3 spannende ETF Strategien für verschiedene Altersgruppen

Alter Mann mit Sonnenbrille
Durch den Zinseszinseffekt können junge Anleger mit vergleichsweise geringen Summen hohe Erträge über die Anlagelaufzeit erzielen. Wir verorten diese Anleger in der Altersgruppe der 20­ bis 39­Jährigen. Ausgehend vom aktuellen Renteneintrittsalter von 67 Jahren bietet sich einem 20-jährigen Anleger eine Laufzeit seines Vorsorgedepots von 47 Jahren. Bei einem solch langen Anlagehorizont darf die Aktiengewichtung entsprechend höher ausfallen, da Kursschwankungen sich über die Laufzeit hinweg ausgleichen können und am Ende nicht so stark ins Gewicht fallen. [...]

AnlegerPlus.de 24h freischalten

Für einmalig 5,00 Euro haben Sie 24 Stunden Zugriff auf alle kostenpflichtigen Inhalte unter AnlegerPlus.de sowie alle E-Paper- und E-Paper-Plus-Magazine (inkl. Download).

Als Abonnent des Magazins AnlegerPlus können Sie den kompletten Artikel kostenfrei lesen, wenn Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen.

Jahresabo (E-Paper)
36,00 Euro (inkl. MwSt.)

Laufzeit
12 Monate

Aboinhalt
11 E-Paper-Ausgaben (Feb. bis Dez.)
12 E-Paper-News-Ausgaben (monatlich)
Kosten- und werbefreier Zugang zu anlegerplus.de

Kündigungsfrist
1 Monat zum Laufzeitende*

*Bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert sich das Abonnement automatisch um ein weiteres Jahr, kann aber jederzeit mit einer Frist von einem Monat vorzeitig gekündigt werden.

 

United Newswire: Entain, Flutter Entertainment, Playtech & Co: Wie sind die Börsen-Aussichten für 2026?

EQS-Media / 19.12.2025 / 16:52 CET/CEST

Entain, Flutter Entertainment, Playtech & Co: Wie sind die Börsen-Aussichten für 2026?

bild1

Quelle: https://unsplash.com/de/fotos/ZzOa5G8hSPI

Das Jahr 2025 war ein stürmisches für Glücksspielaktien. Was für einige Anleger lange als lukratives Investment galt, wurde binnen weniger Monate zur Risiko-Zone. Neue Steuern, wachsender Regulierungsdruck und wirtschaftliche Unsicherheiten lassen die Branche nicht zur Ruhe kommen.

Auch wenn der Sektor weiter von Schlagzeilen und kurzfristigen Kursbewegungen geprägt sein wird, lässt sich bereits jetzt ablesen, wo Substanz steckt und wo nur heiße Luft ist. Wer also investiert, tut gut daran, auf Geschäftsmodelle zu setzen, die auch Gegenwind aushalten.

Wie Steuerpolitik und Regulierung die Branche ins Wanken bringen

Der Startschuss für eine der heftigsten Branchenkorrekturen kam ausgerechnet von der britischen Regierung. Mit der Erhöhung der Remote Gambling Duty auf bis zu 40 Prozent wurden selbst Schwergewichte wie Flutter und Entain auf dem falschen Fuß erwischt. Während Flutter einen EBITDA-Rückgang von rund 320 Millionen US-Dollar in Aussicht stellen musste, rechnet Entain mit Einbußen von mindestens 100 Millionen Pfund. Auch 888 Holdings und die schwedische Kindred Group, inzwischen als Evoke unterwegs, spüren die Folgen der steuerlichen Neuausrichtung.

Wer nun glaubt, dass das nur britische Anleger betrifft, irrt gewaltig. Denn viele der betroffenen Konzerne sind international aufgestellt, betreiben Plattformen quer durch Europa und Nordamerika und unterliegen damit gleich mehreren Aufsichtssystemen. In Deutschland zum Beispiel greifen neben Lizenzkosten auch Werbebeschränkungen, die die Neukundengewinnung deutlich erschweren. Schweden geht mit ähnlichen Maßnahmen voran. Was sich dabei durch alle Märkte zieht, ist die Gewissheit, dass Regulierung kostet.

Interessant ist, dass ein Schweizer Casino von den Börsen-News kaum berührt wird, denn sie sind nicht an den internationalen Kapitalmärkten gelistet. Die Börse interessiert sich eben nur für das, was global skaliert. Ein Beispiel ist der Anbieter Casino777, der ein Ableger des Casino Davos ist.

So unterschiedlich entwickeln sich die Anbieter

Einheitliche Antworten sucht man im Glücksspielsektor vergebens. Während manche Titel unter der regulatorischen Last fast zusammenbrechen, stemmen sich andere mit Innovationskraft und geografischer Diversifizierung gegen den Trend.

Flutter ist ein Paradebeispiel für diesen Spagat. Zwar drückt die Steuerlast in Großbritannien massiv auf die Bilanz, doch in den USA sorgt die Tochter FanDuel für starke Umsätze. Der Konzern muss zwar tief graben, um die neuen Belastungen auszugleichen, doch wer Zugriff auf einen boomenden US-Markt hat, kann das Risiko besser verteilen.

Bei Entain sieht es etwas anders aus. Das Unternehmen hat in mehreren Märkten mit Rückgängen zu kämpfen, während die strategische Ausrichtung nicht gerade als Fels in der Brandung gilt. Von einem klaren Wachstumstreiber fehlt derzeit jede Spur. Anders Playtech. Der B2B-Riese ist zwar kein glänzender Wachstumsstar, doch seine Struktur macht ihn stabiler. Solange die eigenen Kunden performen, rollt auch bei Playtech der Rubel, zumindest im operativen Geschäft.

888 Holdings hat sich mit der Übernahme von William Hill zwar Marktanteile gesichert, aber auch eine ganze Menge Schulden ins Haus geholt. Die Frage ist, wie lange das Geschäftsmodell bei sinkenden Einnahmen und steigendem Finanzierungsdruck noch trägt.

Und dann wäre da noch Evolution Gaming. Der Spezialist für Live-Casino-Produkte zeigt, dass Nischenstrategie und Premium-Erlebnis auch im Gegenwind funktionieren können. Gerade in regulierten Märkten wie Deutschland, Österreich oder der Schweiz kann Evolution mit Qualität punkten und sich trotz branchenspezifischer Herausforderungen über stabile EBITDA-Zuwächse freuen.

Die USA (mal wieder) als Hoffnungsträger?

Die Vereinigten Staaten gelten für viele europäische Anbieter als Silberschein am Horizont. DraftKings zum Beispiel erzielt in einzelnen Bundesstaaten bereits Wachstumsraten von über 20 Prozent, zumindest auf dem Papier. Auch FanDuel profitiert vom wachsenden Marktanteil im Sportsbook-Segment. Die Kehrseite? Ein KGV jenseits der 50 und ein Preiskampf, der kaum Raum für ruhige Nächte lässt.

Zudem gibt es keine Garantie, dass der US-Markt dauerhaft steuerlich so freundlich bleibt, wie er aktuell scheint. Erste Diskussionen über zusätzliche Abgaben und föderale Regulierungspläne lassen erahnen, dass auch hier die Party irgendwann leiser werden könnte.

Wer rein auf die USA setzt, setzt auf Expansion mit offenem Visier. Das kann sich lohnen, birgt aber auch enorme Risiken. Vieles hängt davon ab, ob die Anbieter ihre Kundenbasis halten und gleichzeitig profitabel wachsen können. Eine Balance, die nicht jeder beherrscht.

Der europäische Flickenteppich sorgt für Bauchschmerzen

In Europa hingegen ist längst nicht mehr klar, wer eigentlich was darf. Die Gesetzgebung gleicht einem juristischen Flickenteppich, der sich regelmäßig neu zusammensetzt. In Deutschland schlägt vor allem das Werbeverbot auf Sportwetten durch, während in Schweden strengere Compliance-Anforderungen kleinere Anbieter ins Aus drängen.

Der einst strahlende britische Markt, über Jahre hinweg der Motor für Glücksspielinnovation, ist mittlerweile zu einem Risikofaktor verkommen. Wer dort stark aufgestellt ist, muss umdenken, sparen und oft auch strategisch kürzertreten.

