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HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Essen
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3, Abschnitte A bis C, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/ 1212
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A.
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Inhalt der Mitteilung
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| 1. |
Ordentliche Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 2026 |
| 2. |
Einladung zur Hauptversammlung |
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B.
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Angaben zum Emittenten
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| 1. |
ISIN: DE0006070006 |
| 2. |
Name des Emittenten: HOCHTIEF Aktiengesellschaft |
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C.
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Angaben zur Hauptversammlung
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| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 29.04.2026 |
| 2. |
Beginn: 10.30 Uhr (MESZ) (entspricht 8.30 Uhr UTC) |
| 3. |
Art der Hauptversammlung: ordentliche Hauptversammlung |
| 4. |
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, Deutschland |
| 5. |
Aufzeichnungsdatum: 07.04.2026 |
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Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Nachweis enthaltene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Nachweisstichtag ist der 7. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ). |
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.hochtief.de/investor-relations/hauptversammlung |
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 29. April 2026, 10:30 Uhr (MESZ), im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 45133 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet, auch während der Hauptversammlung, unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ zugänglich.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, dass der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende erst an einem späteren Tag fällig wird als dem dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag.
Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende zu Beginn des Monats Juli vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 512.894.580,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 6,60 Euro je für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR |
496.594.593,00 |
| Gewinnvortrag: |
EUR |
16.299.987,00 |
Die Dividende ist am 7. Juli 2026 fällig.
Die Dividendensumme und der Gewinnvortrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 192.618.508,80 eingeteilt in 75.241.605 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 6,60 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt.
Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 EU-Verordnung 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde durch den Abschlussprüfer der HOCHTIEF Aktiengesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter www.hochtief.de über den Link www.hochtief.de/Verguetungsbericht_2025 zugänglich. Ferner werden der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Das Amt aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 29. April 2026. Es sind deshalb Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 MitbestG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zumindest 30 Prozent aus Männern zusammen.
Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen, müssen dementsprechend sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei Sitze mit Männern besetzt sein.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat nach Empfehlung C.1 Deutscher Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für ihr Aufsichtsratsmandat erbringen können.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2026 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen:
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Pedro López Jiménez Madrid, Vorsitzender des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Vice-Chairman of the Board of Directors of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid
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| 2) |
Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana Madrid, Director of Operations, Investees and Sustainability of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid
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| 3) |
Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Beate Bell Köln, Unternehmensberaterin
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| 4) |
José Luis del Valle Pérez Madrid, Member, Director and Secretary of the Board of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., and General Secretary of the ACS Group, Madrid
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| 5) |
Ángel García Altozano Madrid, Corporate General Manager von ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid
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| 6) |
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier García Sanz Madrid, ehem. Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, im Ruhestand
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| 7) |
Prof. Dr. Mirja Steinkamp Hamburg, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
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| 8) |
Dipl.-Geol. MBA Christine Wolff Hamburg, Unternehmensberaterin
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
Aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats wird vorgeschlagen, Herrn López Jiménez durch den Aufsichtsrat erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sollen zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats in der Regel nur Personen vorgeschlagen werden, die nicht älter als 80 Jahre sind. Im Hinblick auf den langjährigen und sehr erfahrenen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn López Jiménez, ist der Aufsichtsrat der Ansicht, dass eine Ausnahme von der vorgenannten Regel im Interesse der Gesellschaft liegt.
Die Angaben über die Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und ihre Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind am Ende dieser Einladung unter „Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat)“ abgedruckt. Dort sind ebenfalls die Lebensläufe der vorgeschlagenen Personen mit Angaben zu Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten sowie ihren wesentlichen Tätigkeiten neben dem jeweiligen Aufsichtsratsmandat abgedruckt.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags und eines Gewinnabführungsvertrags, jeweils mit der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Organträgerin) hat am 18. Februar 2026 einen Beherrschungsvertrag und einen Gewinnabführungsvertrag mit der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH (Organgesellschaft), einer hundertprozentigen Tochter der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, abgeschlossen.
