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JENOPTIK Aktiengesellschaft
Jena
– ISIN DE000A2NB601 –
– WKN A2NB60 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am
Dienstag, dem 9. Juni 2026, 10:00 Uhr (MESZ),
im Volkshaus Jena, Carl-Zeiss-Platz 15, 07743 Jena,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt:
1 Die Inhalte dieser Einberufung sprechen alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen an. Zur besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Sprache (z.B. Aktionäre) verwendet.
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB für das Geschäftsjahr 2025
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Die genannten Unterlagen, einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung (mit der Corporate Governance Berichterstattung) und der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 sind auf unserer Internetseite unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
abrufbar. Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung am 9. Juni 2026 zugänglich sein. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 70.832.809,77 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
| bei 57.238.115 dividendenberechtigten Stückaktien |
22.895.246,00 Euro |
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
27.937.563,77 Euro |
| Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
20.000.000,00 Euro |
Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende wie in den Vorjahren in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung ist daher für den 12. Juni 2026 vorgesehen.
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2025 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2025 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026
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Gestützt auf die inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungs- und ESG-Ausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor
5.1. die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, („KPMG“) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 zu bestellen.
Basierend auf den Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014; „Abschlussprüfer-VO“) darf die EY GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2025 nicht mehr als Abschlussprüfer wiederbestellt werden. Um eine reibungslose Übergabe der Abschlussprüfung mit entsprechendem Vorlauf zu gewährleisten, wurde bereits im Geschäftsjahr 2024 ein Ausschreibungsprozess und ein Auswahlverfahren im Einklang mit den Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführt.
Auf Grundlage des gemäß Art. 16 Abs. 3 Abschlussprüfer-VO durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungs- und ESG-Ausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der Hauptversammlung entweder die KPMG oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat für das Geschäftsjahr 2026 vorzuschlagen. Dabei hat der Prüfungs- und ESG-Ausschuss eine begründete Präferenz für KPMG mitgeteilt.
KPMG hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass sie für das zu prüfende Geschäftsjahr 2026 sicherstellen bzw. künftig sicherstellen werden, dass die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe e) Abschlussprüfer-VO eingehalten werden und dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der JENOPTIK AG und ihren Organmitgliedern andererseits bestehen bzw. bestehen werden, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit im Hinblick auf das zu übernehmende Prüfungsmandat begründen können.
Der Prüfungs- und ESG-Ausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüfer-VO im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
5.2. die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, mit Wirkung des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung („CSRD-Umsetzungsgesetz“) zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Der Beschluss soll nur vollzogen werden, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 durch die Hauptversammlung verlangt wird, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Das CSRD-Umsetzungsgesetz befindet sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Einberufung der Hauptversammlung noch im Gesetzgebungsverfahren.
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres. Der für das Geschäftsjahr 2025 erstellte Vergütungsbericht wurde durch die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, einer formellen Prüfung unterzogen, ob die gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gesetzlich geforderten Regelungen eingehalten wurden. Der Vermerk über diese Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerkes über seine Prüfung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich. Er wird dort auch während dieser Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und von der EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, formell geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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Mit Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juni 2026 enden die aktuellen Amtszeiten der Anteilseignervertreter Frau Prof. Ursula Keller, Herrn Thomas Spitzenpfeil und Herrn Andreas Krey, der am 20. März 2026 im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung für den zum 29. Dezember 2025 ausgeschiedenen Herrn Matthias Wierlacher bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt wurde. Es ist daher eine Neu- bzw. Wiederwahl von drei Anteilseignervertretern erforderlich.
Nach § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern (also insgesamt zwölf) zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier Frauen) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier Männern) zusammen. Der 30-Prozent-Anteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Arbeitnehmer- noch die Anteilseignerseite der Gesamterfüllung widersprochen haben. Nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten werden im Aufsichtsrat weiterhin fünf Sitze im Aufsichtsrat von Frauen besetzt sein, zwei davon auf Anteilseignerseite und drei auf Arbeitnehmerseite. Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG würde damit mit der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten sowohl für den Gesamtaufsichtsrat als auch die Anteilseignerseite weiterhin erfüllt.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats auf Basis eines professionell durchgeführten Auswahlprozesses.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu wählen:
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| 7.1. |
Herrn Andreas Krey, wohnhaft in Kranichfeld
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen)
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.
