Schadenersatzklagen aus Infinus Anlegeransprüchen gegen UNIQA Österreich / Term Sheet über wesentliche Elemente einer außergerichtlichen Lösung mit wesentlichen Anlegergruppen

UNIQA Insurance Group AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Vergleich

Schadenersatzklagen aus Infinus Anlegeransprüchen gegen UNIQA Österreich / Term Sheet über wesentliche Elemente einer außergerichtlichen Lösung mit wesentlichen Anlegergruppen

21.12.2023 / 12:00 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.

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Aktualisierung von Insiderinformationen vom 13.11.2020, 04.05.2022, 18.08.2022 und 21.02.2023.

Am 13.11.2020 hat UNIQA Insurance Group AG als ad hoc Mitteilung gemäß Art 17 MAR veröffentlicht, dass neben einer von einer deutschen Zweckgesellschaft eingebrachten zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen UNIQA Österreich Versicherungen AG („UNIQA Österreich„) als Rechtsnachfolgerin der früheren FINANCE LIFE Lebensversicherung AG auch von weiteren Anlegern außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht wurden. Am 18.08.2022 hat UNIQA Insurance Group AG als ad hoc Mitteilung bekannt gemacht, dass ein Teil der außergerichtlich geltend gemachten zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche in Deutschland gerichtlich geltend gemacht wurde. Die Kläger dieser untereinander koordinierten Anlegergruppen sind andere als jene, deren Ansprüche die deut-sche Zweckgesellschaft in Wien gerichtlich geltend macht.

Mit den Vertretern dieser untereinander koordinierten Anlegergruppen (lediglich nicht mit der deutschen Zweckgesellschaft) wird am heutigen Tag ein Term Sheet unterzeichnet werden, das eine inhaltliche Einigung über die wesentlichen Elemente einer möglichen außergerichtlichen Einigung darstellt. UNIQA Österreich würde sich aus Gründen der Verfahrensökonomie, aber ohne Anerkennung der behaupteten Ansprüche und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichten, an die Anleger dieser Gruppen einen Betrag von bis zu EUR 59.320.000,00, dessen genaue Festlegung und Fälligkeit noch von einzelnen Parametern abhängt, zu leisten. Zusätzlich zu der Ausformulierung und Unterzeichnung der formellen und bindenden Vereinbarung bedarf diese Einigung auf Seite der Anspruchsteller deren Zustimmung mit einer Quote von 90 %, um wirksam zu werden.

Nach gegenwärtiger Einschätzung von UNIQA wird keine wesentlich nachteilige Auswirkung für das Gesamtergebnis für das Geschäftsjahr 2023 erwartet.

Ende der Insiderinformation


21.12.2023 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group AG. www.eqs.com


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