Sowohl der Beherrschungsvertrag als auch der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH. Die Verträge werden jeweils mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH wirksam.
Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags und dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bereits zugestimmt.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungsvertrags ist die Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne des Umsatzsteuergesetzes im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin. Ziel des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags ist die Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin.
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung des Unternehmens Weisungen zu erteilen.
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| • |
Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen.
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| • |
Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung auszugleichen.
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| • |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an.
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| • |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Organträgerin kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 14.5 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinie 2022 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags Anwendung findet. Das Recht, den Vertrag anstelle einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
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| • |
Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
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Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach dem nachstehenden Absatz, der gemäß § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag.
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| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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| • |
Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn des Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.
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| • |
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig.
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| • |
Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung auszugleichen.
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| • |
Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen wird. Demgemäß gilt der Anspruch auf Gewinnabführung oder Verlustübernahme erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen wird.
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| • |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ablauf von fünf Jahren (60 Monate) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so kann er bei gleicher Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an.
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| • |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Organträgerin kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 14.5 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinie 2022 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags Anwendung findet. Das Recht, den Vertrag anstelle einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
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| • |
Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Sicherheit zu leisten.
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Der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht zum Beherrschungsvertrag und einen gemeinsamen Bericht zum Gewinnabführungsvertrag erstattet, in dem der Abschluss des jeweiligen Vertrags und seine jeweiligen Regelungen erläutert und begründet werden.
Eine Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) ist nach § 293b Abs. 1 Halbsatz 2 AktG sowohl für den Beherrschungsvertrag als auch für den Gewinnabführungsvertrag entbehrlich, da die HOCHTIEF Aktiengesellschaft alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| 8.1 |
Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags vom 18. Februar 2026 zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH wird zugestimmt.
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| 8.2 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 18. Februar 2026 zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH wird zugestimmt.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein:
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Der Beherrschungsvertrag mit der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH;
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| • |
der Gewinnabführungsvertrag mit der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH;
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| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH zum Beherrschungsvertrag;
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| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH zum Gewinnabführungsvertrag;
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| • |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 sowie
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der Jahresabschluss der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH für das Geschäftsjahr 2025
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| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Dienstag, den 7. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung anmelden (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen erforderlich. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Mittwoch, den 22. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung kann innerhalb dieser Frist (Zugang maßgeblich) gemäß § 67c Absatz 1 AktG auch über Intermediäre an die oben genannte Anmeldestelle oder über die nachfolgend genannte SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen wollen, werden gebeten, sich hierzu an ihr depotführendes Institut (Letztintermediär) zu wenden, um die im Einzelfall verfügbaren Möglichkeiten zu erfragen.
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im vorgenannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
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| 2. |
Stimmrechtsvertretung
a) Stimmrechtsvertretung durch Dritte
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Dritte, vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte bis spätestens Dienstag, 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan oder sonstiger Weise in Textform) an die unter II.1. genannte Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt.
Die Erteilung von Vollmachten ist gemäß § 67c Absatz 1 AktG grundsätzlich auch über Intermediäre durch Übermittlung an die Gesellschaft an die unter II.1. genannten Kontaktdaten innerhalb der vorgenannten Frist möglich.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Im Falle der Stimmrechtsabgabe über das internetgestützte Aktionärsportal gilt die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Eine Vollmachtserteilung (außer an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist über das internetgestützte Aktionärsportal, siehe dazu unten Ziffer 10, nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Am Tag der Hauptversammlung steht für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, zur Verfügung.
