Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta013/19.06.2020/12:35) – –
Addiko Bank AG
Wien, FN 350921 k
ISIN AT000ADDIKO0
Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Addiko Bank AG für
Freitag, den 10. Juli 2020, um 10:30 Uhr, in den Räumlichkeiten des Hotel Hilton Vienna Plaza, 1010 Wien, Schottenring 11.
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I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Aufsichtsrat hat nach sorgfältiger Abwägung und zur Vermeidung einer weiteren Verschiebung der Hauptversammlung zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen um möglichst bald die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, die Beschlussfassung über die Vergütungspolitik und Wahlen in den Aufsichtsrat zu ermöglichen.
Die Hauptversammlung der Addiko Bank AG am
10. Juli 2020 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als „virtuelle Hauptversammlung“ durchgeführt.
Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der Addiko Bank AG am 10. Juli 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein können.
Der Aufsichtsrat bittet um Verständnis, dass Aktionäre am 10. Juli 2020 nicht selbst zur Hauptversammlung kommen können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie weiterer Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in den Räumlichkeiten des Hotel Hilton Vienna Plaza, 1010 Wien, Schottenring 11 statt.
Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die Emailadresse
fragen.addiko@hauptversammlung.at der Gesellschaft.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am
10. Juli 2020 ab ca. 10:30 Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet unter
www.addiko.com als virtuelle Hauptversammlung verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV (
„Teilnahmeinformation“) hingewiesen.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser
Teilnahmeinformation, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt wird.
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II. TAGESORDNUNG
1. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
2. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
3. Wahlen in den Aufsichtsrat
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III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab
19. Juni 2020 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
www.addiko.com zugänglich:
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV (
„Teilnahmeinformation“)
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkt 1-3
* Einberufungsverlangen gemäß § 105 Abs 3 AktG mit Beschlussvorschlägen des Aktionärs DDM Invest III AG zum Tagesordnungspunkt 3
* Vergütungspolitik
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 3 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
* Frageformular
* Formulare für den Widerruf einer Vollmacht
* Vollständiger Text dieser Einberufung
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IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des
30. Juni 2020 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
7. Juli 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem. Punkt 17.6 genügen lässt
* per Telefax: +43 1 8900 500 80
* per E-Mail: anmeldung.addiko@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
* per Post oder Boten:
Addiko Bank AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
* per SWIFT:
GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT000ADDIKO0 im Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende
Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (BIC),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT000ADDIKO0 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages
30. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.
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V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Addiko Bank AG am
10. Juli 2020 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:
(i) RA Dr. Maria Brandstetter
1010 Wien, Stephansplatz 4
Tel +43 (1) 513 85 12
E-Mail brandstetter.addiko@hauptversammlung.at
(ii) RA Dr. Verena Brauner
1120 Wien, Hetzendorfer Str. 71
Tel +43 (1) 305 02 91
E-Mail brauner.addiko@hauptversammlung.at
(iii) RA Mag. Ewald Oberhammer
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
Tel +43 (1) 503 30 00
E-Mail oberhammer.addiko@hauptversammlung.at
(iv) Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, LL.M.
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
Tel +43 (1) 876 33 43 – 30
E-Mail beckermann.addiko@hauptversammlung.at
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.addiko.com ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten dieses Vollmachtsformular zu verwenden.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am
21. Juni 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse
AT-1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4, z.H. Herrn Mag. Otto Herko-Menta, bzw. per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT000ADDIKO0 im Text angeben), oder per E-Mail
otto.herko@addiko.com zugeht. „Schriftlich“ bedeutet (i) eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller, (ii) per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder (iii) auch in Textform über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute übermittelt werden, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können (zB SWIFT). Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am
1. Juli 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft zugeht: entweder per Telefax an
+43 (0) 50232 72-2285; per Post, Boten oder persönlich an Addiko Bank AG,
AT-1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4, z.H. Herrn Mag. Otto Herko-Menta; oder per E-Mail an
otto.herko@addiko.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 3 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gem. § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Auf die Addiko Bank AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Der Aufsichtsrat der Addiko Bank AG besteht nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus fünf, derzeit aus vier, von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und zwei vom Betriebsrat gem. § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den vier Kapitalvertretern sind drei Männer und eine Frau. Von den zwei Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer. Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gem. § 86 Abs 9 AktG nicht erhoben wurde und es daher zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebot gem. § 86 Abs 7 AktG kommt.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 3 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, haben diese darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Durchführung der Wahlen in den Aufsichtsrat am 10. Juli 2020 mindestens 30 % Frauen angehören müssen.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das
Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung
während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse
fragen.addiko@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle
Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse
fragen.addiko@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am
7. Juli 2020 bei der Gesellschaft einlangen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des
Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.addiko.com abrufbar ist.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem. § 118 AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse
fragen.addiko@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der
Teilnahmeinformation festgelegt.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung
und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der
Teilnahmeinformation festgelegt.
Ein
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem. § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 3 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am
1. Juli 2020 in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2)
der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
6. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Addiko Bank AG verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit
Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Addiko Bank AG die
verantwortliche Stelle. Die Addiko Bank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der Addiko Bank AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Addiko Bank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Addiko Bank AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Addiko Bank AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die Addiko Bank AG oder umgekehrt von der Addiko Bank AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der
Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein
Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Addiko Bank AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
dpo.at@addiko.com oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
Addiko Bank AG
AT-1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4
Telefax: +43 (0) 50232 72 – 2037
Zudem steht den Aktionären ein
Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Addiko Bank AG unter
www.addiko.com zu finden.
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VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 195.000.000,00 und ist zerlegt in 19.500.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.
2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.
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Wien, im Juni 2020
Der Aufsichtsrat
(Ende)
Aussender: Addiko Bank AG
Adresse: Wipplingerstraße 34 / 4.OG, 1010 Wien
Land: Österreich
Ansprechpartner: Addiko Investor Relations Team
Tel.: +43 (0) 50232 2070
E-Mail: investor.relations@addiko.com
Website: www.addiko.com
ISIN(s): AT000ADDIKO0 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien