DN Group AG: International Impact Forum in Frankfurt: „Transformation zur Nachhaltigkeit nicht mehr zu stoppen“/ Teilnehmerrekord und Speaker wie Grupp, Dr. Mohn und Cramer

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/ Schlagwort(e): Sonstiges

International Impact Forum in Frankfurt: „Transformation zur Nachhaltigkeit nicht mehr zu stoppen“/ Teilnehmerrekord und Speaker wie Grupp, Dr. Mohn und Cramer

29.05.2026 / 15:10 CET/CEST

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International Impact Forum in Frankfurt: „Transformation zur Nachhaltigkeit nicht mehr zu stoppen“/ Teilnehmerrekord und Speaker wie Grupp, Dr. Mohn und Cramer

  • Mehr als 1.000 Teilnehmer
  • Paneldiskussion mit Wolfgang Grupp, Dr. Brigitte Mohn und Lea-Sophie Cramer über Unternehmertum und Nachhaltigkeit
  • Impact Investing im Kontext globaler Krisen wichtiger denn je

 

Frankfurt am Main, 29. Mai 2026 – Über 1.000 Teilnehmer, prominente Speaker und zahlreiche Insights in Impact Investing-Themen, das ist die Bilanz des diesjährigen International Impact Forum (IIF) in Frankfurt. Mit der Veranstaltung in diesem Jahr hat das IIF mit seinem Hauptsponsor DN Group einen neuen Teilnehmerrekord geknackt. Unter dem Motto „Bridging Purpose and Performance“ haben sich in Frankfurt wieder Top-Experten und prominente Gesichter der Impact-Szene versammelt.

Die Veranstaltung startete mit einer hochkarätig besetzten Panelrunde: Der ehemalige Trigema-Chef Wolfgang Grupp, die Unternehmerin und Vorstandvorsitzende der Bertelsmann Stiftung Dr. Brigitte Mohn und die erfolgreiche Gründerin Lea-Sophie Cramer diskutierten über Nachhaltigkeit und Verantwortung im Unternehmertum. Insbesondere in Zeiten multipler geopolitscher Krisen und Herausforderungen ist das Thema soziale Verantwortung wichtiger denn je, ist Dr. Brigitte Mohn überzeugt.

„Soziale Verantwortung und unternehmerisches Handeln leben wir seit 7 Generationen auch in der Familie und im Unternehmen Bertelsmann. Soziale Verantwortung geht über die Verantwortung für das Unternehmen deutlich hinaus“, betont Dr. Mohn. Auch für Wolfgang Grupp ist dies ein wichtiger Aspekt, um unternehmerisch langfristig erfolgreich zu sein. „Es ist wichtig, als Unternehmer eine Vorbildfunktion für seine Mitarbeiter zu haben. Dazu gehört auch, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich die Mitarbeiter wohlfühlen und entfalten können.“

Bei Trigema gehen Nachhaltigkeit und Unternehmertum Hand in Hand: „Je nachhaltiger ich mit den Ressourcen umgehe, desto besser geht es den Menschen, der Gesellschaft und damit unserem Unternehmen“, erklärt Grupp. Für Mohn sind Nachhaltigkeit und gewinnorientiertes Unternehmertum ebenfalls kein Widerspruch, sondern die Basis für langfristigen Erfolg. In Zeiten globaler Unsicherheiten ist es umso wichtiger, als Unternehmer Haltung zu zeigen, so die Panelteilnehmer unisono. „Die Unternehmen, die Haltung zeigen und Nachhaltigkeit konsequent in den Fokus nehmen, werden belohnt. Somit ist Nachhaltigkeit ein wichtiger Erfolgsfaktor“, erklärt die erfolgreiche Start-up-Investorin Lea-Sophie Cramer.

In den nachfolgenden Panels wurde ebenfalls über die zentrale Bedeutung des Impact Investings gesprochen. Beispielsweise diskutierten DN Group-Vorstand Dr. Andreas Rickert, Impact-Investorin Kelley Luyken, die Geschäftsführerin der Bundesinitiative Impact Investing Susanne Bregy und die EBRD-Geschäftsführerin Maya Hennerkes über aktuelle Trends und Entwicklungen des Impact Investings in Deutschland und der Welt. Einig waren sich die Speaker, dass Impact Investments keine Nische mehr sind, sondern eine Notwendigkeit und dass für die Finanzierung von Nachhaltigkeit viel mehr privates Kapital mobilisiert werden sollte.

Im Laufe des Nachmittags stellten schließlich zahlreiche Impact-Unternehmen wie u. a. Soapeya, Algene und Epix Sports ihr Geschäftsmodell vor und untermauerten damit die hohe Bedeutung von Nachhaltigkeit und Unternehmertum.

Ole Nixdorff, CEO der DN Group AG: “Wir haben es heute in nahezu jedem Panel gehört: Die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist nicht mehr zu stoppen. Je komplexer und herausfordernder die globalen Krisen werden, desto wichtiger sind Impact-Unternehmen, die einen klar positiven Einfluss auf Umwelt und Gesellschaft haben. Dabei gehen eine messbare soziale und ökologische Wirkung und eine ökonomische Rendite Hand in Hand.“

Das nächste IIF findet am 24. September statt, wenn die erfolgreiche Veranstaltungsreihe in Zürich fortgesetzt wird.

Über DN Group, Deutsche Nachhaltigkeit

Die DN Group, Deutsche Nachhaltigkeit, investiert in Impact-Unternehmen mit hohen Wachstumschancen in Zukunftsbranchen wie AI, Mobilität, zirkuläre Ökonomie, Ernährung, Gesundheit und Energie und begleitet diese bei erfolgreichen Börsengängen. Dabei ist die Deutsche Nachhaltigkeit einer der führenden Anbieter bei der Beratung von Börsengängen und Kapitalmarkttransaktionen und verbindet schnell wachsende ESG-Unternehmen mit internationalen institutionellen Investoren. Die Deutsche Nachhaltigkeit verfolgt somit eine nachhaltige und börsenrelevante Strategie und berät ihre Portfoliopartner bankenunabhängig zu allen Instrumenten des Kapitalmarktes.

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HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.05.2026 / 15:05 CET/CEST

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HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
Neustadt
ISIN DE0006083405

Eindeutige Kennung des Ereignisses: CPTG-DE0006083405-OHV-202607
EINLADUNG ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 10. Juli 2026, 10:00 Uhr (MESZ),
in der Jugendstil-Festhalle Landau,
Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.


Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

A. Inhalt der Mitteilung
Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche Hauptversammlung 2026 der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
(formale Angabe gemäß EU-DVO: CPTG-DE0006083405-OHV-202607)
Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung
(formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
ISIN DE0006083405
Name des Emittenten HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
C. Angaben zur Hauptversammlung
Datum der Hauptversammlung 10.07.2026
(formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260710)
Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn) Beginn: 10:00 Uhr MESZ
(formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC)
Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung
(formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)
Ort der Hauptversammlung Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, Deutschland
Aufzeichnungsdatum 18.06.2026, 24:00 Uhr MESZ
(formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260618, 22:00 Uhr UTC)
Internetseite zur Hauptversammlung/URL www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/
Sonstige Angaben
Abstimmung Die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 hat jeweils verbindlichen Charakter
(formale Angabe gemäß EU-DVO: BV)

Die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter
(formale Angabe gemäß EUR-DVO: AV)

Alternative Optionen für die Stimmabgabe Zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 9 stehen jeweils folgende Optionen zur Verfügung: Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung
(formale Angaben gemäß EU-DVO: VF, VA, AB)


Blöcke D bis F

Weitere Informationen über

die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D),

die Tagesordnung (Block E) sowie

die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F)

sind auf der folgenden Internetseite zu finden:

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025/26, des zusammengefassten Lageberichts für die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025/26

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von € 130.446.605,15 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025/26

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025/26

in Höhe von € 130.446.605,15
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von € 2,40 pro Stück-Stammaktie € 38.397.556,80
Gewinnvortrag € 92.049.048,35

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stück-Stammaktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stück-Stammaktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag zur Abstimmung gestellt, der weiterhin eine Dividende je dividendenberechtigter Stück-Stammaktie von € 2,40 und einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht, sodass weiterhin über die Verwendung des gesamten Bilanzgewinns Beschluss gefasst wird. Die Gesellschaft hält derzeit 1.018 – nicht dividendenberechtigte – eigene Aktien.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 15. Juli 2026, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025/26

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin im Geschäftsjahr 2025/2026 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025/26

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025/2026 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/27, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2026/27 sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026/27

5.1

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026/27 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2026/27 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

5.2

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026/27 zu bestellen.

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger ein deutsches Umsetzungsgesetz für die CSRD weiter ausstand, wird vorgeschlagen, einen Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Tagesordnungspunkt 5.2 vorsorglich für den Fall zu bestellen, dass eine solche Bestellung durch die Hauptversammlung erforderlich wird, die Prüfung somit nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach §§ 278 Abs. 3, 162 AktG haben die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §§ 278 Abs. 3, 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Da § 162 AktG nur die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erfasst, die Gesellschaft aber keinen Vorstand hat, könnte sich der Vergütungsbericht nach Auffassung der Gesellschaft auf die Darstellung der Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschränken. Aus Gründen der Transparenz wird im Vergütungsbericht aber auch die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin dargestellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach §§ 278 Abs. 3, 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/26 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Der Vergütungsbericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

7.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Frau Simone Krah hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat besteht nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die gemäß § 101 AktG von der Hauptversammlung zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,

Herrn Michael Heinz, ehemaliges Mitglied des Vorstands der BASF SE, Ludwigshafen, wohnhaft in Neustadt an der Weinstraße,

in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Der Vorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 28. Februar 2025 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Im Hinblick auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 wird mitgeteilt, dass bei Herrn Michael Heinz nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen, deren Offenlegung empfohlen wird.

Einen Lebenslauf von Herrn Michael Heinz finden Sie in Abschnitt II.2. dieser Einladung.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft zur Erhöhung der Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Finanzierungsstruktur zu ermöglichen, gegebenenfalls auch kurzfristig in angemessenem Umfang eigene Aktien zu erwerben und etwaige zurückerworbene eigene Aktien gegebenenfalls auch unter Ausschluss des Bezugsrechts wieder ausgeben oder einziehen zu können.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 9. Juli 2028 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch durch von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA abhängige Konzernunternehmen im Sinne von § 17 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.

Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Der Erwerb darf nicht dem Zweck dienen, Handel in eigenen Aktien zu betreiben. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten.

aa)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

bb)

Erfolgt der Erwerb außerhalb der Börse über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, dürfen der Angebotspreis je Aktie sowie die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse in den letzten drei Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Angebot, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kaufpreis, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über eine etwaige Anpassung abgestellt und die 10 %-Grenze auf das Über- oder Unterschreiten dieses Betrags angewandt.

Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

cc)

Soweit der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgt, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der nicht gewichteten Schlusskurse von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) in den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsangebote um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

dd)

Soweit der Erwerb mittels den Aktionären von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Andienungsrechte („Geschaffene Andienungsrechte“) erfolgt, können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Geschaffener Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Geschaffene Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Geschaffenes Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Geschaffenen Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Geschaffenen Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden Absatz bb) bestimmt. Maßgeblicher Stichtag ist derjenige der endgültigen Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Rückkaufangebot unter Einräumung von Andienungsrechten, das gegebenenfalls angepasst werden kann, wobei maßgeblicher Stichtag dann derjenige der endgültigen Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Geschaffenen Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft

ee)

Im Rahmen eines Rückkaufs kann ein Kredit- oder Wertpapierinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen (zusammen: Emissionsunternehmen) auch beauftragt werden, an einer vorab festgelegten Mindestzahl von Börsentagen oder bis zum Ablauf einer zuvor vereinbarten Periode entweder eine zuvor vereinbarte Anzahl von Aktien oder Aktien für einen zuvor festgelegten Gesamtkaufpreis zu erwerben und an die Gesellschaft zu übertragen. Das Emissionsunternehmen muss die zu liefernden Aktien an der Börse seinerseits unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) sowie zu Preisen kaufen, die innerhalb der unter aa) definierten Bandbreite liegen.

b)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und diese namentlich über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG ganz oder teilweise zu veräußern. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, erworbene Aktien

aa)

mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 oder – falls dieser Wert geringer ist – 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 10. Juli 2026 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;

bb)

mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften als Gegenleistung zu gewähren;

cc)

einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.

Die Ermächtigungen unter aa) bis cc) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.

Die Ermächtigungen unter aa) und bb) können auch im Auftrag der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA ausgenutzt werden durch von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA abhängige Konzernunternehmen im Sinne von § 17 AktG oder durch Dritte für ihre oder deren Rechnung. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter aa) und/oder bb) verwendet werden. Darüber hinaus kann die persönlich haftende Gesellschafterin im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 zu beschließenden Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien nicht nur auf den dort beschriebenen Wegen erfolgen, sondern ganz oder teilweise auch durch (1) die Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb eigener Aktien verpflichten („Put-Optionen“), (2) den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb eigener Aktien berechtigen („Call-Optionen“), (3) Terminkäufe, bei denen die Gesellschaft eigene Aktien zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erwirbt, oder (4) den Einsatz einer Kombination aus Put-Optionen, Call-Optionen und/oder Terminkäufen (zusammen auch: „Derivate“ oder „Derivatgeschäfte“).

b)

Die Derivatgeschäfte sind mit einem unabhängigen Kredit- oder Wertpapierinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen oder mit einem Konsortium solcher Institute bzw. Unternehmen abzuschließen. Durch die Bedingungen des Derivatgeschäfts muss jeweils sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden.

c)

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind außerdem auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung beschränkt. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 9. Juli 2028 erfolgen kann.

d)

Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs berücksichtigt werden.

e)

Der bei Ausübung der Optionen bzw. bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Gegenwert für die Aktien, d. h. der Ausübungspreis bzw. Erwerbspreis, darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).

f)

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

g)

Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) festgesetzten Regelungen entsprechend.

II.

Berichte und Informationen zu Punkten der Tagesordnung

1.

Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9: Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten

Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, für die Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben und erworbene eigene Aktien entweder wieder zu veräußern oder ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Ergänzend dazu schlagen sie unter Tagesordnungspunkt 9 außerdem eine Ermächtigung vor, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben, namentlich unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen oder Kombinationen dieser Instrumente. Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG nachstehend Bericht über die Gründe, aus denen in bestimmten Fällen ein etwaiges Andienungsrecht beim Erwerb eigener Aktien sowie überdies in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien ausgeschlossen sein sollen.

a)

Erwerb eigener Aktien und Ausschluss eines etwaigen Andienungsrecht

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 8 vor, die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 9. Juli 2028 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von insgesamt bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung zu erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Es ist vorgesehen, dass die Ermächtigung ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden kann, und zwar von der Gesellschaft selbst, aber auch durch von ihr abhängige Konzernunternehmen im Sinne von § 17 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte.

Ferner ist vorgesehen, dass der Erwerb eigener Aktien nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin entweder über die Börse oder außerhalb der Börse mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgt. In diesen Fällen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten, wobei § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG anordnet, dass ein Erwerb über die Börse dieser Anforderung stets genügt.

Beim Erwerb außerhalb der Börse über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot oder beim Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erlaubt die vorgeschlagene Ermächtigung es, dass das Volumen des Angebots bzw. der Annahme begrenzt wird und der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten/angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, wenn die zum festgesetzten Preis angediente/angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien übersteigt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Andienungsrechte („Geschaffene Andienungsrechte“) durchgeführt werden kann. Diese Geschaffenen Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Geschaffene Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie, soweit die persönlich haftende Gesellschafterin nicht ihre Handelbarkeit beschließt. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und dient der Erleichterung der technischen Abwicklung des Aktienrückkaufs.

Ferner sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass im Rahmen eines Rückkaufs ein Kredit- oder Wertpapierinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen (zusammen: Emissionsunternehmen) auch beauftragt werden kann, an einer vorab festgelegten Mindestzahl von Börsentagen oder bis zum Ablauf einer zuvor vereinbarten Periode entweder eine zuvor vereinbarte Anzahl von Aktien oder Aktien für einen zuvor festgelegten Gesamtkaufpreis zu erwerben und an die Gesellschaft zu übertragen. Das Emissionsunternehmen muss die zu liefernden Aktien an der Börse seinerseits unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) sowie zu Preisen kaufen, die innerhalb der unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) aa) definierten Bandbreite liegen.

b)

Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, zurückerworbene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und diese namentlich ganz oder teilweise über die Börse zu veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines öffentlichen Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Veräußert die persönlich haftende Gesellschafterin eigene Aktien über die Börse, besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt aber die Veräußerung eigener Aktien über die Börse – ebenso wie deren Erwerb über die Börse – dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG.

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll allerdings auch ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll aber auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 sieht außerdem den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Verwendung eigener Aktien in den nachfolgend dargestellten Fällen vor:

aa)

Veräußerung gegen Barzahlung nicht wesentlich unter Börsenpreis

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien mit einem Anteil von insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 oder – falls dieser Wert geringer ist – 10% des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Betrag abzugeben, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll insoweit ausgeschlossen sein. Rechtsgrundlage für diesen sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck kann zwar auch ein Genehmigtes Kapital dienen, wie es bei der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA besteht. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer – wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung aufwändigeren – Kapitalerhöhung erreichen zu können.

Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene volumenmäßige Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse einzuhalten, ist die Ermächtigung zur Abgabe erworbener eigener Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 über die Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung maßgebend. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor, wonach sich das Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom Tag der Hauptversammlung an andere Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene volumenmäßige Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.

Die vorgeschlagene Verwendungsermächtigung und der Ausschluss des Bezugsrechts liegen aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat, und mit Blick auf den beschränkten Umfang der Ermächtigung, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

bb)

Veräußerung als Gegenleistung insbesondere im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll des Weiteren ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Gegenleistung insbesondere im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften an Dritte zu übertragen. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.

Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder eines sonstigen Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.

Die Praxis zeigt, dass die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Dem vorgenannten Zweck kann zwar auch ein Genehmigtes Kapital dienen, wie es bei der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA besteht. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer – wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung aufwändigeren – Kapitalerhöhung erreichen zu können.

Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen und der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von erworbenen eigenen Aktien demgegenüber ausgeschlossen und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Konkrete Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird die persönlich haftende Gesellschafterin in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Sie wird dies nur dann tun, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb bzw. Erwerb eines sonstigen Vermögensgegenstands gegen Gewährung von HORNBACH-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, die nach dem Beschlussvorschlag erforderlich ist. Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA folgt.

cc)

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung eigener Aktien im Rahmen eines Veräußerungsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

dd)

Schlussbemerkung

Der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats sieht weiterhin vor, dass die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) aa) bis cc) ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden kann, und für die Ermächtigungen unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) aa) und bb), dass diese von der Gesellschaft selbst, aber auch durch von ihr abhängige Konzernunternehmen im Sinne von § 17 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden kann. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien der Gesellschaft ist dann ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß der vorgenannten Ermächtigungen verwendet werden.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält die persönlich haftende Gesellschafterin in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen – auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts – für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

c)

Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten

Ergänzend dazu schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 9 außerdem eine Ermächtigung vor, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben, namentlich unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen oder Kombinationen dieser Instrumente. Das Volumen an eigenen Aktien, das insgesamt erworben werden darf, wird dadurch nicht erhöht. Die zusätzliche Ermächtigung erweitert lediglich die Möglichkeiten der Gesellschaft, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren.

Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist so verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert.

Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie.

Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.

Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Durch die beschriebene Festlegung der Optionsprämie und des im Beschluss näher begrenzten zulässigen Ausübungspreises, der der Gesellschaft ermöglichen soll, auch in einem volatilen Marktumfeld Call- und/ oder Put-Optionen mit einer längeren Laufzeit zu erwerben, werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis bezahlt bzw. erhält, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil.

Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte z. B. mit einem unabhängigen Kreditinstitut abzuschließen, da diese nicht mit allen Aktionären vorgenommen werden können und die Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind.

Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs vereinbarten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen ist dann sinnvoll, wenn sie einen feststehenden Bedarf an eigenen Aktien zu einem Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern möchte.

Die Derivatgeschäfte sind mit einem unabhängigen Kredit- oder Wertpapierinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen oder mit einem Konsortium solcher Institute bzw. Unternehmen abzuschließen. Bei sämtlichen Derivaten darf der jeweilige Vertragspartner nur Aktien liefern, die er zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben hat. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall des Abschlusses eines Put-Optionsgeschäfts sowie eines Terminkaufvertrags Bestandteil des Geschäfts sein.

Bei Abschluss einer Call-Optionsvereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur ausüben, wenn sichergestellt ist, dass der jeweilige Vertragspartner bei Ausübung der Option nur solche Aktien liefert, die zuvor unter der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Dadurch, dass der jeweilige Vertragspartner des Derivatgeschäfts nur solche Aktien liefert, die unter den vorgenannten Bedingungen erworben wurden, wird dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, Derivatgeschäfte auch kurzfristig abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht möglich wäre. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf Marktsituationen schnell reagieren zu können

Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Derivatgeschäften ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Die persönlich haftende Gesellschafterin hält die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Derivaten für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt.

Die Laufzeit der Derivate darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 9. Juli 2028 erfolgen kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Verpflichtungen aus den einzelnen Derivatgeschäften zeitlich angemessen begrenzt werden.

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung beschränkt.

Hinsichtlich eines eventuellen Bezugsrechtsausschlusses bei der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien wird auf die vorstehende lit. b) dieses Berichts verwiesen.

2.

Angaben zum Aufsichtsratskandidaten

Herr Michael Heinz

Jahrgang: 1964

Nationalität: Deutsch

Ausbildung zum Industriekaufmann und Wirtschaftsassistenten an der Fachhochschule Ludwigshafen/Deutschland

Studium der Business Administration (Betriebswirtschaftslehre) an der Duke University in Durham, North Carolina/USA, Abschluss als Master of Business Administration (MBA)

Beruflicher Werdegang:

2011 – 2026 Mitglied des Vorstands, BASF SE, Ludwigshafen/Deutschland – bis 30. April 2026
2010 Integrationsleiter Cognis GmbH, Holthausen/Deutschland
2009 Chief Executive Officer und Integrationsleiter Ciba AG, Basel/Schweiz
2005 President, Unternehmensbereich Agricultural Products,
seit Anfang 2008 Unternehmensbereich Crop Protection, BASF Aktiengesellschaft (seit 14. Januar 2008 BASF SE), Limburgerhof/Deutschland
2002 Group Vice President, Globales Strategisches Marketing, Unternehmensbereich Agricultural Products, Mount Olive/New Jersey/USA, seit 2004 in Limburgerhof/Deutschland
1999 President und General Manager, BASF de México S.A. sowie der BASF Zentralamerika und Karibik, Mexiko-Stadt/Mexiko
1997 Director, Marketing Crop Protection, BASF Corporation, Research Triangle Park/North Carolina/USA
1996 General Manager, BASF Ecuatoriana S.A., Quito/Ecuador
1995 Manager, Reporting and Controlling, Consumer Products and Life Science, BASF Corporation, Parsippany/New Jersey/USA
1989 Produktmanager, Feinchemie, BASF Corporation, Parsippany/New Jersey/USA
1987 Produktmanager Feinchemie, BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen/Deutschland
1984 Eintritt in die BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen/Deutschland

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

keine

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Herr Heinz besitzt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in einem international tätigen börsennotierten Industrieunternehmen umfassende Erfahrungen in der strategischen und operativen Führung eines Unternehmens. Er verfügt über internationale Erfahrung in Europa sowie in Nord- und Südamerika. Er war Leiter regionaler und globaler Marketingeinheiten, sowie der Kommunikation des Unternehmensbereichs Pflanzenschutz in Nordamerika. Als Vorstand der BASF SE war er eingebunden in die langfristige Entwicklung der IT-Landschaft, die digitale Transformation einschließlich Cyber Security. Darüber hinaus verfügt Herr Heinz über fundierte Kenntnisse in Corporate Governance, Compliance sowie Risk Management, im Personal- und Changemanagement sowohl als Leiter der Landesgesellschaften von Ecuador, Mexiko und den USA als auch im Vorstandsgremium der BASF SE. Er war als Integrationsleiter hauptverantwortlich für die Integration von Ciba und Cognis in die BASF und als Bereichsleiter und Vorstand in zahlreichen Akquisitionen, Devestitionen und Umstrukturierungen federführend und bringt diese Erfahrungen in die Aufsichtsratstätigkeit ein. Sein Profil wird ergänzt durch eine umfassende Expertise in ESG, Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility (CSR), die er als langjähriges Mitglied des Nachhaltigkeitsrats der BASF erworben hat. Darüber hinaus verfügt er über Kenntnisse in Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

III.

Hinweise zu den Tagesordnungspunkten

Der gebilligte Jahresabschluss der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025/202, der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025/2026, der zusammengefasste Lagebericht für die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern und der erläuternde Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025/2026 sowie der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG bzw. § 124a AktG über die Website der HORNBACH Holding im Bereich Investor Relations

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 zugänglich sein.

IV.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach § 20 Abs. 1 der Satzung sind diejenigen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG, die sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den 18. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. „Nachweisstichtag“) zu beziehen hat.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Freitag, den 3. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
c/o CAPTRACE GmbH
Trimburgstr. 2
81249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@captrace.com

oder, bei Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG, auch unter folgender SWIFT-Adresse:

SWIFT: CPTGDE5WXXX
(Instruktionen gemäß ISO 20022
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft nach § 20 Abs. 3 der Satzung den Aktionär zurückweisen.

2.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung

a.

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär (also z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen.

Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Außerdem stehen für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung die folgende Postanschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
c/o CAPTRACE GmbH
Trimburgstr. 2
81249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@captrace.com

oder, bei Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG, auch die folgende SWIFT-Adresse:

SWIFT: CPTGDE5WXXX
(Instruktionen gemäß ISO 20022
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)

Ferner steht dafür das passwortgeschützte Online-Portal auf der Website der HORNBACH Holding unter

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

zur Verfügung.

Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

b.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter a. zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.

c.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Website der HORNBACH Holding unter der Internetadresse

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses in Textform übermittelt. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

d.

Als Service bieten wir unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus.

Bitte beachten Sie ferner, dass der Stimmrechtsvertreter auch keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen entgegennimmt.

Diejenigen, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das passwortgeschützte Online-Portal unter

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

oder das Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden, das auf der Website der HORNBACH Holding unter der Internetadresse

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung steht. Auf Verlangen wird dieses Vollmachts- und Weisungsformular auch in Textform übermittelt. Das Vollmachts- und Weisungsformular ist auch auf der Rückseite des HV-Tickets abgedruckt.

Vollmacht und Weisungen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben a. angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über das passwortgeschützte Online-Portal unter

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung

oder, bei Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG, unter der dort genannten SWIFT-Adresse bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen; entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.

Daneben wird dafür am Tag der Hauptversammlung selbst ab 9:00 Uhr (MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, zur Verfügung stehen.

4.

Rechte der Aktionäre

a.

Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis Dienstag, den 9. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu richten. Bitte verwenden Sie folgende Adresse:

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
HORNBACH Management AG
Vorstand
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/Pfalz
Deutschland

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
Investor Relations/Hauptversammlung
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/Pfalz
Deutschland

E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am Donnerstag, den 25. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Website der HORNBACH Holding unter

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlichen.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich die persönlich haftende Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die persönlich haftende Gesellschafterin braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

c.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge setzen.

5.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG auf der Website der HORNBACH Holding unter

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einladung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

6.

Hinweise zum Datenschutz

Wir erheben personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, und/oder über die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Sie eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ferner erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt wird und/oder wenn das Online-Portal genutzt wird. Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zweck der Datenerhebung ist die Ermöglichung der Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung und die Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Einzelheiten zu Ihren Rechten und zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle, die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, finden Sie im Internet unter

www.hornbach-holding.de/investor-relations/hauptversammlung/

7.

Teilnahme der Gremienmitglieder während der Hauptversammlung

Sämtliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin HORNBACH Management AG sowie sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft von € 48.000.000 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 16.000.000 Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 16.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.018 eigene Aktien.

