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SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.02.2026 in Mainz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.02.2026 in Mainz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.12.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Mainz
ISIN: DE000A3ENQ51 // WKN: A3ENQ5

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)


Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am

Dienstag, dem 3. Februar 2026, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.

Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG) i. V. m. § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung abgehalten.

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten können sich über das internetbasierte, passwortgeschützte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem der Gesellschaft (InvestorPortal) auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/
 

durch Eingabe der Zugangsdaten, welche ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden, zur Hauptversammlung elektronisch zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Erich-Schott-Centrum, Raum 1.05/Studio, Hattenbergstraße 10, 55122 Mainz. Die physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands der SCHOTT Pharma Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft und des Aufsichtsrats der Gesellschaft beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.


Inhaltsübersicht

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024/2025

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026, sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2025/2026 sowie 2026/2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien)

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA zum 30. September 2025 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 86.068.793,85 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024/2025 in Höhe von EUR 86.068.793,85 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von EUR 0,18 für jede der 150.614.616 dividendenberechtigten Aktien EUR 27.110.630,88
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 58.958.162,97
Bilanzgewinn EUR 86.068.793,85

Sofern sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024/2025 dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft bis zur Hauptversammlung ändern sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht.

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 6. Februar 2026, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026, sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2025/2026 sowie 2026/2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, wie folgt zu beschließen:

5.1

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/2026,

zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2025/2026, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, sowie

zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026/2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden,

gewählt.

5.2

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025/2026 gewählt.

Die Bestellung unter Tagesordnungspunkt 5.2 erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD) in nationales Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) die Gesellschaft verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025/2026 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Im Hinblick auf die besondere Organstruktur der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA stellt der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024/2025 die Vergütung dar, die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2024/2025 gewährt oder geschuldet wurde.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den der Hauptversammlung vorgelegten, nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt.

Als Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA rechtsformbedingt keinen eigenen Vorstand. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der SCHOTT Pharma Management AG, geführt, die von den Mitgliedern ihres Vorstands vertreten wird. Für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuständig. Im Interesse einer guten Corporate Governance wird das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gleichwohl der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt. Hierzu ist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG ein Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuletzt der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. März 2024 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin vorgelegt, welches von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 98,44 % der abgegebenen Stimmen gebilligt wurde.

Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat beschlossen, das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2025 zu ändern.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem betreffen die variable Vergütung (Short Term Incentive (STI) und Long Term Incentive (LTI)), die Maximalvergütung und die Regelungen zur Altersversorgung.

Beim STI werden die Leistungskriterien neu ausgerichtet und in diesem Zuge erstmals auch nicht-finanzielle Erfolgsziele eingeführt. Der STI-Cap wird von bisher 150 % auf 200 % des jeweiligen Jahreszielbetrags angehoben.

Beim LTI erfolgt ebenfalls eine Neuausrichtung der Leistungskriterien. Daneben werden der Begrenzungswert für die Zielerreichung von bisher 180 % auf 200 % und der LTI-Cap von bisher 180 % auf 200 % des jeweiligen Zielbetrags erhöht.

Die Maximalvergütung wird für den Vorsitzenden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin von EUR 2 Mio. auf EUR 3,5 Mio. (brutto) pro Jahr und für ordentliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin von jeweils EUR 1,5 Mio. auf jeweils EUR 2,5 Mio. (brutto) pro Jahr angehoben.

Schließlich wird ein Wahlrecht zwischen einem in bar ausgezahlten Versorgungsentgelt und einer wertmäßig vergleichbaren Zusage auf betriebliche Altersversorgung eingeführt.

Die wesentlichen Änderungen samt Begründung sind im geänderten Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin im Einzelnen dargelegt.

Das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin vor, das der Hauptversammlung vorgelegte, geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien)

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.

Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Form der Aktien und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin.”

§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird zudem am Ende um folgenden Satz ergänzt:

Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft als rein virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung ist gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu befristen.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2023 hat die persönlich haftende Gesellschafterin unter Tagesordnungspunkt 3 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister, d.h. bis zum Ablauf des 19. Juli 2026, stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Ermächtigung findet sich in § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft.

Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten Standard bei Publikumsgesellschaften in Deutschland. Die Gesellschaft hat seit dem Jahr 2024 sämtliche Hauptversammlungen im virtuellen Format durchgeführt. Die Aktionäre der Gesellschaft sind daher mit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vertraut.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin weiterhin die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen zustehen sollte. Das Format der virtuellen Hauptversammlung bietet den Aktionären die Möglichkeit, in dem gesetzlich geregelten Rahmen ihre Rechte umfassend und interaktiv auszuüben. Es ermöglicht eine unkomplizierte elektronische Zuschaltung von Aktionären unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Auch Aktionäre aus dem Ausland profitieren davon. Zugleich kann die Gesellschaft ihre Hauptversammlungen rechtssicher und effizient durchführen sowie den Aktionären, ohne Aufwand für An- und Abreise, effizient und ressourcenschonend zugänglich machen. Außerdem muss es der Gesellschaft insbesondere in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund soll die bisherige, zum 19. Juli 2026 auslaufende Ermächtigung erneuert werden, damit die persönlich haftende Gesellschafterin weiterhin die Möglichkeit hat vorzusehen, Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abzuhalten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der dreijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin – wie auch in der Vergangenheit – für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob sie im physischen Präsenzformat, im virtuellen oder gegebenenfalls im hybriden Format stattfinden soll. Sie wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und ihre Entscheidung verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und – auch wenn gesetzlich nicht erforderlich – nur in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft treffen. Dabei wird die persönlich haftende Gesellschafterin insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird die persönlich haftende Gesellschafterin darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung ist befristet und gilt für Hauptversammlungen, die innerhalb von drei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 3. Februar 2026 beschlossenen Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann durch entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung (auch mehrmals) verlängert oder erneuert werden.“

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 150.614.616 Stückaktien eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung bestehen daher 150.614.616 Stimmrechte.

2.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft und § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ermöglicht es insbesondere auch im Ausland ansässigen Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sämtliche versammlungsbezogenen Aktionärsrechte auszuüben, ohne hierfür an einen Versammlungsort reisen zu müssen. Die Aktionärsrechte bei der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118a AktG (wie nachstehend beschrieben) entsprechen im Wesentlichen denen in einer Präsenzhauptversammlung und gehen teilweise sogar darüber hinaus.

Die Gesellschaft hat für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes, passwortgeschütztes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (InvestorPortal) einrichten lassen. Das InvestorPortal ermöglicht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch elektronische Zuschaltung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten im Wege elektronischer Kommunikation.

Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich und wird voraussichtlich ab dem 13. Januar 2026 freigeschaltet. Der Zugang zum InvestorPortal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu verlangen sowie im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Weitere Einzelheiten hierzu werden im Folgenden beschrieben.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) einen besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt haben, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 12. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) (Nachweisstichtag), bezieht. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten Aktionäre Anmeldebestätigungen, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung, da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung durch die Hauptversammlung anknüpft.

4.

Ausübung des Stimmrechts

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Ausübung des Stimmrechts erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Die weiteren Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts werden im Folgenden beschrieben.

4.1

Briefwahl

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („Briefwahl“). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann entweder elektronisch über das InvestorPortal oder unter Verwendung des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erfolgen, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl kann bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das InvestorPortal erfolgten Stimmabgabe möglich.

Die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen können der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden und müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen auch unter der vorgenannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Nach diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen wie vorstehend beschrieben über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden.

Die Briefwahlstimmen, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

4.2

Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Zu einer über die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts hinausgehenden Ausübung von Aktionärsrechten können die Stimmrechtsvertreter nicht beauftragt werden.

Auch im Fall der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann entweder elektronisch über das InvestorPortal, das zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an die Gesellschaft zur Verfügung steht, oder unter Verwendung des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erfolgen, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal erfolgen.

