3 spannende ETF Strategien für verschiedene Altersgruppen

Alter Mann mit Sonnenbrille
Durch den Zinseszinseffekt können junge Anleger mit vergleichsweise geringen Summen hohe Erträge über die Anlagelaufzeit erzielen. Wir verorten diese Anleger in der Altersgruppe der 20­ bis 39­Jährigen. Ausgehend vom aktuellen Renteneintrittsalter von 67 Jahren bietet sich einem 20-jährigen Anleger eine Laufzeit seines Vorsorgedepots von 47 Jahren. Bei einem solch langen Anlagehorizont darf die Aktiengewichtung entsprechend höher ausfallen, da Kursschwankungen sich über die Laufzeit hinweg ausgleichen können und am Ende nicht so stark ins Gewicht fallen. [...]

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Bybit: Bybit startet in Großbritannien, um der steigenden Nachfrage nach Plattformen für digitale Vermögenswerte gerecht zu werden

Bybit

/ Schlagwort(e): Produkteinführung/Expansion

Bybit startet in Großbritannien, um der steigenden Nachfrage nach Plattformen für digitale Vermögenswerte gerecht zu werden

19.12.2025 / 18:15 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


  • Bybit startet seine britische Plattform, die unter einem Rahmenwerk betrieben wird, das darauf ausgelegt ist, die Finanzwerbungsstandards der FCA zu erfüllen und die Transparenz für britische Nutzer zu verbessern.
  • Die globale Börse führt Spot und P2P für britische Nutzer ein, unterstützt durch hohe Liquidität und robuste Betriebs- und Risikomanagementstandards.

LONDON, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Bybit,  eine weltweit führende Kryptowährungsbörse mit mehr als 80 Millionen Nutzern weltweit, gab heute ihren offiziellen Start in Großbritannien bekannt. Mit der Einführung steht die Plattform von Bybit nun auch Nutzern in Großbritannien zur Verfügung und bietet Zugang zum Spot-Handel mit 100 Paaren und P2P, unterstützt durch eine hohe globale Liquidität und robuste Betriebsstandards. eine hohe globale Liquidität und robuste operative Standards.

Bybit Logo

Die Akzeptanz von Kryptowährungen in Großbritannien wächst weiterhin rasant. Nach Schätzungen der Finanzaufsichtsbehörde Financial Conduct Authority besitzen mittlerweile 8 % der Erwachsenen in Großbritannien digitale Vermögenswerte. Dieses steigende Engagement unterstreicht die Erwartungen der Nutzer an zuverlässige, hochwertige Plattformen. Die ersten Produkte von Bybit sind darauf ausgelegt, einen zuverlässigen Zugang zu gewährleisten und den Nutzern Flexibilität beim Umgang mit digitalen Vermögenswerten zu bieten.

„Unser Ziel ist es, britischen Nutzern einen zuverlässigen Zugang zu globalen Möglichkeiten im Bereich der digitalen Vermögenswerte zu bieten“, sagte Mykolas Majauskas, Senior Director of Policy bei Bybit. „Großbritannien verfügt über eines der ausgefeiltesten Finanzökosysteme der Welt, und seine klare regulatorische Ausrichtung macht es zu einem idealen Umfeld für verantwortungsvolle Innovationen. In den kommenden Monaten wollen wir diesen Innovationsgeist verkörpern, indem wir neue Produkte einführen, die auf die Bedürfnisse der britischen Nutzer zugeschnitten sind, und dabei stets einen Rahmen schaffen, der Transparenz und Compliance in den Vordergrund stellt.“

„Im vergangenen Jahr haben wir Produkte entwickelt, die auf die Bedürfnisse der britischen Nutzer zugeschnitten sind, und wir freuen uns, nicht nur eine Rückkehr zu feiern, sondern den Beginn eines neuen Kapitels, in dem Nutzer Zugang zu einer Plattform erhalten, die sie dabei unterstützt, sich fundiert mit der Wirtschaft der digitalen Vermögenswerte auseinanderzusetzen“, sagte Ben Zhou, Mitbegründer und CEO von Bybit.

Die Aktivitäten von Bybit in Großbritannien unterliegen strengen AML- und KYC-Standards, die die Integrität der Plattform gewährleisten sollen, und alle Dienstleistungen entsprechen den lokalen Anforderungen für Finanzwerbung.

Dieses Produkt birgt ein erhebliches Anlagerisiko, einschließlich des Risikos, den gesamten investierten Betrag zu verlieren. Im Falle eines Problems gelten möglicherweise keine Schutzmechanismen. Bitte nehmen Sie sich zwei Minuten Zeit, um weitere Informationen zu erhalten.

Informationen zu Bybit

Bybit ist eine führende Kryptowährungsbörse nach Handelsvolumen und bedient eine globale Community von über 80 Millionen Nutzern. Bybit wurde 2018 gegründet und definiert Offenheit in der dezentralisierten Welt neu, indem es ein benutzerorientierteres, offenes und gleichberechtigtes Ökosystem für alle schafft. Mit einem starken Fokus auf Web3 geht Bybit strategische Partnerschaften mit führenden Blockchain-Protokollen ein, um eine robuste Infrastruktur bereitzustellen sowie On-Chain-Innovationen voranzutreiben. Bybit ist bekannt für seine globale Verwahrung, vielfältigen Marktplätze, intuitive Benutzererfahrung und fortschrittlichen Blockchain-Tools und schließt die Lücke zwischen TradFi und DeFi, indem es Entwickler, Schöpfer und Enthusiasten in die Lage versetzt, das volle Potenzial von Web3 auszuschöpfen. Entdecken Sie die Zukunft des dezentralen Finanzwesens auf http://www.bybit.com/en-gb.

Im Europäischen Wirtschaftsraum operiert Bybit EU GmbH unter MiCAR-Genehmigungen, die es ermöglichen, Dienstleistungen im gesamten EWR anzubieten.

Für weitere Informationen zu Bybit besuchen Sie bitte Bybit Press
Für Medienanfragen wenden Sie sich bitte an: media@bybit.com
Für aktuelle Informationen folgen Sie Bybits Communitys und sozialen Medien

Haftungsausschluss

Krypto-Assets sind hochriskant und sehr volatil. Die Liquidität von Krypto-Assets ist nicht garantiert, und es kann schwierig sein, Krypto-Assets zu kaufen oder zu verkaufen, wenn Sie dies möchten. Sie könnten Ihr gesamtes investiertes Geld verlieren, und die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Bybit bietet seine Dienstleistungen in Großbritannien im Rahmen von Vereinbarungen an, die den geltenden Finanzwerbungsvorschriften der FCA entsprechen, und ist nicht von der FCA zugelassen, reguliert oder registriert. Krypto-Asset-Dienstleistungen fallen nicht unter den Financial Ombudsman Service oder das Financial Services Compensation Scheme. Vergewissern Sie sich, dass Sie die Funktionsweise von Krypto-Assets verstehen und dass Sie das Verlustrisiko tragen können. Gewinne können steuerpflichtig sein. Diese Informationen dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einem unabhängigen Finanzberater beraten.

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Genehmigt durch Archax 18/12/2025

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19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2249504  19.12.2025 CET/CEST

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Ad-hoc: Dürr Aktiengesellschaft – Dürr AG hebt Prognose für Free Cashflow an

Dürr Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Prognoseänderung

Dürr AG hebt Prognose für Free Cashflow an

19.12.2025 / 17:44 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Dürr AG hebt Prognose für Free Cashflow an

Dürr AG – WKN 556520 / ISIN DE0005565204

Bietigheim-Bissingen, 19. Dezember 2025 – Die Dürr AG hebt die Prognose für den Free Cashflow im Geschäftsjahr 2025 auf 100 bis 200 Mio. € an (zuvor: 0 bis 50 Mio. €). Damit verbunden wird auch die Prognose für die Nettofinanzverschuldung zum 31. Dezember 2025 angepasst, sie beträgt nunmehr -75 bis -175 Mio. € (zuvor: -250 bis -300 Mio. €).

Ausschlaggebend für die Prognoseanhebungen sind hohe vorgezogene Zahlungen von Kunden im vierten Quartal sowie Verschiebungen von ausgehenden Zahlungen des Dürr-Konzerns in das Jahr 2026. Der Free Cashflow für die ersten neun Monate 2025 hatte 85,0 Mio. € betragen.

Im Nettofinanzstatus wird sich zudem der im vierten Quartal 2025 vereinnahmte Erlös von rund 290 bis 310 Mio. € aus dem Verkauf des Umwelttechnikgeschäfts bemerkbar machen. Der positive Einfluss des Verkaufserlöses auf den Nettofinanzstatus ist etwas stärker als ursprünglich angenommen, da die Steuerzahlungen in Zusammenhang mit der Umwelttechniktransaktion, wie am 31. Oktober angekündigt, erst 2026 abfließen werden.

