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Unternehmenscenter: Nachrichten

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DatumUnternehmenUnternehmensmeldung
19.10.2026Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die Lila Logistik SE wechselt vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse
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05.08.2026Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Müller – Die Lila Logistik SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale
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01.07.2026Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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01.07.2026Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
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22.05.2026Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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08.12.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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28.11.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2025 übertrifft Prognose
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28.07.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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28.07.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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28.07.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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28.07.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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24.04.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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11.03.2025Müller – Die lila Logistik SEMüller – Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2024 übertrifft Prognose
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Müller – Die Lila Logistik SE wechselt vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse

Müller - Die Lila Logistik SE wechselt vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse

Müller – Die lila Logistik SE / Schlagwort(e): Sonstiges
Müller – Die Lila Logistik SE wechselt vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse

19.10.2026 / 12:01 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

 

 

Veröffentlichung einer Corporate News

 

Corporate News: Müller – Die lila Logistik SE

 

Schlagwort: Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse

 

 

Müller – Die Lila Logistik SE wechselt vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse

 

Besigheim, den 19. Oktober 2026 – Wie bereits per Ad-hoc-Mitteilung am 5. August veröffentlicht, hat Müller – Die Lila Logistik SE beschlossen, den Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten. Die dafür notwendigen Anforderungen wurden inzwischen mit allen Beteiligten abgestimmt, insbesondere der begleitenden Bank und der Frankfurter Wertpapierbörse.

 

Der Wechsel findet am 20. Oktober 2026 statt. Der letzte Handelstag der Aktie im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse ist der 19. Oktober 2026. Ab dem 20. Oktober 2026 werden die Aktien der Gesellschaft im Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Die Handelbarkeit der Aktien bleibt dabei durchgehend gewährleistet.

 

Mit dem Wechsel in das Segment Scale verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig ihre transparente Kapitalmarktpräsenz weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse zu gewährleisten. Dies entspricht nach Einschätzung des Verwaltungsrats besser der Aufstellung und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft.

 

 

Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim
ISIN DE0006214687

Börse und Handelssegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Mitteilende Person: Rupert Früh, Geschäftsführender Direktor – CFO  

 

<Ende der Corporate News>

 

 

 

 

 

Weitere Informationen:

 

Müller – Die lila Logistik SE

Oliver Streich

Investor Relations

Ferdinand-Porsche-Str. 6

74354 Besigheim

Tel.: +49 (0) 7143 810 – 125

investor@lila-logistik.com



 


19.10.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)7143 810-0
Fax: +49 (0)7143 810-199
E-Mail: investor@lila-logistik.com
Internet: www.lila-logistik.com
ISIN: DE0006214687
WKN: 621468
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate BSX
LEI Code: 5299007JEHAF0Z21UD86
EQS News ID: 2418028

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2418028  19.10.2026 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Müller – Die Lila Logistik SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

Müller - Die lila Logistik SE: Müller - Die Lila Logistik SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

Müller – Die lila Logistik SE / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahmen / Sonstige
Müller – Die lila Logistik SE: Müller – Die Lila Logistik SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

05.08.2026 / 16:07 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

 

 

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach

Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

 

EQS-Ad-hoc: Müller – Die lila Logistik SE

 

Schlagwort: Beschluss über die Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

 

 

Müller – Die Lila Logistik SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

 

Besigheim, den 5. August 2026 – Müller – Die Lila Logistik SE beschließt, den Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale vorzubereiten. Dafür sollen die notwendigen Anforderungen mit allen Beteiligten, insbesondere begleitender Bank und Börse Frankfurt, abgestimmt werden. Hierzu beabsichtigt Müller – Die Lila Logistik SE, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt zu beantragen und parallel bzw. daran anschließend die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür maßgeblichen Voraussetzungen.

 

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz zugleich weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse aufrechtzuerhalten. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse.

 

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

 

 

Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim
ISIN DE0006214687

Börse und Handelssegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Mitteilende Person: Rupert Früh, Geschäftsführender Direktor – CFO  

 

<Ende der Ad-hoc-Mitteilung>

 

 

 

 

 

Weitere Informationen:

 

Müller – Die lila Logistik SE

Oliver Streich

Investor Relations

Ferdinand-Porsche-Str. 6

74354 Besigheim

Tel.: +49 (0) 7143 810 – 125

investor@lila-logistik.com



 


Ende der Insiderinformation

05.08.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate BSX
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EQS News ID: 2378058

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2378058  05.08.2026 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller - Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller – Die lila Logistik SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

01.07.2026 / 15:15 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die Müller – Die lila Logistik SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 14.08.2026
Ort: https://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen


01.07.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland
Internet: www.lila-logistik.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2358070  01.07.2026 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Müller - Die lila Logistik SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Müller – Die lila Logistik SE / Dividendenbekanntmachung 2026
Müller – Die lila Logistik SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

01.07.2026 / 10:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

Müller – Die lila Logistik SE

Besigheim

 

– Wertpapier-Kenn-Nr. 621 468 –

– ISIN DE0006214687 –

 

Dividendenbekanntmachung

 

Die ordentliche Hauptversammlung der Müller – Die lila Logistik SE vom 30. Juni 2026 hat beschlossen, von dem im Geschäftsjahr 2025 erzielten Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von € 20.837.182,58 einen Teilbetrag von € 1.193.362,50 zur Ausschüttung einer Dividende von € 0,15 je Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden Betrag von € 19.643.820,08 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende wird ab dem 3. Juli 2026 über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) sowie ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer an die Aktionäre ausgezahlt. Zahlstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Deutschland.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, wenn ein inländischer Aktionär seiner Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes eingereicht hat. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für inländische Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge bereits aufgebraucht ist.

 

 

Besigheim, im Juli 2026

Müller – Die lila Logistik SE

Der Verwaltungsrat



01.07.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland
Internet: www.lila-logistik.com

 
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2356004  01.07.2026 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Müller - Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Müller – Die lila Logistik SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Müller – Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.05.2026 / 15:00 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Müller – Die lila Logistik SE Besigheim Wertpapier-Kenn-Nr. 621468
ISIN DE0006214687 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: d5904c1cab10f111b55380a80e12bf28 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 30. Juni 2026, um 11:00 Uhr ein.