Die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden und müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch unter der vorgenannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Nach diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie vorstehend beschrieben über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

4.3

Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihre Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen, soweit sich diese hierzu bereiterklären. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und können das Stimmrecht ausschließlich wie vorstehend beschrieben im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie sonstige den Intermediären gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können im Fall ihrer Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Zur Bevollmächtigung Dritter kann das InvestorPortal genutzt werden, das zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter über das InvestorPortal können ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zur Schließung der Hauptversammlung erfolgen.

Zur Bevollmächtigung Dritter kann auch das Formular zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung genutzt werden, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Bei einer Bevollmächtigung Dritter mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung oder anderweitig in Textform außerhalb des InvestorPortals muss die ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Sollte ein Aktionär Bevollmächtigungen Dritter fristgemäß sowohl elektronisch über das InvestorPortal als auch mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung oder auf anderem Wege erteilen, ändern oder widerrufen, und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, wird unabhängig von dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärungen die letzte elektronisch über das InvestorPortal abgegebene Erklärung als verbindlich betrachtet.

Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

4.4

Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts

Gehen bei der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung oder im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Eingangs in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) InvestorPortal, (2) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3) E-Mail und (4) Papierform.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.

5.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1 AktG

5.1

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 3. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
SCHOTT Pharma Management AG
– Vorstand –
Hattenbergstraße 10
55122 Mainz
Deutschland

5.2

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 126, § 127, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übermitteln. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 19. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung der Gesellschaft zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetseite veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
– Investor Relations –
Hattenbergstraße 10
55122 Mainz
Deutschland

oder E-Mail: IR.Pharma@schott.com

Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß.

Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen Person enthalten.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist oder seinen Anteilsbesitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, wie nachstehend beschrieben, gestellt werden.

5.3

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 28. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Stellungnahmen sind an die folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

 

Stellungnahme.Pharma@schott.com

Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 29. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über das InvestorPortal unter der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden oder die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen oder soweit sich der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn sie in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthalten oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (wie vorstehend beschrieben), die Ausübung des Auskunftsrechts (wie nachstehend beschrieben) sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (wie nachstehend beschrieben) sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

5.4

Rederecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Redebeiträge spätestens ab Beginn der Hauptversammlung im InvestorPortal per Wortmeldung anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG (wie vorstehend beschrieben) und Auskunftsverlangen (wie nachstehend beschrieben) können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts und der im Rahmen des Rederechts auszuübenden Aktionärsrechte ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist.

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, die Rede- und Fragezeit der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken.

5.5

Auskunftsrecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 131 Abs. 1, 1f, 4 und 5 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben.

Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht ist ausschließlich in der Hauptversammlung auszuüben. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (wie vorstehend beschrieben), wahrgenommen werden kann.

Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln.

5.6

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden.

5.7

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere zu solchen nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/
6.

Zugänglichmachung von Unterlagen und Informationen

Die der Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 124a, § 118a Abs. 6 und § 130a Abs. 3 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie alle weiteren Informationen zur Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann, finden sich im InvestorPortal.

7.

Übertragung mit Bild und Ton

Die gesamte Hauptversammlung wird am 3. Februar 2026 ab 10:00 Uhr MEZ über das InvestorPortal unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton übertragen.

8.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) minus eine Stunde.

9.

Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die ordentliche Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die ordentliche Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die ordentliche Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich.

 

Mainz, im Dezember 2025


SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin

SCHOTT Pharma Management AG

Der Vorstand


19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Hattenbergstrasse 10
55122 Mainz
Deutschland
E-Mail: IR.Pharma@schott.com
Internet: https://www.schott-pharma.com
ISIN: DE000A3ENQ51

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249420  19.12.2025 CET/CEST

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Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

q.beyond AG: q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.01.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

q.beyond AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.01.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.12.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


q.beyond AG
Köln
Wertpapierkennnummer 513700 / ISIN DE0005137004

EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am Freitag, den 30. Januar 2026, um 10:00 Uhr (MEZ) (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) im KOMED im MediaPark, Im MediaPark 7, 50670 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

1 Nachfolgend aus Vereinfachungsgründen zusammen als „Aktionäre“ bezeichnet.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 2. Variante i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG und entsprechende Änderung der Satzung

Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals von 124.579.487,00 Euro um 2,00 Euro im Wege der Einziehung von zwei Aktien durch die Gesellschaft ist eine vorgeschaltete Maßnahme, um die nachstehend unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis von fünf zu eins (5:1) zu ermöglichen. Nach der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgenden Einziehung besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung von fünf zu eins (5:1) teilbar ist, ohne dass Bruchteile entstehen. Die zwei einzuziehenden Stückaktien sind vollständig eingezahlt und werden der Gesellschaft durch einen Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der auf die zwei eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals von insgesamt 2,00 Euro wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 124.579.487,00 Euro, eingeteilt in 124.579.487 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, wird im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 1 Satz 1 2. Variante i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG um 2,00 Euro auf 124.579.485,00 Euro, eingeteilt in 124.579.485 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen durch die Einziehung von zwei Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Aktie (insgesamt somit 2,00 Euro), auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals von insgesamt 2,00 Euro wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

Die Kapitalherabsetzung dient dem Zweck, bei der unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung vorgesehenen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen und den Herabsetzungsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen.

b)

§ 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 124.579.485,00 (in Worten: einhundertvierundzwanzig Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausendvierhundertfünfundachtzig Euro) und ist in 124.579.485 Stammaktien, jeweils als Stückaktien, eingeteilt.“

2.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten, der Einstellung in die Kapitalrücklage sowie der Stabilisierung des Börsenkurses über 1,00 Euro und entsprechende Änderung der Satzung

Das Grundkapital der Gesellschaft soll durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis von fünf zu eins (5:1) zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten und der Einstellung des darüberhinausgehenden Betrages in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft sowie der Stabilisierung des Börsenkurses über 1,00 Euro herabgesetzt werden.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 weist einen Bilanzverlust in Höhe von 57.800.126,68 Euro, die ungeprüfte handelsrechtliche Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 30. September 2025 einen Verlust in Höhe von 58.713.745,99 Euro aus.

Aufgrund des Bilanzverlusts ist trotz hoher Liquidität weder eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre noch die Durchführung eines Aktienrückkaufs möglich. Durch die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien soll der Bilanzverlust der Gesellschaft beseitigt und ein darüberhinausgehender Betrag in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) eingestellt werden. Damit sollen die Voraussetzungen für künftige Ausschüttungen und Aktienrückkäufe geschaffen werden. Durch die Aktienzusammenlegung im Verhältnis fünf zu eins (5:1) ist zu erwarten, dass sich der seit längerem unter 1,00 Euro liegende Börsenkurs der Aktie entsprechend erhöht. Mit der Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft oberhalb von 1,00 Euro je Aktie steigt die Wahrnehmung und Attraktivität der Aktie am Kapitalmarkt und die Gesellschaft wird perspektivisch in die Lage versetzt, sich bei Bedarf gegebenenfalls auch über den Kapitalmarkt zu finanzieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das nach vorheriger Einziehung von zwei Aktien (gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Januar 2026) bestehende Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 124.579.485,00 Euro, eingeteilt in 124.579.485 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten und der Einstellung eines darüberhinausgehenden Betrages in die freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sowie zur Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft oberhalb von 1,00 Euro je Aktie um 99.663.588,00 Euro auf 24.915.897,00 Euro herabgesetzt.

Die Herabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung von Aktien. Die Kapitalherabsetzung wird im Verhältnis fünf zu eins (5:1) durchgeführt, sodass jeweils fünf auf den Namen lautende Stückaktien zu einer auf den Namen lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.