 

Bornheim/Pfalz, im Mai 2026

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

HORNBACH Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)

Der Vorstand


29.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim
Deutschland
E-Mail: investor.relations@hornbach.com
Internet: https://www.hornbach-holding.de
ISIN: DE0006083405

 
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2336112  29.05.2026 CET/CEST

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Pfeiffer Vacuum Technology AG: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Asslar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Pfeiffer Vacuum Technology AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Asslar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Pfeiffer Vacuum Technology AG
Aßlar
ISIN DE0006916604 / WKN 691660

Eindeutige Kennung: ca7dae8caf10f111b55380a80e12bf28
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre herzlich ein zu unserer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
AM FREITAG, DEN 10. JULI 2026, 10:00 UHR
(Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ),

die ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung

Der Vorstand macht der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Pfeiffer Vacuum Technology AG und den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025, den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum Technology Konzern, den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025 zugänglich.

Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert wegen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Pangea GmbH nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Dies betrifft:

2.1

Wolfgang Ehrk

2.2

Thilo Rau

Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Dies betrifft:

3.1

Ayla Busch

3.2

Götz Timmerbeil

3.3

Minja Lohrer

3.4

Henrik Newerla

3.5

Timo Birkenstock

3.6

Stefan Häbich

3.7

Stefan Röser

Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung enthält, trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sieht vor, dass die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens erfolgt. Für die Zukunft ist anzunehmen, dass nach deutschem Recht der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Hauptversammlung zu wählen ist.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Dehmer audit & tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen, vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 wurde im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer darauf formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

zugänglich.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Manfred Bender

Die Pfeiffer Vacuum Technology AG hat Herrn Manfred Bender im Dezember 2020 wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch genommen. Die Pfeiffer Vacuum Technology AG wirft Herrn Bender vor, (i) ohne Aufsichtsratszustimmung Rechtsberatungsleistungen durch die Kanzlei des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragt und honoriert, (ii) unangemessene Reisekosten abgerechnet, (iii) überhöhte Honorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart und (iv) kein Compliance Management System eingerichtet zu haben. Eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Manfred Bender wurde von der Gesellschaft nicht festgestellt.

Die Pfeiffer Vacuum Technology AG hat mit Herrn Manfred Bender am 28. Januar/3. Februar 2026 eine Vereinbarung über einen Haftungsvergleich über Schadensersatzansprüche abgeschlossen, der eine Zahlung von Herrn Bender an die Pfeiffer Vacuum Technology AG in Höhe von EUR 80.000,00 vorsieht („Haftungsvergleich“). Der Haftungsvergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026 wird zugestimmt.

Der vollständige Wortlaut des Haftungsvergleichs mit Herrn Manfred Bender ist im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. wiedergegeben. Ebenfalls im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. eingefügt ist ein umfassender Bericht des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt, in dem der Hintergrund, der Inhalt sowie die maßgeblichen Erwägungen des Aufsichtsrats hinsichtlich des Haftungsvergleichs dargestellt sind.

II.

Anhang

Zu Tagesordnungspunkt 7: Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026

Der Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026 hat folgenden Wortlaut:

HAFTUNGSVERGLEICH
zwischen

(1)

Pfeiffer Vacuum Technology AG mit Sitz in Aßlar und Geschäftsanschrift Berliner Straße 43, 35614 Aßlar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 44 (PVT), vertreten durch den Aufsichtsrat – dieser wiederum vertreten durch seine Vorsitzende, Frau Ayla Busch; und

(2)

Herrn Manfred Bender, [Anschrift für Einladung zur Hauptversammlung entfernt] (Herr Bender).

PVT und Herr Bender werden im Folgenden zusammen als die Parteien und einzeln jeweils als Partei bezeichnet.

PRÄAMBEL

(1)

Herr Bender wurde vom Aufsichtsrat der PVT im Jahr 2004 erstmals zu deren Vorstandsmitglied und im Jahr 2007 zum Vorsitzenden des Vorstands der PVT bestellt.

(2)

Am 27. November 2017 wurde Herr Bender als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der PVT mit sofortiger Wirkung abberufen, zudem wurde sein Vorstandsdienstvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. PVT begründete die Abberufung und Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Herrn Bender.

(3)

Seit der Abberufung von Herrn Bender verbanden die Parteien verschiedene (gerichtliche) Auseinandersetzungen. Dies betraf – inter alia – Fragen der Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung sowie Vergütungsansprüche, die von Herrn Bender als Kläger geltend gemacht wurden. Entsprechende Verfahren sind rechtskräftig durch Urteil beschieden oder vergleichsweise beendet worden. Das letzte noch anhängige Verfahren zwischen den Parteien wird vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) geführt (Haftungsklage). In diesem Verfahren nimmt PVT – vertreten durch den Aufsichtsrat – Herrn Bender auf Grundlage einer Klageschrift vom 30. Dezember 2020 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch. PVT strengte den Haftungsprozess gegen Herrn Bender seinerzeit auf anwaltlichen Rat zur Wahrung möglicher Ansprüche an. Im Einzelnen:

(a)

PVT wirft Herrn Bender vor, (i) ohne Zustimmung des Aufsichtsrats Rechtsberatungsleistungen durch die Rechtsanwaltskanzlei des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der PVT beauftragt und honoriert zu haben, obwohl der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT diese Beratungsleistungen aufgrund seiner originären Aufsichtsratstätigkeit hätte erbringen müssen und nicht gesondert in Rechnung stellen konnte, (ii) gegen seinen Vorstandsdienstvertrag und die Reisekosten-Richtlinie der PVT durch Abrechnung bestimmter Reisekosten verstoßen zu haben, (iii) ein Transaktionshonorar und erhöhte Monatshonorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart sowie die Zahlung einer Zufriedenheitsprämie geleistet zu haben und (iv) seine aktienrechtlichen Pflichten durch die Nichteinrichtung eines Compliance Management Systems verletzt zu haben, das auch nur ansatzweise den Anforderungen für Unternehmen der Größe der PVT genügt hätte, sodass PVT in der Folge gezwungen war, eine interne Untersuchung über die Compliance-Risiken durch eine Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen zu lassen. PVT macht mit der Klage geltend, dass PVT auf Grund der Pflichtverstöße ein kausaler Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.

(b)

Herr Bender wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sämtlich zurück und bestritt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche geltend gemachten Ansprüche.

(c)

Mit Beschluss vom 19. August 2021 regte das Landgericht Gießen auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes einen Vergleichsschluss an. Danach könnte der Rechtstreit durch Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 an PVT beendet werden. Seit antragsgemäßem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 24. September 2021 ruht das Verfahren. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden.

(d)

PVT hat im Vorwege dieses Vergleichsschlusses ihre Bereitschaft erklärt, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, die Vorwürfe unter (ii) (Reisekosten) fallenzulassen und zu bestätigen, dass PVT eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Bender nicht festgestellt hat.

(4)

Die Parteien wollen mit Blick auf den konkreten Vergleichsvorschlag des Gerichts und die seitdem vergangene Zeitspanne im beiderseitigen Interesse unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte und Rechtsansichten zur Haftung zu einer einvernehmlichen, vergleichsweisen Regelung kommen. Mit diesem Haftungsvergleich soll das letzte noch rechtshängige Verfahren beigelegt und sämtliche etwaige Ansprüche und Gegenansprüche im Zusammenhang mit der Haftungsklage vollständig und umfassend nach den Regelungen dieses Haftungsvergleichs erledigt werden.

§ 1
ZAHLUNG VON HERRN BENDER

1.1

Herr Bender verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 auf ein von PVT zu benennendes Konto zu zahlen (Zahlung).

1.2

Herr Bender übernimmt diese Leistungspflicht in Form der Zahlung

1.2.1

ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld,

1.2.2

ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftungsklage und

1.2.3

ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls dieser Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte.

1.3

Die Zahlung wird zwei Wochen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 3.1 fällig. Herr Bender ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.

1.4

Soweit und solange die Erfüllung der fälligen Zahlung ausbleibt, ist die Zahlung ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht.

1.5

Die Parteien sind darüber einig, dass mit Ausnahme eines Anspruchs auf ein Ruhegehalt auf Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2022 vor dem OLG Frankfurt a. M. (Az. 5 U 18/21) keine Vergütungsansprüche von Herrn Bender gegen die PVT oder die mit PVT als Muttergesellschaft verbundenen anderen Unternehmen bestehen.

1.6

Sobald die Zahlung durch Herrn Bender vollständig geleistet worden und soweit in diesem Haftungsvergleich nicht anders geregelt ist, sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der rechtshängigen Haftungsklage zugrunde lagen und/oder in dem rechtshängigen Verfahren vorgetragen oder behauptet wurden (unabhängig (i) von der jeweils zur Begründung herangezogenen Rechtsgrundlage oder dem Rechtsgrund, (ii) davon, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche Streitgegenstand geworden sind und (iii) ob solche Sachverhalte andere mit PVT als Muttergesellschaft verbundenen Unternehmen betrafen als die, die Partei dieses Haftungsvergleichs sind) vollständig und umfassend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte, fällige oder fällig werdende Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt.

1.7

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann auf Ansprüche der PVT nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind von der Abgeltung und Erledigung daher ausgenommen.

§ 2
BEENDIGUNG DER HAFTUNGSKLAGE

2.1

PVT nimmt ihre Haftungsklage zurück (§ 269 ZPO).

2.2

Herr Bender stimmt der Klagerücknahme zu.

2.3

PVT und Herr Bender verzichten auf einen prozessualen Kostenausgleich. Die Parteien werden keine Kostenanträge stellen. Die Erstattung überzahlter Gerichtskosten steht demnach allein PVT zu.

§ 3
WIRKSAMKEIT

3.1

Mit Ausnahme von Ziff. 3.3 steht dieser Haftungsvergleich mit Blick auf § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unter der aufschiebenden Bedingung

3.1.1

dass die Hauptversammlung der PVT die Zustimmung zu diesem Haftungsvergleich beschließt, und

3.1.2

dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt.

Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. August 2026 eingetreten ist. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung entfällt weder rückwirkend (ex tunc) noch mit künftiger Wirkung (ex nunc) durch die Erhebung einer Anfechtung- oder Nichtigkeitsklage.

3.2

Sollte (i) die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt oder (ii) einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den diesem Haftungsvergleich zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der PVT rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der § 1 bis § 2 dieses Haftungsvergleichs, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung der PVT hierfür Voraussetzung ist. Die Zahlung nach § 1 dieses Haftungsvergleichs ist in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen ab (i) rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs oder (ii) dem rechtskräftig stattgebenden Urteil in einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den diesem Haftungsvergleich zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der PVT an Herrn Bender zurückzuerstatten.

3.3

Herr Bender verzichtet auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche von PVT gegen ihn aus und im Zusammenhang mit der Haftungsklage und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Haftungsvergleichs nicht bereits verjährt waren. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 3.1 nicht eintreten, endet dieser Verjährungsverzicht mit Ablauf des 30. September 2026. Die Regelungen in dieser Ziff. 3.3 (i) stehen nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziff. 3.1 und (ii) bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs.

§ 4
KOSTEN

Die Parteien tragen die ihnen in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Haftungsvergleichs jeweils entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.

§ 5
SONSTIGES

5.1

PVT wird Herrn Bender vor Veröffentlichung der Tagesordnung zur Hauptversammlung 2026 der PVT Gelegenheit zur Durchsicht und Kommentierung geben.

5.2

Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

5.3

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Haftungsvergleich gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Aßlar. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Limburg a. d. Lahn.

5.4

Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Haftungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.


Aßlar, 3. Februar 2026

Pfeiffer Vacuum Technology AG
gez. Ayla Busch (Vorsitzende des Aufsichtsrats)


Heuchelheim, 28. Januar 2026

Manfred Bender

gez. Manfred Bender


Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Aufsichtsrats zum Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026

Die Pfeiffer Vacuum Technology AG (nachfolgend die PVT) hat – vertreten durch den Aufsichtsrat – am 28. Januar/3. Februar 2026 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Manfred Bender einen Haftungsvergleich geschlossen (nachfolgend der Haftungsvergleich). Die PVT beabsichtigt, mit dem Haftungsvergleich ein gegen Herrn Bender angestrengtes, inzwischen ruhend gestelltes Schadensersatzverfahren im gegenseitigen Einvernehmen abzuschließen. Der Haftungsvergleich enthält Elemente eines Vergleichs sowie eines Verzichts, unterfällt deshalb § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und bedarf daher zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, dem Haftungsvergleich zuzustimmen.

1.

Hintergrund des Haftungsvergleichs

Herr Bender wurde vom Aufsichtsrat der PVT erstmals im Jahr 2004 zu deren Vorstandsmitglied bestellt. Im Jahr 2007 wurde er zum Vorsitzenden des Vorstands der PVT bestellt.

Am 27. November 2017 wurde Herr Bender als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der PVT mit sofortiger Wirkung abberufen, zudem wurde sein Vorstandsdienstvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Die PVT begründete die Abberufung und Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Herrn Bender.

Seit der Abberufung von Herrn Bender standen sich die Parteien in verschiedenen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen gegenüber. Diese betrafen unter anderem Fragen der Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung über seine Nicht-Entlastung für das Geschäftsjahr 2017, der Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung sowie über das Bestehen von Vergütungsansprüchen, die von Herrn Bender als Kläger geltend gemacht wurden. Diese Verfahren sind rechtskräftig durch Urteil beschieden oder vergleichsweise durch eine Zahlung der PVT an Herrn Bender beendet worden.

Das letzte noch anhängige Verfahren zwischen der PVT und Herrn Bender wird vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) geführt (nachfolgend die Haftungsklage). In diesem Verfahren nimmt die PVT – vertreten durch den Aufsichtsrat – Herrn Bender auf Grundlage einer Klageschrift vom 30. Dezember 2020 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch. Die PVT strengte den Haftungsprozess gegen Herrn Bender seinerzeit auf anwaltlichen Rat einer renommierten internationalen Anwaltssozietät zur Wahrung möglicher Ansprüche wegen Sorgfaltspflichtverletzungen von Herrn Bender an. Herr Bender hat sämtliche Vorwürfe einer Sorgfaltspflichtverletzung zurückgewiesen und hat sämtliche geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Mit Beschluss vom 19. August 2021 regte das Landgericht Gießen auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes einen Vergleichsschluss an. Das Gericht schlug vor, den Rechtsstreit durch Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 an PVT zu beenden. Diesen Betrag errechnete das Landgericht Gießen, indem die klageweise geltend gemachten Schadenspositionen für die vier Sachverhaltskomplexe (dazu sogleich) mit der jeweiligen, auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes bewerteten Durchsetzungswahrscheinlichkeit multipliziert wurden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Landgerichts Gießen beantragten beide Parteien sodann, das Verfahren ruhend zu stellen, um auch hinsichtlich eines seinerzeit beim OLG Frankfurt a.M. (Az. 5 U 18/21) noch anhängigen Verfahrens Gespräche über einen Gesamtvergleich aufzunehmen. Dem ist das Landgericht Gießen antragsgemäß mit Beschluss vom 24. September 2021 nachgekommen. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden.

Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. wurde am 28. Juni 2022 vergleichsweise durch Vereinbarung einer Zahlung der PVT an Herrn Bender beendet, ohne dass ein Gesamtvergleich zu Stande kam.

Der Haftungsklage vor dem Landgericht Gießen liegen vier Sachverhaltskomplexe im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 zugrunde:

a)

Sachverhaltskomplex „Rechtsberatungsdienstleistungen“

Während der Vorstandstätigkeit von Herrn Bender erfolgten für verschiedene Beratungsleistungen mehrere Zahlungen an eine Rechtsanwaltskanzlei, der der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT als Partner angehörte. Die PVT wirft Herrn Bender vor, diese ohne Zustimmung des Aufsichtsrats beauftragt und honoriert zu haben und damit gegen zwingendes Aktienrecht (§§ 113, 114 AktG) verstoßen zu haben. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT hätte diese Beratungsleistungen aufgrund seiner originären Aufsichtsratstätigkeit selbst erbringen müssen und konnte diese nicht gesondert in Rechnung stellen. Die Rechtsanwaltskanzlei zahlte daraufhin auf Grundlage eines Vergleichs, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00. Der von der PVT mit der Haftungsklage geltend gemachte Schaden (abzüglich der Zahlung der Rechtsanwaltskanzlei) für honorierte Rechtsberatungsdienstleistungen zwischen 2011 und 2017 beläuft sich auf insgesamt EUR 111.978,39.

b)

Sachverhaltskomplex „Reisekosten“

Des Weiteren wirft die PVT Herrn Bender vor, jedenfalls zwischen 2015 und 2017 gegen seinen Vorstandsdienstvertrag und die Reisekosten-Richtlinien der PVT verstoßen zu haben, indem er bei Flugreisen die Business-Klasse sowie bei Übernachtungen Hotels der Luxus-Klasse in Anspruch nahm. Eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Bender wurde dabei von der PVT nicht festgestellt. Der von der PVT unter diesem Sachverhaltskomplex mit der Haftungsklage geltend gemachte Schaden beträgt EUR 40.858,78.

c)

Sachverhaltskomplex „Zahlungen an Kommunikationsagentur“

Ferner wirft die PVT Herrn Bender vor, im Zusammenhang mit dem Beteiligungsaufbau der Pangea GmbH an der PVT im Jahr 2015 sowie der späteren Veröffentlichung der Absicht der Pangea GmbH zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der PVT vom 24. Januar 2017 ein Transaktionshonorar und erhöhte Monatshonorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart sowie ohne Rechtsgrund eine Zufriedenheitsprämie an die Kommunikationsagentur gezahlt zu haben. Für diesen Sachverhaltskomplex macht die PVT mit der Haftungsklage einen Schaden in Höhe von insgesamt EUR 490.000,00 geltend.

d)

Sachverhaltskomplex „Kein ausreichendes Compliance-Management-System“

Schließlich wirft die PVT Herrn Bender vor, seine aktienrechtlichen Pflichten durch die Nichteinrichtung eines Compliance-Management-Systems verletzt zu haben, das auch nur ansatzweise den Anforderungen für Unternehmen der Größe der PVT genügt hätte. In Folge dieser Pflichtverletzung sei die PVT – so ihr weiterer Vorwurf – gezwungen gewesen, im Jahr 2017 eine interne Untersuchung über die Compliance-Risiken durch eine Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen zu lassen. Die PVT macht mit der Haftungsklage einen Schaden in Form der Kosten für die Beauftragung der Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die interne Untersuchung durchgeführt hat, in Höhe von EUR 60.309,52 geltend.

2.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Hauptversammlungsvorlage

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich über diese vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Der Haftungsvergleich enthält Elemente eines Vergleichs und eines Verzichts und unterfällt deshalb dieser Vorschrift.

Die Dreijahresfrist ist vorliegend jeweils im Hinblick auf die Sachverhaltskomplexe abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Dabei beginnt die Dreijahresfrist unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, sobald der Anspruch durch (Leistungs- oder Feststellungs-)Klage geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt bei sämtlichen relevanten Sachverhaltskomplexen mehr als drei Jahre zurück. Daher kann die Hauptversammlung zulässigerweise über den Abschluss des Haftungsvergleichs abstimmen.

3.

Wesentlicher Inhalt des Haftungsvergleichs

Der Inhalt des Haftungsvergleichs wird vorstehend in Abschnitt II. der Einladung zur Hauptversammlung im Wortlaut wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt des Haftungsvergleichs, insbesondere die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, lassen sich wie folgt zusammenfassen und erläutern:

a)

Zahlung von Herrn Bender

Gemäß Ziffer 1.1 des Haftungsvergleichs verpflichtet sich Herr Bender, einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 an die PVT zu zahlen. Herr Bender übernimmt diese Leistungspflicht – wie bei Vergleichsvereinbarungen üblich – (i) ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld, (ii) ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftungsklage und (iii) ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls der Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte (Ziffer 1.2 des Haftungsvergleichs). Sofern die Hauptversammlung dem Haftungsvergleich zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt, wird die Zahlung binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung fällig (Ziffer 1.3 des Haftungsvergleichs).

b)

Erledigung gegenseitiger Ansprüche

Sobald die Zahlung in Höhe von EUR 80.000,00 durch Herrn Bender vollständig geleistet worden ist, sind gemäß Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen, die der rechtshängigen Haftungsklage zugrunde lagen (siehe oben unter 1.) und/oder in dem rechtshängigen Verfahren vor dem Landgericht Gießen vorgetragen oder behauptet wurden, vollständig und umfassend abgegolten und erledigt. Ergänzend bestimmt Ziffer 1.5 des Haftungsvergleichs, dass keine Vergütungsansprüche von Herrn Bender gegen die PVT oder gegen mit der PVT als Muttergesellschaft verbundene Unternehmen bestehen. Hiervon ausgenommen ist der Anspruch von Herrn Bender auf Zahlung eines Ruhegehalts auf Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 5 U 18/21), mit dem der Rechtsstreit zwischen der PVT und Herrn Bender über die Wirksamkeit seiner Abberufung und Kündigung sowie über von Herrn Bender geltend gemachte Vergütungsansprüche beendet wurde.

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die PVT nicht auf Ansprüche verzichten, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Ziffer 1.7 des Haftungsvergleichs stellt daher klar, dass solche etwaigen Ansprüche nicht von der Abgeltung und Erledigung gegenseitiger Ansprüche zwischen der PVT und Herrn Bender gemäß Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs erfasst sind.

c)

Beendigung der Haftungsklage

Gemäß Ziffer 2.1 des Haftungsvergleichs ist die PVT verpflichtet, die Haftungsklage gemäß § 269 ZPO zurückzunehmen. Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs (hierzu sogleich unter lit. d)) wird die PVT daher eine Erklärung gegenüber dem Landgericht Gießen zur Rücknahme der Haftungsklage abgeben. Herr Bender hat sich verpflichtet, der Klagerücknahme zuzustimmen (Ziffer 2.2 des Haftungsvergleichs). Gemäß Ziffer 2.3 des Haftungsvergleichs verzichten die PVT und Herr Bender auf einen prozessualen Kostenausgleich und werden keine Kostenanträge stellen. Hierdurch steht die Erstattung überzahlter Gerichtskosten allein der PVT zu, während jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen wird, also insbesondere ihre jeweiligen Rechtsanwaltskosten.

d)

Wirksamkeit des Haftungsvergleichs

Mit Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs tragen die Parteien dem Umstand Rechnung, dass der Haftungsvergleich nur wirksam wird, wenn die Hauptversammlung dem Haftungsvergleich zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Haftungsvergleich wird daher nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam, dass (i) die Hauptversammlung der PVT dem Haftungsvergleich zustimmt und (ii) kein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wird, wobei die aufschiebende Bedingung spätestens am 31. August 2026 eingetreten sein muss.

Sollte eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der PVT zum Haftungsvergleich erhoben werden, ändert dies gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 des Haftungsvergleichs zunächst nichts an der Wirksamkeit des Haftungsvergleichs. Anders verhält es sich, wenn die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt oder der Klage rechtskräftig stattgegeben wird: In diesem Fall entfallen die Regelungen zur Zahlung von Herrn Bender (§ 1) und zur Beendigung der Haftungsklage (§ 2) rückwirkend – allerdings nur, soweit sie die Zustimmung der Hauptversammlung der PVT voraussetzen (Ziffer 3.2 Satz 1 des Haftungsvergleichs). In diesem Fall hat die PVT Herrn Bender die Zahlung zurückzuerstatten (Ziffer 3.2 Satz 2 des Haftungsvergleichs).

e)

Verjährungsverzicht

Gemäß Ziffer 3.3 des Haftungsvergleichs verzichtet Herr Bender auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche von PVT gegen ihn aus und im Zusammenhang mit der Haftungsklage und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Haftungsvergleichs nicht bereits verjährt waren. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs nicht eintreten, also (i) die Hauptversammlung der PVT dem Haftungsvergleich nicht bis zum 31. August 2026 zustimmen oder (ii) ein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben werden, endet der Verjährungsverzicht mit Ablauf des 30. September 2026. Die Wirksamkeit der Regelungen zum Verjährungsverzicht gemäß Ziffer 3.3 des Haftungsvergleichs (i) steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs, ist also nicht von der rechtzeitigen Fassung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der PVT abhängig, und (ii) besteht unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Haftungsvergleichs. Durch den Verjährungsverzicht wird sichergestellt, dass die PVT ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen kann, wenn der Haftungsvergleich nicht wirksam wird oder seine Wirksamkeit rückwirkend entfällt.

4.

Wesentliche Gründe für den Abschluss des Haftungsvergleichs

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist der Überzeugung, dass der Haftungsvergleich im Unternehmensinteresse der PVT liegt, da die Vorteile des Haftungsvergleichs die möglichen Nachteile seines Nicht-Abschlusses überwiegen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Aufsichtsrat hält den Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 80.000,00 – als Ergebnis der intensiven mehrjährigen Verhandlungen mit Herrn Bender – für finanziell angemessen. Zwar liegt der von der PVT per Haftungsklage geltend gemachte Schaden in Höhe von EUR 703.146,69 deutlich über dem Vergleichsbetrag. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 19. August 2021 auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleichsschluss angeregt hat, wobei es eine Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 vorgeschlagen hat. Der Vergleichsbetrag entspricht 75 % dieser Summe und stellt das Ergebnis intensiver Verhandlungsrunden dar. Zugleich erteilte das Landgericht Gießen richterliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Haftungsklage. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die PVT mit Fortführung der Klage gegen Herrn Bender (ggf. auch in weiteren Instanzen) ein finanziell besseres Ergebnis erzielen könnte. Der Aufsichtsrat der PVT hat sich im Vorfeld des Vergleichsabschlusses eingehend mit den Prozessrisiken einer möglichen Klage auseinandergesetzt. Nach Einschätzung der Rechtsberater der PVT, welche der Aufsichtsrat für plausibel hält, besteht insbesondere angesichts dieser richterlichen Hinweise keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die PVT erstinstanzlich vor dem Landgericht Gießen hinsichtlich der Sachverhaltskomplexe (i) „Reisekosten“, (ii) „Zahlungen an Kommunikationsagentur“ sowie (iii) „kein ausreichendes Compliance-Management-System“ obsiegen wird. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Rechtsberatungsdienstleistungen“ halten die Rechtsberater der PVT es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht eine Sorgfaltspflichtverletzung von Herrn Bender anerkennen wird. Zugleich besteht nach ihrer Einschätzung aber Unsicherheit, ob der Haftungsklage hinsichtlich sämtlicher Schadenspositionen stattgegeben würde. Nach der Analyse der Rechtsberater der PVT sind auch Szenarien denkbar, in denen die PVT keinen oder nur einen sehr geringen Schadensersatzanspruch durchsetzen könnte. Der Aufsichtsrat hält auch diese Beurteilung für plausibel.

Ferner ist zu beachten, dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Gießen noch in der ersten Instanz befindet; eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Bei Fortsetzung des – derzeit ruhenden – Verfahrens vor dem Landgericht Gießen wäre zu erwarten, dass ein erneuter erheblicher Ressourceneinsatz erforderlich wäre, um ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken, da insbesondere die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zu erwarten wäre. Unabhängig von einem etwaigen (teilweisen) Obsiegen der PVT vor dem Landgericht Gießen wäre zudem damit zu rechnen, dass die Haftungsklage nicht durch erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Gießen rechtskräftig entschieden werden würde, sondern dass die Parteien den Instanzenzug ausschöpfen würden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits über mehrere Jahre wäre die Folge. Auch ein Obsiegen der PVT in der Berufungs- oder Revisionsinstanz ist nach Einschätzung ihrer Rechtsberater, die der Aufsichtsrat ebenfalls für plausibel hält, trotz guter Argumentationsmöglichkeiten, ungewiss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Haftungsklage eine Reihe komplexer Sach- und Rechtsfragen zugrunde liegen; Herr Bender hat zudem eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur Abwehr der Ersatzansprüche erhoben. Einige der hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Einschätzung der Rechtsberater der PVT bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Bei Fortsetzung des Rechtsstreits bestünde somit ein weiteres Kostenrisiko für die PVT, wobei sie ihre Rechtsanwaltskosten selbst bei (letztinstanzlichen) vollständigem Obsiegen lediglich in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegenüber Herrn Bender geltend machen könnte. Ferner würde eine Fortsetzung des Rechtsstreits personelle Ressourcen des Aufsichtsrats und der zuständigen Mitarbeiter der PVT, die das Verfahren bearbeiten, binden, die stattdessen für wichtige Zukunftsthemen eingesetzt werden könnten.

Nach Überzeugung des Aufsichtsrats liegt eine Fortsetzung des öffentlichen Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Gießen auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen negativen Öffentlichkeitswirkung nicht im Unternehmensinteresse der PVT. So könnte die Fortsetzung des Rechtsstreits dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die zeitlich weit zurückliegenden Hintergründe der Auseinandersetzungen zwischen der PVT und Herrn Bender und das Vorgehen beider Seiten erneut erörtert und bewertet werden. Hierdurch bestünde das Risiko negativer Auswirkungen auf die aktuelle Geschäftstätigkeit und Reputation der PVT.

