3 spannende ETF Strategien für verschiedene Altersgruppen

Alter Mann mit Sonnenbrille
Durch den Zinseszinseffekt können junge Anleger mit vergleichsweise geringen Summen hohe Erträge über die Anlagelaufzeit erzielen. Wir verorten diese Anleger in der Altersgruppe der 20­ bis 39­Jährigen. Ausgehend vom aktuellen Renteneintrittsalter von 67 Jahren bietet sich einem 20-jährigen Anleger eine Laufzeit seines Vorsorgedepots von 47 Jahren. Bei einem solch langen Anlagehorizont darf die Aktiengewichtung entsprechend höher ausfallen, da Kursschwankungen sich über die Laufzeit hinweg ausgleichen können und am Ende nicht so stark ins Gewicht fallen. [...]

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TCL: TCL präsentiert auf der CES 2026 die Zukunft mit fortschrittlichen visuellen Innovationen und einem KI-gestützten Produktportfolio

TCL

/ Schlagwort(e): Produkteinführung/Sonstiges

TCL präsentiert auf der CES 2026 die Zukunft mit fortschrittlichen visuellen Innovationen und einem KI-gestützten Produktportfolio

18.12.2025 / 18:45 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SHENZHEN, China, 18. Dezember 2025 /PRNewswire/ — TCL, ein weltweit führender Anbieter von Unterhaltungselektronik und die weltweit führende Marke für Mini-LED- und ultra-große Fernseher, wird auf der CES 2026 mit einer umfangreichen Präsentation seiner modernsten Displays und einem vollständigen Portfolio an KI-gestützten Smart-Produkten im Mittelpunkt stehen.

TCL to Display the Future with Advanced Visual Innovations and AI-Powered Product Portfolio at CES 2026

TCL verwandelt seinen Stand in ein Tor zur Zukunft visueller Erlebnisse und zeigt den Besuchern, wie seine außergewöhnlichen Display-Panels – in einer Vielzahl von Größen, Kategorien und Formfaktoren – eine unvergleichliche Leistung bieten. All dies wird von TCL CSOT unterstützt, einem weltweit führenden Unternehmen im Bereich fortschrittlicher Display-Technologien und einer Tochtergesellschaft von TCL.

Während der Messe wird TCL auch eine neue Generation bahnbrechender Display-, Mobil- und Wearable-Geräte vorstellen. Zu den Höhepunkten der Ausstellung gehört die SQD-Mini-LED-Technologie von TCL, die fünf wesentliche Vorteile bietet, darunter einen All-Scene Wide Color Gamut, kein Farb-Crosstalk, mehr lokale Dimmzonen, höhere Helligkeit und einen ultraschlanken Formfaktor. Die Besucher können außerdem einen ersten Blick auf die neuesten NXTPAPER-Smartphones und E-Note-Tablets sowie AR-Brillen werfen, die zusammen die unübertroffenen Fähigkeiten von TCL unterstreichen, in verschiedenen Anwendungsbereichen ein hochmodernes Seherlebnis zu bieten.

Neben den Fortschritten in der Display-Technologie wird das Unternehmen ein komplettes Portfolio an KI-gestützten Geräten präsentieren, die die Zukunft der Intelligenz gestalten sollen. Besucher können das KI-Smart-Living anhand einer Reihe von Haushaltsgeräten wie Klimaanlagen, Kühlschränken, Waschmaschinen und Smart Locks sowie anhand immersiver KI-Unterhaltungserlebnisse mit KI-gestützten Fernsehern, AR-Brillen und Projektoren erkunden. TCL wird auch seine neuesten Fortschritte im Bereich der KI-gestützten Produktivität und Mobilität für Mobilgeräte, Tablets und Lösungen für das Mensch-Fahrzeug-Heim-Ökosystem vorstellen, die zeigen, wie die KI-Technologien von TCL das nächste Kapitel des täglichen Lebens, Arbeitens und der Konnektivität gestalten.

Weitere Details werden auf der CES 2026 bekannt gegeben:

TCL CES 2026 Stand:

  • Datum: 6. bis 9. Januar 2026
  • Ort: Las Vegas Convention Center, Central Hall, Stand Nr. 18604

Informationen zu TCL

TCL ist eine führende Marke in der Unterhaltungselektronik und weltweit führender TV-Markenhersteller. Das Unternehmen ist mittlerweile in über 160 Märkten auf der ganzen Welt tätig. TCL hat sich auf die Forschung, Entwicklung und Herstellung von Produkten der Unterhaltungselektronik spezialisiert, angefangen von Fernsehern, Audiogeräten, Haushaltsgeräten, mobilen Geräten und Smartglasses bis hin zu kommerziellen Displays. Besuchen Sie die TCL-Website auf https://www.tcl.com.

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2847788/TCL_Displays_the_Future_with_Advanced_Visual_Innovations_and_AI_Product_Portfolio_at_CES_2026.jpg 

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MCS Market Communication Service GmbH: Nächster Meilenstein und ein klarer Schritt in Richtung Bohrgenehmigung und  möglicher Neubewertung der Aktie

EQS-Media / 18.12.2025 / 18:08 CET/CEST

Nexus Uranium Corp. (ISIN: CA65345P2008 | WKN: A41PJQ), Nexus oder das Unternehmen, gibt bekannt, dass der “U.S. Forest Service” (“USFS”) bestätigt hat, dass das öffentliche Scoping-Verfahren für die staatlichen Flächen, die dem Uranprojekt “Chord” in “Fall River County” (South Dakota) zugrunde liegen, Mitte Januar 2026 aufgenommen wird.

Die Bestätigung des Scoping-Verfahrens ist der nächste wichtige Schritt in einem Genehmigungsverfahren, in dessen Rahmen seit Ende 2024 bereits mehrere entscheidende Meilensteine erreicht wurden. Das Unternehmen hat über seine Tochtergesellschaft Clean Nuclear Energy Corp. mittlerweile folgende Etappenziele erreicht: Genehmigung des Plan of Operations (Betriebsplan), Unterzeichnung einer Absichtserklärung mit dem “USFS”, Abschluss der Beratungen vor dem Scoping-Verfahren und Fertigstellung von technischen Fachberichten. Damit ist das Projekt positioniert, um in die formelle öffentliche Prüfungsphase gemäß dem “National Environmental Policy Act” (“NEPA”) überzugehen.

Jeremy Poirier, Chief Executive Officer, erklärte:

“Mit dieser Bestätigung vom USFS machen wir einen bedeutenden Fortschritt. Wir haben jeden erforderlichen Schritt systematisch umgesetzt, um die öffentliche Scoping-Phase zu erreichen und haben nun einen klaren Weg zur Erlangung einer Bohrgenehmigung vor uns. Auch angesichts unserer bevorstehenden Anhörung vor der staatlichen Mineralbehörde gemäß Section 36 gehen wir davon aus, dass 2026 ein entscheidendes Jahr für Chord sein wird.”

Das sind die erreichten Meilensteine im Genehmigungsverfahren:

Im Rahmen des bundesstaatlichen Genehmigungsverfahrens für das auf vom “USFS” verwalteten Flächen gelegene Gebiet “October Jinx” wurden die folgenden Meilensteine erreicht:

– November 2024: Annahme des Plan of Operations durch den “USFS”
– Juli 2025: Unterzeichnung einer Absichtserklärung mit dem “USFS”, mit der ein Rahmen für die Prüfung gemäß “NEPA” und das Scoping-Verfahren durch einen unabhängigen Auftragnehmer festgelegt wurde.
– 3.-4. Quartal 2025: Treffen mit Mitarbeitern des “USFS” vor Aufnahme des Scoping-Verfahrens
– Dezember 2025: Erhalt der Bestätigung durch den “USFS”, dass das öffentliche Scoping-Verfahren Mitte Januar 2026 beginnt
– Im Gange: RESPEC, der Berater des Unternehmens für das Genehmigungsverfahren, erstellt einen ersten “Biological Assessment Report” (biologisches Gutachten) und einen “Hydrological Specialist Report” (hydrologischer Fachbericht), wobei die Entwürfe Mitte Januar 2026 bzw. die endgültigen Berichte kurz darauf erwartet werden

Auf Grundlage des bestätigten Starts des Scoping-Verfahrens und der üblichen Zeiträume von “USFS”-Prüfungen geht das Unternehmen davon aus, dass das Scoping-Verfahren im Rahmen des bundesstaatlichen Genehmigungsverfahrens Mitte Juli 2026 abgeschlossen wird. Das öffentliche Scoping-Verfahren beinhaltet eine 30-tägige Kommentierungsfrist gemäß “NEPA”, die es Stakeholdern und Behörden ermöglicht, Bedenken und Alternativen für eine Umweltprüfung zu aufzuzeigen. Der “USFS” kann die Scoping-Frist nach eigenem Ermessen um weitere 30-45 Tage verlängern, wobei Verlängerungen ungewöhnlich sind.

