Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite: MENARINI GROUP: THOMAS CUENI WIRD NEUES MITGLIED DES VERWALTUNGSRATS

Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite

/ Schlagwort(e): Personalie

MENARINI GROUP: THOMAS CUENI WIRD NEUES MITGLIED DES VERWALTUNGSRATS

07.05.2026 / 16:45 CET/CEST

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FLORENZ, Italien, 7. Mai 2026 /PRNewswire/ — Der Verwaltungsrat der Menarini-Gruppe hat die erfahrene Führungskraft Thomas Cueni zum neuen Direktor ernannt und damit die Führung der Gruppe weiter gestärkt. Cueni gehört neben dem Präsidenten Eric Cornut, dem CEO Elcin Barker Ergun, den Aktionären Lucia und Alberto Giovanni Aleotti und Carlo Colombini zum Verwaltungsrat des multinationalen Pharmaunternehmens.

Thomas Cueni, Menarini Group Board Member

 

Mit fast vierzig Jahren internationaler Erfahrung im Pharmasektor hatte Cueni führende Positionen inne, darunter die des Generaldirektors der International Federation of Pharmaceutical Manufacturers & Associations (IFPMA) und des Vorstandsmitglieds der European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA). In diesen Funktionen hat er eine führende Rolle beim Schmieden sektorübergreifender Initiativen gespielt, um den Zugang zur Behandlung chronischer Krankheiten zu verbessern und die Politik zur Bewältigung globaler gesundheitlicher Herausforderungen wie der COVID-19-Pandemie zu gestalten. Im Bereich der Antibiotikaresistenz gründete er den mit fast 1 Milliarde USD dotierten AMR Action Fund, um die Entwicklung neuer Antibiotika zu unterstützen. Er war auch Gründungspräsident der AMR Industry Alliance, einer der größten privatwirtschaftlichen Koalitionen zur Bereitstellung nachhaltiger Lösungen zur Eindämmung der Antibiotikaresistenz.

Ich bin stolz darauf, meine gesamte Erfahrung und mein Engagement in die Menarini  Gruppe – Cueni – einzubringen. Der Beitritt zu einem wachsenden und dynamischen Unternehmen, das wissenschaftliche Exzellenz, Innovation und Engagement für die globale Gesundheit vereint, stellt für mich eine einzigartige Gelegenheit dar, zu dem beizutragen, was mir am Herzen liegt: das Leben der Patienten zu verbessern, wo auch immer sie leben.“

Wir freuen uns sehr, Thomas Cueni bei Menarini willkommen zu heißen – kommentierten die Aktionäre und Vorstandsmitglieder Lucia und Alberto Giovanni Aleottiseine umfangreiche Erfahrung in der globalen Gesundheitspolitik ist eng mit unserer Mission verbunden, Innovation und Verantwortung so zu verbinden, dass die Patientenversorgung verbessert wird. Seine Ernennung bedeutet nicht nur eine Verstärkung unserer Führung, sondern auch einen grundlegenden Beitrag zu unserer Fähigkeit, die Herausforderungen einer sich ständig weiterentwickelnden Pharmaindustrie in einem zunehmend komplexen globalen geopolitischen Kontext zu bewältigen. Wir möchten Jürg Witmer unseren aufrichtigen und persönlichen Dank für seine Leidenschaft, sein Engagement und den Wert, den er in den letzten 13 Jahren in den Verwaltungsrat eingebracht hat, zum Ausdruck bringen, da er aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.“

Die Menarini Group, mit Hauptsitz in Florenz, ist mit einem konsolidierten Umsatz von 4,88 Milliarden Euro und mehr als 17.000 Mitarbeitern in 140 Ländern weltweit vertreten. Die Produkte von Menarini sind in den wichtigsten Behandlungsbereichen vertreten, darunter in den Bereichen Kardiometabolismus, Onkologie, Gastroenterologie, Pneumologie und entzündungshemmende/analgetische Produkte. Durch sein Engagement im Bereich Forschung und Entwicklung und seine hochwertigen Produktionsaktivitäten trägt Menarini kontinuierlich zur Gesundheit der Patienten weltweit bei und hält dabei die höchsten Qualitätsstandards ein. www.menarini.com

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2975013/Thomas_Cueni_Menarini_Group.jpg
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Alibaba.com: 1 Million Dollar Gesamtpreis: Alibaba.com Wettbewerb sucht innovative Ideen zur KI-gestützten Transformation des globalen Handels

Alibaba.com

/ Schlagwort(e): Miscellaneous

1 Million Dollar Gesamtpreis: Alibaba.com Wettbewerb sucht innovative Ideen zur KI-gestützten Transformation des globalen Handels

07.05.2026 / 16:30 CET/CEST

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Alibaba.com lädt Gründer, KMU und Studierende zum Flagship-Event CoCreate ein, um gemeinsam die Zukunft mit KI-basierten Produkten zu gestalten

NEW YORK, 7. Mai 2026 /PRNewswire/ — Alibaba.com, die weltweit führende B2B-E-Commerce-Plattform, bringt den CoCreate Pitch erneut auf die globale Bühne: Der neu konzipierte Wettbewerb von KI-gestützten Produktinnovationen lockt mit einem Gesamtpreispool von über 1 Million US-Dollar. Die Finalrunden in den USA und Europa finden im Rahmen der Events CoCreate 2026 in Los Angeles (9.-10. September) bzw. London (19.-20. November) statt. Zusätzlich startet in diesem Jahr eine neue regionale Runde für den Asia-Pacific Raum.

Alibaba.com logo

AI Agentic Business: Menschliche Visionen im globalen Maßstab umsetzen

Dieses Jahr stellt eine entscheidende Wende gegenüber früheren Ausgaben des Wettbewerbs dar. Mit Hilfe von Accio Work, dem Plug-and-Play KI-Agent für Unternehmen von Alibaba, ist die Gründung eines Unternehmens von Grund auf keine Vorstellung mehr, sondern eine greifbare Realität.

Der globale Handel verlagert sich derzeit vom traditionellen Business-to-Business (B2B) hin zum Agent-to-Agent (A2A) Handel. In diesem neuen Agentic Business-Modell übernehmen autonome KI-Agenten die arbeitsintensiven Tätigkeiten – Beschaffung, Logistik und Koordination – wodurch zahlreiche technischen Hindernisse für Unternehmen wegfallen. Accio Work fungiert als no-code, autonome Task Force und unterstützt Gründer und Solo-Unternehmer dabei, Produkte zu entwickeln, Unternehmen zu gründen und diese schneller als je zuvor zu skalieren.

Dieser Wandel ermöglicht es einem einzelnen Kreativen, eine globale Marke mit Umsatz im achtstelligen Bereich von einem Laptop aus mit der Effizienz eines multinationalen Konzerns zu führen. Tools wie Accio Work senken die Hürden für die Umsetzung und befähigen so jeden, von jungen Digital Natives bis hin zu Branchenveteranen, eine starke Idee in eine globale Präsenz zu verwandeln.

„In einer von Automatisierung geprägten Welt ist eine innovative Perspektive das größte Kapital“, sagte Kuo Zhang, Präsident von Alibaba.com. „Accio Work ist ein unverzichtbares Tool für jeden Unternehmer im Zeitalter der KI. Es ermöglicht jedem mit einer starken Idee, die Welt zu erreichen. Jetzt ist der beste Zeitpunkt, um anzufangen – und wir sind gespannt darauf, was die Gründer auf die Beine stellen werden.“

Von der Idee zum Preis: Wie der Wettbewerb KI-getriebene Innovation fördert

Der diesjährige Wettbewerb umfasst drei verschiedene Kategorien:

  • Kategorie „General SMEs“ für etablierte kleine und mittlere Unternehmen, die bereit sind zu skalieren;
  • Kategorie „0-to-1 Startup“ für Gründer, die Accio Work nutzen, um Ideen zum Leben zu erwecken; und
  • Kategorie „Students“ für Studierende, die Produkte der nächsten Generation entwickeln.

Alle Bewerber melden sich über Accio Work an, das nun einen speziellen „CoCreate Pitch Agent“ enthält. Dieser hilft dabei, Konzepte in der Frühphase in strukturierte Pitch-Vorschläge und umsetzbare Pläne umzuwandeln.

Die Anmeldungen werden anhand ihres innovativen Ansatzes, ihrer Umsetzbarkeit und ihres Markenpotenzials bewertet. Weiterer Augenmerkt liegt darauf, wie effektiv die Teilnehmer Accio Work nutzen, um ihre Ideen zu konkretisieren und die Umsetzung zu verbessern.

Bei den Finalrunden in Los Angeles und London treten jeweils 20 Finalisten live beim CoCreate Pitch gegeneinander an. Die Gewinner werden von einer Jury aus Branchenführern und Investoren ausgewählt. In jedem Finale erhalten die Gewinner des ersten, zweiten und dritten Platzes jeweils 200.000 US-Dollar, 100.000 US-Dollar und 50.000 US-Dollar, während die übrigen 17 Finalisten jeweils 10.000 US-Dollar erhalten. Der Gesamtpreisgeldpool für den neu eingeführten regionalen Wettbewerb im Asia-Pacific Raum wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Accio Work kann unter https://www.accio.com/work/ oder über die CoCreate Pitch-Veranstaltungsseite heruntergeladen werden: https://www.alibabacocreate.com/pitch.

Die vollständigen Wettbewerbsregeln, Bedingungen und Preisdetails finden Bewerber auf der oben genannten offiziellen CoCreate Pitch-Website. Der Veranstalter behält sich das Recht auf endgültige Auslegung vor.

Über CoCreate
CoCreate ist die weltweit führende Sourcing-Veranstaltung, die globale E-Commerce-Verkäufer, Einzelhändler und Großhändler mit führenden Herstellern und Branchenexperten zusammenbringt. Durch die Förderung der persönlichen Zusammenarbeit ermöglicht der Gipfel Unternehmen, innovative Produkte zu entdecken, Lieferketten zu optimieren und Partnerschaften aufzubauen, die langfristiges Wachstum vorantreiben.

Über Alibaba.com
Alibaba.com wurde 1999 gegründet und ist eine führende E-Commerce-Plattform für den globalen Business-to-Business (B2B)-Handel, die Einkäufer und Lieferanten aus über 200 Ländern und Regionen weltweit bedient. Das Unternehmen bietet B2B-Handelslösungen aus einer Hand, die verschiedene Bereiche der Wertschöpfungskette des grenzüberschreitenden Handels abdecken. Alibaba.com stellt Unternehmen Tools bereit, die ihnen helfen, ein globales Publikum für ihre Produkte zu erreichen, neue Produkte und Lieferanten zu finden und schnell und effizient Bestellungen online aufzugeben. Alibaba.com ist Teil der Alibaba International Digital Commerce Group.

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Wienerberger AG: 157. ordentliche Hauptversammlung bei wienerberger: Alle Anträge genehmigt

Wienerberger AG

/ Schlagwort(e): Hauptversammlung

157. ordentliche Hauptversammlung bei wienerberger: Alle Anträge genehmigt

07.05.2026 / 16:15 CET/CEST

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157. ordentliche Hauptversammlung bei wienerberger: Alle Anträge genehmigt

  • Dividende von 0,95 € je Aktie
  • Aufsichtsrat: Mandatsverlängerung für Peter Steiner, Thomas Birtel und Marc Grynberg
  • Heimo Scheuch, CEO wienerberger: „Wir haben unser Wachstum aktiv gestaltet“

Wien, 7. Mai 2026 – Am 7. Mai 2026 fand in der Grand Hall des Erste Campus in Wien die 157. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG statt. Nach Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts stimmte die Hauptversammlung sämtlichen Anträgen von Vorstand und Aufsichtsrat zu. Die Rekorddividende des Vorjahres in Höhe von 0,95 € je Aktie wurde bestätigt. Zudem wurden die Aufsichtsratsmandate von Peter Steiner, Thomas Birtel und Marc Grynberg verlängert.

Dazu Heimo Scheuch, CEO wienerberger: „Trotz einer herausfordernden globalen Wirtschaftslage haben wir unser Wachstum aktiv gestaltet. Durch die konsequente Optimierung unseres Portfolios und die Stärkung unserer Position in wachstumsstarken Segmenten konnten wir ein solides Ergebnis für unsere Aktionäre erzielen. Mit dem erfolgreichen Closing der Italcer-Transaktion am 30. April und der damit verbundenen Stärkung unseres Geschäfts im Bereich Renovierung und keramische Lösungen sowie dem Closing der Übernahme der Northern Environmental and Water Solutions Group (NEWS Group) in der nordischen Region haben wir weitere wichtige Schritte in unserer Wachstumsstrategie gesetzt und unsere Position insbesondere im Bereich Wassermanagement gezielt ausgebaut. Diesen wertschaffenden Kurs werden wir konsequent fortsetzen und gleichzeitig Innovationen in der gesamten Bauwirtschaft weiter vorantreiben.“

Hauptversammlung bestätigt Dividendenpolitik und Vergütungsbericht

Mit einer starken finanziellen Basis und im Sinne einer langfristig orientierten, ausgewogenen Dividendenpolitik schlug das Unternehmen der 157. ordentlichen Hauptversammlung vor, das letztjährige Rekordniveau von 0,95 € je Aktie beizubehalten. Dem stimmte die Hauptversammlung zu, als Zahltag legte sie den 18. Mai (Montag) fest.

Die Hauptversammlung erteilte den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 die Entlastung, stimmte dem Vergütungsbericht 2025 zu und bestimmte die PwC Wirtschaftsprüfungs GmbH zur Abschlussprüferin.

In den Aufsichtsrat wiedergewählt wurden Thomas Birtel, Marc Grynberg sowie Peter Steiner, der seit 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrats ist und diese Funktion weiterhin ausüben wird.

Dazu sagt Steiner: „Das fortlaufende Vertrauen der Aktionärinnen und Aktionäre ist für mich eine große Ehre und Verpflichtung. Die Wienerberger AG hat trotz der weltwirtschaftlichen Lage und der geopolitischen Unsicherheiten ein starkes Jahr hinter sich. Diese Resilienz und die Anpassungsfähigkeit durch Innovationskraft zeichnen das Unternehmen aus. Ich freue mich, gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen im Aufsichtsrat weiterhin dazu beitragen zu können.“

Die Lebensläufe von Peter Steiner, Thomas Birtel und Marc Grynberg sowie alle Beschlüsse der 157. ordentlichen Hauptversammlung finden Sie hier: LINK

wienerberger
wienerberger ist führender Anbieter von innovativen, ökologischen Lösungen für die gesamte Gebäudehülle in den Bereichen Neubau und Renovierung sowie für Infrastruktur im Wasser- und Energiemanagement. Mit mehr als 20.000 Mitarbeitern weltweit ermöglicht wienerberger mit seinen Lösungen energieeffizientes, gesundes, klimafreundliches und leistbares Wohnen. wienerberger ist der größte Ziegelproduzent weltweit und Marktführer bei Tondachziegeln in Europa sowie bei Betonflächenbefestigungen in Osteuropa. Bei Rohrsystemen (Steinzeug- und Kunststoffrohre) gehört das Unternehmen zu den führenden Anbietern in Europa und bei Fassadenprodukten zu den führenden Anbietern in Nordamerika. Mit gruppenweit mehr als 200 Produktionsstandorten erwirtschaftete wienerberger im Jahr 2025 einen Umsatz von 4,6 Mrd. € und ein operatives EBITDA von 754 Mio. €.
 
