Ad-hoc: CERDIOS SE – Verschiebung der Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses 2025 aufgrund weiterhin andauernder Jahresabschlussprüfung

CERDIOS SE / Schlagwort(e): Jahresabschluss / Verschiebung der Veröffentlichung

Verschiebung der Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses 2025 aufgrund weiterhin andauernder Jahresabschlussprüfung

30.04.2026 / 15:45 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.

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Verschiebung der Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses 2025 aufgrund weiterhin andauernder Jahresabschlussprüfung

Vaduz, 30. April 2026 – Die CERDIOS SE gibt bekannt das die Prüfungshandlungen für den Jahresabschluss 2025 bisher noch nicht vollständig abgeschlossen werden können. Grund hierfür ist die Klärung offener Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Notierung einer Liechtensteiner Gesellschaft im regulierten Markt in Deutschland.

Die Gesellschaft geht aus heutiger Sicht davon aus, dass eine Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses 2025 spätestens bis zum 30. Juni 2026 erfolgt.
 

Weitere Informationen:
CERDIOS SE
Investor Relations
info@cerdios.li

 

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: CERDIOS SE
Neugasse 17
9490 Vaduz
Liechtenstein
E-Mail: info@cerdios.li
Internet: www.cerdios.li
ISIN: LI1358444548
WKN: A40G3Q
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Stuttgart; Freiverkehr in Frankfurt
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2319402  30.04.2026 CET/CEST

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Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Knorr-Bremse erhöht Dividende um neun Prozent und wählt Aufsichtsrat turnusgemäß neu

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

/ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Dividende

Knorr-Bremse erhöht Dividende um neun Prozent und wählt Aufsichtsrat turnusgemäß neu

30.04.2026 / 15:38 CET/CEST

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Knorr-Bremse erhöht Dividende um neun Prozent und wählt Aufsichtsrat turnusgemäß neu

  • Hauptversammlung beschließt Dividendenerhöhung: Ausschüttung steigt um neun Prozent auf 1,90 EUR je Aktie
  • Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat turnusgemäß neu gewählt
  • Digitalisierungsexperte neu im Gremium: Dr. Christian Schlögel folgt auf Dr. Sigrid Nikutta

München, 30. April 2026 – Die Aktionärinnen und Aktionäre der Knorr‑Bremse AG haben auf der ordentlichen Hauptversammlung eine Dividendenerhöhung von rund neun Prozent gegenüber dem Vorjahr beschlossen. Für das Geschäftsjahr 2025 wird eine Dividende von 1,90 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (161.200.000 Aktien) ausgeschüttet (Vorjahr: 1,75 EUR) – dies entspricht einer Ausschüttungssumme 306,3 Mio. EUR. Damit setzt das Unternehmen seinen verlässlichen Ausschüttungskurs fort und beteiligt die Anteilseigner erneut deutlich am Unternehmenserfolg.

Neben der Dividendenentscheidung stand turnusgemäß die Neuwahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat auf der Tagesordnung. Die Arbeitnehmervertreter waren bereits Mitte April neu gewählt worden. Fünf der sechs Anteilseignervertreter stellten sich erneut zur Wahl und erhielten von der Hauptversammlung das Vertrauen. In ihren Mandaten bestätigt wurden Dr. Reinhard Ploss, Stephan Sturm, Kathrin Dahnke, Dr. Stefan Sommer und Julia Thiele‑Schürhoff; im direkten Nachgang zur Hauptversammlung bestätigte der Aufsichtsrat Herrn Dr. Ploss als Aufsichtsratsvorsitzenden.

Auf eigenen Wunsch stand Dr. Sigrid Nikutta, die dem Gremium seit 2022 angehört hatte, nicht zur Wiederwahl. Zu ihrem Nachfolger wählten die Aktionärinnen und Aktionäre Dr. Christian Schlögel. Der ausgewiesene Digitalisierungsexperte bringt langjährige Führungserfahrung in internationalen Technologie‑ und Industrieunternehmen mit und verstärkt den Aufsichtsrat insbesondere mit seiner Expertise in den Bereichen digitale Transformation, Software und Künstliche Intelligenz.

Die Hauptversammlung wurde erneut virtuell durchgeführt. Insgesamt waren 89,9 % Prozent des Grundkapitals von Knorr-Bremse auf der Hauptversammlung vertreten.

Eine Aufzeichnung der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands sowie die detaillierten Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung stehen unter www.ir.knorr-bremse.com zur Verfügung.

 

 

Medienkontakt:

Claudia Züchner | Pressesprecherin Finanzkommunikation | Knorr-Bremse AG

T +49 89 3547 2582; E claudia.zuechner@knorr-bremse.com

 

Kontakt Investor Relations:

Andreas Spitzauer | Leiter Investor Relations | Knorr-Bremse AG

T +49 89 3547 0593; E andreas.spitzauer@knorr-bremse.com

 

 

Über Knorr-Bremse

Knorr-Bremse (ISIN: DE000KBX1006, Tickersymbol: KBX) ist Weltmarkt- und Technologieführer für Bremssysteme und führender Anbieter weiterer innovativer Lösungen für die Bahn- und Nutzfahrzeugindustrie. Die Produkte von Knorr-Bremse leisten einen maßgeblichen Beitrag zu mehr Sicherheit und Energieeffizienz auf Schienen und Straßen in der ganzen Welt. Rund 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an über 100 Standorten in 30 Ländern entwickeln und produzieren innovative Lösungen und Services, die höchste technologische Standards erfüllen. Im Jahr 2025 erwirtschaftete Knorr-Bremse in seinen beiden Geschäftsdivisionen weltweit einen Umsatz von rund 7,8 Mrd. EUR. Seit über 120 Jahren treibt das Unternehmen als Innovator in seinen Branchen Entwicklungen in den Mobilitäts- und Transporttechnologien voran und hat einen Vorsprung im Bereich der vernetzten Systemlösungen. Knorr-Bremse ist einer der erfolgreichsten deutschen Industriekonzerne und profitiert von den wichtigen globalen Megatrends: Urbanisierung, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Mobilität.

 

 

Haftungsausschluss

Diese Veröffentlichung wurde von der Knorr-Bremse AG selbstständig erstellt und kann zukunftsgerichtete Aussagen zu wichtigen Themen wie Strategie, zukünftigen finanziellen Ergebnissen, Ereignissen, Marktpositionen und Produktentwicklungen enthalten. Diese zukunftsgerichteten Aussagen sind – wie jedes unternehmerische Handeln in einem globalen Umfeld – stets mit Unsicherheit verbunden. Sie unterliegen einer Vielzahl von Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, die in Veröffentlichungen von Knorr-Bremse AG beschrieben werden, sich aber nicht auf diese beschränken. Sollten sich eine(s) oder mehrere dieser Risiken, Ungewissheiten oder andere Faktoren realisieren oder sollte sich erweisen, dass die zugrunde liegenden Erwartungen nicht eintreten beziehungsweise Annahmen nicht korrekt waren, können die tatsächlichen Ergebnisse und Entwicklungen von Knorr-Bremse AG wesentlich von denjenigen Ergebnissen abweichen, die als zukunftsgerichtete Aussagen formuliert wurden. Zukunftsgerichtete Aussagen sind erkennbar an Formulierungen wie „erwarten“, „wollen“, „ausgehen“, „rechnen mit“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „anstreben“, „einschätzen“, „werden“ und „vorhersagen“ oder an ähnlichen Begriffen. Knorr-Bremse AG übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt nicht, zukunftsgerichtete Aussagen ständig zu aktualisieren oder bei einer anderen als der erwarteten Entwicklung zu korrigieren.

 

Diese Veröffentlichung kann – in einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nicht genau bestimmte – ergänzende Finanzkennzahlen, die sogenannte alternative Leistungskennzahlen sind oder sein können, enthalten. Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Knorr-Bremse sollten diese ergänzenden Finanzkennzahlen nicht isoliert oder als Alternative zu den im Konzernabschluss dargestellten und im Einklang mit einschlägigen Rechnungslegungsrahmen ermittelten Finanzkennzahlen herangezogen werden. Die Ermittlung der alternativen Leistungskennzahlen kann auch bei gleicher oder ähnlicher Bezeichnung von Unternehmen zu Unternehmen abweichen.


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Moosacher Strasse 80
80809 München
Deutschland
Telefon: +49 89 3547 0
E-Mail: investor.relations@knorr-bremse.com
Internet: ir.knorr-bremse.com
ISIN: DE000KBX1006
WKN: KBX100
Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate BSX; Wiener Börse (Vienna MTF)
EQS News ID: 2319496

 
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2319496  30.04.2026 CET/CEST

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MedNation AG: Konzernjahresabschluss 2025

MedNation AG

/ Schlagwort(e): Jahresbericht/Jahresergebnis

Konzernjahresabschluss 2025

30.04.2026 / 15:22 CET/CEST

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Corporate News – 30.04.2026

 

Konzernjahresabschluss 2025

 

Die MedNation AG veröffentlicht am heutigen Tag ihren Jahresabschluss sowie Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025. Diese können über https://mednation.de/investor-relations/finanzberichte/ abgerufen werden.

Das Konzernergebnis stellt sich wie folgt dar:

  • Umsatzerlöse:        52.770 TEUR (VJ: 48.762 TEUR)
  • EBITDA:                   5.095 TEUR (VJ:   2.465 TEUR)
  • EBIT:                        3.433 TEUR (VJ:   1.047 TEUR)
  • Konzerngewinn:       2.512 TEUR (VJ:      104 TEUR)
  • Finanzmittelfonds:   3.574 TEUR (VJ:   2.356 TEUR)
  • Eigenkapitalquote:            40,7% (VJ:    34,8%)

Die Prognose für das aktuelle Geschäftsjahr geht von Umsatzerlösen in Höhe von 50 bis 55 Mio. EUR aus sowie von einem EBITDA zwischen 3,0 und 3,5 Mio. EUR.

Ferner teilt die Gesellschaft folgendes mit:

Die zweite Kaufpreiszahlung für die Klinikimmobilie Marmagen ist bisher nicht erfolgt. Die Forderung in Höhe von 500 TEUR wurde zum 31.12.25 wertberichtigt.

Die MedNation AG ließ zur Bewertung der Anteile an der MedNation Immobilien GmbH in ihrem Jahresabschluss ein Wertgutachten über das Gelände im Herzpark in Mönchen-gladbach erstellen. Der Verkehrswert beträgt nach diesem Gutachten rund 38 Mio. EUR und liegt damit deutlich über dem Buchwertansatz des HGB-Abschlusses. Das Gutachten führte zu einer Zuschreibung der Anteile in Höhe von 1.507 T€. Die stillen Reserven werden gemäß den Vorschriften des HGB nicht aktiviert.

Im Jahr 2025 weist die mednation Komplex GmbH, die im April 2025 die Tätigkeit in ihrer ersten Niederlassung in Bonn begonnen hat, noch einen Jahresfehlbetrag aus. Das Monatsergebnis für März 2026 zeigt erstmals ein positives Ergebnis. Derzeit behandeln wir am Standort Bonn 150 Kinder. Der Zielwert für den Abschluss der Wachstumsphase liegt bei 400 Kindern. Wir gehen von einer weiter anhaltenden positiven Entwicklung für diesen Standort aus und prüfen aktuell die Eröffnung eines weiteren Standortes.