Für den Nettofinanzstatus hatte die Dürr AG am 6. März 2025 ursprünglich -500 bis -550 Mio. € prognostiziert. Nach dem Abschluss des Verkaufsvertrags für die Umwelttechnik wurde die Spanne am 29. Juni 2025 mit Blick auf den zu erwartenden Erlös auf -250 bis -300 Mio. € angepasst. Die bisherige Prognose für den Free Cashflow (0 bis 50 Mio. €) stammt vom 6. März 2025.

_______________________________________________________________

Kontakt:
Dürr AG
Mathias Christen
Corporate Communications & Investor Relations
Telefon +49 7142 78-1381
E-Mail corpcom@durr.com

Ende der Insiderinformation


Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Der Dürr-Konzern ist ein weltweit führender Maschinen- und Anlagenbauer mit besonderer Kompetenz in den Technologiefeldern Automatisierung, Digitalisierung und Energieeffizienz. Seine Produkte, Systeme und Services ermöglichen hocheffiziente und nachhaltige Fertigungsprozesse – vor allem in der Automobilindustrie, bei Produzenten von Möbeln und Holzhäusern sowie bei der Montage von Medizin- und Elektroprodukten und in der Batteriefertigung. Der Dürr-Konzern erzielte im Jahr 2024 einen Umsatz von 4,7 Mrd. € und hat rund 18.000 Beschäftigte sowie 130 Standorte in 32 Ländern. Seit dem Verkauf der Umwelttechniksparte Ende Oktober 2025 ist das Geschäft in drei Divisions gebündelt:

  • Automotive: Lackiertechnik, Endmontage-, Prüf- und Befülltechnik
  • Industrial Automation: Montage- und Prüfsysteme für Automobilkomponenten, Medizinprodukte und Konsumgüter sowie Auswuchtlösungen und Beschichtungsanlagen für Batterieelektroden
  • Woodworking: Maschinen und Anlagen für die holzbearbeitende Industrie

Diese Veröffentlichung wurde von der Dürr AG/dem Dürr-Konzern selbstständig erstellt und kann Aussagen zu wichtigen Themen wie Strategie, zukünftigen finanziellen Ergebnissen, Ereignissen, Marktpositionen und Produktentwicklungen enthalten. Diese zukunftsgerichteten Aussagen sind – wie jedes unternehmerische Handeln in einem globalen Umfeld – stets mit Unsicherheit verbunden. Sie unterliegen einer Vielzahl von Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, die in Veröffentlichungen der Dürr AG, insbesondere im Abschnitt „Risiken“ des Geschäftsberichts, beschrieben werden, sich aber nicht auf diese beschränken. Sollten sich eine(s) oder mehrere dieser Risiken, Ungewissheiten oder andere Faktoren realisieren oder sollte sich erweisen, dass die zugrundeliegenden Erwartungen nicht eintreten beziehungsweise Annahmen nicht korrekt waren, können die tatsächlichen Ergebnisse und Entwicklungen des Dürr-Konzerns wesentlich von denjenigen Ergebnissen abweichen, die als zukunftsgerichtete Aussagen formuliert wurden. Zukunftsgerichtete Aussagen sind erkennbar an Formulierungen wie „erwarten“, „wollen“, „ausgehen“, „rechnen mit“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „anstreben“, „einschätzen“, „werden“ und „vorhersagen“ oder an ähnlichen Begriffen. Die Dürr AG übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt nicht, zukunftsgerichtete Aussagen ständig zu aktualisieren oder bei einer anderen als der erwarteten Entwicklung zu korrigieren. Aussagen zu Marktpositionen basieren auf den Einschätzungen des Managements und werden durch externe, spezialisierte Agenturen unterstützt.

Unsere Finanzberichte, Präsentationen, Presse- und Ad-hoc-Meldungen können alternative Leistungskennzahlen enthalten. Diese Kennzahlen sind nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) nicht definiert. Bitte bewerten Sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Dürr-Konzerns nicht ausschließlich auf Basis dieser ergänzenden Finanzkennzahlen. Sie ersetzen keinesfalls die im Konzern-abschluss dargestellten und im Einklang mit den IFRS ermittelten Finanzkennzahlen. Die Ermittlung der alternativen Leistungskennzahlen kann auch bei gleicher oder ähnlicher Bezeichnung von Unternehmen zu Unternehmen abweichen. Weitere Informationen zu den von der Dürr AG verwendeten alternativen Leistungskennzahlen finden Sie im Finanzglossar auf der Webseite.


19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft
Carl-Benz-Str. 34
74321 Bietigheim-Bissingen
Deutschland
Telefon: 07142 78-0
Fax: 07142 78-1716
E-Mail: corpcom@durr.com
Internet: www.durr-group.com
ISIN: DE0005565204
WKN: 556520
Indizes: SDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2249474

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249474  19.12.2025 CET/CEST

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Guosen Securities: Chinas Kapitalmarkt entwickelt sich zu einem widerstandsfähigen „Slow Bull“

Guosen Securities

/ Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges

Chinas Kapitalmarkt entwickelt sich zu einem widerstandsfähigen „Slow Bull“

19.12.2025 / 17:15 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SHENZHEN, China, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Guosen Securities Co., Ltd, eine der führenden umfassenden Investmentbanken und Wertpapierfirmen Chinas, beobachtet, dass der Kapitalmarkt des Landes in eine neue Phase der Stabilität und Widerstandsfähigkeit eintritt, die durch das gekennzeichnet ist, was die Firma als einen „Slow-Bull“-Trend beschreibt.

Nach Ansicht von Guosen Securities legt die Konvergenz von reichlich vorhandener Liquidität, unterstützender Politik und sich verbessernden wirtschaftlichen Fundamentaldaten den Grundstein für einen Markt, der stetig wächst und nicht durch starke Schwankungen. Dieser allmähliche Aufwärtstrend spiegele die zunehmende Reife des chinesischen Finanzsystems und seine Fähigkeit wider, ein langfristiges, qualitativ hochwertiges Wachstum zu unterstützen, so das Unternehmen.

Aus Guosens Sicht der Finanzierungsdynamik wurde die Rallye der A-Aktien seit Beginn dieses Jahres – insbesondere seit Juli – weitgehend von institutionellen Anlegern getragen. Im September erreichte die Emission politischer Finanzinstrumente 500 Milliarden RMB, wobei der beschleunigte Einsatz in Schlüsselprojekte dazu beitrug, die Markterwartungen zu stabilisieren und das Vertrauen der Anleger zu stärken. Guosen Securities weist darauf hin, dass sich die Stimmung in den Unternehmen merklich verbessert hat, was die Grundlage für das sich abzeichnende „Slow-Bull“-Marktmuster stärkt.

Liquidität nimmt zu, da institutionelle Fonds die Führung übernehmen
Einer der wichtigsten Faktoren für diesen Trend ist die Liquidität. Guosen Securities unterstreicht, dass institutionelle Fonds zur dominierenden Kraft auf dem Markt werden und die traditionelle, von Privatanlegern geprägte Dynamik ablösen. Der Bestand an institutionellem Kapital – einschließlich Vermögensverwaltung, Trusts, Versicherungen und Vermögensverwaltungsprodukten – hat inzwischen die Marke von 100 Billionen RMB überschritten. Trotz dieser massiven Mittelausstattung sind die Aktienquoten nach wie vor auf einem historisch niedrigen Niveau, was auf einen großen Spielraum für Wachstum schließen lässt.

Seit Juli wurde der Anstieg der A-Aktien weitgehend durch institutionelle Zuflüsse vorangetrieben. Im August 2025 erreichten die neuen institutionellen Aktiendepots fast 10.000, den höchsten Stand seit 2022. Der Fondsmarkt zeigt ähnliche Muster: Nach einem kurzen Anstieg der Neukonten im vergangenen Oktober haben sich die Zahlen stabilisiert, was unterstreicht, dass die derzeitige Rallye nicht spekulativ ist, sondern auf einer stetigen Beteiligung institutioneller Anleger beruht.

Politische Initiativen verstärken diesen Trend. Im Januar 2025 stellten die Regulierungsbehörden den „Umsetzungsplan zur Förderung mittel- und langfristiger Fonds auf dem Markt“ vor. Der Plan setzt klare Ziele: Die Bestände der öffentlichen Fonds an umlaufenden A-Aktien werden in den nächsten drei Jahren jährlich um 10 % wachsen, während 30 % der neuen Versicherungsprämien jedes Jahr in Aktien fließen werden. Analysten sind der Ansicht, dass diese Maßnahmen die Sicherheit und das Vertrauen erhöhen und andere institutionelle Akteure wie Vermögensverwalter und Treuhandgesellschaften ermutigen, diesem Beispiel zu folgen.