Rückfragehinweis
Claudia Hajdinyak, Head of Corporate Communications Wienerberger AG
t +43 664 828 31 83 | claudia.hajdinyak@wienerberger.com
 
Therese Jandér, Senior Vice President Investor Relations Wienerberger AG
t +43 1 601 92 – 10221 | investor@wienerberger.com
 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 60 192-0
Fax: +43 1 60 192-10159
E-Mail: investor@wienerberger.com
Internet: www.wienerberger.com
ISIN: AT0000831706
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
EQS News ID: 2323182

 
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2323182  07.05.2026 CET/CEST

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JOST Werke SE: JOST Hauptversammlung beschließt Dividende von 1,50 EUR je Aktie und wählt neues Aufsichtsratsmitglied

JOST Werke SE

/ Schlagwort(e): Dividende/Hauptversammlung

JOST Hauptversammlung beschließt Dividende von 1,50 EUR je Aktie und wählt neues Aufsichtsratsmitglied

07.05.2026 / 15:28 CET/CEST

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JOST Hauptversammlung beschließt Dividende von 1,50 EUR je Aktie und wählt neues Aufsichtsratsmitglied 

  • Hauptversammlung beschließt Dividende: Ausschüttungssumme steigt um 10% auf 24,6 Mio. EUR und entspricht einer Dividende von 1,50 EUR je Aktie
  • Neues Aufsichtsratsmitglied: Frau Evelyne Freitag folgt auf Karsten Kühl

Neu-Isenburg, 7. Mai 2026. Die JOST Werke SE („JOST”), einer der weltweit führenden Hersteller und Lieferanten von sicherheitsrelevanten und anwendungskritischen Systemen für die On- und Off-Highway Nutzfahrzeugindustrie, hat heute die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2025 physisch in Neu-Isenburg durchgeführt. Insgesamt war 72 % des Grundkapitals auf der Hauptversammlung vertreten.

Den Aktionärinnen und Aktionären der JOST Werke SE wird für das Geschäftsjahr 2025 eine Dividende von 1,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (16.390.000 Aktien) ausgeschüttet. Dies entspricht einer Ausschüttungssumme 24,6 Mio. EUR. Die Ausschüttungsquote (Verhältnis von Ausschüttung zum auf die Aktionäre der JOST Werke SE entfallenen bereinigten Ergebnis nach Steuern aus fortgeführten Geschäftsbereichen) bleibt dadurch stabil bei rund 30 % (2024: 30 %). JOST setzt damit seine stetige Dividendenpolitik fort und beteiligt die Aktionäre erneut spürbar am Unternehmenserfolg.

Auf eigenen Wunsch hat Herr Karsten Kühl, Mitglied des Aufsichtsrats seit 2023, sein Mandat niedergelegt. Zu seiner Nachfolgerin wählten die Aktionärinnen und Aktionäre Frau Evelyne Freitag. Die erfahrene Finanzexpertin verfügt über langjährige Erfahrung in Industrieunternehmen im Transportbereich und wird den Aufsichtsrat sowie den Prüfungsausschuss fachlich verstärken.

Die Abstimmungsergebnisse stehen auf der Webseite der JOST Werke SE unter http://ir.jost-world.com/ zur Verfügung.

Kontakt:

JOST Werke SE
Romy Acosta
Head of Investor Relations
T: +49 6102 295-379
romy.acosta@jost-world.com

 

Über JOST: JOST ist ein weltweit führender Hersteller und Lieferant von sicherheitsrelevanten Systemen für die Nutzfahrzeugindustrie. Unter der Dachmarke JOST ist das umfangreiche Produktportfolio in Systeme für On-Highway- (Transportindustrie) und Off-Highway-Anwendungen (Landwirtschaft und Bauindustrie) gegliedert. Die international marktführende Position von JOST wird durch die starken Marken JOST, Hyva, ROCKINGER, TRIDEC und Quicke sowie durch die langfristigen, durch das globale Vertriebsnetz bedienten, Kundenbeziehungen und durch das effiziente, wenig anlagenintensive Geschäftsmodell untermauert. Das Unternehmen ist der weltweit führende Hersteller für Sattelkupplungen, Stützwinden, landwirtschaftliche Frontlader und Frontkippzylindern. Seit der Übernahmen von Hyva im Jahr 2025 beschäftigt JOST über 6.500 Mitarbeitende weltweit und hat Vertriebs- und Produktionsstätten in über 35 Ländern auf sechs Kontinenten. Das Unternehmen ist an der Frankfurter Börse notiert. Weitere Informationen über JOST finden Sie hier: www.jost-world.com  


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: JOST Werke SE
Siemensstraße 2
63263 Neu-Isenburg
Deutschland
Telefon: +49 6102 2950
Fax: +49 (0)6102 295-298
E-Mail: ir@jost-world.com
Internet: www.jost-world.com
ISIN: DE000JST4000
WKN: JST400
Indizes: SDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate BSX
EQS News ID: 2323338

 
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2323338  07.05.2026 CET/CEST

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BIRKENSTOCK Group: FÜSSE MIT EINEM HAUCH FARBE FEIERN: BIRKENSTOCK PRÄSENTIERT NEUE NAGELLACK-KOLLEKTION

BIRKENSTOCK Group

/ Schlagwort(e): Produkteinführung

FÜSSE MIT EINEM HAUCH FARBE FEIERN: BIRKENSTOCK PRÄSENTIERT NEUE NAGELLACK-KOLLEKTION

07.05.2026 / 15:05 CET/CEST

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LINZ AM RHEIN, Deutschland, 7. Mai 2026 /PRNewswire/ — Füßen die Aufmerksamkeit schenken, die sie verdienen – dieser Anspruch ist fest in BIRKENSTOCKs Marken-DNA verankert und zahlt auf den Purpose des Naturgewollten Gehens ein, der vom anatomisch geformten Fußbett verkörpert wird. Im Einklang mit diesem ganzheitlichen Ansatz bringt BIRKENSTOCK im April 2026 eine vegane, pflanzenbasierte Nagellack-Kollektion heraus.

Birkenstock Group Logo

 

Die BIRKENSTOCK CARE ESSENTIALS Nagellack-Kollektion verleiht den Füßen einen Hauch Farbe und feiert sie in ihrer komplexen Funktionalität als wahre Helden des Gehens. Die neuen BIRKENSTOCK Nagellacke kommen sorgfältig formuliert in verschiedenen ausgewählten Farbtönen mit Hochglanz-Finish und passen perfekt zu allen BIRKENSTOCK Sandalen. Ob Ton in Ton oder als prägnanter Kontrast – die Nagellacke verleihen gepflegten Nägeln von den Fingern bis zu den Zehen einen dekorativenTouch.

Mit der neuen Nagellack-Kollektion ergänzt BIRKENSTOCK die Körper- und Fußpflege-Produkte der CARE ESSENTIALS Linie um eine ästhetische Komponente. Die sorgfältig ausgewählten Inhaltsstoffe der Nagellacke erfüllen allesamt BIRKENSTOCKs hohe Standards bei der Produktentwicklung hinsichtlich einer sicheren und wirksamen Anwendung. Die 23-Free*-Formeln sind vegan und pflanzenbasiert und enthalten bevorzugt natürliche Inhaltsstoffe wie Zuckerrüben und Zuckerrohr. Das Ergebnis ist ein zeitgemäßer, verantwortungsvoll entwickelter Nagellack, der auf den Wertekanon von BIRKENSTOCK einzahlt.

Mit Rot, Hellrosa, Eggshell, Crocus und Surf Green bietet die Kollektion fünf attraktive Farben, die perfekt auf die saisonalen und klassischen Töne der BIRKENSTOCK Sandalen abgestimmt sind. Ergänzend zum Nagellack sind außerdemTop und Base Coat sowie ein sanfter Nagellackentferner mit pflegendem Mandelöl erhältlich. Alle Produkte werden nach höchsten Qualitätsstandards in Europa hergestellt. Die minimalistische Verpackung entspricht der zeitlosen, funktionalen BIRKENSTOCK Ästhetik. Die zu 100 % recycelbaren Glasflaschen verfügen über einen speziell geformten Pinsel für präzises, müheloses Auftragen.**

* „23-Free“ ist ein Begriff aus der Kosmetikbranche und bedeutet, dass ein Produkt frei von 23 potenziell schädlichen oder giftigen Inhaltsstoffen ist; die Ziffer verweist auf die Anzahl der chemischen Stoffe, die von der Formel ausgeschlossen sind. Bitte beachten Sie, dass Kennzeichnungen mit „frei von“ wie „23-Free“ in verschiedenen Ländern unterschiedlich reguliert werden und ihre Verwendung den lokalen Kosmetikgesetzen und -vorschriften entsprechen muss.

** 87 % der Verbraucher bestätigen die hohe Deckkraft des Nagellacks; 83 % geben an, dass er schnell trocknet. Ergebnisse eines Verbrauchertests mit 30 Freiwilligen, getestet an den Füßen mit dem pflanzenbasierten Nagellack in der Farbe Rot.

Kreative Produktfotos: Zum Download
Still Life Bilder: Zum Download
Kampagnenbilder: Zum Download 
Kampagnenvideo: Zum Download 

Nagellack, Top und Base Coat, 14ml: 14€/$11.95
Nagellackentferner, 100ml: 20€/$19.95
Nagellack-Sets: 26.50€/$22.95 – 39.50€/$33.95

Auf www.birkenstock.com, in BIRKENSTOCK Retail Geschäften und bei ausgewählten Retail-Partnern.

ÜBER BIRKENSTOCK

BIRKENSTOCK ist eine globale universale Marke, die sich gleichermaßen an alle Konsumenten unabhängig von geografischem Standort, Geschlecht, Alter und Einkommen wendet und einem klaren Purpose verpflichtet ist – dem Erhalt der Fußgesundheit. Tief verwurzelt in der Erforschung der Biomechanik des menschlichen Fußes und getragen von einer Familientradition in der Schuhmacherei, die sich bis ins Jahr 1774 zurückverfolgen lässt, ist BIRKENSTOCK eine zeitlose „Super Brand“ mit einer kategorieübergreifenden Produkt- und Markenwelt, die von Einstiegs- bis Luxuspreislagen reicht und dem wachsenden Bedürfnis nach einer bewussten und aktiven Lebensgestaltung Rechnung trägt. Funktion, Qualität und Tradition sind die Kernwerte einer Lifestyle-Marke, die ihre Produkte in den Segmenten Schuhe, Schlafsysteme und Naturkosmetik definieren. BIRKENSTOCK ist der Erfinder des Fußbetts und hat das Prinzip des naturgewollten Gehens geprägt.

Mit weltweit rund 6.200 Mitarbeitern ist BIRKENSTOCK überzeugt, dass die Art und Weise, wie Dinge hergestellt werden, genauso wichtig ist wie das Produkt selbst. Um diese Qualitätsstandards zu gewährleisten, betreibt die Gruppe eine vertikal integrierte Fertigung und produziert alle Fußbetten in Deutschland. Darüber hinaus montiert BIRKENSTOCK über 95 % der Produkte in Deutschland und bezieht über 90 % der Materialien und Komponenten aus Europa. Die Rohstoffe werden nach den höchsten Umwelt- und Sozialstandards der Branche verarbeitet. Für die Materialprüfung verfügt das Unternehmen über hochmoderne wissenschaftliche Labore.

Mit Hauptsitz in Linz am Rhein, betreibt die BIRKENSTOCK Group Vertriebsniederlassungen in den Vereinigten Staaten und Kanada sowie in Brasilien, Japan, Südkorea, Dänemark, Polen, Schweiz, Schweden, Spanien, Großbritannien, Frankreich, Norwegen, den Niederlanden, Dubai, Singapur und Indien.

Birkenstock Group B.V. & Co. KG
Burg Ockenfels, Linz am Rhein, Deutschland

Weitere Informationen finden Sie auf www.birkenstock-group.com
Unseren Onlineshop finden Sie unter www.birkenstock.com

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LIBERO football finance AG: LIBERO football finance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LIBERO football finance AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

LIBERO football finance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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LIBERO football finance AG
Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 113072

ISIN DE000A161N22 – WKN A161N2

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur am
18. Juni 2026, 13:00 Uhr (MESZ),
in den Räumlichkeiten des
Olympiastadions Berlin
Olympischer Platz 3
Raum: Executive Club P
Eingang: Osttor, Block Q/R
14053 Berlin
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Berichts des Aufsichtsrats und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025

Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 geprüft und am 16. April 2026 gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.

Die zu diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich und werden den Aktionären während der Hauptversammlung auch weiterhin auf diesem Wege zur Verfügung stehen sowie während der Hauptversammlung auch zur Einsicht für die Aktionäre ausliegen.

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

Tagesordnungspunkt 4

Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2026

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die

Forvis Mazars GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Alt-Moabit 2

10557 Berlin

 

wird

a)

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und

b)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und/oder des Geschäftsjahres 2027 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

bestellt.

Dabei weist die Gesellschaft darauf hin, dass ihr Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht, so dass der Aufsichtsrat gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG gleichzeitig auch der Prüfungsausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ist.

Tagesordnungspunkt 5

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zur Erörterung

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2025 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk versehen.

Da die Gesellschaft als börsennotierte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich.

Tagesordnungspunkt 6

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Prof. Dr. Carl Heinz Daube endet mit Ablauf der Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung eingeladen wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, unter diesem Tagesordnungspunkt Herrn Prof. Dr. Carl Heinz Daube erneut in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat der LIBERO football finance AG setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, siebter Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Wahl von Herrn Prof. Dr. Carl Heinz Daube

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Herr Prof. Dr. Carl Heinz Daube, geboren am 04.09.1960, Hochschulprofessor, wohnhaft in Hamburg, wird mit Wirkung ab Beendigung der am 18. Juni 2026 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2025 für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der weiteren Amtszeit beschließt, als Vertreter der Aktionäre zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die weitere Amtszeit beginnt, wird bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

Herr Prof. Dr. Carl Heinz Daube ist Mitglied des Aufsichtsrates der Bantleon Invest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Hannover.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Prof. Dr. Carl Heinz Daube in der Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige Zeit aufzuwenden.

Auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

ist ein Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Carl Heinz Daube verfügbar (einschließlich seines relevanten Wissens, Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner wichtigsten Tätigkeit neben der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft).

Tagesordnungspunkt 7

Beschlussfassung über die Billigung und Bestätigung des Vergütungssystems des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG

Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 4 AktG ist ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss zulässig.