Ort: Haus der Wirtschaft
König-Karl-Halle
Willi-Bleicher-Straße 19
70174 Stuttgart
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Müller – Die lila Logistik SE zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die Müller – Die lila Logistik SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns

Die genannten Unterlagen sind im Internet unter der Adresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich. Der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht und der Bericht des Verwaltungsrats sind im Geschäftsbericht 2025 enthalten.

Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Jahresabschluss der Müller – Die lila Logistik SE zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von € 20.837.182,58 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie, bei 7.955.750
Stückaktien sind das

€

1.193.362,50
Gewinnvortrag € 19.643.820,08
Bilanzgewinn € 20.837.182,58

Der Anspruch auf die Dividende ist am 3. Juli 2026 fällig.

Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer Dividende von € 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der Müller – Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Müller – Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Nürnberg, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

Der Vorschlag des Verwaltungsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und dem Verwaltungsrat wurde keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014) auferlegt.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wurde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft, § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG von der Hauptversammlung vom 4. Juni 2025 festgelegt. Die geschäftsführenden Direktoren erhalten gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft eine vom Verwaltungsrat gemäß § 87 AktG festzusetzende Vergütung. Über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und der geschäftsführenden Direktoren ist gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 162 AktG jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß Art. 52 Unterabs. 2 SE-VO i.V.m. § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II. der Einladung wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der künftigen Müller – Die lila Logistik Ost GmbH

Die Müller – Die lila Logistik SE und ihre Tochtergesellschaft Müller – Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Zwenkau (nachfolgend auch „Tochtergesellschaft“ genannt) beabsichtigen, nach der formwechselnden Umwandlung der Tochtergesellschaft in eine GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Müller – Die lila Logistik SE als alleinige Kommanditistin und die MLO Verwaltung GmbH mit dem Sitz in Besigheim als persönlich haftender Gesellschafter der Müller – Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG beabsichtigen, eine formwechselnde Umwandlung der Tochtergesellschaft in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der künftigen Firma Müller – Die lila Logistik Ost GmbH zu beschließen, wobei die MLO Verwaltung GmbH als Gesellschafter ausscheiden wird. Mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll die Tochtergesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der Müller – Die lila Logistik SE unterstellen und sich zur Abführung ihres gesamten Gewinnes an die Müller – Die lila Logistik SE verpflichten.

Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:

 

Dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Müller – Die lila Logistik SE (als Organträgerin) und der Müller – Die lila Logistik Ost GmbH mit dem Sitz in Zwenkau (als Organgesellschaft) wird zugestimmt.

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Müller – Die lila Logistik SE und der Tochtergesellschaft hat folgenden wesentlichen Inhalt:

•

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Müller – Die lila Logistik SE. Die Müller – Die lila Logistik SE ist hiernach berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung des Unternehmens – soweit gesetzlich zulässig – beliebige Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Müller – Die lila Logistik SE wird ihr Weisungsrecht gegenüber der Tochtergesellschaft nur durch ihre geschäftsführenden Direktoren ausüben. Weisungen bedürfen der Textform.

•

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Müller – Die lila Logistik SE abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

•

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Müller – Die lila Logistik SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der Müller – Die lila Logistik SE aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Gewinnrücklagen und ein Gewinnvortrag, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, dürfen nicht abgeführt werden. Vorstehender Satz 3 dieses Unterpunktes gilt für Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der Geltungsdauer des Vertrags gebildet worden sind, entsprechend.

•

Die Müller – Die lila Logistik SE ist in entsprechender Anwendung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber der Tochtergesellschaft zur Verlustübernahme verpflichtet.

•

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf Ausgleich des sonst entstehenden Jahresfehlbetrags entstehen und werden fällig mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und sind nach diesem Zeitpunkt mit 2 % im Jahr über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR zum 15. Januar des nachfolgenden Geschäftsjahres zu verzinsen.

•

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Müller – Die lila Logistik SE sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Der Vertrag – mit Ausnahme seines § 1 (Leitung der Tochtergesellschaft), dessen wesentlicher Inhalt vorstehend im ersten Unterpunkt dargelegt ist – beginnt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird, d. h. voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2026. Die in § 1 des Vertrags (Leitung der Tochtergesellschaft) getroffenen Vereinbarungen gelten erst ab Wirksamwerden des Vertrags.

•

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag hat jedoch eine feste Mindestlaufzeit bis zum späteren der nachfolgend bezeichneten Zeitpunkte (Vertragsmindestlaufzeit): (i) 31. Dezember 2030, (ii) falls dieser Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2026 wirksam wird: das Ende des ersten Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, das mindestens fünf volle Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird, endet oder (iiI) das Ende des ersten Geschäftsjahres, das nach bzw. auf dem Zeitpunkt liegt, in dem die durch den Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit.

•

Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt auch die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden Vertragsparteien, eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder der Beteiligungsmehrheit an der Tochtergesellschaft, der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft durch die Müller – Die lila Logistik SE oder eine Einbringung der Tochtergesellschaft, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft erfolgen.

•

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

•

Die Bestimmungen des Vertrags sind so auszulegen, dass die von beiden Vertragsparteien gewollte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags darüber hinaus rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die weggefallene Bestimmung so zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis, insbesondere der Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.

Die Müller – Die lila Logistik SE wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft sein. Aus diesem Grund sind in dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorzusehen.

Die nachstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter der Adresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich:

•

Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Müller – Die lila Logistik SE und der Müller – Die lila Logistik Ost GmbH mit dem Sitz in Zwenkau

•

Die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse der Müller – Die lila Logistik SE für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Müller – Die lila Logistik SE und den Konzern für das Geschäftsjahr die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025

•

Die festgestellten Jahresabschlüsse der Müller – Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Besigheim für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025

•

Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der Müller – Die lila Logistik SE und des persönlich haftenden Gesellschafters der Müller – Die lila Logistik Ost GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Zwenkau

II.

Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG oder eine andere in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung – also Montag, 8. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ) (nachfolgend „Nachweisstichtag“) – zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Adressen zugehen:

Müller – Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis sowie Informationen über Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und zur Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) erfolgen. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 23. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär sind danach noch möglich und müssen bis 29. Juni 2026, 18.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien, führt nicht zu einer Sperre für die Verfügung über Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung. Aktien können unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Im Fall einer Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist jedoch – ungeachtet der Veräußerung – im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der veräußernde Aktionär zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt – rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag vorausgesetzt. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen, sind ungeachtet eines späteren Aktienerwerbs in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Auch durch eine solche frühzeitige Anmeldung werden Aktien nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung weiterhin über ihre Aktien verfügen.

2.

Stimmrechtsausübung

a)

Vollmachtserteilung an Dritte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende postalische Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Müller – Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Vollmacht kann außerdem im Internet unter

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

über das InvestorPortal erteilt und widerrufen werden.

Eine im Vorfeld übermittelte Bevollmächtigung oder deren Widerruf auf einem der zuvor genannten Wege müssen bis spätestens zum 29. Juni 2026 bis 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung aber auch am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen.

Vollmachtserteilungen bzw. deren Widerruf sind auch während der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich. Entsprechende Formulare werden während der Hauptversammlung vorgehalten.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten an Dritte, die einer Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Vollmachten sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort bzw. Sitz sowie die Nummer der Eintrittskarte zur Hauptversammlung – wie auf dem Eintrittskarten-Formular abgedruckt – angeben.

b)

Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne derartige Weisungen können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und wird unabhängig davon auf Verlangen in Textform jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

Müller – Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Vorfeld der Hauptversammlung gelten diese Adressen auch für die Übermittlung der Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihren Widerruf und für Weisungen.

Die Vollmachtserteilung und Weisung können außerdem im Internet unter

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

über das InvestorPortal vorgenommen, geändert und widerrufen werden.

Eine im Vorfeld übermittelte Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie Weisungen auf einem der zuvor genannten Wege müssen bis spätestens zum 29. Juni 2026 bis 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Für die Abstimmung über Anträge, zu denen es keine mit dieser Einladung und keine später bekannt gemachten Vorschläge des Verwaltungsrats gibt, stehen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls nicht zur Verfügung.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, die einer Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort bzw. Sitz sowie die Nummer der Eintrittskarte zur Hauptversammlung – wie auf der Eintrittskarte abgedruckt – angeben.

Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

c)

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (postalisch, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. postalisch.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammelabstimmung eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

3.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 397.788 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Verwaltungsrats lautet wie folgt:

Müller – Die lila Logistik SE
z. Hd. des Verwaltungsrats
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

4.

Gegenanträge

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 AktG).

Gegenanträge, die der Müller – Die lila Logistik SE unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich gemacht werden.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz weitere Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist bei einer Begründung zu einem Gegenantrag beispielsweise der Fall, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen enthalten.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen sind die folgenden Adressen maßgeblich:

Müller – Die lila Logistik SE
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

E-Mail: investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.

5.

Wahlvorschläge

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu machen (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG).

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Müller – Die lila Logistik SE unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Einer Begründung bedarf es bei Wahlvorschlägen – anders als bei Gegenanträgen im Sinne von § 126 AktG – nicht (vgl. § 127 Satz 2 AktG). Der Verwaltungsrat braucht den Wahlvorschlag eines Aktionärs außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn er nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Der Verwaltungsrat braucht einen Vorschlag zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.

Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen sind die folgenden Adressen maßgeblich:

Müller – Die lila Logistik SE
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

E-Mail: investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

6.

Auskunftsrecht

Nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 6 SEAG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Konzerns der Müller – Die lila Logistik SE und der in den Konzernabschluss der Müller – Die lila Logistik SE einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Verwaltungsrat die Auskunft verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter zudem in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Eine ausführliche Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite

www.lila-logistik.com

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Auskunftsrechts und seinen Grenzen enthalten.

7.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

die in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 124a AktG vorgesehenen Informationen und Unterlagen zugänglich sein.

8.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.955.750, die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls auf 7.955.750.

9.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern. Einzelheiten hierzu können auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

abgerufen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Information zum Datenschutz zu informieren.

10.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

 

Besigheim, im Mai 2026

Müller – Die lila Logistik SE

Der Verwaltungsrat



22.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Str. 6
74354 Besigheim
Deutschland
Telefon: +49 7143 810-0
E-Mail: info@lila-logistik.com
Internet: https://www.lila-logistik.com/de/
ISIN: DE0006214687
WKN: 621468

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2332436  22.05.2026 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller - Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller – Die lila Logistik SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

08.12.2025 / 15:30 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die Müller – Die lila Logistik SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 31.03.2026
Ort: https://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 31.03.2026
Ort: https://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen


08.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland
Internet: www.lila-logistik.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2241938  08.12.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2025 übertrifft Prognose

Müller - Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2025 übertrifft Prognose

Müller – Die lila Logistik SE / Schlagwort(e): Prognoseänderung/Jahresergebnis
Müller – Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2025 übertrifft Prognose

28.11.2025 / 22:19 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

 

 

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

 

Schlagwort: Prognoseänderung

 

 

Müller – Die lila Logistik SE

 

EBIT im Geschäftsjahr 2025 übertrifft Prognose

 

Besigheim, den 28. November 2025 – Die Gesellschaft erwartet für den Konzern der Müller – Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2025 ein Betriebsergebnis (EBIT) von rund 10,3 bis 11,3 Mio. EUR, das damit über dem bisher prognostizierten Korridor von 7,0 bis 8,3 Mio. EUR liegt.

 

Der Konzernumsatz der Müller – Die lila Logistik SE (ISIN DE0006214687) im Geschäftsjahr 2025 liegt trotz reduzierter Volumina bei mehreren Kunden aus dem Bereich Automotive weiterhin im bisher prognostizierten Korridor von 245 bis 253 Mio. EUR. Die Ursache für die verbesserte Ergebnisentwicklung liegt sowohl in der verbesserten operativen Performance, als auch im verzögerten Anfall von Einmalkosten im Zusammenhang mit Investitionen in Infrastruktur und Automatisierung am Standort Blaufelden.

