Lonza Group AG: Lonza gibt Ergebnisse der Generalversammlung 2026 bekannt – Alle Anträge des Verwaltungsrates wurden genehmigt

Lonza Group AG

/ Schlagwort(e): Generalversammlung

Lonza gibt Ergebnisse der Generalversammlung 2026 bekannt – Alle Anträge des Verwaltungsrates wurden genehmigt

08.05.2026 / 16:15 CET/CEST


  • Jean-Marc Huët wurde als Präsident des Verwaltungsrates wiedergewählt
  • Claudia Süssmuth-Dyckerhoff, Sami Atiya und Stephen Fry wurden als Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt
  • Die Aktionärinnen und Aktionäre wählten alle zur Wiederwahl stehenden Verwaltungsratsmitglieder wieder
  • Eine Dividende von CHF 5.00 pro Aktie wird ab dem 15. Mai 2026 ausgeschüttet, was einer Erhöhung von 25 % gegenüber dem Vorjahr entspricht
  • Die anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre hielten insgesamt 43’948’027 Aktien, was 62.58% des Aktienkapitals entspricht
  • Deloitte wurde als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2027 wiedergewählt

Basel, Schweiz, 8. Mai 2026 – Die heutige Generalversammlung der Lonza Group AG wurde unter der Leitung des Verwaltungsratspräsidenten Jean-Marc Huët abgehalten. 62.58% des Aktienkapitals waren an der Generalversammlung vertreten, wobei die anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre insgesamt 43’948’027 Aktien hielten. 

Alle zur Wiederwahl stehenden Verwaltungsratsmitglieder wurden jeweils für eine weitere Amtszeit bis zum Ende der Generalversammlung 2027 wiedergewählt. Zur Wiederwahl standen Jean-Marc Huët, Juan Andres, Eric Drapé, Marion Helmes, Angelica Kohlmann, Christoph Mäder und David Meline. 

Die Aktionärinnen und Aktionäre genehmigten die Wahl von Claudia Süssmuth-Dyckerhoff, Sami Atiya und Stephen Fry als neue Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtszeit bis zum Abschluss der Generalversammlung 2027. 

Jean-Marc Huët wurde sowohl als Mitglied des Verwaltungsrates als auch als Präsident des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit bis zum Abschluss der Generalversammlung 2027 wiedergewählt. Die Aktionärinnen und Aktionäre bestätigten Eric Drapé, Angelica Kohlmann, Christoph Mäder sowie David Meline und wählten Claudia Süssmuth-Dyckerhoff als die fünf Mitglieder des Vergütungsausschusses je für eine weitere Amtszeit bis zum Ende der Generalversammlung 2027. 

Mit dem Abschluss der letzten Amtsperiode von Barbara Richmond und Jürgen Steinemann sowie der Entscheidung von Roger Nitsch, an der Generalversammlung 2026 nicht zur Wiederwahl anzutreten, dankt der Verwaltungsrat allen dreien für ihren engagierten Einsatz und ihre wertvollen Beiträge zu Lonza und wünscht ihnen für die Zukunft weiterhin viel Erfolg. 

Die Aktionärinnen und Aktionäre unterstützten alle weiteren vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Anträge, darunter die Genehmigung des Berichts über nichtfinanzielle Belange, des Vergütungsberichts 2025 (Konsultativabstimmung) und der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. 

Deloitte AG, Zürich (CH) wurde von den Aktionärinnen und Aktionären erneut als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2027 gewählt.  

Eine Dividende von CHF 5.00 je Aktie wurde von den Aktionärinnen und Aktionären genehmigt, was einer Erhöhung von 25% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Ausschüttung erfolgt ab dem 15. Mai 2026. Fünfzig Prozent dieser Dividende wird aus der Kapitaleinlagereserve ausgezahlt und sind von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit. 

Weitere Informationen finden Sie in den detaillierten Abstimmungsergebnissen.  

Über Lonza

Lonza ist das weltweit grösste Auftragsentwicklungs- und Produktionsunternehmen (CDMO), das sich auf die Gesundheitsbranche spezialisiert hat. Über fünf Kontinente hinweg arbeitet unser globales Team von etwa 20’000 Mitarbeitenden mit Pharma- und Biotech-Unternehmen zusammen, um ihre bahnbrechenden Innovationen in wirksame Therapien umzusetzen. Dies ermöglicht es unseren Kunden, lebensrettende und lebensverbessernde Behandlungen für Patientinnen und Patienten weltweit bereitzustellen, gestützt auf eine Kombination aus modernster Wissenschaft, intelligenter Technologie und effizienter Produktion.

Unser Unternehmen erzielte im Gesamtjahr 2025 einen Umsatz von CHF 6.5 Milliarden mit einem Kern-EBITDA von CHF 2.1 Milliarden. Erfahren Sie mehr unter www.lonza.com.

 

Kontaktinformationen von Lonza

Daniel Buchta
Head of Investor Relations
Lonza Group Ltd
Tel +41 61 316 2985

daniel.buchta@lonza.com

Victoria Morgan
Head of External Communications
Lonza Group Ltd

Tel +41 61 316 2283
victoria.morgan@lonza.com

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Die Lonza Group AG hat ihren Hauptsitz in Basel, Schweiz, und ist an der SIX Swiss Exchange notiert. Sie besitzt eine Zweitnotierung an der Singapore Exchange Securities Trading Limited (“SGX-ST”). Die Lonza Group AG ist nicht verpflichtet, die kontinuierlichen Notierungsanforderungen der SGX-ST zu erfüllen, unterliegt jedoch den Regeln 217 und 751 des Listing Manual der SGX-ST.

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2324208  08.05.2026 CET/CEST

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DATAGROUP SE: DATAGROUP übernimmt niederländischen IT-Dienstleister Valid Managed Services

DATAGROUP SE

/ Schlagwort(e): Firmenübernahme

DATAGROUP übernimmt niederländischen IT-Dienstleister Valid Managed Services

08.05.2026 / 16:15 CET/CEST

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DATAGROUP übernimmt niederländischen IT-Dienstleister Valid Managed Services

Pliezhausen, 8. Mai 2026 – Die DATAGROUP SE (WKN A0JC8S) hat eine Vereinbarung zur Übernahme des niederländischen IT-Dienstleisters Valid Managed Services B.V. getroffen. Mit der Transaktion treibt DATAGROUP die Internationalisierung voran und erweitert gezielt ihre Präsenz im europäischen Ausland.