Hinzu kommt, dass in vielen EU-Ländern neue Lizenzvergaben entweder auf sich warten lassen oder mit bürokratischen Hürden verbunden sind. Was theoretisch den Markt fairer machen soll, führt in der Praxis oft zu sinkenden Margen, schwindender Kundenbindung und erhöhtem Aufwand im laufenden Betrieb.

Was Tech-Trends, Schwarzmarkt und globale Unsicherheit für 2026 bedeuten

Wer Innovation will, bekommt sie, ob als VR-Casino, Web3-Wette oder Blockchain-Lottery. Nur leider bleibt der große Durchbruch bislang aus. Technologische Experimente machen sich gut auf Investorendecks, doch im Alltag der Spieler fehlen oft Infrastruktur, Geräte oder schlicht die Lust auf neumodischen Zirkus.

Gleichzeitig wächst der Schattenmarkt. Krypto-Casinos, Offshore-Angebote und illegale Plattformen gewinnen an Boden, vor allem in Regionen mit starker Regulierung. Lateinamerika und Teile Asiens gelten inzwischen als Hotspots für Anbieter ohne Lizenz, die sich mit aggressiven Boni und schnellen Auszahlungen an Spieler binden.

Erschwerend kommt die makroökonomische Unsicherheit hinzu. In vielen europäischen Ländern sinkt die Kaufkraft, Rezession ist zunehmend Realität. Wer heute weniger Geld in der Tasche hat, setzt es seltener im Casino ein. Das drückt die Umsätze und die Fantasie an der Börse.

Und dennoch gibt es Märkte, die Wachstum versprechen. Brasilien etwa öffnet sich langsam, doch der regulatorische Rahmen ist alles andere als in Stein gemeißelt. Wer dort Fuß fassen will, braucht Geduld, Timing und das richtige Netzwerk.

Bewertung und Ausblick für Anleger

Angesichts all dieser Faktoren überrascht es wenig, dass die Bewertungen auseinanderdriften wie Kontinentalplatten. Während Evolution Gaming mit einem soliden EBITDA-Wachstum von rund 10 Prozent glänzt, erreichen DraftKings und Co. zwar ambitionierte Umsatzsteigerungen, zahlen dafür aber mit einem KGV jenseits der Komfortzone.

Viele Analysten sehen Entain und 888 auf dem Rückzug, was nicht zuletzt an den bereits erwähnten Regulierungen liegt. Playtech hingegen überzeugt durch ein stabiles Verhältnis von Umsatz zu Risiko, auch wenn langfristiges Wachstum von den Partnern abhängt.

Interessant bleibt die Frage, wer zum Übernahmekandidaten wird. Konsolidierungen stehen im Raum, kleinere Player mit solider Kundenbasis könnten in den Fokus größerer Gruppen geraten. Möglicherweise kommt es auch zu Private-Equity-Deals oder Spin-offs, wenn sich einzelne Geschäftsbereiche als besonders lukrativ herausstellen.

Fest steht, dass 2026 ein Jahr für Strategen wird. Die Spreu trennt sich durch belastbare Zahlen und klare Positionierungen vom Weizen. Anbieter mit Fokus auf regulierte Märkte, diversifizierte Einnahmequellen und tragfähige Bilanzen dürften besser durch das Jahr kommen als jene, die allein auf Wachstum ohne Netz setzen.

 

Ende der Pressemitteilung


Emittent/Herausgeber: United Newswire
Schlagwort(e): Sonderthemen

19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


2249470  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

Ad-hoc: JENOPTIK AG – JENOPTIK AG: Daniela Mattheus wird neue Aufsichtsratsvorsitzende der JENOPTIK AG

JENOPTIK AG / Schlagwort(e): Personalie

JENOPTIK AG: Daniela Mattheus wird neue Aufsichtsratsvorsitzende der JENOPTIK AG

19.12.2025 / 16:51 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Der Aufsichtsrat der JENOPTIK AG, Jena, hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 Daniela Mattheus einstimmig und mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2025 zur neuen Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Entsprechend den Vorgaben in der Satzung der JENOPTIK AG erfolgte die Wahl für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Vorsitzenden Matthias Wierlacher, d.h. bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2026.

Daniela Mattheus, professionelle Aufsichtsrätin, ist seit November 2023 Mitglied im Aufsichtsrat von Jenoptik.

Kontakt: Head Investor Relations, Andreas Theisen, Tel. +49(0)3641-652291; andreas.theisen@jenoptik.com; www.jenoptik.de
 

Ende der Insiderinformation


19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: JENOPTIK AG
Carl-Zeiss-Straße 1
07743 Jena
Deutschland
Telefon: +49 (0)364 165-2156
Fax: +49 (0)364 165-2804
E-Mail: ir@jenoptik.com
Internet: www.jenoptik.com
ISIN: DE000A2NB601
WKN: A2NB60
Indizes: SDAX, TecDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2249450

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249450  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

SINEXCEL: SINEXCEL gewinnt Silber und Bronze bei den Excellence in Action Awards der Brandon Hall Group

SINEXCEL

/ Schlagwort(e): Sonstiges

SINEXCEL gewinnt Silber und Bronze bei den Excellence in Action Awards der Brandon Hall Group

19.12.2025 / 16:40 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SHENZHEN, China, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — SINEXCEL (300693.SZ) wurde von den Brandon Hall Group Excellence in Action Awards™ ausgezeichnet und erhielt einen Silver Award in der Kategorie „Beförderung und Nachfolge“ sowie einen Bronze Award in der Kategorie „Vielfalt, Chancengleichheit und Inklusion“.

Die Brandon Hall Group Excellence in Action Awards™ 2025 zeichnen Unternehmen aus, die sich in außergewöhnlicher Weise für die Förderung des Mitarbeiterengagements und einer mitarbeiterorientierten Kultur einsetzen. Etwa 20 % der eingereichten Beiträge wurden ausgezeichnet. Alle Beiträge wurden von einer Jury aus 270 unabhängigen Branchenexperten und Analysten anhand klar definierter Kriterien wie Programminitiativen, messbare Auswirkungen, wichtige Leistungskennzahlen und Mitarbeiterstimmen streng bewertet.

SINEXCEL Wins Silver and Bronze in Brandon Hall Group’s Excellence in Action Awards

Förderung und Nachfolge für transparente Talentförderung 

In einer Kategorie, in der die Fähigkeit einer Organisation bewertet wird, zukünftige Führungskräfte zu entwickeln und klare Aufstiegsmöglichkeiten zu schaffen, sicherte sich SINEXCEL den Silver Award für sein umfassendes Rahmenwerk zur „Gewinnung, Nutzung, Entwicklung und Bindung“ von Talenten.

SINEXCEL implementierte mehrstufige Führungsinitiativen – vom „Hongyi-Plan“ für Absolventen bis zur „True Executive“-Reihe für Führungskräfte. Diese Strategie hat zu messbaren Ergebnissen geführt: 44 % der Abteilungsleiterpositionen werden mittlerweile mit internen Talenten besetzt. Sie hat maßgeblich dazu beigetragen, globale Niederlassungen, beispielsweise in Deutschland, mit fähigen internen Führungskräften zu besetzen.

Vielfalt, Chancengleichheit und Inklusion (DEI) für ein stärker auf den Menschen ausgerichtetes Arbeitsumfeld

Der Bronze Award würdigt das Engagement von SINEXCEL für die Integration von DEI in die Unternehmensführung und seine konkreten integrativen Praktiken, die anhand der Authentizität der Mitarbeitererfahrung und der Fähigkeit des Unternehmens, die Stimmen der Mitarbeiter in den Mittelpunkt zu stellen, bewertet wurden.

SINEXCEL verfügt über einen Vorstand, in dem 37,5 % der Mitglieder Frauen sind, was deutlich über dem Branchendurchschnitt liegt. Durch die Integration von ESG-Kennzahlen in die Bewertung von Führungskräften und die Durchsetzung einer transparenten Politik der „gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit“ hat SINEXCEL DEI erfolgreich von einem Konzept zu einer zentralen geschäftlichen Notwendigkeit gemacht, die Innovation und organisatorische Widerstandsfähigkeit fördert.