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| 7.2. |
Herrn Thomas Spitzenpfeil, wohnhaft in Ludwigsburg,
Ausgeübter Beruf: Professioneller Aufsichtsrat
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
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| 7.3. |
Herrn Dr. Frank Stietz, wohnhaft in Bad Vilbel
Ausgeübter Beruf: CEO und Vorsitzender der Geschäftsführung der Heraeus Group
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.
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Mit den vorgeschlagenen Amtszeiten von zwei bis vier Jahren soll von der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelmandatsdauer von fünf Jahren zu bestellen, um die Beteiligungsrechte der Aktionäre durch regelmäßige Aufsichtsratswahlen zu stärken.
Ausführliche Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren deutschen und internationalen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, einer Übersicht über weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sowie einer Zuordnung der vorhandenen Expertisen zu dem vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofil sind im Anschluss an diese Tagesordnung in einem Anhang sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Wahlvorschläge beruhen auf Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Sie berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Qualifika-tionsmatrix der Aufsichtsratsmitglieder, die das Kompetenzprofil umsetzt, und die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten und zugänglich gemachten Unterlagen ist. Sie finden die Erklärung zur Unternehmensführung auch auf unserer Internetseite in der gleich-namigen Rubrik unter
www.jenoptik.de/investoren/corporate-governance
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Nach Auffassung des Aufsichtsrats sind alle vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Herr Andreas Krey ist Geschäftsführer und Sprecher der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen). Die LEG Thüringen ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Freistaats Thüringen. Dem Freistaat Thüringen werden die von der Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG, Erfurt, gemeldeten 11 Prozent der Aktien der JENOPTIK AG zugerechnet, sodass Herr Andreas Krey damit in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 steht. Herr Krey hat überdies erklärt, dass er sein weiteres Aufsichtsratsmandat bei der Stahlwerk Thüringen GmbH zum 31. Juli 2026 beenden wird.
Über die zuvor genannte Beziehung bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 empfiehlt.
Rein vorsorglich weist der Aufsichtsrat darauf hin, dass Herr Dr. Frank Stietz Chief Executive Officer und Vorsitzender der Geschäftsführung der Heraeus Group ist. Jenoptik unterhält Liefer- und Leistungsbeziehungen zur Heraeus Gruppe. Der Jenoptik-Konzern hat von der Heraeus-Gruppe im Geschäftsjahr 2024 Lieferungen und Leistungen im Umfang von 1,8 Mio. Euro bezogen (ca. 0,16% des Konzernumsatzes 2024) und im Geschäftsjahr 2025 Lieferungen und Leistungen im Umfang von 0,9 Mio. Euro, was einem Anteil von 0,08% des Konzernumsatzes 2025 entspricht. Sämtliche Geschäfte mit der Heraeus-Gruppe sind daher für Jenoptik nicht wesentlich und beeinträchtigen nach Auffassung des Aufsichtsrats die Unabhängigkeit von Herrn Dr. Stietz nicht.
Herr Thomas Spitzenpfeil ist derzeit Vorsitzender des Prüfungs- und ESG-Ausschusses. Es ist vorgesehen, Herrn Spitzenpfeil im Falle seiner Wahl erneut als Vorsitzenden für den Prüfungs- und ESG-Ausschuss vorzuschlagen. Er verfügt aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Finanzvorstand der Zentiva Group (beendet zum 31. März 2026) und Mitglied im Beirat der Goldbeck GmbH über umfangreiche Expertise und Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen. Aufgrund seiner langjährigen Begleitung der Abschlussprüfung verschiedener, teils auch börsennotierter Kapitalgesellschaften in verantwortlichen Positionen besitzt er außerdem Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und ist damit neben Frau Daniela Mattheus gemäß § 100 Abs. 5 AktG Finanzexperte im Prüfungs- und ESG-Ausschuss.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat teilt ferner mit, dass Frau Daniela Mattheus nach der Hauptversammlung als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Frau Daniela Mattheus wird zur Sicherstellung ihrer zeitlichen Verfügbarkeit für die weitere Ausübung des Aufsichtsratsvorsitzes bei der JENOPTIK AG ihr Aufsichtsratsmandat bei der Deutsche Bahn AG spätestens zum 31. August 2026 niederlegen.
