organträgers aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine besonderen Folgen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
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| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abführungsgesperrt sind.
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| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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| • |
Der Organträger ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
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| • |
Der Organträger hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft hat dem Organträger mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist.
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| • |
Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt, der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird, der in entsprechender Anwendung des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist.
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Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in notarieller Form bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat am 10. März 2026 die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erteilt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG und anschließender Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
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| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH gemäß § 293a AktG, und
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre.
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Abschlüsse der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen noch nicht erstellt worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH wird zugestimmt.
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| 11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH als Organgesellschaft
Die Rheinmetall AG (Organträger) hat am 25. Februar 2026 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH (Organgesellschaft) abgeschlossen. Die Organgesellschaft wurde in Ende 2025 gegründet; alle Geschäftsanteile werden vollständig von der Rheinmetall AG gehalten.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2026 sowie eine Stärkung der für eine etwaig bestehende umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Aufgrund dieses Organschaftsverhältnisses werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerrechtlich zugerechnet. Somit können auf Ebene des Organträgers positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. Dies kann je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist eine derartige vollständige steuerliche Ergebnisverrechnung nicht möglich. Zudem werden im Rahmen der Organschaft Gewinne ohne zusätzliche Steuerbelastung an den Organträger abgeführt. Ohne Bestehen einer Organschaft könnten Gewinne der Organgesellschaft allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an den Organträger ausgeschüttet werden; in diesem Fall unterlägen nach der derzeitigen Steuergesetzgebung 5 % der Gewinnausschüttung beim Organträger der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind keine Veränderungen der Beteiligungsquoten an den vertragsschließenden Gesellschaften verbunden. Abgesehen von der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ergeben sich aus Sicht der Aktionäre des Organträgers aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine besonderen Folgen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
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| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abführungsgesperrt sind.
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Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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| • |
Der Organträger ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
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Der Organträger hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft hat dem Organträger mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist.
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Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt, der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird, der in entsprechender Anwendung des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist.
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Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in notarieller Form bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat am 10. März 2026 die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erteilt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG und anschließender Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH gemäß § 293a AktG, und
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre.
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Abschlüsse der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen noch nicht erstellt worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH wird zugestimmt.
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| II. |
Anlagen zur Tagesordnung
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung (Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen)
Frau Eva Louise Helen Öfverström
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 2022
Chief Financial Officer / Mitglied des Vorstands der Nemetschek SE
Jahrgang: 1975
Nationalität: Schwedisch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1999: Universität Lund, Schweden / Universität Freiburg
Master of Science in Business Administration
Beruflicher Werdegang
Seit 2023: Nemetschek SE, Chief Financial Officer / Mitglied des Vorstands
2022 – 2020: Rolls-Royce Power Systems AG, CFO / Mitglied des Vorstands
2019 – 2016: thyssenkrupp Steel AG: Head of Controlling, Accounting & Risk
2016 – 2016: Clariant AG: Senior Manager Corporate Projects
2015 – 2007: MAN SE
2015 – 2009: CFO / Geschäftsführerin, MAN Finance International GmbH
2009 – 2008: CFO, OOO MAN Financial Services
2008 – 2007: Senior Manager Debt & Equity Capital Markets, MAN AG
2007 – 2005: Lagom White GmbH: Gründerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin
2005 – 2003: Linde AG, Division Linde Gas Therapeutics: Manager Mergers & Acquisitions/ Strategic Business Control
2003 – 1999: KPMG DTG AG, Senior Executive Financial Advisory Services
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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Bluebeam Inc., USA – Chairwoman of the Board of Directors
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| • |
Nemetschek Inc., USA – Chairwoman of the Board of Directors
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Graphisoft SE, Ungarn – Member of the Supervisory Board
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Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Öfverström verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ferner verfügt sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung sowie zu Transformationsprozessen.
Herr Frederick Benjamin Hodges
Executive Advisor
Jahrgang: 1958
Staatsangehörigkeit: U.S. Amerikanisch
Ausbildung / Akademischer Hintergrund
1980: Abschluss an der United States Military Academy, West Point, New York, USA
Beruflicher Werdegang
2022 – 2023: Senior Advisor bei Human Rights First, einer gemeinnützigen, überparteilichen internationalen Menschenrechtsorganisation mit Sitz in den Vereinigten Staaten
2022 – 2024: Senior Mentor für Logistik bei der NATO
2018 – 2022: Pershing-Lehrstuhl für Strategische Studien am Center for European Policy Analysis (CEPA) in Washington, D.C., USA
2014 – 2017: Befehlshabender General der US-Streitkräfte in Europa in Wiesbaden, Deutschland
2012 – 2014: Befehlshaber des NATO-Landstreitkräftekommandos in Izmir, Türkei
2009 – 2010: Einsatzleiter des Regionalkommandos Süd in Kandahar, Afghanistan
2005 – 2006: Operative Einsätze, darunter als Chef der Operationen für das Multinationale Korps Irak im Rahmen der Operation „Iraqi Freedom“
2003 – 2004: Befehlshaber von Infanterieeinheiten auf Kompanie-, Bataillons- und Brigadeebene in der 101. Luftlandedivision, darunter das First Brigade Combat Team „Bastogne“ im Rahmen der Operation „Iraqi Freedom“
Mai 1980: Ernennung zum Infanterieoffizier der US-Armee
1981 – 1984: Einsatz als Leutnant in Garlstedt, Deutschland
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Hodges verfügt über Kernkompetenzen in den Bereichen Geopolitik, Regierungsbeziehungen und Verteidigungspolitik.
