PFISTERER Holding SE: PFISTERER Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Schorndorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PFISTERER Holding SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

PFISTERER Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Schorndorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

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PFISTERER Holding SE
Winterbach
ISIN: DE000PFSE212

Eindeutige Kennung der 7ded36aba605f111b552ec75f1f2e92d


Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung 2026
 

ein, die am Donnerstag, den 11. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Barbara-Künkelin-Halle, Künkelinstraße 33, 73614 Schorndorf, stattfinden wird.

TAGESORDNUNG

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn der PFISTERER Holding SE in Höhe von EUR 96.355.393,20 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,85 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte
Grundkapital in Höhe von EUR 18.095.238, somit bei derzeit 18.095.238
dividendenberechtigten Stückaktien insgesamt

EUR 15.380.952,30

Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 40.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 40.974.440,90
Bilanzgewinn EUR 96.355.393,20

Bis zur Hauptversammlung wird sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien durch die Ausgabe neuer Aktien voraussichtlich noch erhöhen. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,85 je gewinnberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet, der vorsehen wird, den entsprechend niedrigeren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 16. Juni 2026 vorgesehen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M.,

zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der PFISTERER Holding SE für das Geschäftsjahr 2026

zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

zu wählen.

Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) in seiner jeweils aktuellen Fassung verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2026 einen prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die PFISTERER Holding SE und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung zu bestellen ist.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung

Derzeit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Stückaktien eingeteilt, welche auf den Inhaber lauten. Es ist beabsichtigt, die Aktien der Gesellschaft auf Namensaktien umzustellen. Namensaktien haben Vorteile sowohl bei der Kapitalmarktkommunikation als auch bei der direkten Aktionärskommunikation. Vorstand und Aufsichtsrat sehen insoweit Vorteile sowohl auf Seiten der Aktionäre als auch der Gesellschaft. Eine Vinkulierung der Aktien ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Umstellung auf Namensaktien ist auch eine Anpassung der Einberufungsvorschriften zur Hauptversammlung erforderlich. Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien erfordert zudem eine Anpassung der Regelungen der bestehenden bedingten Kapitalia insoweit, dass die dortige Bezugnahme von Inhaberaktien auf Namensaktien geändert wird und die Ermächtigungen insoweit auch auf Namensaktien lauten; weitere Anpassungen des Bedingten Kapitals sind damit nicht verbunden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Umwandlung in Namensaktien

Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien umgewandelt. Der Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

b)

Änderung von Ziffern 7.1 Satz 1 und 7.2 Satz 1 der Satzung (Bedingtes Kapital 2025/I und Bedingtes Kapital 2025/II) und des jeweils zugrunde liegenden Ermächtigungsbeschlusses

Ziffer 7.1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„7.1

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.378.571,– (in Worten: Euro vier Millionen dreihundertachtundsiebzigtausend-fünfhunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 4.378.571 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht („
Bedingtes Kapital 2025/I
„).“

Ziffer 7.2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„7.2

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.000.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen) durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht („
Bedingtes Kapital 2025/II
„).“

Die dem Bedingten Kapital 2025/I und Bedingten Kapital 2025/II jeweils zugrunde liegenden Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. Januar 2025 (dort zu Tagesordnungspunkt 3 und Tagesordnungspunkt 4) werden angepasst mit der Maßgabe, dass sie bis zur Eintragung der Neufassung von Ziffer 8.1 der Satzung jeweils unverändert fortgelten.

Die Worte „auf den Inhaber lautende Stückaktie(n)“ bzw. „auf den Inhaber lautenden Stückaktie“ werden in den Ermächtigungen jeweils durch die Worte „auf den Namen lautende Stückaktie(n)“ bzw. „auf den Namen lautenden Stückaktien“ ersetzt.

c)

Änderung von Ziffer 8 der Satzung

Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Aktien lauten auf den Namen.“

Ziffer 8.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.“

Ziffer 8 der Satzung der Gesellschaft wird um folgende neue Ziffer 8.5 ergänzt:

Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“

d)

Änderung von Ziffer 22 der Satzung

Ziffer 22.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (letzter Anmeldetag). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen bemessene Frist für die Anmeldung zu bestimmen; die Frist zwischen dem letzten Anmeldetag und dem Tag der Versammlung muss jedoch mindestens drei Tage umfassen.