Insgesamt besteht nach Auffassung des Aufsichtsrats daher ein hinreichend wahrscheinliches Risiko, dass die PVT bei Fortführung des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen schlechter stünde als bei einer Beendigung des Rechtsstreits mit Herrn Bender durch den Haftungsvergleich.

5.

Zusammenfassende Empfehlung

Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat der Überzeugung, dass der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung gestellte Haftungsvergleich im Unternehmensinteresse der PVT liegt und einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen vorzuziehen ist. In der Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des Aufsichtsrats das Interesse der Gesellschaft an einer „Gesamtbereinigung“ der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Herrn Bender zu den teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalten. Der Aufsichtsrat empfiehlt daher der Hauptversammlung, dem Haftungsvergleich zuzustimmen.

III.

Weitere Hinweise und Informationen für die Aktionäre

1.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand hat auf der Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 der Satzung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchzuführen.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Pfeiffer Vacuum Technology AG, Berliner Straße 43, 35614 Asslar. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

2.

Passwortgeschützter Online-Service (InvestorPortal), Übertragung der Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung

Die Gesellschaft hat einen passwortgeschützten Online-Service für die Hauptversammlung eingerichtet („InvestorPortal“). Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

erreichbar und kann voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, genutzt werden.

Die gesamte Hauptversammlung wird am Freitag, den 10. Juli 2026, ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) bzw. deren Bevollmächtigte können über das InvestorPortal die Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und Aktionärsrechte ausüben. Sie können hier gemäß dem hierfür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen bzw. einsehen, ihr Auskunftsrecht im Wege der elektronischen Kommunikation und ihr Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ausüben oder Widerspruch zum Protokoll erklären (dazu noch Ziffern 5 und 7 dieses Abschnitts).

Für die Nutzung des InvestorPortals sind Zugangsdaten erforderlich, welche der Anmeldebestätigung zu entnehmen sind, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten zugesandt wird. Mit diesen Zugangsdaten müssen sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte einloggen.

Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt in Form der elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung. Bei Nutzung des InvestorPortals während der Dauer der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 sind die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.

3.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung – insbesondere die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen – sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

zugänglich.

Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die vorstehende Internetseite zugänglich gemacht. Gleiches gilt – nach der Hauptversammlung – auch für die Abstimmungsergebnisse.

Über die vorstehende Internetseite der Gesellschaft ist auch das InvestorPortal erreichbar, das den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten unter anderem die Möglichkeit bietet, die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts).

4.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 12 Abs. 4 und 5 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen, indem sie einen von ihrem depotführenden Institut (Letztintermediär) in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln. Ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär reicht zum Nachweis aus.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 3. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf Donnerstag, den 18. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, („Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts fristgerecht nachgewiesen hat („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“).

Bedeutung des Nachweisstichtages

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf eine etwaige Dividendenberechtigung.

Anmeldebestätigung und Zugangsdaten für die Nutzung des InvestorPortals

Nach dem fristgerechten Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem jeweiligen Aktionär oder seinem Bevollmächtigten eine Anmeldebestätigung mit den für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Zugangsdaten sowie mit Formularen für Vollmachtserteilung an Dritte und die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übersandt.

5.

Verfahren für die Stimmrechtsausübung

a)

Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auf diesem Übermittlungsweg abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden.

Aus abwicklungstechnischen Gründen sollte für die Briefwahl in Textform das dafür von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden. Dieses Formular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

abrufbar.

Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen („elektronische Briefwahl“). Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der Briefwahl – auch auf anderem Wege – erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

b)

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen („Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“).

Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf diesem Übermittlungsweg muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Vollmacht und Weisungen auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

abrufbar.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige zuvor – auch auf anderem Wege – erteilte Vollmacht bzw. zuvor erteilte Weisungen ändern oder widerrufen.

c)

Bevollmächtigung Dritter

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich – neben den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft – auch durch einen sonstigen Dritten, z.B. einen Intermediär, vertreten und durch diesen ihr Stimmrecht (sowie ihre sonstigen Rechte) ausüben lassen. Die bevollmächtigten Dritten können ihrerseits das Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Sofern nicht Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Dabei kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden.

Für die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur Verfügung:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht in Textform verwendet werden kann, wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

abrufbar.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Vollmachten können voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zum Schluss der Hauptversammlung auch unter Nutzung des InvestorPortals erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies gilt auch für zuvor auf anderem Wege erteilte Vollmachten.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), sowie für den Widerruf der entsprechenden Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, es gilt § 135 Abs. 1 bis 7 AktG. Insbesondere muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung und zu deren Form eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Aktionäre, die einen Intermediär oder eine in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, mit diesen Institutionen oder Personen mögliche Besonderheiten in Bezug auf Verfahren und Form der Vollmachtserteilung abzustimmen. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Die Nutzung des InvestorPortals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

d)

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten fristgemäß auf unterschiedlichen Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt beziehungsweise Briefwahlstimmen abgegeben werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, sofern vorhanden, ausschließlich die elektronisch über das InvestorPortal erfolgte Briefwahl beziehungsweise die elektronisch über das InvestorPortal vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als verbindlich betrachtet, andernfalls entsprechende Erklärungen per E-Mail.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für mehrere Briefwahlstimmen.

Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

6.

Hinweise für Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

7.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

a)

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 493.383 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 9. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Das Ergänzungsverlangen kann an die nachfolgende Adresse gerichtet werden:

Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG

Berliner Straße 43

35614 Asslar

E-Mail: HV2026@pfeiffer-vacuum.com

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge werden mit den jeweils zugehörigen weiteren Angaben über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG – bis spätestens Donnerstag, den 25. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Investor Relations

Berliner Straße 43

35614 Asslar

E-Mail: HV2026@pfeiffer-vacuum.com

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) auf den in dieser Einladung beschriebenen Wegen (dazu Ziffer 5 dieses Abschnitts) ausgeübt werden. Sollte der Gegenantrag oder Wahlvorschlag von einem Aktionär stammen, der nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, so muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft (und Zugänglichmachung) während der Hauptversammlung (im Rahmen seines Rederechts im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal) Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.

c)

Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Derartige Stellungnahmen sind in Textform ausschließlich per E-Mail an

HV2026@pfeiffer-vacuum.com

einzureichen und müssen der Gesellschaft so bis spätestens Samstag, den 4. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Anderweitig adressierte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Die Länge der Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen bis spätestens Sonntag, den 5. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im InvestorPortal veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht. Stellungnahmen müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn ein Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG entsprechend vorliegt oder die Stellungnahme mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfasst.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen von Stellungnahmen geäußerte Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie Widersprüche werden daher in der Hauptversammlung nicht bzw. nur dann berücksichtigt, wenn sie nach den in dieser Einladung jeweils geregelten Vorgaben gestellt bzw. erklärt werden.

d)

Rederecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Spätestens ab dem Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

e)

Auskunftsrecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Die Versammlungsleiterin ist berechtigt und plant gemäß § 131 Abs. 1f AktG anzuordnen, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe zuvor unter Buchstabe d)) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln.

f)

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Solche Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch die Versammlungsleiterin über das InvestorPortal zur Niederschrift des Notars erklärt werden.

g)

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

abgerufen werden.

8.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien).

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

9.

Informationen zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sowie im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer), um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG die personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.

Soweit die Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleister beauftragt, sind diese zur Vertraulichkeit verpflichtet und verarbeiten diese personenbezogenen Daten ausschließlich nach ausdrücklicher Weisung der Pfeiffer Vacuum Technology AG.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat jeder Betroffene ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können gegenüber der Pfeiffer Vacuum Technology AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Tel.: +49 6441 802-1360
E-Mail: investor.relations@pfeiffer-vacuum.com

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:

gds Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen mbH
Henning Welz
Tel.: +49 6421 8 04 13 – 10
E-Mail: data.protection@pfeiffer-vacuum.com

Zudem steht jedem Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Weitergehende Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG und deren Bevollmächtigte im Hinblick auf die Datenverarbeitung für Zwecke der Hauptversammlung können über die Internetseite der Gesellschaft unter

pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/

abgerufen oder bei unserem Datenschutzbeauftragten postalisch oder per E-Mail angefordert werden.

10.

Technischer Support

Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MESZ die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der Telefonnummer

+49 89 3 09 03 – 63 30

zur Verfügung.

 

Asslar, im Mai 2026

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Der Vorstand


29.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Str. 43
35614 Aßlar
Deutschland
E-Mail: investor.relations@pfeiffer-vacuum.com
Internet: https://pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
ISIN: DE0006916604

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2336114  29.05.2026 CET/CEST

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Knaus Tabbert AG: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Knaus Tabbert AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Knaus Tabbert AG
Jandelsbrunn
WKN: A2YN50

ISIN: DE000A2YN504

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE000A2YN504-GMET-072026


Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung der Knaus Tabbert AG ein, die am Freitag, 10. Juli 2026, um 10.00 Uhr (MESZ) im Le Méridien München, Raum Isar, Bayerstraße 41, 80335 München, stattfindet.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Knaus Tabbert AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise im Fall des Berichts des Aufsichtsrats von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen oder -berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden

4.1

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 30, 90402 Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen oder -berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden, zu wählen.

4.2

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 30, 90402 Nürnberg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG in der Fassung der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 („Abschlussprüferverordnung“) ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vor.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen und über die Anforderungen des § 162 Absatz 3 AktG hinausgehend auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich.

6.

Beschlussfassung über das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und über Satzungsänderungen zur Aufsichtsratsvergütung

Das von der Hauptversammlung am 11. Juli 2025 bestätigte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll geändert und daher von der Hauptversammlung gemäß § 113 Absatz 3 AktG beschlossen werden. Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 14 der Satzung.

An der Grundstruktur des Vergütungssystems soll sich nichts ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen lediglich die Höhe der Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

Die aktuell geltende Vergütung des Aufsichtsrats ist seit sechs Jahren unverändert geblieben. Die Vergütung wurde nunmehr überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die aktuelle Vergütung den gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft nicht mehr gerecht wird. Daher soll die Vergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 moderat erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Das in Abschnitt II.1 der Einberufung dargestellte, in § 14 der Satzung geregelte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird – einschließlich der Neufassung der Absätze 1 und 2 des § 14 der Satzung – beschlossen und die Absätze 1, 2 und 4 des § 14 der Satzung werden entsprechend wie folgt neu gefasst:

 

„(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 32.500. Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 130.000 und der Stellvertreter eine jährliche feste Vergütung von EUR 50.000.“

„(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 10.000, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist.“

„(4) Die Vergütung nach den Absätzen (1) bis (3) ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelungen in den Absätzen (1) und (2) finden erstmals für das am 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.“

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 22. Januar 2026, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2026, wurde Herr Ruben Paulus de Pundert gerichtlich als Nachfolger des am 12. November 2025 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Willem Paulus de Pundert zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung erfolgte bis zur nächsten Hauptversammlung. Dementsprechend endet die Amtszeit von Ruben Paulus de Pundert mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026. Zudem hat Herr René Ado Oscar Bours sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 niedergelegt. Es ist daher die Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 9 Absatz 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Der Gesamterfüllung wurde gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sein. Der Mindestanteil der Getrennterfüllung im Sinne von § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG ist zurzeit und wäre bei der Wahl des nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten für die Anteilseignerseite weiterhin erfüllt.

Die H.T.P. Investments 1 B.V., Goes, Niederlande, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat vorgeschlagen, Herrn Willem Paulus de Pundert, der zum Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem Vorstand der Gesellschaft ausscheidet, für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Damit kann seine Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG erfolgen. Der Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

7.1

Willem Paulus de Pundert
Brasschaat, Belgien
Derzeitiger Chief Executive Officer der Gesellschaft

7.2

Ruben Paulus de Pundert
Amsterdam, Niederlande
Geschäftsführer Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Mitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl von Willem Paulus de Pundert erfolgt für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden René Ado Oscar Bours, die Wahl von Ruben Paulus de Pundert für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Willem Paulus de Pundert, mithin jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Er berücksichtigt gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele einschließlich der im Rahmen des Diversitätskonzepts umzusetzenden Ziele für die Vielfalt der Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidaten ist im Abschnitt II.2 („Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“) dieser Einberufung abgedruckt.

Angaben gemäß Empfehlung C.13 DCGK:

Herr Willem Paulus de Pundert ist Geschäftsführer der Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande, und der H.T.P. Investments 1 B.V., Goes, Niederlande, sowie Mitglied des Vorstands der Stichting Administratiekantoor Windroos, Amsterdam, Niederlande, welche unmittelbar bzw. mittelbar rd. 41 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Zudem wurde Herr Willem Paulus de Pundert am 22. November 2024 zunächst gemäß § 105 Abs. 2 AktG in den Vorstand der Gesellschaft entsandt und am 12. November 2025 regulär zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt.

Herr Ruben Paulus de Pundert ist Geschäftsführer der Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande, welche mittelbar rd. 41 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft hält, und Sohn des derzeitigen Vorstandsmitglieds Willem Paulus de Pundert.

Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Der Aufsichtsrat hat sich der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten versichert.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der MORELO Reisemobile GmbH

Die Knaus Tabbert AG hat mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft MORELO Reisemobile GmbH mit Sitz in Schlüsselfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 6640, einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Der Vorstand der Knaus Tabbert AG und die Geschäftsführung der MORELO Reisemobile GmbH haben einen gemeinsamen ausführlichen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Vertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Da die Knaus Tabbert AG die alleinige Gesellschafterin der MORELO Reisemobile GmbH ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Aus diesem Grund ist auch eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich.

Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Inhalt:

***
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Knaus Tabbert AG,
mit Sitz in Jandelsbrunn,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter HRB 11089
– nachfolgend
„Organträgerin“
genannt –
und
MORELO Reisemobile GmbH,
mit Sitz in Schlüsselfeld,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 6640
– nachfolgend
„Organgesellschaft“
genannt –
und
gemeinsam auch
„Parteien“
genannt.
Präambel

Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft.

Die Parteien beabsichtigen, durch diesen Vertrag eine steuerliche Organschaft zu begründen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns zu vertiefen.

Zu diesem Zweck schließt die Organträgerin mit der Organgesellschaft den nachstehenden Gewinnabführungsvertrag.