Politische Unterstützung: Stabilität statt aggressiver Konjunkturprogramme
Politische Stabilität ist ein weiterer Eckpfeiler der langsamen Hausse. Während die US-Notenbank im September ihre Zinssenkungen wieder aufnahm, entschied sich China, diesem Beispiel nicht zu folgen und seine geldpolitische Unabhängigkeit zu wahren. Der 7-Tage-Reverse-Repo-Satz bleibt bei 1,4 %, der einjährige Loan Prime Rate (LPR) bei 3 % und der fünfjährige LPR bei 3,5 %. Dieser vorsichtige Ansatz legt den Schwerpunkt auf Kontinuität und Stabilität und bietet gleichzeitig gezielte Unterstützung für Sektoren wie technologische Innovation, Konsum, Klein- und Kleinstunternehmen und Außenhandel.

Anstatt sich auf eine aggressive Lockerung zu verlassen, ergreifen die politischen Entscheidungsträger präzise und nachhaltige Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft. Auch die Fiskalpolitik spielt eine Rolle. Im September wurden neue politikbasierte Finanzinstrumente im Wert von 500 Mrd. Yen eingeführt, was das Vertrauen des Marktes stärkte. Guosen Securities stellt fest, dass der derzeitige Policy-Mix der strukturellen Optimierung und der langfristigen Stabilität Vorrang einräumt. Es werden Maßnahmen ergriffen, um mittel- und langfristige Mittel anzuziehen, das Ökosystem der börsennotierten Unternehmen zu verbessern und die Attraktivität des Marktes zu erhöhen, wodurch eine solide institutionelle Grundlage für die „langsame Hausse“ geschaffen wird.

Grundlagen Verbessern: Anzeichen für eine wirtschaftliche Erholung
Die wirtschaftlichen Fundamentaldaten sind nach wie vor ausschlaggebend für die Marktrichtung. Nach Angaben von Guosen Securities zeigen die Erwartungen der Unternehmen trotz der anhaltenden Herausforderungen Anzeichen einer Verbesserung. Der Erzeugerpreisindex (PPI) nähert sich einem Wendepunkt nach oben, was häufig ein Zeichen für die Erholung der Unternehmensgewinne und die Wiederbelebung der Industrieketten ist.

Eine wichtige Entwicklung ist die Umsetzung der „Anti-Revolutions“-Politik im Jahr 2025. Diese Maßnahmen zielen auf Industrien ab, die von Überkapazitäten geplagt sind, wie z. B. Stahl, Kohle, Baumaterialien und Photovoltaik. Mit Hilfe von Gesetzen und Marktmechanismen setzen die Behörden Kapazitätskontrollen durch, beseitigen veraltete Produktionen und fördern Fusionen und Übernahmen. Guosen Securities ist der Ansicht, dass diese Schritte die Konzentration und Effizienz der Branche verbessern und die Rentabilitätserwartungen erhöhen werden.

Das „Slow Bull“-Muster: die Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Kapitalmarktes
Das Zusammenspiel von Liquidität, Politik und Fundamentaldaten schafft die Voraussetzungen für einen „langsamen Bullenmarkt“. Im Gegensatz zu früheren, von kurzfristigen Spekulationen getriebenen Erholungen ist dieser Trend durch mittel- bis langfristige Investitionen und institutionelle Führung gekennzeichnet.

Guosen Securities argumentiert, dass diese Verlagerung die Widerstandsfähigkeit des Kapitalmarktes erhöhen wird. Angesichts des stetigen Zuflusses mittel- und langfristiger Mittel, der vorsichtigen Politik und der sich verbessernden Fundamentaldaten ist der Kapitalmarkt besser in der Lage, Volatilität zu widerstehen, was auch eine wichtigere Rolle bei der Unterstützung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums spielt.

Ausblick: Ein Markt, der sich auf Vertrauen stützt
Mit Blick auf die Zukunft erwarten Analysten, dass die „langsame Hausse“ den chinesischen Kapitalmarkt weiter prägen wird. Die Betonung mittel- und langfristiger Mittel in Verbindung mit Strukturreformen und gezielter politischer Unterstützung deutet darauf hin, dass das Wachstum allmählich, aber dauerhaft sein wird. Für die Anleger bedeutet dies klarere Erwartungen, kontrollierbarere Schwankungen und eine stärkere Verbindung zwischen Marktentwicklung und realem wirtschaftlichen Fortschritt.

Bei der „langsamen Hausse“ geht es nicht um dramatische Steigerungen oder Spekulationsblasen. Vielmehr handelt es sich um einen Markt, der stetig wächst und auf Vertrauen und Widerstandsfähigkeit beruht. Guosen Securities kommt zu dem Schluss, dass sich der Kapitalmarkt von kurzfristigen Spielchen zu langfristiger Wertschöpfung und von der Dynamik der Privatanleger zu institutioneller Führung wandelt. Dieser Wandel verspricht ein stabileres und ausgereifteres Finanzsystem – eines, das Chinas umfassendere Ziele der wirtschaftlichen Transformation und einer hochwertigen Entwicklung unterstützen kann.

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2249478  19.12.2025 CET/CEST

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United Newswire: Entain, Flutter Entertainment, Playtech & Co: Wie sind die Börsen-Aussichten für 2026?

EQS-Media / 19.12.2025 / 16:52 CET/CEST

Entain, Flutter Entertainment, Playtech & Co: Wie sind die Börsen-Aussichten für 2026?

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Quelle: https://unsplash.com/de/fotos/ZzOa5G8hSPI

Das Jahr 2025 war ein stürmisches für Glücksspielaktien. Was für einige Anleger lange als lukratives Investment galt, wurde binnen weniger Monate zur Risiko-Zone. Neue Steuern, wachsender Regulierungsdruck und wirtschaftliche Unsicherheiten lassen die Branche nicht zur Ruhe kommen.

Auch wenn der Sektor weiter von Schlagzeilen und kurzfristigen Kursbewegungen geprägt sein wird, lässt sich bereits jetzt ablesen, wo Substanz steckt und wo nur heiße Luft ist. Wer also investiert, tut gut daran, auf Geschäftsmodelle zu setzen, die auch Gegenwind aushalten.

Wie Steuerpolitik und Regulierung die Branche ins Wanken bringen

Der Startschuss für eine der heftigsten Branchenkorrekturen kam ausgerechnet von der britischen Regierung. Mit der Erhöhung der Remote Gambling Duty auf bis zu 40 Prozent wurden selbst Schwergewichte wie Flutter und Entain auf dem falschen Fuß erwischt. Während Flutter einen EBITDA-Rückgang von rund 320 Millionen US-Dollar in Aussicht stellen musste, rechnet Entain mit Einbußen von mindestens 100 Millionen Pfund. Auch 888 Holdings und die schwedische Kindred Group, inzwischen als Evoke unterwegs, spüren die Folgen der steuerlichen Neuausrichtung.

Wer nun glaubt, dass das nur britische Anleger betrifft, irrt gewaltig. Denn viele der betroffenen Konzerne sind international aufgestellt, betreiben Plattformen quer durch Europa und Nordamerika und unterliegen damit gleich mehreren Aufsichtssystemen. In Deutschland zum Beispiel greifen neben Lizenzkosten auch Werbebeschränkungen, die die Neukundengewinnung deutlich erschweren. Schweden geht mit ähnlichen Maßnahmen voran. Was sich dabei durch alle Märkte zieht, ist die Gewissheit, dass Regulierung kostet.

Interessant ist, dass ein Schweizer Casino von den Börsen-News kaum berührt wird, denn sie sind nicht an den internationalen Kapitalmärkten gelistet. Die Börse interessiert sich eben nur für das, was global skaliert. Ein Beispiel ist der Anbieter Casino777, der ein Ableger des Casino Davos ist.

So unterschiedlich entwickeln sich die Anbieter

Einheitliche Antworten sucht man im Glücksspielsektor vergebens. Während manche Titel unter der regulatorischen Last fast zusammenbrechen, stemmen sich andere mit Innovationskraft und geografischer Diversifizierung gegen den Trend.

Flutter ist ein Paradebeispiel für diesen Spagat. Zwar drückt die Steuerlast in Großbritannien massiv auf die Bilanz, doch in den USA sorgt die Tochter FanDuel für starke Umsätze. Der Konzern muss zwar tief graben, um die neuen Belastungen auszugleichen, doch wer Zugriff auf einen boomenden US-Markt hat, kann das Risiko besser verteilen.

