Vossloh Aktiengesellschaft: Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2026 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vossloh Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2026 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

25.03.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Vossloh Aktiengesellschaft
Werdohl

Wertpapier-Kenn-Nr.: 766 710
ISIN: DE 000 766 710 7

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 6. Mai 2026 um 10:00 Uhr MESZ in Düsseldorf im Congress Center Düsseldorf (Stadthalle), Rotterdamer Straße 141, 40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“)

A Inhalt der Mitteilung

1. Ordentliche Hauptversammlung der Vossloh Aktiengesellschaft
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 540649dbb3e4f011b55096c6c2a55906)

2. Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)

B Angaben zum Emittenten

1. ISIN: DE0007667107

2. Name des Emittenten: Vossloh Aktiengesellschaft

C Angaben zur Hauptversammlung

1. Datum der Hauptversammlung: 6. Mai 2026
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260506)

2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC)

3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)

4. Ort der Hauptversammlung: Congress Center Düsseldorf (Stadthalle), Rotterdamer Str. 141, 40474 Düsseldorf

5. Aufzeichnungsdatum (Record Date):
14. April 2026, 24:00 MESZ
(entspricht 14. April 2026, 22:00 Uhr UTC)
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260414)

6. Uniform Resource Locator (URL)/Internetseite zur Hauptversammlung:
www.hauptversammlung.vossloh.com

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der EU-DVO):

Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: www.hauptversammlung.vossloh.com

Überblick über die Tagesordnung

1. des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Zusammengefassten Lageberichts für die Vossloh Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

2. Verwendung des Bilanzgewinns

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands

4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026

6. Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

7. Billigung des Vergütungsberichts

Vossloh Aktiengesellschaft
Werdohl
Wertpapier-Kenn-Nr.: 766 710
ISIN: DE 000 766 710 7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, den 6. Mai 2026, 10:00 Uhr MESZ, in Düsseldorf im Congress Center Düsseldorf (Stadthalle), Rotterdamer Str. 141, 40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung findet als ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Zusammengefassten Lageberichts für die Vossloh Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht über die Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie die Erklärung zur Unternehmensführung (Corporate Governance Bericht) nach §§ 289f, 315d des Handelsgesetzbuchs und sind sämtlich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com zugänglich. Mit Ausnahme des Jahresabschlusses für die Vossloh Aktiengesellschaft (Einzelabschluss) sind diese Unterlagen im Geschäftsbericht 2025 enthalten. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 16. März 2026 gebilligt und den Jahresabschluss für die Vossloh Aktiengesellschaft damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht.

2. Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Vossloh Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 143.267.513,35 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie 22.218.686,55 €
Vortrag auf neue Rechnung 121.048.826,80 €
Bilanzgewinn 143.267.513,35 €

Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, welcher unverändert eine Dividende von 1,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.

Eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende wird gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Frankfurt, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat seine Empfehlung ausgesprochen, entweder die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Frankfurt, oder die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Stuttgart, Niederlassung Köln, der Hauptversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Dabei hat der Prüfungsausschuss eine begründete Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Frankfurt mitgeteilt. Er hat zudem erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nummer 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission auferlegt wurde.

6. Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Die Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“)1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine gesetzliche Regelung für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter kapitalmarktorientierter Gesellschaften, in deren Anwendungsbereich die Vossloh AG fällt, für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre zu schaffen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts soll gemäß der CSRD durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die CSRD entfaltet erst durch nationale Umsetzungsakte unmittelbare Rechtswirkung. Bislang wurde die CSRD durch den deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird daher voraussichtlich zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem noch kein deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist.

Um eine nach Inkrafttreten des deutschen CSRD-Umsetzungsgesetzes gegebenenfalls erforderliche außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl des Nachhaltigkeitsprüfers für das Geschäftsjahr 2026 zu vermeiden, soll vorsorglich und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung ein Nachhaltigkeitsprüfer gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Frankfurt zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der deutsche Gesetzgeber eine Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung bereits für das Geschäftsjahr 2026 verlangt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Prüfers im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nummer 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission auferlegt wurde.


1Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) 5/107.