Die MedNation AG betreibt über Ihre Tochtergesellschaften derzeit drei Einrichtungen zur ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation, eine Pflegeeinrichtung sowie eine Einrichtung zur Frühförderung von Kindern mit Entwicklungsdefiziten.

Die MedNation AG wird sich zukünftig verstärkt in aussichtsreichen Geschäftsmodellen in einem sich stark wandelnden Marktumfeld engagieren.

 

 


30.04.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: MedNation AG
Graurheindorfer Str. 137
53117 Bonn
Deutschland
Telefon: 0228 967782-0
Fax: 0228 967782-49
E-Mail: ir@mednation.de
Internet: www.mednation.de
ISIN: DE0005653604
WKN: 565360
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate BSX
EQS News ID: 2319428

 
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2319428  30.04.2026 CET/CEST

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PFISTERER Holding SE: PFISTERER Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Schorndorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PFISTERER Holding SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

PFISTERER Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Schorndorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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PFISTERER Holding SE
Winterbach
ISIN: DE000PFSE212

Eindeutige Kennung der 7ded36aba605f111b552ec75f1f2e92d


Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung 2026
 

ein, die am Donnerstag, den 11. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Barbara-Künkelin-Halle, Künkelinstraße 33, 73614 Schorndorf, stattfinden wird.

TAGESORDNUNG

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn der PFISTERER Holding SE in Höhe von EUR 96.355.393,20 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,85 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte
Grundkapital in Höhe von EUR 18.095.238, somit bei derzeit 18.095.238
dividendenberechtigten Stückaktien insgesamt

EUR 15.380.952,30

Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 40.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 40.974.440,90
Bilanzgewinn EUR 96.355.393,20

Bis zur Hauptversammlung wird sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien durch die Ausgabe neuer Aktien voraussichtlich noch erhöhen. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,85 je gewinnberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet, der vorsehen wird, den entsprechend niedrigeren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 16. Juni 2026 vorgesehen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M.,

zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der PFISTERER Holding SE für das Geschäftsjahr 2026

zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

zu wählen.

Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) in seiner jeweils aktuellen Fassung verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2026 einen prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die PFISTERER Holding SE und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung zu bestellen ist.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung

Derzeit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Stückaktien eingeteilt, welche auf den Inhaber lauten. Es ist beabsichtigt, die Aktien der Gesellschaft auf Namensaktien umzustellen. Namensaktien haben Vorteile sowohl bei der Kapitalmarktkommunikation als auch bei der direkten Aktionärskommunikation. Vorstand und Aufsichtsrat sehen insoweit Vorteile sowohl auf Seiten der Aktionäre als auch der Gesellschaft. Eine Vinkulierung der Aktien ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Umstellung auf Namensaktien ist auch eine Anpassung der Einberufungsvorschriften zur Hauptversammlung erforderlich. Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien erfordert zudem eine Anpassung der Regelungen der bestehenden bedingten Kapitalia insoweit, dass die dortige Bezugnahme von Inhaberaktien auf Namensaktien geändert wird und die Ermächtigungen insoweit auch auf Namensaktien lauten; weitere Anpassungen des Bedingten Kapitals sind damit nicht verbunden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Umwandlung in Namensaktien

Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien umgewandelt. Der Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

b)

Änderung von Ziffern 7.1 Satz 1 und 7.2 Satz 1 der Satzung (Bedingtes Kapital 2025/I und Bedingtes Kapital 2025/II) und des jeweils zugrunde liegenden Ermächtigungsbeschlusses

Ziffer 7.1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„7.1

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.378.571,– (in Worten: Euro vier Millionen dreihundertachtundsiebzigtausend-fünfhunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 4.378.571 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht („
Bedingtes Kapital 2025/I
„).“

Ziffer 7.2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„7.2

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.000.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen) durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht („
Bedingtes Kapital 2025/II
„).“

Die dem Bedingten Kapital 2025/I und Bedingten Kapital 2025/II jeweils zugrunde liegenden Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. Januar 2025 (dort zu Tagesordnungspunkt 3 und Tagesordnungspunkt 4) werden angepasst mit der Maßgabe, dass sie bis zur Eintragung der Neufassung von Ziffer 8.1 der Satzung jeweils unverändert fortgelten.

Die Worte „auf den Inhaber lautende Stückaktie(n)“ bzw. „auf den Inhaber lautenden Stückaktie“ werden in den Ermächtigungen jeweils durch die Worte „auf den Namen lautende Stückaktie(n)“ bzw. „auf den Namen lautenden Stückaktien“ ersetzt.

c)

Änderung von Ziffer 8 der Satzung

Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Aktien lauten auf den Namen.“

Ziffer 8.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.“

Ziffer 8 der Satzung der Gesellschaft wird um folgende neue Ziffer 8.5 ergänzt:

Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“

d)

Änderung von Ziffer 22 der Satzung

Ziffer 22.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (letzter Anmeldetag). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen bemessene Frist für die Anmeldung zu bestimmen; die Frist zwischen dem letzten Anmeldetag und dem Tag der Versammlung muss jedoch mindestens drei Tage umfassen.

Die bisherige Ziffer 22.2 der Satzung wird aufgehoben.

Die bisherige Ziffer 22.3 der Satzung wird zu Ziffer 22.2 der Satzung.

Die bisherige Ziffer 22.4 der Satzung wird zu Ziffer 22.3 der Satzung.

Die bisherige Ziffer 22.5 der Satzung wird zu Ziffer 22.4 der Satzung.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2025/I und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 31. Januar 2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 3.797.619,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Im Zuge der Börseneinführung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Genehmigte Kapital 2025/I bereits im Umfang von EUR 3.500.000 ausgenutzt. Es soll daher ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Der Vorstand wird – unter gleichzeitiger Aufhebung der am 31. Januar 2025 erteilten Ermächtigung gemäß Ziffer 8 der Satzung, soweit die Gesellschaft davon zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 11. Juni 2026 keinen Gebrauch gemacht hat – ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Juni 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 9.047.619,00 (in Worten: Euro neun Millionen siebenundvierzigtausendsechshundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 9.047.619 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehrere(n) Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I noch – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2026/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (ii) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungs- oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I in entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; sowie (iii) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, um insgesamt bis zu 250.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen auszugeben; die Ausgabe kann auch in entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 204 Abs. 3 AktG erfolgen,

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können, sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde; und

im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

b)

Satzungsänderung

Ziffer 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„6

Genehmigtes Kapital

6.1

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Juni 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 9.047.619,00 (in Worten: Euro neun Millionen siebenundvierzigtausendsechshundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 9.047.619 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).

6.2

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch ganz oder teilweise von einem oder mehrere(n) Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

6.3

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I noch – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2026/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden; (ii) der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „
Schuldverschreibungen
“) ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; sowie (iii) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, um insgesamt bis zu 250.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen auszugeben; die Ausgabe kann auch in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 3 AktG erfolgen,

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft gewähren zu können, sowie, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionäre zustünde; und

im Fall von Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen.

6.4

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festgelegt werden kann.

6.5

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

c)

Anmeldung und Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals

Der vorstehend zu lit. a) und b) vorgeschlagene Beschluss zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals legt bereits die der Hauptversammlung am 11. Juni 2026 zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Umstellung auf Namensaktien zugrunde. Die Anmeldung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I nebst der zugehörigen Satzungsänderung hat daher mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Eintragung der vorgeschlagenen Satzungsänderung gemäß lit. b) erst dann erfolgt, wenn zuvor die entsprechend dem Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Eintragung der Neufassung von Ziffer 8.1 der Satzung in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der PFISTERER Holding SE am 11. Juni 2026 zu Punkt 7 der Tagesordnung nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 202 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026/I auszuschließen, ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung und während der Hauptversammlung im Internet einsehbar unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

TOP 8:

Beschlussfassung über die Erhöhung der festen Aufsichtsratsvergütung und die entsprechende Satzungsänderung

Die Anforderungen an den Aufsichtsrat sind im Zuge des Börsengangs der PFISTERER Holding SE sowohl in rechtlicher, strategischer als auch unternehmerischer Hinsicht deutlich gestiegen. Um eine marktgerechte und dem Verantwortungsniveau entsprechende Vergütung sicherzustellen, soll die feste Aufsichtsratsvergütung von EUR 30.000,00 auf EUR 40.000,00 jährlich angehoben werden. Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die PFISTERER Holding SE auch künftig geeignete und qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und binden kann. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen sind zudem die Erwartungen qualifizierter Aufsichtsräte an die eigene Vergütung angemessen, aber substanziell gestiegen. Eine marktgerechte Vergütung unterstützt dabei, auch künftig einen kompetenten, fachkundigen, den Diversitätsvorstellungen entsprechenden und vor allem aktiv mitgestaltenden Aufsichtsrat für die PFISTERER Holding SE zu haben.

Die neue Satzungsregelung zur Vergütung soll für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 gelten, so dass die für das laufende Geschäftsjahr zu gewährende feste Vergütung einheitlich nach Maßgabe der neuen Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

1.

Ziffer 20.1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„20.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach Abschluss eines Geschäftsjahrs eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000,–, der Vorsitzende erhält das Dreifache.“

Im Übrigen bleibt Ziffer 20.1 der Satzung unverändert.

2.

Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 20.1 der Satzung gelten für die den Aufsichtsratsmitgliedern zu gewährende feste Vergütung für die Zeit ab dem 1. Januar 2026.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 18.095.238 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 18.095.238 Stimmrechte.

2 Anmeldung zur Hauptversammlung, Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 67c Abs. 3 AktG ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, somit den 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweiszeitpunkt). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das heißt, Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder auf die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 4. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:

PFISTERER Holding SE

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder den von ihnen benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, mit denen auch ein entsprechendes Vollmachtsformular verbunden ist, bitten wir die Aktionäre – ohne dass mit dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- oder des Stimmrechts verbunden wäre -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Eintrittskarte enthält unter anderem die individuellen Anmeldedaten, mit dem die Aktionäre das InvestorPortal im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung nutzen können.

3 Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

a) Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Aktionäre, die eine entsprechende Institution oder Person bevollmächtigen wollen, sollten sich daher mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte sowie im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis spätestens Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung postalisch oder per E-Mail übermittelt werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 hierfür auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ebenfalls bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.

Dafür stehen die folgenden Adressen zur Verfügung:

PFISTERER Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de
oder im InvestorPortal unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung

Durch Intermediäre kann die Vollmacht auch unter Verwendung der oben genannten SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden.

Nach dem genannten Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist eine Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als Widerruf vorab erteilter Vollmachten.

b) Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte, im InvestorPortal sowie im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis spätestens Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung postalisch, per E-Mail oder durch Intermediäre auch unter Verwendung der SWIFT-Adresse übermittelt werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 hierfür auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ebenfalls bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.

Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte“ angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder im InvestorPortal) zur Verfügung.