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen diesen in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen Adresse bei der Anmeldestelle zu melden.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte Aktionärsportal abgegebene Briefwahlstimmen, 2. gemäß § 67c AktG über Intermediäre, 3. per E-Mail und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur Verfügung.
b) Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Dienstag, den 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der in II.1. genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Vollmachten mit Weisungen können bis Dienstag, den 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), auch elektronisch über das internetgestützte Aktionärsportal erteilt werden, siehe dazu unten Ziffer 10. Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, zur Verfügung. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“. Auch der Widerruf und die Änderung von bereits erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen erklärt werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf sind gemäß § 67c Absatz 1 AktG grundsätzlich auch über Intermediäre durch Übermittlung an die Gesellschaft an die unter II.1. genannten Kontaktdaten innerhalb der vorgenannten Frist möglich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c AktG über Intermediäre, 3. per E-Mail und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vielmehr hat der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur Verfügung.
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| 3. |
Briefwahl
Stimmberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, in Schriftform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft per Post übermittelt werden:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
Bitte verwenden Sie das Ihnen nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das Sie an die oben genannte Adresse zurücksenden. Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens Dienstag, den 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen sein.
Die Briefwahl kann bis Dienstag, den 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), auch elektronisch über das internetgestützte Aktionärsportal vorgenommen werden, siehe dazu unten Ziffer 10.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte Aktionärsportal und 2. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor abgegebenen Briefwahl. Vielmehr hat der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur Verfügung.
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| 4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu stellen und muss der Gesellschaft bis zum Sonntag, den 29. März 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ein Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Vorstandssekretariat Alfredstraße 236 45133 Essen
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): birgit.janzen@hochtief.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.
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| 5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Gesellschaft ein Gegenantrag des Aktionärs gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an der unten stehenden Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugeht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 14. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier Dienstag, der 14. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden.
Anträge und Wahlvorschläge sowie etwaige Begründungen von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Vorstandssekretariat Alfredstraße 236 45133 Essen
E-Mail: birgit.janzen@hochtief.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
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| 6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 22 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
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| 7. |
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und ihrer Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
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| 8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
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der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025;
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der Beherrschungsvertrag mit der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH;
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der Gewinnabführungsvertrag mit der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH;
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH zum Beherrschungsvertrag;
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| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH zum Gewinnabführungsvertrag;
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| • |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 sowie
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| • |
der Jahresabschluss der HOCHTIEF Lithium Holding GmbH für das Geschäftsjahr 2025
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| 9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 77.711.300 Stückaktien eingeteilt. Diese Stückaktien gewähren 77.711.300 Stimmrechte. In dieser Gesamtzahl enthalten sind von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
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| 10. |
Internetgestütztes Aktionärsportal
Unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ unterhält die Gesellschaft voraussichtlich ab dem 8. April 2026 ein internetgestütztes Aktionärsportal. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte dort mit dem Zugangscode, den sie mit ihrer Eintrittskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte bzw. im Internet unter www.hochtief.de über Link „investor-relations/hauptversammlung“.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ verfolgen. Für einen Bevollmächtigten setzt das Verfolgen per Bild- und Tonübertragung voraus, dass er vom Vollmachtgeber den mit der Eintrittskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Dienstag, 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 8. April 2026 bis zum Dienstag, 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Dienstag, 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 8. April 2026 bis zum Dienstag, 28. April 2026, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) auch bis zum vorgenannten Zeitpunkt eine etwaige über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Für die Verfolgung der Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) ihre Eintrittskarte, welche sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Eintrittskarte finden sich ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
Das internetgestützte Aktionärsportal ist ein zusätzlicher Service für die als Präsenz-Hauptversammlung stattfindende Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Gesellschaft stellt ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) diesen zusätzlichen Service zur Verfügung, um ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) in dem oben beschriebenen Umfang und unter den dort genannten Voraussetzungen ihre Teilhabe und Mitwirkung an der Hauptversammlung zu ermöglichen und zu erleichtern. Über das internetgestützte Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) ausschließlich die vorgenannten Maßnahmen ergreifen; sie können darüber insbesondere keine Gegenanträge stellen, keine Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreiten, keine Redebeiträge, Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen und auch keinen Widerspruch erheben. Auch wenn ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) über das internetgestützte Aktionärsportal die gesamte Hauptversammlung mit Bild und Ton verfolgen können, sind sie damit keine Teilnehmer an der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes.