Bei Entain sieht es etwas anders aus. Das Unternehmen hat in mehreren Märkten mit Rückgängen zu kämpfen, während die strategische Ausrichtung nicht gerade als Fels in der Brandung gilt. Von einem klaren Wachstumstreiber fehlt derzeit jede Spur. Anders Playtech. Der B2B-Riese ist zwar kein glänzender Wachstumsstar, doch seine Struktur macht ihn stabiler. Solange die eigenen Kunden performen, rollt auch bei Playtech der Rubel, zumindest im operativen Geschäft.

888 Holdings hat sich mit der Übernahme von William Hill zwar Marktanteile gesichert, aber auch eine ganze Menge Schulden ins Haus geholt. Die Frage ist, wie lange das Geschäftsmodell bei sinkenden Einnahmen und steigendem Finanzierungsdruck noch trägt.

Und dann wäre da noch Evolution Gaming. Der Spezialist für Live-Casino-Produkte zeigt, dass Nischenstrategie und Premium-Erlebnis auch im Gegenwind funktionieren können. Gerade in regulierten Märkten wie Deutschland, Österreich oder der Schweiz kann Evolution mit Qualität punkten und sich trotz branchenspezifischer Herausforderungen über stabile EBITDA-Zuwächse freuen.

Die USA (mal wieder) als Hoffnungsträger?

Die Vereinigten Staaten gelten für viele europäische Anbieter als Silberschein am Horizont. DraftKings zum Beispiel erzielt in einzelnen Bundesstaaten bereits Wachstumsraten von über 20 Prozent, zumindest auf dem Papier. Auch FanDuel profitiert vom wachsenden Marktanteil im Sportsbook-Segment. Die Kehrseite? Ein KGV jenseits der 50 und ein Preiskampf, der kaum Raum für ruhige Nächte lässt.

Zudem gibt es keine Garantie, dass der US-Markt dauerhaft steuerlich so freundlich bleibt, wie er aktuell scheint. Erste Diskussionen über zusätzliche Abgaben und föderale Regulierungspläne lassen erahnen, dass auch hier die Party irgendwann leiser werden könnte.

Wer rein auf die USA setzt, setzt auf Expansion mit offenem Visier. Das kann sich lohnen, birgt aber auch enorme Risiken. Vieles hängt davon ab, ob die Anbieter ihre Kundenbasis halten und gleichzeitig profitabel wachsen können. Eine Balance, die nicht jeder beherrscht.

Der europäische Flickenteppich sorgt für Bauchschmerzen

In Europa hingegen ist längst nicht mehr klar, wer eigentlich was darf. Die Gesetzgebung gleicht einem juristischen Flickenteppich, der sich regelmäßig neu zusammensetzt. In Deutschland schlägt vor allem das Werbeverbot auf Sportwetten durch, während in Schweden strengere Compliance-Anforderungen kleinere Anbieter ins Aus drängen.

Der einst strahlende britische Markt, über Jahre hinweg der Motor für Glücksspielinnovation, ist mittlerweile zu einem Risikofaktor verkommen. Wer dort stark aufgestellt ist, muss umdenken, sparen und oft auch strategisch kürzertreten.

Hinzu kommt, dass in vielen EU-Ländern neue Lizenzvergaben entweder auf sich warten lassen oder mit bürokratischen Hürden verbunden sind. Was theoretisch den Markt fairer machen soll, führt in der Praxis oft zu sinkenden Margen, schwindender Kundenbindung und erhöhtem Aufwand im laufenden Betrieb.

Was Tech-Trends, Schwarzmarkt und globale Unsicherheit für 2026 bedeuten

Wer Innovation will, bekommt sie, ob als VR-Casino, Web3-Wette oder Blockchain-Lottery. Nur leider bleibt der große Durchbruch bislang aus. Technologische Experimente machen sich gut auf Investorendecks, doch im Alltag der Spieler fehlen oft Infrastruktur, Geräte oder schlicht die Lust auf neumodischen Zirkus.

Gleichzeitig wächst der Schattenmarkt. Krypto-Casinos, Offshore-Angebote und illegale Plattformen gewinnen an Boden, vor allem in Regionen mit starker Regulierung. Lateinamerika und Teile Asiens gelten inzwischen als Hotspots für Anbieter ohne Lizenz, die sich mit aggressiven Boni und schnellen Auszahlungen an Spieler binden.

Erschwerend kommt die makroökonomische Unsicherheit hinzu. In vielen europäischen Ländern sinkt die Kaufkraft, Rezession ist zunehmend Realität. Wer heute weniger Geld in der Tasche hat, setzt es seltener im Casino ein. Das drückt die Umsätze und die Fantasie an der Börse.

Und dennoch gibt es Märkte, die Wachstum versprechen. Brasilien etwa öffnet sich langsam, doch der regulatorische Rahmen ist alles andere als in Stein gemeißelt. Wer dort Fuß fassen will, braucht Geduld, Timing und das richtige Netzwerk.

Bewertung und Ausblick für Anleger

Angesichts all dieser Faktoren überrascht es wenig, dass die Bewertungen auseinanderdriften wie Kontinentalplatten. Während Evolution Gaming mit einem soliden EBITDA-Wachstum von rund 10 Prozent glänzt, erreichen DraftKings und Co. zwar ambitionierte Umsatzsteigerungen, zahlen dafür aber mit einem KGV jenseits der Komfortzone.

Viele Analysten sehen Entain und 888 auf dem Rückzug, was nicht zuletzt an den bereits erwähnten Regulierungen liegt. Playtech hingegen überzeugt durch ein stabiles Verhältnis von Umsatz zu Risiko, auch wenn langfristiges Wachstum von den Partnern abhängt.

Interessant bleibt die Frage, wer zum Übernahmekandidaten wird. Konsolidierungen stehen im Raum, kleinere Player mit solider Kundenbasis könnten in den Fokus größerer Gruppen geraten. Möglicherweise kommt es auch zu Private-Equity-Deals oder Spin-offs, wenn sich einzelne Geschäftsbereiche als besonders lukrativ herausstellen.

Fest steht, dass 2026 ein Jahr für Strategen wird. Die Spreu trennt sich durch belastbare Zahlen und klare Positionierungen vom Weizen. Anbieter mit Fokus auf regulierte Märkte, diversifizierte Einnahmequellen und tragfähige Bilanzen dürften besser durch das Jahr kommen als jene, die allein auf Wachstum ohne Netz setzen.

 

Ende der Pressemitteilung


Emittent/Herausgeber: United Newswire
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Ad-hoc: JENOPTIK AG – JENOPTIK AG: Daniela Mattheus wird neue Aufsichtsratsvorsitzende der JENOPTIK AG

JENOPTIK AG / Schlagwort(e): Personalie

JENOPTIK AG: Daniela Mattheus wird neue Aufsichtsratsvorsitzende der JENOPTIK AG

19.12.2025 / 16:51 CET/CEST

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Der Aufsichtsrat der JENOPTIK AG, Jena, hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 Daniela Mattheus einstimmig und mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2025 zur neuen Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Entsprechend den Vorgaben in der Satzung der JENOPTIK AG erfolgte die Wahl für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Vorsitzenden Matthias Wierlacher, d.h. bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2026.

Daniela Mattheus, professionelle Aufsichtsrätin, ist seit November 2023 Mitglied im Aufsichtsrat von Jenoptik.

Kontakt: Head Investor Relations, Andreas Theisen, Tel. +49(0)3641-652291; andreas.theisen@jenoptik.com; www.jenoptik.de
 

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2249450  19.12.2025 CET/CEST

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SINEXCEL: SINEXCEL gewinnt Silber und Bronze bei den Excellence in Action Awards der Brandon Hall Group

SINEXCEL

/ Schlagwort(e): Sonstiges

SINEXCEL gewinnt Silber und Bronze bei den Excellence in Action Awards der Brandon Hall Group

19.12.2025 / 16:40 CET/CEST

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SHENZHEN, China, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — SINEXCEL (300693.SZ) wurde von den Brandon Hall Group Excellence in Action Awards™ ausgezeichnet und erhielt einen Silver Award in der Kategorie „Beförderung und Nachfolge“ sowie einen Bronze Award in der Kategorie „Vielfalt, Chancengleichheit und Inklusion“.