§ 1 Gewinnabführung
 
(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen bzw. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden.

(4)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages oder während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.

(5)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

(6)

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit eine Vorababführung den Gewinn übersteigt, ist der übersteigende Betrag eine Darlehensgewährung; die Parteien sind verpflichtet, marktübliche Bedingungen für eine solche Darlehensgewährung zu vereinbaren.

§ 2 Verlustübernahme
 
(1)

Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2)

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(3)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Wirksamwerden, Beginn und Dauer
 
(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit:

der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin,

der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft,

sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.

(2)

Die Pflichten aus diesem Vertrag gelten rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.

(3)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das der Vertrag erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig.

(4)

Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.

(5)

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

die Organträgerin nicht mehr unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte bzw. nicht mehr die Beteiligung hält, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlich ist,

die Organträgerin oder die Organgesellschaft im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt oder liquidiert werden,

oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in seiner jeweils gültigen Fassung vorliegt.

§ 4 Schlussbestimmungen
 
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Beachtung der Voraussetzungen einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweiligen Fassung oder entsprechender Nachfolgebestimmungen entsprechen.

(3)

Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages, seiner Durchführung und der Handelsregistereintragung trägt, soweit rechtlich zulässig, die Organträgerin.

(4)

Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Organträgerin.

***

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

folgende Unterlagen zugänglich:

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der MORELO Reisemobile GmbH;

die Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Lageberichten der Knaus Tabbert AG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025;

die Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der MORELO Reisemobile GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; und

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Knaus Tabbert AG und der Geschäftsführung der MORELO Reisemobile GmbH.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der MORELO Reisemobile GmbH vom 13. Mai 2026 wird zugestimmt.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der HÜTTLrent GmbH

Die Knaus Tabbert AG hat mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft HÜTTLrent GmbH mit Sitz in Maintal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 6837, einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Der Vorstand der Knaus Tabbert AG und die Geschäftsführung der HÜTTLrent GmbH haben einen gemeinsamen ausführlichen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Vertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Da die Knaus Tabbert AG die alleinige Gesellschafterin der HÜTTLrent GmbH ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Aus diesem Grund ist auch eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich.

Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Inhalt:

***
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Knaus Tabbert AG,
mit Sitz in Jandelsbrunn,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter HRB 11089
– nachfolgend
„Organträgerin“
genannt –
und
HÜTTLrent GmbH,
mit Sitz in Maintal,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 6837
– nachfolgend
„Organgesellschaft“
genannt –
gemeinsam auch
„Parteien“
genannt.
Präambel

Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft.

Die Parteien beabsichtigen, durch diesen Vertrag eine steuerliche Organschaft zu begründen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns zu vertiefen.

Zu diesem Zweck schließt die Organträgerin mit der Organgesellschaft den nachstehenden Gewinnabführungsvertrag.

§ 1 Gewinnabführung
 
(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen bzw. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden.

(4)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages oder während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.

(5)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

(6)

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit eine Vorababführung den Gewinn übersteigt, ist der übersteigende Betrag eine Darlehensgewährung; die Parteien sind verpflichtet, marktübliche Bedingungen für eine solche Darlehensgewährung zu vereinbaren.

§ 2 Verlustübernahme
 
(1)

Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2)

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(3)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Wirksamwerden, Beginn und Dauer
 
(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit:

der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin,

der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft,

sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.

(2)

Die Pflichten aus diesem Vertrag gelten rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.

(3)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das der Vertrag erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig.

(4)

Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.

(5)

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

die Organträgerin nicht mehr unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte bzw. nicht mehr die Beteiligung hält, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlich ist,

die Organträgerin oder die Organgesellschaft im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt oder liquidiert werden,

oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in seiner jeweils gültigen Fassung vorliegt.

§ 4 Schlussbestimmungen
 
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Beachtung der Voraussetzungen einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweiligen Fassung oder entsprechender Nachfolgebestimmungen entsprechen.

(3)

Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages, seiner Durchführung und der Handelsregistereintragung trägt, soweit rechtlich zulässig, die Organträgerin.

(4)

Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Organträgerin.

***

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

folgende Unterlagen zugänglich:

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der HÜTTLrent GmbH;

die Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Lageberichten der Knaus Tabbert AG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025;

die Jahresabschlüsse der HÜTTLrent GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; und

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Knaus Tabbert AG und der Geschäftsführung der HÜTTLrent GmbH.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der HÜTTLrent GmbH vom 13. Mai 2026 wird zugestimmt.

II

ANLAGE ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG

1.

Beschreibung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6):

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung in Höhe von EUR 32.500. In Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung für die Vorsitzende des Aufsichtsrats und den Stellvertreter aufgrund des erhöhten Zeitaufwands. Die Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt EUR 130.000, die für den Stellvertreter EUR 50.000. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Vergütung für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats vorgesehen. So erhalten die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidialausschusses jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 10.000, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist. Die vorstehend beschriebene Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Ein Sitzungsgeld ist weder für die Sitzungen des Aufsichtsrats noch für die Sitzungen der Ausschüsse vorgesehen.

Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien werden von der Gesellschaft gezahlt. Die Gesellschaft erstattet allen Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der Satzung hinausgehen.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen werden, und sie können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich ihr Amt auch ohne wichtigen Grund vorzeitig niederlegen. Die Aufsichtsratsvorsitzende kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine feste Vergütung vorsieht, stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und weicht bewusst von der Struktur der Vorstandsvergütung ab, die zu einem Großteil variabel und auf die Wachstumsstrategie von Knaus Tabbert ausgerichtet ist. Damit fördert die Aufsichtsratsvergütung die langfristige Entwicklung von Knaus Tabbert.

Das Präsidium des Aufsichtsrats bereitet die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems vor. Auf der Grundlage der Vorbereitungen des Präsidiums prüft der Aufsichtsrat regelmäßig, ob die Vergütung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des Unternehmens angemessen ist. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, einen horizontalen Marktvergleich und/oder einen vertikalen Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens vorzunehmen und kann sich von einem unabhängigen externen Experten beraten lassen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des Unternehmens herangezogen. Abhängig vom Ergebnis der Vergleichsanalyse und der Bewertung dieses Ergebnisses durch den Aufsichtsrat kann der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung unterbreiten. Die Hauptversammlung fasst mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems). Der entsprechende Beschluss kann auch die aktuelle Vergütung bestätigen. Wenn die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungssystem nicht billigt, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorzulegen.

Bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems werden die allgemeinen Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten eingehalten. Es wird darauf geachtet, dass ggf. hinzuzuziehende externe Vergütungsexperten unabhängig sind; insbesondere wird bei einer ggf. erfolgenden Hinzuziehung externer Vergütungsexperten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der in seiner neuen Fassung wie folgt lauten soll:

§ 14

Vergütung
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 32.500. Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 100.000 und der Stellvertreter eine jährliche feste Vergütung von EUR 50.000.

(2)

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 10.000, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(4)

Die Vergütung nach den Absätzen (1) bis (3) ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelungen in den Absätzen (1) und (2) finden erstmals für das am 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.

(5)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.

(6)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

2.

Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten


Willem Paulus de Pundert

Derzeitiger Chief Executive Officer der Knaus Tabbert AG

Wohnort: Brasschaat, Belgien

Geboren: 1957

Nationalität: Belgisch

Beruflicher Werdegang, Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen

Willem Paulus de Pundert wurde 1957 in Hoedekenskerke, Zeeland/Niederlande, geboren. Er begann seine berufliche Laufbahn 1974 als Controller bei DJ van der Have B.V. Im Jahr 1990 wurde er in der Private‐Equity‐Branche aktiv und hat seitdem in zahlreiche Unternehmen in verschiedenen Sektoren investiert, hauptsächlich in ganz Europa über die private Unternehmensgruppe, die derzeit von Windroos B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, gehalten wird. In den letzten Jahren hat die Gruppe ihr Portfolio diversifiziert und ist nun auch in den Bereichen (internationale) Immobilien, Kredite, börsennotierte Aktien und Fonds tätig. Von 2020 bis zu seinem Ausscheiden am 12. November 2026 war Willem Paulus de Pundert Mitglied des Aufsichtsrats der Knaus Tabbert AG. Seit dem 22. November 2024, zunächst gemäß § 105 Abs. 2 AktG entsandt, ist er Mitglied des Vorstands der Knaus Tabbert AG. Seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2026.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Azerion Group N.V., Schiphol-Rijk, Niederlande
Mitglied des Verwaltungsrats der Eniro Group AB, Solna, Schweden


Ruben Paulus de Pundert

Geschäftsführer Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande

Wohnort: Amsterdam, Niederlande

Geboren: 1986

Nationalität: Niederländisch

Beruflicher Werdegang, Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen

Ruben Paulus de Pundert ist Geschäftsführer der Windroos B.V., einem Single Family Office mit Sitz in Amsterdam. Er verfügt über langjährige Erfahrung in Private Equity, Venture Capital und Unternehmensführung mit Schwerpunkt auf Technologie, Immobilienentwicklung und internationale Investitionen.

Zu seinen Kernkompetenzen gehören strategische Unternehmensführung, Portfolio-Management, Finanzierung komplexer Projekte sowie internationale Geschäftsentwicklung.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

III.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag, 18. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Der Nachweis muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung in Textform unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens Freitag, 3. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Knaus Tabbert AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland

E-Mail: anmeldung@meet2vote.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft, gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zuerwerbe und teilweise Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben ebenfalls keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag bewirkt keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen versehen sein müssen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte nicht zur Verfügung und nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ) per Post oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs).

Knaus Tabbert AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland

E-Mail: knaustabbert@meet2vote.de

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch vor Ort während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Eine mögliche Änderung der Weisungen oder ein möglicher Widerruf der Vollmacht ist ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist an die oben für die Anmeldung genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. Eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer früher erteilten Vollmacht.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre auch durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Die Vollmachtserklärung muss in diesem Fall zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft vor der Hauptversammlung spätestens bis Donnerstag, 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), per Post oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs).

Knaus Tabbert AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland

E-Mail: knaustabbert@meet2vote.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Übermittlungswegen und den Zeitpunkten, bis zu denen die Übermittlungswege jeweils zur Verfügung stehen, entsprechend.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

4.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmabgabe kann die Anmeldung, Eintrittskartenbestellung sowie Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte

BIC: CPTGDE5WXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich.

Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis Freitag, 3. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis Donnerstag, 9. Juli 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

5.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

6.

Ergänzende Hinweise zur Abstimmung über die Beschlussgegenstände der Tagesordnung

Die unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie 6 bis 9 vorgesehenen Beschlussfassungen sind verbindlich. Unter dem Tagesordnungspunkt 5 hat die vorgesehene Beschlussfassung empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) stimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

7.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis Dienstag, 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Derartige Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Knaus Tabbert AG
– Vorstand –
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, 25. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sind:

Knaus Tabbert AG
– Rechtsabteilung –
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn

oder per E-Mail: hauptversammlung@knaustabbert.de

Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen für die Zugänglichmachung unberücksichtigt bleiben.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht

Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind die in Ziffer 1 dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung zu beachten. Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär und jedem Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen besteht. Die Versammlungsleiterin ist gemäß § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

8.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

bekannt gegeben.

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 10.377.259 Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln.

10.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der Gesellschaft

Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583 / 21-19, E-Mail: info@knaustabbert.de, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Bevollmächtigungen/Weisungen, gegebenenfalls vom jeweiligen Aktionär in der Hauptversammlung gestellte Fragen oder gestellte Anträge). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Stimmrechts rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung zweckdienlich sind oder an denen die Knaus Tabbert AG aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel Datenverarbeitungen für statistische Zwecke), auf Grundlage berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Die Knaus Tabbert AG bzw. die von ihr damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Institut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken bzw. Letztintermediäre).

Die von der Knaus Tabbert AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Knaus Tabbert AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist.

Alle Mitarbeiter der Knaus Tabbert AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Rede-, Auskunfts- oder Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG). Die Gesellschaft muss Redner namentlich aufrufen, wenn diese ihre Redebeiträge leisten wollen; sie behält sich außerdem vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt.

Die Knaus Tabbert AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung sowie den Erhalt ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage berechtigter Interessen nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Knaus Tabbert AG unter:

Herr Christian Volkmer
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Knaus Tabbert AG
c/o Projekt 29 GmbH & Co. KG
Ostengasse 14
93047 Regensburg
Telefon: +49 (0)941 / 298 6930
E-Mail: anfrage@projekt29.de

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.knaustabbert.de/datenschutz/

 

Jandelsbrunn, im Mai 2026

Knaus Tabbert AG

– Der Vorstand –


29.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Knaus Tabbert AG
HelmutKnausStr. 1
94118 Jandelsbrunn
Deutschland
E-Mail: info@knaustabbert.de
Internet: https://www.knaustabbert.de
ISIN: DE000A2YN504
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate BSX

 
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Bloomberg: Lombard Odier verbessert sein gruppenweites Rahmenwerk für Anlagerisiken durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Bloomberg

Bloomberg

/ Schlagwort(e): Joint Venture/Vertrag

Lombard Odier verbessert sein gruppenweites Rahmenwerk für Anlagerisiken durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Bloomberg

29.05.2026 / 14:15 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Gruppenweite Einführung eines einheitlichen Rahmenwerks für Anlagerisiken in den Bereichen Vermögensverwaltung, Private Banking und Asset Management

Mehr Effizienz, Transparenz und Skalierbarkeit durch einheitliche Daten, Kontrollmechanismen und Technologien

LONDON, 29. Mai 2026 /PRNewswire/ — Bloomberg und Lombard Odier, ein weltweit tätiger Vermögensverwalter mit Hauptsitz in Genf und einem verwalteten Vermögen von 349 Milliarden Schweizer Franken, bauen ihre Zusammenarbeit aus, um die von Bloomberg entwickelten Risikomanagementlösungen für die Vermögensverwaltung in allen Unternehmenseinheiten von Lombard Odier einzusetzen.

 

Bloomberg

 

Nach dem bewährten und erfolgreichen Einsatz im Bereich Asset Management unterstützt diese Ausweitung auf die Bereiche Wealth Management und Private Banking die Ziele von Lombard Odier, die operative Effizienz und Robustheit durch ein einheitliches Anlagerisikomanagementsystem zu stärken.