Nach dem genannten Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist eine Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als Widerruf vorab erteilter Vollmachten und Weisungen.

4 Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Auch ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person kann sich der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus.

Ein Briefwahlformular finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte, im InvestorPortal sowie im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis spätestens Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Briefwahlstimmen postalisch, per E-Mail, geändert oder widerrufen werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 hierfür auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die Briefwahlstimmen ebenfalls bis zum Zeitpunkt der Schließung des InvestorPortals am 10. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte“ angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder im InvestorPortal) zur Verfügung.

Nach dem genannten Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist ein Widerruf von Briefwahlstimmen ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen.

5 Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder über das InvestorPortal) Stimmrechte fristgemäß durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das InvestorPortal, 2. gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) im ISO 20022 Format, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

Gehen auf demselben Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung ein, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien ihre Gültigkeit.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

6 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 17. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:

PFISTERER Holding SE

Der Vorstand

Rosenstraße 44

73650 Winterbach

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht, im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären gemäß den aktiengesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.

7 Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, soweit diese Gegenstand der Tagesordnung sind, sind vor der Hauptversammlung ausschließlich zu richten an:

PFISTERER Holding SE
Investor Relations
Rosenstraße 44
73650 Winterbach
oder per E-Mail an HV2026@pfisterer.com

Bis spätestens Mittwoch, 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.

8 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

9 Internetseite der Gesellschaft, dort nach § 124a AktG zugänglich zu machende Unterlagen und Informationen sowie weitergehend Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären sowie auch die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung werden ebenfalls über die genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 53, 56 SE-VO i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung zur Verfügung.

10 Internetgestütztes InvestorPortal und Hauptversammlungshotline

Im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung unterhält die Gesellschaft voraussichtlich ab dem 21. Mai 2026 ein internetgestütztes InvestorPortal. Für den Zugang ist die Eintrittskarte erforderlich, die die form- und fristgerecht angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Auf dieser Eintrittskarte befinden sich die individuellen Anmeldedaten. Im InvestorPortal haben die Aktionäre bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), die Möglichkeit, Vollmachten und Weisungen zu erteilen oder zu ändern und ihre Stimmen durch Briefwahl abzugeben oder diese Briefwahlstimmen zu widerrufen oder zu ändern. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte bzw. im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung

11 Hinweis zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden sich im Internet unter https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung.

 

Winterbach, im April 2026

PFISTERER Holding SE

Der Vorstand


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: PFISTERER Holding SE
Rosenstraße 44
73650 Winterbach
Deutschland
E-Mail: HV2026@pfisterer.com
Internet: https://www.pfisterer.com/de/hauptversammlung
ISIN: DE000PFSE212

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2319416  30.04.2026 CET/CEST

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7C Solarparken AG: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

7C Solarparken AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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7C SOLARPARKEN AG
(nachfolgend auch „Gesellschaft”)
Bayreuth
WKN: A11QW6 – ISIN: DE000A11QW68

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 2. Juni 2026 um 13:00 Uhr
im Mercure Hotel Severinshof Köln City,
Severinstraße 199, 50676 Köln,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
A. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Website der Gesellschaft unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung (https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php) zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 in Höhe von EUR 9.195.734,17 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG versehen worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025, über den der Vorstand und der Aufsichtsrat jeweils am 22. April 2026 beschlossen haben, zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist auf der Website der Gesellschaft unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung (https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php) verfügbar.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die durch die Hauptversammlung vom 4. Juni 2025 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung aufgehoben, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgenutzt wurde.

b)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 2. Juni 2026 zu erwerben.

Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

c)

Die Ermächtigung wird mit Ablauf der Hauptversammlung, auf der darüber beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 1. Juni 2031.

d)

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen.

(i)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Erwerb („maßgeblicher Kurs“) um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Findet ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht statt, so bestimmt sich der maßgebliche Kurs aus dem Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise an derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die höchste Anzahl an Aktien der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden.

(ii)

Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten.

(iii)

Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft gegenüber dem maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Im Falle der Anpassung wird auf den Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt.

(iv)

Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise ist der maßgebliche Wert der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages.

(v)

Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, gehaltene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.

(i)

Die Veräußerung der gehaltenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen.

(ii)

Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse vorgenommen werden, insbesondere auch zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten sowie gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten.

Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, sofern maximal Aktien, die 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung veräußert werden und die gehaltenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet.

Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in allen Fällen dieses lit. e) ausgeschlossen.

f)

Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

g)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

h)

Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die eigenen Aktien im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu verwenden und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben. Die eigenen Aktien können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.

i)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die gehaltenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelung zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist zugesagt bzw. übertragen werden, wobei die Mitgliedschaft im Vorstand zum Zeitpunkt des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Für neu zu gewährende Aktienzusagen beträgt die Mindestsperrfrist rund vier Jahre und darf frühestens mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung der Geschäftsergebnisse im vierten Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Zusage enden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen.

Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über die Unverfallbarkeit von Aktienzusagen, die einem Mitglied des Vorstands anstelle eines Teils der zur Abrechnung kommenden variablen Vergütung (Bonus) gewährt werden; ebenso Regelungen über die Behandlung von Aktienzusagen in Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod, für die z.B. ein Barausgleich zum Stichtag des Ausscheidens vorgesehen werden kann.

j)

Die Ermächtigungen unter lit. a) bis i) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

k)

Die Ermächtigung erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft zu allen sonstigen gesetzlich zugelassenen Zwecken und gilt auch für Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderem Wege erworben wurden oder werden.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von bestimmten Derivaten durchgeführt werden. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats können Optionen veräußert werden, die die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien bei Ausübung der Option verpflichten („Put-Optionen“), Optionen erworben und ausgeübt werden, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung der Option zu erwerben („Call-Optionen“), Terminkaufverträge über eigene Aktien abgeschlossen werden, bei denen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkäufe“), und eigene Aktien unter Einsatz einer Kombination aus diesen Derivaten (nachfolgend werden alle vorgenannten Gestaltungen als „Eigenkapitalderivate“ bezeichnet) erworben werden.

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten in Ausübung dieser Ermächtigung sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit eines Eigenkapitalderivats darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien in Ausübung des Eigenkapitalderivats nicht nach dem Tag des Endes der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erfolgen darf.

b)

Der bei Ausübung der Call- oder Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie („Ausübungspreis“) darf den Durchschnitt der Aktienkurse (Eröffnungsauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem)) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen beziehungsweise gezahlten Optionsprämie. Sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, ist der Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise an derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die höchste Anzahl an Aktien der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, maßgeblich.

c)

Durch die Bedingungen der Eigenkapitalderivate muss sichergestellt sein, dass die Eigenkapitalderivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden.

d)

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch nicht, soweit beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird.

Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

e)

Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 7 festgesetzten Regeln.

Zu Tagesordnungspunkt 7 und 8

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

a)

Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien zu erwerben, auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten.

Eigene Aktien der Gesellschaft dürfen in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung erworben werden. Die Laufzeit der Ermächtigung ist nicht mehr wie früher auf 18 Monate, sondern auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. In Fällen, in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der Voraussetzungen des § 53a AktG das Andienungsrecht der Aktionäre ausschließen können.

Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG Rechnung getragen werden kann. Die Laufzeit der Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen.

Bei der Veräußerung von Put-Optionen wird dem Erwerber der Put-Option das Recht gewährt, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der eigenen Aktien dem Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber in der Regel dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft kann der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen etwa den Vorteil bieten, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.

Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an eigenen Aktien zu einem vorher festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der eigenen Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft erst dann mit dem vereinbarten Ausübungspreis belastet, wenn bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Preis für die Aktien gezahlt werden muss.

Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern will.

Die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre erleiden keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil, weil ihre Stellung insoweit der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können, entspricht. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch nicht, soweit beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften, bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien, vorgesehen wird. Der Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts ermöglicht es, Derivatgeschäfte kurzfristig abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht möglich wäre.

Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Eigenkapitalderivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung beziehungsweise Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt.

b)

Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien

Die Gesellschaft wird ermächtigt, gehaltene Aktien wieder zu veräußern, auch im Falle des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten. Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.

Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können.

Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Dies ist eine international praxisübliche Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.

Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gehaltenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die gehaltenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können.

Gehaltene eigene Aktien können außerdem im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen verwendet werden. Die Gesellschaft fördert eine Eigentümerkultur im Unternehmen und ermöglicht Mitarbeitern und Führungskräften möglichst weltweit über Aktienprogramme und aktienbasierte Vergütung eine Beteiligung am Unternehmen und seiner Entwicklung. Eine solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen soll die Identifikation der genannten Personen mit der Gesellschaft stärken. Sie sollen an das Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. So erlaubt beispielsweise die Gewährung von Aktien mit einer Veräußerungssperre oder Sperrfrist oder mit Halteanreizen zusätzlich zu dem Bonus- auch einen Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen. Sie soll damit einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten.

c)

Berichterstattung

Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses, an.

9.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder und die Vergütung des Aufsichtsrats

Nach § 13 der Satzung der 7C Solarparken AG legt die Hauptversammlung durch Beschluss die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft fest. Da die bestehenden Vergütungsregelungen geringfügig geändert werden sollen, ist in dieser ordentlichen Hauptversammlung eine Beschlussfassung über das neu gefasste Vergütungssystem vorgesehen. Die vorgeschlagenen Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder sind nachstehend dargestellt und über die Internetadresse https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php verfügbar.

a)

Beschlussfassung über ein Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen:

Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der 7C Solarparken AG
gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 13 der Satzung der Gesellschaft zusammen mit einem konkretisierenden Beschluss der Hauptversammlung geregelt.

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Vorstandsmitglieder einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem angemessenen Umfang. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der 7C Solarparken AG ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 13.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 5.000,00 pro Kalenderjahr. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 7.000,00 pro Kalenderjahr.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld von EUR 375,00 pro Sitzung. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder etwaig entfallende Umsatzsteuer erstattet.

Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.

Die Vergütung für ein Geschäftsjahr wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

b)

Beschlussfassung über die konkrete Vergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, in Konkretisierung des vorstehenden Vergütungssystems folgenden Beschluss zu fassen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 1. Januar 2026 für das jeweilige Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 13.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 5.000,00 pro Kalenderjahr. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine feste Vergütung von EUR 7.000,00 pro Kalenderjahr.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld von EUR 375,00 pro Sitzung. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder etwaig entfallende Umsatzsteuer erstattet.

Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem angemessenen Umfang. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 13 der Satzung.

B. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 81.367.767 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung zum Bundesanzeiger hält die Gesellschaft 6.392.527 eigene Aktien.

C. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen

1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder dem Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den

11. Mai 2026, 24:00 Uhr.
 

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der Adresse

7C SOLARPARKEN AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: 7CSolarparken2026@aaa-hv.de
 

bis spätestens am

31. Mai 2026, 24:00 Uhr,
 

zugehen.

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.

2.

Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Vollmachten, die nicht nach Maßgabe des § 135 AktG an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person erteilt werden, bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Ein Formular zur Vollmachtserteilung, das verwendet werden kann, aber nicht muss, wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übersendet und steht den Aktionären unter der Internetadresse

https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php
 

zum Download zur Verfügung.

Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den vorgenannten Personen oder Vereinigungen abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf gegenüber der Gesellschaft und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis zum 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), wie folgt übermittelt werden:

7C SOLARPARKEN AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: 7CSolarparken2026@aaa-hv.de
 

Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Als zusätzlichen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung des Aktionärs nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übersendet und steht den Aktionären unter der Internetadresse

https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php
 

zum Download zur Verfügung.

Alternativ haben die Aktionäre die Möglichkeit, den vom Unternehmen benannten Stimmrechtsvertreter auch über einen passwortgeschützten Internetservice zu bevollmächtigen. Weitere Informationen hierzu gibt es ebenfalls auf der vorgenannten Unternehmenswebsite.

Die Vollmachten und Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die im Vorfeld der Hauptversammlung in Textform erteilt werden, sind aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (Eingang), an folgende Adresse zu übermitteln:

7C SOLARPARKEN AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: 7CSolarparken2026@aaa-hv.de
 

Am Tag der Hauptversammlung können die Aktionäre noch bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt am An- und Abmeldeschalter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.

3.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sein.

Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Adresse:

7C SOLARPARKEN AG
Vorstand
An der Feuerwache 15
95445 Bayreuth
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): ir@solarparken.com
 

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

4.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG nebst Begründung und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php
 

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Ablauf des 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter der Adresse

7C SOLARPARKEN AG
Vorstand
An der Feuerwache 15
95445 Bayreuth
E-Mail: ir@solarparken.com
 

zugehen und die übrigen Voraussetzungen nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

5.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

6.

Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php abrufbar.

7.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet auf der Website der Gesellschaft unter https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php zugänglich gemacht.

8.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

7C SOLARPARKEN AG
Vorstand
An der Feuerwache 15
95445 Bayreuth
E-Mail: info@solarparken.com
 

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Für Aktionäre und Aktionärsvertreter gelten die in Art. 15-21 DSGVO aufgeführten Rechte (Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit). Im Zusammenhang mit der Löschung von personenbezogenen Daten verweisen wir auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den Art. 17 Abs. 3 der DSGVO.

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:

info@solarparken.com
 

Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:

An der Feuerwache 15
95445 Bayreuth
E-Mail: info@solarparken.com

 

Bayreuth, im April 2026

7C SOLARPARKEN AG

Der Vorstand


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: 7C Solarparken AG
An der Feuerwache 15
95445 Bayreuth
Deutschland
E-Mail: ir@solarparken.com
Internet: https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php
ISIN: DE000A11QW68

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2319420  30.04.2026 CET/CEST

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hGears AG: hGears AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

hGears AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

hGears AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


260412017510_00-0.jpg

hGears AG
Schramberg
WKN: A3CMGN

ISIN: DE000A3CMGN3

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DEDE000A3CMGN3AGM202606110002372000

Korrektur der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026


Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. April 2026 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung der hGears AG für Donnerstag, den 11. Juni 2026, um 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen der hGears AG, Brambach 39, D-78713 Schramberg, einberufen.

Im Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 8 ist bei den Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten für den Aufsichtsrat bei den Angaben zu Herrn Lars Ahns ein Fehler enthalten.

Dieser soll im Folgenden korrigiert werden.

„Herr Lars Ahns ist Geschäftsführer der rubicon equities GmbH, die in einer geschäftlichen Beziehung mit dem Aktionär der Gesellschaft, Rubicon Stockpicker Fund, steht. Rubicon Stockpicker Fund ist an der Gesellschaft mit 19,2% der stimmberechtigten Aktien beteiligt. Insoweit besteht eine geschäftliche Beziehung zwischen Herrn Ahns und einem mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der hGears AG beteiligten Aktionär.“

Im Übrigen bleibt die am 29. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung unverändert bestehen.

 

Schramberg, im April 2026

Der Vorstand


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: hGears AG
Brambach 38
78713 Schramberg
Deutschland
E-Mail: info@hgears.com
Internet: https://ir.hgears.com/de/hauptversammlung/
ISIN: DE000A3CMGN3

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2319418  30.04.2026 CET/CEST

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OHB SE: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2026 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

OHB SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2026 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


OHB SE
Bremen
ISIN: DE0005936124
WKN: 593612

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Montag, den 8. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
 

unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten („virtuelle Hauptversammlung“) ein.

Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Räumlichkeiten der

OHB SE, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen
 

Diese wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung

Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird im HV-Portal zur Hauptversammlung unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen.

Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Mitglieder Vorstands, des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den in den Räumlichkeiten der OHB SE, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen.


Mindestinformationen gemäß Tabelle 3 Blöcke A bis C der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Art der Angabe Beschreibung
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses OHB062026oHV
2. Art der Mitteilung Einladung zur Hauptversammlung
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM]
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0005936124
2. Name des Emittenten OHB SE
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 08.06.2026
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20260608]
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 10:00 Uhr (MESZ)
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
08:00 UTC]
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET]
4. Ort der Hauptversammlung Virtuelle Hauptversammlung:
https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung
Im Sinne des Aktiengesetzes: Räumlichkeiten der OHB SE, Manfred-Fuchs-Platz 2-4,
28359 Bremen, Deutschland
5. Aufzeichnungsdatum 17.05.2026, 24:00 Uhr (MESZ)
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20260517; 22:00 UTC]
6. Uniform Resource Locator (URL) https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

A. Tagesordnung

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Diese Unterlagen können im Internet unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

von der Einberufung der Hauptversammlung an eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung unter der genannten Internetadresse zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 16.705.961,72 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie
(19.152.920 Stückaktien)

EUR 11.491.752,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 5.214.209,72
Bilanzgewinn EUR 16.705.961,72

Bei dem angegebenen Betrag für die Gesamtdividende und den Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (61.985 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.

Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 11. Juni 2026, fällig.

3

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich ein Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.ohb.de/unternehmen/management/verguetung

von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung zugänglich. Eine inhaltliche Wiedergabe des Vergütungsberichts in dieser Einladung ist nach der Neufassung von § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mehr erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands

a)

Herrn Marco Fuchs, Vorsitzender des Vorstands

b)

Herrn Klaus Hofmann, Mitglied des Vorstands

c)

Herrn Kurt Melching, Mitglied des Vorstands

d)

Herrn Dr. Markus Moeller, Mitglied des Vorstands

e)

Frau Daniela Schmidt, Mitglied des Vorstands

f)

Herrn Dr. Tim Tecklenburg, Mitglied des Vorstands

Entlastung zu erteilen.

Die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 4 erfolgt jeweils einzeln.

5

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats

a)

Herrn Robert Wethmar, Vorsitzender des Aufsichtsrats

b)

Herrn Ingo Kramer, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

c)

Herrn Dr. Hans Königsmann, Mitglied des Aufsichtsrats

d)

Frau Claire Wellby, Mitglied des Aufsichtsrats

e)

Herrn Reimund Wulf, Mitglied des Aufsichtsrats

Entlastung zu erteilen.

Die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 erfolgt jeweils einzeln.

6

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2026 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027, sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026

Der Aufsichtsrat schlägt (gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses) vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zu bestellen

6.1

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026,

6.2

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026,

6.3

zum Prüfer für den Fall einer prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und / oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2026 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027, und

6.4

zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt mit Blick auf den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung. Dieses Gesetz, das sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Einberufung der Hauptversammlung noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht in der aktuellen Entwurfsfassung für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre eine Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vor.

7

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der OHB SE

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die Hauptversammlung der OHB SE hat einen solchen Beschluss zuletzt in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.ohb.de/unternehmen/management/verguetung

von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vorgelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der OHB SE zu billigen.

8

Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Das Aufsichtsratsmitglied Claire Wellby legt ihr Mandat zum Ablauf der mit dieser Einladung einberufenen Hauptversammlung nieder.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Theodor Weimer, Wiesbaden, Unternehmer und Executive Advisor bei KKR,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 8. Juni 2026 in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl von Herrn Dr. Weimer erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.

Der vorgenannte Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

Angaben gemäß § 125 Abs.1 Satz 5 AktG

Der zur Wahl stehende Kandidat für den Aufsichtsrat bekleidet keine weiteren Ämter in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen mit Ausnahme des folgenden:

Mitglied des Verwaltungsrats (ab Mai 2026) der ifm group se, Deutschland (nicht börsennotiert).

Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt werden, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikt begründen können. Dementsprechend wird die folgende Beziehung offengelegt:

Herr Dr. Weimer ist Unternehmer und Executive Advisor bei KKR. KKR ist eine weltweit tätige Investmentfirma, die Investmentfonds, Vehikel und/oder Accounts berät und verwaltet, die indirekt an Orchid Lux HoldCo S.à r.l., Luxemburg beteiligt sind. Orchid Lux HoldCo S.à r.l. hält derzeit rund 28,64 % der Aktien der Gesellschaft.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsräten finden Sie unter:

https://www.ohb.de/unternehmen/management/aufsichtsrat

9

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken zu können, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 1.200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 3.842.981,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (nachstehend „Ermächtigung“). Zur Bedienung der unter der Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen soll ein Bedingtes Kapital 2026/I in Höhe von bis zu EUR 3.842.981,00 (20 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung) geschaffen werden (§ 5b Absatz 1 der Satzung).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts

aa)

Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2031 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 3.842.981,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (nachstehend jeweils „Bedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für das emittierende nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

bb)

Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,

(1)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(2)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch deren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;

(3)

sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne des Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; und

(4)

soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehender lit. a)bb)(3) dieses Tagesordnungspunkts 9 zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.

cc)

Wandlungs- und Optionsrechte

Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Bedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Bezugspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

dd)

Wandlungs- und Optionspflichten

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nachstehender lit. a)ee) dieses Tagesordnungspunkts 9 genannten Mindestpreises liegt.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

ee)

Wandlungs- bzw. Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist – entweder mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn (10) Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während (i) der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder (ii) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises entsprechen. Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.

Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (zum Beispiel auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

ff)

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.

Die Bedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren.

In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.

gg)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.842.981,00 (in Worten: Euro drei Millionen achthundertzweiundvierzigtausend neunhunderteinundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 3.842.981 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam: „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben worden sind.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 bis zum 7. Juni 2031 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.

Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.

c)

Änderung der Satzung

Die Satzung wird um folgenden § 5b Abs. 1 ergänzt:

5b
Bedingtes Kapital

(1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.842.981,00 (in Worten: Euro drei Millionen achthundertzweiundvierzigtausend neunhunderteinundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 3.842.981 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam: „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 ausgegeben worden sind.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 bis zum 7. Juni 2031 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.

Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.“

d)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Schaffung des Bedingten Kapitals 2026/I (vorstehende lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 9) und die entsprechenden Änderungen der Satzung (vorstehende lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Bedingte Kapital 2026/I und die genannte Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Der Bericht ist in dieser Einladung unter Abschnitt B. „Ergänzende Angaben zur Tagesordnung“ abgedruckt, von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

abrufbar und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

10

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm), über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/II zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Die Beteiligung des Managements und wichtiger weiterer Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Zu diesem Zweck soll die Gesellschaft die Möglichkeit zur Einführung eines Aktienoptionsprogramms zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an ausgewählte Mitglieder der Geschäftsführungen und an ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft in- und ausländischen verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (die „Verbundenen Unternehmen“) haben.

