InTiCa Systems SE: InTiCa Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2026 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

InTiCa Systems SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

InTiCa Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2026 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

28.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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InTiCa Systems SE
Passau
WKN: 587484
ISIN: DE0005874846

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
Dienstag, den 7. Juli 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.


Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre1 oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters, statt.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über das internetgestützte Online-Portal (Aktionärsportal) auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung
 

zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Aktionärsrechte ausüben. Über das Aktionärsportal wird die gesamte Hauptversammlung für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation in Form der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung, einschließlich der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Angaben und Hinweise hierzu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III.5. der vorliegenden Einladung zur Hauptversammlung.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Spitalhofstr. 94, 94032 Passau. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit und Teilnahme am Ort der Hauptversammlung.


1 Soweit in dieser Einladung zur Hauptversammlung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der InTiCa Systems SE, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Sie können auch von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der InTiCa Systems SE, Spitalhofstr. 94, 94032 Passau, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenfrei eine Abschrift erteilt. Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Nürnberg, als Abschlussprüfer und als Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

5.

Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat der InTiCa Systems SE für das Geschäftsjahr 2025 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts (§ 162 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist, gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers, über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und durch den Abschlussprüfer geprüften Vergütungsbericht der InTiCa Systems SE für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

6.

Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 sowie entsprechende Satzungsänderung

Zur Sicherstellung einer hinreichenden Kapitalausstattung der Gesellschaft soll der Vorstand für die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 6. Juli 2027, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden und es soll ein mit der Ermächtigung korrespondierendes Bedingtes Kapital 2026 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a.

Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen

(1)

Allgemeines, Betragsgrenzen, Begebung gegen Geldleistung, Befristung der Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.215.250,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Optionsrechte auf im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung insgesamt bis zu 2.143.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien der InTiCa Systems SE („InTiCa Systems-Aktien“) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 2.143.500,00 zu gewähren sowie sämtliche hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, in den in den Optionsbedingungen (nachfolgend die „Optionsbedingungen“) vorgesehenen Fällen InTiCa Systems-Aktien auszugeben oder zu gewähren.

Die Ermächtigung umfasst Schuldverschreibungen im Sinne des § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG, bei denen den Gläubigern ein Bezugsrecht auf Aktien der InTiCa Systems SE eingeräumt wird (Optionsschuldverschreibungen/Optionsanleihen, nachfolgend die „Optionsschuldverschreibungen“). Die Optionsschuldverschreibungen können bereits bei Begebung oder unter der Voraussetzung einer gesonderten Erklärung der InTiCa Systems SE oder unter anderen Voraussetzungen Optionsrechte auf InTiCa Systems-Aktien begründen, und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten. Die Optionsschuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken (Aufnahme von Kapital) begeben werden, aber auch zu anderen Zwecken, etwa zur Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft.

Die Optionsschuldverschreibungen werden gegen Geldleistung begeben. Die Ermächtigung gilt für die Begebung von Optionsschuldverschreibungen bis zum 6. Juli 2027.

(2)

Optionspreis je InTiCa Systems-Aktie

Den Optionsschuldverschreibungen werden Optionsrechte, insbesondere in Form eines oder mehrerer Optionsscheine, beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von InTiCa Systems-Aktien berechtigen.

Der Optionspreis für eine InTiCa Systems-Aktie beträgt EUR 1,50. Dies entspricht einem Bezugsverhältnis von einer (1) InTiCa Systems-Aktie je EUR 1,50 des nach den Bedingungen eines Optionsscheins geschuldeten Betrags. Der vorstehend festgelegte Optionspreis gilt vorbehaltlich etwaiger Anpassungen aufgrund von Verwässerungsschutz- oder Anpassungsklauseln gemäß nachfolgender Ziffer (3).