Diese Auszeichnung bestätigt die mitarbeiterorientierte Kultur von SINEXCEL. Geleitet von seinen Grundwerten Integrität, Aufrichtigkeit und Langfristigkeit wird SINEXCEL weiterhin das Wohlergehen seiner Belegschaft und eine integrative Entwicklung in den Vordergrund stellen, um eine nachhaltige globale Expansion voranzutreiben und Energieunabhängigkeit zu fördern

Informationen zu SINEXCEL

SINEXCEL wurde 2007 gegründet und ist ein Pionier im Bereich Energiespeicherung, EV-Ladetechnik und Lösungen für die Stromqualität. Mit einer installierten Speicherkapazität von 12 GW, 140.000 Ladestationen für Elektrofahrzeuge und fast 20 Millionen Ampere AHF arbeitet SINEXCEL mit Branchenführern wie EVE Energy und Schneider Electric zusammen, um Energiefreiheit zu ermöglichen.

Kontakt: melody_yu@sinexcel.com

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2849548/SINEXCEL_Wins_Silver_Bronze_Brandon_Hall_Group_s_Excellence_Action_Awards.jpg

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/news-releases/sinexcel-gewinnt-silber-und-bronze-bei-den-excellence-in-action-awards-der-brandon-hall-group-302647021.html

rt.gif?NewsItemId=GE51577&Transmission_Id=202512191034PR_NEWS_EURO_ND__GE51577&DateId=20251219


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


2249462  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

Tradewind Finance: Tradewind Finance schließt sein 25. Jubiläumsjahr ab und feiert damit ein Vierteljahrhundert der Unterstützung des globalen Handels

Tradewind Finance

/ Schlagwort(e): Sonstiges/Produkteinführung

Tradewind Finance schließt sein 25. Jubiläumsjahr ab und feiert damit ein Vierteljahrhundert der Unterstützung des globalen Handels

19.12.2025 / 16:35 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


MÖNCHENGLADBACH, Deutschland, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Während sich das Jahr 2025 dem Ende zuneigt, feiert Tradewind Finance, ein internationaler Anbieter von Handelsfinanzierungen, den Abschluss seines Jubiläumsjahres zum 25-jährigen Bestehen mit einem erneuten Fokus auf die Zukunft. Nach einem Vierteljahrhundert der Unterstützung von Exporteuren, Importeuren, Herstellern sowie anderen Unternehmen mit Betriebskapital und Risikoschutz feiert das Unternehmen ein Jahr soliden Wachstums sowie anhaltenden Einfluss auf den globalen Handel.

Tradewind wurde im Jahr 2000 in Deutschland gegründet und verfolgt eine klare Mission: Lieferanten bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen helfen und sie mit den Instrumenten auszustatten, die ihnen einen sicheren grenzüberschreitenden Handel ermöglichen. Was mit einer auf Forderungen basierenden Finanzierung für türkische Textillieferanten, die an europäische Importeure verkaufen, begann, hat sich inzwischen zu maßgeschneiderten Handelsfinanzierungsstrukturen für Unternehmen in der ganzen Welt entwickelt, die in mehr als 20 Branchen tätig sind.

Heute kauft Tradewind weiterhin Forderungen an, setzt in Rechnungen gebundene Liquidität frei und unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung verlängerter Zahlungsfristen, während Lieferketten und Handelsumgebungen immer komplexer werden. Im Jahr 2025 verstärkte das Unternehmen seine Präsenz in wichtigen Märkten und baute seine Beziehungen zu Unternehmen aus, die flexible Alternativen zur traditionellen Bankfinanzierung suchen.

Rückblick auf 25 Jahre – und Ausblick auf das, was kommt

In den vergangenen 25 Jahren hat Tradewind seine Präsenz auf vier Kontinenten ausgebaut und damit seinen auf Beziehungen basierenden Ansatz zur Unterstützung von Unternehmen vor Ort bekräftigt. Die Kernaussage bleibt dieselbe: Finanzierung, Kreditschutz sowie Inkasso in einer umfassenden Handelsfinanzierungslösung kombinieren, um das Betriebskapital zu erhöhen, das Risiko zu verringern und einen sicheren grenzüberschreitenden Handel zu ermöglichen.

„Das Ende unseres Jubiläumsjahres zum 25-jährigen Bestehen ist ein Meilenstein und ein Moment der Reflexion“, sagte Ansgar Hütten, Geschäftsführender Direktor bei Tradewind. „Wir sind unglaublich stolz auf das Vertrauen, das unsere Kunden in uns setzen – von schnell wachsenden Exporteuren, die neue Märkte erschließen, bis hin zu Herstellern, die wichtige Güter in die ganze Welt liefern. Ihre Ambitionen haben unsere Entwicklung als Unternehmen geprägt und inspirieren uns auch weiterhin, wenn wir das nächste Kapitel planen.“

In Zeiten von Finanzkrisen, COVID-19, geopolitischer Ungewissheit, sich ändernder Handelspolitik und wiederkehrenden Störungen in Lieferketten hat sich Tradewind auf eine Konstante konzentriert: die Bereitstellung zuverlässiger Liquidität, damit seine Kunden ihr Wachstum fortsetzen, ihren Betrieb aufrechterhalten und ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Partnern und Beschäftigten sowohl unter starken als auch unter schwierigen Marktbedingungen erfüllen können.

Unterstützung von Unternehmen, die Handelsfinanzierungen am dringendsten benötigen

Die Wachstumsstrategie von Tradewind konzentriert sich weiterhin auf die Stärkung der Präsenz in Märkten, in denen Unternehmen einen besseren Zugang zu Handelsfinanzierungen suchen, insbesondere in Schwellenländern sowie sich schnell entwickelnden Volkswirtschaften. Das Unternehmen setzt sich weiterhin für die Unterstützung des nachhaltigen Handels ein und bezieht ESG-Überlegungen in seine Risikobewertung und seine betrieblichen Praktiken ein, wobei es sich mit Kunden zusammenschließt, die widerstandsfähige, zukunftsfähige Lieferketten aufbauen.

„Dank einer sorgfältigen Finanzplanung und Teams, bei denen die Bedürfnisse unserer Kunden im Mittelpunkt stehen, können wir mit Stolz auf 25 Jahre Wirkung zurückblicken“, sagte René Pastor, Geschäftsführer für Nord- und Südamerika sowie Europa. „Gleichzeitig sehen wir große Chancen für die Zukunft – von digitalen Tools, die grenzüberschreitende Finanzierungen effizienter machen, bis hin zu neuen Sektoren und Regionen, in denen wir helfen können, die Finanzierungslücke im Handel zu schließen. Unser Ziel ist, in den nächsten 25 Jahren einen positiven Beitrag zu leisten, nicht nur für unsere Kunden und unsere eigene Organisation, sondern für den internationalen Handel insgesamt.“

Anlässlich des Jubiläums hat Tradewind auch ein kurzes Video produziert, das die Anfänge des Unternehmens, die Herausforderungen, bei deren Bewältigung es Unternehmen unterstützt, sowie die Rolle beleuchtet, die es heute für einen sicheren internationalen Handel spielt.

Zum Abschluss des Jubiläumsjahres bedankt sich Tradewind ganz besonders bei seinen Kunden: den Unternehmen, die hinter richtungsweisender Kleidung, kritischen Metallen, hochwertigen Getränken, Konsumgütern und vielen anderen Produkten stehen, die den globalen Handel in Schwung halten.

„Es ist uns eine Ehre, unsere Kunden mit maßgeschneiderten Handelsfinanzierungen zu unterstützen, die nicht nur ihre finanzielle Position stärken, sondern ihnen auch helfen, ihr Potenzial als Unternehmen voll auszuschöpfen“, fügte Pastor hinzu.

Besuchen Sie die Website von Tradewind, um mehr zum Exportfactoring und zu anderen Handelsfinanzierungsdienstleistungen zu erfahren.

Informationen zu Tradewind Finance

Tradewind Finance wurde im Jahr 2000 gegründet und unterhält neben dem Hauptsitz in Deutschland ein weltweites Netz von Niederlassungen, unter anderem in Bangladesch, Bulgarien, China, Hongkong SAR, Ungarn, Indien, Pakistan, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den USA. Durch die Kombination von Finanzierung, Kreditschutz und Inkasso in einer einzigen Suite von Handelsfinanzierungsprodukten bietet Tradewind Exporteuren sowie Importeuren auf der ganzen Welt schlanke, flexible und erstklassige Dienstleistungen.