Das Vergütungssystem für den Vorstand der LIBERO football finance AG (vormals: RAVENO Capital AG) wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 14. Dezember 2022 gebilligt. Das aktuelle Vergütungssystem ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich („Vergütungssystem Vorstand 2026“). Bei diesem aktuellen Vergütungssystem handelt es sich inhaltlich um das am 14. Dezember 2022 von Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem, bei dem vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Umfirmierung der Gesellschaft und im Hinblick auf das Auslaufen und eine neuere Beschlussfassung über die Ausgabe von Aktienoptionen lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden.

Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem überprüft und hält es nach wie vor für angemessen. Eine wesentliche Änderung des Vergütungssystems ist nicht erfolgt. Das Vergütungssystem soll daher bestätigt und höchstvorsorglich erneut gebilligt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Das von der Hauptversammlung am 14. Dezember 2022 gebilligte und redaktionell angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der LIBERO football finance AG („Vergütungssystem Vorstand 2026“) wird bestätigt und vorsorglich gebilligt.

Tagesordnungspunkt 8

Beschlussfassung über die Bestätigung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 AktG

Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG ist die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss zulässig.

Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der LIBERO football finance AG ist in § 19 der Satzung geregelt und wurde von der Hauptversammlung am 23. Juni 2023 beschlossen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus einer reinen Festvergütung. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats die folgende Jahresvergütung:

― Vorsitzender EUR 50.000,00,

― Stellvertretender Vorsitzender EUR 37.500,00,

― Mitglied des Aufsichtsrats EUR 25.000,00.

Zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats wird eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu marktkonformen und angemessenen Bedingungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsprämie von der Gesellschaft übernommen wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Auslagen. Unterliegen die Vergütung und der Auslagenersatz der Umsatzsteuer, so wird diese von der Gesellschaft ersetzt. Die Beträge nach § 19.1 der Satzung werden jeweils im Anschluss an die Hauptversammlung für das vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig.

Da die Vergütung des Aufsichtsrats zuletzt 2023 von der Hauptversammlung beschlossen wurde, das Vergütungssystem des Aufsichtsrats jedoch formal zuletzt in der Hauptversammlung am 14. Dezember 2022 gebilligt wurde, soll unter diesem Tagesordnungspunkt eine erneute Billigung des Vergütungssystems erfolgen.

Das auf der Grundlage von § 19 der Satzung bestehende und der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgelegte Vergütungssystem ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich („Vergütungssystem Aufsichtsrat 2026“).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die bestehende, von der Hauptversammlung am 23. Juni 2023 beschlossene und in § 19 der Satzung niedergelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das zugrunde liegende Vergütungssystem („Vergütungssystem Aufsichtsrat 2026“) werden bestätigt und vorsorglich gebilligt.

II.
Weitere Angaben und Hinweise

1. Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte

Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 40.360.000,00. Es ist in 40.360.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Aktie eingeteilt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung angemeldet haben, wobei der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse

LIBERO football finance AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de

zugegangen sein.

Ferner müssen die Aktionäre der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft waren.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also auf den 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen und ist in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Berechtigungsnachweis ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG stets ausreichend.

3. Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom Veräußerer nach Maßgabe der folgenden Absätze bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

4. Bevollmächtigung/Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zudem stellen wir unseren Aktionären ein Vollmachtsformular im Internet unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zur Verfügung.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall zu den Tagesordnungspunkten Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ein Vollmachtsformular, das zugleich die Erteilung von Weisungen ermöglicht. Dieses Formular wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein Vollmachts- und Weisungsformular ist auch über das Internet unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

erhältlich.

Sofern ein Aktionär von der Möglichkeit zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Gebrauch machen will, hat er ein Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen und dieses der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse per Post, oder per E-Mail zukommen zulassen, wobei der Zugang entscheidend ist:

LIBERO football finance AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Des Weiteren können Informationen zur Hauptversammlung und zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

eingesehen werden.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder seines Vertreters an der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Vollmachten und Weisung an den Stimmrechtsvertreter.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung an den Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auf mehreren der möglichen Übermittlungswege (Post oder E-Mail) zugehen, ist die zeitlich zuletzt zugegangene, fristgemäße Erklärung verbindlich. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

5. Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft daher spätestens bis 18. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), vor der Versammlung zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

LIBERO football finance AG
Vorstand
Taunusanlage 9-10
60329 Frankfurt am Main

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich im Internet unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

6. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (in dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6) und des Abschlussprüfers (in dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4) auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge und Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), d.h. spätestens bis 3. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich gemacht.

Informationen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126, 127 AktG sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung können ebenfalls unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

eingesehen werden. Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung zugänglich gemacht.

In § 126 Abs. 2 AktG bzw. § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine Begründung für einen Gegenantrag braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen überdies nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. In § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

LIBERO football finance AG
Taunusanlage 9-10
60329 Frankfurt am Main
E-Mail: info@libero-football-finance.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (in dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6) oder des Abschlussprüfers (in dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4) auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

7. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

8. Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und Informationen gemäß § 124a AktG sind im Internet unter

https://libero-football-finance.com/de/investors/
 

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

9. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die LIBERO football finance AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die LIBERO football finance AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die LIBERO football finance AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

LIBERO football finance AG
Vorstand
Taunusanlage 9-10
60329 Frankfurt am Main
E-Mail: info@libero-football-finance.com

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der LIBERO football finance AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung und nach Ablauf der Fristen für Aufbewahrung und Rechte auf Einsichtnahme gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an

info@libero-football-finance.com
 

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

 

Frankfurt am Main, im Mai 2026



LIBERO football finance AG, Frankfurt am Main

Der Vorstand


07.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: LIBERO football finance AG
Taunusanlage 9-10
60329 Frankfurt
Deutschland
E-Mail: info@libero-football-finance.com
Internet: https://libero-football-finance.com/de/investors/
ISIN: DE000A161N22

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2323392  07.05.2026 CET/CEST

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Deutsche EuroShop AG: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche EuroShop AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


260512000424_00-0.jpg

Deutsche EuroShop AG
Hamburg
WKN: 748 020 / ISIN: DE0007480204

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0007480204-GMET-202606

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 18. Juni 2026, um 10:00 Uhr
mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ)
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch

Die vorbezeichneten Unterlagen können im Internet unter

https://www.deutsche-euroshop.de/HV

eingesehen und heruntergeladen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz am 30. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt eine entsprechende Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 204.909.602,71 €

a)

einen Teilbetrag in Höhe von 75.743.854,00 € zur Ausschüttung einer Dividende von 1,00 € je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden

und

b)

den verbleibenden Teilbetrag von 129.165.748,71 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2026, fällig.

Die Gesellschaft behält sich vor, ihren Beschlussvorschlag zur Ausschüttung einer Dividende ggf. vor oder spätestens in der Hauptversammlung anzupassen, falls sich dies aufgrund neu eingetretener Umstände für die Ausschüttung einer höheren Dividende als möglich und zweckmäßig erweisen sollte.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar:

https://www.deutsche-euroshop.de/HV

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Benjamin Paul Bianchi hat sein Mandat mit Erklärung vom 21. Januar 2026 niedergelegt und ist entsprechend aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Bianchi wurde von der Hauptversammlung am 30. August 2022 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Hauptversammlung 2027, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG gewählt.

Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. April 2026 Herrn Julian Busch befristet bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Sein Amt endet damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2026. Es ist daher eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft besteht für ein Aufsichtsratsmitglied, das anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt wird, sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit die Hauptversammlung nicht einen anderen Zeitraum beschließt.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat hat für die Besetzung des Aufsichtsrats eine Frauenquote von mindestens 30 % festgelegt, die seit der Festlegung im Jahr 2015 durch drei weibliche Mitglieder im Aufsichtsrat durchgehend bis zum Ende der Hauptversammlung 2025 erfüllt wurde. Durch die Amtsniederlegung von Frau Lemara Grant und dem planmäßigen Ausscheiden von Herrn Reiner Strecker mit Ablauf der Hauptversammlung am 27. Juni 2025 sowie der Neuwahl von Herrn Peter Ballon und von Herrn Todd Liker in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung am 27. Juni 2025 wurde die angestrebte Quote erstmals nicht erfüllt. Wird Herr Julian Busch, wie vorgeschlagen, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, wird die Frauenquote ebenfalls nicht erfüllt werden. Der Aufsichtsrat hält jedoch unverändert an dem Ziel fest, dass dem Aufsichtsrat mindestens 30 % Frauen angehören, und wird dies bei seinen künftigen Vorschlägen zur Besetzung des Aufsichtsrats besonders berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Präsidiums, das gleichzeitig als Nominierungsausschuss fungiert, vor,

 

Herrn Julian Busch, London, Vereinigtes Königreich, Senior Vice President (Real Estate Private Equity) Oaktree Capital Management (UK) LLP

für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2031, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Herr Julian Busch ist bei keiner Gesellschaft Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

Herr Julian Busch ist Senior Vice President (Real Estate Private Equity) bei der Oaktree Capital Management (UK) LLP, die Teil einer letztlich unter der Kontrolle der Oaktree Capital Group Holdings GP, LLC stehenden Unternehmensgruppe ist, die wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist, und unterhält damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine geschäftliche Beziehung zu einem an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie, mit Ausnahme der Frauenquote, die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und dient, soweit möglich, der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium. Die Ziele und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung im Abschnitt Corporate Governance 2025 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2025 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/EZU

verfügbar.

Der vorgeschlagene Kandidat wird darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Nach der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten wird dem Aufsichtsrat unverändert eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören.

Herr Julian Busch ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Den Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/HV
8.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die entsprechende Neufassung von § 8 Abs. 4 der Satzung sowie über die Billigung des entsprechend angepassten Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats

§ 113 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Dabei ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Aktiengesetz bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 27. Juni 2025 die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 8 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung festgelegt ist, und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in der bestehenden Fassung vom 18. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,95 % bestätigt.

Im Zusammenhang mit der Suche nach geeigneten Kandidaten für die Neubesetzung freiwerdender Aufsichtsratssitze sind Aufsichtsrat und Vorstand zu der Überzeugung gekommen, dass die Vergütung und das Vergütungssystem einer Anpassung bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats eine ihrer Tätigkeit angemessene Gegenleistung zahlen und auch weiterhin im Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten bestehen zu können. Auch wenn turnusgemäß eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Vergütung und des Vergütungssystems erst 2029 anstehen würde, soll daher bereits der Hauptversammlung am 18. Juni 2026 eine Anpassung der Vergütung und des Vergütungssystems rückwirkend zum Datum der Hauptversammlung des Vorjahres, d. h. zum 27. Juni 2025, zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden.

Das entsprechend angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und weitere Erläuterungen zum Vergütungssystem sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/HV

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von § 8 Abs. 4 der Satzung

§ 8 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„4)

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils eine Vergütung, die nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das entsprechende Geschäftsjahr Beschluss fasst, zur Zahlung fällig wird.

a)

Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat beträgt die jährliche Vergütung € 175.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 40.000,00 für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder.

b)

Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss beträgt die zusätzliche jährliche Vergütung € 30.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 10.000,00 für die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.

c)

Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Angelegenheiten mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft bildet, beträgt die zusätzliche Vergütung für die Mitglieder je € 7.500,00 für jeden Monat des Bestehens, jedoch nur sofern der Ausschuss mindestens ein Mal innerhalb des Monats getagt hat, jedoch nicht mehr als € 45.000,00 insgesamt innerhalb eines Jahres.

d)

Mitglieder von anderen Ausschüssen erhalten für diese Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung.

e)

Die Gesellschaft stellt den Aufsichtsratsmitgliedern für die Dauer ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz und technische Unterstützung in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss eintreten oder aus dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss austreten, erhalten sie für dieses Geschäftsjahr die jeweilige Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Die vorstehend genannten Beträge sind erstmals (anteilig) anzuwenden ab dem 27. Juni 2025 und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die davor geltenden Regelungen zur Vergütung.“

b)

System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Das angepasste System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:

„Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung. Der Vorsitzende erhält eine deutlich höhere Vergütung. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung gewährt, mit Ausnahme jedoch der Mitglieder des Prüfungsausschusses, bei der der Vorsitzende ebenfalls eine höhere Vergütung erhält, sowie der Mitglieder eines ggf. gebildeten Ausschusses für Transaktionen mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, die für diese Tätigkeit jeweils eine zusätzliche Vergütung erhalten. Darüber hinaus wird für die Aufsichtsratsmitglieder eine marktübliche D&O Versicherung abgeschlossen und ggf. technische Unterstützung gewährt.

Der Aufsichtsrat ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig und trifft keine Entscheidungen zur Geschäftsstrategie. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG).

Die Gewährung einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile hat sich bewährt und entspricht der gängigen Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften. Eine ausschließliche Festvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist am besten geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat kann mit einer solchen Vergütungssystematik seine Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und damit ausgerichtet an der langfristigen Geschäftsstrategie und an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft treffen, ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen, welche gegebenenfalls aus einer erfolgsorientierten Vergütung abgeleitet werden könnten. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 6 AktG) und auch keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG) und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung.

Die Vergütung ist gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung jeweils nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das entsprechende Geschäftsjahr Beschluss fasst, zur Zahlung fällig. Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG), die vor allem bei variablen Vergütungsbestandteilen sinnvoll sein können.

Das Vergütungssystem berücksichtigt dabei auch den deutlich höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden, der besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen mit dem Vorstand beteiligt ist sowie den ebenfalls höheren zeitlichen Aufwand der Mitglieder des Prüfungsausschusses, gerade auch von dessen Vorsitzenden, vor dem Hintergrund der zunehmenden Komplexität, Verantwortung und Bedeutung der Aufgaben des Prüfungsausschusses (insbesondere nach Maßgabe des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes – FISG) und trägt damit insoweit auch der Empfehlung G.17 des DCGK Rechnung. Gleiches gilt für die Mitglieder eines ggf. gebildeten Ausschusses für Transaktionen mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, da bei derartigen Themen jedenfalls typischerweise ein deutlich erhöhter Befassungsaufwand zu erwarten ist; eine Vergütung hängt jedoch von der tatsächlichen Einrichtung eines solchen Ausschusses und der Dauer dessen Bestehens sowie einem bestimmten Tätigkeitslevel ab, ist jedoch in der Gesamthöhe innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums begrenzt.

Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG), da dies weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Satzung vorgesehen ist. Auch entspricht eine solche Berücksichtigung nicht der Funktionsverschiedenheit eines nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre über die Vergütung des von ihnen gewählten Aufsichtsrats unangemessen einschränken.

Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bzw. des jeweiligen vergütungspflichtigen Ausschusses gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG).“

9.

Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)

Die Deutsche EuroShop AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt werden. Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung der Umwandlung und ihrer Gründe und der künftigen Beteiligung der Aktionäre enthält der vom Vorstand der Deutsche EuroShop AG erstattete Umwandlungsbericht, der auf der unten genannten Internetseite zugänglich ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – den im Umwandlungsplan enthaltenen Vorschlag auf Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen Deutsche EuroShop SE sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte (§ 11 des Umwandlungsplans) unterbreitet:

Dem Umwandlungsplan vom 5. Mai 2026 über die Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) (UVZ-Nr. 792/2026 des Notars Daniel Großer mit Amtssitz in Hamburg) wird zugestimmt und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Deutsche EuroShop SE wird genehmigt.