(3)

Verwässerungsschutz, Anpassungen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Optionsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren oder Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen oder Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung (weiterer) Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Optionsrechte, die während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen oder der Optionsscheine eintreten (wie etwa einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabekonditionen sowie die weiteren Bedingungen der Optionsschuldverschreibungen und der Optionsscheine festzusetzen. Die Optionsbedingungen können dabei insbesondere auch die folgenden Gestaltungen vorsehen:

ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa auf Grundlage eines Wahlrechts der InTiCa Systems SE, eine Bedienung aus bedingtem Kapital (insbesondere dem neuen, im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2026), aus einem vorhandenen oder zu schaffenden genehmigten Kapital, aus einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand eigener Aktien oder anstelle der Lieferung von InTiCa Systems-Aktien die Zahlung eines Wertausgleichs in Geld vorgesehen werden kann,

ob die Optionsschuldverschreibungen oder Optionsscheine auf den Inhaber oder auf den Namen lauten,

Zahl und Ausgestaltung der je Anleihestück beizufügenden (auch unterschiedlich ausgestalteten) Optionsscheine sowie ob diese bei oder nach Begebung abtrennbar sind,

Verzinsung und – auch unbegrenzte oder unterschiedliche – Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen oder Optionsscheine,

Ausgestaltung der Anleihekomponente der Optionsschuldverschreibungen,

ob die Zahlung des Optionspreises ganz oder teilweise durch Übertragung von Anleihestücken (Inzahlungnahme) erfolgen kann,

ob und unter welchen Umständen der Optionspreis oder das Bezugsverhältnis angepasst werden kann,

ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird,

ob die Optionsschuldverschreibungen in Euro oder in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen.

(4)

Bezugsrecht der Aktionäre, keine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht ein Bezugsrecht auf die Optionsschuldverschreibungen zu. Sie können auch an Kreditinstitute und andere Emissionsunternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung begeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist nicht ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Optionsschuldverschreibungen auszuschließen.

b.

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.143.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.143.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 2.143.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 7. Juli 2026 von der InTiCa Systems SE bis zum 6. Juli 2027 begeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und dies jeweils nur, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses festgelegten oder festzulegenden Optionspreis. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

c.

Satzungsänderung

§ 3 der Satzung der InTiCa Systems SE („Grundkapital“) wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:

„(5)

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.143.500,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 2.143.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 7. Juli 2026 von der InTiCa Systems SE bis zum 6. Juli 2027 begeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und dies jeweils nur, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses festgelegten oder festzulegenden Optionspreis. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen (Bedingtes Kapital 2026).“

d.

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026 nach Ablauf sämtlicher Optionsfristen.

Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen erstattet der Vorstand schriftlich einen Bericht. Der Bericht ist über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

* * * * *
II.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
(Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen,
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 sowie entsprechende Satzungsänderung)

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6:

Die Gesellschaft befindet sich angesichts der derzeitigen Marktsituation im Automobilzuliefererbereich in einem schwierigen konjunkturellen Umfeld, das einen umfassenden Transformationsprozess erfordert. Durch die Ermächtigung zur Begebung von Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, die für eine erfolgreiche Durchführung des Prozesses erforderlichen finanziellen Mittel aufzunehmen. Die Ermächtigung soll dem Vorstand insbesondere die Möglichkeit eröffnen, eine niedrig oder unter Marktniveau verzinste Optionsschuldverschreibung zu begeben und so das notwendige Kapital für die Finanzierung der anstehenden Transformation zu gewinnen.

Bei der Gesellschaft besteht derzeit keine entsprechende Ermächtigung. Der Vorstand soll daher für die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 6. Juli 2027, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden; zugleich soll ein korrespondierendes Bedingtes Kapital 2026 geschaffen werden.

Die Ermächtigung sieht vor, dass Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.215.250,00 mit Optionsrechten auf Aktien der InTiCa Systems SE ausgegeben werden können. Dafür sollen insgesamt bis zu 2.143.500 Stück neue Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 2.143.500,00 aus dem Bedingten Kapital 2026 zur Verfügung stehen. Bei vollständiger Ausnutzung könnten Optionsschuldverschreibungen begeben werden, die Optionsrechte auf bis zu 50,00 % des derzeitigen Grundkapitals einräumen.

Die Gesellschaft soll die Optionsschuldverschreibungen in Euro oder anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben können. Neben einer Bedienung aus bedingtem oder genehmigtem Kapital soll auch die Erfüllung der Optionsrechte durch die Lieferung eigener Aktien oder die Zahlung eines Wertausgleichs in Geld vorgesehen werden können.