| 8. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2026 sowie entsprechende Satzungsänderung
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Die von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 erteilte Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 300.000.000,00 Euro, von der bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde, läuft zum 8. Juni 2026 und damit noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aus. Um der Gesellschaft auch künftig durchgehend diese Handlungsoption der Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung aufrechtzuerhalten, soll unter Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 2021 eine neue Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2026 zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte beschlossen werden. Die neue Ermächtigung und das neue bedingte Kapital 2026 sollen in Struktur und Umfang im Wesentlichen den bisherigen Vorgaben entsprechen. Die Gesellschaft wird unter der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung in Summe Options- und/oder Wandelschuld-verschreibungen im unveränderten Gesamtnennbetrag von maximal 300.000.000,00 Euro ausgeben können, wobei die Höhe des zur Bedienung zu beschließenden bedingten Kapitals mit 5.750.000 Stückaktien (das entspricht rund 10 Prozent des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft) ebenfalls gleichbleiben soll.
Zum Zwecke des Schutzes der Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Anteile sieht der Beschlussvorschlag ausdrücklich eine Beschränkung dieser Ermächtigung der Gesellschaft zur Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss dergestalt vor, dass bei unterstellter Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts Aktien in Höhe von insgesamt maximal 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft ausgegeben werden können. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent sollen auch Aktien angerechnet werden, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a. Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
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(1) Umfang, Laufzeit, Emittent
Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung der unter lit. b. vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2031 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (im Folgenden „Optionsschuldverschreibungen“ bzw. „Wandelschuldverschreibungen“, gemeinsam „Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu 300.000.000,00 Euro mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren ab Ausgabe zu begeben.
Die Emissionen der Schuldverschreibungen können jeweils in untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Insgesamt dürfen Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechte der Gesellschaft auf bis zu 5.750.000 Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von bis zu 14.950.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) gewährt werden.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder im entsprechenden Gegenwert in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibung, zugrunde zu legen. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährung jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Vortag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen können auch durch in- oder ausländische Kapitalgesellschaften begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist („nachgeordnete Konzernunternehmen“); in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und für solche nachgeordneten Konzernunternehmen eine marktübliche Garantie für die jeweilige Schuldverschreibung zu übernehmen.
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(2) Wandelschuldverschreibungen
Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch aus der Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis können in den Anleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit, festgesetzt werden. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Darüber hinaus kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle der Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts statt Aktien der Gesellschaft (auch teilweise) deren Gegenwert in Geld gezahlt wird.
Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass im Falle der Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht sowie ein Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen und/oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu gewähren. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Umtauschs, mindestens jedoch den Mindestwandlungspreis nach dieser Ermächtigung, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
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(3) Optionsschuldverschreibungen
Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann.
Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von Stückaktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Ferner kann in den Anleihebedingungen vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Gläubigern der Optionsschuldverschreibung statt Stückaktien der Gesellschaft (auch teilweise) deren Gegenwert in Geld zahlt.
Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass den Optionsberechtigten im Falle der Optionsausübung eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden.
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(4) Options- oder Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder
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mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung betragen
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oder (sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht)
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mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.
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Im Fall der Begebung von Wandelschuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien bestimmen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach der Fälligkeit entsprechen.
Unter Durchschnittskurs der Aktie ist in diesem Abschnitt (4) der volumengewichtete Durchschnitt des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) zu verstehen.
Der Options- oder Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG und des § 199 AktG nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht und/oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang gewährt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Stattdessen kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden oder nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder bei Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Ausübung des Andienungsrechts vorgesehen werden. Ferner können in den Anleihebedingungen für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte führen können, wertwahrende Anpassungen vorgesehen werden; eine solche Wertverwässerung kann insbesondere infolge von Kapitalveränderungen (etwa durch eine Kapitalherabsetzung oder einen Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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(5) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen durch nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
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(i) sofern die Schuldverschreibungen gegen bar begeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von maximal 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die zur Bedienung von solchen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungspflichten auszugeben sind, oder die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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(ii) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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(iii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde;
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(iv) soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, z.B. auch von verbrieften oder unverbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht.
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Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist insoweit beschränkt, als der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf unter dieser Ermächtigung nach Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auszugebende Aktien entfällt, 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze ist auch die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgt; ferner sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss unter einem genehmigten Kapital ausgegeben werden.
