KION GROUP AG: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KION GROUP AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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KION GROUP AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000KGX8881

WKN: KGX888

Eindeutige Kennung: 44577a3be7fcf011b552ec75f1f2e92d

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der KION GROUP AG
am 28. Mai 2026
Sehr geehrte Aktionäre1,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG,
die am

Donnerstag, den 28. Mai 2026, um 10.00 Uhr

(MESZ; entspricht 8.00 UTC)
virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung stattfindet.


1 Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen sind im Internet unter

www.kiongroup.com/hv

veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Daher ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 141.643.469,03 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,62 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 81.297.358,02
Einstellung in Gewinnrücklagen EUR 60.000.000,00
Gewinnvortrag EUR 346.111,01

Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,62 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der Gewinnvortrag entsprechend angepasst.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassungen über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

5.1

Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer und Prüfer des Halbjahresfinanzberichts

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

5.2

Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfs vom 3. September 2025 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 und die Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Fassung, die in nationales Recht umzusetzen ist.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor diesem Hintergrund vor, den im Internet unter

www.kiongroup.com/hv

gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers veröffentlichten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nebst entsprechender Neufassung von § 18 der Satzung

Die Hauptversammlung der KION GROUP AG hat zuletzt am 27. Mai 2025 über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossen. Mit Errichtung des Ausschusses für Technologie & Innovation entstand zum 1. Januar 2026 ein zusätzlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereich, für den eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Für die Mitgliedschaft im Ausschuss für Technologie & Innovation sollen Aufsichtsratsmitglieder jeweils eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00, für den Vorsitz jeweils eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00 erhalten. Um weiterhin ein marktgerechtes und wettbewerbsfähiges Vergütungsniveau sicherzustellen, soll zudem die bisherige Regelung aufgehoben werden, wonach höchstens die Tätigkeit in zwei Ausschüssen zusätzlich vergütet wird. Außerdem sollen Sitzungsgelder pro stattgefundener Sitzung gewährt werden. Die Bestimmung, wonach bei mehreren Präsenzsitzungen an einem Tag nur ein Sitzungsgeld gezahlt wird, entfällt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die vorgeschlagene Höhe der Vergütung und die Struktur der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage der Gesellschaft angemessen sind und die Mitglieder des Aufsichtsrats damit eine marktübliche Vergütung erhalten. Zudem ist eine angemessene und marktübliche Vergütung erforderlich, um hochqualifizierte Kandidaten, die den Anforderungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats entsprechen, zu gewinnen.

Das entsprechend angepasste System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung im Internet unter

www.kiongroup.com/hv

bei den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7 zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Die Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 18 Abs. 2 und 4 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst und das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird wie im Internet unter www.kiongroup.com/hv bei den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7 zugänglich beschlossen:

§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats

 
 

(…)

2.

Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 25.000,00 Euro, für den stellvertretenden Vorsitz im Prüfungsausschuss eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 45.000,00 Euro, sowie für den Vorsitz im Prüfungsausschuss eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 70.000,00 Euro. Für die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss, Vergütungsausschuss, Nominierungsausschuss oder im Ausschuss für Technologie & Innovation erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro, für den Vorsitz im Präsidialausschuss, Vergütungsausschuss, Nominierungsausschuss oder im Ausschuss für Technologie & Innovation jeweils eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 25.000,00 Euro. Die Zusatzvergütung nach diesem Absatz setzt voraus, dass der Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr zumindest eine Sitzung hatte.

(…)

4.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro pro Sitzung. Als Präsenzsitzung in diesem Sinne gilt auch eine einberufene Sitzung, die in Form einer Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Die Teilnahme im Wege der Video- oder Telefonzuschaltung gilt als Teilnahme im Sinne dieses Absatzes. Für die Teilnahme an reinen Informationsveranstaltungen, die nicht als Sitzung einberufen werden, wird kein Sitzungsgeld gezahlt.“

Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung unverändert.