Kontakt: Carel van Waesberghe – Leiter der Marketingabteilung von Tradewind Finance, marketing@tradewindfinance.com

Tradewind Finance

Video – https://www.youtube.com/watch?v=vTZs5bb7mtA
Logo – https://mma.prnewswire.com/media/2263763/Tradewind_Finance_Logo.jpg

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/de/pressemitteilungen/tradewind-finance-schlieWt-sein-25-jubilaumsjahr-ab-und-feiert-damit-ein-vierteljahrhundert-der-unterstutzung-des-globalen-handels-302647017.html

rt.gif?NewsItemId=GE50749&Transmission_Id=202512180946PR_NEWS_EURO_ND__GE50749&DateId=20251219


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


2249456  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

The Platform Group SE & Co. KGaA: The Platform Group übernimmt die Modeplattform 43einhalb

The Platform Group SE & Co. KGaA

/ Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen/Firmenübernahme

The Platform Group übernimmt die Modeplattform 43einhalb

19.12.2025 / 16:30 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


The Platform Group übernimmt die Modeplattform 43einhalb
 

  • TPG ist seit 2012 mit Online-Plattformen im Modebereich aktiv
  • Übernahme der Plattform 43einhalb mit Sitz in Fulda
  • Integration in den Bereich Consumer Goods
  • Bestätigung der Prognose 2025

Düsseldorf, 19. Dezember 2025. The Platform Group AG (ISIN DE000A2QEFA1, „TPG“), ein führendes Software-Unternehmen für Plattformlösungen, gibt den mehrheitlichen Erwerb der 43einhalb GmbH mit Sitz in Fulda bekannt. 43einhalb ist eine B2C Plattform für Mode- und Schuhartikel, wurde 2011 gegründet und hat den Schwerpunkt auf hochwertige Mode und Sneaker der Marken Nike, Adidas, New Balance, Asics, Veja, Salomon, Autry sowie 46 weitere Marken. Es werden mehrere tausend Artikel geführt, die Logistik und Anbindung erfolgt innerhalb eines Zentrallagers in Fulda. Der durchschnittliche Warenkorb liegt bei 145 Euro.

Bjoern Minnier, Head of M&A bei The Platform Group: „Mit 43einhalb erweitern wir unser bereits sehr starkes Consumer Goods-Segment um junge, hochpreisige Mode. Wir können die Produkte und angebundenen Brands hervorragend mit unseren bestehenden Modeplattformen verknüpfen, das Marketing zusammenführen und neue Brands für unsere weiteren Plattformen gewinnen.“

Oliver Baumgart und Mischa Krewer, beide Geschäftsführer der 43einhalb: „Wir freuen uns, unsere nächste Entwicklungsstufe gemeinsam mit der TPG zu gehen und künftig das Umsatzvolumen profitabel auszubauen. Die gemeinsamen Potentiale im Bereich Marketing, Software und Plattformen werden wir nun gemeinsam realisieren.“

Das Signing erfolgte am 19. Dezember 2025, mit einem Closing wird im Januar 2026 gerechnet. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Gesellschaft wird nach dem Closing im Consumer Goods-Segment der TPG geführt. Eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Plattformen der TPG im Bereich Consumer Goods wird entsprechend umgesetzt.

Dr. Dominik Benner, CEO bei The Platform Group: „Die laufende Entwicklung im vierten Quartal stimmt uns positiv, die geplanten und kommunizierten Ziele zu erreichen. Wir bestätigen daher die Prognose für das Gesamtjahr. Und wir denken, in den kommenden Wochen noch sehr aktiv mit weiteren Übernahmen zu sein. Den Bereich Consumer Goods können wir dabei weiter ausbauen und dies mit guten Margen verbinden.“

The Platform Group AG:

The Platform Group AG (TPG) ist ein Softwareunternehmen, welches durch eigene Plattformlösungen in 27 Branchen aktiv ist. Zu den Kunden gehören sowohl B2B- als auch B2C-Kunden, zu den Branchen gehören unter anderem Möbelhandel, Maschinenhandel, Dentaltechnik und Luxusmode. Die Gruppe hat europaweit 19 Standorte, Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Im Jahr 2024 wurde ein Umsatz von 525 Mio. Euro bei einem operativen Ergebnis (EBITDA bereinigt) von 33 Mio. Euro realisiert.

Kontakt:

Investor Relations
Nathalie Richert, Head of Investor Relations
ir@the-platform-group.com
Schloss Elbroich | Am Falder 4 | 40589 Düsseldorf | Deutschland
corporate.the-platform-group.com


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: The Platform Group SE & Co. KGaA
Schloss Elbroich, Am Falder 4
40589 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: ir@the-platform-group.com
Internet: https://the-platform-group.com/
ISIN: DE000A2QEFA1
WKN: A2QEFA
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Scale), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Oslo
EQS News ID: 2249444

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249444  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

Healthcare Holding Schweiz AG: Healthcare Holding Schweiz erwirbt Anteile von KSM

Healthcare Holding Schweiz AG

/ Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen

Healthcare Holding Schweiz erwirbt Anteile von KSM

19.12.2025 / 15:55 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Healthcare Holding Schweiz AG, ein führender Serviceanbieter und Distributor von Medizinaltechnik in der Schweiz, erweitert ihr Portfolio durch den Erwerb von Anteilen der KSM Kunden Service Management GmbH. Healthcare Holding Schweiz wird von Winterberg Advisory GmbH und KKA Partners verwaltet.

BAAR, Schweiz, 19. Dezember 2025 /PRNewswire/ — Healthcare Holding Schweiz AG hat Anteile der KSM Kunden Service Management GmbH mit Hauptsitz in Mont-Vully erfolgreich erworben. KSM ist ein Spezialist für medizinische Einwegprodukte, insbesondere Kleidung für medizinisches Personal und Patienten, Abdeckungen, Bezüge, Auflagen sowie Punktionssets und sterile Sets für die Radiologie, Homecare (Spitex), Urologie und Gastroenterologie. Mit ihren umfassenden und individuell gestalteten Produkten deckt KSM hierbei den gesamten Bedarf an Einwegprodukten spezieller Diagnose- und Behandlungsprozesse ab und unterstützt damit schnellere, effizientere und für Patienten angenehmere Behandlungen, die zudem im ambulanten Bereich abgerechnet werden können.

At the closing in Zurich: Fabian Kröher (Winterberg Group), Ursula von Adrian (KSM Kunden Service Management GmbH), and Fabio Fagagnini (Healthcare Holding Schweiz AG)

Die gesamte Geschäftsleitung und das gesamte Team werden das Unternehmen wie bisher weiterführen, darüber hinaus bleibt die Geschäftsleitung an KSM beteiligt und wird eine Beteiligung an der Healthcare Holding Schweiz erwerben.

Fabio Fagagnini, CEO der Healthcare Holding Schweiz AG erklärt hierzu: „Mit KSM erweitern wir unser Angebot um ein stark kuratiertes Sortiment an medizinischen Einwegprodukten entlang kompletter Behandlungspfade. Wir werden das Wachstum von KSM konsequent fortsetzen und die Produkte sowie Fähigkeiten systematisch in unseren anderen Plattformen einsetzen. Der Ansatz von KSM, bestimmte medizinische Behandlungen als Spezialist von A bis Z zu versorgen und weiterzuentwickeln, passt perfekt zu unserer Ausrichtung als Anbieter innovationstarker Produkte, die das Wohlergehen der Patienten entscheidend verbessern.“

Ursula von Andrian, Gründerin und weiter Geschäftsführerin der KSM Kunden Service Management GmbH, fügt hinzu: „KSM hat sich seit ihrer Gründung vor 16 Jahren, als wir mit Einweg-Kopfhörerüberzügen gestartet sind, wirklich erstaunlich gut entwickelt. Jedes Jahr konnten wir neue Produkte anbieten und produzieren lassen und somit neue zufriedene Kunden in der gesamten Schweiz hinzugewinnen. Diesen Weg werden wir mit unserem Team als Teil der Healthcare Holding Schweiz konsequent weitergehen. Darüber hinaus freuen wir uns neue Produkte in den anderen medizinischen Disziplinen der Holding mit unseren Zulieferern zu entwickeln und diese erfolgreich zu vermarkten.“

Über KSM Kunden Service Management GmbH

Die KSM Kunden Service Management GmbH mit Hauptsitz in Mont-Vully ist ein Spezialist für medizinische Einwegprodukte, insbesondere Kleidung für medizinisches Personal und Patienten, Abdeckungen, Bezüge, Auflagen sowie Punktionssets und sterile Sets   für die Radiologie, Homecare (Spitex), Urologie und Gastroenterologie. Mit ihren umfassenden und individuell gestalteten Produkten deckt KSM hierbei den gesamten Bedarf an Einwegprodukten spezieller Diagnose- und Behandlungsprozesse ab und unterstützt damit schnellere, effizientere und damit für Patienten angenehmere Untersuchungen.

