Als Sonderausgaben können Aufwendungen für das Erststudium oder die Erstausbildung die Einkommensteuer senken. Deutlich leichter absetzbar sind die Ausgaben für das Zweitstudium oder die zweite Ausbildung, da es sich dann um Werbungskosten handelt. Auch die Eltern können Kosten, die bei einem Studium oder einer Ausbildung anfallen, von der Steuer absetzen.
Ein Studium oder eine Ausbildung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Miete, Fahrtkosten oder Fachliteratur fallen besonders ins Gewicht. Ob sich diese Aufwendungen steuerlich geltend machen lassen, hängt zunächst vom zu versteuernden Einkommen ab. In vielen Fällen übersteigt dieses erst mit Berufsbeginn den Grundfreibetrag, der im Jahr 2025 bei 12.096 Euro für Alleinstehende liegt. Liegt das Einkommen darunter, fällt keine Steuer an. Ein steuerlicher Abzug bringt dann keinen direkten Vorteil.
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Sonderausgaben oder Werbungskosten
Liegt das Einkommen über dem Grundfreibetrag, ist die entscheidende Frage, wie die Ausgaben einzuordnen sind. Sind es Sonderausgaben, können sie nur im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Als Werbungskosten lassen sie sich hingegen in die Zukunft verschieben: Ein Vorteil, wenn das Einkommen erst später deutlich (über den Grundfreibetrag) steigt.
Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium – wenn also zuvor noch kein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen wurde – werden die Aufwendungen als Sonderausgaben eingestuft. Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 6.000 Euro pro Jahr für anzusetzende Aufwendungen. Diese Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht 2019 bestätigt.
Wenn man ein zweites Studium oder eine zweite Ausbildung absolviert, kann man die Kosten dagegen als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn man im gleichen Jahr noch kein steuerpflichtiges Einkommen hat. In diesem Fall kann man die Ausgaben als sogenannten Verlust „speichern“ lassen und später, wenn man Geld verdient, mit dem Einkommen verrechnen. So zahlt man dann weniger Steuern. Dieser sogenannte Verlustvortrag kann bis zu sieben Jahre rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden. Wichtig dabei ist, eine Berufsausbildung zählt in diesem Zusammenhang nur dann als Erstausbildung, wenn sie mindestens 12 Monate gedauert hat und in Vollzeit sowie mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
Außerdem interessant zu wissen: Ein Bachelorstudium zählt als Erststudium, ein Masterstudium dagegen als Zweitstudium. Erfolgt die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses – etwa bei einer handwerklichen Lehre, einem dualen Studium oder einem Referendariat –, lassen sich die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten ansetzen. Die gesetzliche Grundlage findet sich übrigens im § 9 Abs. 6 EstG (Einkommensteuergesetz).
Welche Kosten lassen sich bei einem Studium von der Steuer absetzen?
Im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung entstehen zahlreiche Ausgaben. Viele davon lassen sich steuerlich geltend machen. Bereits die Bewerbung kann ins Geld gehen: Papier, amtliche Beglaubigungen oder Fahrtkosten zum Aufnahmegespräch gehören dazu. Wird mit dem eigenen Auto gefahren, dürfen pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Wer später regelmäßig zur Uni oder Ausbildungsstätte pendelt, kann je Entfernungskilometer 30 Cent absetzen, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Muss man für das Studium oder die Ausbildung umziehen, dürfen auch die Umzugskosten und anschließend die Kosten für die Unterbringung – bei Werbungskosten ist dies nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung möglich – geltend gemacht werden.
Während des Studiums selbst fallen weitere Ausgaben an: Semestergebühren, berufstypische Kleidung (wie ein Laborkittel für Chemiestudierende), Kopierkosten, Büromaterial, Fachliteratur, Bibliotheksgebühren oder der Zugang zu wissenschaftlichen Datenbanken. Auch die Kosten für einen Computer können angesetzt werden, falls dieser mindestens zu 90 % für das Studium genutzt wird. Ansonsten wird eine Nutzung von 50 % pauschal anerkannt Wer einen Studienkredit aufnimmt, kann die Zinsen ebenfalls steuerlich absetzen.