Valid Managed Services B.V. („Valid MS“) ist ein Managed-Service-Anbieter und eine 1999 gegründete Tochtergesellschaft von Valid. Valid MS hat seinen Sitz in Eindhoven, Niederlande. Das Unternehmen beschäftigt rund 180 Mitarbeitende und erzielt einen Jahresumsatz von etwa 35 Mio. Euro. Das Leistungsangebot umfasst Managed Services und Beratungsleistungen in den Bereichen Modern Workplace, Infrastruktur, Netzwerke und Security & Compliance. Die Dienstleistungen richten sich vor allem an mittelständische und größere Unternehmen. Valid verfügt über eine etablierte Kundenbasis sowie ein standardisiertes Serviceangebot, das durch kundenspezifische Dienstleistungen ergänzt wird. Diese Struktur bietet Ansatzpunkte für eine Weiterentwicklung insbesondere im Bereich Managed Services.

„Der Zusammenschluss mit DATAGROUP eröffnet unseren Kunden und Mitarbeitern neue Möglichkeiten. Wir teilen die gleiche Vision eines technologieorientierten IT-Service-Modells: standardisierte Lösungen, wo dies möglich ist, und kundenspezifische Dienstleistungen, wo dies erforderlich ist. Die CORBOX-Plattform von DATAGROUP bietet zahlreiche Möglichkeiten, Vorteile für unsere Kunden zu realisieren. Wir freuen uns darauf, gemeinsam weiteres Wachstum in den Niederlanden und darüber hinaus zu realisieren“, so Dis Valcq, Co-CEO und Gründer von Valid.

Die Übernahme steht im Kontext der langfristigen Strategie von DATAGROUP zu einem führenden europäischen IT-Service-Anbieter zu werden. Die Akquisition von Valid stellt dabei einen ersten Schritt zur Etablierung einer europäischen Präsenz dar. Im Rahmen der Integration sollen insbesondere bestehende Leistungen im Bereich Managed Services sowie internationale Kundenbeziehungen weiterentwickelt werden.

„DATAGROUP verfügt über langjährige Erfahrung in der Integration von Unternehmen. Mit Valid realisieren wir nun unsere erste Akquisition im europäischen Ausland. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit dem Team vor Ort und heißen sie bei DATAGROUP willkommen“, ergänzt Andreas Baresel, CEO von DATAGROUP.

Der Abschluss der Transaktion steht noch unter üblichen Vollzugsbedingungen und wird in den kommenden Monaten erwartet.

 

Über DATAGROUP
DATAGROUP ist eines der führenden deutschen IT-Service-Unternehmen. Rund 4.000 Mitarbeiter*innen an Standorten in ganz Deutschland konzipieren, implementieren und betreiben IT-Infrastrukturen und Business-Applikationen. Mit ihrem Produkt CORBOX ist DATAGROUP ein Full-Service-Provider und betreut für mittelständische und große Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber deren IT-Arbeitsplätze weltweit. DATAGROUP wächst organisch und durch Zukäufe. Die Akquisitionsstrategie zeichnet sich vor allem durch eine optimale Eingliederung der neuen Unternehmen aus. Durch ihre „buy and turn around“- bzw. „buy and build“-Strategie nimmt DATAGROUP aktiv am Konsolidierungsprozess teil.
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Kontakt
Anke Banaschewski
Investor Relations & Unternehmenskommunikation
anke.banaschewski@datagroup.de

 

 


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sino AG: sino AG | High End Brokerage: sino CEO Ingo Hillen präsentiert am Montag auf der Frühjahrskonferenz

sino AG

/ Schlagwort(e): Konferenz

sino AG | High End Brokerage: sino CEO Ingo Hillen präsentiert am Montag auf der Frühjahrskonferenz

08.05.2026 / 16:05 CET/CEST

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Düsseldorf, 08. Mai 2026
 

Die sino AG nimmt an der diesjährigen Frühjahrskonferenz in Frankfurt am Main teil.

CEO Ingo Hillen präsentiert am Montag, den 11. Mai 2026 um 10:40 Uhr die Entwicklung der sino und insbesondere seine Erwartungen für das Beteiligungsunternehmen Trade Republic – Deutschlands wertvollstem Startup mit zuletzt €12,5 Mrd. Bewertung.

Für Rückfragen und Gespräche steht er ebenfalls zur Verfügung.

Die Präsentation ist unter folgendem Link live zu sehen:

https://equityforum.de/en/page/monday1

Die Präsentation wird im Anschluss auf der Homepage der sino zur Verfügung gestellt.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ingo Hillen, Vorstand – ihillen@sino.de |
0211 3611–2040
 


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2324336  08.05.2026 CET/CEST

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ANTHBOT: ANTHBOT kündigt Marc ter Stegen als globalen Markenbotschafter an

ANTHBOT

/ Schlagwort(e): Vertrag/Personalie

ANTHBOT kündigt Marc ter Stegen als globalen Markenbotschafter an

08.05.2026 / 16:05 CET/CEST

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Eine Partnerschaft, die auf gemeinsamen Werten beruht: Präzision, Konsistenz und Vertrauen in die Leistung.

DÜSSELDORF, Deutschland, 8. Mai 2026 /PRNewswire/ — ANTHBOT, ein führender Innovator von Roboter-Rasenpflegelösungen, hat eine Partnerschaft mit einem der erfolgreichsten Torhüter der Welt, Marc ter Stegen, angekündigt, der als globaler Markenbotschafter auftreten wird. Die Zusammenarbeit kennzeichnet einen Schritt in der Expansion des Unternehmens auf internationale Märkte, da ANTHBOT die Roboter-Rasenpflege für Privatanwender weiter vorantreibt.

ANTHBOT Unveils Marc ter Stegen as Global Brand Ambassador

Die Mähroboter von ANTHBOT vereinen Multisensor-Fusion und fortschrittliche Roboterwahrnehmung mit Präzisionsmähsystemen, die für gleichbleibende Ergebnisse entwickelt wurden. Die Roboter navigieren autonom durch komplexe Rasenumgebungen und sorgen für ein gleichmäßiges, sauberes Ergebnis auf unterschiedlichem Terrain − leise und beständig, mit einer Präzision, die sich vor allem im Ergebnis zeigt: ein Rasen, der einfach gut aussieht, Woche für Woche.

„Für mich ist Leistung eine Frage der Beständigkeit und der Konzentration im Lauf der Zeit“, sagte ter Stegen. „ANTHBOT fügt sich ganz natürlich in das tägliche Leben ein − er arbeitet immer im Hintergrund, wird kaum wahrgenommen, sorgt aber dafür, dass das Ergebnis da ist, wenn es darauf ankommt.“

„Marc verkörpert die Disziplin und das ruhige Vertrauen, die ANTHBOT ausmachen“, sagte Vic Zhou, CEO von ANTHBOT. „Bei dieser Partnerschaft geht es um mehr als reine Markenpräsenz – sie basiert auf der gemeinsamen Überzeugung, dass echte Leistung sich im Ergebnis zeigt, nicht im Rampenlicht.“

Die Partnerschaft wird in den kommenden Monaten im Rahmen einer integrierten Kampagne in den wichtigsten internationalen Märkten eingeführt, die sich auf die Bereiche Fernsehen, digitale Medien und Live-Erlebnisse erstreckt. Weitere Einzelheiten über die kreative Ausrichtung der Kampagne werden kurz vor dem Start bekannt gegeben.