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| 11. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Alfredstraße 236, 45133 Essen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und die Teilnahme an der Hauptversammlung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. §§ 67 ff., 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 (1) S. 1 lit. f DS-GVO). Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel entweder unmittelbar von dem betreffenden Aktionär oder über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank bzw. Letztintermediär). Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich.
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft überträgt die Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) im Internet. Bei der Übertragung und im Aktionärsportal können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern verarbeitet und den teilnahmeberechtigten Zuschauern zugänglich gemacht werden, die zuvor Anträge oder Wahlvorschläge eingereicht haben oder ein Aktionärsrecht in der Hauptversammlung ausüben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. §§ 67 ff., 118 ff. AktG oder, sofern die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer rechtlich nicht erforderlich ist, Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO. Zudem ist es für den Betrieb des Aktionärsportals erforderlich, bestimmte Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu speichern. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem Browsereinstellungen so vorgenommen werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings die Nutzung des Aktionärsportals verhindern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.
Die von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre (und ggf. Bevollmächtigten) ausschließlich nach Weisung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären (bzw. ihren Bevollmächtigten), die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere für das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und deren Bevollmächtigte einsehbar. Darüber hinaus kann die Gesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre (und ggf. der Bevollmächtigten) an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, übermittelt die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG oder der jeweiligen gesetzlichen Mitteilungspflicht oder, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, die berechtigten Interessen der Gesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft löscht oder anonymisiert die personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die zweijährige Einsichtnahmefrist für das Teilnehmerverzeichnis nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen ist, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder andere Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Zudem steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten ebenfalls ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Datenschutzbeauftragten der HOCHTIEF Aktiengesellschaft unter:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Der Datenschutzbeauftragte Alfredstraße 236 45133 Essen datenschutz@hochtief.de
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Essen, im März 2026
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat)
Pedro López Jiménez
| Geboren am: |
18. Oktober 1942 in Málaga, Spanien |
| Nationalität: |
Spanisch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Vice-Chairman of the Board of Directors of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid |
Lebenslauf
Abschluss in Bauingenieurwesen, 1965
MBA an der IESE Business School, Madrid, 1996
Malaga Picasso Museum, Mitglied des Stiftungsrates und Vorstandsmitglied
Real Madrid C.F., Vice-Chairman
Großkreuz des Ordens de Isabel La Católica
Während seiner Karriere hatte er folgende Positionen inne:
Ministerium für öffentliche Arbeiten, Generaldirektor für Häfen
Minister für Stadtplanung und öffentliche Arbeiten
INI (staatliche Holding-Gesellschaft), Vorstandsmitglied
Hidroelectrica Española, Abteilungsleiter für den Bau von Wärmekraftwerken
Empresarios Agrupados, CEO – Planung und Bau von Atomkraftwerken (Almaraz, Cofrentes, Trillo und Valdecaballeros) und zahlreichen Wärmekraftwerken
ENDESA, Vorstandsvorsitzender und CEO
UNION ELECTRICA und ENHER, Vorstandsmitglied
UNION FENOSA, Vorstandsvorsitzender
INDRA S.A., stellvertretender Vorsitzender
CEPSA, Vorstandsmitglied
Teilhaber, Vorstandsmitglied und/oder Führungskraft in verschiedenen Bereichen: Ingenieurbüros, Stromanbieter, Lebensmittelindustrie, Kapitalgüter, Versicherungen, Computerwissenschaften, Werbung, Industrieanlagen, Baufirmen, Freizeitindustrie, Sicherheitsdienste, Telekommunikationshardware, Logistik, Bodenmechanik und Massenmedien
Gründer von CEOE, (Confederation of Spanish Industries) und Mitglied des ersten Exekutivausschusses
Gründer und erster Vorstandsvorsitzender von FEIE (Verband spanischer Energiefirmen)
Club Español de la Energia (spanischer Energieverband), Vorstandsmitglied
European Club Association (ECA), Vice-Chairman
National Library of Spain, Vice-Chairman
Pedro López Jiménez ist seit 12.05.2011 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Abertis Infraestructuras, S.A.