Über Healthcare Holding Schweiz AG

Healthcare Holding Schweiz AG ist eine Buy, Build & Technologize Plattform und ein führender Anbieter von Medizintechnik, -produkten und -services in der Schweiz. Die Firmengruppe ist in Baar ansässig und verfolgt eine ambitionierte Wachstumsstrategie durch Akquisitionen meist im Rahmen von Nachfolgeregelungen, durch Partnerschaften und durch organisches Wachstum. Healthcare Holding Schweiz und ihre Gruppenunternehmen sind höchsten Standards im Bereich Innovation und Kundenzufriedenheit verpflichtet. Die Gruppe setzt auf den konsequenten Einsatz von Technologie, um Geschäftsabläufe sicherer und effizienter zu gestalten. Als Marktführer setzt das Unternehmen neue Standards für die Branche und bietet Mitarbeitern attraktive Entwicklungsmöglichkeiten. Das Führungsteam ist sogar ausnahmslos an der Healthcare Holding Schweiz beteiligt und bildet damit eine dynamische Gemeinschaft von Unternehmern. Seit 2023 wird die Gruppe von Fabio Fagagnini als CEO geführt.

Über KKA Partners

KKA Partners wurde 2018 gegründet und ist eine in Berlin ansässige Mittelstands-beteiligungsgesellschaft, die in führende mittelständische Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz investiert. Die Gründungspartner sind seit über 20 Jahren im Mittelstand verwurzelt und bringen Unternehmen in enger Zusammenarbeit mit dem Management weiter. KKA setzt auf den eigens entwickelten Ansatz der Technology Enabled Transformation, um mittelständische Unternehmen dauerhaft wettbewerbsfähiger zu machen. 

Über Winterberg Advisory GmbH and Winterberg Group AG

Die Winterberg Group AG ist in Zug ansässig und agiert als unabhängiges Family Office für Ihre Gründer. Hierbei investiert Winterberg vor allem in KMUs im deutschsprachigen Raum. Selektiv werden auch Investitionen in Startups und Immobilien erwogen. Die Winterberg Advisory GmbH ist ein General Partner und Fondsmanager, der durch die deutsche BaFin reguliert ist. Winterberg Advisory hat zahlreiche Private Equity Fonds aufgelegt und ist mit ihren Fonds Winterberg Investment VIII und Winterberg Investment IX in die Healthcare Holding Schweiz AG investiert. Die beiden Managing Partner Fabian Kröher und Florian Brickenstein führen hierbei die Healthcare Holding Schweiz AG über deren Verwaltungsrat.

Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an presse@healthcare-holding.ch 

Hinweis für Redakteure: Bitte nennen Sie Healthcare Holding Schweiz AG bei allen Verweisen auf bereitgestellte Zitate und Informationen.

Weitere Informationen über die KSM Kunden Service Management GmbH finden Sie unter www.kundenservicemanagement.ch 

Weitere Informationen über Healthcare Holding Schweiz AG finden Sie unter www.healthcare-holding.ch 

Weitere Informationen über die anderen Portfoliofirmen der Healthcare Holding finden Sie unter www.senectovia.ch, www.winthermedical.ch, www.mikrona.com, www.orthowalker.ch, www.mcm-schaublin.ch, www.mvb-med.ch, www.dentalaxess.ch, www.effectum-chrep.com, www.cdpswiss.com, www.aestheticbedarf.ch, www.ftcdental.ch, www.inomedicalsolutions.ch, www.quniquegroup.com

Weitere Informationen über KKA Partners finden Sie unter www.kkapartners.com und über Winterberg Advisory GmbH unter www.winterberg.group.

Diese Pressemitteilung wird von Winterberg Advisory GmbH im Auftrag der Healthcare Holding Schweiz AG erstellt und verteilt.

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2849657/Healthcare_Holding.jpg
Logo – https://mma.prnewswire.com/media/2642028/5690873/Healthcare_Holding_Schweiz_Logo.jpg

Healthcare Holding Schweiz Logo

 

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/de/pressemitteilungen/healthcare-holding-schweiz-erwirbt-anteile-von-ksm-302646979.html

rt.gif?NewsItemId=GE51620&Transmission_Id=202512190950PR_NEWS_EURO_ND__GE51620&DateId=20251219


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


2249438  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.02.2026 in Mainz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.02.2026 in Mainz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.12.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Mainz
ISIN: DE000A3ENQ51 // WKN: A3ENQ5

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)


Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am

Dienstag, dem 3. Februar 2026, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.

Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG) i. V. m. § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung abgehalten.

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten können sich über das internetbasierte, passwortgeschützte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem der Gesellschaft (InvestorPortal) auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/
 

durch Eingabe der Zugangsdaten, welche ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden, zur Hauptversammlung elektronisch zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Erich-Schott-Centrum, Raum 1.05/Studio, Hattenbergstraße 10, 55122 Mainz. Die physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands der SCHOTT Pharma Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft und des Aufsichtsrats der Gesellschaft beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.


Inhaltsübersicht

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024/2025

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026, sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2025/2026 sowie 2026/2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien)

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA zum 30. September 2025 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 86.068.793,85 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024/2025 in Höhe von EUR 86.068.793,85 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von EUR 0,18 für jede der 150.614.616 dividendenberechtigten Aktien EUR 27.110.630,88
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 58.958.162,97
Bilanzgewinn EUR 86.068.793,85

Sofern sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024/2025 dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft bis zur Hauptversammlung ändern sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht.

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 6. Februar 2026, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026, sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2025/2026 sowie 2026/2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, wie folgt zu beschließen:

5.1

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/2026,

zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2025/2026, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, sowie

zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026/2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden,

gewählt.

5.2

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025/2026 gewählt.

Die Bestellung unter Tagesordnungspunkt 5.2 erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD) in nationales Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) die Gesellschaft verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025/2026 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Im Hinblick auf die besondere Organstruktur der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA stellt der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024/2025 die Vergütung dar, die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2024/2025 gewährt oder geschuldet wurde.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den der Hauptversammlung vorgelegten, nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt.

Als Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA rechtsformbedingt keinen eigenen Vorstand. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der SCHOTT Pharma Management AG, geführt, die von den Mitgliedern ihres Vorstands vertreten wird. Für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuständig. Im Interesse einer guten Corporate Governance wird das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gleichwohl der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt. Hierzu ist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG ein Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuletzt der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. März 2024 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin vorgelegt, welches von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 98,44 % der abgegebenen Stimmen gebilligt wurde.

Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat beschlossen, das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2025 zu ändern.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem betreffen die variable Vergütung (Short Term Incentive (STI) und Long Term Incentive (LTI)), die Maximalvergütung und die Regelungen zur Altersversorgung.

Beim STI werden die Leistungskriterien neu ausgerichtet und in diesem Zuge erstmals auch nicht-finanzielle Erfolgsziele eingeführt. Der STI-Cap wird von bisher 150 % auf 200 % des jeweiligen Jahreszielbetrags angehoben.

Beim LTI erfolgt ebenfalls eine Neuausrichtung der Leistungskriterien. Daneben werden der Begrenzungswert für die Zielerreichung von bisher 180 % auf 200 % und der LTI-Cap von bisher 180 % auf 200 % des jeweiligen Zielbetrags erhöht.

Die Maximalvergütung wird für den Vorsitzenden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin von EUR 2 Mio. auf EUR 3,5 Mio. (brutto) pro Jahr und für ordentliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin von jeweils EUR 1,5 Mio. auf jeweils EUR 2,5 Mio. (brutto) pro Jahr angehoben.