Der Optionspreis je InTiCa Systems-Aktie beträgt EUR 1,50 und wurde bewusst unterhalb des aktuellen Börsenkurses festgelegt. Die Höhe des Optionspreises orientiert sich an den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Kursverhältnissen der Aktie der Gesellschaft und berücksichtigt insbesondere die geringe Liquidität und erhöhte Volatilität der Aktie aufgrund des begrenzten Freefloats sowie die kurze Laufzeit der Ermächtigung von einem Jahr. Ein Mindestpreis in Höhe des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Aktie (§ 9 Abs. 1 AktG) ist gewahrt. Durch den unterhalb des Börsenkurses liegenden Optionspreis wird sichergestellt, dass die Optionsschuldverschreibung auch bei niedriger Verzinsung für die Aktionäre attraktiv bleibt. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Optionspreis den Anforderungen an eine angemessene Preisfestsetzung unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre entspricht. Die Festlegung eines festen Optionspreises ermöglicht zudem Transparenz und Planungssicherheit. Der Optionspreis gilt vorbehaltlich etwaiger Anpassungen aufgrund von Verwässerungsschutz- oder Anpassungsklauseln.

Namentlich kann der Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutz- oder Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Optionsschuldverschreibung zugrunde liegenden Optionsbedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen oder der Optionsscheine zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, etwa einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können ein Verwässerungsschutz oder Anpassungen vorgesehen werden im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung (weiterer) Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Optionsrechte, die während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen oder der Optionsscheine eintreten (wie etwa einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Ein Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere durch die Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Den Aktionären steht gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf die Optionsschuldverschreibungen zu. Dieses Bezugsrecht dient dem Schutz der Aktionäre gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungsquoten durch die Ausgabe der Optionsschuldverschreibungen: Es gewährleistet, dass jeder Aktionär die Optionsschuldverschreibungen im Verhältnis seiner bisherigen Beteiligung erwerben und damit durch eine spätere Ausübung des Optionsrechts seine relative Teilhabe an der Gesellschaft aufrechterhalten kann. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Optionsschuldverschreibungen an Kreditinstitute und andere Emissionsunternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Vor dem geschilderten Hintergrund soll der Vorstand nicht ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Aktionäre entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zu den gleichen Konditionen an der Ausgabe teilnehmen und einer möglichen Verwässerung entgegenwirken können. Der bewusste Verzicht auf eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss trägt dem Interesse der Aktionäre an einem effektiven Verwässerungsschutz Rechnung und unterstreicht die herausragende Bedeutung, die Vorstand und Aufsichtsrat dem Verwässerungsschutz der Aktionäre beimessen.

Das Bedingte Kapital 2026 wird benötigt, um die mit den Optionsschuldverschreibungen verbundenen Optionsrechte in Bezug auf InTiCa Systems-Aktien erfüllen zu können, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

* * * * *
III.
Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.287.000,00. Es ist eingeteilt in 4.287.000 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.430 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere kein Stimmrecht, zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.222.570 Stück.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Der Vorstand der Gesellschaft hat in Ausübung der Ermächtigung gemäß § 14 Abs. 12 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) ist daher ausgeschlossen. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung und bei der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antrags- und Vorschlagsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das internetgestützte Online-Portal (Aktionärsportal) der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung

übertragen. Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erhalten Onlinezugangskarten mit einem Zugangscode und einem Passwort, mit denen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können.

3.

Internetgestütztes Online-Portal (Aktionärsportal)

Unter der Internetadresse

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung

steht den Aktionären der Gesellschaft ab dem 16. Juni 2026, 0:00 Uhr (MESZ), ein internetgestütztes Online-Portal (Aktionärsportal) zur Verfügung. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) unter anderem gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen und Anträge stellen sowie Wahlvorschläge unterbreiten, Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG einreichen, von ihrem Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG Gebrauch machen, ihr Auskunftsrecht nach § 131 AktG wahrnehmen oder Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.

Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten dort mit dem Zugangscode und dem Passwort, die sie mit ihrer Onlinezugangskarte erhalten haben, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladung zur Hauptversammlung.

4.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte sowie Nachweisstichtag

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d.h. hier zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung über das Aktionärsportal) und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen (stimmberechtigte Aktionäre). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf

Montag, 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ),

(Nachweisstichtag, Record Date)

beziehen muss.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des

Dienstag, 30. Juni 2026

(24:00 Uhr (MESZ)),

ausschließlich unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse in Textform zugehen:

InTiCa Systems SE
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de

Die GFEI HV GmbH ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem in dem genannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung.

Den Aktionären, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt haben, werden von der Gesellschaft Onlinezugangskarten für die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere ihrer Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung, übersandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Onlinezugangskarten sichergestellt ist. Die Onlinezugangskarte enthält unter anderem einen Zugangscode und ein Passwort, mit denen die Aktionäre und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte das Aktionärsportal unter der Internetadresse

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nutzen können.