Vor diesem Hintergrund führten der Vorstand und der Aufsichtsrat einen Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen durch. Auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater überarbeiteten sie das bestehende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der OHB SE und verabschiedeten die Eckpunkte eines möglichen zukünftigen Aktienoptionsprogramms, dessen wesentliche Bedingungen unter lit. a) beschrieben sind, um den Teilnehmern variable Vergütungselemente gewähren zu können. Über die konkrete Aufsetzung eines zukünftigen Aktienoptionsprogramms sind noch keine Entscheidungen getroffen worden.

Um zukünftig ausgeübte Aktienoptionen aus einem zukünftigen Aktienoptionsprogramm bedienen zu können, soll ein bedingtes Kapital („Bedingtes Kapital 2026/II“) im Umfang von bis zu EUR 576.447,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft

Der Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat werden hiermit bis einschließlich 7. Juni 2031 (der „Ermächtigungszeitraum“) ermächtigt, insgesamt bis zu 576.447 Bezugsrechte (jeweils eine „Aktienoption“ und gemeinsam die „Aktienoptionen“) auf bis zu 576.447 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie (jeweils eine „Aktie“ und gemeinsam die „Aktien“) an ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an ausgewählte Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von Verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für ein noch zu schaffendes Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft (das „Aktienoptionsprogramm“) zu gewähren.

Die Eckpunkte für die Ausgabe der Aktienoptionen werden wie folgt festgelegt:

aa)

Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Bezugsrechte

Bis zu 576.447 Aktienoptionen dürfen jeweils bis zu dem angegebenen Betrag ausschließlich den folgenden Begünstigten gewährt werden:

(1)

bis zu 374.690 Aktienoptionen an ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen Verbundener Unternehmen („Gruppe 1“); und

(2)

bis zu 201.757 Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer (Führungskräfte) der Gesellschaft und Verbundener Unternehmen („Gruppe 2“).

Der Vorstand bzw. – soweit es um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem Ermessen, welchen ausgewählten Personen (jeweils der „Teilnehmer“ und gemeinsam die „Teilnehmer“) und in welcher Anzahl Aktienoptionen gewährt werden.

Teilnehmer, die mehreren der oben genannten Personengruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Personengruppe und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist. Der Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zuordnung zu einer Personengruppe.

Die Teilnehmer müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen in einem fortdauernden und ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr Verbundenen Unternehmen stehen.

Soweit ausgegebene Aktienoptionen während des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen an Bezugsberechtigte derselben Personengruppe erneut ausgegeben werden.

bb)

Gewährungszeiträume

Die Aktienoptionen sollen den Teilnehmern jeweils auf Grundlage einer separaten Zuteilungsvereinbarung in einer oder in mehreren Tranchen nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2026/II gemäß nachstehender lit. b) in das Handelsregister innerhalb von acht Wochen nach Beginn eines Geschäftsjahrs oder nach Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder Jahresberichts durch die Gesellschaft außerhalb von Sperrfristen gewährt werden können.

Teilnehmern, die erstmals einen Dienst oder Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft oder einem Verbundenen Unternehmen abschließen, sollen auch bei Abschluss des Dienst- oder Anstellungsvertrags Zusagen auf die spätere Gewährung von Aktienoptionen innerhalb eines auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Gewährungszeitraums gemacht werden können.

cc)

Inhalt der Aktienoptionen

Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des nachstehend unter lit. a)ee) bestimmten Ausübungspreises. Die Aktienoptionen sollen dadurch bedient werden können, dass der Teilnehmer, nach dem Ermessen der Gesellschaft, eine den ausgeübten Aktienoptionen entsprechende Anzahl Aktien aus dem bedingten Kapital gemäß nachstehender lit. b) oder durch Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft bzw. einer Kombination aus beidem, erhält und/oder durch eine Geldzahlung abgefunden wird.

dd)

Erdienen (Vesting)

Die Aktienoptionen sollen nach Maßgabe eines vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. – soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – vom Aufsichtsrat festzulegenden Zeitplans (vesting schedule) erdient werden können. Der Zeitplan (vesting schedule) soll in Bezug auf Umfang, Laufzeit und Ausgestaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gruppen und Erfolgszielen gruppenspezifisch oder einzelvertraglich festgelegt werden können und auch ein sog. cliff (Zeitraum, in dem initial noch keine gewährten Aktienoptionen erdient werden) enthalten können. Cliff und vesting schedule sollen sich jeweils auf einen Zeitpunkt beziehen, der nach dem Tag der Unterzeichnung der Zuteilungsvereinbarung oder einem späteren Zeitpunkt liegt, der in der Zuteilungsvereinbarung als Wirksamkeitszeitpunkt festgelegt ist (der „Gewährungstag”).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats, soll der Vorstand die maßgeblichen Kriterien für den Zeitplan (vesting schedule) festlegen und unter anderem bestimmte operative Kriterien oder andere Erfolgskriterien sowie maßgebliche Zeitpunkte für den Zeitplan (vesting schedule) vorsehen können, wobei die Gesamtanzahl der verbleibenden zur Verfügung stehenden Aktienoptionen berücksichtigt wird. Der Vorstand soll nach freiem Ermessen im Hinblick auf jede einzelne Gewährung von Aktienoptionen an Teilnehmer unter Berücksichtigung der Grenzen nach Maßgabe der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats und in jedem Fall unter Einhaltung der vesting schedule entscheiden können. Im Fall der Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands soll der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen über den Zeitplan (vesting schedule) für jede einzelne Gewährung von Aktienoptionen an die Teilnehmer entscheiden können.

ee)

Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziele

Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, darf EUR 1,00 nicht unterschreiten und soll höchstens auf den aktuellen Marktpreis lauten, der sich entweder aus dem Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft am Handelstag vor der Zuteilung oder aus dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft an mehreren aufeinanderfolgenden Handelstagen vor der Zuteilung bestimmen kann, und von dem auch ein möglicher signifikanter Abschlag vorgenommen werden kann. Details sollen in dem Aktienoptionsprogramm konkretisiert werden können.

Voraussetzung für jeden Fall der Ausübung von Aktienoptionen soll sein, dass mindestens zwei Erfolgsziele ganz oder teilweise erreicht werden (die „Mindesterfolgsziele“). Die Mindesterfolgsziele sowie weitere Ziele (die „Zusatz-Erfolgsziele“; Mindesterfolgsziel und jedes Zusatz-Erfolgsziele jeweils auch ein „Erfolgsziel“) sollen sowohl finanzielle und operative Kennzahlen als auch strategische und nichtfinanzielle, die nachhaltige Geschäftsentwicklung der OHB Gruppe betreffende Zielgrößen umfassen können und sollen überwiegend langfristig orientiert sein. Darüber hinaus sollen im Einzelfall individuelle, am jeweiligen Verantwortungsbereich des Teilnehmers ausgerichtete Ziele vereinbart werden können, die einen messbaren Beitrag zum Gesamterfolg der OHB Gruppe leisten. Erfolgsziele sollen unterschiedlich gewichtet werden können. Wenn ein Erfolgsziel nicht ganz oder teilweise erfüllt ist, sollen sämtliche ausgegebenen Aktienoptionen entsprechend der Gewichtung des Erfolgsziels und entschädigungslos verfallen können.

ff)

Wartefrist für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeitraume und Ausübungssperrfristen

Die Wartefrist bis zu dem Tag, an dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, soll vier Jahre ab dem Gewährungstag der jeweiligen Aktienoptionen betragen (die „Wartefrist“).

Das Aktienoptionsprogramm soll vorsehen können, dass nach Ablauf der Wartefrist alle Aktienoptionen, die nach dem entsprechenden Zeitplan (vesting schedule) (gemäß lit. a)dd)) erdient sind, innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder Jahresberichts durch die Gesellschaft (mit Ausnahme von Ausübungssperrfristen) bis zum Verfall der Aktienoptionen (gemäß lit. a)gg)) ausgeübt werden können, wenn die Erfolgsziele für diese Aktienoptionen gemäß lit. a)ee) erreicht und die weiteren Ausübungsbedingungen erfüllt wurden.

Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Verbot des Insiderhandels, folgen.

Der Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat können nach ihrem freien Ermessen in dem Aktienoptionsprogramm Ausübungssperrfristen festlegen, um die Gefahren von verbotenem Insiderhandel zu vermindern.

gg)

Verfall der Aktienoptionen

Sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionen sollen entschädigungslos mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Ablauf der Wartefrist verfallen können.

hh)

Übertragbarkeit der Aktienoptionen

Abgesehen von der Übertragung durch Testament oder gesetzliche Erbfolge im Fall des Todes des jeweiligen Teilnehmers, sollen in dem Aktienoptionsprogramm weder die Aktienoptionen, noch die Rechte der Teilnehmer aus den Aktienoptionen oder unter dem Aktienoptionsprogramm abtretbar oder anderweitig übertragbar sein.

ii)

Anpassung bei bestimmten Kapital- und anderen Strukturmaßnahmen

Der Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat werden ermächtigt, in dem Aktienoptionsprogramm für die Teilnehmer zur Verhinderung einer Verwässerung oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen Vorteile, die durch die gewährten Aktienoptionen ermöglicht werden sollten, in den folgenden Fällen wirtschaftliche Gleichstellung herzustellen:

(1)

bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien;

(2)

bei einer Verringerung der Aktienzahl durch Zusammenlegung von Aktien oder einer Erhöhung der Aktienzahl ohne gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals;

(3)

bei einer Kapitalherabsetzung mit Änderung der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft; oder

(4)

bei einer sonstigen Maßnahme, die einen mit den vorstehenden Kapital- oder sonstigen Strukturmaßnahmen vergleichbaren Effekt hat.

Die wirtschaftliche Gleichstellung soll möglichst durch die Anpassung der Zahl der Aktienoptionen erfolgen.