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(6) Weitere Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, die Ausgestaltung der Verzinsung, die konkrete Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum in den Anleihebedingungen festzusetzen.
b. Aufhebung des bedingten Kapitals 2021 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2026 nebst Satzungsänderung
Das bisher in § 4 Abs. 6 der Satzung enthaltene bedingte Kapital 2021 wird aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 2026 geschaffen. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 14.950.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.750.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen auf den Namen lautende Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung (zu lit. a.) bis zum8. Juni 2031 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweils in Übereinstimmung mit der Ermächtigung festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger solcher Schuldverschreibungen von ihren Options- und/oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder Wandlungspflichten oder das Andienungsrecht der Gesellschaft aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und auch von § 60 Abs. 2 AktG abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 14.950.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.750.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
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die Gläubiger bzw. Inhaber von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer in- und/oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2026 bis zum 8. Juni 2031 ausgegeben wurden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen und/oder
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| – |
die zur Wandlung verpflichteten Gläubiger der von der Gesellschaft oder einer in- und/oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 8. Juni 2031 auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2026 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und/oder Andienungen von Aktien erfolgen
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und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und auch von § 60Abs. 2 AktG abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.“
c. Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung
In Übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 der Satzung wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 2026 oder im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals 2026 nach Ablauf der Fristen zur Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Andienungsrechten der Gesellschaft oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten aus unter der Ermächtigung gemäß lit. a. ausgegebenen Schuldverschreibungen anzupassen.
d. Vorstandsbericht
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum ganz oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
eingesehen werden und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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Nach § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG muss die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fassen. Die Hauptversammlung der JENOPTIK AG hat zuletzt am 15. Juni 2022 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 99,77% Beschluss gefasst und sowohl das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als auch die daraus abgeleitete Vergütungsregelung in § 19 der Satzung bestätigt.
Die seitdem geltende Satzungsregelung sieht in § 19 der Satzung der JENOPTIK AG eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro, eine feste Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen von 5.000 Euro und für den Prüfungs- und ESG-Ausschuss von 10.000 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder der Ausschüsse vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält dabei das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser festen jährlichen Vergütung.
Die derzeit gültige Satzung und das von der Hauptversammlung 2022 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind unter der Internetadresse
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat die in § 19 der Satzung niedergelegten Regelungen sowie das von der Hauptversammlung 2022 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das geltende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder in seiner Struktur bewährt hat. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung wird im Laufe des Jahres 2026 vor dem Hintergrund der neuen Ausschussstrukturen im Aufsichtsrat einem weiteren Benchmark unterzogen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, das geltende Vergütungssystem und die daraus abgeleitete Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 19 der Satzung der JENOPTIK AG zu bestätigen.
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| II. |
Angaben zu Aufsichtsratskandidaten (Tagesordnungspunkt 7):
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Angaben zu Andreas Krey (Tagesordnungspunkt 7.1.)
Andreas Krey
Geschäftsführer der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen), Kranichfeld
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Erstbestellung:
|
20. März 2026 |
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1963 |
| Nationalität: |
Deutsch |
Ausbildung/Qualifikation:
| 1979 – 1982 |
Umformtechnik Erfurt: Ausbildung zum Maschinenbauer mit Abitur |
| 1982 – 1985 |
Offiziershochschule Löbau, Abschluss: Hochschulingenieurökonom |
| 1987 – 1990 |
Militärakademie Dresden Militärwissenschaften, Abschuss: Diplom |
Beruflicher Werdegang:
| 1991 – 1993 |
Referent im Thüringer Innenministerium Erfurt |
| 1993 – heute |
Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen) |
| 1993 – 1997 |
– Abteilungsleiter Konversion |
| 1997 – 2004 |
– Abteilungsleiter Industrie und Gewerbe |
| 2004 – heute |
– Sprecher der Geschäftsführung |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
| – |
Corporate-Governance-Erfahrung
|
| – |
Aufsichtserfahrung in börsennotierten Unternehmen
|
| – |
CEO-Erfahrung in nicht börsennotierten Unternehmen
|
| – |
Finanz- und betriebswirtschaftliche Kompetenzen
|
| – |
Personalkompetenz, Mitbestimmungs- und Sozialbelange
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| – |
Strategie und Wachstum / M&A / Portfoliomanagement
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| – |
Unternehmertum / Management
|
| – |
Kapitalmärkte
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| – |
Spezifische Industrie- und Branchenerfahrung, insbesondere im Bereich Messtechnik
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
| – |
BATT (Betreibergesellschaft für Applikations- und Technologiezentren Thüringen mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats, konzerninternes Mandat)
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| – |
Analytik Jena GmbH & Co KG (Beirat, Vorsitzender, nicht börsennotiert)
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| – |
Stahlwerk Thüringen GmbH (Aufsichtsrat, bis 31. Juli 2026)
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Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat
Herr Andreas Krey ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022).
