Reiserücktritt wegen Krankheit – darauf sollten Sie achten

Reiserücktritt wegen krankheit
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Ein Reiserücktritt wegen Krankheit ist ärgerlich. Doch was passiert, wenn man wegen gesundheitlicher Beschwerden den geplanten Urlaub nicht antreten kann? Bleibt man auf den Stornokosten sitzen oder kann man für den Fall der Fälle Vorsorge treffen?

Einleitung

Viele Familien kennen dieses Szenario: Erst kommen die Kleinen krank aus der Kita oder der Schule, dann erwischt es schließlich die Eltern. Richtig ärgerlich ist das, wenn der lang ersehnte Jahresurlaub vor der Tür steht und nun wegen Krankheit ins Wasser fällt. Natürlich ist niemand vor Krankheit gefeit. Erst recht nicht in Zeiten von Corona, da wird der Urlaub sowieso seit Jahren zum Zitterspiel.

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Woher Sie in so einem Fall die für Ihren Urlaub wichtigen Informationen bekommen und wie Sie sich absichern können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Inhalt

  1. Ein Blick in die ARB klärt auf
  2. Mehr Aufwand bei Individualreisen
  3. Kann man sich absichern?
  4. Keine Angst vor Corona & höherer Gewalt
  5. weiterführende Infos und Links

Ein Blick in die ARB klärt auf

Wie und unter welchen Bedingungen eine Reise storniert werden kann, lässt sich dem Vertrag mit dem Reisveranstalter entnehmen, der bei der Buchung des Pauschalurlaubs abgeschlossen wird. Von diesem Vertrag kann man grundsätzlich zurücktreten. Die anfallenden Stornokosten sind dann i. d. R. vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängig. Das heißt je früher die Reise storniert wird, umso niedriger sind die Kosten dafür. Die Debeka, eine der größten Versicherungen und Bausparkassen in Deutschland, rät daher in diesem Fall, „frühzeitig den Kontakt zum Anbieter zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden“. Vielleicht lässt sich ja der Reisezeitraum noch nach hinten verschieben oder man bucht auf eine andere Person um. Wenn die Reise nicht storniert werden muss, fällt dann nämlich lediglich eine Bearbeitungsgebühr an. 

Findet sich jedoch keine Lösung, dann führt kein Weg dran vorbei, die Reise muss storniert werden. Und das bedeutet, jetzt fallen Kosten an. Deren Höhe ist, wie bereits erwähnt u. a. vom Zeitpunkt des Stornos abhängig. Und natürlich unterscheiden sich die Abbruchkosten auch von Veranstalter zu Veranstalter. Deshalb lohnt schon vor dem Abschluss der Reise ein Blick in die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Reiseunternehmen, wo die gestaffelten Sätze aufgelistet werden. „Je kurzfristiger man die Reise storniert, desto höher werden die Gebühren. Alles unter den besagten 30 Tagen Storno vor Reiseantritt wird dann teuer und endet kurz vor Beginn sogar beim kompletten Reisepreis“, wissen die Experten von der Debeka.

Mehr Aufwand bei Individualreisen

Nun sind vergleichsweise „unflexible“ Pauschalreisen nicht jedermanns Sache. Die Alternative hierfür sind Individualreisen, bei denen der Urlauber Flug, Unterkunft, Transfer etc. einzeln bucht. In diesem Fall geht der Reisende mit jedem Dienstleister (Fluggesellschaft, Hotelbetreiber, Taxiunternehmern, usw.) einen eigenen Vertrag ein. Und bei einem Reiserücktritt wegen Krankheit müssen dann eben die verschiedenen Vertragsbedingungen durchforstet werden. Bei vielen Hotelbetreibern beispielsweise kann eine Buchung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Belegung kostenlos storniert werden. Andere verlangen gestaffelte Stornogebühren oder gar den kompletten Betrag. Wer ein Schnäppchen beim Flugticket gemacht hat, muss vielleicht feststellen, dass dieses leider nicht stornier bar ist, da man beim Kauf vertraglich auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. In jedem Fall sind aber die Kosten für Steuern und Gebühren rückforderbar. Denn diese fallen bei der Airline ja nicht an, wenn der Fluggast die Reise nicht antritt.

Kann man sich absichern?

So viel zu den schlechten Nachrichten die Stornierung einer Reise betreffend. Die gute Nachricht ist, man kann sich für den Fall absichern, dass man eine Reise nicht antreten kann. Die Stornokosten trägt dann die Versicherung. Solche Reiserücktrittskostenversicherungen gibt es als Jahresprodukte für alle Reisen eines Jahres bis zu einem vorher festgelegten Maximalbetrag oder man bucht eine solche Versicherung jeweils zur Reise dazu. Eine Versicherung für Reiserücktritt übernimmt die Stornokosten bei unerwarteter schwerer Krankheit, Unfall, Arbeitsplatzwechsel, plötzlicher Arbeitslosigkeit, Komplikationen in der Schwangerschaft oder Schaden am Eigentum (z. B. Hausbrand). Manche Versicherer, wie beispielsweise die Debeka, bieten Pakete an, in denen noch Reiseabbruch und das Gepäck versichert sind. Eine Reiseabbruchversicherung springt beispielsweise dann ein, wenn die Reise schon angetreten ist, dann aber vor Ort z. B. wegen Krankheit abgebrochen oder vielleicht sogar verlängert werden muss. Sie ersetzt die dafür anfallenden Reisekosten und darüber hinaus den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen. Das können beispielsweise im Voraus bezahlte Übernachtungskosten oder gebuchte Touren am Urlaubsort sein.

Keine Angst vor Corona und höherer Gewalt

Wer nun denkt, prima damit habe ich das „Corona-Problem“ gleich mit erledigt, der täuscht bzw. er sollte überprüfen, ob sein Rückversicherungstarif auch explizit greift, wenn man oder ein Mitreisender an Covid-19 erkrankt oder in Quarantäne muss, oder das Urlaubsgebiet von heute auf morgen zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet erklärt wird. Wenn das nicht der Fall ist und man auf Nummer sicher gehen möchte, sollte man die Reiserücktrittsversicherung um einen Coronaschutz erweitern, der i. d. R. für einen Aufpreis zubuchbar ist. In jedem Fall sollte bedacht werden, dass für den Abschluss von Reiserücktrittsversicherungen bestimmte Fristen gelten und man diese nicht mehr abschließen kann, wenn diese abgelaufen sind. Also auch hier gilt, gleich bei Abschluss der Reise sollte man sich informieren (z. B. in den Versicherungsbedingungen), wann die sogenannten Karenzzeiten enden.

Und dann gibt es da noch den Fall der „höheren Gewalt“, in dem keine Stornogebühren fällig werden, wenn der Reisende von der Reise zurücktritt. Zur „höheren Gewalt“ zählen beispielsweise politische Unruhen, Naturkatastrophen oder der Preis der Reise schnellt plötzlich in die Höhe, wie die Debeka erklärt. Und die Versicherungsexperten weisen in dem Zusammenhang weiter darauf hin, dass Terrorgefahr die kostenlose Stornierung einer Reise nicht rechtfertigt. Erst wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht, könne das ein Indiz sein und man solle sich in diesem Fall an den Reiseveranstalter wenden.

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Foto: © unsplash.com, Lance Asper

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