Im Falle einer Anpassung sollen Bruchteile von Aktien bei der Ausübung von Optionsrechten nicht gewährt werden und ein Barausgleich ebenfalls nicht stattfinden.

jj)

Sonstige Regelungen

Der Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026/II gemäß nachstehender lit. b) und die weiteren Bedingungen in dem Aktienoptionsprogramm für die Teilnehmer festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere nähere Bestimmungen über das Erdienen (Vesting) von Aktienoptionen, das Verfahren für die Zuteilung der Aktienoptionen an die einzelnen Teilnehmer und die Ausübung der Aktienoptionen, Regelungen bezüglich des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses des Teilnehmers, zur Möglichkeit der Abfindung der erdienten Aktienoptionen im Falle eines Kontrollwechsels, Bestimmungen über Steuern und Kosten, zur Begrenzung der Haftung der Gesellschaft und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Möglichkeit zur angemessenen Begrenzung der Erträge aus der Ausübung von Aktienoptionen vorsehen sowie weitere Verfahrensregelungen.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/II

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 576.447,00 (in Worten: Euro fünfhundertsechsundsiebzigtausend vierhundertsiebenundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 576.447 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/II“). Das Bedingte Kapital 2026/II dient ausschließlich der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG in Form von Aktienoptionen nach Maßgabe des unter lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses der mit dieser Einladung einberufenen ordentlichen Hauptversammlung gewährt wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der mit dieser Einladung einberufenen ordentlichen Hauptversammlung Aktienoptionen gewährt werden, die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe noch keinen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat, gewinnanteilberechtigt. Der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 3,0 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der mit dieser Einladung einberufenen ordentlichen Hauptversammlung über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese 3,0%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/II und nach Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend anzupassen.

c)

Änderung der Satzung

Die Satzung wird um folgenden § 5b Abs. 2 ergänzt:

„(2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 576.447 (in Worten: Euro fünfhundertsechsundsiebzigtausend vierhundertsiebenundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 576.447 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/II“). Das Bedingte Kapital 2026/II dient ausschließlich der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG in Form von Aktienoptionen nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 gewährt wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 Aktienoptionen gewährt werden, die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe noch keinen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat, gewinnanteilberechtigt. Der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 3,0 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese 3,0%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/II und nach Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend anzupassen.“

d)

Antrag auf Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des Bedingten Kapitals 2026/II (vorstehende lit. b)) dieses Tagesordnungspunkts 10 und die entsprechende Änderung der Satzung (vorstehende lit. c)) dieses Tagesordnungspunkts 10 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Vorstand wird vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Bedingte Kapital 2026/II und die genannte Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für das Aktienoptionsprogramm und das Bedingte Kapital 2026/II, einschließlich der Bestimmungen zum Ausgabebetrag der neuen Aktien, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Der Bericht ist in dieser Einladung unter Abschnitt B. „Ergänzende Angaben zur Tagesordnung“ abgedruckt, von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

abrufbar und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

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Beschlussfassung über die Ergänzung des Genehmigten Kapitals 2025 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 5a Abs. 1 der Satzung der OHB SE ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 11. Juni 2030 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 9.607.452,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist bereits ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden weiteren Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zum Ausschluss von Bezugsrechten

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in zwei weiteren Fällen auszuschließen:

bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen, wenn Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen in Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Vergütungsabreden begeben werden, soweit eine Haltefrist so begebener Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen ist; und

bei Kapitalerhöhungen auch gegen Sacheinlagen, wenn Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder an Mitglieder der Geschäftsführung mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen in Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Vergütungsabreden begeben werden, soweit eine Haltefrist so begebener Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen ist.

b)

Änderung der Satzung

§ 5a Unterabsatz 2 soll um eine neue Ziffer (4a) wie folgt ergänzt werden:

„(4a) bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen, wenn Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen in Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Vergütungsabreden begeben werden, soweit eine Haltefrist so begebener Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen ist; oder“

In § 5a Unterabsatz 2 Ziffer (5) aktueller Fassung sollen hinter dem Wort „Bareinlagen“ die Wörter „oder Sacheinlagen“ eingefügt und die Worte „zu begeben“ durch „begeben werden“ ersetzt werden.

Weitere Änderungen des § 5a der Satzung (Genehmigtes Kapital) sind nicht vorgesehen.

c)

Antrag auf Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 11 zur Eintragung im Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung der Beschlussfassung erst nach dem Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG in das Handelsregister erfolgt.

Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Der Bericht ist in dieser Einladung unter Abschnitt B. „Ergänzende Angaben zur Tagesordnung“ abgedruckt, von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

abrufbar und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

B.
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechende Änderung der Satzung)

Unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 8. Juni 2026 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, eine Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und ein Bedingtes Kapital 2026/I zu schaffen. Gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) diesen Bericht.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es für zweckmäßig, dass der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Juni 2026 ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 1.200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 3.842.981,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (nachstehend „Ermächtigung“). Zur Bedienung der unter der Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen soll ein Bedingtes Kapital 2026/I in Höhe von bis zu EUR 3.842.981,00 geschaffen werden (§ 5b Abs. 1 der Satzung).

Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung auf EUR 1.200.000.000,00 festzulegen. Das bedingte Kapital, das der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten dient, soll EUR 3.842.981,00 betragen. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten oder zur Gewährung von Aktien anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer Schuldverschreibung mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Durch eine umfangreiche Bemessung des Bedingten Kapitals 2026/I soll sichergestellt werden, dass der Ermächtigungsrahmen für die Begebung von Schuldverschreibungen bei Bedarf umfassend genutzt werden kann.

Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden.

Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen (Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird bzw. werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitut(e) an der Abwicklung beteiligt.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:

(i)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf ab, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand der Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.

(ii)

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten.

(iii)

Der Vorstand soll weiterhin in gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 211 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Auch wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was eine für die Gesellschaft ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich machen kann.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung lassen sich auch dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum Beispiel den für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf Grundlage der von den Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen (zum Beispiel der Zinssatz) marktgerecht nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt.

Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Auf die 10 %-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnung trägt dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung.

(iv)

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen auch als Gegenleistung bei Akquisitionen einsetzen zu können (zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten). So hat sich in der Praxis gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, nicht Geld, sondern auch oder ausschließlich andere Formen von Gegenleistungen anzubieten. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, stärkt damit die Position der Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten auch in größerem Umfang liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Ein solches Vorgehen kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn ein solches Vorgehen im Interesse der Gesellschaft und damit im Interesse der Aktionäre liegt.

Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Durch diese Beschränkung wird eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung aller zuvor genannten Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind (das heißt wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird). Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Jedoch wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer Erhöhung der Verzinsung führen würden. Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Das vorgeschlagene bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können.

Der Vorstand wird sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird und über die Ausnutzung einer solchen Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.


Bremen, im April 2026

OHB SE

– Der Vorstand –


Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über Ermächtigungen zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm), über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/II zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms sowie über die entsprechende Änderung der Satzung)

Unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand bzw. – im Hinblick auf die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft – den Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis zu einer Gesamtzahl von 576.447 Bezugsrechten (jeweils eine „Aktienoption“ und zusammen die „Aktienoptionen“) auf bis zu 576.447 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie an ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungsorgane von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (die „Verbundenen Unternehmen“) sowie ausgewählte Arbeitnehmer (Führungskräfte) der Gesellschaft und Verbundener Unternehmen zu gewähren. Dafür sollen Vorstand und Aufsichtsrat zukünftig ein Aktienoptionsprogramm schaffen können (das „Aktienoptionsprogramm“). Darüber hinaus soll ein Bedingtes Kapital 2026/II zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen eines solchen zu schaffenden Aktienoptionsprogramms geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Über die Gründe für die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen eines solchen zu schaffenden Aktienoptionsprogramms und zur Erfüllung ausgeübter Optionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramm mit Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026/II berichtet der Vorstand wie folgt:

Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an die Unternehmen gebunden sowie deren Interessen mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert der OHB Gruppe zu steigern. Aufgrund ihrer gesetzlichen vierjährigen Wartefrist bilden Aktienoptionen einen wichtigen langfristigen Bestandteil dieser Beteiligung.

Unter dem Aktienoptionsprogramm sollen Aktienoptionen nur ausgewählten Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungsorgane Verbundener Unternehmen (inländisch und ausländisch) sowie ausgewählten Arbeitnehmern (Führungskräften) der Gesellschaft und Verbundener Unternehmen (inländisch und ausländisch) gewährt werden. Das Gesamtvolumen von bis zu 576.447 Aktienoptionen soll ausschließlich den folgenden Begünstigten jeweils bis zu dem angegebenen Betrag gewährt werden:

(1)

Bis zu 374.690 Aktienoptionen an ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Mitglieder der Geschäftsführungsorgane Verbundener Unternehmen („Gruppe 1“); und

(2)

Bis zu 201.757 Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer (Führungskräfte) der Gesellschaft und Verbundener Unternehmen („Gruppe 2“).

Der Vorstand der Gesellschaft bzw. – soweit es um die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – der Aufsichtsrat wählt nach eigenem Ermessen die Personen (jeweils der „Teilnehmer“ und zusammen die „Teilnehmer“) aus und bestimmt die Anzahl der zu gewährenden Aktienoptionen.

Teilnehmern, die mehreren der oben genannten Personengruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Personengruppe und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.

Für eine erfolgreiche Suche nach weiteren hochqualifizierten Arbeitnehmern ist es für die Gesellschaft und Verbundenen Unternehmen hilfreich, neuen Arbeitnehmern die Teilnahme an dem durch das Aktienoptionsprogramm geschaffenen attraktiven Vergütungssystem zu ermöglichen. Daher kann Teilnehmern, die erstmals einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft oder einem Verbundenen Unternehmen abschließen, sollen auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dienst- oder Arbeitsvertrags Zusagen auf die spätere Gewährung von Aktienoptionen innerhalb eines auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Gewährungszeitraums gemacht werden können.

Jede Aktienoption, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms gewährt werden kann, berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises, wenn bestimmte Erfolgsziele erreicht werden, bestimmte Fristen abgelaufen sind und die Option innerhalb bestimmter Ausübungszeiträume ausgeübt wurde. Nach der Eintragung des Bedingten Kapitals 2026/II in das Handelsregister sollen die Aktienoptionen den Teilnehmern jeweils auf der Grundlage einer separaten Zuteilungsvereinbarung in einer oder in mehreren Tranchen innerhalb von acht Wochen nach Beginn eines Geschäftsjahres oder nach Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder Jahresberichts durch die Gesellschaft außerhalb von Sperrfristen, gewährt werden können.

Um die Flexibilität der Gesellschaft bei Ausübung der Aktienoptionen durch die Bezugsberechtigten zu erhöhen, sollen Ansprüche im Rahmen der Aktienoptionen nach dem Ermessen der Gesellschaft durch Lieferung der entsprechenden Anzahl von Aktien im Verhältnis zu den ausgeübten Aktienoptionen oder durch Lieferung von eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten werden, oder durch eine Kombination aus beidem, an den Teilnehmer und/oder durch Barausgleich erfüllt werden können. Das in Höhe von EUR 576.447 zu schaffende Bedingte Kapital 2026/II wird zur Abwicklung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms dienen.

Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, darf EUR 1,00 nicht unterschreiten und soll höchstens auf aktuellen Marktpreis lauten, der sich entweder aus dem Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft am Handelstag vor der Zuteilung oder aus dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft an mehreren aufeinanderfolgenden Handelstagen vor der Zuteilung bestimmen kann, und von dem auch ein möglicher signifikanter Abschlag vorgenommen werden kann. Details sollen in dem Aktienoptionsprogramm konkretisiert werden können.

Der Vorstand der Gesellschaft bzw. – in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft – der Aufsichtsrat sollen in ihrem alleinigen Ermessen Sperrfristen festlegen können, um das Potential für verbotenen Insiderhandel zu minimieren.