Zu Tagesordnungspunkt 9 sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/Investor-Relations/Hauptversammlung

folgende Unterlagen zugänglich:

Umwandlungsplan einschließlich der Satzung der Deutsche EuroShop SE vom 5. Mai 2026,

Umwandlungsbericht des Vorstands der Deutsche EuroShop AG vom 7. Mai 2026,

Bericht über die Prüfung der Kapitaldeckung gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO der RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer vom 7. Mai 2026, sowie

Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie zusammengefasste Lageberichte der Deutsche EuroShop AG und des Deutsche EuroShop-Konzerns für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025.

Ergänzend ist auf der genannten Internetseite zudem eine (nur deutschsprachige) Vergleichsversion der Satzung zugänglich, aus der sämtliche Änderungen ersichtlich sind, die sich durch die umwandlungsbedingte Neufassung der Satzung im Vergleich zu der derzeit geltenden Fassung der Deutsche EuroShop AG ergeben.

Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Deutsche EuroShop SE haben den folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN
der
Deutsche EuroShop AG
betreffend die formwechselnde Umwandlung
in die
Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) zur
Deutsche EuroShop SE

Präambel

 

Die Deutsche EuroShop AG (Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Hamburg, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91799 eingetragen. Ihre Geschäftsadresse ist Heegbarg 36, 22391 Hamburg, Deutschland. Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Umwandlungsplans EUR 75.743.854,00 und ist eingeteilt in 75.743.854 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Die Aktien der Gesellschaft unter der ISIN DE0007480204 sind zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten im Teilbereich Prime Standard zugelassen. Die Aktien der Deutsche EuroShop AG sind ferner in den Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart einbezogen und über die elektronische Handelsplattform XETRA der Deutschen Börse AG handelbar. Die Deutsche EuroShop AG ist gegenwärtig in dem Index SDAX gelistet.

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken und Beteiligungen aller Art, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Errichtung, der Betreuung, der Bewirtschaftung, der Verwaltung und des Abverkaufs von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen betätigen, sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen.

Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) durch Formwechsel umzuwandeln (Umwandlung). Bei dieser Umwandlung kommen darüber hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (SEAG) sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (SEBG) zur Anwendung.

Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Gesellschaft den folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf:

1.

Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Deutsche EuroShop SE

1.1

Die Gesellschaft wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) durch Formwechsel umgewandelt.

1.2

Die Gesellschaft hält seit dem 31. März 2017 unmittelbar sämtliche Anteile der Olympia Brno s.r.o. mit Hauptsitz in Prag und Geschäftsanschrift Italská 2581/67, Vinohrady (Praha 2), 120 00 Prag, Tschechische Republik, eingetragen im Handelsregister Tschechien unter der Registernummer 05469023. Die Gesellschaft verfügt mit der Olympia Brno s.r.o. damit seit mehr als zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, womit die gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO erforderlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Gesellschaft in eine SE erfüllt sind. Zudem hält die Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren unmittelbar sämtliche Anteile an weiteren Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Gesellschaft wird auch nach dem Formwechsel in die neue Rechtsform ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung weiterhin in Hamburg, Deutschland, beibehalten.

1.3

Die Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE hat weder ihre Auflösung noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der Rechtsform der SE unter der Firma „Deutsche EuroShop SE“ weiter. Folglich besteht ebenfalls aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch die Beteiligung der Aktionäre unverändert an der Deutsche EuroShop SE fort. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der Gesellschaft und den börsenmäßigen Handel der Aktien sowie auf die bestehende Einbeziehung der Aktien in Börsenindizes.

1.4

Die Deutsche EuroShop SE wird – wie die Deutsche EuroShop AG – über eine dualistische Verwaltungsstruktur verfügen, die aus einem Vorstand (Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO) besteht. Die Aufsichtsratsmandate der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben von der Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE unberührt, da der Grundsatz der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO greift; die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung in die Deutsche EuroShop SE bleiben unverändert bestehen.

1.5

Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung; ein entsprechendes Abfindungsrecht ist wegen der fortbestehenden Identität des Rechtsträgers gesetzlich nicht vorgesehen.

2.

Wirksamwerden der Umwandlung

Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft, dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, wirksam (Umwandlungszeitpunkt).

3.

Firma, Sitz, Satzung und Grundkapital der Deutsche EuroShop SE

3.1

Die Firma der SE lautet „Deutsche EuroShop SE“.

3.2

Der Sitz der Deutsche EuroShop SE wird weiterhin Hamburg, Deutschland, sein; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung. Die Geschäftsanschrift der Deutsche EuroShop SE wird weiterhin Heegbarg 36, 22391 Hamburg, Deutschland, sein.

3.3

Die Deutsche EuroShop SE erhält die als Anlage beigefügte Satzung (deutsche Fassung), die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist.

3.4

Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit EUR 75.743.854,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien (derzeitige Stückzahl 75.743.854) wird zum Grundkapital der Deutsche EuroShop SE.

3.5

Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, werden Aktionäre der Deutsche EuroShop SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Deutsche EuroShop SE, wie sie unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Deutsche EuroShop AG beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht.

3.6

Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen

(a)

die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Deutsche EuroShop SE (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Deutsche EuroShop SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Deutsche EuroShop AG (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Deutsche EuroShop AG),

(b)

das genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung der Deutsche EuroShop SE dem genehmigten Kapital gemäß § 5 der Satzung der Deutsche EuroShop AG,

(c)

das bedingte Kapital gemäß § 6 der Satzung der Deutsche EuroShop SE dem bedingten Kapital gemäß § 6 der Satzung der Deutsche EuroShop AG.

Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, der enthaltenen Beträge des genehmigten Kapitals und des bedingten Kapitals der Deutsche EuroShop AG gelten auch für die Deutsche EuroShop SE.

Der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop AG (hilfsweise der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop SE) wird ermächtigt, etwaige sich aus dieser Ziffer 3.6 ergebende Änderungen hinsichtlich der dort genannten Beträge und der Einteilung der Kapitalien sowie Änderungen, von denen das Registergericht eine Eintragung der Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie nur die Fassung betreffen, in der Fassung der beiliegenden Satzung der Deutsche EuroShop SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Deutsche EuroShop AG vorzunehmen.

4.

Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Deutsche EuroShop AG

4.1

Beschlüsse (insbesondere außerhalb der Satzung erteilte Ermächtigungen) der Hauptversammlung der Deutsche EuroShop AG gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert für die Deutsche EuroShop SE fort.

4.2

Dies gilt insbesondere für (i) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie für (ii) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Bezugsrechts. Die vorgenannten Ermächtigungen unter (i) und (ii) gelten jeweils bis zum 28. August 2028 und beziehen sich somit ab dem Umwandlungszeitpunkt auf Aktien der Deutsche EuroShop SE und nicht mehr auf Aktien der Deutsche EuroShop AG und gelten im Übrigen jeweils in ihrer zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Fassung und ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang bei der Deutsche EuroShop SE fort.

5.

Organe der Gesellschaft

Gemäß § 7 der Satzung der Deutsche EuroShop SE wird die dualistische Leitungsstruktur bestehend aus einem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO unverändert fortbestehen.

6.

Vorstand

6.1

Gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der Deutsche EuroShop SE wird der Vorstand weiterhin aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands.

6.2

Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist davon auszugehen, dass das derzeit allein amtierende Mitglied des Vorstands der Gesellschaft zum Mitglied des ersten Vorstands der Deutsche EuroShop SE bestellt wird. Dies ist Hans-Peter Kneip.

7.

Aufsichtsrat

7.1

Gemäß § 10 der Satzung der Deutsche EuroShop SE wird bei der Deutsche EuroShop SE ein Aufsichtsrat gebildet, der – wie bisher bei der Deutsche EuroShop AG – aus neun (9) Mitgliedern besteht. Sämtliche Mitglieder werden weiterhin Anteilseignervertreter sein und von der Hauptversammlung gewählt werden (§ 101 Abs. 1 AktG).

7.2

Die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen aufgrund der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO mit Eintritt des Umwandlungszeitpunkts weiterhin fort. Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche EuroShop SE werden folglich diejenigen Mitglieder sein, die zum Umwandlungszeitpunkt Aufsichtsratsmitglied der Deutsche EuroShop AG sind. Benjamin Bianchi hat sein Mandat mit Wirkung zum 21. Januar 2026 niedergelegt und ist entsprechend aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. April 2026 Herrn Julian Busch mit Wirkung zum 22. Mai 2026, befristet bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Sein Amt endet damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2026. Der Aufsichtsrat ist der Empfehlung seines Präsidiums gefolgt und hat beschlossen, der Hauptversammlung Herrn Julian Busch zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 beschließt, vorzuschlagen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Hauptversammlung oder einer etwaigen anderweitigen gerichtlichen Bestellung wird somit der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop SE bestehen aus Peter Ballon (derzeit Aufsichtsratsvorsitzender), Chantal Schumacher (derzeit stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende), Henning Eggers, Stuart Keith, Dr. Volker Kraft, Dr. Henning Kreke, Todd Liker, Claudia Plath sowie Julian Busch.

7.3

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE beträgt jeweils die Dauer der noch verbliebenen Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG.

8.

Sonderrechte und Sondervorteile

8.1

Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden über die in Ziffern 3.5 und 3.6 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt, und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen. Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass besondere Rechte (z.B. Wandlungs-, Options- oder Genussrechte) von Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien wegen des Kontinuitätsprinzips unangetastet bleiben; die Sonderrechte setzen sich in der Rechtsform der SE unangetastet fort. Für die Inhaber dieser Rechte sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen.

8.2

Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt. Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass (unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE) davon auszugehen ist, dass das zurzeit amtierende Vorstandsmitglied der Gesellschaft zum (alleinigen) Vorstandsmitglied der Deutsche EuroShop SE bestellt wird (siehe Ziffer 6). Darüber hinaus werden sämtliche zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit Eintritt des Umwandlungszeitpunktes zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE (siehe Ziffer 7).

9.

Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Deutsche EuroShop SE

9.1

Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Deutsche EuroShop SE

(a)

Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist grundsätzlich die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens über die Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten) beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR) in der künftigen Deutsche EuroShop SE.

(b)

Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Richtlinie in den jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verfahrens anzuwenden.

(c)

Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft – hier: dem Vorstand der Gesellschaft – und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium (BVG) repräsentiert werden. Das BVG setzt sich aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft und deren betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe Ziffer 9.3). Da die Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR derzeit nur sieben (7) Arbeitnehmer beschäftigt, die alle bei der Gesellschaft angestellt sind, können die Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung eines BVG gemäß § 5 SEBG ein solches nicht bilden. Nach allgemeiner Ansicht kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen weniger als zehn (10) Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer verzichtet werden. Der Vorstand der Gesellschaft hat dennoch entschieden, die sieben (7) Arbeitnehmer in Anlehnung an § 4 SEBG aufzufordern bzw. ihnen gegenüber anzuregen, ein BVG in Anlehnung an die gesetzlichen Vorschriften zu bilden und auf freiwilliger Basis ein Verhandlungsverfahren (Verhandlungsverfahren) durchzuführen.

(d)

Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 21 SEBG über die künftige Beteiligung der Arbeitnehmer in der Deutsche EuroShop SE (Beteiligungsvereinbarung). Zum möglichen Inhalt einer solchen Beteiligungsvereinbarung siehe Ziffer 9.4.

Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG bezeichnen die nachfolgenden Begrifflichkeiten Folgendes:

(i)

Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.

(ii)

Beteiligungsrechte: Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen.

(iii)

Unterrichtung: die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.

(iv)

(iv) Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustausches zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.

(v)

Mitbestimmung: die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch (i) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder (ii) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

9.2

Einleitung des Verhandlungsverfahrens

In Anlehnung an § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch eingeleitet, dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft – hier: der Vorstand der Gesellschaft – die Arbeitnehmervertretungen der Gesellschaft sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe in den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des BVG auffordert. Nur wenn – wie vorliegend der Fall – keine Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG).

Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft – hier also der Deutsche EuroShop AG – sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

In Anlehnung an diese Vorgaben beabsichtigt der Vorstand der Gesellschaft, die Arbeitnehmer über die geplante Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Rechtsform der SE zu informieren und zur Bildung des BVG aufzufordern.

9.3

Bildung und Zusammensetzung des BVG

(a)

Verfahren

Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. In Anlehnung an § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG soll die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach der Information entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 SEBG erfolgen. Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG sind den Leitungen unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SEBG).

Unverzüglich nachdem der Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft – hier: dem Vorstand der Gesellschaft – die Mitglieder des BVG benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf der Frist von zehn Wochen nach der Information der Arbeitnehmer entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, hat der Vorstand der Gesellschaft zur konstituierenden Sitzung des BVG einzuladen (§ 12 Abs. 1 SEBG).

Das Verhandlungsverfahren findet entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG auch dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder des BVG können sich jedoch jederzeit an den Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG).

Mit dem Tag der Konstituierung des BVG beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Gesellschaft und dem BVG über die Beteiligungsvereinbarung.

(b)

Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten

Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer überschreitet. Da die Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR derzeit nur sieben (7) Arbeitnehmer beschäftigt, die alle bei der Gesellschaft in Deutschland angestellt und tätig sind, hat das BVG entgegen § 5 Abs. 1 SEBG nur 7 Sitze, die alle auf Deutschland entfallen.

Soweit während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur und Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR auftreten, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, ist das BVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG).

(c)

Wahl der auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG

Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG werden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch ein Wahlgremium gewählt, welches entsprechend § 8 Abs. 7 SEBG aus den sieben (7) Arbeitnehmern der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR gebildet wird, da keine Arbeitnehmervertretung bei der Gesellschaft besteht. Die Wahl und die Gewichtung der Stimmen im Wahlgremium richten sich nach § 10 SEBG.

Wählbar in das BVG sind entsprechend § 6 Abs. 2 SEBG alle Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe (einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), wobei Frauen und Männer – wenngleich nicht zwingend, aber doch nach Möglichkeit – entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen, damit das BVG hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses ein Spiegelbild der Belegschaft darstellt.

Da es unter den sieben (7) Arbeitnehmern der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR keine Gewerkschaftsmitglieder gibt, sind keine Vertreter von Gewerkschaften entsprechend §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 2 SEBG zu wählen.

9.4

Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer

(a)

Grundzüge

Ab dem Tag der Konstituierung des BVG kann der Vorstand der Gesellschaft mit dem BVG Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Deutsche EuroShop SE aufnehmen. Gegenstand der Beteiligungsvereinbarung soll die Einrichtung eines Verfahrens für Zwecke der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR in grenzüberschreitenden Angelegenheiten betreffend die SE und ihre Tochtergesellschaften in den Mitgliedstaaten sein (z.B. durch Errichtung eines SE-Betriebsrats). Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die einvernehmlich auf ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG).