Die vorgeschlagene Neufassung von § 18 Abs. 2 und 4 der Satzung wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister und ist dann rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Alexander Dibelius, Kui Jiang und Dr. Shaojun Sun haben ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 28. Mai 2026 niedergelegt. Es sind somit Neuwahlen von drei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 2, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je acht von der Hauptversammlung und von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), da der Gesamterfüllung nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde. Daher ist der Aufsichtsrat insgesamt mit mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen. Die Vorgabe wäre im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin erfüllt.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses, vor in den Aufsichtsrat zu wählen:

8.1

Zhao Jin

Wohnort: Weifang, Volksrepublik China

Ausgeübter Beruf: Vice General Manager, Weichai Holding Group Co., Ltd., Weifang, Volksrepublik China und Vorsitzender des Board of Managers, Weichai Power (Luxembourg) Holding S.à.r.l, Luxemburg, Luxemburg

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

n/a

Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Vorsitzender des Aufsichtsrats, Société Internationale des Moteurs Baudouin, Cassis, Frankreich

Mitglied des Board of Directors, Ferretti S.p.A., Forlì, Italien (nicht-geschäftsführend)

Vorsitzender des Board of Directors, Ferretti International Holding S.p.A., Mailand, Italien

Mitglied des Board of Directors, Power Solutions International Inc., Illinois, USA (nicht-geschäftsführend)

8.2

Dr. Ralf Krieger

Wohnort: Leimen, Deutschland

Ausgeübter Beruf: Selbstständiger Berater

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

n/a

Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

n/a

8.3

Dr. Decheng Wang

Wohnort: Weifang, Volksrepublik China

Ausgeübter Beruf: Stellvertretender Vorsitzender des Board of Directors, Weichai Holding Group Co., Ltd., Weifang, Volksrepublik China und General Manager, Weichai Power Co., Ltd., Weifang, Volksrepublik China

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

n/a

Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Board of Directors, Beiqi Foton Motor Co., Ltd., Peking, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführend)

Mitglied des Board of Directors, Xi’an Cummins Engine Co., Ltd., Xi’an, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführend)

Vorsitzender des Board of Directors, Shaanxi Fast Gear Co., Ltd., Xi’an, Volksrepublik China

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Mai 2026 und für folgende Amtszeiten:

für Zhao Jin – gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung entsprechend dem Rest der Amtsdauer von Dr. Shaojun Sun – bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt,

für Dr. Ralf Krieger – gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung entsprechend dem Rest der Amtsdauer von Dr. Alexander Dibelius – bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt und

für Dr. Decheng Wang – gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung entsprechend dem Rest der Amtsdauer von Kui Jiang – bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und das Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass den Kandidaten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglieder der KION GROUP AG genügend Zeit zur Verfügung steht.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und dem KION GROUP Konzern, den Organen der KION GROUP AG sowie wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird:

Zhao Jin ist Vice General Manager der Weichai Holding Group Co., Ltd., Weifang, Volksrepublik China. Die Weichai Holding Group Co., Ltd. ist an der Weichai Power Co., Ltd. wesentlich beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.

Dr. Decheng Wang ist Deputy Chairman der Weichai Holding Group Co., Ltd., Weifang, Volksrepublik China und General Manager der Weichai Power Co., Ltd., Weifang, Volksrepublik China. Die Weichai Holding Group Co., Ltd. ist an der Weichai Power Co., Ltd. wesentlich beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.

Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind die vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter

www.kiongroup.com/hv.

Weitere Angaben und Hinweise

I.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 131.198.647,00 und ist eingeteilt in 131.198.647 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 73.876 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.

II.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)

Der Vorstand hat in Ausübung der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Mai 2023 beschlossenen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft vorgesehen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung abzuhalten.

Die Hauptversammlung findet in den Räumlichkeiten des SPARK Frankfurt Junghof Plaza in der Junghofstraße 16, 60311 Frankfurt am Main, statt. Dies ist der Ort der Hauptversammlung nach § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG. Es ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats – ebenso wie die Mitglieder des Vorstands, der Versammlungsleiter, der mit der Niederschrift beauftragte Notar und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – an der Hauptversammlung persönlich vor Ort teilnehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Von der Möglichkeit des § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG (verpflichtende Vorabeinreichung von Fragen) soll kein Gebrauch gemacht werden. Die Aktionäre und ihre Vertreter haben in der Hauptversammlung vollumfängliche Rede-, Frage- und Antragsrechte.