Für Hausbesitzer wird die Roboter-Rasenpflege zu einem stillen Bestandteil des täglichen Lebens − leise, zuverlässig und mit minimalem Aufwand verbunden. Genau für diese Zukunft entwickelt ANTHBOT seine Technologien.

Informationen zu ANTHBOT

ANTHBOT steht für intelligente Roboter-Rasenpflege und verbindet KI-Technologie, Multisensor-Navigation und autonomen Betrieb zu einem leistungsstarken Gesamtsystem. Weitere Informationen finden Sie unter anthbot.com.

Kontakt:
ANTHBOT PR-Team
pr@anthbot.com

ANTHBOT logo

Foto − https://mma.prnewswire.com/media/2973819/image1.jpg
Logo − https://mma.prnewswire.com/media/2945162/ANTHBOT_Logo.jpg

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/de/pressemitteilungen/anthbot-kundigt-marc-ter-stegen-als-globalen-markenbotschafter-an-302766956.html

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2324342  08.05.2026 CET/CEST

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Schweizer Electronic AG: Original-Research: Schweizer Electronic AG (von Montega AG): Halten (zuvor: Kaufen)

Original-Research: Schweizer Electronic AG – von Montega AG

08.05.2026 / 15:51 CET/CEST
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Einstufung von Montega AG zu Schweizer Electronic AG

Unternehmen: Schweizer Electronic AG
ISIN: DE0005156236
 
Anlass der Studie: Update
Empfehlung: Halten (zuvor: Kaufen)
seit: 08.05.2026
Kursziel: 6,50 EUR
Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten
Letzte Ratingänderung:
Analyst: Patrick Speck, CESGA

Q1: Vorsprung beim Umsatz, Rückstand beim Ergebnis

SCHWEIZER ELECTRONIC hat am 6.5. über die Geschäftsentwicklung im ersten Quartal 2026 berichtet und die Guidance bestätigt.

Dynamisches Wachstum: In Q1 erzielte SCHWEIZER ein überraschend starkes Umsatzwachstum von 20,2% yoy auf 47,3 Mio. EUR. Der Handelsumsatz wuchs dabei leicht überproportional um 25,1% yoy auf 31,9 Mio. EUR (Umsatzanteil: 67,3%). Als sehr positiv hervorzuheben ist aber auch, dass die Eigenproduktion in Schramberg zweistellig zulegen konnte und Erlöse i.H.v. 15,5 Mio. EUR (+11,5% yoy; +7,6% qoq) beitrug. Mit einem Umsatzplus von rund 18% entwickelten sich die Umsätze mit Automotive und Industriekunden deutlich stärker als der Gesamtmarkt. Des Weiteren trugen im Geschäftsfeld Aviation & Defence die verstärkten Vertriebsaktivitäten Früchte und bescherten SCHWEIZER hier einen ersten nennenswerten Quartalsumsatz von 0,8 Mio. EUR (Vj.: 0,1 Mio. EUR). Die Erfolge in diesem strategisch wichtigen Bereich sollen im Jahresverlauf weiter ausgebaut werden. Insgesamt verfügte der Konzern per 31. März über einen Auftragsbestand von 211,1 Mio. EUR (31.12.2025: 194,1 Mio. EUR), wovon 125,3 Mio. EUR auf Auslieferungen im Zeitraum April bis Dezember 2026 entfallen sollen.

Break Even erneut verfehlt: Ungeachtet der starken Topline wirkten sich ein weiter vorherrschender Preisdruck auf der Kunden- und Lieferantenseite sowie Produkt- und Kundenmixverschiebungen nach wie vor belastend aus, sodass die Bruttomarge von 5,1% (Vj.: 3,5%) zwar über Vorjahr jedoch unter unseren Erwartungen lag. Trotz einer leichten Reduzierung der Overhead-Kosten infolge der Restrukturierungsmaßnahmen lagen folglich sowohl das EBIT mit -1,7 Mio. EUR (Vj.: -2,8 Mio. EUR) als auch das EBITDA mit -0,4 Mio. EUR (Vj.: -1,5 Mio. EUR) noch unterhalb des Break Even-Niveaus. Bereinigt um Restrukturierungskosten dürfte das adjusted EBITDA aber eine schwarze Null zeigen. Unterm Strich stand ein Konzernergebnis von -2,7 Mio. EUR (Vj.: -3,8 Mio. EUR) zu Buche, sodass die Eigenkapitalquote wieder leicht auf 19,0% (31.12.: 21,4%) zurückging. Ebenso fiel der Free Casfhlow trotz anhaltender Investitionszurückhaltung mit -5,7 Mio. EUR wieder deutlich negativ aus.

Neue Herausforderungen nagen an Guidance: Für das Gesamtjahr hält der Vorstand unverändert an den kommunizierten Zielen (Umsatz: 165-185 Mio. EUR; EBITDA: 3,3-6,0 Mio. EUR) fest, betont jedoch die zusätzlichen Herausforderungen infolge des Irankriegs. So sei etwa der Trend steigender Materialpreise für Leiterplatten unter anderem durch steigende Glasgewebekosten ungebrochen. Wesentliche Voraussetzungen für das Erreichen der avisierten Ergebniskennzahlen für das Geschäftsjahr 2026 seien daher die Sicherstellung der Materialverfügbarkeit sowie die Weitergabe der Kostensteigerungen an die Kunden. Wir rechnen mit einer höheren Topline als zuvor, erachten die Guidance infolge des ergebnisseitig schwachen Jahresstarts und des in Q2 u.E. eher noch zunehmenden Gegenwinds aber bereits als ambitioniert und positionieren uns etwas unterhalb.

Fazit: Nach Q1 geht SCHWEIZER beim Umsatz zwar mit einem Vorsprung, beim Ergebnis aber mit einem spürbaren Rückstand gegenüber der Guidance in die kommenden Quartale. Wir erachten das Kurspotenzial nach der zuletzt starken Kursperformance (1M: +66,3%) kurzfristig als ausgereizt und stufen die Aktie bei einem unveränderten Kursziel von 6,50 EUR auf ‚Halten‘ ab.