Die Brandon Hall Group Excellence in Action Awards™ 2025 zeichnen Unternehmen aus, die sich in außergewöhnlicher Weise für die Förderung des Mitarbeiterengagements und einer mitarbeiterorientierten Kultur einsetzen. Etwa 20 % der eingereichten Beiträge wurden ausgezeichnet. Alle Beiträge wurden von einer Jury aus 270 unabhängigen Branchenexperten und Analysten anhand klar definierter Kriterien wie Programminitiativen, messbare Auswirkungen, wichtige Leistungskennzahlen und Mitarbeiterstimmen streng bewertet.

SINEXCEL Wins Silver and Bronze in Brandon Hall Group’s Excellence in Action Awards

Förderung und Nachfolge für transparente Talentförderung 

In einer Kategorie, in der die Fähigkeit einer Organisation bewertet wird, zukünftige Führungskräfte zu entwickeln und klare Aufstiegsmöglichkeiten zu schaffen, sicherte sich SINEXCEL den Silver Award für sein umfassendes Rahmenwerk zur „Gewinnung, Nutzung, Entwicklung und Bindung“ von Talenten.

SINEXCEL implementierte mehrstufige Führungsinitiativen – vom „Hongyi-Plan“ für Absolventen bis zur „True Executive“-Reihe für Führungskräfte. Diese Strategie hat zu messbaren Ergebnissen geführt: 44 % der Abteilungsleiterpositionen werden mittlerweile mit internen Talenten besetzt. Sie hat maßgeblich dazu beigetragen, globale Niederlassungen, beispielsweise in Deutschland, mit fähigen internen Führungskräften zu besetzen.

Vielfalt, Chancengleichheit und Inklusion (DEI) für ein stärker auf den Menschen ausgerichtetes Arbeitsumfeld

Der Bronze Award würdigt das Engagement von SINEXCEL für die Integration von DEI in die Unternehmensführung und seine konkreten integrativen Praktiken, die anhand der Authentizität der Mitarbeitererfahrung und der Fähigkeit des Unternehmens, die Stimmen der Mitarbeiter in den Mittelpunkt zu stellen, bewertet wurden.

SINEXCEL verfügt über einen Vorstand, in dem 37,5 % der Mitglieder Frauen sind, was deutlich über dem Branchendurchschnitt liegt. Durch die Integration von ESG-Kennzahlen in die Bewertung von Führungskräften und die Durchsetzung einer transparenten Politik der „gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit“ hat SINEXCEL DEI erfolgreich von einem Konzept zu einer zentralen geschäftlichen Notwendigkeit gemacht, die Innovation und organisatorische Widerstandsfähigkeit fördert.

Diese Auszeichnung bestätigt die mitarbeiterorientierte Kultur von SINEXCEL. Geleitet von seinen Grundwerten Integrität, Aufrichtigkeit und Langfristigkeit wird SINEXCEL weiterhin das Wohlergehen seiner Belegschaft und eine integrative Entwicklung in den Vordergrund stellen, um eine nachhaltige globale Expansion voranzutreiben und Energieunabhängigkeit zu fördern

Informationen zu SINEXCEL

SINEXCEL wurde 2007 gegründet und ist ein Pionier im Bereich Energiespeicherung, EV-Ladetechnik und Lösungen für die Stromqualität. Mit einer installierten Speicherkapazität von 12 GW, 140.000 Ladestationen für Elektrofahrzeuge und fast 20 Millionen Ampere AHF arbeitet SINEXCEL mit Branchenführern wie EVE Energy und Schneider Electric zusammen, um Energiefreiheit zu ermöglichen.

Kontakt: melody_yu@sinexcel.com

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2849548/SINEXCEL_Wins_Silver_Bronze_Brandon_Hall_Group_s_Excellence_Action_Awards.jpg

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Tradewind Finance: Tradewind Finance schließt sein 25. Jubiläumsjahr ab und feiert damit ein Vierteljahrhundert der Unterstützung des globalen Handels

Tradewind Finance

/ Schlagwort(e): Sonstiges/Produkteinführung

Tradewind Finance schließt sein 25. Jubiläumsjahr ab und feiert damit ein Vierteljahrhundert der Unterstützung des globalen Handels

19.12.2025 / 16:35 CET/CEST

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MÖNCHENGLADBACH, Deutschland, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Während sich das Jahr 2025 dem Ende zuneigt, feiert Tradewind Finance, ein internationaler Anbieter von Handelsfinanzierungen, den Abschluss seines Jubiläumsjahres zum 25-jährigen Bestehen mit einem erneuten Fokus auf die Zukunft. Nach einem Vierteljahrhundert der Unterstützung von Exporteuren, Importeuren, Herstellern sowie anderen Unternehmen mit Betriebskapital und Risikoschutz feiert das Unternehmen ein Jahr soliden Wachstums sowie anhaltenden Einfluss auf den globalen Handel.

Tradewind wurde im Jahr 2000 in Deutschland gegründet und verfolgt eine klare Mission: Lieferanten bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen helfen und sie mit den Instrumenten auszustatten, die ihnen einen sicheren grenzüberschreitenden Handel ermöglichen. Was mit einer auf Forderungen basierenden Finanzierung für türkische Textillieferanten, die an europäische Importeure verkaufen, begann, hat sich inzwischen zu maßgeschneiderten Handelsfinanzierungsstrukturen für Unternehmen in der ganzen Welt entwickelt, die in mehr als 20 Branchen tätig sind.

Heute kauft Tradewind weiterhin Forderungen an, setzt in Rechnungen gebundene Liquidität frei und unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung verlängerter Zahlungsfristen, während Lieferketten und Handelsumgebungen immer komplexer werden. Im Jahr 2025 verstärkte das Unternehmen seine Präsenz in wichtigen Märkten und baute seine Beziehungen zu Unternehmen aus, die flexible Alternativen zur traditionellen Bankfinanzierung suchen.

Rückblick auf 25 Jahre – und Ausblick auf das, was kommt

In den vergangenen 25 Jahren hat Tradewind seine Präsenz auf vier Kontinenten ausgebaut und damit seinen auf Beziehungen basierenden Ansatz zur Unterstützung von Unternehmen vor Ort bekräftigt. Die Kernaussage bleibt dieselbe: Finanzierung, Kreditschutz sowie Inkasso in einer umfassenden Handelsfinanzierungslösung kombinieren, um das Betriebskapital zu erhöhen, das Risiko zu verringern und einen sicheren grenzüberschreitenden Handel zu ermöglichen.

„Das Ende unseres Jubiläumsjahres zum 25-jährigen Bestehen ist ein Meilenstein und ein Moment der Reflexion“, sagte Ansgar Hütten, Geschäftsführender Direktor bei Tradewind. „Wir sind unglaublich stolz auf das Vertrauen, das unsere Kunden in uns setzen – von schnell wachsenden Exporteuren, die neue Märkte erschließen, bis hin zu Herstellern, die wichtige Güter in die ganze Welt liefern. Ihre Ambitionen haben unsere Entwicklung als Unternehmen geprägt und inspirieren uns auch weiterhin, wenn wir das nächste Kapitel planen.“

In Zeiten von Finanzkrisen, COVID-19, geopolitischer Ungewissheit, sich ändernder Handelspolitik und wiederkehrenden Störungen in Lieferketten hat sich Tradewind auf eine Konstante konzentriert: die Bereitstellung zuverlässiger Liquidität, damit seine Kunden ihr Wachstum fortsetzen, ihren Betrieb aufrechterhalten und ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Partnern und Beschäftigten sowohl unter starken als auch unter schwierigen Marktbedingungen erfüllen können.

Unterstützung von Unternehmen, die Handelsfinanzierungen am dringendsten benötigen

Die Wachstumsstrategie von Tradewind konzentriert sich weiterhin auf die Stärkung der Präsenz in Märkten, in denen Unternehmen einen besseren Zugang zu Handelsfinanzierungen suchen, insbesondere in Schwellenländern sowie sich schnell entwickelnden Volkswirtschaften. Das Unternehmen setzt sich weiterhin für die Unterstützung des nachhaltigen Handels ein und bezieht ESG-Überlegungen in seine Risikobewertung und seine betrieblichen Praktiken ein, wobei es sich mit Kunden zusammenschließt, die widerstandsfähige, zukunftsfähige Lieferketten aufbauen.