ACS Servicios y Concesiones, S.L. (Chairman)1)
CIMIC Group Limited1)
Dragados, S.A. (Chairman)1)
1) konzerninternes Mandat
Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana
| Geboren am: |
22. März 1970 in Bilbao, Spanien |
| Nationalität: |
Spanisch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Director of Operations, Investees and Sustainability von ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid |
Lebenslauf
Cristina Aldámiz-Echevarría ist Director of Operations, Investees and Sustainability von ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid.
Sie kam 2002 zu ACS und hatte dort seitdem verschiedene Positionen in der Zentrale in Madrid inne: zunächst als Leiterin für Investitionen und Unternehmenssteuerung (2002-2016) und als Director für Finanzen und Unternehmensentwicklung (2016-2023). Sie war Mitglied in mehreren Vorständen: Másmóvil Ibercom S.A. (2016-2020), Bow Power, S.L. (2015-2019), Saeta Yield S.A. (2015-2018), Clece S.A. (2012-2014) und TBI Ltd. (2007-2012).
2001 war Frau Aldámiz-Echevarría als Associate im Bereich Telekommunikation im Investment-Banking bei Merrill Lynch Europe in London beschäftigt.
Von 1994 bis 2000 arbeitete sie bei Ona Electro Erosión, einem weltweit führenden Hersteller von Spezialmaschinen für Funkenerosion (EDM), wo sie in verschiedenen Positionen und zuletzt als CFO tätig war.
Ihre Karriere begann sie 1993 als Analystin in der Entwicklungsabteilung der Börse Lima (BVL) in Lima, Peru.
Frau Aldámiz-Echevarría wurde in Spanien geboren und hat einen Abschluss in Betriebs- und Volkswirtschaft der Universität Deusto in Bilbao.
Cristina Aldámiz-Echevarría ist seit dem 13.10.2023 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Melia Hotels International2)
2) börsennotierte Gesellschaft
Beate Bell
| Geboren am: |
04. August 1967 in Danzig |
| Nationalität: |
Deutsch, Polnisch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Unternehmensberaterin |
Lebenslauf
1987 – 1989 Professional Technischer Einkauf bei Danziger Baubetrieb
1990 – 1993 Ausbildung zur technischen Zeichnerin
1993 – 1997 Studium des Versorgungsingenieurswesens und technische Zeichnerin bei Anton Ludwig
1997 – 2002 Projekt Managerin bei Anton Ludwig
2000 – 2003 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens
2002 – 2004 Projekt Controllerin bei der Recticel Group
2004 – 2007 Head of Investment Controlling der Metro Group Asset Management
2007 – 2009 Head of Internal Audit der Metro Group Asset Management
2009 – 2011 Head of Construction and Real Estate Audit und Head of Regional Audit der METRO AG
2012 – 2013 Head of Corporate Technical Risk Management der Metro Properties
2013 – 2015 Head of Corporate Governance, Risk & Compliance der Metro Properties / METRO AG
2015 Head of Group Compliance der METRO AG
2015 – 2022 Geschäftsführerin der immoADVICE GmbH
Ab 2022 Unternehmensberaterin
Beate Bell ist seit 25.04.2015 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
José Luis del Valle Pérez
| Geboren am: |
13. Dezember 1950 in Madrid, Spanien |
| Nationalität: |
Spanisch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Member, Director and Secretary of the Board of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., and General Secretary of the ACS Group, Madrid |
Lebenslauf
Abschluss in Rechtswissenschaften; Staatsanwalt (Abogado del Estado) 1974; Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Madrid seit 1976
Als Staatsanwalt nahm er seine Funktionen in den Delegationen des Finanzministeriums und den Gerichten der Städte Burgos und Toledo sowie in den Rechtsabteilungen des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit wahr.