In vielen Studiengängen ist heute ein Auslandssemester vorgesehen oder verpflichtend. Auch hier können Unterkunftskosten sowie zeitlich begrenzt Verpflegungspauschalen – abhängig vom Land und der Dauer der Abwesenheit – berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Praxissemester oder Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums, wenn dabei ein Dienstverhältnis besteht.
Weniger bekannt ist, auch die Homeoffice-Pauschale, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, lässt sich für Ausbildungs- und Studienzwecke ansetzen. Nicht zu vergessen sind außerdem Druck- und Bindekosten für Abschlussarbeiten, Prüfungsgebühren sowie die Kosten für ein Repetitorium, etwa zur Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen.
Welche steuerlichen Vorteile haben Eltern?
In vielen Fällen müssen die Eltern ihre Kinder während Ausbildung oder Studium finanziell unterstützen, damit diese über die Runden kommen. Auch für sie gibt es steuerliche Entlastungen und staatliche Leistungen.
Solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und studiert, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Zusätzlich können Eltern den sogenannten Ausbildungsfreibetrag von bis zu 1.200 Euro im Jahr pro Kind geltend machen. Voraussetzung dafür ist, das Kind ist volljährig und wohnt während der Ausbildung auswärts. Ein weiterer Vorteil: Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, die von den Eltern übernommen werden, können sie ebenfalls als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Nach dem 25. Lebensjahr endet in der Regel der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Eltern haben dann aber die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an das studierende oder in Ausbildung befindliche Kind steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Diese Zahlungen sind bis zur Höhe des jeweils geltenden Grundfreibetrags absetzbar. Und es entfällt die „zumutbare Eigenbelastung“, die sonst bei den außergewöhnlichen Belastungen selbst getragen werden muss.
Allerdings müssen die Unterhaltsleistungen seit 2024 per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seither nicht mehr an. Und es gibt weitere Einschränkungen: Hat das Kind ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro, sind keine Unterhaltsleistungen absetzbar. Eigene Einkünfte des Nachwuchses oder der Bezug von BAföG mindern den maximal ansetzbaren Betrag.
Zusätzlich können die von den Eltern übernommenen Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich angesetzt werden. Entweder als Sonderausgabe, wenn das Kind mitversichert ist, oder als außergewöhnliche Belastung, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist.
FAQ: Steuern senken mit Ausbildung und Studium
Ja, das ist möglich – aber es kommt darauf an, ob es sich um ein Erst- oder ein Zweitstudium handelt. Bei einem Erststudium gelten die Ausgaben nur als Sonderausgaben, mit einer Obergrenze von 6.000 Euro jährlich. Sie wirken sich zudem nur im Jahr der Zahlung aus.
Handelt es sich um ein Zweitstudium (z. B. ein Masterstudium oder ein Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung), sind die Kosten als Werbungskosten abziehbar. Diese können sogar als Verlustvortrag gespeichert und mit späterem Einkommen verrechnet werden – das senkt die Steuerlast in den ersten Berufsjahren.
Absetzbar sind unter anderem:
– Miete und Umzugskosten (bei doppelter Haushaltsführung)
– Fahrtkosten (30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. km: 38 Cent)
– Semesterbeiträge, Fachliteratur, Arbeitsmittel
– Computer (bei überwiegender Nutzung fürs Studium)
– Zinsen aus Studienkrediten
– Homeoffice-Pauschale
– Kosten für Auslandssemester, Pflichtpraktika, Repetitorien und Abschlussarbeiten
Eltern können weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibetrag beanspruchen, solange das Kind unter 25 ist und sich in Ausbildung befindet. Zusätzlich gibt es den Ausbildungsfreibetrag (bis zu 1.200 Euro jährlich), wenn das Kind auswärts wohnt.
Zahlen die Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, können sie diese ebenfalls als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Ab diesem Alter entfällt das Kindergeld. Unterhaltszahlungen können aber weiterhin steuerlich geltend gemacht werden – bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.096 Euro), sofern das Kind kein relevantes Vermögen (max. 15.500 Euro) besitzt.
Wichtig: Die Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Auch eigenes Einkommen oder BAföG des Kindes verringern den absetzbaren Betrag.
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