+++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++
 
Über Montega:
 
Die Montega AG ist eine innovative Investment-Banking-Boutique mit klarem Fokus auf den Mittelstand und agiert als Plattformanbieter für den Austausch zwischen börsennotierten Unternehmen und institutionellen Investoren. Montega erstellt hochwertiges Equity Research, veranstaltet vielfältige Kapitalmarktevents im In- und Ausland und bietet eine umfassende Unterstützung bei Eigen- und Fremdkapitalfinanzierungen. Die Mission: Emittenten und Investoren zusammenbringen und für Transparenz im Börsenumfeld sorgen. Dabei konzentriert sich Montega auf jene Marktteilnehmer, deren Sprache die Mittelstandsexperten am besten beherrschen: Small- und MidCaps auf der einen sowie Vermögensverwalter, Family Offices und Investment-Boutiquen mit einem Anlagefokus im Nebenwertebereich auf der anderen Seite.

Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: Factsheet

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2324304  08.05.2026 CET/CEST

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Private Assets SE & Co. KGaA: Private Assets SE & Co. KGaA meldet Konzernzahlen 2025

Private Assets SE & Co. KGaA

/ Schlagwort(e): Jahresergebnis

Private Assets SE & Co. KGaA meldet Konzernzahlen 2025

08.05.2026 / 15:44 CET/CEST

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Private Assets SE & Co. KGaA meldet Konzernzahlen 2025

 

  • Umsatz im Geschäftsjahr 2025 bei EUR 168,3 Mio. nach EUR 173,8 Mio. im Vorjahr
  • EBITDA bei EUR 9,0 Mio. nach EUR 6,3 Mio. in 2025
  • Durch neue Beteiligungen und ein bereinigtes Portfolio gut für die Zukunft aufgestellt

 

Hamburg, den 8. Mai 2026. Die Private Assets SE & Co. KGaA (Private Assets; WKN: A3H223, ISIN: DE000A3H2234) legt Zahlen für das Geschäftsjahr 2025 vor. Im Zuge der Aufstellung des Konzernabschlusses mussten Korrekturen gemäß internationaler Rechnungslegungsstandards nach IAS 8 für das Geschäftsjahr 2024 im Zusammenhang mit der periodengerechten Umsatzrealisierung in einzelnen Projekten vorgenommen werden. Dies führte zu einer Verschiebung von Ergebnisbeiträgen in das Jahr 2024 von EUR 3,7 Mio. und entsprechend gegenläufigen Effekten im Jahr 2025. Gemäß des geprüften und vom Aufsichtsrat und Verwaltungsrat gebilligten Konzernabschlusses beläuft sich das Konzernergebnis im Jahr 2025 auf EUR – 0,4 Mio. (Vorjahr EUR -11.355 Mio. korrigiert auf EUR – 7,6 Mio.). Die Umsatzerlöse betragen EUR 168,3 Mio. (Vorjahr EUR 168,5 Mio. korrigiert auf EUR 173,8 Mio.). Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, EBITDA, beträgt EUR 9,0 Mio. (Vorjahr EUR 1,0 Mio., korrigiert auf EUR 6,3 Mio.). Das deutlich bessere Ergebnis ist im Wesentlichen auf den Abgang von verlustbringenden Beteiligungen, die Erstkonsolidierung der TAM Groupe und dem erfolgreichen Verkauf der InstaLighting GmbH zurückzuführen. Bei einem Eigenkapital von EUR 17,8 Mio. liegt die Eigenkapitalquote zum 31. Dezember 2025 bei rund 17,6 % (Vorjahr 15,8%, nun korrigiert auf 19,7%).

 

  2025 2024
  bzw. 31.12.2025 bzw. 31.12.2024
in Mio. Euro    
Umsatzerlöse 168,3 173,8
EBITDA 9,0 6,3
EBIT 0,5 -5,6
Konzernergebnis -0,4 -7,6
     
Bilanzsumme 120,0 109,4
davon Zahlungsmittel 14,7 9,0
davon Eigenkapital 21,1 21,5
Eigenkapitalquote 17,6% 19,7%

 

Der Private Assets Konzern hat im Geschäftsjahr 2025 wesentliche Fortschritte in der strategischen Neuausrichtung erzielt und damit eine solide Grundlage für die weitere Entwicklung geschaffen. Die Ergebnisentwicklung war zwar noch von laufenden Restrukturierungsmaßnahmen sowie Belastungen aus einzelnen, nicht nachhaltig profitablen Beteiligungen geprägt, zugleich konnten jedoch deutliche Fortschritte bei der gezielten Bereinigung und Weiterentwicklung des Portfolios erreicht werden. Die bestehenden Beteiligungen zeigen zunehmend stabile operative Entwicklungen. Vor diesem Hintergrund geht die Gesellschaft von einer insgesamt positiven Entwicklung der Unternehmensgruppe im weiteren Jahresverlauf aus.

 

Der Geschäftsbericht ist ab 12. Mai 2026 auf der Homepage abrufbar.

 

Die Hauptversammlung der Private Assets SE & Co. KGaA findet am 25. Juni 2026 als Präsenzhauptversammlung in Hamburg statt.

 

Über Private Assets
Die Private Assets SE & Co. KGaA ist eine in Hamburg ansässige Beteiligungsgesellschaft, die auf Unternehmensbeteiligungen in Sondersituationen spezialisiert ist. Die Aktien werden im m:access der Börse München sowie im Freiverkehr der Börse Hamburg unter der Wertpapierkennnummer A3H223 gehandelt.

 

Private Assets beteiligt sich an Konzernabspaltungen und mittelständischen Unternehmen mit heute unterdurchschnittlicher Performance. Ein weiterer Beteiligungsschwerpunkt sind Unternehmen mit offenen Nachfolgefragen. Das Management von Private Assets hat viele Jahre Erfahrung und einen nachweisbaren Track Record bei Investments in Sondersituationen. Zur notwendigen schnellen Umsetzung verfügt die Gesellschaft über ein eingespieltes Team mit Inhouse-Erfahrung in Bereichen wie Product-Supply, Project-Management, Sales & Marketing, Recht und Finanzen. Durch die enge operative Begleitung seitens Private Assets erzielt die Gesellschaft in ihren Beteiligungen schnelle, effiziente und nachhaltige Veränderungen.

 

Weitere Informationen finden sich unter www.private-assets.de.