(b)

Inhalt einer möglichen Vereinbarung zwischen der Leitung und dem BVG

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung (siehe unter Ziffer 9.1). Gemäß § 21 SEBG wird in einer Beteiligungsvereinbarung unbeschadet der Autonomie der Parteien und vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG Folgendes festgelegt:

(i)

der Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung einbezogen werden).

Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet wird:

(ii)

die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;

(iii)

die Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;

(iv)

die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;

(v)

die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie

(vi)

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.

Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird:

(vii)

die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG).

(c)

Gesetzliche Auffangregelung

Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht zustande, findet bei Durchführung eines gesetzlich zwingenden Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer die gesetzliche Auffangregelung Anwendung (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). Dies gilt vorliegend nicht, da es sich – wie unter Ziffer 9.1(c) beschrieben – um ein Verhandlungsverfahren auf freiwilliger Basis handelt. Dennoch kann die Anwendung der gesetzlichen Auffangregelung zwischen der Leitung – hier: dem Vorstand der Gesellschaft – und dem BVG in der Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) vereinbart werden. Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 23 bis 33 SEBG hätte zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Deutsche EuroShop SE zu unterrichten und anzuhören (§ 28 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG).

Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG keine Anwendung, da die Deutsche EuroShop SE durch Umwandlung gegründet wird und in der Deutsche EuroShop AG vor der Umwandlung keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten.

9.5

Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG

Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehen, trägt die Deutsche EuroShop AG bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung die Deutsche EuroShop SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen und angemessenen sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur) sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG.

9.6

Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen

Die Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Deutsche EuroShop SE lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen Vorschriften zustehenden betrieblichen Beteiligungsrechte unberührt.

10.

Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

10.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR bleiben von der Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt; sie werden nach der Umwandlung unverändert fortgeführt. § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.

10.2

Für die Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR ggf. geltende individualrechtliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort.

10.3

In der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR bestehen keine Arbeitnehmervertretungen. Die Umwandlung hat insofern keine Auswirkungen.

10.4

Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR entfalten könnten, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht geplant.

11.

Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr

Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Deutsche EuroShop SE sowie – sofern diese durchgeführt wird – zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte wird die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, bestellt. Das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der Deutsche EuroShop SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der Gesellschaft in die Deutsche EuroShop SE in das Handelsregister eingetragen wird.

12.

Umwandlungskosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 17 der Satzung der Deutsche EuroShop SE festgelegten Betrag von EUR 500.000,00.
 

Anlage – Satzung der Deutsche EuroShop SE

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsform, Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1)

Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) und führt die Firma Deutsche EuroShop SE.

(2)

Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

(3)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken und Beteiligungen aller Art, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Errichtung, der Betreuung, der Bewirtschaftung, der Verwaltung und des Abverkaufs von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen betätigen, sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen.

§ 3 Bekanntmachungen, Informationsübermittlung
 

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Soweit gesetzlich zulässig, können Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

Abschnitt II

Grundkapital und Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital

§ 4 Grundkapital und Aktien
(1)

Das Grundkapital beträgt € 75.743.854,00. Es ist eingeteilt in 75.743.854 nennwertlose Stückaktien.

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in voller Höhe im Wege der Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) erbracht.

(3)

Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen.

(4)

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

(5)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnverteilung abweichend von § 60 Abs. 1 und Abs. 2 AktG bestimmt werden.

§ 5 Genehmigtes Kapital
 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. August 2028 einmal oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu € 38.232.159,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz erfüllendes Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

c)

soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht zustünde; und

d)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

§ 6 Bedingtes Kapital
 

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 38.232.159,00 durch Ausgabe von bis zu 38.232.159 auf den Namen lautenden neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionspflichten an die Inhaber der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 29. August 2023 ausgegebenen Schuldverschreibungen.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Wandlungs- und/oder Optionspreis, wie er gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 und den auf der Grundlage dieser Ermächtigung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmten Anleihebedingungen festgelegt wird. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis ist der Ausgabebetrag der Aktie.

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

a)

die Inhaber von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 bis zum 28. August 2028 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- und/oder Optionsrechten Gebrauch machen, insbesondere nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden, oder

b)

die aus von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 bis zum 28. August 2028 ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen Verpflichteten ihre Wandlungs- und/oder Optionspflichten erfüllen und das Bedingte Kapital 2023 nach Maßgabe der Anleihebedingungen benötigt wird, insbesondere nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.

Die auf Grund der Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder der Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Abschnitt III

Verfassung

§ 7 Organe der Gesellschaft
(1)

Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

(2)

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Der Vorstand

§ 8 Vorstand
(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3)

Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

(4)

Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands sowie ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

(5)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

(6)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen oder wenn alle Vorstandsmitglieder persönlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(7)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung oder die Geschäftsordnung andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, kann er nur einstimmig beschließen.

(8)

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, als Vertreter eines Dritten Geschäfte mit der Gesellschaft vorzunehmen (Befreiung vom Verbot der Mehrvertretung, § 181 2. Alt. BGB), wenn der Aufsichtsrat dem durch Beschluss generell oder im Einzelfall zustimmt.

§ 9 Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1)

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vornahme folgender Geschäfte durch die Gesellschaft:

a)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Ausführung von Bauten;

b)

Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen;

c)

Abschluss und Kündigung von Finanzierungen sowie vorzeitige Rückzahlung aufgenommener Finanzierungen, sofern nicht eine bestehende Finanzierung bis zu gleicher Höhe prolongiert oder anderweitig refinanziert wird;

d)

Übernahme von Bürgschaften und Garantien;

e)

Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen.

Die Zustimmung des Aufsichtsrats für die vorstehend benannten Geschäfte ist nur erforderlich, soweit der Geschäftswert € 10.000.000 übersteigt.

(2)

Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften widerruflich allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Anforderungen genügt, im Voraus erteilen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann über die in Abs. 1 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

Der Aufsichtsrat

§ 10 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer und Vergütung des Aufsichtsrats
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum festlegt, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(2)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit die Hauptversammlung nicht einen anderen Zeitraum beschließt.

(3)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Der Vorstand ist berechtigt, die Niederlegungsfrist im Einverständnis mit dem Aufsichtsratsmitglied abzukürzen oder auf die Einhaltung der Niederlegungsfrist zu verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse bestimmen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

(5)

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils eine Vergütung, die nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das entsprechende Geschäftsjahr Beschluss fasst, zur Zahlung fällig wird.

a)

Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat beträgt die jährliche Vergütung € 175.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 40.000,00 für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder.

b)

Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss beträgt die zusätzliche jährliche Vergütung € 30.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 10.000,00 für die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.

c)

Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Angelegenheiten mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft bildet, beträgt die zusätzliche Vergütung für die Mitglieder je € 7.500,00 für jeden Monat des Bestehens, jedoch nur sofern der Ausschuss mindestens ein Mal innerhalb des Monats getagt hat, jedoch nicht mehr als € 45.000,00 insgesamt innerhalb eines Jahres.

d)

Mitglieder von anderen Ausschüssen erhalten für diese Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung.

e)

Die Gesellschaft stellt den Aufsichtsratsmitgliedern für die Dauer ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz und technische Unterstützung in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss eintreten oder aus dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss austreten, erhalten sie für dieses Geschäftsjahr die jeweilige Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Die vorstehend genannten Beträge sind erstmals (anteilig) anzuwenden ab dem 27. Juni 2025 und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die davor geltenden Regelungen zur Vergütung.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung
(1)

Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. Der Vorstand oder ein Mitglied des Aufsichtsrates können die Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(2)

Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Den Vorsitz führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilzunehmen, können durch ein anderes von ihnen schriftlich hierzu ermächtigtes Aufsichtsmitglied eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mit Telefax oder E-Mail übermittelte Stimmabgabe.

(4)

Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, elektronischer, telefonischer oder per Telefax erfolgender Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter dies anordnet und sich zwei Drittel des Aufsichtsrates an der Beschlussfassung beteiligt haben. Ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder besteht nicht. Durch elektronische oder telefonische Stimmabgabe gefasste Beschlüsse sind vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich niederzulegen.

(5)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben.

(7)

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Abschnitt IV

Hauptversammlung

§ 12 Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

(2)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers und ggf. die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), wird innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung anzumelden haben, einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

(4)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem in der Einberufung der Hauptversammlung näher zu bestimmenden elektronischen Weg in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

(5)

Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister finden in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht statt.

(6)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 13, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 13 Leiter der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet, sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats zum Versammlungsleiter bestimmt hat. Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist und kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats zum Versammlungsleiter bestimmt hat, wird die Hauptversammlung von einem anderen, von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats bestimmten Mitglied des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter geleitet. Bestimmen die anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats kein anderes anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats, wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung. Er bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

(3)

Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.

§ 14 Stimmrecht und Beschlussfassung
(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse betreffend die vorzeitige Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Soweit das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bedarf es für Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3)

Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. In den Fällen, in denen die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, können die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch unter Nutzung eines Internetdialogs erfolgen, wenn und soweit die Gesellschaft einen solchen hierfür zur Verfügung stellt. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden hierdurch nicht eingeschränkt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesem zurückweisen.

(4)

Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

Abschnitt V

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 15 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht – sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht – und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 16 Salvatorische Klausel
 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in der Satzung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 17 Gründungsaufwand
 

Die Gesellschaft trägt den Aufwand der Gründung der Deutsche EuroShop SE durch Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Rechtsform der SE bis zur Höhe von € 500.000,00.

II.

Weitere Informationen zur Hauptversammlung

1.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre (gemeint sind in dieser Einladung stets alle Geschlechter, einzig aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Nennung weiterer Formen verzichtet) berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in Textform eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse

Deutsche EuroShop AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: deutsche-euroshop@meet2vote.de

anmelden.

Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären, die am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung übersandt. Ein Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zum Download bereit.

Als Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals (nachfolgend „HV-Portal“) gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens über folgende Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

anzumelden.

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären, die am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übersandt.

Auch neue Aktionäre, die nach dem 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, bis 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich in Textform (§ 126b BGB) unter der oben genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung als organisatorische Hilfsmittel übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt.

Bedeutung des Technical Record Date

Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene Bestand an Aktien am Tag der Hauptversammlung. Dieser Bestand wird demjenigen zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses entsprechen, da Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister gemäß § 11 Abs. 5 der Satzung in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht stattfinden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter „Technical Record Date“) ist daher der 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ. Erwerber von Aktien, deren Umschreibeanträge nach dem 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingehen, können somit Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben. In diesen Fällen verbleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung jedoch in keiner Weise blockiert, so dass Aktionäre auch nach einer Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen und diese veräußern können. Der Technical Record Date hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

2.

Stimmrechtsausübung

Aktionäre können ihr Stimmrecht persönlich, durch Bevollmächtigte und durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

a)

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen bevollmächtigten Intermediär i.S.v. § 135 Aktiengesetz (z. B. die depotführende Bank oder ein anderes Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater oder eine andere Person nach Wahl ausgeübt werden. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich.

Formulare zur Anmeldung und Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals für Aktionäre werden den am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung übersandt. Die Unterlagen können zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Entsprechende Formulare stehen ferner über die Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

zum Abruf zur Verfügung.

Wenn weder ein Intermediär i.S.v. § 135 Aktiengesetz noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auch unter Nutzung eines Internetdialogs erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf einer Vollmacht.

Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die Gesellschaft an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Deutsche EuroShop AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland

E-Mail: deutsche-euroshop@meet2vote.de

Alternativ kann die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht (mit Ausnahme der Vollmacht an einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution) im Wege elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des HV-Portals über folgende Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals für Aktionäre werden den Aktionären, die am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übersandt.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären und diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen gilt § 135 Aktiengesetz.

b)

Stimmrechtsausübung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter

Die Deutsche EuroShop AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat an die oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder im Wege elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des HV-Portals über folgende Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

zu erfolgen.

Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.

Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Aus organisatorischen Gründen muss diese bzw. dieser der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der oben genannten Anschrift, E-Mail-Adresse oder über das HV-Portal unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zugehen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.

Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.

3.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmrechtsausübung kann die Anmeldung und Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen.

Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte BIC: CPTGDE5WXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich

Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Vollmachts- und Weisungserteilungen und Änderungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis 17. Juni 2026, 12:00 Uhr MESZ, (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz). Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter nachstehender Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 18. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

Deutsche EuroShop AG
Vorstand
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – sofern sie nicht bereits mit der Einberufung mitgeteilt werden – unverzüglich nach Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Zudem sind sie Bestandteil der Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

Aktionäre können Gegenanträge und abweichende Wahlvorschläge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende Adresse zu richten:

Deutsche EuroShop AG
Patrick Kiss
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
E-Mail: antrag@meet2vote.de

Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 3. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 Aktiengesetz erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Für Aktionärsvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 Aktiengesetz (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß § 127 Aktiengesetz entsprechend.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind im Internet unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

einzusehen.

5.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz werden den Aktionären im Internet unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zugänglich gemacht. Dort werden nach dem Ende der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

6.

Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 75.743.854 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 75.743.854 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält aktuell keine eigenen Aktien.

7.

Hinweise zum Datenschutz

Unsere Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Hamburg, im Mai 2026

Deutsche EuroShop AG

Der Vorstand


07.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche EuroShop AG
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
E-Mail: ir@deutsche-euroshop.de
Internet: https://www.deutsche-euroshop.de/HV
ISIN: DE0007480204
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate BSX

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2323396  07.05.2026 CET/CEST

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Evotec SE: Evotec SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Evotec SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Evotec SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Evotec SE
Hamburg
– ISIN DE 000 566 480 9 –
– WKN 566 480 –
Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0005664809-GMET-062026

Berichtigung der am 5. Mai 2026 veröffentlichten
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Evotec SE für den 11. Juni 2026


Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 5. Mai 2026 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung der Evotec SE für Donnerstag, den 11. Juni 2026, 10:00 Uhr MESZ, einberufen. Aufgrund eines redaktionellen Versehens in der Bekanntmachung der Einladung wurde unter Tagesordnungspunkt 9 der implizit bereits enthaltene Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats nicht ausdrücklich wiedergegeben.

Tagesordnungspunkt 9 soll daher ergänzt werden und lautet berichtigt wie folgt:

 

Beschlussfassung zur Genehmigung des überarbeiteten Vergütungssystems für den Vorstand

 

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen.