Wir bitten um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.

III.

Bild- und Tonübertragung, Aufzeichnung der Hauptversammlung, Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden

Die Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung sowie die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden am 28. Mai 2026 ab 10.00 Uhr (MESZ) live im Internet unter www.kiongroup.com/hv verfolgen. Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung erfolgt nur für angemeldete Aktionäre im InvestorPortal.

Mit dem Ziel, den Aktionären eine umfassende Vorbereitung zur Ausübung der Aktionärsrechte zu ermöglichen, plant die Gesellschaft zudem, die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden auf freiwilliger Basis einige Tage vor der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv zugänglich zu machen. Modifikationen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.

IV.

Zugang zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung

Die Gesellschaft bietet den Aktionären Zugang zu einem zugangsgeschützten Aktionärs-portal unter der Internetadresse www.kiongroup.com/hv (im Folgenden auch das „InvestorPortal“).

Über das InvestorPortal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter). Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten können sich während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 elektronisch über das InvestorPortal zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die im Abschnitt III. beschriebene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ist auch auf diesem Weg erreichbar.

V.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

1.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre – in Person oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der Satzung). Dazu sind ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 6. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 21. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ) ,entweder in Textform

unter der Anschrift

KION GROUP AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder

unter der E-Mail-Adresse

anmeldestelle@computershare.de

oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen über Intermediäre gemäß § 67c AktG müssen der Gesellschaft ebenfalls bis zum Ablauf des 21. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Änderungen von Anmeldungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen über Intermediäre gemäß § 67c AktG sind danach noch möglich und müssen der Gesellschaft bis 27. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigungen sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die Anmeldebestätigungen enthalten zudem die individuellen Zugangsdaten für das InvestorPortal, das unter www.kiongroup.com/hv erreichbar ist. Über das InvestorPortal können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“) oder durch elektronische Briefwahl (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl“) ausüben sowie Vollmachten erteilen oder widerrufen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

a)

Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder

aa)

gegenüber der Gesellschaft in Textform unter der oben für die Anmeldung (unter V.1) angegebenen Adresse oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

anmeldestelle@computershare.de

oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre, oder

bb)

unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden) zu erteilen.

Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv ein Formular für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform unter der oben für die Anmeldung per Post (unter V.1) genannten Adresse oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

anmeldestelle@computershare.de

oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln.

b)

Die Vollmacht kann auch über das InvestorPortal gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 festgelegten Zeitpunkt erteilt oder widerrufen werden. Die Möglichkeit, erteilte Vollmachten über das InvestorPortal zu widerrufen, besteht auch für per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten. Über das InvestorPortal erteilte Vollmachten können unter den Voraussetzungen nach lit. a) auch per Post, E-Mail oder im Wege der Übermittlung durch Intermediäre widerrufen werden.

c)

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen Regeln.

d)

Die Nutzung des InvestorPortals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält.

e)

Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VIII. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Zur Wahrnehmung anderer Aktionärsrechte können sie nicht beauftragt oder bevollmächtigt werden.

b)

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft unter der oben (unter V.1) für die Anmeldung per Post angegebenen Adresse oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

anmeldestelle@computershare.de

bis zum 27. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.

c)

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 27. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.

d)

Bis zum vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 festgelegten Zeitpunkt können über das InvestorPortal gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt sowie bereits abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter geändert oder widerrufen werden. Die Möglichkeit zur Änderung und zum Widerruf besteht auch für fristgemäß per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter. Über das InvestorPortal erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter den Voraussetzungen nach lit. b) und c) auch per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre geändert oder widerrufen werden.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (elektronische Briefwahl).

Die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl sowie deren Änderung und ihr Widerruf steht bis zu dem vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung und erfolgt mit den Zugangsdaten über das InvestorPortal der Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv.

5.

Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung

Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts ein, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über das InvestorPortal, (2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG, (3) per E-Mail, (4) per Brief übersandte Erklärungen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per elektronischer Briefwahl abgegebene Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.

Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) bzw. eine zu diesem Beschlussvorschlag per elektronischer Briefwahl abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird.

6.

Weitere Informationen zur Abstimmung

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 bis 8 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Zur Anforderung der Bestätigung der Stimmenzählung über das auf der Internetseite der KION Group (www.kiongroup.com/hv) bereitgestellte InvestorPortal benötigen sie die auf der Anmeldebestätigung abgedruckten persönlichen Zugangsdaten.

VI.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter www.kiongroup.com/hv.

1.

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:

KION GROUP AG
Vorstand
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse HV2026@kiongroup.com übermittelt werden.

Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 27. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2.

Gegenanträge; Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 13. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ),

an die Anschrift

KION GROUP AG
Rechtsabteilung
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main

oder

unter der E-Mail-Adresse

HV2026@kiongroup.com

zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.

Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und gegebenenfalls der Begründung sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.kiongroup.com/hv zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite www.kiongroup.com/hv dargestellt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß §§ 126 Abs. 4, 127 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt.

Darüber hinaus können Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie weitere Anträge auch während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal gestellt werden.

Anträge von Aktionären, die sich auf die Ablehnung der Vorschläge der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats beziehen, können unterstützt werden, indem über das InvestorPortal unter www.kiongroup.com/hv zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt mit „Nein“ gestimmt wird.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich nicht auf die Ablehnung der Vorschläge der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats beziehen, sind jeweils mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet. Über solche Anträge und Wahlvorschläge können Aktionäre oder deren Bevollmächtigte abstimmen, indem sie über das InvestorPortal unter www.kiongroup.com/hv hinter dem betreffenden Antrag, der mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet ist, bei „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ ihr Voting abgeben.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

3.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 22. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform einzureichen.

Die Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen und sind ausschließlich elektronisch als Datei im PDF-Format zu übersenden, und zwar per E-Mail an folgende Adresse: HV2026@kiongroup.com. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Stellungnahmen können neben Deutsch auch in Englisch abgegeben werden, werden aber nicht übersetzt.

Die Gesellschaft wird rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 23. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten über die Internetseite der KION Group (www.kiongroup.com/hv) zugänglich machen.

Stellungnahmen, die zu spät oder anders als über die zuvor genannte E-Mail-Adresse eingereicht werden, werden nicht zugänglich gemacht. Zugegangene Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht, sofern einer der Ausschlussgründe gemäß § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vorliegt.

In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese können ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen eingereicht, gestellt bzw. erklärt werden.

4.

Rederecht

Das Rederecht wird ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zugeschalteten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die sich zu einem Redebeitrag elektronisch zuschalten möchten, können diesen Redebeitrag ausschließlich über die entsprechende Funktion im InvestorPortal unter www.kiongroup.com/hv anmelden. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung in der Anmeldebestätigung per Post.

Die Gesellschaft führt einen technischen Funktionstest im Vorfeld des Redebeitrags durch. Sollte die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung nicht sichergestellt sein, behält die Gesellschaft sich vor, den Redebeitrag zurückzuweisen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.

5.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des KION-Konzerns und der in den KION-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv dargestellt.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter www.kiongroup.com/hv in der Hauptversammlung übermitteln können.

Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

6.

Widerspruchsrecht

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung während der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zur Niederschrift des Notars zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann über das InvestorPortal unter www.kiongroup.com/hv ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält diese elektronisch über das InvestorPortal.

VII.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite

Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der KION Group (www.kiongroup.com/hv) zugänglich.

Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.

VIII.

Informationen zum Datenschutz

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die KION GROUP AG als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten. Einzelheiten zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten und zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß der DSGVO können unter www.kiongroup.com/de/Service/Datenschutzerklaerung abgerufen werden.

 

Frankfurt am Main, im April 2026

KION GROUP AG

Der Vorstand


16.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: KION GROUP AG
Thea-Rasche-Str. 8
60549 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: HV2026@kiongroup.com
Internet: https://www.kiongroup.com/hv
ISIN: DE000KGX8881

 
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