„Dank einer sorgfältigen Finanzplanung und Teams, bei denen die Bedürfnisse unserer Kunden im Mittelpunkt stehen, können wir mit Stolz auf 25 Jahre Wirkung zurückblicken“, sagte René Pastor, Geschäftsführer für Nord- und Südamerika sowie Europa. „Gleichzeitig sehen wir große Chancen für die Zukunft – von digitalen Tools, die grenzüberschreitende Finanzierungen effizienter machen, bis hin zu neuen Sektoren und Regionen, in denen wir helfen können, die Finanzierungslücke im Handel zu schließen. Unser Ziel ist, in den nächsten 25 Jahren einen positiven Beitrag zu leisten, nicht nur für unsere Kunden und unsere eigene Organisation, sondern für den internationalen Handel insgesamt.“

Anlässlich des Jubiläums hat Tradewind auch ein kurzes Video produziert, das die Anfänge des Unternehmens, die Herausforderungen, bei deren Bewältigung es Unternehmen unterstützt, sowie die Rolle beleuchtet, die es heute für einen sicheren internationalen Handel spielt.

Zum Abschluss des Jubiläumsjahres bedankt sich Tradewind ganz besonders bei seinen Kunden: den Unternehmen, die hinter richtungsweisender Kleidung, kritischen Metallen, hochwertigen Getränken, Konsumgütern und vielen anderen Produkten stehen, die den globalen Handel in Schwung halten.

„Es ist uns eine Ehre, unsere Kunden mit maßgeschneiderten Handelsfinanzierungen zu unterstützen, die nicht nur ihre finanzielle Position stärken, sondern ihnen auch helfen, ihr Potenzial als Unternehmen voll auszuschöpfen“, fügte Pastor hinzu.

Besuchen Sie die Website von Tradewind, um mehr zum Exportfactoring und zu anderen Handelsfinanzierungsdienstleistungen zu erfahren.

Informationen zu Tradewind Finance

Tradewind Finance wurde im Jahr 2000 gegründet und unterhält neben dem Hauptsitz in Deutschland ein weltweites Netz von Niederlassungen, unter anderem in Bangladesch, Bulgarien, China, Hongkong SAR, Ungarn, Indien, Pakistan, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den USA. Durch die Kombination von Finanzierung, Kreditschutz und Inkasso in einer einzigen Suite von Handelsfinanzierungsprodukten bietet Tradewind Exporteuren sowie Importeuren auf der ganzen Welt schlanke, flexible und erstklassige Dienstleistungen.

Kontakt: Carel van Waesberghe – Leiter der Marketingabteilung von Tradewind Finance, marketing@tradewindfinance.com

Tradewind Finance

Video – https://www.youtube.com/watch?v=vTZs5bb7mtA
Logo – https://mma.prnewswire.com/media/2263763/Tradewind_Finance_Logo.jpg

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2249456  19.12.2025 CET/CEST

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The Platform Group SE & Co. KGaA: The Platform Group übernimmt die Modeplattform 43einhalb

The Platform Group SE & Co. KGaA

/ Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen/Firmenübernahme

The Platform Group übernimmt die Modeplattform 43einhalb

19.12.2025 / 16:30 CET/CEST

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The Platform Group übernimmt die Modeplattform 43einhalb
 

  • TPG ist seit 2012 mit Online-Plattformen im Modebereich aktiv
  • Übernahme der Plattform 43einhalb mit Sitz in Fulda
  • Integration in den Bereich Consumer Goods
  • Bestätigung der Prognose 2025

Düsseldorf, 19. Dezember 2025. The Platform Group AG (ISIN DE000A2QEFA1, „TPG“), ein führendes Software-Unternehmen für Plattformlösungen, gibt den mehrheitlichen Erwerb der 43einhalb GmbH mit Sitz in Fulda bekannt. 43einhalb ist eine B2C Plattform für Mode- und Schuhartikel, wurde 2011 gegründet und hat den Schwerpunkt auf hochwertige Mode und Sneaker der Marken Nike, Adidas, New Balance, Asics, Veja, Salomon, Autry sowie 46 weitere Marken. Es werden mehrere tausend Artikel geführt, die Logistik und Anbindung erfolgt innerhalb eines Zentrallagers in Fulda. Der durchschnittliche Warenkorb liegt bei 145 Euro.

Bjoern Minnier, Head of M&A bei The Platform Group: „Mit 43einhalb erweitern wir unser bereits sehr starkes Consumer Goods-Segment um junge, hochpreisige Mode. Wir können die Produkte und angebundenen Brands hervorragend mit unseren bestehenden Modeplattformen verknüpfen, das Marketing zusammenführen und neue Brands für unsere weiteren Plattformen gewinnen.“

Oliver Baumgart und Mischa Krewer, beide Geschäftsführer der 43einhalb: „Wir freuen uns, unsere nächste Entwicklungsstufe gemeinsam mit der TPG zu gehen und künftig das Umsatzvolumen profitabel auszubauen. Die gemeinsamen Potentiale im Bereich Marketing, Software und Plattformen werden wir nun gemeinsam realisieren.“

Das Signing erfolgte am 19. Dezember 2025, mit einem Closing wird im Januar 2026 gerechnet. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Gesellschaft wird nach dem Closing im Consumer Goods-Segment der TPG geführt. Eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Plattformen der TPG im Bereich Consumer Goods wird entsprechend umgesetzt.

Dr. Dominik Benner, CEO bei The Platform Group: „Die laufende Entwicklung im vierten Quartal stimmt uns positiv, die geplanten und kommunizierten Ziele zu erreichen. Wir bestätigen daher die Prognose für das Gesamtjahr. Und wir denken, in den kommenden Wochen noch sehr aktiv mit weiteren Übernahmen zu sein. Den Bereich Consumer Goods können wir dabei weiter ausbauen und dies mit guten Margen verbinden.“

The Platform Group AG:

The Platform Group AG (TPG) ist ein Softwareunternehmen, welches durch eigene Plattformlösungen in 27 Branchen aktiv ist. Zu den Kunden gehören sowohl B2B- als auch B2C-Kunden, zu den Branchen gehören unter anderem Möbelhandel, Maschinenhandel, Dentaltechnik und Luxusmode. Die Gruppe hat europaweit 19 Standorte, Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Im Jahr 2024 wurde ein Umsatz von 525 Mio. Euro bei einem operativen Ergebnis (EBITDA bereinigt) von 33 Mio. Euro realisiert.

Kontakt:

Investor Relations
Nathalie Richert, Head of Investor Relations
ir@the-platform-group.com
Schloss Elbroich | Am Falder 4 | 40589 Düsseldorf | Deutschland
corporate.the-platform-group.com


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: The Platform Group SE & Co. KGaA
Schloss Elbroich, Am Falder 4
40589 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: ir@the-platform-group.com
Internet: https://the-platform-group.com/
ISIN: DE000A2QEFA1
WKN: A2QEFA
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EQS News ID: 2249444

 
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2249444  19.12.2025 CET/CEST

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Healthcare Holding Schweiz AG: Healthcare Holding Schweiz erwirbt Anteile von KSM

Healthcare Holding Schweiz AG

/ Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen

Healthcare Holding Schweiz erwirbt Anteile von KSM

19.12.2025 / 15:55 CET/CEST

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Healthcare Holding Schweiz AG, ein führender Serviceanbieter und Distributor von Medizinaltechnik in der Schweiz, erweitert ihr Portfolio durch den Erwerb von Anteilen der KSM Kunden Service Management GmbH. Healthcare Holding Schweiz wird von Winterberg Advisory GmbH und KKA Partners verwaltet.

BAAR, Schweiz, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Healthcare Holding Schweiz AG hat Anteile der KSM Kunden Service Management GmbH mit Hauptsitz in Mont-Vully erfolgreich erworben. KSM ist ein Spezialist für medizinische Einwegprodukte, insbesondere Kleidung für medizinisches Personal und Patienten, Abdeckungen, Bezüge, Auflagen sowie Punktionssets und sterile Sets für die Radiologie, Homecare (Spitex), Urologie und Gastroenterologie. Mit ihren umfassenden und individuell gestalteten Produkten deckt KSM hierbei den gesamten Bedarf an Einwegprodukten spezieller Diagnose- und Behandlungsprozesse ab und unterstützt damit schnellere, effizientere und für Patienten angenehmere Behandlungen, die zudem im ambulanten Bereich abgerechnet werden können.

At the closing in Zurich: Fabian Kröher (Winterberg Group), Ursula von Adrian (KSM Kunden Service Management GmbH), and Fabio Fagagnini (Healthcare Holding Schweiz AG)

Die gesamte Geschäftsleitung und das gesamte Team werden das Unternehmen wie bisher weiterführen, darüber hinaus bleibt die Geschäftsleitung an KSM beteiligt und wird eine Beteiligung an der Healthcare Holding Schweiz erwerben.