Vorgeschlagenes Explorationsprogramm

Das Explorationsprogramm, das laut Plan auf staatlichen Flächen erfolgen soll, umfasst bis zu 17 Bohrlöcher (vier können zu verrohrten Bohrungen zur Überwachung des Grundwassers umgewandelt werden) mit einer Bohrtiefe von maximal rund 700 Fuß. Dabei vorgesehen sind eine Oberflächenstörung von circa 1,4 Acres, Zugang über bestehende Straßenwege, ohne dass neue Straßen angelegt werden müssen, sowie eine Fertigstellung innerhalb eines Jahres gefolgt von vollständiger Rekultivierung. Angesichts des Umfangs des Projekts hat der “USFS” nahegelegt, dass die Prüfung für eine kategorische Ausnahme gemäß 36 CFR 220.6(e)(8) in Frage kommen könnte, wobei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sollten außergewöhnliche Umstände festgestellt werden.

Hier ist ein Überblick über das Nexus und das Flagschiff-Projekt “Chord”

Nexus Uranium ist ein kanadisches Explorationsunternehmen, dessen Hauptaugenmerk auf Uranprojekte in Nordamerika gerichtet ist. In Kanada hält Nexus das Projekt Mann Lake im Athabasca-Becken in Saskatchewan. In den Vereinigten Staaten besitzt das Unternehmen das Projekt “Wolf Canyon” in South Dakota, das Projekt “South Pass” in Wyoming und das Projekt “Mesa Wray” in Utah. Das Projekt “Great Divide Basin” in Wyoming ist nun Gegenstand einer Option zugunsten von Canamera Energy Metals Corp. 

Das Projekt “Chord” (ebenfalls in South Dakota) erstreckt sich über eine zusammenhängende Fläche von rund 3.640 Acres im südlichen Bereich der Black Hills unweit von Edgemont und umfasst 147 nicht patentierte Erzgang-Claims (ca. 3.037 Acres) sowie die “South Dakota State Mineral Lease” mit der Nummer 27CS230448 (ca. 638 Acres). Im historischen Uranrevier “Edgemont” lagert die Mineralisierung in Sandstein in den Formationen “Lakota” und “Fall River”. Das Projekt liegt ungefähr drei Meilen südöstlich des “ISR”-Uranprojekts “Dewey Burdock”, das von “enCore Energy” betrieben wird.

Uran im Aufwind: Einstiegschance durch Boom bei Mini-Reaktoren und steigender Nachfrage

Die Rückkehr der Kernenergie auf die energiepolitische Weltbühne gewinnt rasant an Dynamik. Vor allem “Small Modular Reactors” (“SMRs”), also kompakte und weiterentwickelte Reaktortypen, stehen im Zentrum dieses Comebacks. Sie gelten als flexibel, effizient und zukunftsfähig – und stoßen auch im Technologiesektor auf großes Interesse.

Technologiekonzerne wie Google, Amazon und Microsoft investieren bereits aktiv in SMR-Lösungen zur Stromversorgung ihrer Rechenzentren. So kooperiert Google mit dem US-Unternehmen Kairos Power, während Amazon derzeit drei konkrete Projekte zur Nutzung von Kleinreaktoren vorantreibt. Auch Microsoft prüft entsprechende Partnerschaften – etwa im Umfeld des US-Kernkraftwerks “Three Mile Island”, deren Betreiber bereits über Stromlieferungen verhandeln.

Kernkraft mit grüner CO-Bilanz

Neben der hohen Versorgungssicherheit punkten moderne Atomkraftwerke mit einer bemerkenswert niedrigen CO₂-Bilanz. Mit nur etwa 11 bis 12 Gramm CO₂-Ausstoß pro Kilowattstunde liegt die Kernenergie auf Augenhöhe mit Windkraft und deutlich unterhalb von Solarenergie – insbesondere bei großflächigen Solarparks. Da Solar- und Windkraft jedoch wetterabhängig sind, kann Kernkraft eine essenzielle Rolle als stabile Ergänzungsenergie einnehmen.

Der weltweite Ausbau der Kernkraft nimmt deutlich Fahrt auf: 

Über 50 neue Reaktoren befinden sich in Planung. Während Deutschland seinen Atomausstieg vollzogen hat, setzen viele andere Länder – insbesondere in Asien – verstärkt auf neue Kernkraftwerke. Mit dem Reaktor-Boom erlebt auch der Uranmarkt ein nachhaltiges Comeback. Die steigende Nachfrage nach dem strategischen Rohstoff lässt Anleger aufhorchen – besonders angesichts der langen Jahre mit stagnierender Preisentwicklung. 

Vor diesem Hintergrund gewinnen Aktien aus dem Uran-Sektor wieder an Attraktivität.

Die globale Renaissance der Kernkraft, getrieben von technologischen Innovationen und geopolitischen Energiefragen, sorgt für eine steigende Nachfrage nach Uran. Anleger, die frühzeitig auf zukunftsträchtige Rohstoffwerte setzen möchten, dürften mit der Nexus Uranium Corp. (ISIN: CA65345P2008 | WKN: A41PJQ) einen aussichtsreichen Titel gefunden haben – insbesondere im aktuellen Marktumfeld mit zunehmendem Fokus auf Versorgungssicherheit und CO₂-arme Energiequellen. Das Unternehmen hat sich strategisch in einem Zukunftsmarkt mit enormem Wachstumspotenzial positioniert: Wer das früher erkennt, dürfte später die höchsten Gewinne realisieren können.

 

 

 

Rechtliche Angaben zu der Veröffentlichung

Diese Veröffentlichung ist eine Marketingmitteilung und Bestandteil einer Werbekampagne des Emittenten Nexus Uranium Corp. und richtet sich an erfahrene und spekulativ orientierte Anleger. Die vorliegende Mitteilung darf keinesfalls als unabhängige Finanzanalyse oder gar Anlageberatung gewertet werden, da erhebliche Interessenkonflikte, die die Objektivität des Erstellers beeinträchtigen können, vorliegen (siehe im Folgenden Abschnitt „Interessen / Interessenkonflikte“).

Die angegebenen Preise zu besprochenen Wertpapieren sind, soweit nicht gesondert ausgewiesen, Tagesschlusskurse des letzten Börsentages vor der jeweiligen erstmaligen Verbreitung.

Identität des Verbreiters und Erstellers: MCS Market Communication Service GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Nummer HRB 11340 und eingetragen in der Liste der institutsunabhängigen Ersteller und/oder Weitergeber von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt wird und zuständige Aufsichtsbehörde ist (nachfolgend als „Verbreiter“ bezeichnet).

Interessen / Interessenskonflikte

Der Verbreiter erhält vom Emittenten für die Verbreitung der Marketingmitteilung eine fixe Vergütung. Der Verbreiter und/oder mit ihr verbundene Unternehmen wurden vom Emittenten bzw. von deren Aktionären mit der Erstellung der vorliegenden Marketingmitteilung beauftragt. Aufgrund der Beauftragung durch den Emittenten ist die Unabhängigkeit der Mitteilung nicht sichergestellt. Dies begründet laut Gesetz auf Seiten der Verbreiter bzw. des verantwortlichen Redakteurs einen Interessenkonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Wir weisen darauf hin, dass die Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Verbreiter, deren Organe, wesentlichen Aktionäre, sowie mit diesen verbundenen Parteien (Dritte) zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung womöglich Aktien des Emittenten, welche im Rahmen dieser Publikation besprochen wird, halten. Es besteht seitens der Auftraggeber und der Dritten gegebenenfalls die Absicht, diese Wertpapiere in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren oder jederzeit weitere Wertpapiere hinzuzukaufen.

Der Verbreiter handelt demzufolge im Zusammenwirken mit und aufgrund entgeltlichen Auftrags von weiteren Personen, die signifikante Aktienpositionen des besprochenen Emittenten halten können. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenkonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Weder Verbreiter noch der verantwortliche Redakteur sind an den beschriebenen möglichen Veräußerungs- / Kaufaktivitäten beteiligt. Auf entsprechende potentielle Aktienverkäufe und -käufe der Auftraggeber sowie Dritter hat der Emittent auch keinen Einfluss.

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Emittent: Nexus Uranium Corp. 
Datum der erstmaligen Verbreitung:
 24.11.2025; 12:05 Uhr 
Abstimmung mit dem Emittenten: Ja 

Adressaten: Der Verbreiter stellt die Mitteilung allen interessierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Privatanlegern gleichzeitig zur Verfügung. Ausgeschlossene Adressaten: Die vom Verbreiter veröffentlichten Publikationen, Informationen, Analysen, Reports, Researches und Dokumente sind nicht für U.S.-Personen oder Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan haben, bestimmt und dürfen weder von diesen eingesehen noch an diese verteilt werden. Informationsquellen: Informationsquellen des Verbreiters und Erstellers sind Angaben und Informationen des Emittenten, in- und ausländische Wirtschaftspresse, Informationsdienste, Nachrichtenagenturen (z.B. Reuters, Bloomberg, Infront, u. a.), Analysen und Veröffentlichungen im Internet. Sorgfaltsmaßstab: Bewertungen und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt öffentlich zugänglichen nach Ansicht des Erstellers entscheidungserheblichen Faktoren erstellt.