 

Das Betriebsergebnis (EBIT=earnigs before interest and taxes) ist definiert als Konzernergebnis vor Steuern minus Zinserträge zuzüglich Finanzierungsaufwendungen abzüglich Beteiligungsergebnis.

 

 

Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim
ISIN DE0006214687

Börse und Handelssegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Mitteilende Person: Rupert Früh, Geschäftsführender Direktor – CFO  

 

<Ende der Ad-hoc-Mitteilung>

 

 


Kontakt:
Müller – Die lila Logistik SE
Oliver Streich
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Str. 6
74354 Besigheim
Tel.: +49 (0) 7143 810 – 125
investor@lila-logistik.com


Ende der Insiderinformation

28.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)7143 810-0
Fax: +49 (0)7143 810-199
E-Mail: investor@lila-logistik.com
Internet: www.lila-logistik.com
ISIN: DE0006214687
WKN: 621468
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2237686

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2237686  28.11.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller - Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller – Die lila Logistik SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

28.07.2025 / 13:52 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die Müller – Die lila Logistik SE bekannt, dass folgende Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025
Ort: http://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen


28.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


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Internet: www.lila-logistik.com

 
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2175438  28.07.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller - Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller – Die lila Logistik SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

28.07.2025 / 13:50 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Hiermit gibt die Müller – Die lila Logistik SE bekannt, dass folgende Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 31.03.2023
Ort: http://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen


28.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
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2175434  28.07.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller - Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller – Die lila Logistik SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

28.07.2025 / 13:39 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Hiermit gibt die Müller – Die lila Logistik SE bekannt, dass folgende Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 30.03.2022
Ort: http://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen


28.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
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2175418  28.07.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller - Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

Müller – Die lila Logistik SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Müller – Die lila Logistik SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

28.07.2025 / 11:41 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die Müller – Die lila Logistik SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 15.08.2025
Ort: http://www.lila-logistik.com/de/kennzahlen


28.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland
Internet: www.lila-logistik.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2175340  28.07.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Müller - Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Müller – Die lila Logistik SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Müller – Die lila Logistik SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

24.04.2025 / 15:05 CET/CEST
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Müller – Die lila Logistik SE Besigheim Wertpapier-Kenn-Nr. 621468
ISIN DE0006214687 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 23f02d84b6eaef11b53e00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 4. Juni 2025, um 11:00 Uhr ein.

Ort: Haus der Wirtschaft
König-Karl-Halle
Willi-Bleicher-Straße 19
70174 Stuttgart
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Müller – Die lila Logistik SE zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die Müller – Die lila Logistik SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns

Die genannten Unterlagen sind im Internet unter der Adresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich. Der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht und der Bericht des Verwaltungsrats sind im Geschäftsbericht 2024 enthalten.

Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Jahresabschluss der Müller – Die lila Logistik SE zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von € 15.231.126,21 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie,
bei 7.955.750 Stückaktien sind das

€

795.575,00
Gewinnvortrag € 14.435.551,21
Bilanzgewinn € 15.231.126,21

Der Anspruch auf die Dividende ist am 9. Juni 2025 fällig.

Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer Dividende von € 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der Müller – Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Müller – Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Nürnberg, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der Vorschlag des Verwaltungsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und dem Verwaltungsrat wurde keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014) auferlegt.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wurde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft, § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG von der Hauptversammlung vom 20. Juni 2024 festgelegt. Die geschäftsführenden Direktoren erhalten gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft eine vom Verwaltungsrat gemäß § 87 AktG festzusetzende Vergütung. Über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und der geschäftsführenden Direktoren ist gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 162 AktG jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß Art. 52 Unterabs. 2 SE-VO i.V.m. § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Wahlen zum Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 43 Abs. 2 SE-VO, § 23 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verwaltungsratsmitglieder werden gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 1 SE-VO, § 28 Abs. 1 SEAG, § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht derzeit aus drei Mitgliedern, die gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 2 SE-VO, § 28 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft durch die Satzung bestellt worden sind, und soll auf fünf Mitglieder erweitert werden.

Sofern der Beschluss der Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt, erfolgt die Bestellung gemäß Art. 46 Abs. 1 SE-VO, § 28 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Der Verwaltungsrat schlägt vor,

a)

Herrn Dr.-Ing. Peer Schreiner, Unternehmensberater, wohnhaft in Stuttgart, und

b)

Herrn Christian Schorndorfer, Mitglied des Vorstands der DÜRR DENTAL SE, wohnhaft in Besigheim,

mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Verwaltungsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Angaben über die vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum Verwaltungsrat sind im Abschnitt „Anlagen zu Tagesordnungspunkten“ in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 enthalten.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wurde gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 AktG von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 festgelegt. Im Turnus von vier Jahren ist gemäß § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 Abs. 3 AktG erneut über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

Die für den Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft erforderlichen Angaben gemäß § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 Abs. 3 Satz 3, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind in dem System zur Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats enthalten, das von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich ist.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, das System zur Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats zu beschließen sowie die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats wie folgt festzulegen:

(1)

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält je Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von € 20.000,00. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält je Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von € 160.000,00. Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält je Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von € 40.000,00.

(2)

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält ferner für seine persönliche – physische, virtuelle oder telefonische – Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrats oder an einer Hauptversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von € 500,00. Finden an einem Tag sowohl eine Sitzung als auch eine Hauptversammlung statt, fällt das Sitzungsgeld nur einmal an.

(3)

Die feste Vergütung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs, auf das sich die Vergütung bezieht, und das Sitzungsgeld innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Sitzung zur Zahlung fällig.