1977 – 1981 Leiter der Rechtsabteilung der Partei UCD
1979 – 1982 Mitglied des spanischen Parlaments (Congreso de los Diputados)
1981 – 1982 stellvertretender Minister für Raumordnung
Seit 1983 Director und/oder Rechtsberater bei verschiedenen spanischen Unternehmen, z.B. Banesto (inzwischen eine Tochtergesellschaft von Banco Santander), Continental Industrias del Caucho (Tochtergesellschaft der Continental AG), Fococafé, Continental Hispánica (Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Continental Grain Inc)
Seit 1989 Director von ACS Actividades de Construcción y Servicios SA (Leiter des ACS-Konzerns) und zur Zeit Director und General Secretary des ACS-Konzerns und Secretary und/oder Director von dessen Haupttochtergesellschaften sowie Director bei verschiedenen Beteiligungsunternehmen
1983 – 2003 Rechtsanwalt bei der Kanzlei García Diez, Bustelo und Del Valle
José Luis del Valle Pérez ist seit 12.05.2011 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Abertis Infraestructuras, S.A.
ACS Servicios y Concesiones, S.L.1)
CIMIC Group Limited1)
Dragados, S.A.1)
1) konzerninternes Mandat
Ángel García Altozano
| Geboren am: |
10. September 1949 in Madrid, Spanien |
| Nationalität: |
Spanisch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Corporate General Manager von ACS, Actividades de Construcción y Servicios S.A., Madrid |
Lebenslauf
Ángel García Altozano ist Corporate General Manager von ACS, ACTIVIDADES DE CONSTRUCCIÓN Y SERVICIOS, S.A. Er ist verantwortlich für Unternehmensentwicklung und Neugeschäft und ist darüber hinaus für sämtliche Finanzangelegenheiten des Konzerns zuständig.
Herr Altozano begann 1996 bei ACS und brachte umfangreiche Erfahrung in der Leitung großer Industrieunternehmen sowie ein fundiertes Wissen über die nationalen und internationalen Finanzmärkte mit. Während seiner Laufbahn hat er sowohl Erfahrungen in der Industrie als auch im Investmentbanking erworben.
Von 1990 bis 1996 war er Präsident des Bankers Trust für Spanien und Portugal sowie Mitglied von dessen Europa-Vorstand. Er leitete eine Vielzahl Finanzgeschäfte, Private-Equity-Investments und Beratungsaufträge.
Zuvor war Herr Altozano General Manager der staatlichen Holding-Gesellschaft INI. Er war verantwortlich für die staatlichen Gesellschaften von INI, unter anderem ENDESA, IBERIA AIRLINES, CONSTRUCCIONES AERONÁUTICAS und INDRA.
Seine berufliche Laufbahn begann er 1972 im Bausektor bei HUARTE. Bei diesem Bauunternehmen hatte er verschiedene Funktionen in den Bereichen Technik und Finanzen sowie Führungspositionen inne.
Herr Altozano hat einen Abschluss in Bauwissenschaft von der Universität Madrid sowie einen MBA der University of Dayton, Ohio. Er ist Fulbright Fellow.
Ángel García Altozano ist seit 06.06.2007 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Abertis Infraestructuras, S.A.
ACS Servicios y Concesiones, S.L.1)
Buenavista
Dragados, S.A.1)
1) konzerninternes Mandat
Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier García Sanz
| Geboren am: |
06. Mai 1957 in Madrid, Spanien |
| Nationalität: |
Spanisch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
ehem. Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, im Ruhestand |
Lebenslauf
Der Aufsichtsrat der Volkswagen AG berief Francisco Javier García Sanz mit Wirkung vom 1. Juli 2001 zum Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG für den Geschäftsbereich „Beschaffung“.