 

Kontakt:

Private Asset SE & Co. KGaA

Brook 1

20457 Hamburg

Telefon 040 37 41 10 22

E-Mail: ir@private-assets.de

 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Private Assets SE & Co. KGaA
Brook 1
20457 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@private-assets.de
Internet: www.private-assets.de
ISIN: DE000A3H2234
WKN: A3H223
Börsen: Freiverkehr in Hamburg, München (m:access)
EQS News ID: 2324324

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2324324  08.05.2026 CET/CEST

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Ad-hoc: 11880 Solutions AG – Vorstand und Aufsichtsrat der 11880 Solutions AG beschließen Vorschlag zur Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:1

11880 Solutions AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahmen / Kapitalherabsetzung

Vorstand und Aufsichtsrat der 11880 Solutions AG beschließen Vorschlag zur Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:1

08.05.2026 / 15:32 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

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Essen, 8. Mai 2026 – Vorstand und Aufsichtsrat der 11880 Solutions AG haben heute beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2026 eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 5:1 zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit der Maßnahme soll die Wahrnehmung und Handelbarkeit der Aktie am Kapitalmarkt verbessert werden und es der Gesellschaft wieder ermöglichen, Kapitalmaßnahmen zu marktüblichen Konditionen unter Beachtung des geringsten Ausgabebetrags für neue Aktien durchzuführen. Derzeit beträgt die Anzahl der 11880 Solutions-Stückaktien 26.232.200.

Die vorgeschlagene Maßnahme soll im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien durchgeführt werden. Durch die Zusammenlegung von jeweils fünf bestehenden Aktien zu einer neuen Aktie soll die Anzahl der ausgegebenen Aktien reduziert und der rechnerische Börsenkurs je Aktie entsprechend erhöht werden. Der rechnerische Gesamtwert der Beteiligung eines Aktionärs an der Gesellschaft ändert sich damit nicht.

Die endgültige Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalherabsetzung obliegt der Hauptversammlung.

Kontakt:
Anja Meyer
11880 Solutions AG
Tel.: 0201 / 8099-188
E-Mail: anja.meyer@11880.com
 

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2324224  08.05.2026 CET/CEST

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Siltronic AG: Ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG stimmt allen Tagesordnungspunkten mit deutlicher Mehrheit zu

Siltronic AG

/ Schlagwort(e): Hauptversammlung

Ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG stimmt allen Tagesordnungspunkten mit deutlicher Mehrheit zu

08.05.2026 / 15:08 CET/CEST

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Pressemitteilung
Siltronic AG
Einsteinstraße 172
81677 München
www.siltronic.com

 

Ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG stimmt allen Tagesordnungspunkten mit deutlicher Mehrheit zu

München, Deutschland, 8. Mai 2026 – Die Aktionärinnen und Aktionäre der Siltronic AG (SDAX/TecDAX: WAF) haben bei der heutigen ordentlichen Hauptversammlung sämtliche von Aufsichtsrat und Vorstand vorgelegten Beschlussvorlagen mit einer deutlichen Zustimmung gebilligt. Unter anderem erteilte die Hauptversammlung den amtierenden Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils Entlastung und billigte den geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025.

Die Hauptversammlung fand im virtuellen Format statt, es waren rund 76 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals vertreten. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden wurde auf der Website übertragen und ist auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

In seiner Rede blickte der Vorstandsvorsitzende Dr. MichaelHeckmeier auf die Entwicklung der Siltronic AG im Geschäftsjahr 2025 zurück und gab einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens: „Siltronic hat 2025 trotz eines weiterhin herausfordernden Marktumfelds seine Resilienz unter Beweis gestellt und eine solide Profitabilität erzielt. Mit einem konsequenten Maßnahmenpaket zur Kosten- und Liquiditätssteuerung haben wir unsere operative und finanzielle Flexibilität weiter erhöht. Gleichzeitig investieren wir weiter in Wachstum – Forschung, Entwicklung und Innovationen stehen auch in den aktuell herausfordernden Zeiten im Fokus unseres Handelns. Mit der neuen Fabrik in Singapur schaffen wir einen zusätzlichen, strategischen Hebel für einen deutlichen Anstieg der Profitabilität, sobald die Nachfrage wieder anzieht und die Volumina signifikant steigen. Siltronic ist damit klar darauf ausgerichtet, von den strukturellen Wachstumstreibern der Halbleiterindustrie zu profitieren.“

Die Unterlagen und Abstimmungsergebnisse zur Hauptversammlung sind unter https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html verfügbar.

 

Weitere Termine:

30. Juli 2026  Halbjahresbericht
29. Oktober 2026 Quartalsmitteilung zum 3. Quartal 2026

Kontakt:
Verena Stütze
Leiterin Investor Relations & Communications
Telefon +49 89 8564 3133
investor.relations@siltronic.com

 

Unternehmensprofil:

Als einer der weltweit führenden Anbieter von Hightech-Waferlösungen istSiltronic global ausgerichtet und unterhält Produktionsstätten in Asien, Europa und den USA. Wafer sind die Grundlage der Halbleiterindustrie und die Basis für Chips in allen Anwendungsbereichen des digitalen Lebens – von Servern und Computern über Smartphones bis hin zu Elektroautos und Windkraftanlagen. International und kundennah setzt das Unternehmen konsequent auf Qualität, Technologie, Innovationskraft und operative Exzellenz. Die Siltronic AG beschäftigt rund 4.300 Mitarbeiter weltweit und ist seit 2015 im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet. Die Aktien der Siltronic AG sind in den beiden Börsenindices SDAX und TecDAX vertreten.

Wichtiger Hinweis

Diese Pressemitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf Annahmen und Schätzungen des Vorstands der Siltronic AG basieren. Diese Aussagen sind erkennbar an Formulierungen wie „erwarten“, „wollen“, „antizipieren“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „anstreben“, „einschätzen“, und „werden“ oder an ähnlichen Begriffen. Obwohl wir davon ausgehen, dass die Erwartungen in diesen zukunftsgerichteten Aussagen realistisch sind, können wir nicht garantieren, dass sie sich als richtig erweisen. Die Annahmen können Risiken und Unsicherheiten enthalten, welche dazu führen können, dass die tatsächlichen Zahlen beträchtlich von den zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Zu den Faktoren, welche solche Abweichungen verursachen können, zählen unter anderem Veränderungen im gesamtwirtschaftlichen und im geschäftlichen Umfeld, Veränderungen bei Währungskursen und Zinssätzen, die Einführung von Produkten, die im Wettbewerb zu den eigenen Produkten stehen, Akzeptanzprobleme bei neuen Produkten oder Dienstleistungen sowie Veränderungen in der Unternehmensstrategie. Siltronic beabsichtigt nicht, die zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren und übernimmt keine Verantwortung für eine solche Aktualisierung.

Diese Pressemitteilung enthält, in einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nicht genau bestimmte, ergänzende Finanzkennzahlen, die sogenannte alternative Leistungskennzahlen sind oder sein können. Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Siltronic sollten diese ergänzenden Finanzkennzahlen nicht isoliert oder als Alternative zu den im Konzernabschluss dargestellten und im Einklang mit einschlägigen Rechnungslegungsrahmen ermittelten Finanzkennzahlen herangezogen werden. Andere Unternehmen, die alternative Leistungskennzahlen mit einer ähnlichen Bezeichnung darstellen oder berichten, können diese anders berechnen. Erläuterungen zu verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht der Siltronic AG.