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung

Der Verwaltungsrat wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2025 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung soll durch ein neues genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital 2025) in Höhe von 50 % des Grundkapitals ersetzt werden, damit die Gesellschaft mit diesem Instrument bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann. Die Gesellschaft soll hierbei künftig in der Lage sein, bei der Ausübung des genehmigten Kapitals durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre in Höhe von bis zu 20 % des Grundkapitals, statt wie bisher in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals, auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (sog. vereinfachter Bezugsrechtsausschluss). Damit kann von einer Flexibilisierung im Kapitalerhöhungsrecht Gebrauch gemacht werden, die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 in das Aktiengesetz aufgenommen wurde.

Der Verwaltungsrat hat gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des neuen genehmigten Kapitals 2025 erstattet. Der Bericht ist im Abschnitt „Anlagen zu Tagesordnungspunkten“ in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 9 wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Durchführung von Kapitalerhöhungen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2025

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 3.977.875,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2025).

Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Aktien können von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

•

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, und auf die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 20 %-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

•

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen;

•

soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;

•

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an geschäftsführende Direktoren, Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Führungskräfte und Mitarbeiter verbundener Unternehmen;

•

für Spitzenbeträge.

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

b)

Änderung der Satzung

§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„3.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 3.977.875,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2025).

Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Aktien können von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

•

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, und auf die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 20 %-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

•

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen;

•

soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;

•

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an geschäftsführende Direktoren, Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Führungskräfte und Mitarbeiter verbundener Unternehmen;

•

für Spitzenbeträge.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 beschlossene Ermächtigung mit Ablauf des 26. Mai 2025 endet, soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden.

Der Verwaltungsrat hat gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien erstattet. Der Bericht ist im Abschnitt „Anlagen zu Tagesordnungspunkten“ in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 10 wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung zu erwerben.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Sie darf auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte genutzt werden. Dabei dürfen auf die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum Ablauf des 3. Juni 2030. Sie darf zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken ausgenutzt werden.

b)

Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

aa)

Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, so darf der von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

bb)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, so dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebotes um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach den für die Ermittlung des Mittelwertes maßgeblichen Börsenhandelstagen erhebliche Kursbewegungen, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionskurse des fünften, vierten und dritten Börsenhandelstages vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung abgestellt. Das Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das vorgesehene Volumen überschreitet, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgt. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

cc)

Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den die Gesellschaft auf Grund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat der Gesellschaft endgültig formell über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet.

Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

dd)

Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen in vorstehend lit. cc) bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat der Gesellschaft.

c)

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, neben einer Veräußerung über die Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den nachstehenden Zwecken:

aa)

Die Aktien können zur Erfüllung von Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden.

bb)

Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere an Dritte zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen.

cc)

Sie können geschäftsführenden Direktoren, Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft sowie Führungskräften und Mitarbeitern verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden.

dd)

Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

ee)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

d)

Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem eine Aktie gemäß den Ermächtigungen gemäß lit. c) bb) und/oder dd) abgegeben wird, darf (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

e)

Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. c) aa) bis dd) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat im Fall der Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

II.

Anlagen zu Tagesordnungspunkten

Anlage zu Tagesordnungspunkt 7

Angaben über die vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum Verwaltungsrat


Dr.-Ing. Peer Schreiner
Unternehmensberater
Stuttgart

Geburtsjahr 1965
Geburtsort Düsseldorf

Berufliche Tätigkeit

Seit 2015 Partner Unternehmensberatung, Validated Advice GmbH, Dinslaken
2013 – 2015 Leiter Supply Chain Management – Einkauf und Logistik der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) AG, Bern
2009 – 2013 Chief Procurement Officer (CPO) und Leiter Produktmanagement Stahl, Business Area ThyssenKrupp Materials Services, Essen
2007 – 2009 Senior Vice President Marketing und Unternehmensentwicklung, Business Unit ThyssenKrupp Materials International, Düsseldorf
2003 – 2007 Projektmanager Unternehmensberatung, Schwerpunkte Vertrieb, Supply Chain Management, Management Engineers, Düsseldorf (heute: strategy&)
1999 – 2003 Mitgründer und Vorstand (kfm.), asknet AG (IT/Software), Karlsruhe
1996 – 1999 Teamleiter Supply Chain Management, Bayer AG, Leverkusen

Ausbildung

1996 Promotion zum Dr.-Ing., Fakultät für Maschinenbau, Universität Karlsruhe
1990 – 1996 Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Dr. h.c. H. Grabowski, Fakultät für Maschinenbau, Universität Karlsruhe
1985 – 1990 Maschinenbaustudium, Universität Karlsruhe, davon ein Jahr in den USA
1984 – 1985 Wehrdienst
1984 Abitur, Karlsruhe

Mitgliedschaften in Kontrollgremien

Herr Dr.-Ing. Peer Schreiner übt keine Ämter in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus.

Kompetenzschwerpunkte

•

Langjährige operative Management- und Beratungserfahrung

•

Sachverstand auf den Gebieten Strategie, Unternehmenssteuerung, Supply Chain Management, Vertrieb und Restrukturierung

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr.-Ing. Peer Schreiner zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.


Christian Schorndorfer
Mitglied des Vorstands der DÜRR DENTAL SE
Besigheim

Geburtsjahr 1973
Geburtsort Bietigheim-Bissingen

Berufliche Tätigkeit

Seit 01/2019 Mitglied des Vorstands der DÜRR DENTAL SE, Bietigheim-Bissingen, für den Bereich Vertrieb und Marketing sowie in dieser Funktion auch Geschäftsführer der DÜRR NDT GmbH & Co. KG, der orochemie GmbH & Co. KG, der Mytronic GmbH und der DÜRR DENTAL Global GmbH sowie Mitglied des Board of Directors der Air Techniques, Inc.
Seit 09/2019 Gründer und Mitgesellschafter des Startups asimbly GmbH, Stuttgart
Seit 04/2018 Geschäftsführer der DÜRR DENTAL Global GmbH
01/2014 – 03/2018 Geschäftsführer Vertrieb Key Account & innovative Systeme Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, Bad Mergentheim
01/2008 – 03/2018 Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, Aufbau und Verantwortung für die Divisionen Behälter und innovative Systeme, Strecke, Sonderteile und erneuerbare Energien
01/2003 – 03/2018 Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, Aufbau und Geschäftsführung der Betriebsstätte Schweiz und Israel
01/2002 – 03/2018 Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, Aufbau und Leitung des Key Account Managements
01/2005 – 03/2008 Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, High Potential Programm, Prokura
01/2000 – 12/2004 Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, Leiter Division Kanban
01/2000 – 12/2001 Würth Industrie Service GmbH & Co. KG, Key Account Manager
01/1998 – 12/2000 Adolf Würth GmbH & Co. KG, Kaufmännischer Angestellter Koordination / Controlling Division Industrie, anschließend Projektmanager Integrated Supply