Dieser gruppenweite Ansatz spiegelt die Strategie von Lombard Odier wider, sein Anlagerisikomanagement schrittweise über alle Geschäftsbereiche, Regionen und Anlageklassen hinweg zu vereinheitlichen, gestützt auf einheitliche Daten, robuste Kontrollen und skalierbare Technologie.

Alexandre Meyer, Managing Partner bei Lombard Odier, kommentierte: „Im Rahmen der Transformation unseres Zielbetriebsmodells führen wir von Bloomberg entwickelte Lösungen für das Anlagerisikomanagement in unseren Vermögensverwaltungs- und Private-Banking-Aktivitäten ein, nachdem diese bereits seit langem im Asset Management eingesetzt werden. Dies ermöglicht es uns, unsere Systeme für das Anlagerisikomanagement schrittweise in der gesamten Lombard Odier Group zu vereinheitlichen. Durch den Einsatz eines einzigen, einheitlichen Rahmens stärken wir die Risikoüberwachung, steigern die Effizienz und sichern uns eine zukunftsfähige Plattform, die alle unsere Anlagebereiche unterstützt.“

Die integrierten Lösungen ermöglichen es Lombard Odier, Anlageaktivitäten über den gesamten Lebenszyklus hinweg mit robusten Multi-Asset-Fähigkeiten zu unterstützen. Das anpassungsfähige und skalierbare Design steigert die Effizienz, indem es Research, Portfoliokonstruktion, Risikoüberwachung, Compliance, Ausführung und operative Prozesse in einem nahtlosen Workflow miteinander verbindet. Unterstützt durch eine einheitliche, qualitativ hochwertige Datenumgebung ist die Gruppe in der Lage, präzisere und transparentere Entscheidungen zu treffen, tiefere Einblicke in die Anlageaktivitäten zu gewinnen und skalierbare Workflows zu schaffen, die konsistent im gesamten Unternehmen eingesetzt werden können.

Jose Ribas, Global Head of Buy-Side Solutions bei Bloomberg, kommentierte: „Wir sind stolz darauf, unsere technologische Integration mit Lombard Odier zu vertiefen und die gruppenweite Risikotransformation zu unterstützen. Durch die Kombination von Bloomberg AIM, PORT Enterprise, MARS und unserem Data Validation Service bieten wir globalen Vermögensverwaltern eine skalierbare, integrierte Risikolösung mit echter Multi-Asset-Abdeckung und einer modernen API-first-Architektur, die die Transparenz erhöht und die Abläufe weltweit sowie über alle Geschäftsbereiche hinweg optimiert.“

Die Buy-Side-Lösungen von Bloomberg bieten Multi-Asset-Funktionen über den gesamten Investitionslebenszyklus hinweg. Mit einem modularen und flexiblen Ansatz bieten die Buy-Side-Lösungen von Bloomberg Funktionen für Research-Management, Order- und Ausführungsmanagement, Portfolio- und Risikoanalyse sowie Trade Compliance und Operations. Integriert in den Bloomberg-Terminal-Service bieten diese Lösungen Konsistenz und Qualität, die eine genaue und transparente Entscheidungsfindung, fundierte Anlageanalysen und skalierbare Arbeitsabläufe im gesamten Unternehmen ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen zu Bloomberg

Bloomberg ist ein weltweit führender Anbieter von Wirtschafts- und Finanzinformationen und liefert vertrauenswürdige Daten, Nachrichten und Einblicke, die für Transparenz, Effizienz und Fairness auf den Märkten sorgen. Das Unternehmen trägt dazu bei, einflussreiche Gemeinschaften im gesamten globalen Finanzökosystem miteinander zu vernetzen – mithilfe zuverlässiger Technologielösungen, die es unseren Kunden ermöglichen, fundiertere Entscheidungen zu treffen und die Zusammenarbeit zu verbessern.

Weitere Informationen finden Sie unter Bloomberg.com/unternehmen oder fordern Sie eine Demo an.

Informationen zu Lombard Odier

Lombard Odier ist ein global tätiger Vermögensverwalter. Seit 230 Jahren und durch mehr als 40 Finanzkrisen hindurch hat sich die Gruppe an den langfristigen Interessen privater und institutioneller Kunden ausgerichtet. Sie verfügt über eine starke Bilanz mit einer CET1-Quote von 33 % und einem Fitch-Rating von AA-, dem höchstmöglichen Rating für eine Bank dieser Größe.

Lombard Odier ist als unabhängige Partnerschaft strukturiert und befindet sich vollständig im Besitz seiner geschäftsführenden Partner. Dieses Führungsmodell ermöglicht es der Gruppe, vollständig kundenorientiert zu bleiben und auf höchster Organisationsebene innovativ zu sein.

Lombard Odier ist ein Investmenthaus, das ein umfassendes Angebot an diskretionärem und beratendem Portfoliomanagement, Vermögensdienstleistungen und Verwahrung bereitstellt. Vermögensverwaltungsdienstleistungen werden über Lombard Odier Investment Managers (LOIM) angeboten. Die Gruppe hat modernste Bankentechnologie entwickelt, die auch von anderen in der Schweiz und in Europa ansässigen Privatbanken und Finanzinstituten genutzt wird.

Die Gruppe verwaltete zum 31. Dezember 2025 ein Kundenvermögen von insgesamt 349 Milliarden CHF. Die Gruppe hat seit 1796 ihren Hauptsitz in Genf und verfügte Ende Dezember über 28 Niederlassungen in 19 Ländern sowie 2.910 Mitarbeiter.

Weitere Informationen: www.lombardodier.com

Logo – https://mma.prnewswire.com/media/649927/Bloomberg_Black_Logo.jpg

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/news-releases/lombard-odier-verbessert-sein-gruppenweites-rahmenwerk-fur-anlagerisiken-durch-eine-verstarkte-zusammenarbeit-mit-bloomberg-302785612.html

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DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: DEAG startet gut ins Geschäftsjahr 2026 und bestätigt Jahresziele

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung

DEAG startet gut ins Geschäftsjahr 2026 und bestätigt Jahresziele

29.05.2026 / 14:11 CET/CEST

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DEAG startet gut ins Geschäftsjahr 2026 und bestätigt Jahresziele

  • Buy-&-Build-Strategie erfolgreich weiter fortgesetzt
  • Umsatz mit 62,1 Mio. Euro und EBITDA mit 2,1 Mio. Euro im Plan
  • Sehr gut gefüllte Event-Pipeline sorgt für hohe Visibilität und Planbarkeit

Berlin, 29. Mai 2026 – Die DEAG Deutsche Entertainment AG („DEAG“) kann über eine gute und planmäßige Geschäftsentwicklung im ersten Quartal 2026 berichten und sieht sich nach den ersten drei Monaten auf Kurs, ihre Jahresziele zu erreichen.

Im ersten Quartal belief sich der Umsatz der typischen Zyklik im Live Entertainment und des aktuellen Event-Kalenders folgend auf 62,1 Mio. Euro (Vj. 67,0 Mio. Euro). Das EBITDA lag mit 2,1 Mio. Euro leicht über den Erwartungen (Vj. 3,5 Mio. Euro). Per Ende März hat die DEAG für Konzerte und Events in 2026 und 2027 mehr als 4,7 Mio. Tickets verkauft. Damit einher geht eine gute Visibilität der Geschäftsentwicklung im weiteren Jahresverlauf sowie für 2027. Für das Gesamtjahr bestätigt die DEAG ihren Ausblick. Die DEAG erwartet aufgrund der Varianz in der Live-Entertainment-Branche und ihres Event-Kalenders einen Umsatz auf hohem Niveau, der dabei temporär unter dem Vorjahresniveau liegen wird. Bei geplanten Umsatzerlösen von über 400 Mio. Euro soll die EBITDA-Marge weiter gesteigert werden. Die Ticketverkäufe werden auf ähnlich hohem Niveau wie im Vorjahr erwartet. Für die Folgejahre geht die DEAG von einer weiteren Wachstumsphase aus. 

In den ersten drei Monaten hat die DEAG ihre Buy-&-Build-Strategie konsequent fortgesetzt und dabei planmäßig Minderheitenanteile an ihren besonders erfolgreichen Konzerngesellschaften reduziert. Unter anderem hat die DEAG sämtliche Minderheitenanteile am Konzert- und Tourneeveranstalter Wizard Live übernommen und ihren Anteil am EDM-Festival „Airbeat One“ von 55 % auf 75 % erhöht. Zudem hat die DEAG sich mehrheitlich am renommierten Musikfestival „Juicy Beats“ beteiligt und so ihre starke Marktstellung im Festival-Bereich weiter ausgebaut. Darüber hinaus wurde eine Mehrheit an der conneccted: Events & Live Marketing GmbH übernommen. Mit dieser Beteiligung erweitert die DEAG ihre Aktivitäten im Bereich Corporate-Events und erschließt zusätzliche Geschäftsfelder im tourismusnahen Veranstaltungsbereich. conneccted: veranstaltet unter anderem die beliebten Kreuzfahrt-Events „Stars del Mar“ und „Jeckliner“. Die DEAG beabsichtigt, ihre M&A-Strategie fortzusetzen und weiterhin eine aktive Rolle bei der Konsolidierung der europäischen Live-Entertainment-Branche zu spielen.

In der Berichtsperiode hat die DEAG zahlreiche Konzerte, Tourneen und Events erfolgreich durchgeführt. Im Bereich Spoken Word & Literary Events feierte das internationale Literaturfestival lit.COLOGNE mit rund 121.000 Besuchern seine bislang publikumsstärkste Ausgabe. Große Erfolge waren auch die Event-Reihe „An Evening with…“, u. a. mit Schauspielerin und Aktivistin Gillian Anderson, der Autorin Donna Ashworth, Entertainment-Shows mit Comedian Jeff Dunham, das Arena-Rave-Format „The Holy Shit Show“, die Rapperholic Experience von Sarkodie, Konzerte mit Airbourne, SANTA und den Gorillaz sowie Shows für die ganze Familie, wie Disney on Ice, PAW Patrol Live! und Cavalluna.

Auch in den kommenden Quartalen wird die DEAG zahlreiche Veranstaltungen mit hochkarätigen deutschen und internationalen Künstlern durchführen. Darunter Konzerte und Events mit den Berliner Philharmonikern, Die Toten Hosen, Till Lindemann, Böhse Onkelz, Tream, Tokio Hotel sowie Judas Priest, Papa Roach, Iron Maiden, Yungblud, UB40 und Lenny Kravitz. Einen starken Festival-Sommer mit mehreren hunderttausend Besuchern erwartet die DEAG auch dieses Jahr wieder bei ihren mehr als 30 Open-Air-Events in den Bereichen EDM, Rock/Pop und Classics & Jazz, wie SPUTNIK SPRING BREAK, NATURE ONE, Ruhr-in-Love, ROCKHARZ, Barcelona Rock Fest, Live at Chelsea, Belladrum Tartan Heart und dem Classic Open Air am Gendarmenmarkt. Auch die Veranstaltungsdichte für 2027 ist bereits hoch und untermauert die Wachstumserwartung der DEAG. Beispielsweise werden im kommenden Jahr Die Ärzte, Unheilig, Rush, Five Finger Death Punch und viele weitere Künstler ihre Besucher begeistern.

Detlef Kornett, Group CEO DEAG: „Die Geschäftsentwicklung im ersten Quartal verlief solide und im Rahmen unserer Erwartungen. Wir haben unsere Buy-&-Build-Strategie erfolgreich fortgesetzt und sehen uns auf Kurs, unsere Jahresziele zu erreichen. Für das Geschäftsjahr 2027 erwarten wir, an unseren bisherigen Wachstumskurs anzuknüpfen.“

Die Konzern-Quartalsmitteilung steht auf der Unternehmenswebsite der DEAG im Bereich Investor Relations/Finanzberichte zum Download zur Verfügung.

Über DEAG

Die DEAG Deutsche Entertainment AG („DEAG“), 1978 in Berlin gegründet, ist ein führender Anbieter für Live Entertainment, Ticketing und Entertainment-Services in Europa.

Mit Konzerngesellschaften an 25 Standorten ist die DEAG in ihren Kernmärkten Deutschland, Großbritannien, Irland, der Schweiz, Dänemark, Spanien und Italien präsent. Als Live-Entertainment-Dienstleister mit integriertem Geschäftsmodell und einem starken internationalen Partnernetzwerk verfügt die DEAG über umfassende Expertise in der Konzeption, Organisation, Vermarktung und Durchführung von Live-Events aller Genres und Größenordnungen.

Der Bereich Live Entertainment umfasst die Kerngeschäftsfelder Music – darunter Rock/Pop, einschließlich Urban und Electronic Dance Music, Classics & Jazz – und Non-Music, wie Spoken Word & Literary Events und Family-Entertainment. Jährlich organisiert die DEAG über 6.000 Veranstaltungen und setzt mehr als 10 Mio. Tickets um – ein stetig wachsender Anteil davon über die Ticketing-Plattformen der DEAG-Gruppe: myticket.de, myticket.at, myticket.co.uk, gigantic.com und tickets.ie.

Live Entertainment für alle Generationen und Zielgruppen, die Erschließung internationaler Märkte und die Stärkung des Ticketing-Bereichs sind zentrale Bausteine für die kontinuierliche Weiterentwicklung der DEAG.