 

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in dieser Pressemitteilung und in anderen Berichten nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

 

Diese Pressemitteilung entspricht der Konzernquartalsmitteilung gemäß § 53 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse.


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2323478  08.05.2026 CET/CEST

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FCR Immobilien Aktiengesellschaft: FCR Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2026 in Pullach im Isartal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FCR Immobilien Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

FCR Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2026 in Pullach im Isartal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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FCR Immobilien Aktiengesellschaft
Pullach im Isartal
WKN: A1YC91 ISIN: DE000A1YC913

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
am 16. Juni 2026 um 14:00 Uhr
in der Villa Rabenwirt, Blauer Saal,
Kirchplatz 1, 82049 Pullach im Isartal,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
A. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 34.517.249,36 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 3.454.658,20 als Dividende von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie.

Vortrag eines Teilbetrags in Höhe von EUR 31.062.591,16 auf neue Rechnung.

Die Fälligkeit der Bardividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auf den 27. November 2026 festgelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, die Auszahlung nach seiner Wahl bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu veranlassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG versehen worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025, über den der Vorstand und der Aufsichtsrat jeweils am 14. April 2026 beschlossen haben, zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/
 

verfügbar.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2026 endet die Amtszeit sämtlicher amtierender Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Es sind deshalb entsprechende Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, welche von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Prof. Dr. Franz-Joseph Busse, Hochschullehrer für Finanzwirtschaft, Bankbetriebslehre, Allfinanz, Versicherungswirtschaft und Risikomanagement an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Scheelen AG, Waldshut-Tiengen

Angaben gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

b)

Herr Hanjo Schneider, selbständiger Unternehmer, Hamburg, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Angaben gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Schneider hält unmittelbar 0,18 % Aktien der Gesellschaft. Ungeachtet dessen bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

c)

Herr Felix Krekel, Vorstand der HELMA Eigenheim Bau AG, Lehrte, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Solutiance AG, Potsdam

Angaben gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

keine

Lebensläufe aller Kandidaten (einschließlich Angaben zu relevantem Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie der wichtigsten Tätigkeiten neben der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der FCR Immobilien AG) sind auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar unter:

https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/
 

Die Bestellung aller Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 16. Juni 2026 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.

Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzes planen die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten keine Veränderung, d.h. Prof. Dr. Franz-Joseph Busse soll Vorsitzender des Aufsichtsrats bleiben.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals durch entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 3 Abs. 8 der Satzung wird zwecks Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 unter gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. Juni 2031 um insgesamt bis zu EUR 4.935.226,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.935.226 neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen; oder

(v)

in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2026 abzuändern.“

Der Vorstand bleibt bis zur Eintragung der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen weiterhin ermächtigt, das derzeit bestehende Genehmigte Kapital 2021 auszunutzen.

Zu Tagesordnungspunkt 8:

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand der Gesellschaft erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht zur Begründung des beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des vorgenannten Beschlussvorschlags zur Schaffung eines genehmigten Kapitals.

a)

Einleitung

Die Verwaltung schlägt unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines genehmigten Kapitals vor. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

b)

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 20 %

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 20 %-Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.

c)

Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.

d)

Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.

e)

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

f)

Bezugsrechtsausschluss in sonstigen Fällen

Der Bezugsrechtsausschluss für sonstige Fälle, die im Interesse der Gesellschaft liegen, dient der Erhaltung der Flexibilität des Vorstands in sonstigen Fällen. Zu denken ist etwa an die Eingehung von Kooperationen. Die Bereitstellung eines ausreichenden genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts stärkt insofern die Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft. Der Vorstand wird das Bezugsrecht nur ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Volumen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2031 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 4.935.226 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 4.935.226,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen.

b)

Gegenleistung

Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.

c)

Laufzeit

Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeit begeben werden.

d)

Ausgabe durch Konzerngesellschaft

Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

e)

Bezugsrecht

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend unter d) beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

f)

Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

um die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte, die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen sind, einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil der aufgrund dieser Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 20 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist;

(iii)

um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet;

(iv)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde (Verwässerungsschutz), oder

(v)

soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt;

(vi)

in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

g)

Bezugspreis, Verwässerungsschutz

Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Options- oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutsche Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, betragen.

Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen würde, können in den Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen insbesondere die nachfolgenden Regelungen vorgesehen werden (Verwässerungsschutzklausel):

(i)

Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen Bezugsrechten

Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.

Der „Bezugsrechtswert“ entspricht dabei (i) dem durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn Börsenhandelstagen der Bezugsrechte in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel (oder einem von der Deutsche Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, eines solchen im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse, oder, sofern weder ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft noch ein Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse stattfindet, derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, oder, soweit ein Handel mit Bezugsrechten im XETRA®-Handel oder im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse nicht stattfindet, (ii) dem von der in den Ausgabebedingungen festgesetzten Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts.

(ii)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen.

(iii)

Aktiensplit

Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt die in vorstehend (ii) vorgesehene Regelung sinngemäß.

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen.

h)

Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Zinssatz, Stückelung und Anpassung des Bezugspreises und Begründung einer Wandlungspflicht festzusetzen.

Zu Tagesordnungspunkt 9:

Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n)

a)

Einleitung

Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft um die Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen sowie von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht. Diese Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich.

Die Ermächtigung soll in erster Linie dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können.

Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der Bedingungen für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch von untergeordneter Bedeutung sein.

Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf.

Mit den erbetenen Ermächtigungen soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:

b)

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.

c)

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 20 %

Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige Kapitalmarktsituation kurzfristig zu nutzen.

Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich minimiert wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 20 % des Grundkapitals beschränkt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

d)

Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen Genussrechten

Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch der anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

e)

Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits ausgeübt beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.

f)

Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann, wie schon aus dem Wortlaut des Beschlussvorschlags hervorgeht, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.

g)

Bezugsrechtsausschluss in sonstigen Fällen

Der Bezugsrechtsausschluss für sonstige Fälle, die im Interesse der Gesellschaft liegen, dient der Erhaltung der Flexibilität des Vorstands in sonstigen Fällen. Zu denken ist etwa an die Eingehung von Kooperationen. Die Bereitstellung einer ausreichenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts stärkt insofern die Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft. Der Vorstand wird das Bezugsrecht nur ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.

