Die Bundesregierung hat im Juli 2024 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der ab 2030 die Steuerklassen 3 und 5 für verheiratete Paare abschafft. In diesem Artikel erklären wir, was das für betroffene Steuerzahler bedeutet und welche verschiedenen Steuerklassen es in Deutschland gibt.
Lohnsteuerklassen gelten für Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unbeschränkter Steuerpflicht. Zu letzterer Kategorie zählt in der Regel jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, also mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland verbringt.
Warum gibt es Steuerklassen?
Die Steuerklassen dienen der Finanzverwaltung zur näherungsweisen Berechnung der Steuervorauszahlung unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Pauschalabzugsbeträge. Diese Beträge werden im Rahmen des Lohnsteuerabzugs direkt vom Arbeitgeber abgezogen und auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen.
Neue Regelungen ab 2030
Die Bundesregierung hat im Juli 2024 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der ab dem Jahr 2030 die Steuerklassen 3 und 5 für verheiratete Paare abschafft. Stattdessen werden betroffene Paare, die dann noch die Steuerklassenkombination 3/5 nutzen, automatisch in die Steuerklasse 4 mit Faktor eingeordnet. Diese Steuerklasse gibt es bereits seit 2010, ist aber in der öffentlichen Wahrnehmung bisher eher unbekannt.
Was ist die Steuerklasse 4 mit Faktor?
Bei der Steuerklasse 4 mit Faktor wird die Lohnsteuer für jeden Partner gemäß seinem Anteil am Haushaltseinkommen berechnet. Der Splittingtarif für Verheiratete ist hier deutlich präziser integriert. Das neue Faktorverfahren soll auch für Ehepaare geeignet sein, bei denen ein Partner Alleinverdiener ist. Obwohl weiterhin eine Steuererklärung erforderlich ist, sollte die Summe der während des Jahres gezahlten Lohnsteuer in dieser Steuerklasse der vom Finanzamt berechneten Einkommensteuer nahekommen, was spätere Nachzahlungen vermeidet.
Wie kann man die Steuerklasse wechseln?
Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre tatsächlichen Auswirkungen führen bei Steuerpflichtigen oft zu Unsicherheiten. Die gute Nachricht ist: Wer eine ungünstige Steuerklasse gewählt hat, kann dies in den meisten Fällen ohne negative Folgen korrigieren. Der Wechsel der Steuerklasse kann mehrmals im Jahr erfolgen und ist für Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse 4 mit Faktor ist derzeit nur dann möglich, wenn der Faktor unter 1 liegt. Um die Steuerklasse zu wechseln, muss immer ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, entweder persönlich, per Post oder elektronisch über das Elster-Portal.
Welche Steuerklassen gibt es in Deutschland?
In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Diese sind speziell auf die verschiedenen Lebenssituationen der Steuerpflichtigen zugeschnitten, um eine faire und angemessene Besteuerung zu gewährleisten.
In Steuerklasse 1 werden Personen einsortiert, die nicht verheiratet sind oder dauerhaft getrennt leben. Dazu zählen auch Geschiedene und Verwitwete. Verwitwete Personen werden allerdings erst ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners in Steuerklasse I eingestuft.
Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende vorgesehen, die mit Kindern in einem Haushalt leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es dürfen keine anderen Personen außer den eigenen Kindern im Haushalt leben, also beispielsweise kein Lebensgefährte. Steuerklasse II bietet steuerliche Vorteile gegenüber Steuerklasse I, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt beim Steuerabzug berücksichtigt wird.
Die Steuerklassen 3, 4 und 5 sind für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner vorgesehen. Wenn die Eheleute keine Steuerklasse wählen, werden beide automatisch in Steuerklasse IV eingestuft. Der Steuerabzug entspricht dann in etwa dem von Steuerklasse I für Nichtverheiratete und ist bei ungefähr gleich hohem Verdienst beider Partner geeignet. Entscheiden sich Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen für diese Kombination, zieht das Finanzamt in der Regel zu viel Steuern ein, die dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerstattet werden. Man gewährt in diesem Fall dem Finanzamt quasi einen Kredit und die eigene unterjährige Liquidität ist geringer. Dazu gibt es dann noch die Steuerklasse 4 „mit Faktor“, siehe weiter oben im Text.
Verheiratete Paare haben die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 3 und 5 zu wählen. Dabei ist der Steuerabzug in Steuerklasse III verhältnismäßig geringer, während er in Steuerklasse V höher ausfällt, da der doppelte Grundfreibetrag bei Steuerklasse III berücksichtigt wird, bei Steuerklasse V jedoch nicht. Wenn ein Partner die Steuerklasse III wählt, muss der andere zwangsläufig Steuerklasse V annehmen. Diese Kombination ist sinnvoll, wenn entweder ein Partner nicht arbeitet oder die Partner deutlich unterschiedlich verdienen. Bei der Wahl dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend. Zu beachten ist, dass es bei dieser Variante zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Dafür ist im Laufe des Jahres die Liquidität höher.
Die Steuerklasse 6 ist schließlich für Personen vorgesehen, die zusätzlich zu ihrem Hauptarbeitsverhältnis weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben oder die dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht ordnungsgemäß mitteilen. Der Lohnsteuerabzug in dieser Steuerklasse ist sehr hoch, da hier keine Abzugspauschalen oder Freibeträge berücksichtigt werden. Ein Ausgleich erfolgt in der Regel über die Einkommensteuererklärung.
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