5.

Ausübung des Stimmrechts und Vollmachtserteilung

Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung an Dritte oder an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für beide Arten der Stimmrechtsausübung ist die ordnungsgemäße Anmeldung nebst ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung erforderlich (vgl. vorstehende Ziffer III.4.).

5.1

Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl

Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation in Form der elektronischen Briefwahl abgeben.

Dafür steht den stimmberechtigten Aktionären vor und während der Hauptversammlung für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) das unter der Internetadresse

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erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 16. Juni 2026, 0:00 Uhr (MESZ), also bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 7. Juli 2026, bis zum Beginn der Abstimmung während der Hauptversammlung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter möglich. Über das Aktionärsportal können die stimmberechtigten Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl vorgenommene Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

5.2

Vollmachtserteilung an Dritte

Aktionäre, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt haben (vgl. vorstehende Ziffer III.4.) und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihre Aktionärsrechte ausüben wollen, können sich bei der Ausübung ihres Teilnahme- und Stimmrechts sowie sonstiger Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen in § 135 AktG genannten möglichen Aktionärsvertreter, gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen. Für alle übrigen Bevollmächtigten gelten die nachfolgenden Regelungen.

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten durch den Bevollmächtigten über das Aktionärsportal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Onlinezugangskarte versendeten Zugangscode und das versendete Passwort erhält. Die Nutzung des Zugangscodes und des Passworts durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Alternativ kann die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original, in Kopie oder als Scan) wahlweise an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, wobei die Übermittlung aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 6. Juli 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) erfolgen soll:

InTiCa Systems SE
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Die Erteilung, der Widerruf, die Änderung und der Nachweis einer Vollmacht nach Ablauf des 6. Juli 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) können aus organisatorischen Gründen nur via E-Mail an hv@gfei.de oder über das Aktionärsportal erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Onlinezugangskarte zugesandt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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heruntergeladen werden. Per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv@gfei.de oder über das Aktionärsportal können Vollmachten auch nach Ablauf des 6. Juli 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) noch bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert und widerrufen werden. Nähere Informationen erhalten die Aktionäre im Internet unter der Internetadresse

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Vollmachten, die einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Soweit für die Bevollmächtigung nicht das mit der Onlinezugangskarte übermittelte Formular verwendet oder die Vollmacht nicht elektronisch über das Aktionärsportal erteilt wird, achten Sie deshalb bitte darauf, dass zusammen mit der Vollmacht auch die Angaben zum Aktionär, der die Vollmacht erteilt hat (Nummer der Onlinezugangskarte oder Name, Geburtsdatum und Anschrift) mit übermittelt werden.

5.3

Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigten bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt im Fall der Bevollmächtigung das Stimmrecht ausschließlich weisungsgebunden aus. Bei fehlenden oder nicht eindeutig erteilten Weisungen wird sich der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen, zur Ausübung des Rede- oder Fragerechts, zur Stellung von Anträgen, zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von Stellungnahmen entgegen.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über das Aktionärsportal der Gesellschaft erteilt, geändert und widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter.

Alternativ können Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des mit der Onlinezugangskarte übermittelten Vollmachtsformulars erteilt werden. Das Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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heruntergeladen werden. Die ausgefüllten Vollmachtsformulare müssen in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 6. Juli 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse eingegangen sein, damit sie vom Stimmrechtsvertreter berücksichtigt werden können:

InTiCa Systems SE
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Hinweisen, die den Aktionären zusammen mit der Onlinezugangskarte zugehen.

6.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (letzteres entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten:

InTiCa Systems SE
– Vorstand –
Spitalhofstraße 94
94032 Passau

Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des Samstag, 6. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)), zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft auf dem gleichen Wege wie die Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zugänglich gemacht.

7.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übersenden.

Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und Wahlvorschläge richten Sie bitte unter Beifügung Ihrer Aktionärslegitimation (Nummer der Onlinezugangskarte oder Name, Geburtsdatum und Anschrift des Aktionärs) ausschließlich an die Gesellschaft unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten:

InTiCa Systems SE
– Vorstand –
Spitalhofstraße 94
94032 Passau
Telefax: 0851/9 66 92 15
E-Mail: investor.relations@intica-systems.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des Montag, 22. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)), unter einer der genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen und die die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 AktG oder des § 127 AktG erfüllen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlicht sowie den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlussgründe gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Sie brauchen außer in den Fällen des §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier der Ablauf des Montag, 22. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingegangen sein müssen, um zugänglich gemacht zu werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis der Berechtigung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden (vgl. vorstehende Ziffer III.5.), insbesondere also bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 7. Juli 2026. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist und nicht ordnungsgemäß seine Berechtigung nachgewiesen hat, muss der Antrag oder der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. im Einzelnen unter nachfolgender Ziffer III.9.).