Ausbildung

2003 – 2004 Master of Business and Administration mit Schwerpunkt Entrepreneurship, University of Louisville, KY (USA)
1994 – 1998 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit Schwerpunkt Controlling, FH Heilbronn
1993 – 1994 Studium der Elektrotechnik, Universität Stuttgart
1990 – 1993 Abitur in den Fächern Mathematik und Technik, Technisches Gymnasium, Bietigheim-Bissingen

Mitgliedschaften in Kontrollgremien

Seit 2017 Mitglied des Beirats der Witty GmbH & Co. KG
Seit 2015 Mitglied des Beirats der Dürr Technik GmbH & Co. KG

Herr Christian Schorndorfer übt darüber hinaus keine Ämter in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus.

Sonstige Engagements

Seit 2016 Mitglied der Baden-Badener Unternehmer Gespräche e.V. / Teilnehmer des B-BUG Jahrgang 139/140

Kompetenzschwerpunkte

•

Vertriebs- und Führungserfahrung mit dem Fokus „Wachstum“

•

Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Christian Schorndorfer zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.


Anlage zu Tagesordnungspunkt 9

Bericht des Verwaltungsrats über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des genehmigten Kapitals 2025 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung der Müller – Die lila Logistik SE unter Tagesordnungspunkt 9 der am 4. Juni 2025 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025 vor, ein neues genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital 2025) in Höhe von insgesamt bis zu € 3.977.875,00, dies entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals, zu schaffen, das für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen soll. Das neue genehmigte Kapital soll die bisherige gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung in derselben Höhe bestehende Ermächtigung (genehmigtes Kapital 2020) ersetzen.

Mit der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im Interesse ihrer Aktionäre bei der Erhöhung des Grundkapitals schnell und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben zu nennen.

Das neue genehmigte Kapital 2025 soll sich an den bewährten Regelungen des bisherigen genehmigten Kapitals 2020 orientieren und es der Gesellschaft ermöglichen, von einer Flexibilisierung im Kapitalerhöhungsrecht Gebrauch zu machen, die im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 11. Dezember 2023 in das Aktiengesetz aufgenommen wurde. Die Gesellschaft soll hierbei künftig in der Lage sein, bei der Ausübung des genehmigten Kapitals durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre in Höhe von bis zu 20 % des Grundkapitals, statt wie bisher in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals, auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (sog. vereinfachter Bezugsrechtsausschluss).

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ist jedoch der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

a)

Dieses Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es, im Interesse des Unternehmens neue Aktien an den Kapitalmärkten im In- und Ausland gezielt zu platzieren, indem die Aktien unter kurzfristiger Ausnutzung günstiger Börsensituationen zu marktnah festgesetzten und möglichst hohen Preisen ausgegeben werden.

Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis platziert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen erheblichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Zudem kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Platzierung führen können. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Die endgültige Festlegung des Platzierungspreises erfolgt möglichst zeitnah vor der Platzierung. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Verwaltungsrat den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag zum Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird nach Möglichkeit weniger als 3 %, in jedem Fall aber weniger als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszugebenden Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Dies bedeutet, dass auch bei mehreren Kapitalerhöhungen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als insgesamt 20 % des Grundkapitals das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen werden kann. Auf diese 20 %-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechte) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht sowie von vergleichbaren Instrumenten (zusammen „Schuldverschreibungen“) ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass aus dem genehmigten Kapital keine Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 20 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird.

Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu vergleichbaren Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die Vermögensinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

b)

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Die Ermächtigung, das Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen zu erhöhen, soll den Verwaltungsrat in die Lage versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in Geld, sondern auch gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben bzw. Unternehmenszusammenschlüsse auf diese Weise durchführen zu können. Je nach der Größenordnung eines solchen Erwerbs und den Erwartungen des jeweiligen Verkäufers kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, die Gegenleistung durch Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Dadurch werden die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. Hierzu ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre notwendige Voraussetzung.

Die Gesellschaft steht im Wettbewerb und muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, auch sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen.

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, bei einer sich bietenden Gelegenheit schnell und flexibel agieren zu können. Die im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung kann im Einzelfall darin bestehen, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen, die durch die Ausübung des genehmigten Kapitals geschaffen werden. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird.

Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Verwaltungsrat sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Verwaltungsrat sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der Unternehmensbeteiligung oder der sonstigen Vermögensgegenstände wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. Da der Wert der künftig zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenstände und damit deren Erwerbspreis derzeit noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig kein fester Ausgabepreis genannt werden.

Der Umfang des Bezugsrechtsausschlusses in Höhe des genehmigten Kapitals ist erforderlich, um auch bei einer größeren Akquisition die Gegenleistung ganz oder mindestens zu einem bedeutenden Teil in Form von Aktien der Gesellschaft erbringen zu können.

c)

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen.