| III. |
Weitere Informationen zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Am Tag der Übermittlung der Einberufung zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger (24. März 2026) beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 119.186.956,80 EUR. Es ist eingeteilt in 46.557.405 Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Davon entfallen 121.504 auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 46.435.901.
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| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat von der Ermächtigung in § 15 Abs. 3 der Satzung Gebrauch gemacht und beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Die Hauptversammlung wird am 12. Mai 2026 ab 10:00 Uhr MESZ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig live in Bild und Ton im Internet über das Aktionärsportal unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit ihrer Anmeldebestätigung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht eine umfassende Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Vor der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Das Stimmrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, jeweils auch im Wege elektronischer Kommunikation, entsprechend den nachstehenden Erläuterungen ausgeübt werden.
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| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 20. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum 5. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei einer der nachstehend genannten Adressen eingehen:
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Anmeldestelle: Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Anmeldung einschließlich der Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes kann auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der vorgenannten Adressen oder über SWIFT bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Die Voraussetzungen für Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes gelten in gleicher Weise für die Inhaber neuer Aktien, welche von ihrem Wandlungsrecht aufgrund der am 7. Februar 2023 durch die Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch gemacht haben oder noch Gebrauch machen werden, auch insoweit, als diese Aktien im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht gutgeschrieben sind.
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| 4. |
Aktionärsportal
Zum Zweck der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem zur Verfügung, das sog. Aktionärsportal. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal enthalten sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des Aktionärsportals können nur unter Verwendung der in der Anmeldebestätigung enthaltenen Zugangsdaten genutzt werden.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 21. April 2026 freigeschaltet.
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| 5. |
Stimmabgabe (Briefwahl)
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform (beides nachfolgend Briefwahl) im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für die elektronische Stimmabgabe steht Ihnen das Aktionärsportal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal ist wie zuvor beschrieben zugänglich. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung möglich.
Für die Briefwahl in Textform müssen die abgegebenen Stimmen bis einschließlich 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen in Textform:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Versammlung festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung können auch bereits elektronisch oder durch Briefwahl in Textform abgegebene Stimmen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
Für die Briefwahl in Textform bitte wir um Verwendung des Briefwahl- und Vollmachtsformulars, das über die Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung abrufbar ist. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend.
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| 6. |
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen können auch in Textform bis zum 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Anderweitig adressierte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Versammlung festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung können auch bereits in Textform abgegebene Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung dieser sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zu Vollmacht und Weisungen können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
Für die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform bitten um Verwendung des Briefwahl- und Vollmachtsformulars, das über die Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung abrufbar ist. Die Verwendung ist nicht zwingend.
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| 7. |
Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch sonstige Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG Abs. 8 AktG erfasster Personen oder Institutionen möglicherweise Besonderheiten (z.B. Formerfordernisse) zu beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung auch über das Aktionärsportal erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum Aktionärsportal benötigen. Auch durch bevollmächtigte Dritte kann das Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl oder durch Unterbevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält, wenn der Aktionär nicht im Zuge der Anmeldung zur Hauptversammlung sein depotführendes Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden. Die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Bei Vollmachtserteilung in Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend); entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 10 Aktionärsrechte-RL eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einsehbar.
Anderweitig adressierte Vollmachten in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Versammlung festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung können auch bereits in Textform abgegebene Vollmachten jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Weitere Einzelheiten zu Vollmacht können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
Für die Vollmachten in Textform bitten wir um Verwendung des Vollmachtsformulars, das über die Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung abrufbar ist. Die Verwendung ist nicht zwingend.
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| 8. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Die Stimmabgabe (auch durch sonstige Bevollmächtige), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie Widerruf und Änderungen derselben können bis zum 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der vorgenannten Adressen oder über SWIFT an die Gesellschaft übermittelt werden.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. über Intermediäre gemäß § 67c AktG, 3. per E-Mail und 4. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe durch Briefwahl haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sofern auf dieselbe Weise verschiedene Stimmen durch Briefwahl abgegeben bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden, hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einsehbar.