 

Der Aufsichtsrat hat zuletzt auf der Hauptversammlung 2025 eine leichte Anpassung des bis dahin gültigen Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder vorgestellt. Die ordentliche Hauptversammlung 2025 hat dieses angepasste Vergütungssystem mit 94,98 % positiven Stimmen gebilligt. Nach intensivem Austausch mit den Aktionären hat der Aufsichtsrat entschieden, der ordentlichen Hauptversammlung 2026 trotz der Billigung ein überprüftes und überarbeitetes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Das neue Vorstandsvergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://www.evotec.com/de/ir-news/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Ferner wird das neue Vorstandsvergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:

Das vom Aufsichtsrat am 16. April 2026 beschlossene, überprüfte und überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

Im Übrigen bleibt die am 5. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung unverändert. Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

 

Hamburg, im Mai 2026

Evotec SE

Der Vorstand


07.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Evotec SE
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@evotec.com
Internet: https://www.evotec.com/
ISIN: DE0005664809
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Tradegate&, #xd, , BSX, Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover,&, #xd, , München, Stuttgart, Nasdaq

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2323398  07.05.2026 CET/CEST

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Julien’s Auctions: MUSIC ICONS: Julien’s präsentiert eine bahnbrechende Auktion von Rock-’n‘-Roll-Erinnerungsstücken

Julien’s Auctions

/ Schlagwort(e): Sonstiges

MUSIC ICONS: Julien’s präsentiert eine bahnbrechende Auktion von Rock-’n‘-Roll-Erinnerungsstücken

07.05.2026 / 15:05 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


MEHR ALS 650 SELTENE MUSIKARTEFAKTE WERDEN AM 29. UND 30. MAI LIVE AUS 
NEW YORK CITY ANGEBOTEN

Ace Frehley von KISS – Berühmteste Gitarre – 1975 Les Paul-Ace #1
(Schätzpreis 400.000–600.000 USD)

Stevie Ray Vaughan 1969 Guild F-412 aus dem MTV Unplugged-Auftritt von 1990 
(Schätzpreis 300.000–500.000 USD)

Johnny Cash 1954 Martin Akustikgitarre, gespielt 1956 bei seinem Debüt in der Grand Ole Opry
(Schätzpreis 100.000–200.000 USD)

Kirk Hammett – auf der Bühne und im Studio gespielt, signiert, erste „Ouija“ ESP Custom 
(Schätzpreis 250.000–350.000 USD)

Eddie Van Halen: Auf der Bühne gespielt und signiert, persönlich gestreifte Charvel Art Series-Gitarre aus dem letzten Auftritt mit Sammy Hagar (Schätzpreis 50.000 – 70.000 USD)

Von den Beatles signierte Plattenhülle „Sgt. Pepper’s Lonely Hearts Club Band“ (Schätzpreis 20.000 – 40.000 USD)

Gary Busey: 1966er Gibson „The Buddy Holly Story“ Southern Jumbo Akustikgitarre aus seinem Besitz und im Film verwendet, inklusive DVD (Schätzpreis 10.000 – 20.000 USD)

Adam Clayton von U2 – „Unforgettable Fire“: Im Studio und auf der Bühne bei „Live Aid“ 1985 gespielter Vintage-Fender-Jazz-Bass (Schätzpreis 20.000 – 40.000 USD)

LOS ANGELES, 7. Mai 2026 /PRNewswire/ — Julien’s Auctions, das weltweit führende Auktionshaus für Prominentenartikel, hat heute alle Einzelheiten zu seiner mit Spannung erwarteten Veranstaltung „Music Icons“ bekannt gegeben. Die diesjährige Sammlung würdigt die unvergängliche Kraft des Heavy Metal und feiert den 50. Jahrestag des London-Debüts von KISS mit einer Wanderausstellung, die die Highlights der Auktion präsentiert. Nach Stationen in London und Tokio wird die Ausstellung ab dem 13. Mai im Hard Rock Cafe New York zu sehen sein und täglich für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Gebote für die gesamte Sammlung mit mehr als 800 Objekten sind ab sofort unter juliensauctions.com möglich. Die zweitägige Auktion findet am 29. und 30. Mai live im Hard Rock Cafe Times Square in New York City statt.

„Das Interesse an Musik-Memorabilien erreicht ein noch nie dagewesenes Ausmaß, angeheizt von Sammlern, die sowohl die kulturelle Bedeutung dieser Instrumente als auch das Vermächtnis der dahinter stehenden Künstler schätzen – was oft zu rekordverdächtigen Verkäufen führt“, sagt Martin Nolan, Mitbegründer und Geschäftsführer von Julien’s Auctions. „Unsere jährliche ‚Music.Icons‘-Auktion mit außergewöhnlichen Gitarren von Ace Frehley, Stevie Ray Vaughan und Kirk Hammett unterstreicht das anhaltende Engagement von Julien’s, Stücke in Museumsqualität auf den Markt zu bringen und gleichzeitig die weltweite Diskussion rund um das Sammeln von Musik zu prägen.“

Die Auktion „Music Icons“ präsentiert eine außergewöhnliche Sammlung einiger der kraftvollsten und einflussreichsten Gitarren, die jemals auf einer Auktion zu sehen waren, darunter Instrumente, die von Rocklegenden wie Ace Frehley (KISS), Eddie Van Halen, Billy Duffy (The Cult), Izzy Stradlin (Guns N‘ Roses), Kirk Hammett (Metallica), Mick Mars (Mötley Crüe), Dave Mustaine (Megadeth), Scott Ian (Anthrax)und Stevie Ray Vaughan gespielt wurden.

Zu den vielen Höhepunkten gehört die Gitarre, die Johnny Cash bei seinem Debüt in der Grand Ole Opry 1956 spielte. Cashs Martin D-18 Akustikgitarre aus dem Jahr 1954 wurde von 1954 bis 1956 verwendet und ist damit möglicherweise seine früheste professionelle Gitarre. In dieser Zeit nahm Cash Singles wie „Hey, Porter“, „Folsom Prison Blues“, „I Walk the Line“ und „There You Go“ auf.

Für KISS-Fans umfasst der Verkauf Dutzende einzigartiger Gegenstände, von auf der Bühne getragenen Kostümen bis hin zu persönlichen Gegenständen. Das Herzstück ist Ace Frehleys 1975er Gibson Les Paul, eine der historisch bedeutendsten Gitarren des Rock’n’Roll. Frehley vertraute während seiner gesamten Karriere auf dieses Instrument und setzte es auf der Bühne und im Studio mit KISS häufiger ein als jede andere Gitarre in seinem Arsenal. Seine langjährige Verbundenheit mit der Gibson Les Paul hat ihm einen Platz auf fast jeder Liste der „Top 10 Les-Paul-Spieler aller Zeiten“ eingebracht.

Eine Auswahl weiterer Highlights mit Fotos und detaillierten Beschreibungen finden Sie auf der Website von Julien’s Auctions.  

Zu den Highlights gehören:

Ace Frehley:

  • 1975 Gibson Les Paul Ace #1 in Sunburst-Ausführung (Schätzpreis 400.000 – 600.000 USD)
  • Super Bowl XXXIII Stage Played Artist Proof #007 1997 Gibson Signature Les Paul Custom, Cherry Sunburst| (Schätzpreis 40.000 – 60.000 USD)
  • Ace Frehley’s Stage Played 1996 KISS Reunion Tour Light Show Sanchez Custom Gibson Les Paul Jr, Silver Sparkle Metallic (Schätzpreis 10.000 – 15.000 USD)
  • 1977 Tour Jacke – Ace Frehleys persönliche ‚1977 Rock & Roll Over‘ Tour.Jedes einzelne Mitglied von Kiss erhielt während der Japan-Tournee der Band persönlich eine dieser Jacken aus den Händen des legendären japanischen Promoters Udo. Auf der Jacke befindet sich ein Make-up-Fleck, von dem Ace bestätigte, dass er direkt von seinem Make-up nach der Show stammt. (Schätzpreis 4.000 – 6.000 USD)
  • Kimono – Langer schwarzer Kimono mit rotem Futter, bestickt mit einem goldenen Drachen, aus der Zeit der „Rock & Roll Over“-Tour (Schätzpreis 4.000–6.000 USD)
  • Von Ace Frehley/Arthur Kane auf der Bühne getragener Overall – Lila Velours-Overall mit asymmetrischem Reißverschluss an der Brust und schwarzen Armbändern. Der Overall war ursprünglich silber-weiß und wurde von Arthur Kane von den New York Dolls auf der Bühne getragen. Kane schenkte den Overall Frehley, der ihn lila färbte, bevor er ihn auf der Bühne trug. (Schätzpreis 3.000 – 5.000 USD)

Gitarren & Bass

  • Stevie Ray Vaughan|1969 Guild F-412 Twelve String. Stevie spielte diese Gitarre während seines Auftritts bei MTV Unplugged am 30. Januar 1990 (Schätzpreis 300.000 – 500.000 USD)
  • Metallica | Kirk Hammett Stage-Played Studio-Played und signiert Very First Ouija Glow In The Dark ESP Custom Electric Guitar- von Hammett beschriftet, „The very first Ouija guitar – 0001! Dies war eine meiner Hauptgitarren für Tourneen und Aufnahmen in den 90er Jahren. (250.000 – 350.000 USD)
  • Johnny Cash | Grand Ole Opry 1956 – Debüt auf der Bühne, gespielt auf einer Martin D18 Akustikgitarre von 1954 (Schätzpreis 80.000 – 100.000 USD)
  • Eddie Van Halen | Auf der Bühne gespielte und signierte, von ihm persönlich mit Streifen verzierte Charvel Art Series-Gitarre 076 aus dem letzten Auftritt mit Sammy Hagar (Schätzpreis 50.000–70.000 USD)
  • Izzy Stradlin |1987 Gibson HR Fusion 1 Izzy. Gibson schenkte Stradlin die Gitarre 1987, als die Band „Appetite For Destruction“ aufnahm. Sie war im Musikvideo zu „Welcome To The Jungle“ prominent zu sehen (Schätzpreis 30.000–50.000 USD)
  • Adam Clayton | Unforgettable Fire Studio- und Live-Einsatz ’85 Live Aid Vintage Fender Jazz Bass in Naturlackierung (Schätzpreis 20.000–40.000 USD)
  • Mick Mars|1984 Gibson Explorer Mick Mars Theater. Im Besitz von und gespielt von Mick Mars von Mötley Crüe (Schätzpreis 20.000–30.000 USD)
  • The Cult | Billy Duffys 1976er Gibson Les Paul Custom mit naturbelassener Oberfläche, im Studio und auf der Bühne sowie in Videos gespielt. Diese Gitarre wurde für das Cover des vierten Studioalbums „Sonic Temple“ von The Cult aus dem Jahr 1989 verwendet (Schätzpreis 20.000 – 30.000 USD)
  • Gary Busey: Im Besitz von Gary Busey und im Film „The Buddy Holly Story“ verwendete Gibson Southern Jumbo Akustikgitarre von 1966 mit DVD (Schätzpreis 10.000 – 20.000 USD)
  • Dave Mustaine | Megadeth: Auf der Bühne gespielte und signierte Dean Blood Lust Double Neck Mustaine V E-Gitarre von 2007 (Schätzpreis 5.000 – 7.000 USD)
  • Black Sabbath | Von Bill Ward auf der Bühne gespielter Zildjian-Gong (Schätzpreis 3.000–5.000 USD)

Persönliche Schätze und mehr:

  • The Beatles | Von der Band signierte Plattenhülle von „Sgt. Pepper’s Lonely Hearts Club Band“ (Schätzpreis 20.000–40.000 USD)
  • Signierte Kautionsunterlagen von seiner berüchtigten Verhaftung wegen unsittlicher Entblößung während einer Show in Miami am 1. März 1969 (Schätzpreis 20.000–30.000 USD)
  • John Bonham | 1976er, auf Fotos getragener, für den Led-Zeppelin-Schlagzeuger maßgeschneiderter Samtanzug (Schätzpreis 15.000–25.000 USD)
  • Paul Cook/Sex Pistols | 1977 Auf der Bühne getragener Sex-Pistols-Anzug „Anarchy in the U.K.“ Ärmelloses T-Shirt (Schätzpreis 10.000 – 15.000 USD)
  • Joni Mitchell | „Woodstock“ Original Fair Copy Handgeschriebener Text (Schätzpreis 20.000 – 30.000 USD)
  • Sabrina Carpenter |“Manchild“ Musikvideo-getragene Bluemarine Shorts |(Schätzpreis 1.000 – 2.000 USD)
  • Lisa/BLACKPINK | 2025 W-Magazine Korea Photoshoot-Worn Gloves with Magazine (Schätzpreis 400 – 600 USD)

LIVE- UND ONLINE-AUKTION

Music Icons“
Hard Rock Cafe New York  1501 Broadway, New York, NY 10036

Freitag, 29. Mai
Sitzung: 10:00 Uhr EST

Samstag, 30. Mai 
Sitzung: 10:00 Uhr EST

ANMELDUNG ZUM GEBOT
Für die Teilnahme an dieser Auktion ist eine Registrierung erforderlich. Diese kann am Tag der Auktion persönlich oder vor der Auktion online auf der Website von Julien’s Auctions vorgenommen werden..

Für Anfragen senden Sie bitte eine E-Mail an info@juliensauctions.com oder rufen Sie 310-836-1818 an.

Abgabe von Geboten
Bei Live-Auktionen gibt es vier Möglichkeiten, Gebote abzugeben:

  1. Bieten Sie mit Julien’s Auctions online.
  2. Bieten Sie per Telefon über einen Vertreter des Auktionshauses.
  3. Bieten Sie persönlich im Saal bei unseren Auktionsveranstaltungen.
  4. Bieten Sie im Voraus per Abwesenheitsgebot. Formulare für Gebote in Abwesenheit sind unter der Telefonnummer 310-836-1818 erhältlich.

Julien’s Auctions akzeptiert Zahlungen mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Bitcoin Cash, DAI, Ethereum, Litecoin, Dogecoin und USD Coin.

Julien’s Auctions Pressekontakt/RSVP:

Nordamerika
Michelle Gutenstein Hinz (michelleg@missingpiecegroup.com)
Michelle Steele (msteele@missingpiecegroup.com)
Michael Krumper (michael@missingpiecegroup.com)
bei Missing Piece Group

Europa
Mozell Miley-Bailey/Homage PR (mozell@homagepr.com)

Julien’s Auctions
Für die Momente, auf die es ankommt.
Kennen Sie diesen Moment, wenn die Lichter gedimmt werden, kurz bevor Ihre Lieblingsband zu spielen beginnt? Oder dieses Gefühl, kurz bevor der Abspann eines Films läuft, der Ihre ganze Welt in einem Augenblick verändert hat? Die Luft ist voller Vorfreude, und Worte können das Gefühl niemals angemessen beschreiben, denn man muss einfach dabei gewesen sein.

Wir von Julien’s möchten Ihnen diese Momente durch ikonische Artefakte und einzigartige Kollektionen zurück ins Leben bringen. Ob in direkter Zusammenarbeit mit Künstlern, in Partnerschaft mit legendären Nachlässen oder in enger Zusammenarbeit mit anspruchsvollen Sammlern – unsere Auktionen lassen Kultur lebendig werden und versprechen Entdeckungen und Wiederbegegnungen. Von Elvis Presley, Marilyn Monroe und Ringo Starr bis hin zu Lady Gaga, Banksy und Kurt Cobain – von LA bis in die ganze Welt: Hier finden Originale ihresgleichen.