Seit Juni 2007 war Francisco Javier García Sanz zusätzlich Vorsitzender des Verwaltungsrats der SEAT, S.A. (Barcelona). Am 1. Juni 2009 übernahm Francisco Javier García Sanz zusätzlich den Aufsichtsratsvorsitz der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH.
Francisco Javier García Sanz, geboren am 6. Mai 1957 in Madrid/Spanien, begann nach dem Erwerb der Mittleren Reife 1974 eine Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Rewe Handelsgesellschaft mbH in Mainz-Hechtsheim, die er 1976 abschloss. Danach studierte er Betriebswirtschaft an der Betriebswirtschaftsakademie in Wiesbaden.
Seine berufliche Laufbahn begann Francisco Javier García Sanz 1979 als Einkaufssachbearbeiter bei der Adam Opel AG in Rüsselsheim. Im Jahr 1980 wurde er Einkaufskoordinator bei GM España in Zaragoza/Spanien, drei Jahre später Gruppenführer Einkauf M + E bei der Adam Opel AG in Rüsselsheim.
Von 1986 bis 1988 war er Purchasing Agent Einkauf Chemie bei Opel in Rüsselsheim, danach für zwei Jahre als Director Supply and Export, GM Turkey in Izmir/Türkei tätig.
Im Jahre 1990 wurde Francisco Javier García Sanz zum Purchasing Executive GM Europe (Electric) der GM Europe ernannt. Von 1992 bis März 1993 war er Executive Director World Wide Purchasing, GM Corporation in Detroit/USA.
Nach seinem Wechsel zu Volkswagen leitete García Sanz ab April 1993 den Bereich „Electric/Electronic Procurement“.
Francisco Javier García Sanz verantwortete von Dezember 1993 bis Ende 1996 den Bereich „Konzernbeschaffung Elektrik/Elektronik“. Vom 8. September 1995 bis 31. Dezember 1996 war er zusätzlich zu dieser Funktion Mitglied der Geschäftsleitung der SEAT, S.A. in Spanien.
Am 19. November 2008 wurde Francisco Javier García Sanz die Ehrendoktorwürde am Betriebswirtschaftlichen Institut der Universität Stuttgart verliehen.
Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier García Sanz ist seit 23.04.2012 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Acerinox, S.A.2)
INDRA S.A.2)
2) börsennotierte Gesellschaft
Prof. Dr. Mirja Steinkamp
| Geboren am: |
14. August 1970 in Minden |
| Nationalität: |
Deutsch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Hamburg |
Lebenslauf
Ausbildung 08/1983 – 09/1990 Gymnasium Meckelfeld, Hochschulzugangsberechtigung
10/1990 – 02/1995 Universität Hamburg – Diplom-Kauffrau
07/1993 – 09/1993 Harvard University, USA, Summer School
03/1995 – 09/1997 Universität Göttingen – Promotion in Wirtschaftsgeschichte (Dr. rer. pol.)