Der Herabsetzungsbetrag in Höhe von 99.663.588,00 Euro dient dem Ausgleich eines Verlusts in Höhe von 58.713.745,99 Euro und der Einstellung des darüberhinausgehenden Betrages in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft.

Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch fünf teilbare Anzahl an Aktien hält, werden auf Veranlassung der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der beteiligten Aktionäre verwertet.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen.

b)

§ 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.915.897,00 (in Worten: vierundzwanzig Millionen neunhundertfünfzehntausendachthundertsiebenundneunzig Euro) und ist in 24.915.897 Stammaktien, jeweils als Stückaktien, eingeteilt.“

c)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, die Kapitalherabsetzung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass diese erst in das Handelsregister eingetragen wird, nachdem die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 1 in das Handelsregister eingetragen und die Einziehung der zwei Aktien durchgeführt worden ist.

Die ungeprüfte handelsrechtliche Zwischenbilanz zum 30. September 2025 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

und während der Hauptversammlung zugänglich.

3.

Beschlussfassung über die Anpassung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft an die Kapitalherabsetzung und entsprechende Änderung der Satzung

Die ordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 hat unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 37.000.000,00 Euro mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025) und die Satzung in § 4 Abs. 2 entsprechend angepasst. Von der Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. Das Genehmigte Kapital 2025 und die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung des Vorstands sollen in ihrem Umfang entsprechend der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026, also im Verhältnis fünf zu eins (5:1), herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 37.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025), wird mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister der Gesellschaft und deren Durchführung dahingehend beschränkt, dass der Vorstand lediglich ermächtigt ist, das Grundkapital bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 7.400.000,00 Euro zu erhöhen. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unverändert.

b)

§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 7.400.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).“

Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 2 der Satzung unverändert.

c)

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Anpassung des Genehmigten Kapitals 2025 so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass dieser nur in das Handelsregister eingetragen wird, wenn zuvor die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister eingetragen und die Kapitalherabsetzung durchgeführt worden ist.

4.

Beschlussfassung über die Anpassung des bedingten Kapitals der Gesellschaft an die Kapitalherabsetzung und entsprechende Änderung der Satzung

Die ordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 hat unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung und mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 37.000.000,00 Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht.

Zugleich hat die Hauptversammlung am 22. Mai 2025 beschlossen, zur Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung begeben werden, das Grundkapital um bis zu 37.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 37.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Tagesordnungspunktes 9 der ordentlichen Hauptversammlung bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital I) und die Satzung in § 4 Abs. 3 entsprechend zu ändern.

Das Bedingte Kapital I und die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung des Vorstands sollen in ihrem Umfang entsprechend der Kapitalherabsetzung gemäß dem Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026, also im Verhältnis fünf zu eins (5:1), herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 37.000.000,00 Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen auch „Anleihebedingungen“) zu gewähren, wird mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister und deren Durchführung dahingehend beschränkt, dass den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) nur noch auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 7.400.000,00 Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen auch „Anleihebedingungen“) gewährt werden können. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unverändert.

b)

Das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung (Bedingtes Kapital I) wird mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister und deren Durchführung von derzeit bis zu 37.000.000,00 Euro auf bis zu 7.400.000,00 Euro herabgesetzt. Im Übrigen bleiben die Regelungen zum Bedingten Kapital I unverändert.

c)

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.400.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I).“

Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 3 der Satzung unverändert.

d)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, den Beschluss über die Anpassung des Bedingten Kapitals I so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass dieser nur in das Handelsregister eingetragen wird, wenn zuvor die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister eingetragen und die Kapitalherabsetzung durchgeführt worden ist.

II.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Winterzeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 23. Januar 2026, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Eingang der Anmeldung), auf einem der nachfolgend bezeichneten Wege bei der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

angebotenen passwortgeschützten HV-Portals

oder

postalisch an nachstehende Adresse

q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail an anmeldestelle@hce-consult.de

erfolgen.

Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt.

Alle spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also am 9. Januar 2026, 0:00 Uhr) im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten von der Gesellschaft die persönlichen Einladungsunterlagen nebst einem Anmeldeformular.

Für Aktionäre, die später als am 9. Januar 2026, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, ist der rechtzeitige Versand einer persönlichen Einladung durch die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung selbst zu formulieren und schriftlich oder per E-Mail an die jeweils oben genannte Adresse zu richten. Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden solchen Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung dann gesondert übersandt.

Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen des Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer enthalten.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 23. Januar 2026, 24:00 Uhr, (sogenannter „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter „Umschreibestopp“). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand nach der letzten Umschreibung am 23. Januar 2026, 24:00 Uhr. Aktionäre können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Januar 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Eintragungen im Aktienregister können über den jeweiligen Letztintermediär bewirkt werden.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über unser passwortgeschütztes HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/hv

erreichbar ist. Eine Briefwahl per E-Mail bzw. per Post ist nicht möglich.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das passwortgeschützte HV-Portal ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr, möglich.

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist ebenfalls über das passwortgeschützte HV-Portal bis zu dem oben genannten Zeitpunkt möglich.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf einer im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den persönlichen Einladungsunterlagen enthalten, die den Aktionären übersandt werden, oder können von der Website der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

heruntergeladen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung jeweils bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr (Eingang), über das passwortgeschützte HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/hv

erreichbar ist, oder

per Post oder auf elektronischem Weg an folgende Adressen möglich:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten entsprechende Erklärungen.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder ihr Stimmrecht nicht durch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Sie können zur Erteilung der Vollmacht auch die Formulare verwenden, die die Gesellschaft hierfür im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den persönlichen Einladungsunterlagen enthalten, die den Aktionären für die Anmeldung übersandt werden und befinden sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Im Falle postalischer Übermittlung bitten wir um eine Zusendung möglichst bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr (Eingang).

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vor Ort vorgewiesen werden.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann zudem über unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

www.qbeyond.de/hv

bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr (Eingang), erfolgen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über das HV-Portal oder auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Ist ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) oder eine diesem nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

4.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie unter

www.qbeyond.de/hv
5.

Rechte der Aktionäre

5.1

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 30. Dezember 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Wir bitten, Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG an folgende Adresse zu richten:

 

q.beyond AG
Vorstand
Richard-Byrd-Straße 4
50829 Köln

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie können auch gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern und/oder Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung (soweit eine solche Wahl auf der Tagesordnung steht) übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

postalisch: q.beyond AG
Investor-Relations
Richard-Byrd-Straße 4
50829 Köln
oder
per E-Mail: hauptversammlung@qbeyond.de

Gegenanträge von Aktionären, die mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 15. Januar 2026, 24:00 Uhr, unter oben angegebener Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa, weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Prüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten) enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

5.3

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der außerordentlichen Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für alle oder einzelne Redner zu setzen.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

abrufbar.

6.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.

7.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 124.579.487,00 Euro und ist in 124.579.487 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 124.579.487 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Die Einberufung ist am 19. Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung teilzunehmen.


Köln, im Dezember 2025

q.beyond AG

Der Vorstand

 

Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Hauptversammlung

Die q.beyond AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die q.beyond AG, Richard-Byrd-Straße 4, 50829 Köln, Telefon: +49 221 6698-000, E-Mail:

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Den Datenschutzbeauftragten der q.beyond AG erreichen Sie unter Datenschutzbeauftragter der q.beyond AG, c/o migosens GmbH, Wiesenstraße 35, 45473 Mülheim an der Ruhr, E-Mail:

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Die q.beyond AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

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Ad-hoc: Cantourage Group SE – Cantourage Group SE erwartet EBITDA 2025 über aktueller Markterwartung auf Basis vorläufiger Zahlen

Cantourage Group SE / Schlagwort(e): Sonstiges

Cantourage Group SE erwartet EBITDA 2025 über aktueller Markterwartung auf Basis vorläufiger Zahlen

19.12.2025 / 14:39 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

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Berlin, 19. Dezember 2025 – Die Cantourage Group SE (ISIN: DE000A3DSV01) hat bei der Analyse vorläufiger, noch ungeprüfter Konzerngeschäftszahlen und entsprechender aktueller Hochrechnungen festgestellt, dass das operative Ergebnis (EBITDA) für den Zeitraum Januar bis November 2025 bei rund EUR 5,5 Mio. liegt. Die aktuelle Markterwartung (Konsensus der beiden die Gesellschaft abdeckenden Analystenhäuser) für das Gesamtjahr 2025 liegt bei EUR 4,8 Mio. EBITDA.