Die Aktienoptionen sollen nach Maßgabe eines vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. – soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – vom Aufsichtsrat festzulegenden Zeitplans (vesting schedule) erdient werden können. Zusätzlich soll die Wartefrist bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, vier Jahre ab dem Gewährungsdatum der jeweiligen Aktienoptionen betragen (die „Wartefrist“). Das Aktienoptionsprogramm soll vorsehen können, dass nach Ablauf der Wartfrist sämtliche Aktienoptionen, die nach dem entsprechenden Zeitplan (vesting schedule) erdient sind, innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder Jahresberichts durch die Gesellschaft (mit Ausnahme von Sperrfristen) bis zum Verfall der Aktienoptionen ausgeübt werden können, wenn die Erfolgsziele für diese Aktienoptionen erreicht und die weiteren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Hierdurch soll eine effiziente Abwicklung ermöglicht und zugleich sichergestellt werden, dass bei den Bezugsberechtigten keine Insiderinformationen vorliegen. Sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionen sollen entschädigungslos zwei Jahre nach Ablauf der Wartefrist verfallen können.

Der auf die neuen ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 3 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das zur Zeit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2026/II durch die Hauptversammlung vom 8. Juni 2026 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf alle Aktien entfällt, die aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Mitglieder der Geschäftsführungsorgane Verbundener Unternehmen sowie ausgewählte Arbeitnehmer (Führungskräfte) der Gesellschaft und Verbundener Unternehmen seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2026/II aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.

Mit Ausnahme der Übertragung durch Testament oder gesetzliche Erbfolge im Falle des Todes des jeweiligen Teilnehmers, sollen in dem Aktienoptionsprogramm weder die Aktienoptionen noch die Rechte der Teilnehmer aus den Aktienoptionen oder unter dem Aktienoptionsprogramm abtretbar oder anderweitig übertragbar sein.

In bestimmten Fällen ist der Vorstand der Gesellschaft bzw. – in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft – der Aufsichtsrat ermächtigt, in dem Aktienoptionsprogramm wirtschaftliche Gleichstellung für die Teilnehmer herzustellen, um eine Verwässerung oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen Vorteile, die im Rahmen der ausstehenden Aktienoptionen ermöglicht werden sollten, zu verhindern. Die wirtschaftliche Gleichstellung soll vorzugsweise durch Anpassung der Anzahl der Aktienoptionen hergestellt werden.

Der Vorstand der Gesellschaft bzw. – in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft – der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Details hinsichtlich der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026/II und die weiteren Bedingungen insbesondere in dem Aktienoptionsprogramms festzulegen.


Bremen, im April 2026

OHB SE

– Der Vorstand –


Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über die Ergänzung des Genehmigten Kapitals 2025 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie über die entsprechende Satzungsänderung)

Unter Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung am 8. Juni 2026 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, eine Ergänzung des Genehmigten Kapitals 2025 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses zu beschließen. Gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 diesen Bericht.

§ 5a Abs. 1 Unterabsatz 1 der Satzung der OHB SE lautet:

 

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 11. Juni 2030 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 9.607.452,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewahrt werden, indem die Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.“

Das Genehmigte Kapital 2025 und die Ermächtigung des Vorstands in diesem Unterabsatz 1 soll nicht geändert werden.

Gemäß § 5a Abs. 1 Unterabsatz 2 der Satzung der OHB SE ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den dort genannten Fällen (1) bis (5) auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es für zweckmäßig, dass der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Juni 2026 ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in einem weiteren Fall auszuschließen und einen weiteren Fall zu ergänzen:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen, wenn Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen in Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine Haltefrist so begebener Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Zustellungstag vorgesehen ist; und

(ii)

bei Kapitalerhöhungen nicht nur gegen Bareinlagen, sondern auch „gegen Sacheinlagen“, wenn Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder an Mitglieder der Geschäftsführung mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen in Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine Haltefrist so begebener Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen ist.

Die beantragte Ergänzung der Ermächtigung sieht aus den folgenden Gründen die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses vor:

(i)

Die OHB SE und die Unternehmen des OHB Gruppe sollen in der Lage sein, unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 geschaffene Aktien zur Bedienung vertraglicher Vergütungsabreden gegenüber Arbeitnehmern zu begeben, soweit eine Haltefrist so begebener Aktien von mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen ist. Für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder an Mitglieder der Geschäftsführung mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen besteht eine solche Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in § 5a Abs. 1 Unterabsatz 2 Ziffer (5) bereits schon. Nunmehr soll für Arbeitnehmer eine vergleichbare Regelung beschlossen werden.

Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, durch besondere Leistungen den Unternehmenswert zusätzlich zu steigern und damit im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft die Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der OHB SE, auch im Vergleich zu anderen Unternehmen, zu fördern. Zugleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, im internationalen Wettbewerb um herausragende Mitarbeitende und Führungskräfte konkurrenzfähig zu sein und diese zu binden. Angesichts der starken internationalen Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten ist die Gewinnung und längerfristige Bindung qualifizierter Mitarbeitender und Führungskräfte für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Der beschriebene Wettbewerb um qualifiziertes Personal verlangt zunehmend flexible Vergütungsmodelle. Insbesondere die Gewährung von Vergütungsbestandteilen in Form von Gesellschaftsanteilen ist für die Gewinnung qualifizierter Mitarbeitender und Führungskräfte von Bedeutung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der OHB SE und den mit ihr verbundenen Unternehmen den notwendigen Handlungsspielraum geben. Es ist erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, da andernfalls nicht gewährleistet werden kann, dass für diesen Zweck rechtzeitig eine hinreichende Zahl von Aktien verwendet werden kann. Wegen der vorstehend beschriebenen Zwecksetzung können unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 geschaffene Aktien für den Fall der Veräußerung nicht den Aktionären, sondern nur den Teilnahmeberechtigten angeboten werden. Durch die Mindesthaltefrist wird im Interesse der Gesellschaft eine Ausrichtung einer solchen Vergütung auf eine nicht nur kurzfristige Unternehmensentwicklung erreicht.

(ii)

Die Ergänzung der bereits bestehenden Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschuss gemäß § 5a Unterabsatz 2 Ziffer (5) um die Möglichkeit der Kapitalerhöhung nicht nur gegen Bareinlagen, sondern auch gegen Sacheinlagen, dient der Flexibilisierung bei der Umsetzung im Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses.

Der Vorstand wird sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird und über die Ausnutzung einer solchen Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.


Bremen, im April 2026

OHB SE

– Der Vorstand –

C.
Weitere Angaben

1

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten wird. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

HINWEIS:
Internetseite der Gesellschaft bzw. HV-Portal der Gesellschaft bezieht sich

im nachfolgenden Text immer auf folgende Adresse:
https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 08. Juni 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft im HV-Portal in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Abschnitt 4 beschriebenen Bestimmungen.

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Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf das Ende des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist der 17. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (sog. „Nachweisstichtag“). Ab dem 17. Mai 2026 steht auf der Internetseite der Gesellschaft das HV-Portal zur Verfügung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:

OHB SE
c/o Meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
E-Mail: anmeldung@meet2vote.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre, insbesondere die depotführenden Institute, die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre das HV-Ticket als Bestätigung der Anmeldung von der Anmeldestelle, in der die erforderlichen Zugangsdaten für das HV-Portal enthalten sind.

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Details zum Internetservice

Ab dem 17. Mai 2026 steht auf der Internetseite der Gesellschaft das HV-Portal zur Verfügung. Über das HV-Portal können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten 4, 6 und 7. näher beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des HV-Portals erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Anteilsbesitznachweises zugesandt.

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Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch bis 07. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen:

OHB SE
c/o Meet2vote AG
Marienplatz 1
80637 MünchenDeutschland
E-Mail: ohb@meet2vote.de

oder über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen oder Institutionen, um Näheres zu erfahren.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 2 beschrieben, erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt 4 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum 07. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ) oder über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Elektronische Briefwahlstimmen können über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 2 beschrieben, erforderlich.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung, des Berechtigungsnachweises sowie der Stimmrechtsvertretung kann die Anmeldung, der Berechtigungsnachweises und eine Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte

BIC: CPTGDE5WXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich.

Anmeldungen und Berechtigungsnachweise über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 01. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen sowie Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis 07. Juni 2026, 12.00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

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Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 08. Juni 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft im HV-Portal in Bild und Ton verfolgen.

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Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft von Beginn der virtuellen Hauptversammlung vom 08. Juni 2026 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

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Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 Satz 2 und 3. SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG

Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

zur Verfügung.

Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 1 GB nicht überschreiten.

Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im HV-Portal zugänglich gemacht wird.

Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 2. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 3. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte im HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 50 SEAG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl zurzeit 960.746 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 08. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

OHB SE
Vorstand
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
E-Mail: ir@ohb.de

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.

Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 24. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 zugänglich gemacht:

OHB SE
Vorstand
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
E-Mail: ir@ohb.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen.

Rederecht

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation.

Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG.

Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im HV-Portal über das System „Meetery“ der meet2vote AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrem Endgerät eine gute und stabile Internetverbindung haben. Außerdem muss JavaScript aktiviert sein. Für Redebeiträge müssen auf dem verwendeten Endgerät eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im HV-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht

Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts ausgeübt werden darf.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.ohb.de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.

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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 19.214.905,00 und ist eingeteilt in 19.214.905 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 19.214.905. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 61.985 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.

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Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft / Unterlagen

Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 zugänglich sein.

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Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

1. Allgemeine Informationen

a) Einleitung

Die OHB SE legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.

b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

OHB SE, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen

c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Jochen Zurborg
OHB SE
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
E-Mail: datenschutz@ohb.de

2. Informationen bezüglich der Verarbeitung

a) Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

Vor- und Nachname,

Anschrift,

Aktienanzahl,

Aktiengattung,

Besitzart der Aktien und

Nummer des HV-Tickets.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung.

b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Sämtliche Aktien der OHB SE sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die OHB SE kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.

c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der OHB SE. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten einsehen.

d) Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).

e) Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.

3. Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

Bremen, im April 2026

OHB SE

– Der Vorstand –


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: OHB SE
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
Deutschland
E-Mail: ir@ohb.de
Internet: https://www.ohb.de/investor-relations
ISIN: DE0005936124
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate BSX

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2319414  30.04.2026 CET/CEST

Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

Fernheizwerk Neukölln AG: Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


260412015215_00-0.jpg

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nr.: 576 790

ISIN: DE0005767909

Eindeutige Kennung des Ereignisses: FHWN260611GM

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, dem 11. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.


Die Versammlung findet in physischer Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG, „the burrow Berlin“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24, 10785 Berlin, statt.


I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 mit dem Lagebericht, des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats.

Die vorgenannten Unterlagen sowie ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289a HGB sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik News und Veranstaltungen „Hauptversammlung“ abrufbar.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 1.380.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,60 EUR je nennwertloser Stückaktie auf das in 2.300.000 Stückaktien eingeteilte Grundkapital.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Für das Geschäftsjahr 2025 ist die Gesellschaft nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verpflichtet, der Hauptversammlung einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse

Publikationen

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses -, die PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

II. Weitere Informationen zur Hauptversammlung

 

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.980.000,00 € und ist eingeteilt in 2.300.000 Inhaber-Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 2.300.000 Stimmrechte.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse (Anmeldestelle) anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen, wobei für den Nachweis des Aktienbesitzes ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre):

HCE Consult AG
Anmeldestelle Fernheizwerk Neukölln AG
Postfach 820335
81803 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung – also Mittwoch, den 20.05.2026, 24:00 Uhr (MESZ) – beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 04.06.2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat.

Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von Aktionärsrechten, und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts einschränken zu wollen – frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen.

3.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären oder ihren Bevollmächtigten als Service an, von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung Vollmacht und Weisung zu erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der zugesandten Eintrittskarte und wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

zum Herunterladen bereitgestellt. Unabhängig davon wird auf Verlangen jedem Aktionär dieses Formular unverzüglich übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

HCE Consult AG
Anmeldestelle Fernheizwerk Neukölln AG
Postfach 820335
81803 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen bis spätestens 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Ausübung der Stimmrechte nach eigenem Ermessen ist ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche Weisungen werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen; dies gilt auch für in der Hauptversammlung gestellte Anträge von Aktionären (z. B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

4.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll – der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte befindliche Vollmachtsformular genutzt werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

heruntergeladen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

HCE Consult AG
Anmeldestelle Fernheizwerk Neukölln AG
Postfach 820335
81803 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis bis spätestens 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Organisation (Bevollmächtigung nach § 135 AktG) bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Organisation, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Intermediäre, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Organisation bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Rechte der Aktionäre

5.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 11.05.2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu verwenden:

Fernheizwerk Neukölln AG
– Vorstandsbüro –
Weigandufer 49
12059 Berlin

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.fhw-neukoelln.de

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

6.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorständin und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Fernheizwerk Neukölln AG
– Vorstandsbüro –
Weigandufer 49
12059 Berlin

E-Mail: hauptversammlungen@fhw-neukoelln.de

Bis spätestens zum Ablauf des 27.05.2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag (und dessen etwaige Begründung) beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Ausschlusstatbeständen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz oder bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten sind. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die genannte Adresse zu richten.

7.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG wird darauf hingewiesen, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

8.

Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Abs. 5 AktG

Aktionäre, die sich an den Abstimmungen beteiligt haben, können von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 129 Abs. 5, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte auf der Hauptversammlung zu ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

(vgl. Ziffer 10).

9.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

zugänglich:

1. Der Inhalt dieser Einberufung

2. Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen

3. Der Vergütungsbericht mit dem Vergütungssystem für den Vorstand und der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder

4. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

5. Rechteerläuterung für die Aktionäre

10.

Hinweise zum Datenschutz

Die Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten. Die Verarbeitung erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und die Teilnahme an der Hauptversammlung abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung, einschließlich der Erteilung und des Widerrufs von Vollmachten und Weisungen, zu ermöglichen. Die Verarbeitung ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.

Die Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle. Zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt die Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft verschiedene Dienstleister. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Bestimmungen.

Ausführliche Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten gemäß der DS-GVO hat die Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fhw-neukoelln.de

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung unter Informationen zum Datenschutz zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Berlin, im April 2026

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft

Der Vorstand


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft
Weigandufer 49
12059 Berlin
Deutschland
E-Mail: kontakt@fhw-neukoelln.de
Internet: https://fhw-neukoelln.de
ISIN: DE0005767909

 
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edding Aktiengesellschaft: edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2026 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

edding Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2026 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2026 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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edding Aktiengesellschaft
Ahrensburg
ISIN DE0005647903 (WKN 564790)
ISIN DE0005647937 (WKN 564793)

Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung 2026
der edding Aktiengesellschaft
am
Mittwoch, den 10. Juni 2026, um 10:00 Uhr
Marstall Ahrensburg,
Lübecker Straße 8 in 22926 Ahrensburg.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr.


Hinweis:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. Dort wo es möglich ist, wird die geschlechtsneutrale Schreibweise verwendet.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2025

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung am 30. März 2026 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2025

Von dem im Geschäftsjahr 2025 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 1.669.933,23 wurden gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR 834.966,61 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 folgende Dividende an die Aktionäre auszuschütten:

EUR 0,51 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 455.815 Stück dividendenberechtigter Vorzugsstückaktien EUR 232.465,65.

EUR 0,50 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigter Stammstückaktien EUR 300.000,00,

und den nach der Ausschüttung verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 302.500,97 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 15. Juni 2026, fällig. Die Dividende wird am 15. Juni 2026 ausgezahlt, sofern die Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag zustimmt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2025, Herrn Per Ledermann, Frau Fränzi Kühne, Herrn Boontham Carsten Temaismithi und Frau Hadewych Henriëtte Vermunt, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025, Herrn Michael Rauch, Frau Patricia Lobinger und Frau Anja Keihani, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, („CSRD“), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung enthält, trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG-E i. V. m. §§324d, 318 HGB-E, jeweils in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der CSRD vom 3. September 2025, beschließt die Hauptversammlung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Prüfer des – ggf. zusammengefassten – Nachhaltigkeitsberichts und Konzernnachhaltigkeitsberichts (vgl. Artt. 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung auf das Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur CSRD in deren jeweils aktueller Fassung und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die edding Aktiengesellschaft einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 zwingend zu erstellen und extern prüfen zu lassen hat, die Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz (einschließlich durch Übergangsbestimmungen) nicht bereits dem Abschlussprüfer obliegt und die Bestellung des Prüfers des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 der Gesellschaft in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-Richtlinie 2006/43/EG i. d. F. der CSRD einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung.

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und mit Beschluss des Vorstands vom 06. März 2026 und Beschluss des Aufsichtsrats vom 19. März 2026 beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und am 30. März 2026 mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 S. 3 AktG versehen worden.

Der Vergütungsbericht nebst Prüfvermerk ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.edding.com/hv/

abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht, über den der Vorstand am 06. März 2026 und der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 19. März 2026 beschlossen haben, zu billigen.

8.

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit von Patricia Lobinger endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 10. Juni 2026.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung, § 95 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus zwei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern und einem von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitglied zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

Frau Patricia Lobinger, Berlin, Unternehmerin

Frau Lobinger bekleiden keine weiteren Mandate in vergleichbaren Positionen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung können Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat eine bestimmte Amtszeit vorsehen. Der Aufsichtsrat schlägt vor Frau Patricia Lobinger für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Jahr 2029 beschließt.

Die Anforderungen des Corporate Governance Kodex zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates und die aktuelle Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 09.12.2025 sind bei dem Kandidatenvorschlag weiterhin berücksichtigt.

Ein kurzer Lebenslauf der für die Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagenen Kandidatin ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.edding.com/investor-relations/overview/

abrufbar.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes fristgerecht bei der in der Einberufung dafür angegebenen Stelle anmelden, vgl. § 123 Abs. 4 AktG.

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich nach Maßgabe der geltenden Gesetzeslage auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag oder Record Date) beziehen, vgl. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Er ist durch Bestätigung des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 3. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

 

edding Aktiengesellschaft

c/o UBJ.

Haus der Wirtschaft

Kapstadtring 10

22297 Hamburg

E-Mail: HV@ubj.de

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht nicht ausüben, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen – der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht oder des Widerrufs muss bis spätestens Montag, 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen und hat über die folgende E-Mail-Adresse zu erfolgen:

investor@edding.de
 

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können unter Beifügung einer Begründung oder einer Beschlussvorlage verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, vgl. § 122 Abs. 2 AktG. Ein entsprechendes Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 10. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

 

edding Aktiengesellschaft

Vorstand

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zu Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. § 70 AktG findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.

Die Gesellschaft wird bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt machen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.edding.com/hv/
 

zugänglich machen.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden, vgl. § 126 AktG. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.edding.com/hv/
 

nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zugänglich machen, wenn der Aktionär bis spätestens Dienstag, 26. Mai 2026, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen, mit einem Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags versehenen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an nachfolgende Adresse übersandt hat (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

 

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Fax: +49 4102 808-204

E-Mail: investor@edding.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen, vgl. § 127 AktG.

Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, vgl. § 131 AktG. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an folgende Adresse zu übersenden:

 

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Fax: +49 4102 808-204

E-Mail: investor@edding.de

Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung der Fragen und lässt das Auskunftsrecht im Übrigen unberührt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt EUR 5.279.075,00 und ist eingeteilt in 600.000 Stück Stammstückaktien und 455.815 Stück Vorzugsstückaktien. Je eine Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.edding.com/hv/
 

eingesehen und heruntergeladen werden.

Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende Unterlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der o.g. Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und liegen ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und später in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung

Wir möchten Sie bitten, während der Hauptversammlung von Bild- und Tonaufnahmen abzusehen.

Hinweis zum Aktionärsgeschenk

Entgegen unserer früheren Praxis werden wir auch in diesem Jahr keine Aktionärsgeschenke ausgeben. Stattdessen werden wir einen entsprechenden Geldbetrag an eine Hilfsorganisation spenden.


Ahrensburg, im April 2026

edding Aktiengesellschaft

Der Vorstand


Hinweis zum Datenschutz:

Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung neue datenschutzrechtliche Vorschriften.

Die Hinweise der edding Aktiengesellschaft insbesondere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste durch die edding Aktiengesellschaft und zu den Aktionären nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechten entnehmen Sie bitte der Homepage der edding Aktiengesellschaft unter:

www.edding.com/hv/

 


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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2319412  30.04.2026 CET/CEST

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Hamburger Hafen und Logistik AG: Annette Geiß beendet CFO-Mandat vertragsgemäß zum Jahresende

Hamburger Hafen und Logistik AG

/ Schlagwort(e): Personalie

Annette Geiß beendet CFO-Mandat vertragsgemäß zum Jahresende

30.04.2026 / 15:00 CET/CEST

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Hamburger Hafen und Logistik AG

Annette Geiß beendet CFO-Mandat vertragsgemäß zum Jahresende

Hamburg, 30. April 2026 | Die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) gibt bekannt, dass Finanzvorständin Annette Geiß entschieden hat, ihre zum 31. Dezember 2026 endende Amtszeit als Vorstandsmitglied nicht zu verlängern.

Seit ihrem Eintritt in den Vorstand hat Annette Geiß die Finanzfunktion des Unternehmens entscheidend weiterentwickelt und insbesondere in einer Phase struktureller Veränderungen wichtige Impulse gesetzt. Dazu zählen die professionelle Begleitung der Anpassungen in der Gesellschafterstruktur, die vorausschauende Steuerung kapitalmarktrelevanter Themen sowie die erfolgreiche Einführung von SAP S/4HANA und die damit einhergehende Digitalisierung der Finanzfunktionen im Unternehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat danken ihr für ihre hohe fachliche Expertise, ihre klare Kommunikation gegenüber Stakeholdern und die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Annette Geiß wird ihre Aufgaben bis zum Vertragsende unverändert wahrnehmen und die geordnete Übergabe sicherstellen. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats hat die Nachfolgesuche bereits eingeleitet.
 


Rückfragen
Carolin Flemming, Director Corporate Communications; Tel. +49 (0)176 30884085, E-Mail: flemming@hhla.de
Ute Neumann, Investor Relations, Tel. +49 (0)40 30883613, E-Mail: neumann-u@hhla.de

 


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