Hinweise betreffend der mit den Wertpapieren und mit deren Emittenten verbundenen Risiken

Weil andere Researchhäuser und Börsenbriefe den Wert auch besprechen können, kann es in vorliegendem Empfehlungszeitraum zu einer symmetrischen Informations-/ und Meinungsgenerierung kommen.

Natürlich gilt es zu beachten, dass der Emittent in der höchsten denkbaren Risikoklasse für Aktien gelistet ist. Der Emittent weist ggf. noch keine Umsätze auf und befindet sich auf Early Stage Level, was riskant ist. Die finanzielle Situation des Unternehmens ist noch defizitär, was die Risiken deutlich erhöht. Durch ggf. notwendig werdende Kapitalerhöhungen könnten zudem kurzfristig Verwässerungserscheinungen auftreten, die zu Lasten der Investoren gehen können. Wenn es dem Emittenten nicht gelingt, weitere Finanzquellen in den nächsten Jahren zu erschließen, könnten sogar Insolvenz und ein Delisting/Einstellung des Handels drohen.

Enthaftungserklärung und Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals

Die Hintergrundinformationen, Markteinschätzungen und Wertpapieranalysen, die der Verbreiter auf seinen Webseiten und in seinen Newslettern veröffentlicht, stellen weder ein Verkaufsangebot für die behandelten Notierungen noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Den Ausführungen liegen Quellen zugrunde, die der Herausgeber für vertrauenswürdig erachtet. Dennoch ist die Haftung für Vermögensschäden, die aus der Heranziehung der Ausführungen bzw. der Aktienbesprechungen für die eigene Anlageentscheidung möglicherweise resultieren können, ausnahmslos ausgeschlossen.

Wir geben zu bedenken, dass Aktieninvestments immer mit Risiko verbunden sind. Jedes Geschäft mit Optionsscheinen, Hebelzertifikaten oder sonstigen Finanzprodukten ist sogar mit äußerst großen Risiken behaftet. Aufgrund von politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Veränderungen kann es zu erheblichen Kursverlusten, im schlimmsten Fall zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Bei derivativen Produkten ist die Wahrscheinlichkeit extremer Verluste mindestens genauso hoch wie bei SmallCap Aktien, wobei auch die großen in- und ausländischen Aktienwerte schwere Kursverluste bis hin zum Totalverlust erleiden können. Sie sollten sich vor jeder Anlageentscheidung (z.B. durch Ihre Hausbank oder einen Berater Ihres Vertrauens) weitergehend beraten lassen.

Obwohl die in den Mitteilungen und Markteinschätzungen vom Verbreiter enthaltenen Wertungen und Aussagen mit der angemessenen Sorgfalt erstellt wurden, übernehmen wir keinerlei Verantwortung oder Haftung für Fehler, Versäumnisse oder falsche Angaben. Dies gilt ebenso für alle von unseren Gesprächspartnern in den Interviews geäußerten Darstellungen, Zahlen und Beurteilungen.

Das gesamte Risiko, das aus dem Verwenden oder der Leistung von Service und Materialien entsteht, verbleibt bei Ihnen, dem Leser. Bis zum durch anwendbares Recht äußerstenfalls Zulässigen kann der Verbreiter nicht haftbar gemacht werden für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust geschäftlicher Informationen oder irgendeinen anderen Vermögensschaden), die aus dem Verwenden oder der Unmöglichkeit, Service und Materialien zu verwenden entstanden sind.

Alle in dem vorliegenden Report zum Emittenten geäußerten Aussagen, außer historischen Tatsachen, sollten als zukunftsgerichtete Aussagen verstanden werden, die sich wegen erheblicher Unwägbarkeiten durchaus nicht bewahrheiten könnten. Die Aussagen des Erstellers unterliegen Ungewissheiten, die nicht unterschätzt werden sollten. Es gibt keine Sicherheit oder Garantie, dass die getätigten Prognosen tatsächlich eintreffen. Daher sollten die Leser sich nicht auf die Aussagen des Erstellers verlassen und nicht nur auf Grund der Lektüre der Mitteilung Wertpapiere kaufen oder verkaufen.

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Alle vorliegenden Texte, insbesondere Markteinschätzungen, Aktienbeurteilungen und Chartanalysen spiegeln die persönliche Meinung des Redakteurs wider. Es handelt sich also um reine individuelle Auffassungen ohne Anspruch auf ausgewogene Durchdringung der Materie.

Der Leser versichert hiermit, dass er sämtliche Materialien und Inhalte auf eigenes Risiko nutzt und der Verbreiter keine Haftung übernimmt.

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Es gibt keine Garantie dafür, dass die Prognosen des Emittenten, des Erstellers oder (weiterer) Experten und des Managements tatsächlich eintreten. Die Wertentwicklung der Aktie des Emittenten ist damit ungewiss. Wie bei jedem sogenannten Micro Cap besteht auch hier die Gefahr des Totalverlustes. Deshalb dient die Aktie nur der dynamischen Beimischung in einem ansonsten gut diversifizierten Depot.

Der Anleger sollte die Nachrichtenlage genau verfolgen und über die technischen Voraussetzungen für ein Trading in Pennystocks verfügen. Die segmenttypische Marktenge sorgt für hohe Volatilität. Unerfahrenen Anlegern und LOW-RISK Investoren wird von einer Investition in Aktien des Emittenten grundsätzlich abgeraten. Die vorliegende Analyse richtet sich ausschließlich an erfahrene Profitrader.

Begriffsbestimmungen

Maßgebend für die Einschätzung zu einem Emittenten ist, ob sich seine Aktien nach der Einschätzung des Erstellers in den folgenden 12 Monaten (Geltungszeitraum) besser, schlechter oder im Vergleich mit den Aktien vergleichbarer Emittenten aus derselben Peer Group bewegen können:

Sell: Der Begriff Sell bedeutet verkaufen. Der Ersteller ist der Auffassung, dass ein weiterer Kursgewinn unwahrscheinlich ist, ein Kursverlust eintreten könne oder dass Anleger bereits erzielte Gewinne realisieren sollten. In all diesen Fällen wird er die Empfehlung „Sell“ aussprechen.
Hold: Der Begriff Hold bedeutet halten. Der Ersteller sieht ein Kurspotenzial für die Aktie, weshalb er der Meinung ist, die Aktie im Depot zu behalten.
Buy: Der Begriff Buy bedeutet kaufen. Der Ersteller erwartet einen Kursanstieg der Aktie, da er diese aktuell für unterbewertet hält.
Strong Buy: Der Begriff Strong Buy bedeutet unbedingt kaufen und wird zum Beispiel von den US-Investmenthäusern Morgan Stanley und Salomon Brothers verwendet. Der Ersteller erwartet einen im Vergleich zu anderen Unternehmen derselben Peer Group überdurchschnittlichen Kursanstieg.

Unabhängig von der vorgenommenen Einschätzung bestehen nach der Empfindlichkeitsanalyse deutliche Risiken aufgrund einer Änderung der zugrunde gelegten Annahmen. Diese Erörterung von Risikofaktoren in der Analyse erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Emittent/Herausgeber: MCS Market Communication Service GmbH
Schlagwort(e): Finanzen

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: MCS Market Communication Service GmbH
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Abu Dhabi Turf Club: Unter der Schirmherrschaft Seiner Hoheit Scheich Mansour bin Zayed Al Nahyan besucht Seine Exzellenz Scheich Khalifa bin Tahnoon bin Mohammed Al Nahyan das große Finale des 33. UAE President Cup für arabische Vollblutpferde im Abu Dhabi Turf Club

Abu Dhabi Turf Club

/ Schlagwort(e): Produkteinführung

Unter der Schirmherrschaft Seiner Hoheit Scheich Mansour bin Zayed Al Nahyan besucht Seine Exzellenz Scheich Khalifa bin Tahnoon bin Mohammed Al Nahyan das große Finale des 33. UAE President Cup für arabische Vollblutpferde im Abu Dhabi Turf Club

18.12.2025 / 18:00 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


ABU DHABI, UAE, 18. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Unter der Schirmherrschaft Seiner Hoheit Sheikh Mansour bin Zayed Al Nahyan, Vizepräsident, stellvertretender Premierminister, Vorsitzender des Präsidentenhofs und Vorsitzender des Abu Dhabi Equestrian Club, nahm Seine Exzellenz Sheikh Khalifa bin Tahnoon bin Mohammed Al Nahyan, Vorsitzender des Kronprinzenhofs von Abu Dhabi, am großen Finale des 33. UAE President Cup für arabische Vollblutpferde teil.

Grand Finale of the 33rd UAE President Cup for Arabian Purebred Horses at the Abu Dhabi Turf Club

 

Seine Exzellenz krönte den Sieger des siebten und letzten Rennens des Abends, des HH The President Cup for Arabian Purebred Horses (Gruppe 1), des mit 8 Millionen AED höchstdotierten Rennens des Abends. HM Alchahine, im Besitz von The National Stables, trainiert von Hilal und Tahnoon Al Alawi und geritten vom italienischen Jockey Cristian Demuro, holte sich den prestigeträchtigen Titel mit einer Zeit von 2:23,55 Minuten über die 2.200-Meter-Distanz.