Nach aktueller Einschätzung geht der Vorstand davon aus, dass das EBITDA für das Gesamtjahr 2025 in einer Bandbreite von EUR 5,5 Mio. – EUR 6,5 Mio. liegen und damit die aktuelle Markterwartung übertreffen wird.

Die endgültigen und geprüften Zahlen für das Geschäftsjahr 2025 wird die Cantourage Group SE wie geplant im Rahmen der regulären Finanzberichterstattung veröffentlichen.

Ende der Insiderinformation


19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Cantourage Group SE
Feurigstraße 54
10827 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@cantourage.com
Internet: https://www.cantourage.com/
ISIN: DE000A3DSV01
WKN: A3DSV0
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Scale), München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2249332

 
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2249332  19.12.2025 CET/CEST

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Sachwert Capital Management GmbH: Sachwert Capital Management übernimmt die Projektsteuerung der Stollberghöfe GmbH & Co. KG

Sachwert Capital Management GmbH

/ Schlagwort(e): Immobilien

Sachwert Capital Management übernimmt die Projektsteuerung der Stollberghöfe GmbH & Co. KG

19.12.2025 / 14:30 CET/CEST

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Die Objektgesellschaft „Stollberghöfe“ Erfurt GmbH & Co. KG – welche derzeit zum Zwecke der Restrukturierung ein gerichtliches Eigenverwaltungsverfahren durchläuft – hat die Sachwert Capital Management GmbH mit Sitz in Bayreuth mit der umfassenden Projektsteuerung und Fertigstellung des derzeit noch ruhenden Bauvorhabens beauftragt.
 

Ziel der Beauftragung ist die strukturierte Fortführung und erfolgreiche Umsetzung der noch ausstehenden Bauleistungen. Sachwert Capital Management übernimmt hierbei insbesondere die Koordination aller am Bau fachlich beteiligten Unternehmen, die kaufmännische und organisatorische Projektsteuerung sowie die Abstimmung der Bauabläufe, um eine wirtschaftlich tragfähige und termingerechte Fertigstellung sicherzustellen.
 

Voraussetzung für die Umsetzung dieses Sanierungs- und Fortführungskonzepts war die Zustimmung der Wohnungskäufer. Diese wurde mit einer Beteiligungsquote von nahezu 90 Prozent erreicht und stellt eine wesentliche Grundlage für die Fortführung des Projekts im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens dar.
 

Die Wiederaufnahme der Bauarbeiten ist für Januar 2026 vorgesehen. Nach aktueller Planung soll das Objekt bis Mitte 2027 vollständig fertiggestellt werden. Die Umsetzung erfolgt in enger Abstimmung mit den beteiligten Fachunternehmen sowie unter Berücksichtigung der notwendigen sanierungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
 

Die Beauftragung der Sachwert Capital Management GmbH unterstreicht, dass durch ein strukturiertes, erfahrenes und professionelles Projektmanagement ein ins Stocken geratenes Bauprojekt im Rahmen eines geordneten Sanierungsverfahrens nachhaltig fortgeführt werden kann.

 

Kontakt

Dr. h.c. Albrecht Spindler
info@sachwertcapital.de

 


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2249324  19.12.2025 CET/CEST

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MCS Market Communication Service GmbH: Strategischer Neuzugang: Ehemaliger WHO-Berater wird Scientific Advisor bei Lir Life Sciences

EQS-Media / 19.12.2025 / 14:18 CET/CEST

Lir Life Sciences Corp. (ISIN: CA50206C1005 | WKN: A41QA9), LIR oder das Unternehmen, freut sich bekannt zu geben, dass Dr. Peter Singer, ein internationaler Gesundheitsexperte und ehemaliger Sonderberater (Special Advisor) des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation (“WHO”), das Unternehmen ab sofort als wissenschaftlicher Berater (Scientific Advisor) unterstützen wird.

Dr. Singer hat mehr als 25 Jahre Führungserfahrung in den Bereichen Gesundheitsinnovation, öffentliche Gesundheitspolitik und globale Entwicklung. In der “WHO” bekleidete er eine Schlüsselrolle in der Entwicklung der globalen Strategie und der Triple Billion-Ziele der Organisation und deren Umsetzung in den jeweiligen Programmen und Mitgliedstaaten. Den Schwerpunkt seiner Arbeit bildeten die messbaren Auswirkungen auf Länderebene, die Koordinierung zwischen multilateralen Gesundheitsorganisationen sowie die Ausrichtung von gesundheitsbezogenen Investitionen auf Ziele der nachhaltigen Entwicklung. https://harthouse.ca/profile/peter-singer

Vor seiner Funktion bei der “WHO” war Dr. Singer Chief Executive Officer der gemeinnützigen Organisation “Grand Challenges Canada”, wo er die Zuteilung von Finanzmitteln in Höhe von über 450 Mio. CAD zur Unterstützung von mehr als 1.000 Gesundheitsinnovationen in über 90 Ländern beaufsichtigte. Diese Initiativen waren darauf ausgelegt, den globalen Herausforderungen im Gesundheitswesen mit messbaren und kosteneffizienten Lösungen zu begegnen. Dr. Singers Karriere im wissenschaftlichen Bereich umfasste Anstellungen als Professor Emeritus of Medicine an der “University of Toronto” und als ehemaliger Direktor des “Joint Centre for Bioethics”, wobei seine Forschungsaktivitäten von der Medizinethik über Gesundheitssysteme bis hin zu Innovationsrichtlinien reichten. Dr. Singer hat mehrere nationale und internationale Auszeichnungen erhalten. Unter anderem wurde er mit dem “Michael Smith Prize” als Kanadas Gesundheitsforscher des Jahres im Bereich Bevölkerungsgesundheit und Gesundheitswesen (“Health Researcher of the Year in Population Health and Health Services”) geehrt und für seine Verdienste um die globale Gesundheit und Bioethik zum “Officer of the Order of Canada” ernannt. Er ist Fellow der “Royal Society of Canada”, der “Canadian Academy of Health Sciences”, der “U.S. National Academy of Medicine” und der “World Academy of Sciences”. https://harthouse.ca/profile/peter-singer

Als wissenschaftlicher Berater wird Dr. Singer entsprechende Beiträge zu LIRs Strategie für einen breiteren Zugang zu erschwinglichen Adipositastherapien weltweit leisten. Sein fachliches Knowhow in den Bereichen Innovation im Gesundheitswesen und seine auf Gleichberechtigung ausgerichtete Politik werden das Unternehmen bei seiner Mission unterstützen, der weltweit steigenden Belastung durch Fettleibigkeit mit praktischen, skalierbaren Lösungen zu begegnen.

Edward Mills, CEO von LIR Life Sciences, erklärte:

“Dr. Singers Erfolgsbilanz bei der Förderung von Innovationen für die globale Gesundheit spricht für sich. Seine Erfahrungen in der Leitung internationaler Gesundheitsinitiativen und der Gestaltung der Gesundheitspolitik auf höchster Ebene werden entscheidend dazu beitragen, den Zugang zu Adipositastherapien zu erleichtern, insbesondere in Regionen, die von einer zielführenden Versorgung nach wie vor abgeschnitten sind. Zusätzlich zu seinem wissenschaftlichen und strategischen Knowhow hat Dr. Singer ein tiefes Verständnis dafür, wie Innovationen in messbare Auswirkungen auf die Gesundheit im großen Maßstab umgesetzt werden können. Diese Perspektive steht in engem Einklang mit unserer Mission”.

Darüber hinaus hat das Unternehmen bekannt gegeben, dass sein Board of Directors einer Zuteilung von 2.220.000 “Restricted Share Units” (“RSUs”) an bestimmte Direktoren, Führungskräfte und Berater des Unternehmens gemäß den Bestimmungen seines Aktienoptionsplans (“Equity Incentive Plan”, der Plan) zugestimmt hat. Die “RSUs” sind nach den geltenden Wertpapiergesetzen und den Statuten der “CSE” an eine Haltedauer von vier (4) Monaten und einen (1) Tag gebunden. Nach ihrer Unverfallbarkeit berechtigt jede “RSU” den Inhaber zum Erhalt einer Stammaktie des Unternehmens.

Über LIR Life Sciences Corp.

Der Fokus von Lir Life Sciences Corp. liegt auf der Erforschung und Entwicklung skalierbarer und erschwinglicher Therapien zur Behandlung der Fettleibigkeit (Adipositas) unter Verwendung neuartiger Methoden der Wirkstoffverabreichung. Das Unternehmen entwickelt aktuell ein transdermales Pflaster sowie andere neuartige Verabreichungssysteme, die “GLP-1” nachahmen. “GLP-1” ist ein natürlich vorkommendes Hormon, das zur Regulierung des Appetits und des Blutzuckerspiegels beiträgt. Diese Therapien könnten möglicherweise eine Alternative zu injizierbaren Medikamenten darstellen. Ziel ist es, den Zugang, die Therapietreue und die Kosteneffizienz sowohl in Industrieländern als auch in Schwellenmärkten zu verbessern. LIR Life Sciences ist es ein Anliegen, die weltweite Belastung durch Adipositas mit praktischen Lösungen auf Grundlage bewährter Wirkstoffe und fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bekämpfen.

Ihre Chance auf ein Investment mit globaler Wirkung

Der weltweite Markt für Medikamente gegen “Adipositas”, also krankhaftes Übergewicht, wächst rasant. Allein bis 2030 wird erwartet, dass dieser Bereich ein Volumen von rund 95 Milliarden US-Dollar erreicht. Gleichzeitig ist der Zugang zu modernen Therapien für viele Menschen noch immer stark eingeschränkt – sei es aus Kostengründen oder wegen der aufwendigen Anwendung. Genau hier setzt Lir Life Sciences an. Das Unternehmen entwickelt eine neue, nadelfreie Therapie auf Basis der bewährten “GLP-1”-Wirkstoffe, die nicht gespritzt, sondern ganz einfach als Pflaster auf die Haut aufgetragen wird.

Die Vision: Eine Behandlung, die genauso wirksam ist wie heutige Injektionen – aber ohne Nadeln, ohne Schmerzen und ohne Barrieren. Denn während gängige Medikamente bereits heute gute Ergebnisse bei der Gewichtsreduktion liefern, sind sie in vielen Fällen unerschwinglich. In den USA liegen die jährlichen Kosten pro Patient bei rund 12.000 US-Dollar. Allein 2023 wurde dort mit “GLP-1”-Wirkstoffen ein Marktvolumen von über 70 Milliarden Dollar erzielt – ein Großteil davon entfällt auf Injektionspräparate, die nicht für jeden geeignet oder zugänglich sind. Für viele Menschen weltweit bleibt diese Therapie also außer Reichweite.

Lir Life Sciences entwickelt mit “LIR001” eine einfache, aber wirkungsvolle Alternative. Das Pflaster soll nicht nur nadelfrei und anwenderfreundlich sein, sondern auch günstig herzustellen und weltweit einsetzbar. Die Technologie ist skalierbar, benötigt keine aufwendige Kühlung und eignet sich damit auch für Regionen ohne hochentwickelte Gesundheitsinfrastruktur. Für Patienten bedeutet das eine einfachere Anwendung, für Gesundheitsdienste sinkende Kosten und für Investoren ein enormes Marktpotenzial.

Tatsächlich ist der Markt für “GLP-1”-basierte Therapien erst am Anfang. Experten gehen davon aus, dass das Segment bis 2030 auf über 150 Milliarden Dollar anwachsen wird. Derzeit gibt es jedoch keine einzige zugelassene transdermale “GLP-1”-Therapie. Diese Lücke ist nicht nur ein medizinisches Problem – sie ist auch eine marktwirtschaftliche Chance. Und Lir Life Sciences ist auf dem besten Weg, sie zu füllen.

Das Unternehmen hat in weniger als zwei Jahren wichtige Meilensteine erreicht: 

internationale Patente angemeldet, Partnerschaften mit führenden Forschungseinrichtungen geschlossen und erste regulatorische Gespräche geführt. Die klinischen Studien der Phase 1/2 sind für 2026 geplant. Parallel dazu treibt Lir Life Sciences den Aufbau globaler Partnerschaften mit Gesundheitsdienstleistern, Pharmaunternehmen und “NGOs” (Nichtregierungsorganisationen) voran – mit dem Ziel, die Technologie weltweit verfügbar zu machen.

Unterstützung bekommt das Unternehmen dabei nun auch von prominenter Seite: Dr. Peter Singer, ein international anerkannter Gesundheitsexperte und früherer Sonderberater des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation (WHO), unterstützt Lir Life Sciences ab sofort als wissenschaftlicher Berater. Dr. Singer bringt über 25 Jahre Erfahrung in Gesundheitsinnovation, Politik und globaler Entwicklung mit – und unterstreicht damit den internationalen Anspruch des Unternehmens.

Für Anleger ergibt sich damit eine seltene Kombination: 

Ein klar identifiziertes Marktbedürfnis, eine innovative Lösung mit globaler Skalierbarkeit, erfahrene Köpfe an der Spitze und ein möglicher Einstieg in einem frühen Stadium mit hohem Wachstumspotenzial. Wer also frühzeitig auf Lir Life Sciences Corp. (ISIN: CA50206C1005 | WKN: A41QA9) setzt, investiert nicht nur in ein Unternehmen, sondern in eine konkrete Antwort auf eine weltweite Gesundheitskrise – mit der Chance auf erhebliche Wertsteigerung.

 

 
 

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Emittent: LIR Life Sciences Corp. 
Datum der erstmaligen Verbreitung:
 04.12.2025
Uhrzeit der erstmaligen Verbreitung: 10:22 Uhr 
Abstimmung mit dem Emittenten: Ja 

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Enthaftungserklärung und Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals

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Der Anleger sollte die Nachrichtenlage genau verfolgen und über die technischen Voraussetzungen für ein Trading in Pennystocks verfügen. Die segmenttypische Marktenge sorgt für hohe Volatilität. Unerfahrenen Anlegern und LOW-RISK Investoren wird von einer Investition in Aktien des Emittenten grundsätzlich abgeraten. Die vorliegende Analyse richtet sich ausschließlich an erfahrene Profitrader.

Begriffsbestimmungen

Maßgebend für die Einschätzung zu einem Emittenten ist, ob sich seine Aktien nach der Einschätzung des Erstellers in den folgenden 12 Monaten (Geltungszeitraum) besser, schlechter oder im Vergleich mit den Aktien vergleichbarer Emittenten aus derselben Peer Group bewegen können:

Sell: Der Begriff Sell bedeutet verkaufen. Der Ersteller ist der Auffassung, dass ein weiterer Kursgewinn unwahrscheinlich ist, ein Kursverlust eintreten könne oder dass Anleger bereits erzielte Gewinne realisieren sollten. In all diesen Fällen wird er die Empfehlung „Sell“ aussprechen.
Hold: Der Begriff Hold bedeutet halten. Der Ersteller sieht ein Kurspotenzial für die Aktie, weshalb er der Meinung ist, die Aktie im Depot zu behalten.
Buy: Der Begriff Buy bedeutet kaufen. Der Ersteller erwartet einen Kursanstieg der Aktie, da er diese aktuell für unterbewertet hält.
Strong Buy: Der Begriff Strong Buy bedeutet unbedingt kaufen und wird zum Beispiel von den US-Investmenthäusern Morgan Stanley und Salomon Brothers verwendet. Der Ersteller erwartet einen im Vergleich zu anderen Unternehmen derselben Peer Group überdurchschnittlichen Kursanstieg.

