Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Heidelberg (pta034/18.06.2019/16:15) – Die Biofrontera AG
https://www.biofrontera.com braucht u. E. keinen übergriffigen „Ankeraktionär“ Maruho, der sich in der gleichen Branche wie Biofrontera bewegt, somit ein Konkurrent ist, der mit Biofrontera sogenannte „Forschungskooperationen“ abschließt, der eine verlustträchtige US-Tochtergesellschaft an Biofrontera verkauft oder der sich Vertriebsrechte für große Teile der Welt auch für zukünftige Ameluz-Indikationen wie z. B. Akne sichern will.
Was Maruho unter einer „Forschungskooperation“ versteht, wurde von Maruho auf der a. o. Hauptversammlung der Biofrontera vom 15. Mai 2019 vorgetragen:
„Die Partnerschaft folgt einer simplen Logik: Biofrontera bringt sein technisches Know-How ein, Maruho stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Früchte der Zusammenarbeit werden gleichberechtigt geteilt.“ Zuletzt wurde diese „Forschungskooperation“ gegen eine Kostenübernahme durch Maruho in Höhe von sage und schreibe 1,1 Mio. Euro verlängert. Dies bedarf keines weiteren Kommentars.
Warum aber werden solche Vereinbarungen mit Maruho, dem zweitgrößten Aktionär der Biofrontera AG, überhaupt abgeschlossen?
U. E. ist dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Biofrontera AG sehr bewusst, dass die Ergebnisse von Aufsichtsratswahlen und damit indirekt auch die Vorstandsbesetzung sowie die Höhe der Vorstandsvergütungen entscheidend vom Stimmverhalten der Maruho in den Hauptversammlungen der Biofrontera AG abhängen.
Wäscht hier die eine sprichwörtliche Hand etwa die andere?
Wir wissen es nicht, aber die mit Maruho abgeschlossenen Vereinbarungen werden weder in einem Abhängigkeitsbericht objektiv bewertet, noch ist u. E. der Aufsichtsrat unabhängig und sachkundig genug, selbst eine objektive Bewertung vorzunehmen.
Gegen alle Sonderprüfungsanträge, die Licht in das Dunkel bringen könnten, wehrt sich Biofrontera vehement.
Warum?
Wenn alles in Ordnung und vorteilhaft für Biofrontera wäre, gäbe es hierfür keinen Grund. Ein Entlastungsbeschluss einer Hauptversammlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs wegen seines Inhalts nur dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Das OLG Köln ist in seinem Urteil vom 15. November 2018 in Bezug auf die mit Maruho abgeschlossene Backstop-Vereinbarung jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz im Sinne dieses rechtlichen Maßstabes in dem Entlastungszeitraum 2016 bei Biofrontera deshalb vorliegt, weil der Vorstand der Biofrontera AG nach dem unstreitigen Sachverhalt unter Verletzung des § 53a AktG nicht sämtlichen Alt-Aktionären dieselbe Chance gewährt hat, an der Durchführung einer Kapitalerhöhung im November 2016 auch durch Abschluss einer Backstop-Vereinbarung mitzuwirken. Das OLG Köln hat geurteilt, dass der Vorstand der Biofrontera AG aus diesem Grund für das Geschäftsjahr 2016 nicht entlastet ist und nicht über das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts verfügen darf. Die Wirkung des Urteils des OLG Kölns im Hinblick auf das genehmigte Kapital ist sofort eingetreten und dauert an, auch wenn Biofrontera eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der vom OLG Köln nicht zugelassenen Revision zum BGH betreibt.
Die Ansicht von Maruho, durch die Einreichung von Aktien in das Maruho Angebot zu einem auch nach Ansicht von Aufsichtsrat und Vorstand der Biofrontera AG finanziell unangemessenen Preis (aktuelle Analystenbewertungen je Aktie: SMC -> 9,20 Eur; Benchmark -> 20 USD, entsprechend 8,70 Eur; Dawson James -> 23,50 USD, entsprechend 10,20 Eur; Lake Street -> 24,00 USD, entsprechend 10,43 Eur) würde die Unabhängigkeit (!) der Biofrontera gestärkt, scheint doch etwas realitätsfremd zu sein. Das Gegenteil ist u. E. wesentlich plausibler. Aber Maruho weiß auch an der Börse mehr als andere und berichtet am 17. Juni 2019, 8:02 Uhr wie folgt: „Der gegenwärtige Börsenkurs ist durch Spekulationen und Taktieren künstlich in die Höhe getrieben.“
Der aktuelle Börsenkurs liegt weit unter den Bewertungen der Analysten, die bis 10,43 Euro reichen.
Die Deutsche Balaton Biotech AG hat am 29. Mai 2019 gemeinsam mit der DELPHI Unternehmensberatung AG ein eigenes freiwilliges Erwerbsangebot an die Aktionäre der Biofrontera AG angekündigt, die Angebotsunterlage wird nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin plangemäß bekanntgemacht. Sofern diese Veröffentlichung wie geplant vor dem Ablauf des Maruho Angebots am 24. Juni 2019, um 24:00 Uhr erfolgen kann, verlängert sich die Annahmefrist für das Maruho Angebot bis zum Ende unseres Angebots und Sie haben außerdem ein Rücktrittsrecht, falls Sie Ihre Aktien bereits in das Maruho Angebot eingereicht haben.
Wir rufen Sie dazu auf, die Veröffentlichung des freiwilligen Erwerbsangebots der Deutsche Balaton Biotech AG und der DELPHI Unternehmensberatung AG abzuwarten, Ihre Aktien nicht zu einem finanziell unangemessenen Preis an Maruho zu verkaufen und Ihre Stimmen auf der anstehenden Hauptversammlung der Biofrontera selbst zu vertreten.
Die Deutsche Balaton AG hat zu der für den 10. Juli 2019 eingeladenen Hauptversammlung der Biofrontera AG Erweiterungen der Tagesordnung beantragt und diese begründet.
Die Biofrontera Verwaltung möchte Ihnen diese Begründungen vorenthalten.
Dies ist ein nicht sehr souveräner Umgang mit dem größten Aktionär der Gesellschaft.
Die vollständigen Anträge mit Begründung sind unter
http://www.deutsche-balaton.de/wp-content/uploads/2018/02/2019-06-07_Erg%C3%A4nzungsverlangen-Gegenantrag-TOP-4.pdf einsehbar, ebenso wie weitere relevante Informationen, u. a. ein Gutachten der japanischen Rechtsanwaltskanzlei ASJ zum Thema Maruho.
Heidelberg, 18. Juni 2019
Deutsche Balaton Biotech AG
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: Deutsche Balaton Biotech AG
Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Rolf Birkert
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: info@deutschebalatonbiotech.de
Website: www.deutschebalatonbiotech.de
ISIN(s): DE0006046113 (Zielgesellschaft)
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt, Düsseldorf; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Hamburg; Freiverkehr in Berlin, Tradegate
Weitere Handelsplätze: Nasdaq
[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20190618034 ]