Angaben zu Herrn Thomas Spitzenpfeil (Tagesordnungspunkt 7.2)
Thomas Spitzenpfeil
Professioneller Aufsichtsrat, Ludwigsburg
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Erstbestellung:
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2022 |
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Gewählt bis:
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Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 |
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1962 |
| Nationalität: |
Deutsch |
Ausbildung/Qualifikation:
| 1984 – 1989 |
Studium des Wirtschaftsingenieurwesens (Fachrichtung Maschinenbau) an der Technischen Universität Darmstadt; Abschluss: Diplom Wirtschaftsingenieur (Dipl. Wirtsch.-Ing.) |
Beruflicher Werdegang:
| 1990 – 1991 |
Trainee bei Robert Bosch GmbH, Nürnberg und Charleston/SC |
| 1991 – 1993 |
Büro der kaufmännischen Geschäftsleitung des Geschäftsbereichs „Kfz-Ausrüstung K1“ der Robert Bosch GmbH, Schwieberdingen |
| 1993 – 1995 |
Abteilungsleiter Beteiligungscontrolling bei VIAG AG, Bonn / München |
| 1995 – 1996 |
Abteilungsleiter Werkscontrolling bei Kodak AG, Stuttgart |
| 1996 – 2002 |
Verschiedene kaufmännische Leitungsfunktionen bei VAW aluminium AG, Bonn / Grevenbroich, zuletzt Director Shared Service Center Accounting |
| 2002 – 2004 |
CFO des Geschäftsbereichs Rolled Products der aus Fusion von VAW und Hydro hervorgegangenen Hydro Aluminium, Grevenbroich / Köln |
| 2004 – 2010 |
Finanzvorstand / CFO der Zumtobel AG, Dornbirn, Österreich |
| 2010 – 2018 |
Finanzvorstand / CFO und CIO der Carl Zeiss AG, Oberkochen |
| 2018 – 2023 |
Kaufmännischer Geschäftsführer / CFO der Schenck Process Holding GmbH, Darmstadt / zuletzt Senior Executive Advisor |
| Seit 2024 |
Geschäftsführender Gesellschafter TNA Advisors GmbH, Ludwigsburg |
| 2024 – März 2026 |
Vorstand Finanzen und IT / CFO der Zentiva Group, a.s., Prag, Tschechische Republik |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
| – |
Corporate Governance-Erfahrung
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| – |
(Aufsichts- oder Vorstands-)Erfahrung in börsennotierten Gesellschaften
|
| – |
CFO-Erfahrung in nicht-börsennotierten Unternehmen
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| – |
Finanz-/betriebswirtschaftliche Kompetenzen einschließlich Rechnungslegung, Bilanzierung und Controlling (Financial Expert im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG)
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| – |
Personalkompetenz, Mitbestimmungs- und Sozialbelange
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| – |
Digitalisierung, KI und Cybersecurity
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| – |
Strategie und Wachstum / Mergers & Acquisitions / Erfahrung mit Portfoliomanagement
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| – |
Unternehmertum / Management
|
| – |
Kapitalmärkte
|
| – |
Spezifische Industrie- / Branchenerfahrung
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| – |
ESG-Expertise
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
| – |
Joachim Goldbeck Holding GmbH (vergleichbares Kontrollgremium, nicht börsennotiert, Mitglied)
|
Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Thomas Spitzenpfeil ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022).