Bei dieser Gelegenheit betonte Seine Exzellenz, dass der UAE President Cup das unermüdliche Engagement der Führung für die Bewahrung des reichen Pferdeerbes des Landes verkörpert. Er lobte auch die Rolle der Veranstaltung bei der Stärkung von Abu Dhabis Position als globaler Drehscheibe für arabische Pferderennen und bei der Anziehung von Elitewettbewerbern aus der ganzen Welt. Seine Exzellenz lobte die Veranstaltung außerdem für ihren kontinuierlichen Beitrag zur Unterstützung des Pferdesektors und zur Förderung der Nachhaltigkeit des authentischen Erbes für künftige Generationen.

Zuvor hatte Dark Trooper, im Besitz von Wathnan Racing, trainiert von Alban de Mieulle und geritten von Christophe Soumillon, den mit 1 Mio. AED dotierten HH The President Cup for Thoroughbreds in 1:21,89 Minuten über 1.400 Meter gewonnen.

Auf dem Programm standen sieben spannende Rennen, spektakuläre Drohnenvorführungen und die Operette „Zayed’s Dream, An Everlasting Dream“. Das Gesamtpreisgeld des Abends belief sich auf 10,8 Millionen AED und zog eine große Anzahl von Rennsportfans und Würdenträgern an.

Das Eröffnungsrennen über 2.200 Meter gewann Samaa Al Ezz, im Besitz von Yas Racing, trainiert von Ibrahim Al Hadrami und geritten von Ray Dawson, in 2:27,10 Minuten in dem mit 150.000 AED dotierten Abu Dhabi Turf Club Conditions-Rennen für Stutfohlen und Stuten.

Ein besonderer Höhepunkt des Abends war das zweite Rennen, als Rasasi, im Besitz von Al Rahmani Racing, trainiert von Ahmed Al Muhairbi und geritten von Richard Mullen, den Bahnrekord im Yas Sprint for Arabian Purebreds (Gruppe 3) über 1.200 Meter brach und das mit 400.000 AED dotierte Rennen in 1:15,32 Minuten gewann.

Im dritten Rennen gewann Turquoise, im Besitz von Al Ajban Stables, trainiert von Abdullah Al Hammadi und geritten von Andrew Slattery, die mit 350.000 AED dotierte Al Wathba Mile (Bedingungen) über 1.600 Meter in 1:42,59 Minuten.

Im vierten Rennen sicherte sich Al Laith, der im Besitz von Leith Racing ist, von Ahmed Al Muhairbi trainiert wird und von Richard Mullen geritten wird, den zweiten Sieg für seinen Verband, indem er den mit 500.000 AED dotierten UAE Breeders‘ Cup für arabische Vollblüter über 1.600 Meter in 1:43,84 Minuten gewann.

Im fünften Rennen gewann Haseef, der im Besitz von Wathnan Racing ist, von Damien Watrigant trainiert und von James Doyle geritten wird, mit einer souveränen Leistung das mit 400.000 AED dotierte Abu Dhabi Derby (Listed) über 2.200 Meter in 2:25,75 Minuten.

An dem Abend nahmen auch Seine Exzellenz Sheikh Zayed bin Hamad bin Hamdan Al Nahyan, stellvertretender Vorsitzender der Emirates Arabian Horse Society, Sheikh Ahmed bin Hamdan bin Mohammed Al Nahyan, Präsident des Segel- und Ruderverbands der VAE, und Sheikh Khalifa bin Mohammed bin Khalid Al Nahyan, Vorsitzender des Vorstands der Wajib Volunteer Association, teil.

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2848035/Abu_Dhabi_Turf_Club.jpg
Video – https://mma.prnewswire.com/media/2848546/UAE_President_Cup.mp4

 

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/news-releases/unter-der-schirmherrschaft-seiner-hoheit-scheich-mansour-bin-zayed-al-nahyan-besucht-seine-exzellenz-scheich-khalifa-bin-tahnoon-bin-mohammed-al-nahyan-das-groWe-finale-des-33-uae-president-cup-fur-arabische-vollblutpferde-im-abu-302646159.html

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/ Schlagwort(e): Produkteinführung

Valour Inc. führt konstant gehebelte Bitcoin- und Ethereum-ETPs am Spotlight Stock Market ein

18.12.2025 / 17:30 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


  • Neue gehebelte ETPs auf Spotlight (SEK): Bull Bitcoin X2 Valour und Bull Ethereum X2 Valour bieten ein 2x tägliches Engagement in BTC und ETH in einem regulierten, börsengehandelten Format (keine Wallets oder Margin); 1,9 % Verwaltungsgebühr).
  • Entwickelt für vertraute nordische Arbeitsabläufe: Entwickelt für Anleger, die eine verstärkte Exposition ohne digitale Wallets oder Margin-Konten wünschen. Dabei wird die langjährige Vertrautheit des Unternehmens mit Bull- und Bear-Produkten in der Region genutzt.
  • Ausweitung über Spot-Produkte hinaus: Erweitert die Produktpalette von Valour um strukturierte und verbesserte Anlageprodukte, die das diversifizierte Angebot im Bereich der Kryptowährungen der nächsten Generation ergänzen.

TORONTO, 18. Dezember 2025 /PRNewswire/ — (das „Unternehmen“ oder „DeFi Technologies„) (Nasdaq: DEFT) (CBOE CA: DEFI) (GR: R9B), ein Finanztechnologieunternehmen, das die Lücke zwischen traditionellen Kapitalmärkten und der dezentralen Finanzwirtschaft („DeFi“) schließt, freut sich bekannt zu geben, dass seine Tochtergesellschaft Valour Inc. und Valour Digital Securities Limited (zusammen „Valour„), ein führender Emittent von börsengehandelten Produkten („ETPs„), zwei neue gehebelte ETPs am Spotlight Stock Market in Schweden eingeführt haben:

DeFi Technologies Logo
  • Bull Bitcoin X2 Valour (ISIN: CH1108679809)
  • Bull Ethereum X2 Valour (ISIN: CH1108679825)

Diese neuen Produkte bieten eine tägliche 2-fache Hebelwirkung auf die beiden weltweit bedeutendsten digitalen Vermögenswerte und ermöglichen es Anlegern, ihr Engagement mithilfe regulierter, börsengehandelter Instrumente zu verstärken, ohne digitale Wallets oder Margin-Konten verwalten zu müssen. Jedes Produkt wird mit einer Verwaltungsgebühr von 1,9 % berechnet und ist über traditionelle Anlageplattformen erhältlich.

Breiterer Zugang zu einem erweiterten Engagement für digitale Vermögenswerte

Die Einführung von Zertifikaten mit konstanter Hebelwirkung auf Bitcoin und Ethereum stellt einen weiteren Schritt in der Mission von Valour dar, digitale Vermögenswerte für Privatanleger und institutionelle Investoren zugänglicher, transparenter und benutzerfreundlicher zu gestalten. Diese Angebote richten sich an Personen, die ein zusätzliches Engagement in den Kursbewegungen von Bitcoin und Ethereum anstreben, ohne dabei auf die Sicherheit und Vertrautheit der traditionellen Finanzinfrastruktur verzichten zu müssen.

Elaine Buehler, Leiterin der Produktabteilung bei Valour, kommentierte:

„Bitcoin und Ethereum sind weiterhin die weltweit am meisten beachteten und gehaltenen digitalen Vermögenswerte. Durch die Einführung von 2x-ETPs erweitern wir die Palette der Anlageoptionen für unsere Kunden und ermöglichen ihnen ein erhöhtes Engagement in einem sicheren, regulierten Format.“

Johanna Belitz, Leiterin des Skandinaviengeschäfts bei Valour, fügte hinzu:

„Konstante tägliche Hebelzertifikate, auch bekannt als Bull- und Bear-Zertifikate, sind seit langem Teil der nordeuropäischen Investitionslandschaft. Viele nordeuropäische Investoren sind bereits mit der Funktionsweise dieser Hebelprodukte und deren effektiver Nutzung vertraut. Diese Grundlage erleichtert das Verständnis und den Umgang mit den neuen Bull-Zertifikaten von Valour – insbesondere mit Bitcoin und Ethereum als Basiswerten.“

Johan Wattenström, Geschäftsführer von DeFi Technologies, sagte:

„Gehebelte ETPs sind eine natürliche Erweiterung der Plattform von Valour. Wir gehen damit über das Spot-Engagement hinaus und bieten Anlegern mehr Möglichkeiten, ihre Überzeugungen durch regulierte, börsengehandelte Produkte zum Ausdruck zu bringen. In Märkten wie den nordischen Ländern, wo Anleger bereits mit Bull- und Bear-Strukturen vertraut sind, erweitern diese Produkte unser Instrumentarium und stärken unsere Fähigkeit, die Nachfrage nach verschiedenen Risiko- und Renditeprofilen zu bedienen und gleichzeitig innerhalb der traditionellen Brokerage-Strukturen zu bleiben.“