Schließlich wird ein Wahlrecht zwischen einem in bar ausgezahlten Versorgungsentgelt und einer wertmäßig vergleichbaren Zusage auf betriebliche Altersversorgung eingeführt.

Die wesentlichen Änderungen samt Begründung sind im geänderten Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin im Einzelnen dargelegt.

Das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin vor, das der Hauptversammlung vorgelegte, geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien)

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.

Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Form der Aktien und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin.”

§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird zudem am Ende um folgenden Satz ergänzt:

Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft als rein virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung ist gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu befristen.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2023 hat die persönlich haftende Gesellschafterin unter Tagesordnungspunkt 3 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister, d.h. bis zum Ablauf des 19. Juli 2026, stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Ermächtigung findet sich in § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft.

Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten Standard bei Publikumsgesellschaften in Deutschland. Die Gesellschaft hat seit dem Jahr 2024 sämtliche Hauptversammlungen im virtuellen Format durchgeführt. Die Aktionäre der Gesellschaft sind daher mit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vertraut.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin weiterhin die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen zustehen sollte. Das Format der virtuellen Hauptversammlung bietet den Aktionären die Möglichkeit, in dem gesetzlich geregelten Rahmen ihre Rechte umfassend und interaktiv auszuüben. Es ermöglicht eine unkomplizierte elektronische Zuschaltung von Aktionären unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Auch Aktionäre aus dem Ausland profitieren davon. Zugleich kann die Gesellschaft ihre Hauptversammlungen rechtssicher und effizient durchführen sowie den Aktionären, ohne Aufwand für An- und Abreise, effizient und ressourcenschonend zugänglich machen. Außerdem muss es der Gesellschaft insbesondere in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund soll die bisherige, zum 19. Juli 2026 auslaufende Ermächtigung erneuert werden, damit die persönlich haftende Gesellschafterin weiterhin die Möglichkeit hat vorzusehen, Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abzuhalten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der dreijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin – wie auch in der Vergangenheit – für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob sie im physischen Präsenzformat, im virtuellen oder gegebenenfalls im hybriden Format stattfinden soll. Sie wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und ihre Entscheidung verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und – auch wenn gesetzlich nicht erforderlich – nur in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft treffen. Dabei wird die persönlich haftende Gesellschafterin insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird die persönlich haftende Gesellschafterin darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung ist befristet und gilt für Hauptversammlungen, die innerhalb von drei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 3. Februar 2026 beschlossenen Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann durch entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung (auch mehrmals) verlängert oder erneuert werden.“

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 150.614.616 Stückaktien eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung bestehen daher 150.614.616 Stimmrechte.

2.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 15 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft und § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ermöglicht es insbesondere auch im Ausland ansässigen Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sämtliche versammlungsbezogenen Aktionärsrechte auszuüben, ohne hierfür an einen Versammlungsort reisen zu müssen. Die Aktionärsrechte bei der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118a AktG (wie nachstehend beschrieben) entsprechen im Wesentlichen denen in einer Präsenzhauptversammlung und gehen teilweise sogar darüber hinaus.

Die Gesellschaft hat für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes, passwortgeschütztes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (InvestorPortal) einrichten lassen. Das InvestorPortal ermöglicht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch elektronische Zuschaltung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten im Wege elektronischer Kommunikation.

Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich und wird voraussichtlich ab dem 13. Januar 2026 freigeschaltet. Der Zugang zum InvestorPortal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu verlangen sowie im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Weitere Einzelheiten hierzu werden im Folgenden beschrieben.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) einen besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt haben, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 12. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) (Nachweisstichtag), bezieht. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 27. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten Aktionäre Anmeldebestätigungen, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung, da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung durch die Hauptversammlung anknüpft.

4.

Ausübung des Stimmrechts

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Ausübung des Stimmrechts erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Die weiteren Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts werden im Folgenden beschrieben.

4.1

Briefwahl

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („Briefwahl“). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann entweder elektronisch über das InvestorPortal oder unter Verwendung des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erfolgen, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl kann bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das InvestorPortal erfolgten Stimmabgabe möglich.

Die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen können der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden und müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen auch unter der vorgenannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Nach diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung abgegebenen Briefwahlstimmen wie vorstehend beschrieben über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden.

Die Briefwahlstimmen, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

4.2

Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Zu einer über die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts hinausgehenden Ausübung von Aktionärsrechten können die Stimmrechtsvertreter nicht beauftragt werden.

Auch im Fall der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann entweder elektronisch über das InvestorPortal, das zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an die Gesellschaft zur Verfügung steht, oder unter Verwendung des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erfolgen, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal erfolgen.

Die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden und müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch unter der vorgenannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Nach diesem Zeitpunkt können die mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie vorstehend beschrieben über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über die nachstehende SWIFT-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):

 

SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich

Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.

4.3

Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihre Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen, soweit sich diese hierzu bereiterklären. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und können das Stimmrecht ausschließlich wie vorstehend beschrieben im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie sonstige den Intermediären gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können im Fall ihrer Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Zur Bevollmächtigung Dritter kann das InvestorPortal genutzt werden, das zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter über das InvestorPortal können ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zur Schließung der Hauptversammlung erfolgen.

Zur Bevollmächtigung Dritter kann auch das Formular zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung genutzt werden, das den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übermittelt wird und als Muster auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

abrufbar ist.

Bei einer Bevollmächtigung Dritter mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung oder anderweitig in Textform außerhalb des InvestorPortals muss die ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. Februar 2026 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangen sein:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Sollte ein Aktionär Bevollmächtigungen Dritter fristgemäß sowohl elektronisch über das InvestorPortal als auch mittels des Formulars zur Briefwahl bzw. Stimmrechtsvertretung oder auf anderem Wege erteilen, ändern oder widerrufen, und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, wird unabhängig von dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärungen die letzte elektronisch über das InvestorPortal abgegebene Erklärung als verbindlich betrachtet.

Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

4.4

Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts

Gehen bei der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung oder im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Eingangs in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) InvestorPortal, (2) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3) E-Mail und (4) Papierform.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.

5.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1 AktG

5.1

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 3. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
SCHOTT Pharma Management AG
– Vorstand –
Hattenbergstraße 10
55122 Mainz
Deutschland

5.2

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 126, § 127, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übermitteln. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 19. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung der Gesellschaft zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetseite veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:

 

SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
– Investor Relations –
Hattenbergstraße 10
55122 Mainz
Deutschland

oder E-Mail: IR.Pharma@schott.com

Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß.

Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen Person enthalten.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist oder seinen Anteilsbesitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, wie nachstehend beschrieben, gestellt werden.

5.3

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 28. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Stellungnahmen sind an die folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

 

Stellungnahme.Pharma@schott.com

Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 29. Januar 2026 (24:00 Uhr MEZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über das InvestorPortal unter der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden oder die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen oder soweit sich der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn sie in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthalten oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (wie vorstehend beschrieben), die Ausübung des Auskunftsrechts (wie nachstehend beschrieben) sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (wie nachstehend beschrieben) sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

5.4

Rederecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Redebeiträge spätestens ab Beginn der Hauptversammlung im InvestorPortal per Wortmeldung anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG (wie vorstehend beschrieben) und Auskunftsverlangen (wie nachstehend beschrieben) können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts und der im Rahmen des Rederechts auszuübenden Aktionärsrechte ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist.

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, die Rede- und Fragezeit der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken.

5.5

Auskunftsrecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 131 Abs. 1, 1f, 4 und 5 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben.

Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht ist ausschließlich in der Hauptversammlung auszuüben. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (wie vorstehend beschrieben), wahrgenommen werden kann.

Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln.

5.6

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden.

5.7

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere zu solchen nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 118a Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/
6.

Zugänglichmachung von Unterlagen und Informationen

Die der Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. § 124a, § 118a Abs. 6 und § 130a Abs. 3 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie alle weiteren Informationen zur Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann, finden sich im InvestorPortal.

7.

Übertragung mit Bild und Ton

Die gesamte Hauptversammlung wird am 3. Februar 2026 ab 10:00 Uhr MEZ über das InvestorPortal unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton übertragen.

8.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) minus eine Stunde.

9.

Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die ordentliche Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die ordentliche Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die ordentliche Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.schott-pharma.com/investor-relations/de/events/hauptversammlung/

zugänglich.