Fabio Fagagnini, CEO der Healthcare Holding Schweiz AG erklärt hierzu: „Mit KSM erweitern wir unser Angebot um ein stark kuratiertes Sortiment an medizinischen Einwegprodukten entlang kompletter Behandlungspfade. Wir werden das Wachstum von KSM konsequent fortsetzen und die Produkte sowie Fähigkeiten systematisch in unseren anderen Plattformen einsetzen. Der Ansatz von KSM, bestimmte medizinische Behandlungen als Spezialist von A bis Z zu versorgen und weiterzuentwickeln, passt perfekt zu unserer Ausrichtung als Anbieter innovationstarker Produkte, die das Wohlergehen der Patienten entscheidend verbessern.“

Ursula von Andrian, Gründerin und weiter Geschäftsführerin der KSM Kunden Service Management GmbH, fügt hinzu: „KSM hat sich seit ihrer Gründung vor 16 Jahren, als wir mit Einweg-Kopfhörerüberzügen gestartet sind, wirklich erstaunlich gut entwickelt. Jedes Jahr konnten wir neue Produkte anbieten und produzieren lassen und somit neue zufriedene Kunden in der gesamten Schweiz hinzugewinnen. Diesen Weg werden wir mit unserem Team als Teil der Healthcare Holding Schweiz konsequent weitergehen. Darüber hinaus freuen wir uns neue Produkte in den anderen medizinischen Disziplinen der Holding mit unseren Zulieferern zu entwickeln und diese erfolgreich zu vermarkten.“

Über KSM Kunden Service Management GmbH

Die KSM Kunden Service Management GmbH mit Hauptsitz in Mont-Vully ist ein Spezialist für medizinische Einwegprodukte, insbesondere Kleidung für medizinisches Personal und Patienten, Abdeckungen, Bezüge, Auflagen sowie Punktionssets und sterile Sets   für die Radiologie, Homecare (Spitex), Urologie und Gastroenterologie. Mit ihren umfassenden und individuell gestalteten Produkten deckt KSM hierbei den gesamten Bedarf an Einwegprodukten spezieller Diagnose- und Behandlungsprozesse ab und unterstützt damit schnellere, effizientere und damit für Patienten angenehmere Untersuchungen.

Über Healthcare Holding Schweiz AG

Healthcare Holding Schweiz AG ist eine Buy, Build & Technologize Plattform und ein führender Anbieter von Medizintechnik, -produkten und -services in der Schweiz. Die Firmengruppe ist in Baar ansässig und verfolgt eine ambitionierte Wachstumsstrategie durch Akquisitionen meist im Rahmen von Nachfolgeregelungen, durch Partnerschaften und durch organisches Wachstum. Healthcare Holding Schweiz und ihre Gruppenunternehmen sind höchsten Standards im Bereich Innovation und Kundenzufriedenheit verpflichtet. Die Gruppe setzt auf den konsequenten Einsatz von Technologie, um Geschäftsabläufe sicherer und effizienter zu gestalten. Als Marktführer setzt das Unternehmen neue Standards für die Branche und bietet Mitarbeitern attraktive Entwicklungsmöglichkeiten. Das Führungsteam ist sogar ausnahmslos an der Healthcare Holding Schweiz beteiligt und bildet damit eine dynamische Gemeinschaft von Unternehmern. Seit 2023 wird die Gruppe von Fabio Fagagnini als CEO geführt.

Über KKA Partners

KKA Partners wurde 2018 gegründet und ist eine in Berlin ansässige Mittelstands-beteiligungsgesellschaft, die in führende mittelständische Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz investiert. Die Gründungspartner sind seit über 20 Jahren im Mittelstand verwurzelt und bringen Unternehmen in enger Zusammenarbeit mit dem Management weiter. KKA setzt auf den eigens entwickelten Ansatz der Technology Enabled Transformation, um mittelständische Unternehmen dauerhaft wettbewerbsfähiger zu machen. 

Über Winterberg Advisory GmbH and Winterberg Group AG

Die Winterberg Group AG ist in Zug ansässig und agiert als unabhängiges Family Office für Ihre Gründer. Hierbei investiert Winterberg vor allem in KMUs im deutschsprachigen Raum. Selektiv werden auch Investitionen in Startups und Immobilien erwogen. Die Winterberg Advisory GmbH ist ein General Partner und Fondsmanager, der durch die deutsche BaFin reguliert ist. Winterberg Advisory hat zahlreiche Private Equity Fonds aufgelegt und ist mit ihren Fonds Winterberg Investment VIII und Winterberg Investment IX in die Healthcare Holding Schweiz AG investiert. Die beiden Managing Partner Fabian Kröher und Florian Brickenstein führen hierbei die Healthcare Holding Schweiz AG über deren Verwaltungsrat.

Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an presse@healthcare-holding.ch 

Hinweis für Redakteure: Bitte nennen Sie Healthcare Holding Schweiz AG bei allen Verweisen auf bereitgestellte Zitate und Informationen.

Weitere Informationen über die KSM Kunden Service Management GmbH finden Sie unter www.kundenservicemanagement.ch 

Weitere Informationen über Healthcare Holding Schweiz AG finden Sie unter www.healthcare-holding.ch 

Weitere Informationen über die anderen Portfoliofirmen der Healthcare Holding finden Sie unter www.senectovia.ch, www.winthermedical.ch, www.mikrona.com, www.orthowalker.ch, www.mcm-schaublin.ch, www.mvb-med.ch, www.dentalaxess.ch, www.effectum-chrep.com, www.cdpswiss.com, www.aestheticbedarf.ch, www.ftcdental.ch, www.inomedicalsolutions.ch, www.quniquegroup.com

Weitere Informationen über KKA Partners finden Sie unter www.kkapartners.com und über Winterberg Advisory GmbH unter www.winterberg.group.

Diese Pressemitteilung wird von Winterberg Advisory GmbH im Auftrag der Healthcare Holding Schweiz AG erstellt und verteilt.

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19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.02.2026 in Mainz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.02.2026 in Mainz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.12.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Mainz
ISIN: DE000A3ENQ51 // WKN: A3ENQ5

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)


Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am

Dienstag, dem 3. Februar 2026, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.

Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG) i. V. m. § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung abgehalten.

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten können sich über das internetbasierte, passwortgeschützte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem der Gesellschaft (InvestorPortal) auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/
 

durch Eingabe der Zugangsdaten, welche ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden, zur Hauptversammlung elektronisch zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Erich-Schott-Centrum, Raum 1.05/Studio, Hattenbergstraße 10, 55122 Mainz. Die physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands der SCHOTT Pharma Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft und des Aufsichtsrats der Gesellschaft beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.


Inhaltsübersicht

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024/2025

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026, sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2025/2026 sowie 2026/2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien)

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA zum 30. September 2025 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 86.068.793,85 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024/2025 in Höhe von EUR 86.068.793,85 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von EUR 0,18 für jede der 150.614.616 dividendenberechtigten Aktien EUR 27.110.630,88
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 58.958.162,97
Bilanzgewinn EUR 86.068.793,85

Sofern sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024/2025 dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft bis zur Hauptversammlung ändern sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht.

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 6. Februar 2026, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026, sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2025/2026 sowie 2026/2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, wie folgt zu beschließen:

5.1

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/2026,

zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2025/2026, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, sowie

zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026/2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden,

gewählt.

5.2

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025/2026 gewählt.

Die Bestellung unter Tagesordnungspunkt 5.2 erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD) in nationales Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) die Gesellschaft verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025/2026 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Im Hinblick auf die besondere Organstruktur der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA stellt der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024/2025 die Vergütung dar, die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2024/2025 gewährt oder geschuldet wurde.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den der Hauptversammlung vorgelegten, nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt.

Als Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA rechtsformbedingt keinen eigenen Vorstand. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der SCHOTT Pharma Management AG, geführt, die von den Mitgliedern ihres Vorstands vertreten wird. Für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuständig. Im Interesse einer guten Corporate Governance wird das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gleichwohl der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt. Hierzu ist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG ein Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuletzt der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. März 2024 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin vorgelegt, welches von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 98,44 % der abgegebenen Stimmen gebilligt wurde.

Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat beschlossen, das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2025 zu ändern.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem betreffen die variable Vergütung (Short Term Incentive (STI) und Long Term Incentive (LTI)), die Maximalvergütung und die Regelungen zur Altersversorgung.

Beim STI werden die Leistungskriterien neu ausgerichtet und in diesem Zuge erstmals auch nicht-finanzielle Erfolgsziele eingeführt. Der STI-Cap wird von bisher 150 % auf 200 % des jeweiligen Jahreszielbetrags angehoben.

Beim LTI erfolgt ebenfalls eine Neuausrichtung der Leistungskriterien. Daneben werden der Begrenzungswert für die Zielerreichung von bisher 180 % auf 200 % und der LTI-Cap von bisher 180 % auf 200 % des jeweiligen Zielbetrags erhöht.