Seit 01/2002 Bestellung als Steuerberaterin
01/2004 Erfolgreiche Ablage des Wirtschaftsprüferexamens, nicht bestellt
Seit 12/2018 Qualifiziertes Aufsichtsratsmitglied & Finanzexpertin zertifiziert durch die Deutsche Börse AG mit regelmäßiger Aktualisierung
Seit 05/2023 Nachhaltigkeitsmanagerin zertifiziert durch TÜV NORD
Seit 11/2023 Sachverständige im Aufsichtsrat – Nachhaltigkeit und ESG zertifiziert durch die Deutsche Börse AG
Berufliche Erfahrung
06/1990 – 09/1990 Betreuerin beim Camp Challenge in Florida, USA
01/1997 – 09/1997 Wissenschaftliche Assistentin Universität Göttingen
10/1997 – 09/2002 Wirtschaftsprüfung bei Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
10/2002 – 09/2003 Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Dr. Arno Steinkamp, Meckelfeld
10/2003 – 03/2017 Prokuristin bei Neumann Gruppe GmbH, Hamburg verantwortlich für Konzernrechnungswesen, Finanzberichterstattung und Einführung / Weiterentwicklung Management-Reporting-Systeme (Konzernabschluss nach IFRS; IT- und Datensicherheit)
04/2017 – 12/2022 Professur an der NORDAKADEMIE Wirtschaftsprüfung & Unternehmensrechnung
Seit 04/2017 Bestellung zur Wirtschaftsprüferin, selbstständig
Seit 04/2017 Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzende des Prüfungs- und Nachhaltigkeitsausschusses, Mitglied im Nominierungsausschuss) der Basler AG, Ahrensburg
04/2017 – 06/2022 Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende Vorsitzende) der Alper & Schetter AG, Neuss
Seit 10/2021 Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende Vorsitzende, Vorsitzende des Prüfungs- und Nachhaltigkeitsausschusses) der BarthHaas GmbH & Co. KG, Nürnberg
Seit 01/2022 Dozentin bei der Interfin Forum GmbH, Lehrgang „Qualifizierter Aufsichtsrat“ und „Fachlicher Aufsichtsrat im Prüfungsausschuss“ (Finanzexpertise, Corporate Governance-Systeme, Nachhaltigkeit und Prüfung der IT-Sicherheit)
Seit 03/2022 Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Mitglied im ESG-Ausschuss) der SUSS MicroTec SE, Garching b. München
Seit 10/2022 Mitglied des Aufsichtsrats (Mitglied des Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses) der HOCHITEF Aktiengesellschaft, Essen
Seit 01/2023 Lehrbeauftragte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg)
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Seit 01/2019 Mitglied der Prüfungskommission der Wirtschaftsprüferkammer, Prüfungsgebiete: Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
Seit 06/2022 Mitglied Rotary Club Hamburg-Fontenay
Seit 01/2025 Regionalvorständin Nord Financial Expert Association (fea Aufsichtsratsverband)
Prof. Dr. Mirja Steinkamp ist seit 19.10.2022 Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Basler AG, Ahrensburg2)
SUSS MicroTec SE, Garching b. München2)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
BarthHaas GmbH & Co. KG, Nürnberg (stellvertretende Vorsitzende)
2) börsennotierte Gesellschaft
Christine Wolff
| Geboren am: |
16. November 1960 in Bremerhaven |
| Nationalität: |
Deutsch |
| Derzeit ausgeübter Beruf: |
Unternehmensberaterin |
Lebenslauf
1986 Diplom in Geologie/Paläontologie, FU Berlin
1987 – 1990 Projektleiterin Exploration bei Boulder Gold und Australian Overseas Mining in Australien und Fidschi
1990 – 1992 Projektleiterin Umweltberatung bei Woodward Clyde (heute AECOM) in Sydney, Australien
1993 – 1996 Teamleiterin bei der WCI Umwelttechnik (heute AECOM) in Hannover und Frankfurt/Main
1997 – 2004 Managing Director bei der URS Deutschland (heute AECOM), Frankfurt/Main
2002 – 2004 Managing Director Northern Europe bei der URS Corporation (heute AECOM), Frankfurt/Main
2005 – 2007 Vice President, Managing Director Continental Europe bei der URS Corporation (heute AECOM), Hamburg
2007 – 2010 Senior Vice President, Managing Director Europe and Middle East bei der URS Corporation (heute AECOM), Hamburg
2010 – 2012 Studium an der Hamburg School of Business Administration. Studiengang: Master of Business Administration and Honourable Leadership (MBA)
Seit 2011 Selbständig, Beraterin für Wirtschaft und Politik
Seit 2022 Zertifizierte Nachhaltigkeitsmanagerin (TÜV Nord)
Christine Wolff ist seit 10.10.2014 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
K+S Aktiengesellschaft2)
Sievert SE
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
2) börsennotierte Gesellschaft
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