10.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 unter gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 in Höhe von EUR 3.905.198,00, auf das bezogen keine Instrumente ausstehen, um bis zu EUR 4.935.226,00 durch Ausgabe von bis zu 4.935.226 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 ausgegeben werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie

(i)

die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 15. Juni 2031 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen, oder

(ii)

die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 15. Juni 2031 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2026 abzuändern.

b)

§ 3 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.935.226,00 durch Ausgabe von bis zu 4.935.226 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 ausgegeben werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie

(i)

die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 15. Juni 2031 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen, oder

(ii)

die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2026 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 15. Juni 2031 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2026 zu bedienen.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2026 abzuändern.“

B. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrecht sowie Hinweise zur Hauptversammlung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.870.452 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz). Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. an eine andere Person als den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse der Gesellschaft unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung (https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/) zugänglich.

C. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen

1.

Teilnahmerecht

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 9. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

FCR Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Erläuterungen auf dem Anmeldeformular, das Sie mit der Einladung zur Hauptversammlung erhalten werden.

Für das Teilnahme- und das Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 9. Juni 2026, 24:00 Uhr, entsprechen, da aus technischen Gründen im Zeitraum vom Anmeldeschluss bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibestopp).

Der Umschreibestopp bedeutet jedoch keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibeanträge nach dem 9. Juni 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.

Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten Eintrittskarten zur Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.

2.

Vollmachten und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär oder nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen anderen von § 135 AktG erfassten Intermediär oder einen nach § 135 AktG Gleichgestellten bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können – müssen aber nicht – zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches ihnen mit der Einladung zugeschickt wird.

Das Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter

https://fcr-immobilien.de/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung-2026
 

abrufbar.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr, an folgende Adresse erfolgen:

FCR Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

3.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr, an folgende Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:

FCR Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Ein entsprechendes Formular wird mit der Einladung übersandt und ist außerdem im Internet unter

https://fcr-immobilien.de/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung-2026
 

abrufbar.

Am Tag der Hauptversammlung können die Aktionäre noch bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt an der Ein- und Ausgangskontrolle Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, ändern oder widerrufen.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen nach dem Gesetzeswortlaut schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 16. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Adresse:

FCR Immobilien Aktiengesellschaft
Kirchplatz 1
82049 Pullach im Isartal
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): HV@fcr-immobilien.de

b)

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft im Internet unter

https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/
 

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 1. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse

FCR Immobilien Aktiengesellschaft
Kirchplatz 1
82049 Pullach im Isartal
E-Mail: HV@fcr-immobilien.de

zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich im Internet unter

https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/
 

5.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

FCR Immobilien Aktiengesellschaft
Kirchplatz 1
82049 Pullach im Isartal
E-Mail: info@fcr-immobilien.de

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Für Aktionäre und Aktionärsvertreter gelten die aus Art. 15-21 DSGVO aufgeführten Rechte (Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit). Im Zusammenhang mit der Löschung von personenbezogenen Daten verweisen wir auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den Art. 17 Abs. 3 der DSGVO.

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:

info@fcr-immobilien.de
 

Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:

FCR Immobilien Aktiengesellschaft
Kirchplatz 1
82049 Pullach im Isartal
E-Mail: info@fcr-immobilien.de

 

Pullach im Isartal, im Mai 2026

FCR Immobilien Aktiengesellschaft

Der Vorstand


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2324256  08.05.2026 CET/CEST

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SURTECO GROUP SE: SURTECO GROUP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2026 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SURTECO GROUP SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SURTECO GROUP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2026 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SURTECO GROUP SE
Buttenwiesen
ISIN: DE0005176903
WKN: 517690

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der
am Freitag, den 19. Juni 2026, um 10:00 Uhr
(Einlass: ab 9:00 Uhr)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Straße 5
80333 München
beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

 
I.

TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die SURTECO GROUP SE und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. Eine Beschlussfassung ist daher gesetzlich nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend genannten Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen:

2.1

Herrn Wolfgang Moyses

2.2

Herrn Andreas Pötz

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der vorgenannten Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen:

3.1

Herrn Andreas Engelhardt

3.2

Herrn Tim Fiedler

3.3

Herrn Tobias Pott

3.4

Herrn Jens Krazeisen

3.5

Herrn Jochen Müller

3.6

Herrn Dirk Mühlenkamp

3.7

Herrn Jan Oberbeck

3.8

Herrn Thomas Stockhausen

3.9

Herrn Jörg Wissemann

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit von Herrn Jan Oberbeck als Mitglied des Aufsichtsrats der SURTECO GROUP SE endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2026.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jan Oberbeck, Geschäftsführender Gesellschafter der G. Schürfeld + Co. (GmbH & Co.) KG, St. Augustin, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Herr Oberbeck verfügt über folgende weitere Mitgliedschaften in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Supervisory Boards von CMPC Europe GmbH & Co. KG, Hamburg

Mitglied des Beirats der MCG Management GmbH, Hamburg

Mitglied des Supervisory Boards der All4Labels GmbH, Hamburg

Mitglied des Aufsichtsrats der Geiger Notes AG, Mainz-Kastel

Herr Oberbeck ist unabhängig im Sinne von Ziffer C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr Oberbeck ist geschäftsführender Gesellschafter der G. Schürfeld + Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg, die Aktionärin der SURTECO GROUP SE ist. Im Übrigen bestehen zwischen Herrn Oberbeck und den Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der SURTECO GROUP SE und einem die SURTECO GROUP SE kontrollierenden Aktionär keine persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen.

Der Lebenslauf von Herrn Oberbeck ist als Anlage 1 dieser Tagesordnung beigefügt.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

Dieser ist über unsere Internetseite unter www.surteco.com im Menüpunkt Investor Relations – Corporate Governance zugänglich. Der Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der SURTECO GROUP SE für das Geschäftsjahr 2026, vorsorglich zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 und für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden, zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

II.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nominal € 15.505.731,00. Es ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 15.505.731 Stimmen.

2.

Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2026 in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei nachstehender Adresse angemeldet haben:

SURTECO GROUP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis sowie Informationen über Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und zur Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) erfolgen. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 12. Juni 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär sind danach noch möglich und müssen bis 18. Juni 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist bis zum Ablauf des 12. Juni 2026 ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch den Letztintermediär erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG über den Anteilsbesitz beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 28. Mai 2026 (Nachweisstichtag) beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen. Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich möglichst frühzeitig an ihr depotführendes Institut zu wenden.

3

Stimmrechtsvertretung

3.1

Bevollmächtigung eines Dritten

Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl ausüben lassen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das mit der Eintrittskarte versandte Formular verwendet werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder können elektronisch über das SURTECO Investor-Portal unter https://ir.surteco.com/de/hauptversammlung erfolgen. Die Zugangsdaten finden Sie auf Ihrer Eintrittskarte. Die Abgabe, Änderung oder der Widerruf der Vollmacht über das Investor-Portal ist bis zum Ablauf des 18. Juni 2026, 24:00 Uhr, möglich.