Informationen zu DeFi Technologies
DeFi Technologies Inc. (Nasdaq: DEFT) (CBOE CA: DEFI) (GR: R9B) ist ein Finanztechnologieunternehmen, das die Lücke zwischen traditionellen Kapitalmärkten und dezentraler Finanzierung („DeFi“) schließt. Als erster an der Nasdaq notierter digitaler Vermögensverwalter seiner Art bietet DeFi Technologies Aktienanlegern durch sein integriertes und skalierbares Geschäftsmodell eine diversifizierte Beteiligung in der breiteren dezentralen Wirtschaft. Dazu gehören Valour, das über regulierte ETPs Zugang zu über 100 der innovativsten digitalen Vermögenswerte der Welt bietet, Stillman Digital, ein Prime Broker für digitale Vermögenswerte, der sich auf die Ausführung und Verwahrung in institutioneller Qualität konzentriert, Reflexivity Research, das führende Forschung im Bereich digitaler Vermögenswerte anbietet, Neuronomics, das quantitative Handelsstrategien sowie Infrastrukturen entwickelt, und DeFi Alpha, der interne Arbitrage- und Handelsbereich des Unternehmens. Mit seinem umfassenden Fachwissen im Bereich Kapitalmärkte und neue Technologien baut DeFi Technologies das institutionelle Tor zur Zukunft des Finanzwesens. Folgen Sie DeFi Technologies auf LinkedIn und X/Twitter. Weitere Informationen finden Sie auf https://defi.tech/ 

Tochtergesellschaften von DeFi Technologies

Informationen zu Valour
Valour Inc. und Valour Digital Securities Limited (zusammen „Valour„) emittieren börsengehandelte Produkte (Exchange Traded Products, „ETPs„), die es privaten sowie institutionellen Anlegern ermöglichen, auf einfache und sichere Weise über ihr herkömmliches Bankkonto auf digitale Vermögenswerte zuzugreifen. Valour ist Teil des Geschäftsbereichs Asset Management von DeFi Technologies. Besuchen Sie  valour.com, um weitere Informationen zu Valour oder Updates zu erhalten und um sich zu abonnieren.

Informationen zu Reflexivity Research
Reflexivity Research LLC ist ein führendes Forschungsunternehmen, das sich auf die Erstellung hochwertiger, fundierter Research-Berichte für die Bitcoin- und Digital-Asset-Branche spezialisiert hat und Anlegern wertvolle Einblicke ermöglicht. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte https://www.reflexivityresearch.com/ 

Informationen zu Stillman Digital
Stillman Digital ist ein führender Anbieter für digitale Asset-Liquidität, der grenzenlose Liquiditätslösungen für Unternehmen anbietet und sich auf branchenführende Handelsausführung, Abwicklung sowie Technologie konzentriert. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.stillmandigital.com.

Warnhinweis zu zukunftsgerichteten Aussagen: 
Diese Pressemitteilung enthält „zukunftsgerichtete Aussagen“ im Sinne des anwendbaren kanadischen Wertpapierrechts. Zukunftsgerichtete Informationen umfassen unter anderem die Notierung von Bull Bitcoin X2 Valour und Bull Ethereum X2 Valour, die Entwicklung der Bitcoin- und Ethereum-Blockchains, die Entwicklung zusätzlicher ETPs und die bis Ende 2025 erwartete Anzahl von ETPs, das Vertrauen der Anleger in die ETPs von Valour, das Interesse und Vertrauen der Anleger in digitale Vermögenswerte, das regulatorische Umfeld in Bezug auf das Wachstum und die Einführung dezentraler Finanzdienstleistungen; die Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten durch das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften; sowie die Vorzüge oder potenziellen Renditen solcher Möglichkeiten. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Unwägbarkeiten sowie anderen Faktoren, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, das Aktivitätsniveau, die Leistung oder der Erfolg des Unternehmens erheblich von denjenigen abweichen, die in diesen zukunftsgerichteten Informationen zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Zu diesen Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren gehören unter anderem die Akzeptanz von Valour ETPs durch Börsen, das Wachstum sowie die Entwicklung des dezentralen Finanz- und Kryptowährungssektors, Regeln sowie Vorschriften in Bezug auf dezentrale Finanzen und Kryptowährungen und allgemeine geschäftliche, wirtschaftliche, wettbewerbsbezogene, politische sowie soziale Ungewissheiten. Obwohl das Unternehmen versucht hat, wichtige Faktoren zu erkennen, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von denen in den zukunftsgerichteten Aussagen abweichen, kann es andere Faktoren geben, die dazu führen könnten, dass die Ergebnisse nicht wie erwartet, prognostiziert oder beabsichtigt ausfallen. Es kann nicht garantiert werden, dass sich diese Aussagen als richtig erweisen, da die tatsächlichen Ergebnisse und zukünftigen Ereignisse erheblich von den in solchen Aussagen erwarteten abweichen können. Dementsprechend sollten sich Leser nicht in unangemessener Weise auf zukunftsgerichtete Aussagen verlassen. Das Unternehmen verpflichtet sich nicht, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren, sofern dies nicht durch geltende Wertpapiergesetze vorgeschrieben ist.

DIE BÖRSE CBOE CANADA EXCHANGE ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR DIE ANGEMESSENHEIT ODER RICHTIGKEIT DIESER VERÖFFENTLICHUNG

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Johan Wattenström, Geschäftsführer, ir@defi.tech, (323) 537-7681

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LONGi Solar: Solarpro baut Ungarns größte Solaranlage mit fortschrittlicher neuer Technologie von LONGi

LONGi Solar

/ Schlagwort(e): Vertrag

Solarpro baut Ungarns größte Solaranlage mit fortschrittlicher neuer Technologie von LONGi

18.12.2025 / 17:30 CET/CEST

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BUDAPEST, Ungarn, 18. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Der führende europäische Auftragnehmer für Photovoltaik- und Energiespeichersystemen, Solarpro, baut das größte Solarkraftwerk Ungarns und verwendet dabei Solarmodule des Branchenführers LONGi. Bei dem 450-Megawatt-Projekt in Nordungarn werden fast 700 000 Module aus der hocheffizienten Hi-MO9-Produktserie von LONGi eingesetzt. Die Anlage erweitert auch die Zusammenarbeit zwischen Solarpro und LONGi, nachdem sie im vergangenen Jahr einen Solarpark mit 176 MW in Studina, Rumänien, gemeinsam realisiert haben.

Company representatives met to agree on their 450 MW collaboration: (from left to right) for Solarpro, CEO Solarpro Adelin Antonov, Head of Procurement Valentina Vasileva, and Managing Director and Chairman of the Board of Directors Konstantin Nenov; and for LONGi, President of LONGi Europe Leon Zhang, General Manager Eastern Europe Liam Tang, and Senior Key Account Manager Melih Can Güngör.

Sauberer Strom für 106 000 Haushalte

Mit einer Spitzenleistung von 450 MW wird das neue Kraftwerk voraussichtlich 470 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr erzeugen, genug Strom, um rund 106 000 Haushalte jährlich zu versorgen. Durch den Ersatz fossiler Brennstoffe kann das Projekt die Emissionen um 415 000 Tonnen pro Jahr reduzieren, Entfernen von über 100 000 benzinbetriebenen Autos aus dem Verkehr entspricht.

Solarpro entscheidet sich für die „Back-Contact“-Technologie von LONGi

Das Hi-MO9-Solarmodul bietet der Anlage den Vorteil der „Back-Contact“-Technologie von LONGi, einer komplexen technischen sowie konstruktiven Verbesserung, die Mikrorisse im Wafer im Vergleich zu herkömmlichen Modulen um 50 % reduziert, die Stromerzeugung um bis zu 8 % steigert und die langfristige Leistung des Moduls auch unter Bedingungen wie hohen Temperaturen, Staub sowie Bewölkung im ländlichen Norden Ungarns sicherstellt. Die Vorteile des BC-Moduls wirken auch über die drei Jahrzehnte der Produktlebensdauer hinweg, sodass Solarpros neue Anlage eine effizientere Produktion sowie kostengünstigeren, zuverlässigeren sauberen Strom für die Verbraucher der Region erwarten kann.