Informationen zu Hard Rock®:
Hard Rock International (HRI) ist eines der weltweit bekanntesten Unternehmen mit Standorten in fast 80 Ländern und mehr als 300 Einrichtungen, darunter eigene, lizenzierte oder verwaltete Hotels, Casinos, Rock Shops®, Veranstaltungsorte für Live-Auftritte und Cafés. Ausgehend von einer Gitarre von Eric Clapton besitzt Hard Rock die weltweit größte und wertvollste Sammlung authentischer Musik-Memorabilien mit mehr als 88.000 Exponaten, die an Standorten rund um den Globus ausgestellt sind. Das globale Treueprogramm Unity™ by Hard Rock belohnt Mitglieder dafür, dass sie in den teilnehmenden Häusern das tun, was sie lieben. Darüber hinaus rückt Hard Rock Digital das Sportwetten- und iGaming-Erlebnis mit Produkten in den Vordergrund, die im Geiste von Hard Rock für Spieler weltweit neu interpretiert wurden.

HRI hat zahlreiche Branchen-, Reiseziel- und Arbeitsplatzauszeichnungen in den Bereichen Reisen, Gastgewerbe, Glücksspiel, Unterhaltung sowie Gastronomie und Getränke erhalten. HRI verfügt derzeit über Investment-Grade-Ratings von führenden Ratingagenturen: S&P Global Ratings (BBB), Moody’s Investors Service (Baa2) und Fitch Ratings (BBB). Weitere Informationen über Hard Rock International finden Sie unter www.hardrock.com oder shop.hardrock.com.

Julien's Auctions

Video – https://www.youtube.com/watch?v=4jNpoauApQQ
Logo – https://mma.prnewswire.com/media/2920023/Juliens_Logo.jpg

 

  

Cision View original content:https://www.prnewswire.com/news-releases/music-icons-juliens-prasentiert-eine-bahnbrechende-auktion-von-rock-n-roll-erinnerungsstucken-302765637.html

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07.05.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2323394  07.05.2026 CET/CEST

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SNP Schneider-Neureither & Partner SE: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2026 in Virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SNP Schneider-Neureither & Partner SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2026 in Virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.05.2026 / 15:00 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Heidelberg
– ISIN DE0007203705 –

– WKN 720370 –

Eindeutige Kennung des Ereignisses: c8ba929abb05f111b552ec75f1f2e92d

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)


Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2026 um 10:00 Uhr (MESZ) ein.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 118 Aktiengesetz (AktG) und § 16 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft unter der Internetseite

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/
 

für die gesamte Dauer der Veranstaltung live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. dieser Einberufung.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der epicto GmbH, Flößerstraße 4, 68535 Edingen.

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

TOP 5

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts

TOP 6

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

TOP 7

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

TOP 8

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der EXA AG als Organgesellschaft

TOP 9

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der SNP GmbH als Organgesellschaft

TOP 10

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der Hartung Consult GmbH als Organgesellschaft

TOP 11

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag zwischen der SNP Innovation Lab GmbH als übertragendem Rechtsträger und der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als übernehmendem Rechtsträger

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

eingesehen und heruntergeladen werden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SNP Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 20.403.362,97 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Rödl Audit Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und

b)

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Halbjahresberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026, sofern eine solche Prüfung in Auftrag gegeben wird,

zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, „CSRD“) eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vorsieht.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2025 jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Der Beschluss der Hauptversammlung hat nach § 120a Absatz 4 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 AktG empfehlenden Charakter; er begründet weder Rechte noch Pflichten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung billigt den seit der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft gemeinsam mit dem Prüfvermerk zugänglich gemachten Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2025 abgelaufene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht ist mit dem Prüfvermerk im Internet unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der EXA AG als Organgesellschaft

Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE beabsichtigt, mit der EXA AG, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Gesellschaft mit Sitz in Heidelberg, einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der EXA AG als Organgesellschaft liegt ein Entwurf eines Gewinnabführungsvertrags vor.

Der Gewinnabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht der Vorstände der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der EXA AG gemäß § 293a Absatz 1 AktG näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG ist nicht erforderlich. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der EXA AG als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:


Gewinnabführungsvertrag

zwischen

1.

SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729172

– im Folgenden „SNP“ –

und

2.

EXA AG, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der HRB 714673,

– im Folgenden „Tochtergesellschaft“ –


Präambel

Die SNP ist Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1

Gewinnabführung
1.

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die SNP abzuführen.

2.

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.

Während der Dauer dieses Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der SNP von der Tochtergesellschaft aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an den Organträger abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.

4.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Gewinnabführungsvertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft („Bilanzstichtag“) und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 2

Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 3

Aufstellung des Jahresabschlusses
1.

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor seiner Feststellung der SNP zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

2.

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der SNP zu erstellen und festzustellen.

3.

Endet das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der SNP, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der SNP für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 4

Ausgleich und Abfindung

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG an außenstehende Aktionäre findet nicht statt, weil außenstehende Aktionäre der Tochtergesellschaft nicht vorhanden sind.

§ 5

Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung
1.

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlungen der vertragsschließenden Parteien. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

2.

Der Gewinnabführungsvertrag kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf einer Dauer von fünf Zeitjahren (60 Monaten), berechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem er gem. Abs. (1) wirksam wird, mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, soweit nicht ein wichtiger Grund nach Abs. (3) vorliegt. Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht fristgemäß gekündigt, so verlängert er sich nach Ablauf der Fünfjahresfrist um jeweils ein Jahr. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Vertragspartner an.

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

die SNP nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft beteiligt ist,

die SNP sämtliche oder einen Teil der Aktien an der Tochtergesellschaft veräußert oder überträgt;

eine Partei dieses Vertrags nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt wird;

eine Partei dieses Vertrags liquidiert wird;

an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird,

ein Rechtsformwechsel erfolgt und dadurch die Fähigkeit endet, Organträger oder Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft zu sein oder

die steuerliche Anerkennung der körperschaft- und ertragsteuerlichen Organschaft nach Maßgabe dieses Vertrags durch Steuerbescheid oder Urteil bestands- bzw. rechtskräftig versagt wird oder droht auf Grund von Anweisungen der Finanzverwaltung versagt zu werden; oder

andere wichtige Gründe im Sinne von R 14.5 Abs. (6) KStR 2022 (Körperschaftsteuerrichtlinien 2022) oder einer entsprechenden Vorschrift des deutschen Steuerrechts (Gesetze, Richtlinien, Erlasse, etc.) vorliegen, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags Anwendung findet und einen wichtigen Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung des Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der Festlaufzeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 darstellt.

3.

Endet der Vertrag, hat SNP den Gläubigern der Tochtergesellschaft nach Maßgabe von § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 6

Schlussbestimmungen
1.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Im Übrigen gilt § 295 AktG.

2.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

3.

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit § 2 dieses Vertrages in Konflikt stehen sollten, geht § 2 dieses Vertrages diesen Bestimmungen vor.

4.

Gerichtsstand ist Mannheim.

Heidelberg, [DATUM] 2026
SNP Schneider-Neureither & Partner SE
gez. [●] gez. [●]
EXA AG
gez. [●] gez. [●]

 

Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags, der gemeinsame Bericht der Vorstände der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der EXA AG gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sind seit Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der SNP GmbH als Organgesellschaft

Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE beabsichtigt, mit der SNP GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Gesellschaft mit Sitz in Heidelberg, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der SNP GmbH als Organgesellschaft liegt ein Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vor.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Geschäftsführung der SNP GmbH gemäß § 293a Absatz 1 AktG näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG ist nicht erforderlich. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der SNP GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:


Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

1.

SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729172

– im Folgenden „SNP“ –

und

2.

SNP GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der HRB 725090,

– im Folgenden „Tochtergesellschaft“ –


Präambel

Die SNP ist Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1

Beherrschung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der SNP. Die SNP ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft weiterhin den Geschäftsführern der Tochtergesellschaft.

§ 2

Gewinnabführung
(1)

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die SNP abzuführen.

(2)

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind- soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der SNP von der Tochtergesellschaft aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an den Organträger abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.

(4)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft („Bilanzstichtag“) und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3

Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 4

Aufstellung des Jahresabschlusses
(1)

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor seiner Feststellung der SNP zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

(2)

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der SNP zu erstellen und festzustellen.

(3)

Endet das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der SNP, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der SNP für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 5
Ausgleich und Abfindung

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, weil außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaft nicht vorhanden sind.

§ 6
Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der SNP und die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf einer Dauer von fünf Zeitjahren (60 Monaten), berechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem er gem. Abs. (1) wirksam wird, mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, soweit nicht ein wichtiger Grund nach Abs. (3) vorliegt. Wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht fristgemäß gekündigt, so verlängert er sich nach Ablauf der Fünfjahresfrist um jeweils ein Jahr. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Vertragspartner an.

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

die SNP nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft beteiligt ist,

die SNP sämtliche oder einen Teil der Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder überträgt;

eine Partei dieses Vertrags nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt wird;

eine Partei dieses Vertrags liquidiert wird;

an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird,

ein Rechtsformwechsel erfolgt und dadurch die Fähigkeit endet, Organträger oder Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft zu sein oder

die steuerliche Anerkennung der körperschaft- und ertragsteuerlichen Organschaft nach Maßgabe dieses Vertrags durch Steuerbescheid oder Urteil bestands- bzw. rechtskräftig versagt wird oder droht auf Grund von Anweisungen der Finanzverwaltung versagt zu werden; oder

andere wichtige Gründe im Sinne von R 14.5 Abs. (6) KStR 2022 (Körperschaftsteuerrichtlinien 2022) oder einer entsprechenden Vorschrift des deutschen Steuerrechts (Gesetze, Richtlinien, Erlasse, etc.) vorliegen, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags Anwendung findet und einen wichtigen Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der Festlaufzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 darstellt.

(3)

Endet der Vertrag, hat SNP den Gläubigern der Tochtergesellschaft nach Maßgabe von § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 7
Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Im Übrigen gilt § 295 AktG.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

(3)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit § 3 dieses Vertrages in Konflikt stehen sollten, geht § 3 dieses Vertrages diesen Bestimmungen vor.

(4)

Gerichtsstand ist Mannheim.

Heidelberg, [DATUM] 2026
SNP Schneider-Neureither & Partner SE
gez. [●] gez. [●]
SNP GmbH
gez. [●] gez. [●]

 

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, der gemeinsame Bericht des Vorstands der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Geschäftsführung der SNP GmbH gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sind seit Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der Hartung Consult GmbH als Organgesellschaft

Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE beabsichtigt, mit der Hartung Consult GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Gesellschaft mit Sitz in Berlin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der Hartung Consult GmbH als Organgesellschaft liegt ein Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vor.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Geschäftsführung der Hartung Consult GmbH gemäß § 293a Absatz 1 AktG näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG ist nicht erforderlich. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als Organträgerin und der Hartung Consult GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:


Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

1.

SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729172

– im Folgenden „SNP“ –

und

2.

Hartung Consult GmbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der HRB 28491 B,

– im Folgenden „Tochtergesellschaft“ –


Präambel

Die SNP ist Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1

Beherrschung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der SNP. Die SNP ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft weiterhin den Geschäftsführern der Tochtergesellschaft.

§ 2

Gewinnabführung
(1)

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die SNP abzuführen.

(2)

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der SNP von der Tochtergesellschaft aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an den Organträger abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.

(4)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft („Bilanzstichtag“) und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3

Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 4

Aufstellung des Jahresabschlusses
(1)

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor seiner Feststellung der SNP zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

(2)

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der SNP zu erstellen und festzustellen.

(3)

Endet das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der SNP, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der SNP für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 5

Ausgleich und Abfindung

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, weil außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaft nicht vorhanden sind.

§ 6

Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der SNP und die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf einer Dauer von fünf Zeitjahren (60 Monaten), berechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem er gem. Abs. (1) wirksam wird, mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, soweit nicht ein wichtiger Grund nach Abs. (3) vorliegt. Wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht fristgemäß gekündigt, so verlängert er sich nach Ablauf der Fünfjahresfrist um jeweils ein Jahr. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Vertragspartner an.

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

die SNP nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft beteiligt ist,

die SNP sämtliche oder einen Teil der Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder überträgt;

eine Partei dieses Vertrags nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt wird;

eine Partei dieses Vertrags liquidiert wird;

an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird,

ein Rechtsformwechsel erfolgt und dadurch die Fähigkeit endet, Organträger oder Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft zu sein oder

die steuerliche Anerkennung der körperschaft- und ertragsteuerlichen Organschaft nach Maßgabe dieses Vertrags durch Steuerbescheid oder Urteil bestands- bzw. rechtskräftig versagt wird oder droht auf Grund von Anweisungen der Finanzverwaltung versagt zu werden; oder

andere wichtige Gründe im Sinne von R 14.5 Abs. (6) KStR 2022 (Körperschaftsteuerrichtlinien 2022) oder einer entsprechenden Vorschrift des deutschen Steuerrechts (Gesetze, Richtlinien, Erlasse, etc.) vorliegen, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags Anwendung findet und einen wichtigen Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der Festlaufzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 darstellt.

(3)

Endet der Vertrag, hat SNP den Gläubigern der Tochtergesellschaft nach Maßgabe von § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 7

Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Im Übrigen gilt § 295 AktG.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

(3)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit § 3 dieses Vertrages in Konflikt stehen sollten, geht § 3 dieses Vertrages diesen Bestimmungen vor.

(4)

Gerichtsstand ist Mannheim.

Heidelberg, [DATUM] 2026
SNP Schneider-Neureither & Partner SE
gez. [●] gez. [●]
Hartung Consult GmbH
gez. [●] gez. [●]

 

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, der gemeinsame Bericht des Vorstands der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Geschäftsführung der Hartung Consult GmbH gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sind seit Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich.

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag zwischen der SNP Innovation Lab GmbH als übertragendem Rechtsträger und der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als übernehmendem Rechtsträger

Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE ist alleinige Gesellschafterin der SNP Innovation Lab GmbH mit Sitz in Heidelberg.

Zwischen der SNP Innovation Lab GmbH als übertragendem Rechtsträger und der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als übernehmendem Rechtsträger liegt ein Entwurf eines Verschmelzungsvertrags vor, der als Verschmelzungsstichtag gemäß § 5 Abs, 1 Nr. 6 UmwG den Ablauf des 31. Dezember 2025, 24:00 Uhr, vorsieht. Die Verschmelzung wird erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam (§ 20 Abs. 1 UmwG).

Da die SNP Schneider-Neureither & Partner SE alleinige Gesellschafterin der SNP Innovation Lab GmbH ist, entfällt gemäß § 62 Abs. 1 UmwG die Pflicht zur Erstattung eines Verschmelzungsberichts nach § 8 UmwG sowie die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung nach § 9 UmwG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

Dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der SNP Innovation Lab GmbH als übertragendem Rechtsträger und der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als übernehmendem Rechtsträger wird zugestimmt.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags hat folgenden Wortlaut:


Notarieller Verschmelzungsvertrag

Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, eine Europäische Gesellschaft mit Sitz Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729172 („Übernehmender Rechtsträger“) und die SNP Innovation Lab GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 709630 („Übertragender Rechtsträger“) schließen hiermit folgenden Verschmelzungsvertrag:


Vorbemerkungen

A.