Unabhängig von der vorgenommenen Einschätzung bestehen nach der Empfindlichkeitsanalyse deutliche Risiken aufgrund einer Änderung der zugrunde gelegten Annahmen. Diese Erörterung von Risikofaktoren in der Analyse erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Emittent/Herausgeber: MCS Market Communication Service GmbH
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Saarlandstraße 28
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Deutschland
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TKMS AG & Co. KGaA: Größter Torpedo-Auftrag der Konzerngeschichte: TKMS und BAAINBw vereinbaren Lieferung von Schwergewichtstorpedos

  • Rekordauftrag über die Lieferung von DM2A5-Schwergewichtstorpedos und dem zugehörigen Equipment für die U-Boote der Klasse 212CD.
  • Optimierte Steuerung über Glasfaserkabel, digitale Sonartechnik und hohe Reichweiten für maximale Effektivität.
  • Das 212CD-Programm trägt entscheidend zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Europas und der Beziehung zwischen Deutschland und Norwegen bei.

Koblenz, 19. Dezember 2025 TKMS und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) haben heute einen Rahmenvertrag über die Lieferung von DM2A5-Schwergewichtstorpedos und dem zugehörigen Equipment für die U-Boote der Klasse 212CD in Koblenz unterzeichnet. Der Auftrag umfasst die Entwicklung, Produktion und Lieferung der Schwergewichtstorpedos. Über den Auftragswert und das Auftrags­volumen wurde Stillschweigen vereinbart.

„Dieser Auftrag stellt den bisher größten Torpedo-Auftrag in unserer Konzerngeschichte dar. Er ist ein strategischer Erfolg für TKMS und das Segment ATLAS ELEKTRONIK und unterstreicht unsere führende Rolle bei der Entwicklung und Lieferung fortschrittlicher Unterwassertechnik. Die DM2A5-Schwergewichtstorpedos werden die Fähigkeiten der U-Boote der Klasse 212CD erheblich verbessern und einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit Deutschlands und seiner Partner leisten“, betont Michael Ozegowski, Executive Vice President des Segments ATLAS ELEKTRONIK.

Die DM2A5-Schwergewichtstorpedos wurden auf Basis der Software Defined Defense (SDD) entwickelt. Diese ermöglicht eine hohe Flexibilität und eine schnelle Anpassung an neue Bedrohungen. Der DM2A5 verfügt über ein modulares, batteriebasiertes elektrisches Antriebssystem für hohe Geschwindigkeit und große Reichweite bei geringer akustischer Signatur. Ein fortschrittliches digitales Sonar ermöglicht zudem den Einsatz in Multi-Ziel-Szenarien und komplexen Umgebungen. Die Glasfaser-Verbindung zur Trägerplattform ermöglicht eine hohe Datenrate und gewährleistet eine präzise Navigation und Steuerung.  

Über das 212CD-Programm

Das deutsch-norwegische U-Boot-Programm trägt entscheidend zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Europas und der Beziehung beider Länder bei. Die Deutsche Bundesregierung stimmte im Dezember 2024 mehrheitlich für die Beschaffung ihrer vier Optionsboote. Damit stieg die Anzahl der bei TKMS bestellten 212CD-U-Boote für die Deutsche Marine von ursprünglich zwei auf insgesamt sechs U-Boote. Mit der norwegischen Auftragserweiterung um zwei U-Boote, die kürzlich angekündigt wurde, erreicht das Programm sein bislang geplantes maximales Auftragsvolumen von insgesamt 12 U-Booten. Als nächste Phase besteht die Möglichkeit der Programmerweiterung um potentiell 12 kanadische U-Boote. Hierfür setzt sich TKMS mit seinen deutschen und norwegischen Partnern im laufenden Wettbewerbsverfahren ein.

Über uns

TKMS ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Marineindustrie mit über 9.100 Mitarbeitenden (inklusive Zeitarbeitenden) auf drei Werften in Kiel, Wismar und Itajaí (Brasilien) sowie an Standorten weltweit. Das Unternehmen ist als Systemlieferant für U-Boote und Überwasserschiffe der Marine sowie für maritime Elektronik und Sicherheitstechnik tätig. Rund 3.300 Mitarbeitende arbeiten in Kiel, dem damit größten Werftstandort Deutschlands. 185 Jahre Geschichte und das stetige Streben nach Verbesserungen lassen das Unternehmen immer wieder neue Standards setzen. Seinen Kunden bietet TKMS weltweit maßgeschneiderte Lösungen für hochkomplexe Herausforderungen in einer sich verändernden Welt. Die dabei treibenden Kräfte sind die Mitarbeiter des Unternehmens, die jeden Tag mit Leidenschaft und Engagement die Zukunft von TKMS gestalten.

Mehr Informationen unter: www.tkmsgroup.com

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Haier Group: Ein globaler Spielplatz: Das Haier Global Fans Festival 2026 fördert Sport, Technologie und Gemeinschaft

Haier Group

/ Schlagwort(e): Sonstiges

Ein globaler Spielplatz: Das Haier Global Fans Festival 2026 fördert Sport, Technologie und Gemeinschaft

19.12.2025 / 14:05 CET/CEST

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QINGDAO, China, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Die Haier Group, ein weltweit führender Anbieter von Lösungen für ein besseres Leben und die digitale Transformation, hat offiziell das 7. Global Fans Festival (das „Fans Festival“) gestartet. Nach einem äußerst erfolgreichen Start am 20. November in Liverpool zelebriert das Fan-Festival 2026 unter dem Motto „Champion Your Haier Life“ den Geist der Champions – vom Sport bis zum Alltag.

Was 2019 als Social-Media-Kampagne begann, hat sich zu einer Reihe globaler interaktiver Veranstaltungen entwickelt, die den Fans die Marke näher bringen. Im Rahmen dieser Reise hat das Fan-Festival die Feierlichkeiten zum 40-jährigen Jubiläum in der Haier-Zentrale, Fan-Touren während der AWE in China, Roland-Garros und den Australian Open, den ATP Finals in Italien, den Haier Fans Cup Tennis Challenge und vieles mehr veranstaltet. Durch spannende Online- und Offline-Aktivitäten hat Haier eine tiefere emotionale Bindung zu den Nutzern aufgebaut und sich als sympathische und authentische Marke etabliert.

Haier Malaysia Welcomes the 7th Global Fans Festival with Immersive Pop-Up Experience

Vom 17. bis 21. Dezember 2025 fand in Kuala Lumpur, Malaysia, im Pavillon Bukit Jalil – The Piazza ein fünftägiges Pop-up des Fans Festival statt. Auf einer Fläche von 2.600 Quadratmetern lud die Veranstaltung Sportbegeisterte und Haier-Fans dazu ein, sich Spiele anzuschauen, Fußball, Tennis und Badminton zu spielen und so den neuen smarten Lifestyle zu erleben.

Das vollständig überarbeitete 2026 Fans Festival ist eine Initiative von Haier, um seinen Nutzern und langjährigen Fans auf der ganzen Welt etwas zurückzugeben. Es steht ganz im Zeichen des Sports und umfasst über 100 Haier Fans Cup-Veranstaltungen, die das ganze Jahr über in mehr als 20 Ländern und Regionen weltweit stattfinden, darunter Melbourne, Shanghai, Paris, Berlin und vielen anderen. Die Fans erwartet ein umfassendes Angebot an unterhaltsamen Sportfestivals und Offline-Erlebnispavillons, in denen sie Neues entdecken, spielen und kulinarische Köstlichkeiten genießen können.