Leon Zhang, Präsident von LONGi Europe, sagte: „Es ist uns eine Ehre, Solarpro die Module für dieses wegweisende ungarische Projekt zu liefern. Durch die Partnerschaft mit einem der führenden Projektentwickler Europas können wir einen Beitrag zur sauberen Energiezukunft der Region leisten und gleichzeitig einen neuen technologischen Standard setzen. Sowohl bei LONGi als auch bei Solarpro setzen wir auf Innovation und langfristige Nachhaltigkeit. Wir freuen uns darauf, die Zusammenarbeit fortzusetzen.“

Krasen Mateev, Geschäftsführer von Solarpro, sagte: „Wir sind stolz darauf, bei diesem großen Projekt in Ungarn erneut mit LONGi zusammenzuarbeiten. Mit 450 MW wird das Solarkraftwerk Europas größte Back-Contact-Installation sein und ein Meilenstein in Solarpros Mission, zuverlässige, hocheffiziente saubere Energie in der Region bereitzustellen. Die fortschrittliche Technologie des Hi-MO9 war eine klare Wahl, um die Leistung und langfristige Zuverlässigkeit des Projekts zu maximieren.
Durch die Kombination der EPC-Expertise von Solarpro mit der Innovationskraft von LONGi setzen wir einen neuen Standard für großtechnische Solaranlagen in Europa.“

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2847939/LONGi_SOLARPRO.jpg
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LONGi Logo

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PUMA SE: PUMA SE sichert sich zusätzliche Finanzierung in Höhe von € 500 Millionen und weitere bestätigte Kreditlinien in Höhe von € 108 Millionen

PUMA SE

/ Schlagwort(e): Finanzierung

PUMA SE sichert sich zusätzliche Finanzierung in Höhe von € 500 Millionen und weitere bestätigte Kreditlinien in Höhe von € 108 Millionen

18.12.2025 / 17:30 CET/CEST

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PUMA SE sichert sich zusätzliche Finanzierung in Höhe von 500 Millionen und weitere bestätigte Kreditlinien in Höhe von 108 Millionen

 

 

Herzogenaurach, 18. Dezember 2025 – Das Sportunternehmen PUMA SE hat sich einen zusätzlichen Finanzierungsrahmen von mehr als € 600 Millionen gesichert, bestehend aus einer Fazilität in Höhe von € 500 Millionen und zusätzlichen bestätigten Kreditlinien in Höhe von € 108 Millionen. Dies dient dazu, die Inanspruchnahmen der bestehenden revolvierenden Kreditfazilität in Höhe von € 1,2 Milliarden zu reduzieren und erhöht damit die allgemeine Flexibilität und den Handlungsspielraum des Unternehmens.

Die neue Fazilität in Höhe von € 500 Millionen wurde vollständig von Santander Corporate & Investment Banking (Santander CIB) garantiert. Sowohl diese Fazilität als auch die zusätzlichen bestätigten Kreditlinien haben eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren.

Markus Neubrand, CFO der PUMA SE, sagte: „Auch wenn unsere bestehende syndizierte Kreditlinie und die Schuldscheindarlehen weiterhin verfügbar bleiben, wird die heutige Ankündigung unsere finanzielle Flexibilität erhöhen, während wir daran arbeiten, unsere langfristige Finanzierungsstruktur zu finalisieren. Die Tatsache, dass unsere Bankpartner ihr Engagement und ihre Geschäftsbeziehung weiter ausgebaut haben, unterstreicht das Vertrauen in unser zukünftiges Geschäftsmodell und die strategische Ausrichtung. Das wird es uns ermöglichen, unsere strategischen Prioritäten und unser Ziel, PUMA als eine Top-3 Sportmarke weltweit zu etablieren, umzusetzen.“

 

Finanzkalender:

 

26. Februar 2026 Geschäftsergebnisse 2025
30. April 2026 Quartalsmitteilung Q1 2026
19. Mai 2026                   Hauptversammlung
30. Juli 2026                  Halbjahresfinanzbericht Q2 2026
29. Oktober 2026           Quartalsmitteilung Q3 2026

 

Die Finanzveröffentlichungen und andere Finanzinformationen stehen im Internet unter „about.puma.com“ zur

Verfügung.

Pressekontakt:

 

Robert-Jan Bartunek – Teamhead Corporate Communications – PUMA SE – robert.bartunek@puma.com

 

Investor Relations:

 

Manuel Bösing – Director Investor Relations – PUMA SE – manuel.boesing@puma.com

 

 

Hinweise an die Redaktion:

  • Die Finanzberichte finden Sie online auf https://about.puma.com
  • PUMA SE Börsenkürzel:
  • Reuters: PUMG.DE, Bloomberg: PUM GY
  • Börse Frankfurt: ISIN: DE0006969603 – WKN: 696960

 

 

 

Anmerkungen hinsichtlich zukunftsgerichteter Aussagen:

 

Dieses Dokument enthält Aussagen über die künftige Geschäftsentwicklung und die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Die zukunftsgerichteten Aussagen basieren auf den aktuellen Erwartungen und Annahmen des Managements. Sie unterliegen gewissen Risiken und Schwankungen wie auch in anderen Veröffentlichungen beschrieben, insbesondere im Kapitel Risiko- und Chancenmanagement des zusammengefassten Lageberichts. Sollten diese Erwartungen und Annahmen nicht zutreffen oder unvorhergesehene Risiken eintreten, kann der tatsächliche Geschäftsverlauf von den erwarteten Entwicklungen erheblich abweichen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Prognosen.

 

 

PUMA ist eine der weltweit führenden Sportmarken, die Schuhe, Textilien und Accessoires designt, entwickelt, verkauft und vermarktet. Seit mehr als 75 Jahren treibt PUMA Sport und Kultur voran, indem es die innovativsten Produkte für die schnellsten Sportler*innen der Welt kreiert. Zu unseren Performance- und sportlich-inspirierten Lifestyle-Produktkategorien gehören u.a. Fußball, Running & Training, Basketball, Golf und Motorsport. PUMA kooperiert mit renommierten Designer*innen und Marken, um sportliche Akzente in der Modewelt zu setzen. Zur PUMA-Gruppe gehören die Marken PUMA, Cobra Golf und stichd. Das Unternehmen vertreibt seine Produkte in über 120 Ländern und beschäftigt weltweit ungefähr 20.000 Mitarbeiter*innen. Die Firmenzentrale befindet sich in Herzogenaurach/Deutschland.

 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PUMA SE
PUMA WAY 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Telefon: +49 9132 81 0
Fax: +49 9132 81 42375
E-Mail: investor-relations@puma.com
Internet: www.puma.com
ISIN: DE0006969603
WKN: 696960
Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2248498

 
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2248498  18.12.2025 CET/CEST

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DN Deutsche Nachhaltigkeit AG: Deutsche Nachhaltigkeit beteiligt sich am KI-Medizinunternehmen Tridi Solutions  

DN Deutsche Nachhaltigkeit AG

/ Schlagwort(e): Beteiligung/Unternehmensbeteiligung

Deutsche Nachhaltigkeit beteiligt sich am KI-Medizinunternehmen Tridi Solutions  

18.12.2025 / 17:18 CET/CEST

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Deutsche Nachhaltigkeit beteiligt sich am KI-Medizinunternehmen Tridi Solutions  

Frankfurt am Main, 18. Dezember 2025 – Die DN Group AG, Deutsche Nachhaltigkeit, (ISIN: DE000A3DW408, „Deutsche Nachhaltigkeit“) hat sich mit einem Anteil von 5 % am innovativen Medizinunternehmen Tridi Solutions GmbH beteiligt.

Tridi Solutions verbindet Künstliche Intelligenz und Medizin und bietet Chirurgen ein Navigationssystem in Echtzeit. Durch direkte Hinweise und Hilfestellungen soll die Sicherheit während chirurgischer Eingriffe erhöht werden. Dafür wird Tridi Solutions durch ein Netzwerk weltweit führender Chirurgen (Legacy-Netzwerk) mit Know-how und Daten unterstützt. Das Unternehmen hat bereits eine eigene KI-Plattform entwickelt, die es Ärzten ermöglicht, ihre eigenen bildbasierten Machine-Learning-Algorithmen ohne Programmierkenntnisse zu erstellen. Die Plattform bildet den gesamten Entwicklungszyklus eines KI-Algorithmus ab und soll Ärzten den Zugang zu Diagnose und Forschung mittels KI eröffnen. Aktuell wird bereits ein erstes Entwicklungsprojekt durchgeführt; die Technologie soll zeitnah auf eine Vielzahl weiterer chirurgischer Anwendungsbereiche ausgeweitet werden.

Tridi Solutions wurde u. a. von Univ.-Prof. Dr. Holger Till gegründet, der renommierter Kinder- und Jugendchirurg ist. Er verfügt über mehr als 30 Jahre Erfahrung als Arzt und war u. a. Professor an der Chinese University of Hong Kong (Abteilung Chirurgie) sowie Direktor für Kinderchirurgie an der Universitätsklinik Leipzig. Aktuell ist er u. a. Vorstand und Leiter für Kinder- und Jugendchirurgie der Medizinischen Universität Graz (MUG).

Ole Nixdorff, CEO der Deutschen Nachhaltigkeit: „Tridi Solutions ergänzt unser Impact fokussiertes Portfolio auf ideale Weise. Die Verknüpfung von KI und Medizin ist ein besonders attraktiver Wachstumsmarkt mit eindeutigem positivem Effekt auf die Gesundheitsversorgung gerade in Regionen, die bisher eine unterdurchschnittliche Infrastruktur und personelle Kapazität in diesem Bereich aufweisen. Auch die wirtschaftlichen Perspektiven sind positiv.“ 

Über DN Deutsche Nachhaltigkeit

Die DN Deutsche Nachhaltigkeit investiert in Impact-Unternehmen mit hohen Wachstumschancen in Zukunftsbranchen wie AI, Mobilität, zirkuläre Ökonomie, Ernährung, Gesundheit und Energie und begleitet diese bei erfolgreichen Börsengängen. Dabei ist die Deutsche Nachhaltigkeit einer der führenden Anbieter bei der Beratung von Börsengängen und Kapitalmarkttransaktionen und verbindet schnell wachsende ESG-Unternehmen mit internationalen institutionellen Investoren. Die Deutsche Nachhaltigkeit verfolgt somit eine nachhaltige und börsenrelevante Strategie und berät ihre Portfoliopartner bankenunabhängig zu allen Instrumenten des Kapitalmarktes.

