AGROB Immobilien AG: AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

AGROB Immobilien AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900)

ISIN DE0005019038 (WKN 501903)

Eindeutige Kennung: 0c1adb0dae05f111b552ec75f1f2e92d

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 12. Juni 2026, um 11.00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft (Münchner Saal),
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 29. April 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Diese Unterlagen und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

im Internet veröffentlicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und – sofern beauftragt – gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2026 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft jährlich über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Einer solchen Beschlussfassung bedarf es bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 HGB indes nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben allerdings entschieden, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand

§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Der Aufsichtsrat hat am 28. April 2026 ein angepasstes Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Das angepasste Vergütungssystem ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 28. April 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der am 12. Juni 2026 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Peter Schebo und Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, welche im Wege der gerichtlichen Bestellung nach § 104 AktG für die vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herren Jörg H. Becker und Oliver W. Reiß zum Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignervertreter bestellt wurden. Vor diesem Hintergrund sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und § 96 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft dauert die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern bei der Wahl nichts Abweichendes bestimmt wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2026 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils als Einzelwahl erfolgen soll):

1.

Herrn Peter Schebo, Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis (SHS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), wohnhaft in Wiesbaden,

und

2.

Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, geschäftsführender Gesellschafter der DARIUS Group, wohnhaft in Düsseldorf.

Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Peter Schebo: keine

Herr Prof. Dr. Alexander Goepfert: Mitglied des Aufsichtsrats der PROXIMUS Real Estate AG

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand im Sinne von Grundsatz 12 DCGK aufbringen können.

Die Lebensläufe der Kandidaten jeweils einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem angestrebten Aufsichtsratsmandat sind auf unserer Internetseite unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Es ist beabsichtigt, Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert in der ersten Aufsichtsratssitzung im Anschluss an die Hauptversammlung am 12. Juni 2026 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

8.

Wahl eines Ersatzmitglieds zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Florian Blanke hat sein Mandat als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats der AGROB Immobilien AG mit Wirkung zum 10. April 2026 niedergelegt. Vor diesem Hintergrund soll ein neues Ersatzaufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung gewählt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist bei der Wahl eines Ersatzaufsichtsratsmitglieds auch der Modus festzulegen, nach dem dieses bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds vor Ablauf dessen Amtszeit Mitglied des Aufsichtsrats wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Fall der jeweiligen Wahl der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 7.1. und 7.2. genannten Aufsichtsratskandidaten, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2026 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt,

 

Herrn Alexander Blachut, Real Estate Management bei der Anteus GmbH, wohnhaft in Rodgau,

zum Ersatzmitglied zu wählen. Das Ersatzmitglied soll für das zukünftig als erstes vorzeitig ausscheidende Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft nachrücken.

Herr Alexander Blachut hat keine Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner nach Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand im Sinne von Grundsatz 12 DCGK aufbringen kann.

Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten ist auf unserer Internetseite unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

9.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien und die anschließende Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) sowie die erforderlichen Satzungsänderungen

Das Grundkapital der Gesellschaft soll – auch um die Liquidität der Aktie der Gesellschaft zu erhöhen – im Verhältnis 1:7 neu eingeteilt und damit die Anzahl der Aktien versiebenfacht werden (Aktiensplit).

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 11.689.200,00 und ist eingeteilt in 2.314.000 Stamm-Stückaktien sowie 1.582.400 Vorzugs-Stückaktien ohne Stimmrechte. Auf eine Stamm- und Vorzugsaktie entfällt damit ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie.

Zur Durchführung der Maßnahme ist in einem ersten Schritt das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Nach dieser Kapitalerhöhung entfällt auf eine Stamm- und Vorzugsaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 7,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie.

In einem zweiten Schritt wird das Grundkapital neu eingeteilt, sodass auf bisher eine Stamm- bzw. Vorzugsaktie zukünftig sieben Stamm- bzw. Vorzugsaktien entfallen mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie. Nach Eintragung der Satzungsänderung erhält jeder Aktionär jeweils 6 Stamm-Berichtigungsaktien je Stamm- bzw. 6 Vorzug-Berichtigungsaktien je Vorzugsaktie in sein Depot eingebucht. Im Ergebnis hält jeder Aktionär danach statt einer Aktie sieben Aktien der jeweiligen Gattung. Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich durch diese Maßnahme nicht.

Als Folge des Aktiensplits ist auch die Höhe des Vorzugs für die Vorzugsaktien anzupassen. Entsprechend dem Aktiensplit im Verhältnis von 1:7 soll die notwendige Anpassung derart erfolgen, dass – unter Aufrundung der sich rechnerisch ergebenden Umstellung zugunsten der Vorzugsaktionäre auf einen vollen Cent-Betrag – die Vorzugsaktionäre eine Vorausdividende in Höhe von EUR 0,01 je Vorzugsaktie erhalten (bisher EUR 0,05 je Vorzugsaktie).

Die nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag derzeit bestehende Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,56 brutto je Stamm- und je Vorzugsaktie verringert sich nach Durchführung des Aktiensplits entsprechend im Verhältnis 1:7.

a.