„Mit Blick auf das Jahr 2026 wird das Haier Global Fans Festival drei wichtige Neuerungen erfahren: die Ausweitung unserer globalen Präsenz auf weitere Länder, darunter Australien, Frankreich und Deutschland, und die Erweiterung des Umfangs der gemeinsamen Entwicklung; die Schaffung innovativer immersiver Erlebnisse, um die Grenzen zwischen Online- und Offline-Interaktion zu überwinden und die interaktive Beteiligung zu verbessern; sowie die Vertiefung emotionaler Bindungen durch Sportmarketing, wodurch Nutzer aktiv an der Produkt- und Dienstleistungsinnovation mitwirken und zu echten Mitgestaltern des Haier-Ökosystems werden können,“ teilte WangMei Yan, Vizepräsidentin und Leiterin für Branding der Haier Group, mit.

Ms Wang Mei yan,Vice President and Chief Brand Officer of Haier Group

Als weltbekannte Marke, die seit 16 Jahren in Folge den ersten Platz in der Liste von Euromonitor International für das Einzelhandelsvolumen von Großgeräten belegt, hat Haier seine Präsenz auf über 200 Länder und Regionen ausgedehnt und bedient weltweit über 1 Milliarde Haushalte. Sie hat sich bei den Verbrauchern in aller Welt zu einer vertrauenswürdigen und beliebten Weltklasse-Marke entwickelt.

A Global Playground: Haier's 2026 Global Fans Festival Champions Sports, Tech, and Community

Weltweit betreibt Haier 10 große Forschungs- und Entwicklungszentren, 71 Forschungsinstitute, 35 Industrieparks, 163 Produktionszentren und ein Netz von 230.000 Verkaufsstellen. Statistiken zufolge hat sich Haier als führende Marke in den wichtigsten Ländern und Mainstream-Märkten weltweit etabliert.

Das Fans Festival 2026, das sich für den Sportsgeist und die Kraft der Innovation einsetzt, wird voraussichtlich Hunderte Millionen Haier-Fans weltweit erreichen und Haier sowohl als „Champion“-Marke als auch als Pionier im Bereich intelligenter Technologien präsentieren, der das tägliche Leben der Menschen wirklich versteht.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.haier.com/global/.

Informationen zur Haier Group

Die Haier Group wurde 1984 gegründet und ist ein weltweit führender Anbieter von Lösungen für ein besseres Leben und digitale Transformation mit dem Ziel „Mehr Kreieren, mehr möglich machen“. Haier war schon immer benutzerorientiert und hat eine Landschaft mit drei Säulen aufgebaut: Smart Living, Gesundheitsindustrie und digitale Wirtschaft. Das Unternehmen hat 10 Forschungs- und Entwicklungszentren, 35 Industrieparks und 163 Produktionsstätten eingerichtet und wird bis 2024 einen weltweiten Umsatz von 57 Milliarden USD erzielen. Haier wurde sieben Jahre in Folge in die Kantar BrandZ Top 100 der wertvollsten globalen Marken aufgenommen. Darüber hinaus hat Haier 16 Jahre in Folge den ersten Platz in der Euromonitor-Rangliste der weltweit führenden Marken für Haushaltsgroßgeräte belegt. Haier hat 8 börsennotierte Unternehmen, wobei die Tochtergesellschaft Haier Smart Home zu den Fortune Global 500 und Fortune World’s Most Admired Companies zählt.

Foto –https://mma.prnewswire.com/media/2848642/Haier_Malaysia_Welcomes_7th_Global_Fans_Festival_Immersive_Pop_Up_Experience.jpg
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2249354  19.12.2025 CET/CEST

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Ad-hoc: EVAN Group plc. – EVAN Group plc: Delisting der Anleihe beschlossen

EVAN Group plc. / Schlagwort(e): Anleihe/Delisting

EVAN Group plc: Delisting der Anleihe beschlossen

19.12.2025 / 14:00 CET/CEST

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Insiderinformation nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

EVAN Group plc: Delisting der Anleihe beschlossen

Valletta, 19. Dezember 2025 – Die EVAN Group plc mit Sitz in Malta, Emittentin der 6,0 % Anleihe 2017/2022, ISIN: DE000A19L426 / WKN: A19L42 (insgesamt „EVAN-Anleihe“), gibt bekannt, dass der Vorstand der Gesellschaft heute mit Zustimmung des Insolvenzverwalters beschlossen hat, die Einbeziehung der EVAN-Anleihe in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Quotation Board) zu kündigen. Die Gesellschaft wird die erforderlichen Maßnahmen für das Delisting der EVAN-Anleihe unverzüglich vornehmen. Der letzte Handelstag für die Schuldverschreibungen der EVAN-Anleihe im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich der 30. Januar 2026 sein.

Der Beschluss über das Delisting erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Einbeziehung zum Börsenhandel verbundenen und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht mehr angemessenen Kosten.

 

Kontakt:

EVAN Group plc

Patrick Gerstner, Director
Heinrich Josef Ostkirchen, Director
E-Mail: info@evan-group.com
Tel.: +49 (0)2801 805 630

Geschäftsanschrift:
Georg-Bleibtreu-Straße 10
D-46509 Xanten

Ende der Insiderinformation


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Malta
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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025

Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

/ Schlagwort(e): Sonstiges/Stellungnahme

SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025

19.12.2025 / 14:00 CET/CEST

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SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat das Schwarzbuch Börse 2025 veröffentlicht. Die neue Ausgabe dokumentiert zentrale Missstände im deutschen Kapitalmarkt und zeigt, wo Anleger heute besonders aufmerksam sein sollten. Das Schwarzbuch beleuchtet Fälle aus verschiedenen Anlageklassen und ordnet sie in das Marktumfeld eines herausfordernden Jahres ein.

Im aktuellen Schwarzbuch Börse gehen wir u.a. auf folgende Fälle ein:

Volkswagen AG: Zehn Jahre Dieselgate

In diesem Jahr jährte sich der VW-Dieselskandal zum zehnten Mal. Und noch immer ist dessen juristische Aufarbeitung nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2025 nach einer Klage der SdK die frühere Zustimmung der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&O Versicherungen wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung für nichtig erklärt und die Haftungsvergleiche mit den Herren Dr. Winterkorn und Stadler im Dieselkomplex zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen. Der BGH hat mit der Entscheidung die Informationsrechte der Aktionäre klargestellt und die Transparenz gestärkt.

Wirecard AG: Auch bei der Aufarbeitung des Skandals droht ein Versagen der Institutionen

Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals zieht sich ebenfalls nun schon viele Jahre hin. Erst haben die deutschen Institutionen bei der Verhinderung des Wirecard-Skandals versagt und nun drängt sich der Eindruck auf, dass sich dies bei der Aufarbeitung des Skandals fortsetzt. Für Ernüchterung sorgte in diesem Jahr ein Urteil des BGH, wonach geschädigte Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln sind, selbst wenn sie Opfer mutmaßlich krimineller Bilanzfälschung wurden. Damit gehen die Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch leer aus. Parallel verzögern sich Klagen gegen den Wirtschaftsprüfer EY teils um Jahre, da noch immer kein Gericht inhaltlich darüber befunden hat, ob Prüfungsfehler seitens EY vorlagen.

Vorsicht Falle: Der große Scam in den sozialen Medien

Ein weiteres Kapitel des Schwarzbuch Börse 2025 widmet sich den Risiken von Anlageempfehlungen in sozialen Netzwerken von selbst erklärten Finanzexperten und gefälschten Profilen von Prominenten. Manipulierte Erfolgsdarstellungen und aggressive Empfehlungen in geschlossenen Chatgruppen führen tausende Kleinanleger in unseriöse Krypto- oder Schneeballsysteme. Die SdK fordert umfassendere Präventionsarbeit sowie eine deutliche Stärkung finanzieller Bildung, um die Schäden durch Anlagebetrug zu minimieren.

