Umzugskosten von der Steuer absetzen – so funktioniert’s

Umzugskosten Steuer

Wer kennt sie nicht, die zahlreichen kleinen und großen Ausgaben, die ein Umzug verursacht. Manchmal beteiligt sich jedoch der Staat an den Kosten, auch wenn der Umzug nicht beruflich bedingt ist. Auch viele kleinere Umzugskosten, die anfallen, lassen sich von der Steuer absetzen.

Ein Umzug kostet Zeit, Geld und mitunter auch Nerven. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber zumindest die Ausgaben von der Steuer abgesetzt und so wenigstens der Geldbeutel etwas entlastet werden. Wer beruflich bedingt umzieht, kann sogar einen großen Teil davon als Werbungskosten ansetzen. 

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Beruflich bedingter Umzug

Es muss nicht immer eine neue Arbeitsstelle, die Rückkehr aus dem Ausland oder der Umzug in die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung sein. Auch der Einzug in eine Dienstwohnung oder der Auszug daraus zählen zu beruflich bedingten Umzügen. 

In besonderen Fällen können außerdem verbesserte Arbeitsbedingungen einen beruflichen Anlass bewirken. Dazu muss allerdings der jeweilige Einzelfall beurteilt werden: Beispielsweise das Ehepaar mit Kind, das durch den Umzug nun ungestört im Homeoffice arbeiten kann (allerdings noch in Revision) oder der Krankenhausarzt, der stationär aufgenommene Patienten insbesondere im Hinblick auf seine Bereitschaftsdienste jetzt leichter betreuen kann. 

Meist ist es aber ein verkürzter Arbeitsweg, der zu Umzügen aus beruflichen Gründen führt. Damit er als solcher anerkannt wird, sollte aber mindestens eine Stunde Fahrtzeit beim täglichen Pendeln eingespart werden. Sind beide Partner berufstätig, darf zur Berechnung der Fahrzeitersparnis weder zusammengerechnet noch saldiert werden. Die Ersparnis ist immer getrennt zu betrachten. 

Grundsätzlich müssen die größeren Posten der Umzugskosten nachgewiesen werden. Das sind in erster Linie 0,30 Euro pro Kilometer für die Wohnungsbesichtigungen, Maklergebühren für Mietobjekte, doppelte Mietzahlungen in der Umzugsphase, die Kosten des Umzugsunternehmens oder für private Hilfe sowie Reparaturen für Transportschäden. Zudem können die Verpflegungspauschbeträge für die eigene Verpflegung für die Dauer des Umzugs in Anspruch genommen werden. Ist eine Übernachtung für den Tag des Ausladens notwendig, kann der entsprechende Beleg ebenfalls eingereicht werden. 

Pauschale für Kleinbeträge

Die üblichen Kleinbeträge eines Umzugs hingegen dürfen als sonstige Umzugskosten pauschal angesetzt werden. Dazu gehören Renovierung und Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer, das Anbringen und Ändern von Vorhängen und Rollos, die Installation von Lampen, der Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten, die Änderung des Telefonanschlusses sowie Ummeldegebühren. 

Ab dem 1. März dieses Jahres haben sich die Pauschbeträge auf 964 Euro pro Person erhöht. Für jede weitere Person – also Ehegatte oder Lebenspartnerin sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder – kommen noch 643 Euro hinzu. Personen, die vor dem Umzug noch keine eigene Wohnung besaßen, können 193 Euro ansetzen. 

Sind aber die tatsächlichen Ausgaben höher als die Pauschale, dürfen die Belege eingereicht werden. Wer innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal beruflich umzieht, dessen Pauschale für sonstige Umzugskosten erhöht sich sogar um 50 %, wenn vorher und nachher eine eigene Wohnung bestand bzw. besteht. Die Umzugskostenpauschale wird übrigens bei Umzügen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht gewährt, da sich der Lebensmittelpunkt nicht verlagert. Stattdessen sind alle Kosten einzeln nachzuweisen. Ist durch den Umzug zusätzlicher Unterricht für ein Kind nötig, beträgt diese Pauschale 1.286 Euro. 

Natürlich kann auch der Arbeitgeber die Umzugskosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Allerdings berücksichtigt der Fiskus diese dann nicht ein weiteres Mal bei den Werbungskosten. Steht eine berufliche Veranlassung für den Umzug objektiv fest, sind weitere private Motive übrigens nicht von Bedeutung.

Die wichtigsten Umzugsgründe

9,4 Millionen Deutsche ziehen pro Jahr um. Die meisten von ihnen (59 %) tun das wegen einer Partnerschaft, oder um näher bei ihrer Familie zu sein (56 %). Erst danach folgen berufliche Gründe mit 49 %.

Privat bedingter Umzug

Ist der Umzug hingegen rein oder überwiegend privat begründet, besteht immerhin die Möglichkeit, das Verpacken und den Transport der Gegenstände durch ein Umzugsunternehmen zur neuen Wohnung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen abzusetzen. Grundsätzlich werden nur die Arbeitskosten – also keine Materialkosten – anerkannt und auch nur dann, wenn dafür eine Rechnung ausgestellt und der Betrag überwiesen wurde. 

20 % dieser Kosten werden dann direkt von der Steuerschuld abgezogen. Da maximal 20.000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, bedeutet das höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung. Der Ab- und Aufbau der Möbel hingegen zählt zu den Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hier werden ebenfalls 20 % der Kosten, höchstens jedoch 1.200 Euro Steuerermäßigung gewährt. 

Außergewöhnliche Belastungen

Die Steuerermäßigung für die oben genannten Leistungen ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen ohnehin als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Letztere kann in Anspruch nehmen, wer aus gesundheitlichen Gründen umziehen muss. Dazu wird jedoch ein ärztliches Attest benötigt. Aber auch Hochwasser, Brand oder andere Naturereignisse können zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. 

Allerdings werden erst Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten ist. Dieser ist von drei Einkommensstufen (bis 15.340 EUR, bis 51.130 EUR und über 51.130 EUR), Familienstand sowie Kinderzahl abhängig. Die zumutbare Eigenbelastung schwankt daher zwischen 1 und 7 % der Einkünfte. Da im Falle eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Naturereignisses oft noch weitere Kosten – wie etwa für Rollstuhl oder Pflege – als außergewöhnliche Belastung gelten, dürfte der zumutbare Eigenanteil schnell erreicht sein.

Umzugskosten von der Steuer absetzen – häufige Fragen

Welche Umzugskosten können steuerlich abgesetzt werden?

Beruflich bedingte Umzugskosten wie Fahrtkosten, Maklergebühren, Umzugsunternehmen oder doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abgesetzt werden. Für private Umzüge können Dienstleistungen wie Verpacken und Transport im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Was ist die Umzugskostenpauschale und wie hoch ist sie?

Die Pauschale beträgt ab dem 1. März 964 Euro pro Person. Für jede zusätzliche Person, wie Partner oder Kinder, kommen 643 Euro hinzu.

Können Umzugskosten bei einem privaten Umzug abgesetzt werden?

Ja, Dienstleistungen wie das Verpacken und der Transport durch ein Umzugsunternehmen können im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden.

Zur Autorin

Birgit Groschwitz-Fiebig ist Diplom-Volkswirtin (Univ.), gepr. Bilanzbuchhalterin (IHK), Certified IFRS Accountant (advanced) und Studienbriefautorin für die Deutsche Journalisten-Akademie.

Die Kapital Medien GmbH, der Verlag der Finanzzeitschriften AnlegerPlusAnlegerPlus News und AnlegerLand ist eine 100-%-Tochter der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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