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| 9. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und bis zum Ablauf des 11. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
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Vorstand der Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
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| 10. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu stellen. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Bis spätestens zum Ablauf des 27. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
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| 11. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung kann ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bis spätestens zum 7. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, über das Aktionärsportal allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Vertretern zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird; die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn ihr Umfang nicht auf ein angemessenes Maß begrenzt wurde (vgl. § 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation und bei entsprechender Anordnung durch den Versammlungsleiter im Wege der Videokommunikation erneut gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge, und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen, gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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| 12. |
Rederecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Voraussichtlich ab 9:30 Uhr am Tag der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet oder Smartphone), das über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Am Tag der Hauptversammlung wird voraussichtlich ab 9:30 Uhr MESZ über das Aktionärsportal unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.
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| 13. |
Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, Abs. 4, 293g Abs. 3 AktG)
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 10 ist nach § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des jeweiligen anderen Vertragsteils, also der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH sowie der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH, zu geben.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gem. § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
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| 14. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das Aktionärsportal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 15. |
Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abstimmenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das Aktionärsportal abgerufen werden.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG), ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und die Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft zudem unter der zuvor genannten Internetseite der Gesellschaft vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 8. Mai 2026, den wesentlichen Inhalt der Rede des Vorstandsvorsitzenden und einen Aktionärsbrief des Aufsichtsratsvorsitzenden zugänglich zu machen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vorabveröffentlichung besteht, da von der Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen kein Gebrauch gemacht wird. Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten; es gilt das gesprochene Wort.
Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zur Verfügung stehen.
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Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u. a. mit Methoden der sicheren Datenverarbeitung, die dem Stand der Technik entsprechen. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir die Aktionäre und ihre Vertreter über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
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Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
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b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten bzw. Stimmrechtsvertretern:
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Vor- und Nachname
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Unternehmen
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Anschrift
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Aktienanzahl und -gattung
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Besitzart der Aktien
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Zugangsdaten für das Aktionärsportal
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ggf. E-Mail-Adresse oder weitere Kontaktdaten
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ggf. Informationen zum Letztintermediär (in der Regel die zuständige Depotbank)
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Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer während der Hauptversammlung findet ohne vorherige gesonderte Information nicht statt. Anträge, Fragen und sonstige Beiträge, die während der Hauptversammlung an uns adressiert werden, werden ggf. durch uns intern protokolliert.
Beim Aufruf des Aktionärsportals werden automatisch sogenannte Server-Logfiles generiert. Hierbei werden typischerweise folgende Daten erhoben und verarbeitet:
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IP-Adresse
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Zeitpunkt des Besuchs bzw. Logins
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Referrer URL (die zuvor besuchte Webseite)
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ggf. Informationen zu abgerufenen Dateien (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Abstimmbestätigung)
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Diese Server-Logfiles werden zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Integrität des Portals erhoben und in der Regel spätestens nach 60 Tagen automatisch gelöscht. Außerdem kommen möglicherweise Cookies auf dem Aktionärsportal zum Einsatz. Hierüber informieren wir gesondert auf der Webseite des Aktionärsportals.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären (und eventuell benannten Vertretern) die Teilnahme an der und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängenden Verarbeitungen der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG.
Zudem finden Datenverarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO satt (insbesondere zur Gewährleistung der Betriebsintegrität und Funktionsfähigkeit technischer Systeme im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.
Zu Zwecken der Aktionärsidentifikation gem. § 67d AktG erheben und verarbeiten wir die gesetzlich zulässigen Daten unserer Aktionäre (und ggf. benannter Vertreter). Dies erfolgt im Wege der elektronischen Abfrage über Intermediäre (z. B. Ihre Depotbanken), die uns die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gem. EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zurückmelden. Diese Daten verarbeiten wir insbesondere zur eindeutigen Identifikation unserer Aktionäre, zur Erhöhung der Transparenz über unsere Aktionärsstruktur, zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären und zur Führung des Aktienregisters (vgl. §67e AktG). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aktionärsidentifikation nach §§ 67d, e AktG.
Zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären bzw. Investoren verwalten wir Kontaktdaten und ggf. weitere mit Aktionären bzw. Vertretern/Ansprechpartnern in Verbindung stehende Informationen in einem Investor Relationship Management (IRM) – System. Die hierbei stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Basis unseres berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich nur durch die Rheinmetall AG und – sofern erforderlich – durch weitere Rheinmetall Konzerngesellschaften unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Bereitstellung des Aktionärsportals). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG.
Alle unsere Beschäftigten und alle Beschäftigten von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU bzw. EFTA.
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihre Aktionärsrechte ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern ggf. zugänglich gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer Gegebenheiten im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
In bestimmten Fällen sind wir zu Offenlegungen oder Weitergaben Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (z. B. Offenlegung von Gegenanträgen und Stellungnahmen auf unserer Internetseite; Weitergabe an Behörden oder Gerichte).
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben.
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (z. B. Abwehr von Rechtsansprüchen) erforderlich ist.
Informationen zu Fragen/Beiträgen von Aktionären in der Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1. genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
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Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
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Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
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Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
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Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
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Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
Sie haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO) erfolgt. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
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Recht zum jederzeitigen Widerruf einer eventuell erteilten Einwilligung nach Artikel 7 Abs. 3 DSGVO
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Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
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Düsseldorf, März 2026
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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