Der Übernehmende Rechtsträger ist alleiniger Gesellschafter des Übertragenden Rechtsträgers.

B.

Das Stammkapital des Übertragenden Rechtsträgers beträgt aktuell EUR 31.875 und ist eingeteilt in fünf Geschäftsanteile mit den Nummern 1, 2, und 4-6.

C.

Das Stammkapital des Übertragenden Rechtsträgers ist in voller Höhe einbezahlt und nicht zurückgezahlt.

D.

Beim Übertragenden Rechtsträger bestehen keine Sonderrechte im Sinne der §§ 23, 50 Abs. 2 UmwG.

E.

Im Zuge einer laufenden Umstrukturierung der SNP-Gruppe soll der Übertragende Rechtsträger im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf den Übernehmenden Rechtsträger verschmolzen werden.

§ 1

Vermögensübertragung
(1)

Der Übertragende Rechtsträger überträgt sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 46 ff. UmwG auf den Übernehmenden Rechtsträger im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme („Verschmelzung“).

(2)

Der Übernehmende Rechtsträger nimmt die Übertragung hiermit an.

(3)

Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers erlischt der Übertragende Rechtsträger. Sein Vermögen einschließlich aller Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmenden Rechtsträger über.

§ 2

Gegenleistung
(1)

Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG ohne Kapitalerhöhung bei dem Übernehmenden Rechtsträger, da dieser Alleingesellschafter des Übertragenden Rechtsträgers ist. Eine bare Zuzahlung erfolgt nicht. Weitere Angaben zu dem Umtausch der Anteile entfallen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 UmwG).

(2)

Ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht sind gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. a, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich, da sich alle Anteile des Übertragenden Rechtsträgers in der Hand des Übernehmenden Rechtsträgers befinden.

§ 3

Bilanzstichtag
(1)

Der Verschmelzung wird die Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2025 als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zu Grunde gelegt.

(2)

Der Übernehmende Rechtsträger wird die in der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in seiner Rechnungslegung fortführen (Buchwertfortführung). Der Betrag, um den die Vermögensgegenstände die Verbindlichkeiten übersteigen, wird in die Kapitalrücklage des Übernehmenden Rechtsträgers eingestellt.

§ 4

Verschmelzungsstichtag
 

Der Übergang des Vermögens des Übertragenden Rechtsträgers auf den Übernehmenden Rechtsträger erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025, 24:00 Uhr. Ab dem 01. Januar 2026, 0:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag“) gelten alle Handlungen und Rechtsgeschäfte des Übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.

§ 5

Besondere Rechte/Vorteile
 

Besondere Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG bestehen nicht und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen. Ebenso werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

§ 6

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
(1)

Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt ca. 16 Arbeitnehmer (Stand: 8. April 2026). Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt ca. 220 Arbeitnehmer (Stand: 8. April 2026).

(2)

Die Verschmelzung führt mit Wirksamwerden bezüglich der beim Übertragenden Rechtsträger beschäftigten Arbeitnehmer zum Betriebsübergang gemäß § 613a BGB. Gemäß § 35a Abs. 2 UmwG findet § 613a Abs. 1 und 4 bis 6 BGB Anwendung. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse der zu diesem Zeitpunkt beim Übertragenden Rechtsträger beschäftigten Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Hinsichtlich der übergehenden Arbeitsverhältnisse ergeben sich durch die Verschmelzung individualrechtlich keine Veränderungen. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse werden unter voller Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten und einschließlich etwaig erteilter Versorgungszusagen unverändert zu den bisherigen Bedingungen mit dem Übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt. Etwaige Versorgungsverpflichtungen des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern gehen auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Eine Kündigung der übergehenden Arbeitsverhältnisse wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Recht zu einer Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB).

(3)

Weder der Übertragende Rechtsträger noch der Übernehmende Rechtsträger haben einen Betriebsrat. Betriebsvereinbarungen finden weder bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger Anwendung.

(4)

Weder der Übertragende Rechtsträger noch der Übernehmende Rechtsträger sind Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Tarifverträge finden weder bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger aufgrund von Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit Anwendung. Sofern tarifliche Regelungen auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Anwendung finden, gelten diese Bezugnahmeklauseln unverändert fort.

(5)

Die Voraussetzungen für eine Unternehmensmitbestimmung nach dem DrittelbG oder dem MitbestG sind wegen der Anzahl der Arbeitnehmer bei dem Übertragenden Rechtsträger nicht erfüllt. Auch bei dem Übernehmenden Rechtsträger wird der Aufsichtsrat mitbestimmungsfrei nur mit Vertretern der Anteilseigner besetzt. Hieran ändert sich durch das Wirksamwerden der Verschmelzung nichts.

(6)

Die Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden über die Verschmelzung und die damit verbundenen Folgen gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet. Ihnen steht wegen des durch die Verschmelzung bedingten Untergangs des Übertragenden Rechtsträgers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu. Die Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers haben jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht aus Anlass der Verschmelzung.

(7)

Der Übernehmende Rechtsträger wird infolge der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolger des Übertragenden Rechtsträgers. Eine zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung des Übertragenden Rechtsträgers, die § 613a Abs. 2 BGB bei einem Betriebsübergang für den bisherigen Arbeitgeber vorsieht, entfällt gemäß § 613a Abs. 3 BGB.

(8)

Weitere Folgen ergeben sich für die Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers oder des Übernehmenden Rechtsträgers durch das Wirksamwerden der Verschmelzung nicht. Im Übrigen sind keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder organisatorische Veränderungen aus Anlass der Verschmelzung vorgesehen.

(9)

Die Regelungen und Erklärungen in diesem Verschmelzungsvertrag begründen keinen eigenen Rechtsanspruch von Arbeitnehmern oder etwaigen Arbeitnehmervertretungen des Übertragenden Rechtsträgers oder des Übernehmenden Rechtsträgers.

(10)

Ein Betriebsrat besteht weder beim Übertragenden Rechtsträger noch beim Übernehmenden Rechtsträger, so dass es einer Zuleitung dieses Vertrags nach § 5 Abs. 3 UmwG nicht bedurfte.

§ 7

Grundbesitz / Geschäftsanteile
 

Der Übertragende Rechtsträger verfügt weder über Beteiligungen an anderen deutschen Unternehmen noch über Grundbesitz.

§ 8

Kosten und Steuern
 

Die durch diesen Vertrag und seine Ausführung entstehenden Kosten und Steuern trägt der Übernehmende Rechtsträger, und zwar auch für den Fall, dass der Vertrag gemäß § 9 Abs. 4 nicht wirksam wird.

§ 9

Schlussbestimmungen
(1)

Die Firma des Übernehmenden Rechtsträgers wird unverändert fortgeführt.

(2)

Die Besetzung des Vorstands des Übernehmenden Rechtsträgers ändert sich nicht. Erteilte Prokuren und Geschäftsführerbestellungen bei dem Übertragenden Rechtsträger erlöschen mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers.

(3)

Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des Übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden ist, wird der Verschmelzung abweichend von § 3 dieses Vertrages die Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2026 als Schlussbilanz zugrunde gelegt und abweichend von § 4 dieses Vertrages verschiebt sich der Verschmelzungsstichtag auf den 1. Januar 2027, 00:00 Uhr. Bei einer weiteren Verzögerung des Wirksamwerdens der Verschmelzung über den 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.

(4)

Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter der auflösenden Bedingung, dass kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

a.

ein Verlangen der Aktionäre nach § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist dem Übernehmenden Rechtsträger innerhalb von einem Monat nach der Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG zugegangen; und

b.

in einer Hauptversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers wird bis zur Eintragung der Verschmelzung kein infolge eines Verlangens gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG erforderlicher Zustimmungsbeschluss zu diesem Verschmelzungsvertrag mit der erforderlichen Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5)

Einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Übertragenden Rechtsträgers bedarf es gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG nicht, da sich sämtliche Anteile an dem Übertragenden Rechtsträger in der Hand des Übernehmenden Rechtsträgers in der Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft (SE) befinden.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags sowie die weiteren gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind seit Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich.

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.385.780,00 und ist in 7.385.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.460 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die ordentliche Hauptversammlung gemäß § 118a AktG und § 16 Absatz 5 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abzuhalten.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Räumlichkeiten der epicto GmbH, Flößerstraße 4, 68535 Edingen, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

übertragen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

a)

Anmeldung und Nachweis

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform angemeldet haben („Anmeldung“) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (vgl. § 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz („Nachweis“) erforderlich und ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 26. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt.

Die Anmeldung muss, ebenso wie der Nachweis, bei der Gesellschaft spätestens am 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse

 

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugehen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann innerhalb der oben genannten Anmeldefrist auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

b)

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

c)

Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) erhalten die Aktionäre personalisierte Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal. Das passwortgeschützte InvestorPortal steht voraussichtlich ab dem 26. Mai 2026 unter der Internetadresse

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zur Verfügung.

Über das passwortgeschützte InvestorPortal können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen sowie verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.

Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 2026, das heißt von der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sich über das passwortgeschützte InvestorPortal elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 121 Absatz 4b Satz 1 AktG zuschalten.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Aktionäre können das Stimmrecht wie folgt ausüben:

a)

Stimmabgabe per Briefwahl

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) abzugeben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 3 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt.

Für die Übermittlung von elektronischen Briefwahlstimmen sowie der Änderung und des Widerrufs abgegebener Briefwahlstimmen bietet die Gesellschaft ausschließlich das passwortgeschützte InvestorPortal an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter unter folgender Internetadresse zur Verfügung stehen wird:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Auch Aktionärsvertreter bzw. Bevollmächtigte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

b)

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen, die sich allerdings für die virtuelle Hauptversammlung ihrerseits entweder der elektronischen Briefwahl bedienen oder die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unterbevollmächtigen müssen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 3 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, „BGB“). Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person wird davon abweichend weder von § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf das passwortgeschützte InvestorPortal an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter unter folgender Internetadresse zur Verfügung stehen wird:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse erklärt werden:

 

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
anmeldestelle@computershare.de

Alternativ können sie in Textform auch gegenüber dem Vollmachtnehmer erklärt werden. In letzterem Fall kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung in Textform verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder eines Stimmrechtsberaters, etwas anderes ergibt. Dieser Nachweis kann der Gesellschaft ebenfalls an die vorstehend genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Zur Erleichterung der Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann. Bei Nutzung des Postwegs oder Kommunikation per E-Mail ist eine rechtzeitige Kenntnisnahme durch die Gesellschaft aus organisatorischen Gründen nur gewährleistet, wenn die jeweilige Nachricht spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugeht.

Darüber hinaus können vollmachtsrelevante Erklärungen auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg müssen sie bis spätestens 16. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, eingehen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

c)

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 3 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden.

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. deren Widerruf oder Änderung das passwortgeschützte InvestorPortal an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum durch den Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt unter folgender Internetadresse zur Verfügung stehen wird

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Darüber hinaus können vollmachtsrelevante Erklärungen und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg müssen sie bis spätestens 16. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, eingehen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

d)

Mehrere Bevollmächtigte

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

5.

Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (das entspricht 369.289 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Artikel 56 SE-VO und gemäß § 50 Absatz 2 SEAG beantragen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen müssen schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am 17. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen kann an die folgende Adresse gerichtet werden:

 

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Vorstand
Speyerer Str. 4
69115 Heidelberg

Bekannt zu machende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich gemacht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre können der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von § 126 AktG und § 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich machen, wenn sie bis zum Ablauf, also bis 24:00 Uhr MESZ des 2. Juni 2026, unter der Adresse:

 

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Investor Relations
Speyerer Str. 4
69115 Heidelberg

oder per E-Mail: investorrelations@snpgroup.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Anträge oder Wahlvorschläge, die nach § 126 Absatz 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten InvestorPortal im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt ab dem Nachweisstichtag (Geschäftsschluss des 26. Mai 2026). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.

Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen solchermaßen als gestellt geltenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Einreichen von Stellungnahmen

Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 130a Absatz 1, 2 und 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre.

Stellungnahmen sind spätestens bis zum 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich über das passwortgeschützte InvestorPortal einzureichen:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Stellungnahmen können ausschließlich in Textform eingereicht werden. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung spätestens am 12. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, im passwortgeschützten InvestorPortal zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre beschränkt.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn ein Fall des § 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt. Das ist der Fall, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, in der Hauptversammlung unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich auf den in dieser Einberufungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen sowie ggf. unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen bzw. zu stellen.

d)

Rederecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, sich zu Wort zu melden und, nach Aufruf durch den Versammlungsleiter, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation zu sprechen. Redebeiträge können spätestens ab dem Beginn der Hauptversammlung über das passwortgeschützte InvestorPortal angemeldet werden:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die Redebeiträge der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten können auch Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG enthalten. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung, der Worterteilung sowie der tatsächlichen Durchführung des Redebeitrags zu Beginn der Hauptversammlung näher erläutern. Weitere Hinweise bzw. Anweisungen zur technischen Durchführung erhält der Aktionär nach seiner Wortmeldung, soweit erforderlich oder sinnvoll, durch das technische Team.

Technische Mindestvoraussetzungen für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Internetbrowser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Eine Installation zusätzlicher Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter kann gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

e)

Antragsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können darüber hinaus in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen, ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf. Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär oder Bevollmächtigte sich über das passwortgeschützte InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet. Für Anträge und Wahlvorschläge ist im InvestorPortal ein separater Button „Antrag“ vorgesehen. Der Antrag oder Wahlvorschlag ist im Rahmen des Redebeitrags mündlich zu stellen und ggf. zu begründen. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

f)

Auskunfts- und Fragerecht in der Hauptversammlung

Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten) gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 und Absatz 1a bis 1f AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu.

Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär und jedem Bevollmächtigten auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ihre Auskunftsverlangen, das heißt ihre Fragen an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen, gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AktG im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal ausgeübt werden dürfen (§ 131 Absatz 1f AktG). In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das passwortgeschützte InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (§ 131 Absatz 5 Satz 1 AktG). Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich über das passwortgeschützte InvestorPortal an die Gesellschaft übermitteln kann.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG und das Nachfragerecht nach § 131 Absatz 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Absatz 1f AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im InvestorPortal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche Nennung besteht nicht. Gemäß § 18 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis spätestens 9. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich machen.

g)

Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AktG). Der Widerspruch kann über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse erklärt werden:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Auf diesem Weg erreicht der Widerspruch den Notar, der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragt ist. Die Übermittlung eines Widerspruchs ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

h)

Weitergehende Erläuterungen

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 1, 2 und 4 und 131 Absatz 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zur Verfügung.

6.

Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich der Informationen nach § 124a AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Dort sind auch die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Gesellschaft zugänglich.

Den gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

Auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

stehen außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung nach § 129 Absatz 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung über das InvestorPortal abgerufen werden.

7.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

dpo@snpgroup.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

 

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Datenschutzbeauftragter
Speyerer Str. 4
69115 Heidelberg
Telefax: +49 (0) 6221 6425-20

Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu.

 

Heidelberg, im Mai 2026

SNP Schneider-Neureither & Partner SE

– Der Vorstand –


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