Die Investmentsteuerreform 2018 führte für viele Anleger zu steuerlichen Nachteilen durch fiktive Gewinne. Ein von der SdK erstrittenes Urteil des Bundesfinanzhofs stellt nun klar: Verluste aus Altanteilen sind in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen.
Mit der Investmentsteuerreform zum 31.12.2017 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds zu vereinfachen und bundesweit zu vereinheitlichen. Kern der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) war unter anderem die neue steuerliche Behandlung sogenannter Altanteile, also Fondsanteile, die vor dem 31.12.2017 erworben wurden.
Diese Altanteile gelten steuerlich zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert. Die Steuer hierauf entsteht jedoch erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung. Gleichzeitig führte die Investmentsteuerreform eine Teilfreistellung ein: Gewinne und Verluste aus Investmentfonds unterliegen seit dem 1.1.2018 nur noch zu 70 % der Besteuerung. Im Verlustfall bleiben damit 30 % steuerlich unberücksichtigt.
Investmentsteuerreform führt zu Streit über Verlustverrechnung
In der Praxis führte diese Neuregelung zu erheblichen Problemen für Anleger mit Altanteilen. Hatten diese zum Stichtag einen hohen Kurswert, sollte der bis zum Systemwechsel entstandene Kursgewinn nach Auffassung der Finanzverwaltung voll besteuert werden. Kam es nach dem 31.12.2017 zu Kursrückgängen, sollten diese Verluste hingegen nur zu 70 Prozent steuerlich abzugsfähig sein.
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Die Folge: Selbst bei einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust konnte es zu einer Steuerbelastung kommen. Ob dieses widersprüchliche Ergebnis im Rahmen der Investmentsteuerreform hinzunehmen ist, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Rahmen einer von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.
BFH stärkt Anlegerrechte bei der Investmentsteuerreform
Der BFH folgte der Argumentation des von der SdK unterstützten Klägers und entschied, dass die Paragraphen 56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf zuvor lediglich fiktiv entstandenen Gewinnen beruhen, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern müssen.
Damit stellte der BFH klar, dass eine Besteuerung rein fiktiver Gewinne im Rahmen der Investmentsteuerreform unzulässig ist. Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Anlegern und dürfte für zahlreiche noch offene Steuerfälle von erheblicher Bedeutung sein.
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