Die Maximalvergütung wird für den Vorsitzenden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin von EUR 2 Mio. auf EUR 3,5 Mio. (brutto) pro Jahr und für ordentliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin von jeweils EUR 1,5 Mio. auf jeweils EUR 2,5 Mio. (brutto) pro Jahr angehoben.

Schließlich wird ein Wahlrecht zwischen einem in bar ausgezahlten Versorgungsentgelt und einer wertmäßig vergleichbaren Zusage auf betriebliche Altersversorgung eingeführt.

Die wesentlichen Änderungen samt Begründung sind im geänderten Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin im Einzelnen dargelegt.

Das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin vor, das der Hauptversammlung vorgelegte, geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien)

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.

Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Form der Aktien und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin.”

§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird zudem am Ende um folgenden Satz ergänzt:

Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft als rein virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung ist gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu befristen.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2023 hat die persönlich haftende Gesellschafterin unter Tagesordnungspunkt 3 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister, d.h. bis zum Ablauf des 19. Juli 2026, stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Ermächtigung findet sich in § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft.

Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten Standard bei Publikumsgesellschaften in Deutschland. Die Gesellschaft hat seit dem Jahr 2024 sämtliche Hauptversammlungen im virtuellen Format durchgeführt. Die Aktionäre der Gesellschaft sind daher mit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vertraut.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin weiterhin die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen zustehen sollte. Das Format der virtuellen Hauptversammlung bietet den Aktionären die Möglichkeit, in dem gesetzlich geregelten Rahmen ihre Rechte umfassend und interaktiv auszuüben. Es ermöglicht eine unkomplizierte elektronische Zuschaltung von Aktionären unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Auch Aktionäre aus dem Ausland profitieren davon. Zugleich kann die Gesellschaft ihre Hauptversammlungen rechtssicher und effizient durchführen sowie den Aktionären, ohne Aufwand für An- und Abreise, effizient und ressourcenschonend zugänglich machen. Außerdem muss es der Gesellschaft insbesondere in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund soll die bisherige, zum 19. Juli 2026 auslaufende Ermächtigung erneuert werden, damit die persönlich haftende Gesellschafterin weiterhin die Möglichkeit hat vorzusehen, Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abzuhalten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der dreijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin – wie auch in der Vergangenheit – für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob sie im physischen Präsenzformat, im virtuellen oder gegebenenfalls im hybriden Format stattfinden soll. Sie wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und ihre Entscheidung verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und – auch wenn gesetzlich nicht erforderlich – nur in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft treffen. Dabei wird die persönlich haftende Gesellschafterin insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird die persönlich haftende Gesellschafterin darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung ist befristet und gilt für Hauptversammlungen, die innerhalb von drei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 3. Februar 2026 beschlossenen Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann durch entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung (auch mehrmals) verlängert oder erneuert werden.“

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 150.614.616 Stückaktien eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung bestehen daher 150.614.616 Stimmrechte.

2.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft und § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ermöglicht es insbesondere auch im Ausland ansässigen Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sämtliche versammlungsbezogenen Aktionärsrechte auszuüben, ohne hierfür an einen Versammlungsort reisen zu müssen. Die Aktionärsrechte bei der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118a AktG (wie nachstehend beschrieben) entsprechen im Wesentlichen denen in einer Präsenzhauptversammlung und gehen teilweise sogar darüber hinaus.

Die Gesellschaft hat für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes, passwortgeschütztes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (InvestorPortal) einrichten lassen. Das InvestorPortal ermöglicht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch elektronische Zuschaltung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten im Wege elektronischer Kommunikation.

Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich und wird voraussichtlich ab dem 13. Januar 2026 freigeschaltet. Der Zugang zum InvestorPortal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu verlangen sowie im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Weitere Einzelheiten hierzu werden im Folgenden beschrieben.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) einen besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt haben, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 12. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) (Nachweisstichtag), bezieht. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten Aktionäre Anmeldebestätigungen, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung, da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung durch die Hauptversammlung anknüpft.

4.

Ausübung des Stimmrechts

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Ausübung des Stimmrechts erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Die weiteren Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts werden im Folgenden beschrieben.

4.1

Briefwahl

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („Briefwahl“). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann entweder elektronisch über das InvestorPortal oder unter Verwendung des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erfolgen, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl kann bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das InvestorPortal erfolgten Stimmabgabe möglich.

Die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen können der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden und müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

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oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen auch unter der vorgenannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Nach diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen wie vorstehend beschrieben über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden.

Die Briefwahlstimmen, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

4.2

Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Zu einer über die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts hinausgehenden Ausübung von Aktionärsrechten können die Stimmrechtsvertreter nicht beauftragt werden.

Auch im Fall der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann entweder elektronisch über das InvestorPortal, das zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an die Gesellschaft zur Verfügung steht, oder unter Verwendung des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erfolgen, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal erfolgen.

Die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden und müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

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Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch unter der vorgenannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Nach diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie vorstehend beschrieben über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

4.3

Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihre Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen, soweit sich diese hierzu bereiterklären. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und können das Stimmrecht ausschließlich wie vorstehend beschrieben im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie sonstige den Intermediären gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können im Fall ihrer Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Zur Bevollmächtigung Dritter kann das InvestorPortal genutzt werden, das zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter über das InvestorPortal können ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zur Schließung der Hauptversammlung erfolgen.

Zur Bevollmächtigung Dritter kann auch das Formular zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung genutzt werden, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Bei einer Bevollmächtigung Dritter mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung oder anderweitig in Textform außerhalb des InvestorPortals muss die ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Sollte ein Aktionär Bevollmächtigungen Dritter fristgemäß sowohl elektronisch über das InvestorPortal als auch mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung oder auf anderem Wege erteilen, ändern oder widerrufen, und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, wird unabhängig von dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärungen die letzte elektronisch über das InvestorPortal abgegebene Erklärung als verbindlich betrachtet.

Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

4.4

Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts

Gehen bei der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung oder im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Eingangs in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) InvestorPortal, (2) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3) E-Mail und (4) Papierform.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.

5.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1 AktG

5.1

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 3. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
SCHOTT Pharma Management AG
– Vorstand –
Hattenbergstraße 10
55122 Mainz
Deutschland

5.2

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 126, § 127, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übermitteln. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 19. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung der Gesellschaft zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetseite veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
– Investor Relations –
Hattenbergstraße 10
55122 Mainz
Deutschland

oder E-Mail: IR.Pharma@schott.com

Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß.

Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen Person enthalten.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist oder seinen Anteilsbesitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, wie nachstehend beschrieben, gestellt werden.

5.3

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 28. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Stellungnahmen sind an die folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

 

Stellungnahme.Pharma@schott.com

Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 29. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über das InvestorPortal unter der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden oder die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen oder soweit sich der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn sie in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthalten oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (wie vorstehend beschrieben), die Ausübung des Auskunftsrechts (wie nachstehend beschrieben) sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (wie nachstehend beschrieben) sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

5.4

Rederecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Redebeiträge spätestens ab Beginn der Hauptversammlung im InvestorPortal per Wortmeldung anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG (wie vorstehend beschrieben) und Auskunftsverlangen (wie nachstehend beschrieben) können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts und der im Rahmen des Rederechts auszuübenden Aktionärsrechte ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist.

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, die Rede- und Fragezeit der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken.

5.5

Auskunftsrecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 131 Abs. 1, 1f, 4 und 5 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben.

Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht ist ausschließlich in der Hauptversammlung auszuüben. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (wie vorstehend beschrieben), wahrgenommen werden kann.

Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln.

5.6

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden.

5.7

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere zu solchen nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/
6.

Zugänglichmachung von Unterlagen und Informationen

Die der Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 124a, § 118a Abs. 6 und § 130a Abs. 3 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie alle weiteren Informationen zur Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann, finden sich im InvestorPortal.

7.

Übertragung mit Bild und Ton

Die gesamte Hauptversammlung wird am 3. Februar 2026 ab 10:00 Uhr MEZ über das InvestorPortal unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton übertragen.

8.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) minus eine Stunde.

9.

Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die ordentliche Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die ordentliche Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die ordentliche Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich.

 

Mainz, im Dezember 2025


SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin

SCHOTT Pharma Management AG

Der Vorstand


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Hattenbergstrasse 10
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Deutschland
E-Mail: IR.Pharma@schott.com
Internet: https://www.schott-pharma.com
ISIN: DE000A3ENQ51

 
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