Risiko Staatsanleihen: Auf dem Weg in die Schuldenspirale

Auch Staatsanleihen stehen im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse. Steigende Schulden, auf Kante genähte Haushalte und eine schwache Wirtschaft erhöhen die Risiken dieser lange als „sichere Bank“ geltende Anlageklasse. Auch Deutschland ist schon lange kein Musterschüler mehr.

Donald Trump: Wo bleibt die Börsenaufsicht SEC?

Und dann ist da noch Donald Trump. Seine wiederholten Äußerungen und politischen Entscheidungen fallen nicht selten zeitlich auffällig mit (passenden) Bewegungen an den Finanzmärkten zusammen. Das weckt den Verdacht, dass Insiderwissen genutzt oder begünstigt wird.

Weitere Schwerpunkte der diesjährigen Schwarzbuch-Ausgabe sind unter anderem das StaRUG-Verfahren bei VARTA, das verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, neue Missstände am Markt der Mittelstandsanleihen, ein böses Erwachen von Immobilieninvestoren am grauen Kapitalmarkt und der Niedergang der BayWa AG, bei der Aufsichtsräte förmlich an ihren Sitzen kleben.

 

Das Schwarzbuch Börse 2025 steht Mitgliedern der SdK unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ zum Download bereit. Nichtmitglieder können die digitale Version für 6 Euro und die Printversion für 9,00 Euro (inkl. Versandkosten) per E-Mail an info@sdk.org bestellen.

 

Über die SdK
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. ist die führende Anlegerschutzvereinigungen Deutschlands. Sie setzt sich für die Rechte von Minderheitsaktionären sowie die Interessensvertretung von Gläubigern in Sondersituationen ein und informiert über ihre Finanzpublikation AnlegerPlus regelmäßig über Entwicklungen am Kapitalmarkt.

Pressekontakt
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
Dr. Marc Liebscher
SdK-Vorstandsmitglied
Tel.: (089) 20 20 846 17
E-Mail: presseinfo@sdk.org

Kontakt
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
Implerstr. 24
81371 München
Tel.: (089) 20 20 846 0
E-Mail: info@sdk.org

 


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Skyborn Renewables GmbH: Offshore Windpark Gennaker erhält Bau- und Betriebsgenehmigung

Emittent / Herausgeber: Skyborn Renewables GmbH

/ Schlagwort(e): Sonstiges/Nachhaltigkeit

Offshore Windpark Gennaker erhält Bau- und Betriebsgenehmigung (News mit Zusatzmaterial)

19.12.2025 / 13:18 CET/CEST

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Hamburg – 19. Dezember 2025

  • Skyborn‘s Offshore Windpark Gennaker, gelegen in der deutschen Ostsee, hat die Gesamtgenehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten.
  • Diese Entscheidung ebnet den Weg für die Finale Investitionsentscheidung (FID) des Projekts im kommenden Jahr. Der Baubeginn ist für Mitte 2027 geplant und die Inbetriebnahme für Ende 2028.
  • Der Offshore Windpark Gennaker ist das derzeit größte Projekt in der deutschen Ostsee und wird jedes Jahr etwa eine Million Haushalte mit grünem Strom versorgen.

Die Genehmigung für den 976,5 MW großen Offshore Windpark Gennaker wurde vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Stralsund / Vorpommern am 16.12.2025 erteilt und wird heute vom zuständigen Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt, in Rostock an Skyborn Renewables (Skyborn) übergeben.

Nach Fertigstellung wird der Offshore Windpark Gennaker jährlich grüne Energie von fast 4 TWh zum deutschen Energiemix aus Erneuerbaren Energien beitragen. Damit können jedes Jahr etwa eine Million Haushalte mit grünem Strom versorgt werden.

„Wir freuen uns, heute der Firma Skyborn die Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Offshore Windpark Gennaker zu übergeben. Die Genehmigung enthält höchste Umweltstandards und stellt sicher, dass das Vorhaben umweltverträglich errichtet und betrieben wird. Die Lage im Vorranggebiet für Offshore Wind ist für die geplante Nutzung besonders gut geeignet. Das Vorhaben ist ein Leuchtturmprojekt für die deutsche Ostsee und das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.” sagt Minister Dr. Backhaus.

Skyborns Anspruch ist klar: “Wir wollen hochwertige Projekte in stabilen, verlässlichen Märkten mit bewährter Technologie realisieren und betreiben. Gennaker ist ein gutes Beispiel dafür, wie grüner Strom aus Offshore Wind mit seiner hohen Verfügbarkeit die Sicherheit und Vielfalt unseres Energiemixes weiter stärken. Das Land Mecklenburg-Vorpommern zeigt mit seinen Entscheidungen, dass es sich damit zukünftig als hervorragender Investitionsstandort auch international etablieren will.“, sagt Patrick Lammers, CEO von Skyborn.

„Mit der nun erteilten Genehmigung sind wir bestens aufgestellt, um den FID vorzubereiten und in die Bauphase einzutreten. Gennaker wird einer der größten Offshore Windparks Deutschlands und langfristig lokale Arbeitsplätze sichern. Wir sind stolz auf die von unserem Team erzielten Fortschritte und freuen uns auf die nächsten wichtigen Schritte in diesem großartigen Projekt“, ergänzt Lars Muck, Gesamtprojektleiter von Skyborn.

Die Genehmigung erlaubt den Bau und Betrieb von 63 Windenergieanlagen (WEAs) der neuesten 15-MW-Klasse. Damit wird der ursprüngliche Plan für eine größere Anzahl kleinerer Anlagen (Genehmigungen 2019 und 2024) angepasst. Zudem erhöht sich die installierte Leistung des Offshore Windparks Gennaker (inkl. Power Boost) von 927,0 MW auf 976,5 MW – ohne dass sich die vom Offshore Windpark beanspruchte Fläche erhöht hat.

Der Offshore Windpark Gennaker liegt etwa 15 Kilometer nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst in einer vom Land Mecklenburg-Vorpommern 2016 ausgewiesenen Vorrangfläche für Offshore Windenergie innerhalb der 12-Seemeilenzone. Skyborn erhielt die Erstgenehmigung für das Projekt im Mai 2019 und verfügt über exklusive Entwicklungsrechte.
 

 

– ENDE –

Kontakt
Bénédicte Bergeaud
Senior Director Global Corporate Affairs
b.bergeaud@skybornrenewables.com | +33 (6) 88 94 68 17

Skyborn ist ein weltweit tätiger Entwickler, Betreiber und Eigentümer von Offshore-Windparks mit Hauptsitz in Hamburg und über 20 Jahren Erfahrung in der Branche. Mit einer globalen Pipeline von mehr als 20 GW in Europa, dem asiatisch-pazifischen Raum und den USA zählt Skyborn zu den Pionieren der Offshore-Windenergie. Zu den jüngsten Meilensteinen gehören die Einweihung des Yunlin-Projekts in Taiwan (2025), Skyborns erstes Projekt in Asien, sowie der Bau des Gennaker Projektes, künftig der größte Offshore Windpark der deutschen Ostsee. Skyborn ist ein Portfoliounternehmen von Global Infrastructure Partners (GIP), einem führenden internationalen Infrastrukturinvestor mit Sitz in New York und Teil von BlackRock Weitere Informationen unter: www.skybornrenewables.com

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Zusatzmaterial zur Meldung:

Datei: Skyborn Gennaker


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Skyborn Renewables GmbH
Ericusspitze 2-4
20457 Hamburg
Deutschland
Internet: www.skybornrenewables.com
EQS News ID: 2248436

 
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