Die Bedingungen solcher Schuldverschreibungen sehen in der Regel einen Verwässerungsschutz vor. Werden nach Begebung der Schuldverschreibung Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen Börsenkurs der Aktie ausgegeben, wird – bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen – der Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der Gläubiger von Schuldverschreibungen verringert. Zum Schutz der Gläubiger der Schuldverschreibungen wird diesen bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre in der Regel entweder eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährt; alternativ dazu kann den Gläubigern nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden, wie es auch den Aktionären zusteht. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ein solches Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern Aktien zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises kann die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen. Ferner dient dies der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

d)

Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um Aktien an geschäftsführende Direktoren, Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Führungskräfte und Mitarbeiter verbundener Unternehmen im Wege einer Barkapitalerhöhung auszugeben. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll es der Gesellschaft ermöglichen, durch die Ausgabe von Aktien an diesen Personenkreis eine zusätzliche Form der aktienbasierten Vergütung zu gewähren und sie auf diese Weise stärker an das Unternehmen zu binden bzw. qualifizierte neue Führungskräfte und Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Das genehmigte Kapital 2025 ergänzt damit die Möglichkeit zur Ausgabe eigener Aktien gemäß dem Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung. Der Verwaltungsrat wird sich bei der Frage der Gestaltung und Art der Bedingungen von Mitarbeiteraktien allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und hierbei insbesondere das Interesse der Altaktionäre an einer Vermeidung von Verwässerungseffekten durch Ausgabe neuer Aktien so weit als möglich berücksichtigen.

e)

Ferner soll der Verwaltungsrat Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen können. Dies dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der Durchführung von Kapitalerhöhungen unter Gewährung von Bezugsrechten. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher wäre. Die als sogenannte „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals 2025 bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich.

Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Verwaltungsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Verwaltungsrat wird über eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 10

Bericht des Verwaltungsrats über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Art. 9 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii) SE-VO i.V.m. § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bietet Europäischen Gesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 10 der am 30. Juni 2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Müller – Die lila Logistik SE enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung erneut zu erteilen. Damit soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. Der Erwerb soll auch durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens durch Dritte ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht.

a)

Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Verwaltungsrat hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.

Der Verwaltungsrat wird im Falle eines Erwerbs in der jeweils darauffolgenden Hauptversammlung unter anderem über die Entscheidung und die Umstände des Erwerbs berichten.

b)

Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts oder zur Einziehung

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, die erworbenen Aktien für alle gesetzlich erlaubten Zwecke einzusetzen. Neben der Veräußerung über die Börse oder ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, die dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen, und der Einziehung, die insoweit keinen Restriktionen unterliegt, sollen die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendet werden dürfen.

aa)

Die Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Optionsrechten und/oder Umtauschrechten/-pflichten von Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung, ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Optionsrechte und/oder Umtauschrechte/-pflichten einzusetzen. Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss das zur Gewährung von neuen Aktien geschaffene bedingte Kapital nicht in Anspruch genommen werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht weiter berührt.

bb)

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen anbieten zu können.

Die Gesellschaft steht im Wettbewerb und muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, auch sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen.

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, bei einer sich bietenden Gelegenheit schnell und flexibel agieren zu können. Die im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung kann im Einzelfall darin bestehen, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird.

Im Einzelfall kann es zudem sinnvoll sein, nicht die gesamte Gegenleistung durch neue Aktien aus einem genehmigten Kapital zur Verfügung zu stellen. Ein Vorteil der Verwendung eigener Aktien kann insofern sein, dass der für eine Akquisition gegen Hingabe neu geschaffener Aktien typische Verwässerungseffekt vermieden wird. Es sind Situationen denkbar, in denen eine alternativ denkbare Erhöhung des Grundkapitals zu den genannten Zwecken nicht sinnvoll oder technisch schwierig ist.

Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Verwaltungsrat darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden und sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.

cc)

Ferner sollen eigene Aktien dazu verwendet werden können, sie geschäftsführende Direktoren, Führungskräften oder Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Gesellschaften zum Erwerb anzubieten oder auf sie zu übertragen. Eine solche Verwendung ist zwar auch in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG vorgesehen, jedoch unterliegt diese bestimmten Restriktionen, wie z.B. einer Ausgabefrist von maximal einem Jahr. Es kann daher sinnvoll sein, als Belegschaftsaktien auch eigene Aktien zu verwenden, die die Gesellschaft im Rahmen einer nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigung bereits erworben hat.

Die Ausgabe eigener Aktien an geschäftsführende Direktoren, Führungskräften und Mitarbeiter, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden.

dd)

Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Verwaltungsrat wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 10 % des Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen – und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Ferner sind auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 20 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.

ee)

Die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat soll daher für diesen Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Zahl der Stückaktien vorzunehmen.

In den in lit. aa) bis dd) genannten Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen sein, damit sie wie beschrieben verwendet werden können.

Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll es zudem möglich sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Der Verwaltungsrat hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen – auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts – für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Er wird im Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft für die genannten Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei seiner Entscheidung wird sich der Verwaltungsrat vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat wird die nächste Hauptversammlung über einen Ausschluss des Bezugsrechts unterrichten.

III.

Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG oder eine andere in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung – also Dienstag, 13. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) – zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Adressen zugehen:

Müller – Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung unter Wahrung der vorgenannten Anmeldefrist, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format, auch unter Verwendung der SWIFT-Adresse CMDHDEMMXXX (Instruktion gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich), an die Gesellschaft übermittelt werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien, führt nicht zu einer Sperre für die Verfügung über Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung. Aktien können unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Im Fall einer Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist jedoch – ungeachtet der Veräußerung – im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der veräußernde Aktionär zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt – rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag vorausgesetzt. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen, sind ungeachtet eines späteren Aktienerwerbs in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Auch durch eine solche frühzeitige Anmeldung werden Aktien nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung weiterhin über ihre Aktien verfügen.

2.

Stimmrechtsausübung

a)

Vollmachtserteilung an Dritte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende postalische Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Müller – Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Gemäß § 67c AktG kann die Vollmacht auch über Intermediäre, auch unter Verwendung der oben genannten SWIFT-Adresse, an die Gesellschaft übermittelt werden.

Die Vollmacht kann außerdem im Internet unter

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

über das InvestorPortal erteilt und widerrufen werden.

Eine im Vorfeld übermittelte Bevollmächtigung oder deren Widerruf auf einem der zuvor genannten Wege müssen bis spätestens zum 3. Juni 2025 bis 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung aber auch am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen.