 Investor Relations und Media Relations

edicto GmbH
Axel Mühlhaus / Svenja Liebig
+49 69 90550 5-50
DN@edicto.de

www.deutsche-nachhaltigkeit.com

 

 

 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: DN Deutsche Nachhaltigkeit AG
Opern Turm, Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: info@dn-ag.com
ISIN: DE000A3DW408, DE000A383C76
WKN: A3DW40
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München
EQS News ID: 2248676

 
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2248676  18.12.2025 CET/CEST

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aiMotive: AIMOTIVE UND LG STELLEN AUF DER CES 2026 EINEN FORTSCHRITTLICHEN INTEGRIERTEN IVI/ADAS-CONTROLLER VOR

aiMotive

/ Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges

AIMOTIVE UND LG STELLEN AUF DER CES 2026 EINEN FORTSCHRITTLICHEN INTEGRIERTEN IVI/ADAS-CONTROLLER VOR

18.12.2025 / 17:10 CET/CEST

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BUDAPEST, Ungarn, 18. Dezember 2025 /PRNewswire/ — aiMotive, ein führender Entwickler von fortschrittlicher künstlicher Intelligenz und Software für automatisiertes Fahren, wird in Zusammenarbeit mit LG auf der CES 2026 eine High-Performing-Computing (HPC) Lite-Plattform der nächsten Generation vorstellen. Die Plattform wurde entwickelt, um fortschrittliche Fahrerassistenz sowie In-Vehicle-Erlebnisse zu unterstützen, und integriert das In-Vehicle-Infotainment (IVI)-System von LG sowie das Advanced Driver Assistance System (ADAS) in einem einzigen Controller.

aiMotive logo

Die HPC-Plattform fungiert als zentrale Verarbeitungseinheit für das Fahrzeug und bündelt mehrere Funktionen in der HPC Electronic Control Unit (ECU) von LG. Das Steuergerät enthält die aiDrive-Softwarelösung von aiMotive.

Die integrierte aiDrive-Lösung unterstützt das automatisierte navigationsunterstützte Fahren der Stufe 2+ auf Autobahnen und geeigneten Nebenstraßen, indem sie eine Multikamera- sowie Multiradar-Einrichtung nutzt, ohne dass HD-Karten verwendet werden. Das System erkennt Ampeln, hält das Fahrzeug an Haltelinien an und passt die Geschwindigkeit selbstständig an die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen an. Außerdem führt das System intelligent Überholmanöver aus und macht Fahrzeugen von hinten beim Spurwechsel oder Einfädeln Platz.

Durch die Integration von IVI- und ADAS-Funktionen in ein einziges Steuergerät ist HPC Lite darauf ausgelegt, die Komplexität der Hardware sowie die Anzahl der Komponenten zu reduzieren. Die Architektur ermöglicht eine effiziente Datenverarbeitung sowie Kommunikation zwischen den Domänen und unterstützt so ein reaktionsschnelles Systemverhalten sowie ein schlankes Fahrzeug-Systemdesign.

Ein weiteres wichtiges Merkmal der Plattform ist eine fortschrittliche Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI), die für die nächste Generation von Fahrzeugdisplays optimiert ist. Zusätzlich zum Komfort eines einheitlichen digitalen Cockpits, das Kombiinstrument sowie das Center Information Display (CID) umfasst, bietet das HMI von LG den ADAS Confident View, der dem Fahrer hilft, sich auf die Straße zu konzentrieren, indem intuitive 3D- sowie 2D-Grafiken der Fahrzeugumgebung bereitgestellt werden.

Dank der verbesserten Benutzeroberfläche können Fahrer und Beifahrer problemlos auf eine Vielzahl von Informationen zugreifen, von wichtigen ADAS-Warnungen wie dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie der Warnung beim Verlassen der Fahrspur bis hin zu verkehrsabhängigen Routenvorschlägen in Echtzeit.

Auf der CES 2026 (6.–9. Januar in Las Vegas) werden aiMotive und LG die HPC-Lite-Plattform vorstellen. Die Plattform ist in der Lage, die komplexen Funktionen von Fahrzeugen der nächsten Generation effizient zu verwalten und wird voraussichtlich zu einer Kerntechnologie für die Ära der Software Defined Vehicles (SDV) werden.

„Unsere Expertise im Bereich KI-gestützter Software sowie unser tiefes Verständnis des automobilen Ökosystems ermöglichen uns, skalierbare sowie zuverlässige Lösungen für das automatisierte Fahren zu liefern“, sagte Gábor Pongrácz, Bereichsleiter auf Senior-Ebene bei aiDrive. „Wir sind stolz darauf, mit LG zusammenzuarbeiten und unsere Technologie in eine Plattform einzubringen, die das Autofahren sicherer und intelligenter machen wird.“

„Diese gemeinsam mit aiMotive entwickelte Lösung der nächsten Generation spiegelt unseren kontinuierlichen Fokus auf integrierte IVI- sowie ADAS-Technologien wider“, sagte Eun Seok-hyun, Präsident der LG Vehicle Solution Company. „Die Plattform unterstützt die Entwicklung von SDVs und steht im Einklang mit unserer Strategie, flexible sowie leistungsstarke Lösungen für die Automobilindustrie anzubieten.“

Weitere Informationen zu LG finden Sie auf: www.LG.com/global/mobility

Weitere Informationen zu aiMotive finden Sie auf: www.aimotive.com

Kontakt:
Bence Boda
Direktor für Marketing und Kommunikation
bence.boda@aimotive.com

Logo – https://mma.prnewswire.com/media/2847595/aiMotive_Logo_Logo.jpg

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Global Founders GmbH: Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH

Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH

18.12.2025 / 17:00 CET/CEST

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vom 3. Dezember 2025

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von den Antragstellern des Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE trägt keine Verantwortung für den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichten Text.

* * *

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag

der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 1)“), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 2)“) und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 3)“, und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2), die „Antragsteller“)

die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

  1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.
  2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group SE, Berlin, ausüben.
  3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.
  4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes unverzüglich mitzuteilen hat:
  • die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller.
  1. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die Hauptversammlungsanmeldungen für alle
  • eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,
  • sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt wurden und
  • Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,

soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.

Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

  1. Sachverhalt
  1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B (nachfolgend „Zielgesellschaft“).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und ist eingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend „Westwing-Aktien“), die jeweils eine Stimme gewähren.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eine Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab, welches sie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024 ankündigte.

Die Durchführung dieses Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am 19.06.2024 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt worden.

Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält die Zielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entspricht rund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

  1. Antragsteller
  1. Antragstellerin zu 1), die Global Founders GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 173912. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 33.350 ist in sechs Geschäftsanteile eingeteilt, wobei sämtliche Geschäftsanteile von der Antragstellerin zu 2) gehalten werden.  Die Antragstellerin zu 1) hält angabegemäß 67.359.150 Aktien an der Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 165662 B. Dies entspricht rund 82,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Rocket Internet SE.  Die Rocket Internet SE hält angabegemäß gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768 Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).  Die Rocket Internet SE hat mit Antrag vom 18.03.2025 einen Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gestellt, die Rocket Internet SE voraussichtlich dadurch entstehen würden, dass die Westwing Group SE zur Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht. Der Befreiungsantrag der Rocket Internet SE wurde mit Bescheid der BaFin vom 02.07.2025 positiv beschieden.
  2. Antragstellerin zu 2), die Rocata GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225547. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 25.000 ist in einen Geschäftsanteil eingeteilt, wobei dieser Geschäftsanteil von der Antragstellerin zu 3) gehalten wird.
  3. Antragstellerin zu 3), die Zerena GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225914. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 3) in Höhe von EUR 25.000 ist in zwei Geschäftsanteile eingeteilt, wobei die Aramid Stiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein und die Oliver Samwer Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein je Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 12.500 halten. Angabegemäß findet zwischen beiden Stiftungen keine Koordination hinsichtlich der paritätisch gehaltenen Antragstellerin zu 3) statt.
  4. Antrag

Mit auf den 30.10.2025 datierenden Schreiben beantragen die Antragsteller folgendes:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die Global Founders GmbH, die Rocata GmbH und die Zerena GmbH jeweils von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr voraussichtlich dadurch entstehen, dass die Westwing Group SE, zur Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht“.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, vorliegen.

Mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 17.06.2025 hat die Zielgesellschaft die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 2024 und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigenen Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien gefasst.

Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte, wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung der Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten, sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Rocket Internet SE von gegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.

Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 20.11.2025 zu den Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheides angehört. Sie haben mit Schreiben vom 02.12.2025 dazu Stellung genommen und mitgeteilt, dass keine Anmerkungen bestehen.

  1. Rechtliche Würdigung

Der Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.

  1. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFin über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025, formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).

Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.

Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als direktes oder indirektes Mutterunternehmen der Rocket Internet SE sämtliche Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zurechnen lassen (vgl. hierzu unten B.II.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals, vermittelt durch gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Rocket Internet SE.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist.

§ 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vor Kontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.

Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einer Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb eigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die Möglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragsteller hinreichend konkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zu können.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einer positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- und Einziehungsvorhabens.

Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenig ausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand, dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.

Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller setzt eine Einziehung von Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen des Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes, sowie den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa die konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein Antrag frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf der über die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.

Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstand beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiteren Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt.

Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der über Einziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 24).

Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung des Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach § 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 5. Auflage, § 237 Rn. 4).

Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Dies ist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 17.06.2025 nicht der Fall.

Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise aus der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für den Vorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit besteht für die Antragsteller ein hinreichend konkretes Rechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, von den Antragstellern in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende, Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die (Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangung im Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegend ist.

Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zur möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehung getroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu, die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesen Anwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden. Jedoch lässt TOP 6. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.06.2025 eine Einziehung von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft zu.

Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen der Antragsteller ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in der soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erst dann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und den Aktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom Verordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor Kontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht erforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist abzuverlangen.

Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661 eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl an stimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307 Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf 20.872.560 würden die Antragsteller mittelbar die Kontrolle erlangen, vorausgesetzt, der Aktienbestand der Rocket Internet SE von 6.261.768 Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke zumindest nicht ab. Nach dem Vortrag der Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Rocket Internet SE ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf den derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von 18.818.307 Stück ab, hielte die Rocket Internet SE einen Stimmrechtsanteil von rund 33,27% an der Zielgesellschaft, die den Antragstellern zuzurechnen sind.

Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der Kontrollerlangung zu bejahen.

  1. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

  1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV sind erfüllt.

Die Antragsteller würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I. geschilderten Einziehung die mittelbare Kontrolle infolge einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen, da ihnen die Stimmrechte aus denen von der Rocket Internet SE gehalten oder zuzurechnenden Stimmrechten ebenfalls zugerechnet werden.

Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch Kapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von der Angebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen erlassen werden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46; Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 85.)

Das ist vorliegend der Fall.

Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einer Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchem Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann bei entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer mittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragsteller führen (siehe hierzu Ziffer B. I.).

  1. Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) ist Mutterunternehmen der Rocket Internet SE nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit der Stimmrechte an der Rocket Internet SE zustehen.

Deshalb wird die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.

  1. Antragstellerin zu 2)

Die Antragstellerin zu 2) wird nach Durchführung der Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.

Denn die Antragstellerin zu 2) ist Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 1), da der Antragstellerin zu 2) sämtliche Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1) zustehen.

  1. Antragstellerin zu 3)

Die Antragstellerin zu 3) wird nach Durchführung der Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind somit Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG.

  1. Nebenbestimmung und Ermessen

Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einer Kontrollerlangung durch diesen kam.

Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiteren unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in Steinmeyer WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nur insoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellung alsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabten Kontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichen gleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die Vorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.

Vortragsgemäß möchten die Antragsteller die eigene mittelbare Beteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen wollen.

  1. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen kann, wenn die Antragsteller trotz Befreiungsbescheides die mittelbare Kontrolle ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die Antragsteller Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr ausüben. Dies kann mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden.
    Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die BaFin und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von den Antragstellern mittelbar ausübbaren Stimmrechtsmacht an der Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragsteller die Stimmrechte mittelbar bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben können, war die Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil ausreichend und angemessen.
  2. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller auch mit einer stimmberechtigten mittelbaren Beteiligungshöhe von unter 30% dauerhaft keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnehmen. Eine solche dauerhafte Kontrollposition der Antragsteller könnte sich sukzessive verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden Aktionäre trotz Anmeldung der Antragsteller und/oder der Rocket Internet SE zur Hauptversammlung mit 30% minus einer Aktie über keine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft verfügen.  Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unter Ziffer 2 das mittelbare Stimmrecht ausüben dürfen, in das Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht – wiederum unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 – ausgeübt werden darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre mittelbaren Stimmrechte nicht ausüben dürfen, werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.  Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich die Antragsteller mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil von gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung anmelden. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die Antragsteller trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin ihre unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten können, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebot abgeben zu müssen.
  3. Weiter ist erforderlich, dass die Antragsteller die BaFin über eine etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten, damit die BaFin die Einhaltung des o. g. Zweckes der Befreiung sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war „unverzüglich“ zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden.
  4. Um sicher zu stellen, dass die Antragsteller nicht 30 % oder mehr der Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausüben, ist die Vorlage der jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller selbst als auch für die mittelbare Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag oder im Namen der Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller ausgeübt werden sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragsteller im Namen oder im Auftrag von Dritten ausüben würden. Mit der Auflage unter Ziffer 5 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die Antragsteller die Bestimmungen dieses Bescheides einhalten.  Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es entbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.

Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung vom Pflichtangebot das Interesse der anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines Pflichtangebotes. Bei einem eher zufälligen, nicht in der Hand des Bieters liegenden Überschreiten der Kontrollschwelle kann das Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnen zu ihrem Schutz vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zu unterbreiten sei, generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solange sich der Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet, haben die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eine Angebotspflicht rechtfertigen würde.

Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen die Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil der Stimmrechte der Antragsteller gleich und andererseits dienen sie dazu eine neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligung der Antragsteller dazu führt, dass die Antragsteller in der Hauptversammlung dauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital an der Zielgesellschaft vertreten. Damit wird gleichermaßen den Interessen der Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interesse des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nicht schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat aus dem teilweisen „Stimmrechtsausübungsverbot“ keinen, zumindest keinen schwerwiegenden Nachteil.

Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweck dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet und angemessen.

* * *

Ende der WpÜG-Mitteilung


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2248416  18.12.2025 CET/CEST

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The NAGA Group AG: The NAGA Group: Research Updates von Warburg und SMC mit aktualisierten Kurszielen nach Prognoseanpassung und Reverse Stock Split

The NAGA Group AG

/ Schlagwort(e): Research Update

The NAGA Group: Research Updates von Warburg und SMC mit aktualisierten Kurszielen nach Prognoseanpassung und Reverse Stock Split

18.12.2025 / 16:30 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


The NAGA Group: Research Updates von Warburg und SMC mit aktualisierten Kurszielen von bis zu EUR 11,30 nach Prognoseanpassung und Reverse Stock Split
 

  SMC Warburg
Empfehlung SPEKULATIVES KAUFEN
(KAUFEN)
KAUFEN
(unverändert)
Kursziel (in EUR) 11,30
(14,00)
11,19
(12,00)
Aufwärtspotenzial (Schlusskurs EUR 3,17) 257 % 253 %

Hamburg, 18. Dezember 2025 – The NAGA Group AG (XETRA: N4G, ISIN: DE000A41YCM0) wird in aktuellen Research Updates von SMC und Warburg mit Kurszielen von bis zu EUR 11,30 zum Kaufen empfohlen. Auf Basis des Xetra-Schlusskurses von EUR 3,17 am 17. Dezember 2025 ergibt sich daraus ein Aufwärtspotenzial von bis zu rund 257 %.

Die aktualisierten Bewertungen basieren auf der am 5. Dezember angepassten Prognose sowie auf der aktuellen Aktienstruktur nach dem am 11. Dezember 2025 angekündigten Reverse Stock Split im Verhältnis 1:10. Die Analysten heben insbesondere die Anpassung der Kursziele infolge der anhaltend niedrigen Börsenvolatilität und der damit verbundenen geringeren Handelsaktivitäten im CFD-Geschäft hervor. Unverändert sehen sie zugleich die Grundlage für eine Rückkehr auf einen dynamischen Wachstumspfad ab 2026, getragen durch den Ausbau der Nutzerbasis, steigende Marketingaktivitäten und die Weiterentwicklung der Plattform NAGA One.

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Über NAGA

NAGA ist ein führendes deutsches Fintech-Unternehmen, das eine SuperApp anbietet, mit dem Ziel, Social Trading, Investitionen in Aktien, Kryptowährungen und Neo-Banking in einer einheitlichen Plattform zu vereinen, die von seiner eigenen fortschrittlichen Technologie angetrieben wird. NAGA ist in über 100 Ländern mit 9 lokalen Büros tätig und bietet eine breite Palette von Dienstleistungen für Fiat- und Kryptowährungen an. Die Plattform verfügt über eine physische VISA-Karte mit Fiat- und automatischer Kryptowährungsumrechnung sowie Cashback, dynamische soziale Feeds und fortschrittliche Autokopierfunktionen, die es den Nutzern ermöglichen, die Strategien erfolgreicher Händler zu replizieren. NAGA wurde für eine globale Gemeinschaft entwickelt und bietet ein integratives und effizientes Finanzökosystem für persönliche Finanzen und Handel.

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