Investor & Public Relations

Axel Mühlhaus, edicto GmbH
Eschersheimer Landstraße 42
60322 Frankfurt am Main
Tel: +49 69 905505-52
E-Mail: deag@edicto.de


29.05.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
Deutschland
Telefon: +49-30-810 75-0
Fax: +49-30-810 75-519
E-Mail: deag@edicto.de
Internet: www.deag.de
ISIN: NO0012487596, NO0013639112
WKN: A351VB, A460AS
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate BSX; Oslo
EQS News ID: 2336052

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2336052  29.05.2026 CET/CEST

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Verbio SE: Verbio SE: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Verbio SE

/ Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte

Verbio SE: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

29.05.2026 / 14:06 CET/CEST

Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

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Veröffentlichung über neue Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG

1. Angaben zum Emittenten

Verbio SE
Thura Mark 18
06780 Zörbig
Deutschland

2. Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme

  Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme Stand zum / Datum der Wirksamkeit
  Ausgabe von Bezugsaktien (§ 41 Abs. 2 WpHG)
X Sonstige (Kapital-)Maßnahme (§ 41 Abs. 1 WpHG) 28.05.2026

3. Neue Gesamtzahl der Stimmrechte:

64.008.484
davon Anzahl Mehrstimmrechte: 0


29.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Verbio SE
Thura Mark 18
06780 Zörbig
Deutschland
Internet: www.verbio.de

 
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2335368  29.05.2026 CET/CEST

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technotrans SE: Hauptversammlung: technotrans bestätigt profitablen Wachstumskurs und erhöht Dividende

technotrans SE

/ Schlagwort(e): Hauptversammlung

Hauptversammlung: technotrans bestätigt profitablen Wachstumskurs und erhöht Dividende

29.05.2026 / 14:00 CET/CEST

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Hauptversammlung: technotrans bestätigt profitablen Wachstumskurs und erhöht Dividende

  • Dividendenausschüttung von 0,83 € je Aktie beschlossen
  • Dr. Karine Brand neu in den Aufsichtsrat gewählt; Peter Baumgartner wiedergewählt
  • Vorstand unterstreicht Wertsteigerungspotenzial der Strategie Ready for Growth

Sassenberg, 29. Mai 2026 – Die Hauptversammlung der technotrans SE hat heute die Ausschüttung einer Dividende von 0,83 € je Aktie beschlossen. Damit steigt die Dividende gegenüber dem Vorjahr um 57 %. Darüber hinaus wählten die Aktionärinnen und Aktionäre Dr. Karine Brand als neue Anteilseignervertreterin in den Aufsichtsrat und bestätigten den Aufsichtsratsvorsitzenden Peter Baumgartner für eine weitere Amtszeit. Der Vorstand betonte in seinen Reden die gestärkte Ertragskraft, die solide Bilanzqualität und die attraktiven Wachstumsperspektiven des Konzerns. Mit der Strategie Ready for Growth richtet sich technotrans konsequent auf beschleunigtes, profitables und Cashflow-starkes Wachstum aus.

„technotrans steht heute klarer, fokussierter, profitabler und finanziell stärker da als vor fünf Jahren. Wir haben die Grundlage geschaffen, Wachstum aus eigener Stärke zu finanzieren. Jetzt geht es darum, diese Basis in nachhaltige Wertsteigerung für technotrans und seine Aktionärinnen und Aktionäre zu übersetzen“, sagte Michael Finger, Vorstandsvorsitzender der technotrans SE, im Rahmen der Hauptversammlung.

Hauptversammlung stimmt allen Beschlussvorlagen zu
Die Hauptversammlung erteilte Zustimmung zu allen Beschlussvorlagen. Hierzu zählte unter anderem die Ausschüttung einer Dividende von 0,83 € je dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr 2025. Dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 57 %. Die Ausschüttung beträgt rund 5,7 Mio. € und steht im Einklang mit der kontinuierlichen Dividendenpolitik des Konzerns.

Im Aufsichtsrat bestätigten die Aktionärinnen und Aktionäre Peter Baumgartner als Anteilseignervertreter bis zur Hauptversammlung 2028. Zudem wählten sie Dr. Karine Brand neu bis zur Hauptversammlung 2030 in das Gremium. Sie verfügt über mehr als 30 Jahre internationale Industrieerfahrung im Bereich Thermomanagement sowie umfassende Expertise in der strategischen Führung global tätiger Technologieunternehmen. Ihre Markt- und Technologiekenntnisse in Bereichen wie Medizintechnik, Analytik, Elektronik, Rechenzentren sowie Kälte-, Klima- und Heiztechnik stärken das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats gezielt.

Ready for Growth: Thermomanagement als Schlüsseltechnologie
Der Vorstandsvorsitzende Michael Finger und CFO Natascha Sander stellten in ihren Reden heraus, wie technotrans nach erfolgreicher Transformation in die nächste Wachstumsphase eintritt. Das Geschäftsjahr 2025 markierte den erfolgreichen Abschluss der Strategie Future Ready 2025. Mit einem Konzernumsatz von 244,0 Mio. € und einer deutlichen Verbesserung der EBIT-Marge auf 7,1 % hat technotrans seine Ertragsqualität im vergangenen Jahr nachhaltig gesteigert. Das EBIT stieg um rund 40 % auf 17,3 Mio. €. Der ROCE erhöhte sich auf 16,8 %, der Free Cashflow erreichte mit 16,6 Mio. € einen Rekordwert.

„Die Entwicklung unserer Zahlen zeigt: technotrans wächst profitabel und mit hoher Kapitaldisziplin“, sagte Natascha Sander. „Die deutlich verbesserte Ertragskraft, die reduzierte Nettoverschuldung und die solide Eigenkapitalquote von 65,1 % geben uns die finanzielle Stärke, die nächsten Wachstumsschritte konsequent umzusetzen.“

Zentraler Wachstumstreiber bleibt die Kernkompetenz Thermomanagement. technotrans profitiert von globalen Megatrends wie Künstlicher Intelligenz, Elektrifizierung, Digitalisierung, Dekarbonisierung und medizinischem Fortschritt. Besonders dynamisch entwickeln sich Anwendungen in der Flüssigkeitskühlung für Datacenter, Batterie-Thermomanagementsysteme für Schienenfahrzeuge und Elektrobusse sowie präzise Kühllösungen für Healthcare & Analytics.

Mit der Strategie Ready for Growth verfolgt technotrans bis 2030 klare Ziele: Der Konzernumsatz soll auf mehr als 350 Mio. € steigen, die EBIT-Marge auf 9 bis 12 %. Wachstum soll dabei konsequent wertsteigernd, skalierbar und Cashflow-orientiert erfolgen. Dafür investiert technotrans gezielt in Kapazitäten, Produktplattformen, operative Exzellenz und Digitalisierung – unter anderem mit dem neuen Werk in Sassenberg.

Solider Start in das Geschäftsjahr 2026: Profitabilität weiter gestärkt
Der technotrans-Konzern ist trotz eines weiterhin anspruchsvollen Marktumfelds solide in das Geschäftsjahr 2026 gestartet. Im 1. Quartal lag der Konzernumsatz mit 54,9 Mio. € erwartungsgemäß unter dem Vorjahreswert. Gleichzeitig erhöhte sich die EBIT-Marge auf 7,0 % nach 6,7 % im Vorjahr. Das EBIT betrug 3,8 Mio. €. Damit erreichte technotrans bereits im sechsten Quartal in Folge eine stabile EBIT-Marge von rund 7 %.

Positive Signale kamen insbesondere aus den Wachstumsmärkten: Energy Management profitierte von der Nachfrage nach Flüssigkeitskühlung für Datacenter sowie Batterie-Thermomanagementsystemen für Bus und Bahn. Healthcare & Analytics setzte den Wachstumskurs ebenfalls fort. Zugleich erhöhte sich der Auftragsbestand auf 84 Mio. €. Das Book-to-Bill-Verhältnis von 1,1 zeigt, dass technotrans im 1. Quartal mehr Aufträge gewonnen als Umsatz realisiert hat.

Der Vorstand bestätigte die Prognose, im Geschäftsjahr 2026 einen Konzernumsatz zwischen 240 und 260 Mio. € bei einer EBIT-Marge zwischen 6,5 und 8,5 % zu erzielen.

„Auftragseingang ist Zukunft. Die gute Dynamik in unseren Wachstumsmärkten, unsere robuste Profitabilität und die gestärkte Bilanz zeigen: technotrans ist auf Kurs“, betonte Michael Finger. „Ready for Growth bedeutet für uns: Technologie in Marktchancen übersetzen, Marktchancen in Aufträge überführen, Aufträge in profitables Wachstum skalieren und profitables Wachstum in nachhaltigen Wert verwandeln.“

 

Weitere Informationen unter: www.technotrans.de

 

Über die technotrans SE:

Die technotrans SE ist ein global agierender Technologie- und Dienstleistungskonzern. Die Kernkompetenz des Unternehmens sind anwendungsspezifische Lösungen aus dem Bereich des Thermomanagements. Als integraler Bestandteil der Kundensysteme dienen diese der energetischen Optimierung und Steuerung des Temperaturhaushalts anspruchsvoller technologischer Anwendungen. Mit 17 Standorten ist der Konzern auf allen wichtigen Märkten weltweit präsent. Auf Basis der Strategie Ready for Growth hat technotrans die 4 Fokusmärkte Plastics, Energy Management (inklusive Elektromobilität, High-Power-Ladestationen und Datacenter), Healthcare & Analytics und Print definiert. Zusätzlich bietet technotrans seinen Kunden ein breites Portfolio an Serviceleistungen, welches unter anderem Installationen, Wartungen, Reparaturen, die 24/7-Ersatzteilbereitstellung und Technische Dokumentationen umfasst. Der Konzern verfügt über 6 Produktionsstandorte in Deutschland sowie jeweils einen Produktionsstandort in China und den USA. Die technotrans SE ist im Prime Standard gelistet (ISIN: DE000A0XYGA7 / WKN: A0XYGA) und beschäftigt weltweit rund 1.440 Mitarbeitende. Im Geschäftsjahr 2025 erzielte der Konzern einen Umsatz in Höhe von 244,0 Mio. €.

 

Hinweis
Die vorliegende Mitteilung enthält Aussagen zur zukünftigen Entwicklung des technotrans-Konzerns. Sie spiegeln die gegenwärtigen Ansichten des Managements der technotrans SE wider und basieren auf entsprechenden Plänen, Einschätzungen und Erwartungen. Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen gewisse Risiken und Unsicherheitsfaktoren beinhalten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den erwarteten abweichen.

 

Kontakt für Journalisten: Investor Relations:
 
Lukas Schenk
Sputnik GmbH
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hafenweg 9
48155 Münster
+49 (0) 2 51 / 62 55 61-131
schenk@sputnik-agentur.de
https://www.sputnik-agentur.de
 
Frank Dernesch
Investor Relations
technotrans SE
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
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2335468  29.05.2026 CET/CEST

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Wienerberger AG: Aufsichtsrat der wienerberger ordnet Vertretungsbefugnisse im Vorstand neu

Wienerberger AG

/ Schlagwort(e): Sonstiges

Aufsichtsrat der wienerberger ordnet Vertretungsbefugnisse im Vorstand neu

29.05.2026 / 13:30 CET/CEST

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Aufsichtsrat der wienerberger ordnet Vertretungsbefugnisse im Vorstand neu

Wien, 29. Mai 2026 – wienerberger, ein führender Anbieter von innovativen, ökologischen Lösungen für die gesamte Gebäudehülle in den Bereichen Neubau und Renovierung sowie für Infrastruktur im Wasser- und Energiemanagement, gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat der Wienerberger AG die Vertretungsbefugnisse im Vorstand mit Wirkung zum 1. Juni 2026 neu geordnet und Herrn Gerhard Hanke, COO Zentral & Ost, zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernannt hat.

Peter Steiner, Vorsitzender des Aufsichtsrates von wienerberger, sagt: „Aufgrund des starken Wachstums der letzten Jahre und der zunehmenden Komplexität der Gruppe ist es notwendig, neben exzellenter Governance und einem wirksamen Risikomanagement eine klare Vertretungsbefugnis im Vorstand festzulegen. Wir sind als Aufsichtsrat sehr glücklich darüber, Herrn Gerhard Hanke mit seiner langjährigen Erfahrung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes zu ernennen. Dies ermöglicht nicht nur, dass unser Vorstandsvorsitzender Heimo Scheuch eine nachhaltige Unterstützung aus dem Vorstand bekommt, sondern auch, dass wir für alle Ernstfälle im Unternehmen gerüstet sind und Kontinuität in der Führungsmannschaft gewährleisten.“

Die Aufgabenbereiche von CFO Dagmar Steinert und COO Region West, Harald Schwarzmayr, bleiben davon unberührt.

Gerhard Hanke ist seit mehr als 25 Jahren bei wienerberger in verschiedenen Führungspositionen tätig, davon über fünf Jahre als Mitglied des Vorstands. Er wurde 2021 Finanzvorstand (CFO) und ist seit 1. März 2025 Chief Operating Officer (COO) Zentral & Ost. Als erfahrener Experte für die Bereiche Industrie und Finanz setzte er zahlreiche strategische Wachstumsprojekte und M&A-Transaktionen erfolgreich um. Vor seinem Eintritt bei wienerberger war der studierte Betriebswirt bei einem international führenden Wirtschaftsprüfer tätig.

wienerberger
wienerberger ist führender Anbieter von innovativen, ökologischen Lösungen für die gesamte Gebäudehülle in den Bereichen Neubau und Renovierung sowie für Infrastruktur im Wasser- und Energiemanagement. Mit mehr als 20.000 Mitarbeitern weltweit ermöglicht wienerberger mit seinen Lösungen energieeffizientes, gesundes, klimafreundliches und leistbares Wohnen. wienerberger ist der größte Ziegelproduzent weltweit und Marktführer bei Tondachziegeln in Europa sowie bei Betonflächenbefestigungen in Osteuropa. Bei Rohrsystemen (Steinzeug- und Kunststoffrohre) gehört das Unternehmen zu den führenden Anbietern in Europa und bei Fassadenprodukten zu den führenden Anbietern in Nordamerika. Mit gruppenweit mehr als 200 Produktionsstandorten erwirtschaftete wienerberger im Jahr 2025 einen Umsatz von 4,6 Mrd. € und ein operatives EBITDA von 754 Mio. €.
 
Rückfragehinweis
Claudia Hajdinyak, Head of Corporate Communications Wienerberger AG
t +43 664 828 31 83 | claudia.hajdinyak@wienerberger.com
 


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2335896  29.05.2026 CET/CEST

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Alexanderwerk AG: Alexanderwerk AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Alexanderwerk AG

/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten

Alexanderwerk AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

29.05.2026 / 13:08 CET/CEST

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Hiermit gibt die Alexanderwerk AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 02.06.2026
Ort: https://www.alexanderwerk.com/de/investoren/finanzberichte/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 02.06.2026
Ort: https://www.alexanderwerk.com/en/investor-relations/financial-reports/

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 02.06.2026
Ort: https://www.alexanderwerk.com/de/investoren/finanzberichte/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 02.06.2026
Ort: https://www.alexanderwerk.com/en/investor-relations/financial-reports/


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Sprache: Deutsch
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Kippdorfstraße 6 – 24
42857 Remscheid
Deutschland
Internet: www.alexanderwerk.com

 
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2336002  29.05.2026 CET/CEST

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