Angaben zu dem Aufsichtsratskandidaten Herrn Dr. Frank Stietz (Tagesordnungspunkt 7.3)
Dr. Frank Stietz
CEO und Vorsitzender der Geschäftsführung der Heraeus Gruppe, Bad Vilbel
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1966 |
| Nationalität: |
Deutsch |
Ausbildung/Qualifikation:
| 1987-1993 |
Universität Kassel und Montana State University, Bozeman, MT, USA Diplom in Experimenteller Physik |
| 1993-1996 |
Technische Universität Ilmenau, Promotion in Experimentalphysik |
| 1996-2000 |
Universität Kassel, Habilitation in Experimentalphysik |
| 2006-2007 |
Universität Augsburg und Universität Pittsburgh, PA, USA Abschluss: Master of Business Administration |
Beruflicher Werdegang:
| 2000 – 2015 |
Carl Zeiss AG in unterschiedlichen Funktionen, z.B.: Leitung Corporate Research and Technology, Geschäftsführer Business Unit Elektronenmikroskopie, Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmensbereichs Mikroskopie |
| 2015 – 2018 |
Heraeus Gruppe, President Global Business Unit Heraeus Electronics |
| 2018 – 2020 |
Heraeus Gruppe, President Business Area Electronics |
| 2020 – 2025 |
Heraeus Gruppe, Mitglied der Geschäftsführung der Heraeus Gruppe |
| 2022 – 2023 |
Zusätzlich: President Norwood Medical mit Headquarter in Dayton, Ohio |
| Seit 2025 |
Heraeus Gruppe, Chief Executive Officer (CEO) und Vorsitzender der Geschäftsführung |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
| – |
CEO-Erfahrung und Aufsichtserfahrung in börsennotierten Unternehmen
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| – |
Finanz- und betriebswirtschaftliche Kompetenzen
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| – |
Operative Expertise
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| – |
Technologieexpertise
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| – |
Personalkompetenz / Mitbestimmungs- und Sozialbelange
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| – |
Strategie und Wachstum/ M&A / Portfoliomanagement
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| – |
Märkte und Internationalität
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| – |
Unternehmertum / Management
|
| – |
Kapitalmärkte
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| – |
Spezifische Industrie- / Branchenerfahrung
|
| – |
Compliance, Interne Kontrollsysteme, Risikomanagement
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:
| |
Mitglied im Vorstand des „Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft e.V.“
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Herr Dr. Frank Stietz ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022).
| III. |
Weitere Angaben und Hinweise
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Sämtliche Zeitangaben im folgenden Abschnitt sind in der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit UTC dem Verhältnis von UTC = MESZ minus zwei Stunden.
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 148.819.099,00 Euro und ist eingeteilt in 57.238.115 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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| 2. |
Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – in Person oder durch Bevollmächtigte – sind nach § 123 Abs. 2 und 5 AktG sowie § 21 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (die Nutzung eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend) entweder
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elektronisch mittels Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
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oder unter der folgenden Adresse
JENOPTIK AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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| |
oder gemäß § 67c Abs.1 und Abs. 2 Satz 3 AktG iVm Art 2 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 9 der Durchführungsverordnung EU 2018/1212 per
SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
|
zugegangen sein. Die Anmeldung kann bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der oben genannten Adressen, einschließlich der SWIFT-Adresse, übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich an ihren jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.
Für die elektronische Anmeldung über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
benötigen Sie persönliche Zugangsdaten, die aus Ihrer Aktionärsnummer und Ihrem zugehörigen individuellen Zugangspasswort bestehen. Die persönlichen Zugangsdaten können Sie den Ihnen übermittelten Hauptversammlungsunterlagen entnehmen. Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal registriert haben, melden sich mit dem bei der Registrierung selbst gewählten Zugangspasswort an. Das Aktionärsportal steht voraussichtlich ab dem 4. Mai 2026 zur Verfügung.
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 19. Mai 2026 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ohne Anforderung keine Einladung und somit auch keine Zugangsdaten für das Aktionärsportal. Sie können die Einladung mit den Zugangsdaten jedoch unter einem der unter dieser Ziffer III. 2. genannten Kontaktwege anfordern.
Aktionäre, die über das Aktionärsportal eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bestellen, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte selbst auszudrucken oder sich diese per E-Mail oder per Post zusenden zu lassen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte keine Teilnahmevoraussetzung, sondern soll lediglich die Einlasskontrollen beim Zugang zur Hauptversammlung am Versammlungsort vereinfachen.