Für die Übermittlung der Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht stehen den Aktionären neben dem SURTECO Investor-Portal folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung:

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c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wenn ein Kreditinstitut (Intermediär), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 des Aktiengesetzes (AktG) gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

3.2

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Hierzu kann das mit der Eintrittskarte versandte Formular verwendet werden. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Den Aktionären steht für die Übermittlung einer solchen Vollmacht und deren Widerruf folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung:

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c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Postalisch oder per E-Mail übersandte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Anschrift eingegangen sein. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden können.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können zudem auch über das SURTECO Investor-Portal unter https://ir.surteco.com/de/hauptversammlung erteilt werden. Die Zugangsdaten finden Sie auf Ihrer Eintrittskarte. Die Abgabe, Änderung oder der Widerruf der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis zum Ablauf des 18. Juni 2026, 24:00 Uhr, möglich.

Die persönliche Erteilung von Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung ist vor Ort bis zum Beginn der Abstimmung möglich.

4.

Verfahren bei Stimmabgabe über Briefwahl

Ihr Stimmrecht können Sie auch schriftlich oder über elektronische Kommunikation (Briefwahl) ausüben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.

Die Abgabe, Änderung oder der Widerruf elektronischer Briefwahlstimmen ist über das SURTECO Investor-Portal unter https://ir.surteco.com/de/hauptversammlung bis zum Ablauf des 18. Juni 2026, 24:00 Uhr, möglich. Die Zugangsdaten zum Investor-Portal finden Sie auf Ihrer Eintrittskarte.

Die Briefwahl kann zudem schriftlich oder in Textform erfolgen. Hierzu kann das mit der Anmeldebestätigung versandte Formular verwendet werden. In beiden Fällen (schriftlich oder Textform) müssen die per Briefwahl abgegebenen Stimmen bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Anschrift eingegangen sein. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Briefwahlstimmen nicht berücksichtigt werden können, soweit sie nicht über das SURTECO Investor-Portal abgegeben werden.

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c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

5.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung und Abstimmung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Investor-Portal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Investor-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie 6 haben verbindlichen Charakter, derjenige zum Tagesordnungspunkt 5 empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

6.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der Vorstand diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens 90 Tage vor dem Antrag erworben hat und hält (§ 122 AktG), ist nicht erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht eine solche Vorgabe nicht enthält.

Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr, schriftlich unter

SURTECO GROUP SE
Vorstand
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen

zugegangen sein.

Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet, auf der Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 10) zugänglich gemacht und zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht.

7.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

SURTECO GROUP SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen
E-Mail: HV@surteco.com

Den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist, also spätestens bis 4. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens des Aktionärs und der etwaigen Begründung unter der Internetadresse der Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 10) veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge und solche, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bei der Gesellschaft eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

8.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG

Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 17 Abs. 3 der Satzung ferner ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Vorsitzende der Hauptversammlung davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird. Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 10).

9.

Weitergehende Erläuterungen

Diese Einladung, weitergehende Informationen und Erläuterungen zu den Aktionärsrechten finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 10).

10.

Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Artikel 53 SE-Verordnung in Verbindung mit § 124a AktG zugänglich sind

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie die weiteren Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.surteco.com/de/hauptversammlung. Auf dieser Internetseite werden auch die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlicht.

11.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Alle Aktionäre der Gesellschaft, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am 19. Juni 2026 ab 10:00 Uhr über das Investor-Portal unter https://ir.surteco.com/de/hauptversammlung verfolgen. Die Zugangsdaten finden Sie auf Ihrer Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Investor-Portals zur Hauptversammlung keine Weisungen erteilen und keine Briefwahlstimmen abgeben können zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge, soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht worden sind oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung keine Wortmeldungen oder Fragen, keine Anträge und keine Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegengenommen werden.

Buttenwiesen, im Mai 2026
Der Vorstand


Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 4

Lebenslauf Jan Oberbeck

 

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Name Jan Oberbeck
Jahrgang 1969
Nationalität Deutsch
Familienstand verheiratet, 2 Kinder
Abschluss Volkswirt
Wohnort Sankt Augustin

Beruflicher Werdegang

2014 – heute Geschäftsführender Gesellschafter der G. Schürfeld + Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg
2016 – 2020 CEO der All4 Labels Group GmbH, Hamburg
2002 – 2006 Vorstand der Schleipen & Erkens AG, Jülich (in Personalunion)
1996 – 2016 Geschäftsführender Gesellschafter der X-label Group GmbH, Solingen
(im Merger aufgegangen in der All4 Labels Group GmbH)

Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratspositionen

2024 – 2025 Mitglied des Beirats der Camm Solutions GmbH, Hamburg
2024 – heute Mitglied des Supervisory Boards von CMPC Europe GmbH & Co. KG, Hamburg
2023 – heute Mitglied des Beirats der MCG Management GmbH, Hamburg
2021 – heute Mitglied des Aufsichtsrats der Geiger Notes AG, Mainz-Kastel
2020 – heute Mitglied des Supervisory Boards der All4Labels GmbH, Hamburg
 
Fremdsprachen Englisch (präsentations- und verhandlungssicher),
Spanisch (Grundkenntnisse)
Kernkompetenzen Operational Excellence, Supply Chain Optimization, Sales & Marketing,
Conventional & Digital Printing, Business & Product Development, M&A


Informationen zum Datenschutz

 

(Informationspflicht laut Artikel 13 und 14 DSGVO)

Die SURTECO GROUP SE verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die SURTECO GROUP SE ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die SURTECO GROUP SE verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

SURTECO GROUP SE
Johan-Viktor-Bausch-Str. 2
86647 Buttenwiesen
T: +49 8274 9988-0
info@surteco.com

Den Datenschutzbeauftragten der SURTECO GROUP SE erreichen Sie unter folgender Adresse:

SURTECO GROUP SE
Datenschutzbeauftragter
Johan-Viktor-Bausch-Str. 2
86647 Buttenwiesen
T: +49 8274 9988-0
datenschutz@surteco.com

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der SURTECO GROUP SE zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister (wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer). Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Eine Weitergabe findet ferner statt, soweit gesetzliche Übermittlungsverpflichtungen bestehen.

Die oben genannten Daten werden zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf Datenportabilität). Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade18, 91522 Ansbach
Telefon: +49 981 18093-0, Telefax: +49 981 18093-800
poststelle@lda.bayern.de ; http://www.lda.bayern.de

 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SURTECO GROUP SE
Johan-Viktor-Bausch-Straße 2
86647 Buttenwiesen
Deutschland
E-Mail: hv@surteco.com
Internet: https://ir.surteco.com/de/hauptversammlung
ISIN: DE0005176903

 
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