 

Mainz, im Dezember 2025


SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin

SCHOTT Pharma Management AG

Der Vorstand


19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA
Hattenbergstrasse 10
55122 Mainz
Deutschland
E-Mail: IR.Pharma@schott.com
Internet: https://www.schott-pharma.com
ISIN: DE000A3ENQ51

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249420  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

q.beyond AG: q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.01.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

q.beyond AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.01.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.12.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


q.beyond AG
Köln
Wertpapierkennnummer 513700 / ISIN DE0005137004

EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am Freitag, den 30. Januar 2026, um 10:00 Uhr (MEZ) (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) im KOMED im MediaPark, Im MediaPark 7, 50670 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

1 Nachfolgend aus Vereinfachungsgründen zusammen als „Aktionäre“ bezeichnet.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 2. Variante i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG und entsprechende Änderung der Satzung

Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals von 124.579.487,00 Euro um 2,00 Euro im Wege der Einziehung von zwei Aktien durch die Gesellschaft ist eine vorgeschaltete Maßnahme, um die nachstehend unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis von fünf zu eins (5:1) zu ermöglichen. Nach der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgenden Einziehung besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung von fünf zu eins (5:1) teilbar ist, ohne dass Bruchteile entstehen. Die zwei einzuziehenden Stückaktien sind vollständig eingezahlt und werden der Gesellschaft durch einen Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der auf die zwei eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals von insgesamt 2,00 Euro wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 124.579.487,00 Euro, eingeteilt in 124.579.487 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, wird im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 1 Satz 1 2. Variante i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG um 2,00 Euro auf 124.579.485,00 Euro, eingeteilt in 124.579.485 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen durch die Einziehung von zwei Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Aktie (insgesamt somit 2,00 Euro), auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals von insgesamt 2,00 Euro wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

Die Kapitalherabsetzung dient dem Zweck, bei der unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung vorgesehenen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen und den Herabsetzungsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen.

b)

§ 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 124.579.485,00 (in Worten: einhundertvierundzwanzig Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausendvierhundertfünfundachtzig Euro) und ist in 124.579.485 Stammaktien, jeweils als Stückaktien, eingeteilt.“

2.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten, der Einstellung in die Kapitalrücklage sowie der Stabilisierung des Börsenkurses über 1,00 Euro und entsprechende Änderung der Satzung

Das Grundkapital der Gesellschaft soll durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis von fünf zu eins (5:1) zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten und der Einstellung des darüberhinausgehenden Betrages in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft sowie der Stabilisierung des Börsenkurses über 1,00 Euro herabgesetzt werden.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 weist einen Bilanzverlust in Höhe von 57.800.126,68 Euro, die ungeprüfte handelsrechtliche Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 30. September 2025 einen Verlust in Höhe von 58.713.745,99 Euro aus.

Aufgrund des Bilanzverlusts ist trotz hoher Liquidität weder eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre noch die Durchführung eines Aktienrückkaufs möglich. Durch die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien soll der Bilanzverlust der Gesellschaft beseitigt und ein darüberhinausgehender Betrag in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) eingestellt werden. Damit sollen die Voraussetzungen für künftige Ausschüttungen und Aktienrückkäufe geschaffen werden. Durch die Aktienzusammenlegung im Verhältnis fünf zu eins (5:1) ist zu erwarten, dass sich der seit längerem unter 1,00 Euro liegende Börsenkurs der Aktie entsprechend erhöht. Mit der Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft oberhalb von 1,00 Euro je Aktie steigt die Wahrnehmung und Attraktivität der Aktie am Kapitalmarkt und die Gesellschaft wird perspektivisch in die Lage versetzt, sich bei Bedarf gegebenenfalls auch über den Kapitalmarkt zu finanzieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das nach vorheriger Einziehung von zwei Aktien (gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Januar 2026) bestehende Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 124.579.485,00 Euro, eingeteilt in 124.579.485 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten und der Einstellung eines darüberhinausgehenden Betrages in die freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sowie zur Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft oberhalb von 1,00 Euro je Aktie um 99.663.588,00 Euro auf 24.915.897,00 Euro herabgesetzt.

Die Herabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung von Aktien. Die Kapitalherabsetzung wird im Verhältnis fünf zu eins (5:1) durchgeführt, sodass jeweils fünf auf den Namen lautende Stückaktien zu einer auf den Namen lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.

Der Herabsetzungsbetrag in Höhe von 99.663.588,00 Euro dient dem Ausgleich eines Verlusts in Höhe von 58.713.745,99 Euro und der Einstellung des darüberhinausgehenden Betrages in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft.

Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch fünf teilbare Anzahl an Aktien hält, werden auf Veranlassung der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der beteiligten Aktionäre verwertet.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen.

b)

§ 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.915.897,00 (in Worten: vierundzwanzig Millionen neunhundertfünfzehntausendachthundertsiebenundneunzig Euro) und ist in 24.915.897 Stammaktien, jeweils als Stückaktien, eingeteilt.“

c)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, die Kapitalherabsetzung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass diese erst in das Handelsregister eingetragen wird, nachdem die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 1 in das Handelsregister eingetragen und die Einziehung der zwei Aktien durchgeführt worden ist.

Die ungeprüfte handelsrechtliche Zwischenbilanz zum 30. September 2025 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

und während der Hauptversammlung zugänglich.

3.

Beschlussfassung über die Anpassung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft an die Kapitalherabsetzung und entsprechende Änderung der Satzung

Die ordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 hat unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 37.000.000,00 Euro mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025) und die Satzung in § 4 Abs. 2 entsprechend angepasst. Von der Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. Das Genehmigte Kapital 2025 und die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung des Vorstands sollen in ihrem Umfang entsprechend der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026, also im Verhältnis fünf zu eins (5:1), herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 37.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025), wird mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister der Gesellschaft und deren Durchführung dahingehend beschränkt, dass der Vorstand lediglich ermächtigt ist, das Grundkapital bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 7.400.000,00 Euro zu erhöhen. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unverändert.

b)

§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 21. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 7.400.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).“

Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 2 der Satzung unverändert.

c)

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Anpassung des Genehmigten Kapitals 2025 so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass dieser nur in das Handelsregister eingetragen wird, wenn zuvor die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister eingetragen und die Kapitalherabsetzung durchgeführt worden ist.

4.

Beschlussfassung über die Anpassung des bedingten Kapitals der Gesellschaft an die Kapitalherabsetzung und entsprechende Änderung der Satzung

Die ordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 hat unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung und mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 37.000.000,00 Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht.

Zugleich hat die Hauptversammlung am 22. Mai 2025 beschlossen, zur Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung begeben werden, das Grundkapital um bis zu 37.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 37.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Tagesordnungspunktes 9 der ordentlichen Hauptversammlung bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital I) und die Satzung in § 4 Abs. 3 entsprechend zu ändern.

Das Bedingte Kapital I und die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung des Vorstands sollen in ihrem Umfang entsprechend der Kapitalherabsetzung gemäß dem Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026, also im Verhältnis fünf zu eins (5:1), herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Mai 2025 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 37.000.000,00 Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen auch „Anleihebedingungen“) zu gewähren, wird mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister und deren Durchführung dahingehend beschränkt, dass den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) nur noch auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 7.400.000,00 Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen auch „Anleihebedingungen“) gewährt werden können. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unverändert.

b)

Das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung (Bedingtes Kapital I) wird mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister und deren Durchführung von derzeit bis zu 37.000.000,00 Euro auf bis zu 7.400.000,00 Euro herabgesetzt. Im Übrigen bleiben die Regelungen zum Bedingten Kapital I unverändert.

c)

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.400.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I).“

Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 3 der Satzung unverändert.

d)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, den Beschluss über die Anpassung des Bedingten Kapitals I so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass dieser nur in das Handelsregister eingetragen wird, wenn zuvor die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 30. Januar 2026 in das Handelsregister eingetragen und die Kapitalherabsetzung durchgeführt worden ist.

II.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Winterzeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 23. Januar 2026, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Eingang der Anmeldung), auf einem der nachfolgend bezeichneten Wege bei der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

angebotenen passwortgeschützten HV-Portals

oder

postalisch an nachstehende Adresse

q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail an anmeldestelle@hce-consult.de

erfolgen.

Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt.

Alle spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also am 9. Januar 2026, 0:00 Uhr) im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten von der Gesellschaft die persönlichen Einladungsunterlagen nebst einem Anmeldeformular.

Für Aktionäre, die später als am 9. Januar 2026, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, ist der rechtzeitige Versand einer persönlichen Einladung durch die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung selbst zu formulieren und schriftlich oder per E-Mail an die jeweils oben genannte Adresse zu richten. Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden solchen Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung dann gesondert übersandt.

Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen des Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer enthalten.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 23. Januar 2026, 24:00 Uhr, (sogenannter „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter „Umschreibestopp“). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand nach der letzten Umschreibung am 23. Januar 2026, 24:00 Uhr. Aktionäre können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Januar 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Eintragungen im Aktienregister können über den jeweiligen Letztintermediär bewirkt werden.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über unser passwortgeschütztes HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/hv

erreichbar ist. Eine Briefwahl per E-Mail bzw. per Post ist nicht möglich.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das passwortgeschützte HV-Portal ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr, möglich.

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist ebenfalls über das passwortgeschützte HV-Portal bis zu dem oben genannten Zeitpunkt möglich.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf einer im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den persönlichen Einladungsunterlagen enthalten, die den Aktionären übersandt werden, oder können von der Website der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

heruntergeladen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung jeweils bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr (Eingang), über das passwortgeschützte HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/hv

erreichbar ist, oder

per Post oder auf elektronischem Weg an folgende Adressen möglich:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten entsprechende Erklärungen.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder ihr Stimmrecht nicht durch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Sie können zur Erteilung der Vollmacht auch die Formulare verwenden, die die Gesellschaft hierfür im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den persönlichen Einladungsunterlagen enthalten, die den Aktionären für die Anmeldung übersandt werden und befinden sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Im Falle postalischer Übermittlung bitten wir um eine Zusendung möglichst bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr (Eingang).

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vor Ort vorgewiesen werden.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann zudem über unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

www.qbeyond.de/hv

bis zum 29. Januar 2026, 24:00 Uhr (Eingang), erfolgen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über das HV-Portal oder auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

postalisch: q.beyond AG
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Ist ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) oder eine diesem nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

4.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie unter

www.qbeyond.de/hv
5.

Rechte der Aktionäre

5.1

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 30. Dezember 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Wir bitten, Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG an folgende Adresse zu richten:

 

q.beyond AG
Vorstand
Richard-Byrd-Straße 4
50829 Köln

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie können auch gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern und/oder Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung (soweit eine solche Wahl auf der Tagesordnung steht) übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

postalisch: q.beyond AG
Investor-Relations
Richard-Byrd-Straße 4
50829 Köln
oder
per E-Mail: hauptversammlung@qbeyond.de

Gegenanträge von Aktionären, die mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 15. Januar 2026, 24:00 Uhr, unter oben angegebener Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa, weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Prüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten) enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

5.3

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der außerordentlichen Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für alle oder einzelne Redner zu setzen.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter

www.qbeyond.de/hv

abrufbar.

6.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/hv

zugänglich gemacht und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.

7.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 124.579.487,00 Euro und ist in 124.579.487 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 124.579.487 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Die Einberufung ist am 19. Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung teilzunehmen.


Köln, im Dezember 2025

q.beyond AG

Der Vorstand

 

Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Hauptversammlung

Die q.beyond AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die q.beyond AG, Richard-Byrd-Straße 4, 50829 Köln, Telefon: +49 221 6698-000, E-Mail:

info@qbeyond.de
 

Den Datenschutzbeauftragten der q.beyond AG erreichen Sie unter Datenschutzbeauftragter der q.beyond AG, c/o migosens GmbH, Wiesenstraße 35, 45473 Mülheim an der Ruhr, E-Mail:

datenschutzbeauftragter@qbeyond.de
 

Die q.beyond AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

www.qbeyond.de/hv
 

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.

 




19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: q.beyond AG
Mathias-Brüggen-Str. 55
50829 Köln
Deutschland
E-Mail: invest@qbeyond.de
Internet: http://www.qbeyond.de
ISIN: DE0005137004

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249418  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

Ad-hoc: Cantourage Group SE – Cantourage Group SE erwartet EBITDA 2025 über aktueller Markterwartung auf Basis vorläufiger Zahlen

Cantourage Group SE / Schlagwort(e): Sonstiges

Cantourage Group SE erwartet EBITDA 2025 über aktueller Markterwartung auf Basis vorläufiger Zahlen

19.12.2025 / 14:39 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Berlin, 19. Dezember 2025 – Die Cantourage Group SE (ISIN: DE000A3DSV01) hat bei der Analyse vorläufiger, noch ungeprüfter Konzerngeschäftszahlen und entsprechender aktueller Hochrechnungen festgestellt, dass das operative Ergebnis (EBITDA) für den Zeitraum Januar bis November 2025 bei rund EUR 5,5 Mio. liegt. Die aktuelle Markterwartung (Konsensus der beiden die Gesellschaft abdeckenden Analystenhäuser) für das Gesamtjahr 2025 liegt bei EUR 4,8 Mio. EBITDA.

Nach aktueller Einschätzung geht der Vorstand davon aus, dass das EBITDA für das Gesamtjahr 2025 in einer Bandbreite von EUR 5,5 Mio. – EUR 6,5 Mio. liegen und damit die aktuelle Markterwartung übertreffen wird.

Die endgültigen und geprüften Zahlen für das Geschäftsjahr 2025 wird die Cantourage Group SE wie geplant im Rahmen der regulären Finanzberichterstattung veröffentlichen.

Ende der Insiderinformation


19.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Cantourage Group SE
Feurigstraße 54
10827 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@cantourage.com
Internet: https://www.cantourage.com/
ISIN: DE000A3DSV01
WKN: A3DSV0
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Scale), München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2249332

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2249332  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

Sachwert Capital Management GmbH: Sachwert Capital Management übernimmt die Projektsteuerung der Stollberghöfe GmbH & Co. KG

Sachwert Capital Management GmbH

/ Schlagwort(e): Immobilien

Sachwert Capital Management übernimmt die Projektsteuerung der Stollberghöfe GmbH & Co. KG

19.12.2025 / 14:30 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Die Objektgesellschaft „Stollberghöfe“ Erfurt GmbH & Co. KG – welche derzeit zum Zwecke der Restrukturierung ein gerichtliches Eigenverwaltungsverfahren durchläuft – hat die Sachwert Capital Management GmbH mit Sitz in Bayreuth mit der umfassenden Projektsteuerung und Fertigstellung des derzeit noch ruhenden Bauvorhabens beauftragt.
 

Ziel der Beauftragung ist die strukturierte Fortführung und erfolgreiche Umsetzung der noch ausstehenden Bauleistungen. Sachwert Capital Management übernimmt hierbei insbesondere die Koordination aller am Bau fachlich beteiligten Unternehmen, die kaufmännische und organisatorische Projektsteuerung sowie die Abstimmung der Bauabläufe, um eine wirtschaftlich tragfähige und termingerechte Fertigstellung sicherzustellen.
 

Voraussetzung für die Umsetzung dieses Sanierungs- und Fortführungskonzepts war die Zustimmung der Wohnungskäufer. Diese wurde mit einer Beteiligungsquote von nahezu 90 Prozent erreicht und stellt eine wesentliche Grundlage für die Fortführung des Projekts im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens dar.
 

Die Wiederaufnahme der Bauarbeiten ist für Januar 2026 vorgesehen. Nach aktueller Planung soll das Objekt bis Mitte 2027 vollständig fertiggestellt werden. Die Umsetzung erfolgt in enger Abstimmung mit den beteiligten Fachunternehmen sowie unter Berücksichtigung der notwendigen sanierungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
 

Die Beauftragung der Sachwert Capital Management GmbH unterstreicht, dass durch ein strukturiertes, erfahrenes und professionelles Projektmanagement ein ins Stocken geratenes Bauprojekt im Rahmen eines geordneten Sanierungsverfahrens nachhaltig fortgeführt werden kann.

 

Kontakt

Dr. h.c. Albrecht Spindler
info@sachwertcapital.de

 


19.12.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


2249324  19.12.2025 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

AnlegerPlus