Bei Anmeldungen durch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß §135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Aktionärsportals.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich unter der Internetadresse
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
Freie Verfügbarkeit der Aktien, Umschreibestopp: Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ist der im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung eingetragene Bestand. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen mit Ablauf des 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. Technical Record Date) ein sog. Umschreibestopp gilt, währenddessen keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden können. Das bedeutet, dass Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des letzten Anmeldetages, d.h. zwischen dem 3. Juni 2026, 0:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich dem 9. Juni 2026 zugehen, erst mit Wirkung nach Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juni 2026 verarbeitet und berücksichtigt werden können.
| 3. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
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Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Reden der Vorstandsmitglieder werden am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) für jedermann ohne Zugangsbeschränkung über einen Livestream unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
übertragen; eine Videoaufzeichnung dieser Teile der Hauptversammlung ist nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse abrufbar. Bitte beachten Sie jedoch, dass der weitere Verlauf der Hauptversammlung nicht im Internet übertragen wird. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die nicht am Versammlungsort anwesend sind, können die Hauptversammlung jedoch weiter im Aktionärsportal verfolgen. Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Übertragungen im Internet oder Aktionärsportal technisch ungestört verlaufen
| 4. |
Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und dort ihr Stimmrecht selbst oder durch bevollmächtigte Dritte, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder mittels Briefwahl wahrzunehmen.
| a) |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
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Aktionäre oder von ihnen bevollmächtigte Dritte können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl ausüben. Hierzu ist eine fristgemäße Anmeldung nach den in Ziffer III. 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Für die Briefwahl kann das unter Ziffer III. 2 genannte Aktionärsportal genutzt werden. Ein Formular für die Briefwahl kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie eine etwaige Änderung bzw. ein etwaiger Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis einschließlich 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), über einen der nachfolgend genannten Übermittlungswege zugegangen sein:
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JENOPTIK AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich).
|
Briefwahlstimmen können bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG, an eine der vorgenannten Adressen, d.h. auch an die vorgenannte SWIFT-Adresse, übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich an ihren jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
Über das Aktionärsportal können Briefwahlstimmen auch noch am 9. Juni 2026 bis zum Beginn der Abstimmung am Versammlungsort abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Versammlungsleiter wird diesen Zeitpunkt in der Versammlung rechtzeitig ankündigen.
| b) |
Stimmrechtsausübung durch die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender Ziffer III. 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den betreffenden Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Hierzu kann das unter Ziffer III. 2 genannte Aktionärsportal genutzt werden. Das Vollmachtsformular kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen der Gesellschaft über einen der unter Ziffer III. 4 a) genannten Übermittlungswege bis jeweils spätestens zum 8. Juni 2026 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Vollmachten und Weisungen können bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der oben genannten Adressen, d.h. auch an die dort genannte SWIFT-Adresse, übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich an ihren jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
Über das Aktionärsportal kann eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am 9. Juni 2026 bis zum Beginn der Abstimmung am Versammlungsort abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Versammlungsleiter wird diesen Zeitpunkt in der Versammlung rechtzeitig ankündigen.
Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, bleibt unberührt.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während derselben Aufträge zu Anträgen, Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen können.
| c) |
Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte Dritte
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten ausüben. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender Ziffer III. 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Vollmacht kann elektronisch über das Aktionärsportal erteilt werden. Ein Vollmachtsformular kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zum Download bereit. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Die Bevollmächtigung ist jedoch auch auf jede andere formgerechte Weise möglich.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (z.B. bei Nutzung des Aktionärsportals oder des von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulars) erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Übermittelte Vollmachten müssen einem angemeldeten Aktionär ausdrücklich zuordenbar sein, weshalb aus der Vollmacht der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer erkennbar sein müssen.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über einen der unter Ziffer III. 4 a) angegebenen Übermittlungswege zugegangen sein. Vollmachten und Weisungen können bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der oben genannten Adressen, d.h. auch an die dort genannte SWIFT-Adresse übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich an ihren jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
Über das Aktionärsportal kann eine Vollmacht an einen Dritten auch noch am 9. Juni 2026 bis zum Beginn der Abstimmung am Versammlungsort abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Versammlungsleiter wird diesen Zeitpunkt in der Versammlung rechtzeitig ankündigen.
Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten zu bevollmächtigen, bleibt unberührt.
| d) |
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe
|
Sollten bei der Gesellschaft auf dem gleichen Weg zeitgleich Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, so haben Briefwahlstimmen Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Dritten sowie an Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen. Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Übermittlungswegen ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. über die SWIFT-Adresse, 3. per E-Mail, 4. per Brief. Entsprechendes gilt für eine Änderung oder einen Widerruf einer Erklärung.
Die Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung an die Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Geht ausschließlich eine formlose Rückmeldung zu, wird diese als Briefwahl mit dem Stimmverhalten der Enthaltung gewertet. Doppelmarkierungen bei Weisungen führen zu deren Ungültigkeit.
Auch nach Abstimmung per Briefwahl, nach Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder nach Vollmachtserteilung an einen Dritten besteht die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung. Im Fall einer persönlichen Teilnahme als Aktionär werden zuvor erteilte Vollmachten, Weisungen an die Stimmrechtsvertreter oder Stimmabgaben durch Briefwahl unbeachtlich. Ihre persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt damit als Widerruf bereits zuvor mitgeteilter Stimmrechtsausübungen. Sie schließt zudem eine spätere Stimmabgabe durch Nutzung des Aktionärsportals aus; dies gilt nicht, wenn die Vollmacht eines zur Hauptversammlung erschienenen Bevollmächtigten vor der Stimmabgabe widerrufen wird.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
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Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (fünf Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (das entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 9. Mai 2026 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden:
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JENOPTIK AG Vorstand Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena
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Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten zu unterzeichnen oder bei Zusendung per E-Mail an ir@jenoptik.com mittels qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen.
Gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG werden bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
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Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG an die folgende Anschrift richten:
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JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena
E-Mail: ir@jenoptik.com
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 25. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind.
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern, einschließlich dem Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei juristischen Personen als Abschlussprüfer oder Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Prüfers sowie im Fall eines Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab schriftlich übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär und Aktionärsvertreter (s. Ziffer III.2.) vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
| 6. |
Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichung von Unterlagen
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Weitergehende Erläuterungen zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Stimmrechtsausübung sowie den weiteren Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
abrufbar. Dort werden auch die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich gemacht.
Es ist beabsichtigt, den Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur besseren Vorbereitung auf die Hauptversammlung einen Entwurf der Reden des Vorstands am 4. Juni 2026, 15:00 Uhr (MESZ) vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung zu stellen. Änderungen an diesen Unterlagen bleiben vorbehalten. Dort stehen nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, während der gesamten Dauer der Hauptversammlung vor Ort anwesend zu sein.
Die Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG sowie eine Bestätigung der Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können über das Aktionärsportal der Gesellschaft angefordert werden.
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Jena, im April 2026
JENOPTIK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anhang
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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A. Inhalt der Mitteilung
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Eindeutige Kennung des Ereignisses:
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Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK Aktiengesellschaft 2026[formale Angabe gemäß EU-DVO: c15ff4e4436cf011b54500505696f23c]
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Einberufung der Hauptversammlung[formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM]
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B. Angaben zum Emittenten
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JENOPTIK Aktiengesellschaft
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C. Angaben zur Hauptversammlung
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| 1. |
Datum der Hauptversammlung:
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9. Juni 2026[formale Angabe gemäß EU-DVO:20260609]
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| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn):
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10:00 Uhr (MESZ)[formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC]
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| 3. |
Art der Hauptversammlung:
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Ordentliche Hauptversammlung[formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET]
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| 4. |
Ort der Hauptversammlung:
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Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Volkshaus Jena, Carl-Zeiss-Platz 15, 07743 Jena, Deutschland
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| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sog. Technical Record Date):
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2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ)[formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260602, 22:00 Uhr UTC]
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Aktienbestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 3. Juni 2026, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 9. Juni 2026 zugehen, werden erst mit Wirkung nach dem Tag der Hauptversammlung am 9. Juni 2026 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist daher der 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ).
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Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator:
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www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
Datenschutzrechtliche Hinweise
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters und zur Kommunikation mit Ihnen (z. B. bei der Einberufung der Hauptversammlung) verarbeitet. Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Vollmacht erteilen, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen oder von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen, erhebt die Gesellschaft ebenfalls personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die JENOPTIK AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
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