8.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Mittwoch, 1. Juli 2026 (24:00 Uhr (MESZ)), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Stellungnahmen können in Textform als PDF-Datei und in deutscher Sprache ausschließlich über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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eingereicht werden.

Die Stellungnahme darf einen Umfang von 5.000 Zeichen nicht überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Aktionärsportal zugänglich gemacht wird.

Die eingereichten Stellungnahmen werden allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Donnerstag, 2. Juli 2026 (24:00 Uhr (MESZ)), im Aktionärsportal der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen oder Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

9.

Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG

In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation zu stellen (vgl. vorstehende Ziffer III.7.), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. unter nachfolgender Ziffer III.10.).

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

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anzumelden. Ab dem Beginn der Hauptversammlung wird im Aktionärsportal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Zuschaltung in Bild und Ton sind daher ein internetfähiges Gerät mit einem auf aktuellem Stand gehaltenen Browser und Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die technischen Hinweise am Ende der vorliegenden Einladung zur Hauptversammlung.

10.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter vorstehender Ziffer III.9. beschrieben, ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

11.

Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete und zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Die Einlegung eines Widerspruchs ist ausschließlich über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

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ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennimmt.

IV.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

 

Die Einberufung dieser Hauptversammlung, der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, die Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG, § 130a Abs. 5 und 6 AktG sowie § 131 Abs. 1 AktG und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Ferner finden sich dort Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG und über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.

V.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Bevollmächtigte

 

Die InTiCa Systems SE verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) der Aktionäre sowie gegebenenfalls von deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Daten erhält die InTiCa Systems SE direkt vom Aktionär oder von dessen depotführender Bank. Die Daten werden nur verarbeitet, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und die gesetzlichen Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Wir erlauben uns, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern, soweit nicht im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitfalls anlässlich der Hauptversammlung ein berechtigtes Interesse besteht, die Daten länger zu speichern. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Daten entweder anonymisiert oder gelöscht.

Die Dienstleister oder Berater, welche zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten jeweils nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich nach Weisung der InTiCa Systems SE.

Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG sowie im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG werden diese gemeinsam mit dem Namen des das Ergänzungsverlangen oder den Gegenantrag stellenden beziehungsweise des den Wahlvorschlag unterbreitenden Aktionärs öffentlich zugänglich gemacht (vgl. vorstehende Ziffern III.6. und III.7.). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern, die der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltet sind, über das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2, 3 AktG zu erstellende und gemäß § 129 Abs. 4 Satz 1 AktG zugänglich zu machende Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt.

Jeder Aktionär hat – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – das Recht auf Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung der Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung der Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO, Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten gemäß Art. 20 DSGVO und Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO.

Für diese und weitere Anfragen steht unser Datenschutzbeauftragter zur Verfügung:

Bugl & Kollegen GmbH
Herr Alexander Bugl
Eifelstraße 55
93057 Regensburg
Telefon: +49 941 630 49 789
kontakt@buglundkollegen.de

Weitere Informationen in Bezug auf den Datenschutz, die damit zusammenhängende Verarbeitung von Aktionärsdaten und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Internetseite unter folgender Internetadresse:

https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung

VI.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

 

Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät sowie gegebenenfalls einen E-Mail-Zugang. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen auf aktuellem Stand gehaltenen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für Redebeiträge (vgl. vorstehende Ziffer III.9.) müssen die Endgeräte mit dem Internet verbunden sein und auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden für ihren Redebeitrag zugeschaltet. Die Gesellschaft wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder seinem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Onlinezugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert zugesandt bekommen. Auf dieser Onlinezugangskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts bereits ab dem 16. Juni 2026, 0:00 Uhr (MESZ), möglich (vgl. vorstehend Ziffer III.5.1).

 

Passau, im Mai 2026

InTiCa Systems SE

Der Vorstand


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: InTiCa Systems SE
Spitalhofstraße 94
94032 Passau
Deutschland
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Internet: https://intica-systems.com
ISIN: DE0005874846

 
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