Teilverkauf von Grundstück nicht steuerfrei

Grundstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verkauf eines vom Grundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht steuerfrei ist.

Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbaurecht) sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht, wenn der Eigentümer die verkaufte Immobilie selbst bewohnt hatte.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein großes Grundstück, auf dem sich ein altes als Wohnhaus genutztes Bauernhaus befand. Nach einiger Zeit beschlossen die Eigentümer, einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da sie zuvor den gesamten Garten selbst genutzt hatten.

Grundstück erfüllt Voraussetzungen nicht – Verkauf nicht steuerfrei

Der BFH war dagegen der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung nur dann möglich sei, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück erfülle diese Bedingung nicht. Das gelte auch dann, wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als dazugehöriger Garten genutzt wurde. Der Verkauf ist bei einem solchen Grundstück also nicht steuerfrei.

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