Gemeinschaftsdepot eröffnen – darauf sollten Sie achten

gemeinschaftsdepot eröffnen

Ein Gemeinschaftsdepot dient Paaren dazu, gemeinsam Vermögen aufzubauen. Und das kostengünstiger als bei getrennten Depots. Denn so lassen sich Depotgebühren und Orderkosten für den An- und Verkauf von Anlagen sparen. Die Funktionsweise des Gemeinschaftsdepots ist ähnlich wie beim Gemeinschaftskonto. Allerdings befinden sich auf dem Depot in der Regel höhere Vermögenswerte. Das gibt es zu beachten, wenn Sie ein Gemeinschaftsdepot eröffnen wollen.

Wenn man als Paar gemeinsam Aktien, Fonds oder ETFs als Vermögensanlage und zum Aufbau einer Alterssicherung anschaffen möchte, dann ist das Gemeinschaftsdepot hierfür die richtige Option. Dazu muss man bei seiner Bank oder einem anderen Kreditinstitut ein Wertpapierdepot eröffnen.

Anzeige

Inhalt

  1. Was ist ein „Und-Depot“ und was ist ein „Oder-Depot“?
  2. Soll man einen Depotvertrag abschließen?
  3. Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftsdepots
  4. Alternative zum Gemeinschaftsdepot
  5. Muss ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden?
  6. FAQ

Was ist ein „Und-Depot“ und was ist ein „Oder-Depot“?

Bei einem Gemeinschaftsdepot kann man kann sich für ein „Und-„ oder „Oder-Depot“ entscheiden. Bei einem „Und“-Depot können beide Depotinhaber nur zusammen agieren und Anlagen kaufen oder verkaufen. Es müssen immer beide Partner mit der Transaktion einverstanden sein. Das kann u. U. zeitaufwendiger sein. Dafür sind beim „Und“-Depot beide Inhaber immer über sämtliche Depotaktivitäten informiert. Beim weiter verbreiteten „Oder-Depot“ dagegen kann jeder Inhaber jederzeit unabhängig vom Partner auf das Depot zugreifen und Transaktionen tätigen.

Das Finanzamt behandelt Gemeinschaftsdepots so, als ob das dort hinterlegte Vermögen beiden Inhabern gemeinsam gehört, weiß der Deutsche Bankenverband. Und er führt weiter an: „Wenn jeder von Ihnen stets zu gleichen Teilen in das Depot einzahlt und Sie Auszahlungen nur auf ein Gemeinschaftskonto zulassen, müssen Sie keine weiteren Vorkehrungen treffen. Denn dann sind die Eigentumsverhältnisse klar.“

Soll man einen Depotvertrag abschließen?

Wenn beide Partner sehr unterschiedlich hohe Investitionssummen in das Depot einbringen, empfiehlt der Bankenverband, einen Depotvertrag zwischen den beiden Depotinhabern abzuschließen. Denn es gilt in diesem Fall möglicherweise die Schenkungsteuer zu beachten. Der Freibetrag für Schenkungen zwischen Eheleuten und eingetragene Partner bzw. Partnerinnen liegt bei 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Wenn nun ein Depotinhaber mehr Vermögen als der andere in das Gemeinschaftsdepot einbringt, kann die Hälfte des Mehrbetrags als Schenkung an den anderen gelten.

Und auch wenn man daran nicht denken möchte: Vertragliche Regelungen über die eingebrachten Anteile vermeiden möglicherweise Streitigkeiten im Falle des Todes eines Partners, wie mit dessen Anteil am Gemeinschaftsdepot umzugehen ist. Verstirbt einer der Depotmitinhaber, wird dessen Anteil am Depot nämlich so behandelt, wie es gesetzlich oder im Testament geregelt ist. Wenn die Anteile am Depot vertraglich geregelt sind, hilft das ggf. Streitigkeiten mit weiteren Erben darüber zu vermeiden, wem welche Anteile gehören oder wer wie viel Vermögen in das Depot eingebracht hat.

Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftsdepots

Wenn Paare ein Gemeinschaftsdepot eröffnen, spielen oft emotionalen Gründen die Hauptrolle. Die Vermögenswerte zusammenzulegen, bringt aber auch Vorteile mit sich. Wo Licht ist, ist in der Regel aber auch Schatten. Und so gibt es auch Nachteile und Risiken, die mit einem Gemeinschaftsdepot einhergehen. Das Für und Wider sollte vor der Depoteröffnung genau abgewogen werden. Schließlich hört beim Geld nicht nur die Freundschaft auf, auch Beziehungen kann dieses heikle Themen belasten.

Vorteile des Gemeinschaftsdepots

  • – Beim Oder-Depot sind beide Partner entscheidungsberechtigt und können einander vertreten.
  • – Zudem bleibt der andere Partner im Krankheits- oder Todesfall beim Oder-Depot handlungsfähig.
  • – Das Paar vermeidet doppelte Order- und Depotführungsgebühren.
  • – Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner erteilen einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag.

Nachteile des Gemeinschaftsdepots

  • – Angelegtes Vermögen kann als hälftige Schenkung an den Partner gelten.
  • – Beim Und-Depot sind die beiden Inhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt und können den Partner nicht vertreten.
  • – Differenzen bei der Wertpapier-Wahl können zum Streitthema werden.

Alternative zum Gemeinschaftsdepot: Einzeldepots mit Vollmachten

Ein gemeinsames Depot hat seine Vor-, aber eben auch seine Nachteile. Wer zu dem Schluss kommt, dass letztere überwiegen, kann sich alternativ für Einzeldepots entscheiden, bei dem sich die Partner gegenseitig Vollmachten ausstellen.

Diese Vollmacht gilt zu Lebzeiten und auch nach dem Tode des Partners. Der Bevollmächtigte hat bei dieser Variante zwar die Befugnis, das Depot im Sinne des Eigentürmers zu verwalten, der Depotinhaber bleibt aber alleiniger Inhaber aller Vermögenswerte.

Muss ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden?

Egal ob Einzeldepot oder Gemeinschaftsdepot: Immer an den Freistellungsauftrag denken. Damit schützen zusammenveranlagte Paare Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 2.000 Euro jährlich vor der Abgeltungssteuer. Diese wird nämlich für diesen Freibetrag nicht abgezogen. Der Bankenverband weist darauf hin: „Einzel-Freistellungsaufträge bis zu jeweils 1.000 Euro gelten nicht für Gemeinschaftsdepots. Aber ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die nur auf den Namen eines Partners laufen.“ Freistellungsaufträge können jederzeit geändert werden. Dringend zu beachten ist, wenn mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Depotbanken einrichtet, in Summe nicht über den zuvor erwähnten gesetzlich zulässigen Freibetrag hinauszukommen. Denn das Finanzamt überprüft das und hat man mehr angegeben, droht im schlimmsten Fall eine Ordnungsstrafe. Sinnvoll ist es außerdem, jährlich zu prüfen, ob die frei gestellten Beträge auf diversen Konten und Depots optimal aufgeteilt sind.

Gemeinschaftsdepot eröffnen – FAQ

Was ist der Unterschied zwischen „Und-Depot“ & „Oder-Depot“?

Ein Gemeinschaftsdepot kann entweder als „Und-Depot“ oder als „Oder-Depot“ geführt werden. Bei einem „Und“-Depot müssen beide Depotinhaber gemeinsam agieren und Transaktionen genehmigen, während beim „Oder“-Depot jeder Inhaber unabhängig handeln kann.

Gibt es Alternativen zum Gemeischaftsdepot?

Ja. Statt ein Gemeinschaftsdepot zu eröffnen, können beide Partner ein eigenes Depot eröffnen und dem jeweils anderen eine Vollmacht ausstellen. So bleibt der Depotinhaber Eigentümer aller Vermögenswerter.

Muss ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden?

Ja, ein Freistellungsauftrag sollte auch für ein Gemeinschaftsdepot erteilt werden, um Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 2.000 Euro jährlich vor der Abgeltungssteuer zu schützen. Dabei ist zu beachten, dass Einzel-Freistellungsaufträge nicht für Gemeinschaftsdepots gelten, aber ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für Einzelkonten oder Depots möglich ist.

Foto: © juan mendez

AnlegerPlus