Die bisherige Ziffer 22.2 der Satzung wird aufgehoben.

Die bisherige Ziffer 22.3 der Satzung wird zu Ziffer 22.2 der Satzung.

Die bisherige Ziffer 22.4 der Satzung wird zu Ziffer 22.3 der Satzung.

Die bisherige Ziffer 22.5 der Satzung wird zu Ziffer 22.4 der Satzung.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2025/I und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 31. Januar 2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 3.797.619,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Im Zuge der Börseneinführung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Genehmigte Kapital 2025/I bereits im Umfang von EUR 3.500.000 ausgenutzt. Es soll daher ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Der Vorstand wird – unter gleichzeitiger Aufhebung der am 31. Januar 2025 erteilten Ermächtigung gemäß Ziffer 8 der Satzung, soweit die Gesellschaft davon zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 11. Juni 2026 keinen Gebrauch gemacht hat – ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Juni 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 9.047.619,00 (in Worten: Euro neun Millionen siebenundvierzigtausendsechshundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 9.047.619 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehrere(n) Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I noch – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2026/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (ii) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungs- oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I in entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; sowie (iii) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, um insgesamt bis zu 250.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen auszugeben; die Ausgabe kann auch in entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 204 Abs. 3 AktG erfolgen,

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können, sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde; und

im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

b)

Satzungsänderung

Ziffer 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„6

Genehmigtes Kapital

6.1

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Juni 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 9.047.619,00 (in Worten: Euro neun Millionen siebenundvierzigtausendsechshundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 9.047.619 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).

6.2

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch ganz oder teilweise von einem oder mehrere(n) Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

6.3

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I noch – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2026/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (ii) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „
Schuldverschreibungen
“) ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; sowie (iii) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, um insgesamt bis zu 250.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen auszugeben; die Ausgabe kann auch in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 3 AktG erfolgen,

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können, sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde; und

im Fall von Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen.

6.4

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festgelegt werden kann.

6.5

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

c)

Anmeldung und Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals

Der vorstehend zu lit. a) und b) vorgeschlagene Beschluss zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals legt bereits die der Hauptversammlung am 11. Juni 2026 zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Umstellung auf Namensaktien zugrunde. Die Anmeldung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I nebst der zugehörigen Satzungsänderung hat daher mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Eintragung der vorgeschlagenen Satzungsänderung gemäß lit. b) erst dann erfolgt, wenn zuvor die entsprechend dem Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Eintragung der Neufassung von Ziffer 8.1 der Satzung in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der PFISTERER Holding SE am 11. Juni 2026 zu Punkt 7 der Tagesordnung nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 202 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026/I auszuschließen, ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung und während der Hauptversammlung im Internet einsehbar unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

TOP 8:

Beschlussfassung über die Erhöhung der festen Aufsichtsratsvergütung und die entsprechende Satzungsänderung

Die Anforderungen an den Aufsichtsrat sind im Zuge des Börsengangs der PFISTERER Holding SE sowohl in rechtlicher, strategischer als auch unternehmerischer Hinsicht deutlich gestiegen. Um eine marktgerechte und dem Verantwortungsniveau entsprechende Vergütung sicherzustellen, soll die feste Aufsichtsratsvergütung von EUR 30.000,00 auf EUR 40.000,00 jährlich angehoben werden. Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die PFISTERER Holding SE auch künftig geeignete und qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und binden kann. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen sind zudem die Erwartungen qualifizierter Aufsichtsräte an die eigene Vergütung angemessen, aber substanziell gestiegen. Eine marktgerechte Vergütung unterstützt dabei, auch künftig einen kompetenten, fachkundigen, den Diversitätsvorstellungen entsprechenden und vor allem aktiv mitgestaltenden Aufsichtsrat für die PFISTERER Holding SE zu haben.

Die neue Satzungsregelung zur Vergütung soll für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 gelten, so dass die für das laufende Geschäftsjahr zu gewährende feste Vergütung einheitlich nach Maßgabe der neuen Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

1.

Ziffer 20.1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„20.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach Abschluss eines Geschäftsjahrs eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000,–, der Vorsitzende erhält das Dreifache.“

Im Übrigen bleibt Ziffer 20.1 der Satzung unverändert.