7. Billigung des Vergütungsberichts

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 an Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) nebst dem beigefügten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über dessen Prüfung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Hinweise

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln:

Vossloh Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Ablauf des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also 14. April 2026, 24:00 MESZ („Nachweisstichtag“), zu beziehen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2026 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin bzw. Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktie/n besitzen und erst danach Aktionärin bzw. Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei der Gesellschaft werden den Aktionärinnen und Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden und Kundinnen. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden daher gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden.

Hinweise bezüglich Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre übermittelt werden. Gemäß Aktionärsrechterichtlinie (RL (EU) 2017/828) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 kann die Übermittlung durch Intermediäre an die Gesellschaft im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) erfolgen. Für eine Übermittlung durch Intermediäre per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Vossloh Aktiengesellschaft insgesamt 19.320.597 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 19.320.597 Stück.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediär) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch die Aktionärin bzw. den Aktionär oder den Bevollmächtigten und der Nachweis der Berechtigung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) und können auch elektronisch über das InvestorPortal erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institution oder Person, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, das InvestorPortal zu nutzen, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com zu erreichen ist.

Die Bevollmächtigung kann auch an folgende Adresse übermittelt werden:

Vossloh Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vollmachten müssen der Gesellschaft bei Verwendung des InvestorPortals oder bei Übermittlung an die vorstehende Adresse bis spätestens zum 5. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) zugehen.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionärinnen und Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionärinnen und Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.

Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung der Daten auf der Eintrittskarte über das InvestorPortal, welches über die Internetseite der Gesellschaft www.hauptversammlung.vossloh.com zu erreichen ist, erteilt, widerrufen und geändert werden. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft über das InvestorPortal bis spätestens zum 5. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) zugehen.

Alternativ kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft auch in diesem Fall bis spätestens zum 5. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) unter nachfolgender Adresse vorliegen. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nicht mehr berücksichtigt werden können.

Vossloh Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bevollmächtigt die Aktionärin bzw. der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

Die Abgabe von Briefwahlstimmen ist lediglich über das InvestorPortal möglich, das über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com zu erreichen ist. Unter Verwendung der Daten auf der Eintrittskarte können Briefwahlstimmen im InvestorPortal bis spätestens zum 5. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) abgegeben, widerrufen oder geändert werden.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Die Stimmabgabe in der Hauptversammlung durch die Aktionärin oder Aktionär bzw. ihren/seinen Bevollmächtigten hat Vorrang vor anderen Formen der Stimmrechtsausübung. Sollten Vollmacht und ggfs. Weisung bzw. (hinsichtlich des InvestorPortals) Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Übermittlungswegen erteilt bzw. ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Elektronisch über das InvestorPortal

2. Gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der EU-DVO

3. Per E-Mail

4. Per Brief

Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg bezüglich derselben Form der Stimmrechtsausübung fristgemäß mehrere Vollmachten und ggfs. Weisungen bzw. (hinsichtlich des InvestorPortals) Stimmrechtsausübungen bzw. ein Widerruf einer früheren Erklärung zu, ist unter diesen die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

Die Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Vollmacht und ggfs. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 Aktiengesetz)

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die vorgenannte Beteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Der oder die Antragstellerin bzw. die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen hält/halten (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 Aktiengesetz zu beachten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform spätestens zum Ablauf des 5. April 2026 (24:00 Uhr MESZ), unter nachfolgender Adresse zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com veröffentlicht.

Vossloh Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz)

Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:

Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl
E-Mail: hauptversammlung@vossloh.com

Bis spätestens zum Ablauf des 21. April 2026 (24:00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse bei der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge werden – unter Nennung des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs – einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht vorab veröffentlicht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft zudem absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Aktiengesetz vorliegt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort (bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sitz) des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers enthält und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht einer jeden Aktionärin bzw. eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz)

Jeder Aktionärin bzw. jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a Aktiengesetz)

Diese Einberufung, die zugänglich zu machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre und Aktionärsvertreter

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com

 

Werdohl, im März 2026

Vossloh Aktiengesellschaft

Der Vorstand


25.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl
Deutschland
Telefon: +49 2392 52682
E-Mail: Jeannette.Prinz@vossloh.com
Internet: https://www.vossloh.com/
ISIN: DE0007667107

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2297780  25.03.2026 CET/CEST

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