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

aa.

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um EUR 15.585.600,00 auf EUR 27.274.800,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von EUR 15.585.600,00 der in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 zugrunde gelegt. Die Jahresbilanz wurde von der axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

bb.

§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 27.274.800,00
(in Worten: Euro siebenundzwanzig Millionen zweihundertvierundsiebzigtausendachthundert)

und ist eingeteilt in:

2.314.000 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert

1.582.400 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert.“

b.

Aktiensplit

aa.

Nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 9a. in das Handelsregister wird das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von dann EUR 27.274.800,00, eingeteilt in 2.314.000 Stamm-Stückaktien und 1.582.400 Vorzugs-Stückaktien ohne Stimmrecht, durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:7 neu eingeteilt. An die Stelle jeweils einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von dann EUR 7,00 treten sieben Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Das Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 27.274.800 Stückaktien, davon 16.198.000 Stammaktien und 11.076.800 stimmrechtslose Vorzugsaktien.

bb.

§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 27.274.800,00
(in Worten: Euro siebenundzwanzig Millionen zweihundertvierundsiebzigtausendachthundert)

und ist eingeteilt in:

16.198.000 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert

11.076.800 voll einbezahlte und auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert.“

c.

Im Zusammenhang mit dem Aktiensplit stehende Satzungsänderungen

Mit Eintragung der die Neueinteilung des Grundkapitals betreffenden Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 9b) werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst:

aa.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Vorzugs-Stückaktien sind stimmrechtslos und erhalten aus dem Bilanzgewinn eine nachzahlbare Vorausdividende von EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie sowie eine Dividende in der gleichen Höhe wie die Stamm-Stückaktien.“

bb.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Wird der Vorzugsbetrag von EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie bei der Verteilung des Gewinns in einem Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind.“

cc.

§ 19 Abs. 1 lit. a) und b) werden wie folgt neu gefasst:

„a)

Zunächst erhalten die Vorzugsaktionäre einen etwa aus früheren Geschäftsjahren nachzuzahlenden Gewinnanteil in Höhe von EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie für jedes Geschäftsjahr.

b)

Sodann erhalten die Vorzugsaktionäre EUR 0,01 je Vorzugs-Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr.“

d.

Der Beschluss der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 9 ist zugleich auch Beschluss der Stammaktionäre gemäß § 179 Abs. 3 AktG.

e.

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse, soweit diese der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, gemeinsam zur Anmeldung in das Handelsregister zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, dass zunächst der Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (lit. a.) und erst dann die Beschlüsse über den Aktiensplit (lit. b.) und die weiteren Satzungsänderungen eingetragen werden.

II.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 21. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Freitag, den 5. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:

AGROB Immobilien AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis, die Bevollmächtigung Dritter und – im Fall von Stamm-Stückaktien – die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß der Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (SRD II) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 5. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, die Bevollmächtigung Dritter und – im Fall von Stamm-Stückaktien – Vollmachts- und Weisungserteilungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär sind danach noch möglich und müssen der Gesellschaft bis spätestens 11. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und – im Fall von Stamm-Stückaktien – der Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Bestehen des Teilnahmerechts und – im Fall von Stamm-Stückaktien – den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Teilweise Veräußerungen und Zuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

2.

Stimmrechtsvertretung

a)

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Teilnahmerechts und – im Fall von Stamm-Stückaktien – ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Alternativ kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten postalisch oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder gemäß § 67c AktG über einen Intermediär im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT) jeweils bis spätestens Donnerstag, den 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), übermittelt, geändert oder widerrufen werden:

AGROB Immobilien AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können hierfür das Formular auf der Eintrittskarte verwenden, welche nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

b)

Vertretung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären zudem an, sich durch von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter den „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).

Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Weisungen zu Wortmeldungen, zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei Abstimmungen über Verfahrens- und Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der Stimme enthalten.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform und können postalisch oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder gemäß § 67c AktG über einen Intermediär im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT) jeweils bis spätestens Donnerstag, den 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden:

AGROB Immobilien AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung ab Einlassbeginn erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich.

Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierfür das Formular auf der Eintrittskarte verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten Ausstellungsdatum als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt: (1) per E-Mail, (2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 und (3) in Papierform.

Weitere Informationen zur Abstimmung

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 7 bis 9 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.

3.

Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten und der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zuzugehen. Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt. Es kann an die folgende Adresse gerichtet werden:

AGROB Immobilien AG

Vorstandssekretariat

Münchener Straße 101

85737 Ismaning

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

b)

Gegenanträge/Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.

Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 28. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse:

AGROB Immobilien AG

Vorstandssekretariat

Münchener Straße 101

85737 Ismaning

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

verwaltung@agrob-ag.de

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.

Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

4.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen sowie sonstige Informationen sind im Internet unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die vorgenannte Internetseite zugänglich gemacht.

Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ferner während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus.

5.

Bestätigung der Stimmzählung

Abstimmende können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 eingeteilt in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

7.

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die in ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten finden Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

8.

Zeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

 

Ismaning, im Mai 2026


Der Vorstand


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