Vollmachtserteilungen bzw. deren Widerruf sind auch während der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich. Entsprechende Formulare werden während der Hauptversammlung vorgehalten.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten an Dritte, die einer Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Vollmachten sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort bzw. Sitz sowie die Nummer der Eintrittskarte zur Hauptversammlung – wie auf dem Eintrittskarten-Formular abgedruckt – angeben.

b)

Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne derartige Weisungen können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und wird unabhängig davon auf Verlangen in Textform jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

Müller – Die lila Logistik SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Vorfeld der Hauptversammlung gelten diese Adressen auch für die Übermittlung der Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihren Widerruf und für Weisungen.

Die Vollmachtserteilung und Weisung können außerdem im Internet unter

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

über das InvestorPortal vorgenommen, geändert und widerrufen werden.

Eine im Vorfeld übermittelte Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie Weisungen auf einem der zuvor genannten Wege müssen bis spätestens zum 3. Juni 2025 bis 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann dies gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre, auch unter Verwendung der oben genannten SWIFT-Adresse, an die Gesellschaft übermittelt werden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Für die Abstimmung über Anträge, zu denen es keine mit dieser Einladung und keine später bekannt gemachten Vorschläge des Verwaltungsrats gibt, stehen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls nicht zur Verfügung.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, die einer Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort bzw. Sitz sowie die Nummer der Eintrittskarte zur Hauptversammlung – wie auf der Eintrittskarte abgedruckt – angeben.

Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

c)

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (postalisch, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. postalisch.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammelabstimmung eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

3.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 397.788 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Verwaltungsrats lautet wie folgt:

Müller – Die lila Logistik SE
z. Hd. des Verwaltungsrats
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

4.

Gegenanträge

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 AktG).

Gegenanträge, die der Müller – Die lila Logistik SE unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich gemacht werden.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz weitere Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist bei einer Begründung zu einem Gegenantrag beispielsweise der Fall, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen enthalten.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen sind die folgenden Adressen maßgeblich:

Müller – Die lila Logistik SE
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

E-Mail: investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.

5.

Wahlvorschläge

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu machen (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG).

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Müller – Die lila Logistik SE unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Einer Begründung bedarf es bei Wahlvorschlägen – anders als bei Gegenanträgen im Sinne von § 126 AktG – nicht (vgl. § 127 Satz 2 AktG). Der Verwaltungsrat braucht den Wahlvorschlag eines Aktionärs außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn er nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Der Verwaltungsrat braucht einen Vorschlag zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.

Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen sind die folgenden Adressen maßgeblich:

Müller – Die lila Logistik SE
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Deutschland

E-Mail: investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

6.

Auskunftsrecht

Nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 6 SEAG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Konzerns der Müller – Die lila Logistik SE und der in den Konzernabschluss der Müller – Die lila Logistik SE einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Verwaltungsrat die Auskunft verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter zudem in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Eine ausführliche Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite

www.lila-logistik.com

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Auskunftsrechts und seinen Grenzen enthalten.

7.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

die in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 124a AktG vorgesehenen Informationen und Unterlagen zugänglich sein.

8.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.955.750, die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls auf 7.955.750.

9.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern. Einzelheiten hierzu können auf der Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

abgerufen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Information zum Datenschutz zu informieren.

10.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

 

Besigheim, im April 2025

Müller – Die lila Logistik SE

Der Verwaltungsrat



24.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Str. 6
74354 Besigheim
Deutschland
Telefon: +49 7143 8100
E-Mail: info@lila-logistik.com
Internet: https://www.lila-logistik.com
ISIN: DE0006214687

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2123620  24.04.2025 CET/CEST

Müller – Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2024 übertrifft Prognose

Müller - Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2024 übertrifft Prognose

Müller – Die lila Logistik SE / Schlagwort(e): Prognoseänderung/Jahresergebnis
Müller – Die lila Logistik SE: EBIT im Geschäftsjahr 2024 übertrifft Prognose

11.03.2025 / 11:26 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


 

 

 

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

 

Schlagwort: Prognoseänderung

 

 

Müller – Die lila Logistik SE

 

EBIT im Geschäftsjahr 2024 übertrifft Prognose

 

Besigheim, den 10. März 2025 – Die Gesellschaft erwartet nach vorläufiger Aufstellung des Jahresabschlusses für den Konzern der Müller – Die lila Logistik SE für das Geschäftsjahr 2024 ein Betriebsergebnis (EBIT) von rund 9,2 Mio. EUR, das damit über dem bisher prognostizierten Korridor von 7,0 bis 8,3 Mio. EUR liegt.

 

Der Konzernumsatz der Müller – Die lila Logistik SE (ISIN DE0006214687) im Geschäftsjahr 2024 beträgt rund 249 Mio. EUR und liegt im bisher prognostizierten Korridor von 246 bis 256 Mio. EUR. Die Ursache für die verbesserte Ergebnisentwicklung liegt sowohl in der erfolgreichen Restrukturierung eines von der Aufgabe des Distributionsgeschäfts betroffenen Standortes als auch in der Produktivitätssteigerung weiterer Standorte.

 

Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt der weiteren Erstellung des Jahresabschlusses und der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Das Betriebsergebnis (EBIT=earnigs before interest and taxes) ist definiert als Konzernergebnis vor Steuern minus Zinserträge zuzüglich Finanzierungsaufwendungen abzüglich Beteiligungsergebnis.

 

 

 

Müller – Die lila Logistik SE
Ferdinand-Porsche-Straße 6
74354 Besigheim
ISIN DE0006214687

Börse und Handelssegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Mitteilende Person: Rupert Früh, Geschäftsführender Direktor – CFO  

 

<Ende der Ad-hoc-Mitteilung>

 

 

Weitere Informationen:

 

Müller – Die lila Logistik SE

Oliver Streich

Investor Relations

Ferdinand-Porsche-Str. 6

74354 Besigheim

Tel.: +49 (0) 7143 810 – 125

investor@lila-logistik.com




 


Ende der Insiderinformation

11.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Telefon: +49 (0)7143 810-0
Fax: +49 (0)7143 810-199
E-Mail: investor@lila-logistik.com
Internet: www.lila-logistik.com
ISIN: DE0006214687
WKN: 621468
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID: 2098706

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2098706  11.03.2025 CET/CEST

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