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One Square Advisory Services S.à.r.l. / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz One Square Advisory Services S.à.r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5) 24.06.2026 / 21:11 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS
für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5) Endurteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 | Az.: 31 O 14128/18
Sehr geehrte Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubiger,
ich informiere Sie hiermit als Gemeinsamer Vertreter über das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 (Az.: 31 O 14128/18), das für die Insolvenzverfahren der Golden Gate GmbH und von Herrn Uwe Rampold von erheblicher Bedeutung ist. Mir liegen zu diesem Urteil die Standpunkte der Insolvenzverwalter sowie von Herrn Rampold vor, die ich Ihnen nachfolgend neutral und vollständig wiedergebe, damit Sie sich selbst ein Bild machen können. I. Hintergrund Die Golden Gate GmbH (vormals Golden Gate AG) begab Ende März/Anfang April 2011 eine 6,5 %-Anleihe 2011/2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. Euro. Herr Uwe Rampold, damaliger alleinvertretungsberechtigter Vorstand und alleiniger Gesellschafter der Golden Gate AG, gab am 28./29.03.2011 eine Patronatserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, die Golden Gate AG mit den zur fristgerechten Erfüllung der Anleiheverbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten — maximal bis zum Betrag der zugeflossenen Anleiheerlöse zzgl. aufgelaufener, nicht getilgter Zinsen. Am 11.10.2014 war die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Herr Rampold stellte weder Mittel bereit noch leistete er Zahlungen in die Kapitalrücklage. Am 24.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Golden Gate GmbH eröffnet (Az. 1503 IN 3140/14, Insolvenzverwalter: Axel Bierbach). Am 16.04.2015 folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn Uwe Rampold (Az. 1501 IN 3701/14, Insolvenzverwalter: Dr. Christian Gerloff). Am 29.05.2015 meldete Insolvenzverwalter Bierbach Ausstattungsansprüche aus der Patronatserklärung in Höhe von EUR 32.681.917,81 (30 Mio. Euro Hauptforderung zzgl. 2.681.917,81 Euro Zinsen) zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold an. Sowohl Dr. Gerloff als auch Herr Rampold widersprachen. Im Jahr 2018 erhob Insolvenzverwalter Bierbach Forderungsfeststellungsklage. II. Das Endurteil vom 21. Mai 2026 — Tenor und wesentliche Begründung Das Landgericht München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben: 1. Die Forderung von Insolvenzverwalter Bierbach gegen Insolvenzverwalter Dr. Gerloff in Höhe von EUR 32.681.917,81 aus Patronatserklärung wird in voller Höhe zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold (Az. 1501 IN 3701/14) festgestellt. Wesentliche Begründungslinien des Gerichts: Patronatserklärung wirksam: Die Patronatserklärung vom 28.03.2011 stellt ein formwirksames, hartes, internes Patronat dar. Herr Rampold hat sich darin rechtsverbindlich zur Ausstattung der Golden Gate AG verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. III. Position der Insolvenzverwalter (Axel Bierbach und Dr. Christian Gerloff) Die Insolvenzverwalter teilen mit, dass die Forderungsfeststellungsklage vollumfänglich und ohne jede Einschränkung obsiegt hat. Die Insolvenzmasse der Golden Gate GmbH hat nunmehr einen gerichtlich festgestellten Anspruch gegen die Insolvenzmasse Rampold in Höhe von EUR 32.681.917,81 und ist damit größter Gläubiger im Insolvenzverfahren Rampold. Nach Einschätzung von Insolvenzverwalter Bierbach ist nach Rechtskraft des Urteils eine signifikante Quotenauszahlung aus der Insolvenzmasse Rampold an die Insolvenzmasse Golden Gate zu erwarten, die anschließend den Abschluss des Insolvenzverfahrens Golden Gate ermöglichen würde. Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren (Insolvenzverfahren Golden Gate GmbH): IV. Position von Herrn Uwe Rampold Herr Rampold hält die Darstellung des Endurteils durch die Insolvenzverwalter für unvollständig. Er macht folgende Gegenpositionen geltend: 1. Zur Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens Rampold Wenn das Insolvenzverfahren Az. 1501 IN 3701/14 auf einem Eröffnungsbeschluss beruht, Das Endurteil setze nach Auffassung von Herrn Rampold an letzter Stelle dieser Kette an, ohne die Kette selbst — die Frage der Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens — zu prüfen. 2. Zur Zulässigkeit des Sekundäranspruchs 3. Zur Bezifferbarkeit zum Prüfungstermin 4. Zum weiteren Vorgehen Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren in seinem Privatinsolvenzverfahren: V. Hinweis des Gemeinsamen Vertreters Als Gemeinsamer Vertreter ist es meine Aufgabe, Sie sachlich und vollständig zu informieren. Die vorstehenden Darstellungen der Insolvenzverwalter und von Herrn Rampold spiegeln die jeweiligen Parteistandpunkte wider. Ich nehme hierzu keine eigene Bewertung vor. Die für Ihre Anlage maßgeblichen Rechtsfragen — insbesondere die vom Landgericht München I bejahte Zulässigkeit und Begründetheit des Sekundäranspruchs – sind Gegenstand des bevorstehenden Berufungsverfahrens von Herrn Rampold vor dem OLG München. Dieses Berufungsverfahren wird sich jedoch nur mit dem Widerspruch von Herrn Rampold gegen die angemeldete Forderung beschäftigen und hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der Forderungsfeststellung im Verhältnis zum Insolvenzverwalter Dr. Gerloff. Das Berufungsverfahren, dessen Dauer nicht absehbar ist, hat damit keinen Einfluss auf den Abschluss der beiden Insolvenzverfahren und die Quotenzahlungen. Herr Rampold hat dem Gemeinsamen Vertreter eine sogenannte „Offene Erklärung“ übermittelt, die der Gemeinsame Vertreter interessierten Anleihegläubigern auf Anfrage zur Verfügung stellt. Der Gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger über wesentliche weitere Entwicklungen informieren. Mit freundlichen Grüßen Frank Günther
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