2.

Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 20.1 der Satzung gelten für die den Aufsichtsratsmitgliedern zu gewährende feste Vergütung für die Zeit ab dem 1. Januar 2026.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 18.095.238 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 18.095.238 Stimmrechte.

2 Anmeldung zur Hauptversammlung, Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 67c Abs. 3 AktG ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, somit den 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweiszeitpunkt). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das heißt, Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder auf die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 4. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:

PFISTERER Holding SE

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder den von ihnen benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, mit denen auch ein entsprechendes Vollmachtsformular verbunden ist, bitten wir die Aktionäre – ohne dass mit dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- oder des Stimmrechts verbunden wäre -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Eintrittskarte enthält unter anderem die individuellen Anmeldedaten, mit dem die Aktionäre das InvestorPortal im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung nutzen können.

3 Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

a) Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Aktionäre, die eine entsprechende Institution oder Person bevollmächtigen wollen, sollten sich daher mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte sowie im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis spätestens Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung postalisch oder per E-Mail übermittelt werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 hierfür auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ebenfalls bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.

Dafür stehen die folgenden Adressen zur Verfügung:

PFISTERER Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de
oder im InvestorPortal unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung

Durch Intermediäre kann die Vollmacht auch unter Verwendung der oben genannten SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden.

Nach dem genannten Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist eine Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als Widerruf vorab erteilter Vollmachten.

b) Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte, im InvestorPortal sowie im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis spätestens Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung postalisch, per E-Mail oder durch Intermediäre auch unter Verwendung der SWIFT-Adresse übermittelt werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 hierfür auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ebenfalls bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.

Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte“ angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder im InvestorPortal) zur Verfügung.

Nach dem genannten Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist eine Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als Widerruf vorab erteilter Vollmachten und Weisungen.

4 Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Auch ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person kann sich der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus.

Ein Briefwahlformular finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte, im InvestorPortal sowie im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis spätestens Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Briefwahlstimmen postalisch, per E-Mail, geändert oder widerrufen werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 hierfür auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die Briefwahlstimmen ebenfalls bis zum Zeitpunkt der Schließung des InvestorPortals am 10. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte“ angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder im InvestorPortal) zur Verfügung.

Nach dem genannten Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist ein Widerruf von Briefwahlstimmen ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen.

5 Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder über das InvestorPortal) Stimmrechte fristgemäß durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das InvestorPortal, 2. gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) im ISO 20022 Format, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

Gehen auf demselben Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung ein, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien ihre Gültigkeit.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

6 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 17. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:

PFISTERER Holding SE

Der Vorstand

Rosenstraße 44

73650 Winterbach

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht, im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären gemäß den aktiengesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.

7 Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, soweit diese Gegenstand der Tagesordnung sind, sind vor der Hauptversammlung ausschließlich zu richten an:

PFISTERER Holding SE
Investor Relations
Rosenstraße 44
73650 Winterbach
oder per E-Mail an HV2026@pfisterer.com

Bis spätestens Mittwoch, 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.

8 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

9 Internetseite der Gesellschaft, dort nach § 124a AktG zugänglich zu machende Unterlagen und Informationen sowie weitergehend Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären sowie auch die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung werden ebenfalls über die genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 53, 56 SE-VO i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung zur Verfügung.

10 Internetgestütztes InvestorPortal und Hauptversammlungshotline

Im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung unterhält die Gesellschaft voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 ein internetgestütztes InvestorPortal. Für den Zugang ist die Eintrittskarte erforderlich, die die form- und fristgerecht angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Auf dieser Eintrittskarte befinden sich die individuellen Anmeldedaten. Im InvestorPortal haben die Aktionäre bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), die Möglichkeit, Vollmachten und Weisungen zu erteilen oder zu ändern und ihre Stimmen durch Briefwahl abzugeben oder diese Briefwahlstimmen zu widerrufen oder zu ändern. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte bzw. im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung

11 Hinweis zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden sich im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

 

Winterbach, im April 2026

PFISTERER Holding SE

Der Vorstand


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: PFISTERER Holding SE
Rosenstraße 44
73650 Winterbach
Deutschland
E-Mail: HV2026@pfisterer.com
Internet: https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung
ISIN: DE000PFSE212

 
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